BT-Drucksache 18/10931

Evaluierung der Bleiberechtsregelungen

Vom 18. Januar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10931
18. Wahlperiode 18.01.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Katja Keul,
Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu,
Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Evaluierung der Bleiberechtsregelungen

Das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
(BGBl. 2015 I S. 1386) ist am 1. August 2015 in Kraft getreten. Damit wurde in
§ 25b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine längst überfällige stichtagsunab-
hängige Bleiberechtsregelung geschaffen und die bestehende Bleiberechtsrege-
lung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 25a AufenthG) re-
formiert. Im selben Gesetz wurden unter anderem die Abschiebungshaft und das
Ausweisungsrecht verschärft. Das hat die fragestellende Fraktion im Gesetzge-
bungsvorhaben mit Nachdruck kritisiert (vgl. Plenarprotokoll 18/115 vom 2. Juli
2015, S. 11154 A; Bundestagsdrucksachen 18/5423, 18/5424, 18/5425, 18/5426
und 18/5428). Ob die Bleiberechtsregelungen ihren Zweck erfüllen, langjährig in
Deutschland geduldeten Menschen eine Aufenthaltsperspektive zu bieten, das
Phänomen der Kettenduldung zurückzudrängen und einen Beitrag zur Integration
in Arbeitsmarkt und Gesellschaft zu leisten, der insbesondere Kindern, Jugendli-
chen und Heranwachsenden sowie ihren Familien zugutekommen sollte, bleibt
nach Auffassung der fragestellenden Fraktion fraglich, da sie weiterhin erhebli-
che Anforderungen an die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis
stellen.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Personen leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung seit

a) mindestens zwei Jahren
b) mindestens vier Jahren
c) mindestens fünf Jahren
d) mindestens sechs Jahren
e) mindestens sieben Jahren
f) mindestens acht Jahren
in Besitz einer Duldung in Deutschland (bitte nach Bundesländern, Staatsan-
gehörigkeiten und Duldungsgrund aufschlüsseln)?

Drucksache 18/10931 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. Wie viele dieser Personen haben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
a) das 18. Lebensjahr,
b) das 21. Lebensjahr,
c) das 27. Lebensjahr
nicht vollendet (bitte nach Aufenthaltsdauer – s. Frage 1 – und Bundeslän-
dern aufschlüsseln)?

3. Wie vielen Personen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestim-
mung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung als gut integrierten
Jugendlichen und Heranwachsenden eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a
Absatz 1 AufenthG erteilt (bitte nach Monaten, Bundesländern und Staats-
angehörigkeiten aufschlüsseln)?

4. Wie vielen Personen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestim-
mung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung als Eltern eines gut
integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Aufenthaltserlaubnis
gemäß § 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG erteilt (bitte nach Monaten, Bundes-
ländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?

5. Wie vielen Personen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestim-
mung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung als Kinder eines gut
integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Aufenthaltserlaubnis
gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 AufenthG erteilt (bitte nach Monaten, Bundes-
ländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?

6. Wie vielen Personen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestim-
mung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung als Ehegatten oder
Lebenspartner eines gut integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden
eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Absatz 2 Satz 3 AufenthG erteilt
(bitte nach Monaten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüs-
seln)?

7. Wie vielen Personen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestim-
mung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung als minderjährige le-
dige Kinder, die mit einem gut integrierten Jugendlichen oder Heranwach-
senden in familiärer Lebensgemeinschaft leben, eine Aufenthaltserlaubnis
gemäß § 25a Absatz 2 Satz 4 AufenthG erteilt (bitte nach Monaten, Bundes-
ländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?

8. Wie vielen Personen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestim-
mung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung bei nachhaltiger In-
tegration eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Absatz 1 AufenthG erteilt
(bitte nach Monaten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüs-
seln)?

9. Wie vielen Personen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestim-
mung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung als Familienangehö-
rigen einer nachhaltig integrierten Person eine Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25b Absatz 4 AufenthG erteilt (bitte nach Monaten, Bundesländern und
Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Bei wie vielen dieser Personen handelte es sich nach Kenntnis der Bundes-
regierung um Ehegatten bzw. Lebenspartner des Stammberechtigten einer-
seits und um Kinder des Stammberechtigten andererseits (bitte nach Mona-
ten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10931

10. Wie vielen Personen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestim-

mung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung eine Aufenthaltser-
laubnis gemäß § 25 Absatz 5 AufenthG erteilt, weil mit einem Wegfall der
Ausreisehindernisse auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist (bitte nach Mo-
naten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?

11. Wie vielen Personen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestim-
mung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung infolge eines Härte-
fallersuchens eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23a AufenthG erteilt (bitte
nach Monaten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?

12. Wie vielen Personen, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt war
(§ 60a AufenthG), wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung
des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung auf Grund einer Eheschlie-
ßung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder
der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 27 ff. AufenthG i. V. m. § 39 Nummer 5
der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) erteilt (bitte nach Monaten, Bundes-
ländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?

13. Bei wie vielen der in der Antwort zu Frage 12 erfassten Personen handelte
es sich nach Kenntnis der Bundesregierung um
a) Ehegatten bzw. Lebenspartner von Deutschen,
b) Ehegatten und Lebenspartner von Ausländern,
c) Eltern deutscher Kinder,
d) Eltern ausländischer Kinder
(bitte nach Monaten, Bundesländern und Staatsangehörigkeiten aufschlüs-
seln)?

14. Wie viele Personen, deren Abschiebung vorläufig ausgesetzt war (§ 60a Auf-
enthG), haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Ge-
setzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
ein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und
Unionsbürgern erworben, und wie vielen dieser Personen wurde nach Kennt-
nis der Bundesregierung eine Aufenthaltskarte (§ 5 des Freizügigkeitsgeset-
zes/EU – FreizügG/EU) ausgestellt (bitte nach Monaten, Bundesländern und
Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?

15. Wie viele Personen, denen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestim-
mung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung eine Aufenthaltser-
laubnis gemäß §§ 23a, 25 Absatz 5, 25a, 25b oder 27 ff. i. V. m. § 39 Num-
mer 5 AufenthV oder eine Aufenthaltskarte (§ 5 FreizügG/EU) ausgestellt
wurde, haben das damit einhergehende Aufenthaltsrecht anschließend wie-
der verloren (bitte unter Angabe der Gründe für den Verlust des Aufenthalts-
rechts nach Aufenthaltstiteln, Monaten, Bundesländern und Staatsangehörig-
keiten aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Personen sind infolgedessen nach Kenntnis der Bundesre-
gierung freiwillig ausgereist, und wie viele wurden nach Kenntnis der Bun-
desregierung in welche Staaten abgeschoben?

16. Woran scheitert die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
AufenthG an Personen, die die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer nach-
weisen können, nach Einschätzung der Bundesregierung?

17. Woran scheitert die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b
AufenthG an Personen, die die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer nach-
weisen können, nach Einschätzung der Bundesregierung?

Drucksache 18/10931 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

18. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Personen, deren Abschie-

bung vorläufig ausgesetzt ist (§ 60a AufenthG), infolge einer Eheschlie-
ßung, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder der Geburt eines Kin-
des keine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird, obwohl die Voraussetzun-
gen des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind (bitte ggf. nach Bundesländern auf-
schlüsseln), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung da-
raus?

19. Inwiefern hält die Bundesregierung die Regelungen der §§ 25a und 25b
AufenthG für ausreichend, um den Belangen langjährig in Deutschland auf-
hältiger Menschen Rechnung zu tragen, und inwiefern plant die Bundesre-
gierung Änderungen dieser Vorschriften?

Berlin, den 17. Januar 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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