BT-Drucksache 18/10527

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/9536, 18/9956, 18/10102 Nr. 17, 18/10506 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Vom 30. November 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10527

18. Wahlperiode 30.11.2016

Änderungsantrag

der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann,
Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Anja Hajduk, Sven-Christian Kindler,
Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

– Drucksachen 18/9536, 18/9956, 18/10102 Nr. 17, 18/10506 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie
und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Der Bundestag wolle beschließen:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu Artikel 7 die folgenden Angaben eingefügt:

„Artikel 7a Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 7b Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Artikel 7c Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Artikel 7d Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 7e Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes“.

2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a bis 1e eingefügt:

,1a. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 304“ durch die Angabe
„2 358“ ersetzt.

1b. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum
2017 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für
zu versteuernde Einkommen

1. bis 8 920 Euro (Grundfreibetrag): 0;

2. von 8 921 Euro bis 13 669 Euro:

1 049,69 · y + 1 400) · y;

3. von 13 670 Euro bis 53 665 Euro:

(225,4 · z + 2 397) · z + 901,60;

Drucksache 18/10527 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

4. von 53 666 Euro bis 252 750 Euro:

0,42 · x - 8 445,02;

5. von 252 751 Euro an:

0,45 · x - 16 027,52.

Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag
übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerun-
deten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehn-
tausendstel des 13 669 Euro übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete
zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist
auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“

1c. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8 652 Euro“ durch die An-
gabe „8 920 Euro“ ersetzt.

1d. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „10 070 Euro“ durch die
Angabe „10 347 Euro“ und die Angabe „203 557 Euro“ durch die An-
gabe „202 200 Euro“ ersetzt.

1e. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „11 000
Euro“ durch die Angabe „11 300 Euro“ und die Angabe „20 900 Euro“
durch die Angabe „21 450 Euro“ ersetzt.‘

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

,2a. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 608“ durch die Angabe
„4 716“ und die Angabe „2 304“ durch die Angabe „2 358“ ersetzt.‘

c) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

,3. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„[wie Gesetzentwurf]“.

b) Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:

„§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für
Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die
nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.“

4. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite
Kind jeweils 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und für das vierte
und jedes weitere Kind jeweils 223 Euro.“ ‘

3. Nach Artikel 7 werden die folgenden Artikel 7a bis 7e eingefügt:

,Artikel 7a

Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 358“ durch die Angabe „2 394“
ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10527

2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2018
bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehalt-
lich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteu-
ernde Einkommen

1. bis 9 300 Euro (Grundfreibetrag): 0;

2. von 9 301 Euro bis 13 669 Euro:

(1 140,99 · y + 1 400) · y;

3. von 13 670 Euro bis 53 665 Euro:

(225,40 · z + 2 397) · z + 829,45;

4. von 53 666 Euro bis 250 346 Euro:

0,42 · x - 8 517,16;

5. von 251 347 Euro an:

0,45 · x - 16 027,54.

Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigen-
den Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 13 669 Euro über-
steigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteu-
ernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag
ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“

3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8 920 Euro“ durch die Angabe
„9 300 Euro“ ersetzt.

4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „10 347 Euro“ durch die Angabe
„10 650 Euro“ und die Angabe „202 200 Euro“ durch die Angabe „200 277
Euro“ ersetzt.

5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „11 300 Euro“
durch die Angabe „11 750 Euro“ und die Angabe „21 450 Euro“ durch die
Angabe „22 350 Euro“ ersetzt.

6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 716“ durch die Angabe
„4 788“ und die Angabe „2 358“ durch die Angabe „2 394“ ersetzt.

7. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2017“ durch
die Angabe „Veranlagungszeitraum 2018“ ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember
2016“ durch die Angabe „31. Dezember 2017“ ersetzt.

b) Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:

„§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist für Kin-
dergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach
dem 31. Dezember 2017 beginnen.“

8. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite Kind
jeweils 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und für das vierte und jedes
weitere Kind jeweils 225 Euro.“

Drucksache 18/10527 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 7b

Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 608“ durch die Angabe„4 716“
und die Angabe „2 304“ durch die Angabe „2 358“ ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 17 angefügt:

„(17) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.“

Artikel 7c

Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 7b dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 716“ durch die Angabe „4 788“
und die Angabe „2 358“ durch die Angabe „2 394“ ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 18 angefügt:

„(18) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
31. Dezember 2017 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2017 zufließen.“

Artikel 7d

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des
Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite
Kind jeweils 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und für das vierte
und jedes weitere Kind jeweils 223 Euro.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „190 Euro“ durch die Angabe „192 Euro“
ersetzt.

2. In § 6a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „160 Euro“ durch die Angabe „170
Euro“ ersetzt.

3. In § 6b Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 6“
ersetzt.

4. In § 22 wird die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe „30. Juni
2019“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10527

Artikel 7e

Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 7d dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite Kind
jeweils 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und für das vierte und jedes
weitere Kind jeweils 225 Euro.“

2. In Absatz 2 wird die Angabe „192 Euro“ durch die Angabe „194 Euro“ er-
setzt.ʻ

4. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Absatzes 2“ durch die Wörter „der Ab-
sätze 2 und 3“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die Artikel 2, 7, 7b, 7d, 8 und 11 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Die Artikel 7a, 7c und 7e treten am 1. Januar 2018 in Kraft.“

Berlin, den 29. November 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Begründung

Das Existenzminimum soll und darf nicht mit Einkommensteuer belastet werden. Daher ist nach den Ergebnissen
des 11. Existenzminimumberichts eine Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags der Einkom-
mensteuer für die Jahre 2017 und 2018 vorzunehmen. Im Zuge dessen steigt auch das Kindergeld.

Darüber hinaus enthält der vorliegende Gesetzentwurf aber auch eine Korrektur der sogenannten kalten Progres-
sion. Diese ist verfassungsrechtlich nicht notwendig. Die aktuelle und die in den kommenden 2 Jahren erwartete
Inflation zeigt, dass das Problem der kalten Progression für die Steuerpflichtigen keine besondere Bedeutung hat.
Eine tarifliche Korrektur impliziert deshalb nur moderate fiskalische Mindereinnahmen.

Die politischen Prioritäten werden im Gesetzentwurf der Koalition falsch gesetzt, weil durch eine Korrektur der
kalten Progression die höheren Einkommen am stärksten entlastet werden. So beträgt die Entlastung der wenigen
Steuerpflichtigen, die dem Spitzen- oder Reichensteuersatz unterliegen, ein Vielfaches der Entlastung unterer
Einkommensgruppen. Die geplanten Steuersenkungen kommen denjenigen Personen zu Gute, die dieser auf-
grund ihres hohen Einkommens am wenigsten bedürfen. Während die untersten 30 Prozent der Steuerpflichtigen
eine Steuersenkung von unter 75 Euro pro Jahr erhalten, können Steuerpflichtige, die der sogenannten Reichens-
teuer unterliegen, mit einer Entlastung von 430 Euro pro Jahr rechnen.

Der vorliegende Änderungsantrag zum Gesetz sieht aus diesen Gründen vor, das Finanzvolumen von etwa 2,4
Milliarden Euro, welches das Gesetz für die Korrektur der sogenannten kalten Progression vorsieht, für eine
stärkere Anhebung des Grundfreibetrags zu verwenden. Diese Maßnahme bewirkt, dass Steuerpflichtige mit
niedrigen Einkommen im Vergleich zum Gesetzentwurf verstärkt profitieren, aber insgesamt alle Steuerpflichti-
gen einheitlich entlastet werden. Denn eine Anhebung des Grundfreibetrags hat den großen Vorteil, dass die

Drucksache 18/10527 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Steuersenkung nicht mit dem Einkommen ansteigt, sondern für alle Einkommensgruppen gleich hoch ist. Der
regressive Verteilungseffekt eines „Tarifs auf Rädern“ wird somit vermieden.

Für Steuerpflichtige,die der sogenannten Reichensteuer unterliegen, also ein Einkommen von mehr als etwa
250.000 Euro als Alleinstehende bzw. 500.000 Euro als Verheiratete aufweisen, ist eine Steuersenkung weder
notwendig noch geboten. Deshalb sieht der vorliegende Änderungsantrag vor, dieser sehr reichen Gruppe keine
Steuersenkung zu gewähren. Allerdings erfährt selbst diese Gruppe durch die vorgeschlagene Veränderung keine
Verschlechterung.

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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