BT-Drucksache 18/10036

Lehren aus den Ermittlungen hinsichtlich Landesverrats - Pressefreiheit und Journalistinnen und Journalisten besser schützen

Vom 19. Oktober 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10036
18. Wahlperiode 19.10.2016
Antrag
der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Tabea Rößner, Luise Amtsberg,
Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic,
Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Lehren aus den Ermittlungen hinsichtlich Landesverrats ‒ Pressefreiheit und
Journalistinnen und Journalisten besser schützen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 10 der Europäischen Men-
schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 11 der EU-Grundrechtecharta stellen die Ar-
beit von Presse, Rundfunk und Film (der Medien) unter einen besonderen Schutz.
Trotzdem sind Medienangehörige1 immer wieder Ermittlungen von Strafverfolgungs-
behörden ausgesetzt, durch die sie in ihrer Arbeit und bei der Erfüllung ihrer verfas-
sungsgemäßen Aufgabe behindert werden. Dies gefährdet die Presse-, Rundfunk- und
Filmfreiheit (Medienfreiheit). Ermittlungsverfahren wegen Landesverrats gemäß § 94
des Strafgesetzbuches (StGB) sind zwar nur in Einzelfällen aufgenommen worden.
Gleichwohl gab es im vergangenen Sommer Ermittlungen der Bundesanwaltschaft ge-
gen Blogger von „netzpolitik.org“. Im Frühjahr 2015 hatte das Bundesamt für Verfas-
sungsschutz Strafanzeige gestellt aufgrund zweier Veröffentlichungen des Blogs, in
denen aus einem als Verschlußsache, „(VS) – Vertraulich“, eingestuften Bericht des
Verfassungsschutzes zitiert und diese Dokumente im Originalwortlaut veröffentlicht
wurden.
Auch wenn diese Ermittlungen inzwischen eingestellt wurden, zeigte sich erneut, dass
die Geheimnisverrats-Straftatbestände insbesondere der §§ 94 ff. (Landesverrat) und
353b ff. StGB (Verrat von Dienstgeheimnissen) sowie das Strafverfahrensrecht drin-
gend rechtsstaatlich überarbeitungs- und ergänzungsbedürftig sind, um – auch unter
den Bedingungen des Internetzeitalters – die für den demokratischen Staat konstituie-
rende, den Informanten- und Quellenschutz einschließende Medienfreiheit zu gewähr-
leisten. Demokratie verlangt Transparenz und Informationsfreiheit. Staatliches Han-
deln muss grundsätzlich öffentlich sein und darf nur geheim gehalten werden, wo es
zum Schutz von Staats- und Dienstgeheimnissen in der Sache erforderlich und verhält-
nismäßig ist.
1Gemeint sind diejenigen Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten

oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken. Sie sind mit den
zeugnisverweigerungsberechtigten Personen nach § 53 Absatz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung (StPO), die zusammenfassend als Medienange-
hörige bezeichnet werden, identisch.

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Da sich bei der Affäre „netzpolitik.org“ die Ermittlungen gegen Unbekannt richteten,
standen auch Nicht-Medienangehörige als mögliche Hinweisgeberinnen oder Hin-
weisgeber (sog. Whistleblower) im Blick der Anzeigeerstatter und der Strafverfol-
gungsbehörden. Whistleblower können oftmals einen Beitrag bei der Aufdeckung von
Missständen in Bereichen leisten, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat (dazu
bereits die Forderung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach einem Gesetz
zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgebe-
rinnen und Hinweisgebern – Whistleblower-Schutzgesetz, BT-Drs. 18/3039 vom
4.11.2014). Das betrifft zum Beispiel auch die Offenbarung oder Weitergabe von In-
formationen, die von amtlichen Stellen oder auf deren Veranlassung (möglicherweise
unberechtigt) als geheim zu halten eingestuft wurden. Gesetzliche Regelungen, unter
welchen Voraussetzungen solche Einstufungen zulässig sind, und die willkürlichen
Einstufungen (etwa von Vorgängen, die lediglich politisch unbequem sein mögen)
durch unabhängige Kontrolle vermeiden helfen, existieren bisher nicht oder nur unzu-
reichend punktuell, sind aber ebenfalls dringend notwendig (dazu bereits die Forde-
rung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach einer unabhängigen Kontrol-
linstanz, BT-Drs. 18/8163 vom 18.4.2016).

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem

1. die überkommene Definition des Staatsgeheimnisses präzisiert wird, indem § 93
StGB (Begriff des Staatsgeheimnisses) wie folgt gefasst wird:

„(1) Staatsgeheimnisse sind Informationen oder Gegenstände die
1. durch oder aufgrund eines Gesetzes von einer amtlichen Stelle oder auf Veran-
lassung einer amtlichen Stelle geheim gehalten werden, mindestens als „geheim“
oder gleichwertig eingestuft und nur einem beschränkten Personenkreis zugäng-
lich sind und
2. vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ab-
zuwenden.
(2) Keine Staatsgeheimnisse sind Informationen oder Gegenstände, bei denen das
öffentliche Interesse am Bekanntwerden das öffentliche Interesse an deren Ge-
heimhaltung erheblich überwiegt, insbesondere wenn sie oder ihre Inhalte
1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen,
2. auf Grundrechtsverletzungen oder die Begehung schwerer Straftaten (§ 100c
Absatz 2 der Strafprozessordnung) schließen lassen,
3. gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen.“
und als Folgeänderung in den §§ 95 Absatz 1, 96 Absatz 2, 97 Absatz 1 und Ab-
satz 2 StGB jeweils die nach dem Wort „Staatsgeheimnis“ folgenden Satzteile
„das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten
wird“ gestrichen werden,

2. der überflüssige § 97b StGB (Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheim-
nisses) gestrichen wird,

3. Journalistinnen und Journalisten bei der beruflichen Recherche und Verwendung
von Informationen besser geschützt werden, indem
a) in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches beim Titel „Täterschaft und

Teilnahme“ folgender neuer § 31a StGB (Schutz der Medienfreiheit) einge-
fügt wird:
„In den Fällen der §§ 94 bis 97a, 202d, 353b, 355 sind Teilnahmehandlun-
gen (§§ 26, 27, 30) einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafpro-

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zessordnung genannten Person nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Ent-
gegennahme einschließlich deren Veranlassung, die Auswertung oder Ver-
öffentlichung der Informationen und die dazu erforderlichen Vorbereitun-
gen beschränken.“
und als Folgeänderungen in § 353b StGB der Absatz 3a sowie in § 202d
Absatz 3 in Satz 2 die Nummer 2 gestrichen wird,

b) § 238 StGB (Nachstellung) so gefasst wird, dass Journalistinnen und Jour-
nalisten bei z. B. der Aufklärung gravierender Missstände oder Rechtsver-
stöße nicht in die Gefahr geraten, sich dem Vorwurf beharrlichen Nachstel-
lens auszusetzen (dazu bereits Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 16/3663 vom 29.11.2006),

c) Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen erlaubt werden durch Streichung
der Nummer 3 in § 353d StGB (Verbotene Mitteilung über Gerichtsverhand-
lungen),

d) im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 17 UWG dahinge-
hend ergänzt wird, dass Teilnahmehandlungen (§§ 26, 27, 30 StGB) einer in
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person
nicht rechtswidrig sind, wenn sie sich auf die Entgegennahme einschließlich
deren Veranlassung, die Auswertung oder Veröffentlichung eines Ge-
schäfts- oder Betriebsgeheimnisses und die dazu erforderlichen Vorberei-
tungen beschränken,

e) freiberuflich sowie im Hinblick auf die Internetrealität nicht herkömmlich
berufsmäßig Medientätige wie z. B. journalistische Gelegenheitsblogger im
Straf- und Strafverfahrensrecht gleichwertig geschützt werden und

f) über den Schutz von Hilfspersonen als Medientätige durch § 53 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 StPO hinaus die Hilfspersonen von journalistisch Tätigen
jeder Art generell in den Schutz des § 53a StPO (Zeugnisverweigerungsrecht
der Berufshelfer) einbezogen werden durch Erstreckung von § 53a Absatz 1
StPO auch auf die in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StPO genannten Per-
sonen,

4. Journalistinnen und Journalisten im Strafverfahren durch Normierung von Prüf-
und Dokumentationspflichten der Strafverfolgungsbehörden sowie bei Durchsu-
chungen und Beschlagnahmen besser geschützt werden, indem
a) in § 98 StPO (Verfahren bei Beschlagnahme) Satz 2 des Absatzes 1 gestri-

chen und folgender neuer Absatz 1a eingefügt wird:
„(1a) Die Beschlagnahme nach § 97 Absatz 5 Satz 2 darf nur durch den
Richter angeordnet werden. In der schriftlichen Begründung des Gerichts
sind einzelfallbezogen darzulegen:
1. die Straftat, auf Grund derer die Maßnahme angeordnet wird,
2. die konkreten Anhaltspunkte für den Tatverdacht und
3. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßig-
keit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Grundrechte, insbesondere
aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.“,

b) in § 105 StPO (Verfahren bei Durchsuchungen) ergänzt wird, dass der für
Beschlagnahmen vorgesehene neue § 98 Absatz 1a entsprechend gilt,

c) in § 108 StPO (Beschlagnahme anderer Gegenstände/Zufallsfunde) der bis-
herige Absatz 3 durch eine dem § 97 Absatz 5 StPO entsprechende Regelung
(bzw. Verweisung darauf) ersetzt wird:
„(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schrift-

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stücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstel-
lungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des
Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. § 97
Absatz 2 Satz 3 und § 160a Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Betei-
ligungsregelung in Absatz 2 Satz 3 jedoch nur dann, wenn die bestimmten
Tatsachen den dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Be-
schlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter
Berücksichtigung der Grundrechte, insbesondere aus Artikel 5 Absatz 1
Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache
steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Auf-
enthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich er-
schwert wäre.“,

d) in § 160a StPO (Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufs-
geheimnisträgern) in Absatz 1 Satz 1 die Unzulässigkeit von Ermittlungs-
maßnahmen sich auf die in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StPO genannten
Personen erstreckt und in § 160a Absatz 2 Satz 1 StPO der Verweis auf die-
sen Personenkreis (Nummer 5) gestrichen wird,

und die notwendigen Folgeänderungen im Bundeskriminalamtsgesetz, im Zoll-
fahndungsdienstegesetz und im Artikel 10-Gesetz angebracht werden (siehe dazu
auf damaligem Stand: Gesetzentwurf, BT-Drs. 17/3989, Artikel 3 bis 5),

5. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber bei Informationen über Dienstgeheimnisse
besser geschützt werden, indem folgender neuer § 353c StGB (Befugtes Offenba-
ren eines Geheimnisses) einfügt wird:
„Befugt ist das Offenbaren eines Geheimnisses dann, wenn der Täter zur Aufklä-
rung, Verhinderung oder Beendigung einer Grundrechtsverletzung oder der Bege-
hung einer schweren Straftat (§ 100c Absatz 2 der Strafprozessordnung) handelt,
rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten ist und das öffentliche Interesse an der Wei-
tergabe der Information das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. Das
Gleiche gilt für das Offenbaren eines Geheimnisses zur Verhinderung oder Been-
digung einer drohenden oder gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche
Unversehrtheit, die Gesundheit, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person,
die Stabilität des Finanzsystems oder die Umwelt.“,

6. das Geheimschutzrecht des Bundes auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt
wird, die insbesondere
a) der Grundrechtsrelevanz, dem Demokratiegebot, der Transparenz und Infor-

mationsfreiheit, dem Rechtsstaatsgebot (Gesetzesvorbehalt, Kontrollmög-
lichkeit, Gewährung effektiven Rechtschutzes), den Rechten des Deutschen
Bundestages und seiner Mitglieder sowie der Medienfreiheit gerecht wird
und

b) die Möglichkeit regelmäßiger und auf Antrag erfolgender Überprüfung, ge-
gebenenfalls Beschränkung oder Aufhebung der Einstufung von Informati-
onen und Gegenständen als geheimhaltungsbedürftig durch eine unabhän-
gige Instanz gewährleistet.

Berlin, den 18. Oktober 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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Begründung

Schutz von legitim geheimhaltungsbedürftigen Informationen – im öffentlichen wie im nichtöffentlichen Bereich
(dort z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Daten sensibler bzw. sogenannter kritischer Infrastrukturen,
Vielzahl von Dienstleistungen im öffentlichen Auftrag) – und strikte Rechtsstaatlichkeit gehören zusammen. Nur
ein starker Rechtsstaat gewährleistet Demokratie, wirksamen Grundrechtsschutz und die Abwehr von Gefähr-
dungen der für den demokratischen Staat schlechthin konstituierenden Bedeutung der Medienfreiheit einschließ-
lich des für die Arbeit der Medien notwendigen Informanten- und Quellenschutzes. Von der „SPIEGEL“-Affäre
bis zum Fall der Zeitschrift „Cicero“ haben die dazu ergangenen Urteile des Bundesverfassungsgerichts die Be-
deutung der Medienfreiheit und des Informanten- und Quellenschutzes immer wieder hervorgehoben. Der Fall
„netzpolitik.org“ und andere aktuelle Beispiele strafrechtlicher Verfolgung und Einschüchterung von Journalis-
ten zeigen aber, dass notwendige Konsequenzen für den Schutz der Medienfreiheit nicht nur durch Behebung
von (strukturellen wie einzelfallbezogenen) Vollzugsdefiziten, Rechtsanwendungsfehlern und politischen Feh-
lern, sondern maßgeblich auch in der Gesetzgebung noch immer nicht, jedenfalls nicht vollständig gezogen wur-
den.
So wird gegen den Regisseur Daniel Harrich, aufgrund seiner Veröffentlichungen über illegale Waffenexporte
und die Verstrickungen des deutschen Rüstungsunternehmens Heckler und Koch darin, wegen Verdachts des
Verstoßes gegen § 353d StGB (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) ermittelt, weil die Veröf-
fentlichungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft verbotenerweise wörtliche Zitate von Schriftstücken aus den Er-
mittlungsakten enthielten (www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/Veraltet-Paragraph-gegen-investigative-
Journalisten,harrich100.html).
Der Fall des Passauer Lokalreporters Hubert Denk macht deutlich, wie insbesondere freie Journalisten – ohne
Rechtsabteilung eines Verlags oder Senders im Rücken – durch ein Ermittlungsverfahren in existentielle Nöte
geraten können. Denk war im Rahmen von Recherchen auf im Jahr 2005 getätigte, interessante Parteispenden
gestoßen, die von der bayerischen CSU überdies nicht korrekt deklariert waren. Um an Denks Informant/-en zu
kommen (und das für Journalisten geltende Zeugnisverweigerungsrecht umgehen sowie Durchsuchungsmaßnah-
men in der Wohnung des Journalisten durchführen zu können), wurde gegen ihn u. a. ein Verfahren wegen An-
stiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) eingeleitet. „DIE ZEIT“ beschrieb dies zu Recht
entsprechend drastisch: „Das Kräfteverhältnis zwischen Journalisten und Staat verlagert sich in Deutschland zu-
ungunsten der Pressefreiheit“ (www.zeit.de/2013/52/deutschland-pressefreiheit-freie-journalisten und
www.taz.de/!5298623/).
In einem Fall von Anfang 2016 wurde in Hessen ebenfalls wegen u. a. des Verdachts der Anstiftung zum Verrat
von Dienstgeheimnissen gegen einen „BILD“-Journalisten, der über Vorgänge in der Polizei berichtet hatte, er-
mittelt, offenbar, um dessen Quellen aufzudecken (www.bild.de/regional/frankfurt/frankfurt-regional-politik-
und-wirtschaft/ermittlungen-gegen-bild-reporter-max-schneider-geheimes-dokument-45476502.bild.html;
www.bild.de/regional/frankfurt/frankfurt-am-main/reaktionen-zu-polizei-ermittlungen-gegen-bild-reporter-
max-schneider-45368106.bild.html; Hessischer Landtag, Plenarprotokoll 19/71, S. 4961 bis 4968).
2012 fühlte sich der CSU-Politiker Volker Ullrich von einem Nutzer des Forums auf augsburger-allgemeine.de
beleidigt durch die im Zusammenhang mit einer kommunalpolitischen Debatte erfolgte Äußerung „Dieser Ullrich
verbietet sogar erwachsenen Männern ihr Feierabendbier ab 20.00 Uhr, indem er geltendes Recht beugt und
Betreiber massiv bedroht!“. Ullrich erstattete Strafanzeige mit der Folge, dass ein Durchsuchungs- und Beschlag-
nahmebeschluss gegen die Redaktion erging, um den Klarnamen des Forum-Nutzers herauszubekommen. Nach-
dem die Redaktion zunächst zwar den Text gelöscht, die Namensherausgabe aber verweigert hatte, tat sie das
angesichts des amtsgerichtlichen Beschlusses dann „freiwillig“ ( www.sueddeutsche.de/medien/strafanzeige-
gegen-foren-nutzer-polizei-beschlagnahmt-nutzerdaten-der-augsburger-allgemeinen-1.1585725). Hier hat es vor
Anordnung der Durchsuchungsmaßnahme offenbar an der nötigen Verhältnismäßigkeitsabwägung gefehlt. Der
Beschluss wurde vom LG Augsburg mangels Strafbarkeit der Äußerung später aufgehoben (www.augsburger-
allgemeine.de/politik/Landgericht-Beschlagnahme-in-AZ-Redaktion-war-rechtswidrig-id24527696.html).
Es ist nicht nachvollziehbar, warum für Medienangehörige bei der Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses
andere Maßstäbe der Strafbarkeit bzw. Rechtswidrigkeit gelten als bei der Veröffentlichung eines tatsächlichen
oder vermeintlichen Staatsgeheimnisses. Dies und die Nähe von Teilnahmehandlungen zueinander (Anstiftung
strafbar, Beihilfe bei der Offenbarung von Dienstgeheimnissen nicht strafbar) und ihre im Einzelfall nicht einfa-
che Abgrenzung können von Anzeigeerstattern und Strafverfolgungsbehörden genutzt werden, Ermittlungen und

https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/Veraltet-Paragraph-gegen-investigative-Journalisten,harrich100.html
https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/Veraltet-Paragraph-gegen-investigative-Journalisten,harrich100.html
http://www.zeit.de/2013/52/deutschland-pressefreiheit-freie-journalisten
http://www.bild.de/regional/frankfurt/frankfurt-regional-politik-und-wirtschaft/ermittlungen-gegen-bild-reporter-max-schneider-geheimes-dokument-45476502.bild.html
http://www.bild.de/regional/frankfurt/frankfurt-regional-politik-und-wirtschaft/ermittlungen-gegen-bild-reporter-max-schneider-geheimes-dokument-45476502.bild.html
http://www.bild.de/regional/frankfurt/frankfurt-am-main/reaktionen-zu-polizei-ermittlungen-gegen-bild-reporter-max-schneider-45368106.bild.html
http://www.bild.de/regional/frankfurt/frankfurt-am-main/reaktionen-zu-polizei-ermittlungen-gegen-bild-reporter-max-schneider-45368106.bild.html
http://augsburger-allgemeine.de/
http://www.sueddeutsche.de/medien/strafanzeige-%0bgegen-foren-nutzer-polizei-beschlagnahmt-nutzerdaten-der-augsburger-allgemeinen-1.1585725
http://www.sueddeutsche.de/medien/strafanzeige-%0bgegen-foren-nutzer-polizei-beschlagnahmt-nutzerdaten-der-augsburger-allgemeinen-1.1585725
http://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Landgericht-Beschlagnahme-in-AZ-Redaktion-war-rechtswidrig-id24527696.html
http://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Landgericht-Beschlagnahme-in-AZ-Redaktion-war-rechtswidrig-id24527696.html
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Ermittlungsmaßnahmen zu provozieren bzw. durchzuführen, die den grundrechtlichen Schutz der Medienfreiheit
umgehen. Und noch immer ist die Definition dessen, was ein Staatsgeheimnis ist, im Strafgesetzbuch von ufer-
loser, mit dem Bestimmtheitsgebot für Straftatbestände (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbarender Weite.
„Die Demokratie lebt von der Öffentlichkeit und stirbt an der Heimlichkeit“ – dieses Zitat findet sich in dem
nach wie vor aktuellen Artikel, den Richard Schmid 1962 anlässlich der „SPIEGEL“-Affäre zu den Landesver-
rats-Straftatbeständen verfasste („Man staunt, was nicht alles Staatsgeheimnis ist“, DER SPIEGEL 51/1962,
www.spiegel.de/spiegel/print/d-45125272.html).
Die Geheimnisverrats-Straftatbestände der §§ 93 ff. (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit) und
353b ff. StGB (Verrat von Dienstgeheimnissen) sowie das Strafverfahrensrecht bedürfen deshalb dringend
rechtsstaatlicher Überarbeitung und Ergänzung im Hinblick auf die Verfassungsanforderungen und insbesondere
die Rechte von Medienangehörigen einerseits und die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden andererseits.
Zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen

Zu Nr. 1: Neufassung von § 93 StGB (Begriff des Staatsgeheimnisses)
Der Begriff des Staatsgeheimnisses, wie er im bestehenden § 93 Abs. 1 StGB umschrieben ist, wird traditionell
von der herrschenden Meinung materiell verstanden (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 93 Rn. 5; Sternberg-Lieben
in Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 93 Rn. 5). Damit ist – anders als es das für das Strafrecht konsti-
tutive Bestimmtheitsgebot vorschreibt („Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich be-
stimmt war, bevor die Tat begangen wurde“ – Art. 103 Abs. 2 GG) – nicht hinreichend bestimmt oder bestimm-
bar, was Gegenstand der Straftatbestände des Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 ff.
StGB) ist, auch wenn in Einzeltatbeständen (nicht aber in § 94 StGB – Landesverrat) gewisse formelle Elemente
enthalten sind (§ 95 Abs. 1: „von einer amtlichen Stelle oder auf ihre Veranlassung geheim gehalten“, ebenso in
§§ 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 und 2 StGB). Diese Elemente genügen allein aber noch nicht dem Bestimmtheitserfor-
dernis. Keine Rechtfertigung der Unbestimmtheit kann auch der angebliche Vorteil sein, dass mit dem materiel-
len Verständnis der Schutzzweck der Norm auch greife, wenn der staatlichen Seite die Existenz eines Staatsge-
heimnisses (noch) nicht bekannt sei, wenn vergessen wurde, einen Vorgang als geheim zu behandeln, oder sich
das Staatsgeheimnis aus im Einzelnen nicht geheimen Elementen (sog. Mosaikgeheimnis) zusammensetze (zu
derartigen Argumenten und insgesamt kritisch zur gegenwärtigen Normstruktur: Paeffgen, in: Kindhäuser,
Neumann, Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013, § 93 Rn. 12, 20 m. w. N.). Deshalb soll der Begriff des Staatsgeheim-
nisses präzisiert werden. Dies geschieht einerseits durch die Aufnahme formeller Kriterien (Einstufung der In-
formation etc. als mindestens geheim), andererseits durch erweiterte Ausklammerung sogenannter illegaler
Staatsgeheimnisse sowie eine auf das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung oder dem Bekanntwerden der
Information etc. bezogene, durch Regelbeispiele konkretisierte Abwägungsklausel (dazu grundlegend SPIEGEL-
Urteil, BVerfGE 20, 162 (177 ff., 222): die Gefahren, die der Sicherheit des Landes aus der Veröffentlichung
erwachsen könnten, seien gegen das Bedürfnis des Volkes, über wichtige Vorgänge auch auf dem Gebiet der
Verteidigungspolitik unterrichtet zu werden, abzuwägen).
Außerdem wird bei der Aufnahme der formellen Begrenzung des Staatsgeheimnis-Begriffes dem Gesetzesvor-
behalt im Hinblick auf die Wesentlichkeit der Regelung (insbesondere: Grundrechtsrelevanz, Relevanz für die
Rechte und Kontrollfunktion des Deutschen Bundestages und seiner Mitglieder) Rechnung getragen („Staatsge-
heimnisse sind Daten etc. …, die durch oder aufgrund eines Gesetzes von einer amtlichen Stelle oder auf Veran-
lassung einer amtlichen Stelle geheim gehalten, mindestens als „geheim“ oder gleichwertig eingestuft … sind
…“).
Während bisher in § 93 Abs. 2 StGB als illegale Staatsgeheimnisse nur Tatsachen ausgeklammert werden, die
gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder zwischenstaatliche Rüstungsbeschränkungen versto-
ßen, sollen künftig auch solche Informationen und Gegenstände nicht mehr als Staatsgeheimnisse betrachtet wer-
den dürfen, die Grundrechtsverletzungen oder die Begehung schwerer Straftaten offenbaren. Zu letzterem wird
aus Gründen der Bestimmtheit auf die Straftatenliste des § 100c Abs. 2 StPO Bezug genommen.
Der derzeitige § 93 StGB knüpft bei der Staatsgeheimnis-Definition mit den Begriffen „Tatsachen, Gegenstände
oder Erkenntnisse“ an eine historische, redundante/tautologische Formulierung an („Tatsachen, Gegenstände,
Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle oder Formeln, oder Nachrichten darüber“ in § 99
StGB, 1951; in § 12 Abs. 1 des Kriegswaffenkontrollgesetzes findet sich z. B. noch der Begriff „Mitteilungen“).
Im vorgeschlagenen neuen § 93 StGB wird dies zusammenfassend und vereinfachend mit Informationen (ge-
meint sind solche jeglicher Art und Form) und Gegenständen (gemeint sind Verkörperungen jeder Art und Form)
beschrieben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10036
Bezugnahmen auf „Staatsgeheimnisse“ bzw. auf § 93 StGB in anderen Vorschriften (z. B. in den §§ 34, 50,
52 PatG betreffend Geheimpatente und entsprechend in § 9 GebrMG, § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes,
Art. II § 4, Art. III § 2 des Gesetzes über Internationale Patentübereinkommen oder in § 1 des Nato-Truppen-
schutzgesetzes) sind ggf. in einem weiterem Schritt zu überprüfen.

Zu Nr. 2: Streichung des bisherigen § 97b StGB (Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses)
Der bisherige § 97b StGB soll ersatzlos gestrichen werden. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist bislang
gering, die verfassungsrechtlichen Bedenken sind dennoch nicht zu vernachlässigen und legen die Streichung der
Norm nahe.
Vor allem ist die Vereinbarkeit des § 97b Abs. 1 mit dem Schuldgrundsatz fraglich. Nach der geltenden Fassung
kann jemand wegen vorsätzlicher Tatbegehung bestraft werden, obwohl er sich in einem nicht vorwerfbaren
Irrtum über ein das Tatunrecht konstituierendes negatives Tatbestandsmerkmal befindet (Abs. 1 Nr. 2 und 3)
(Bestrafung ohne Schuld). Damit erfasst die Norm einen Fall des Tatbestandsirrtums, der im deutschen Strafrecht
systematisch zur Straflosigkeit führt, verfälscht ihn aber in einen Verbotsirrtum, ohne dass die für den Verbots-
irrtum vorgesehenen Strafmilderungsmöglichkeiten nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 gelten (vgl. auch Sternberg-
Lieben-Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 97b Rn. 4).
Zweifel werden auch hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geäußert:
im Allgemeinen Teil des StGB werden der Verbots- und der Tatbestandsirrtum differenziert und allgemein ge-
regelt (§§ 16, 17), in der bisherigen Fassung des § 97b werden diese beiden Irrtümer hingegen einheitlich behan-
delt (zur Kritik an § 97b vgl. auch Schmidt-Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 97b Rn. 13 f.; Paeffgen,
a. a. O., § 97b StGB Rn. 3, 22 ff.).
Im Sinne eines effektiven Whistleblowerschutzes ist es nicht hinzunehmen, dass Hinweisgeber im Fall eines
Irrtums nach § 97b Abs. 1 Nr. 2 und 3 gleich bestraft werden wie der, der ein Staatsgeheimnis wissentlich und in
Schädigungsabsicht verrät.

Zu Nr. 3a: Neuer § 31a StGB (Schutz der Medienfreiheit bei Offenbarung von Staatsgeheimissen, Dienstgeheim-
nissen, Verletzung des Steuergeheimnisses und Datenhehlerei)
Laufende Ermittlungsverfahren, Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Wohnungen von Medienangehörigen
wie in Redaktions- und Produktionsräumen beeinträchtigen die Pressefreiheit wegen ihrer einschüchternden Wir-
kung auf Journalisten. Das Zeugnisverweigerungsrecht wird unterlaufen, wenn sich Strafverfolgungsbehörden
Einblick in Wissen und Unterlagen der Medienangehörigen verschaffen. Bevölkerung und potentielle Informan-
ten können nicht mehr sicher sein, dass die – unter Umständen auch strafbare – Weitergabe von Informationen
vertraulich bleibt. Die Konstruktion der Beihilfe oder Anstiftung zum Geheimnisverrat ist ein Einfallstor, um aus
Anlass der Veröffentlichung geheimer Informationen gegen Medienangehörige zu ermitteln. Tatsächlich dient
diese Konstruktion vor allem dazu, auf der Suche nach dem „Leck“ in der Behörde den Informanten mittels
Durchsuchung und Beschlagnahme beim Journalisten ausfindig zu machen. Zu einer Verurteilung des Medien-
angehörigen kommt es hingegen fast nie. Journalisten sind jedoch gerade keine Amtsträger, die zur Verschwie-
genheit verpflichtet sind. Ihre Aufgabe dient vielmehr gegensätzlichen Interessen, d. h. der Unterrichtung der
Öffentlichkeit und der Kontrolle des Staates. Teilnahmehandlungen von Medienangehörigen, die sich auf Entge-
gennahme und deren Veranlassung, die Auswertung oder Veröffentlichung von Geheimnissen und die dazu er-
forderlichen Vorbereitungen beschränken, sollen deshalb künftig nicht mehr rechtswidrig sein, eine Strafbarkeit
also ausgeschlossen sein.

Zu Nr. 3b: Presseschutzklausel in § 238 StGB (Nachstellung)
Der von der Bundesregierung vorgesehene Umbau des „Stalking“-Straftatbestandes in ein Eignungsdelikt ver-
anlasst erneut, eine auch verfassungsrechtlich angezeigte Regelung zu fordern, mit der klargestellt wird, dass es
keine unzumutbar schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensführung ist, wenn die betreffende Person in
Wahrnehmung überwiegender öffentlicher Interessen handelt. So dürfen z. B. Journalisten und Journalistinnen
bei der Aufklärung von gravierenden Missständen oder Rechtsverletzungen nicht in Gefahr geraten, sich dem
Vorwurf beharrlichen Nachstellens auszusetzen (so bereits die einbringende Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN in ihrem Änderungsantrag, BT-Drs. 16/3663 vom 29.11.2006).
Drucksache 18/10036 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nr. 3c: Streichung des bisherigen § 353d Nr. 3 StGB (Verbotene Mitteilung über Straf-, Bußgeld-, Diszipli-
narverfahren)
Eine weitere Beeinträchtigung insbesondere für Medienangehörige ergibt sich aus der Strafbarkeit verbotener
Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen gemäß § 353d Nr. 3 StGB. Danach ist die öffentliche Mitteilung amt-
licher Schriftstücke eines Strafverfahrens oder ähnlicher Verfahren, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erör-
tert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist, strafbar, wenn sie im Wortlaut erfolgt. Schon an den
ähnlich lautenden Vorschriften der früheren Pressegesetze wurde berechtigterweise kritisiert, dass sie ihren
Zweck nur unvollkommen erfüllen (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 353d Nr. 3 StGB Rn. 41).
Diese Kritik ist auch gegenüber der Neufassung in § 353d Nr. 3 StGB angebracht. Durch die Begrenzung des
Tatbestandes auf die öffentliche Mitteilung „im Wortlaut“ ist der Anwendungsbereich derart reduziert, dass die
Bestimmung keine sinnvolle Funktion erfüllt. Ganz abgesehen davon, dass die Publikation amtlicher Schriftstü-
cke ohnehin nicht die typische Methode darstellt, das Verhalten an einem Verfahren Beteiligter über die öffent-
liche Meinungsbildung zu beeinflussen, bringt die sinngemäße Veröffentlichung solcher Unterlagen wohl kaum
geringere Gefahren mit sich als gerade die wortgetreue. § 353d Nr. 3 StGB erfüllt nämlich schon deshalb seinen
Zweck nicht, weil bereits eine in eigene Worte gefasste, sonst aber völlig sinngetreue Wiedergabe des Schrift-
stücks nicht mehr tatbestandsmäßig ist, was zu mühelosen Umgehungen geradezu einlädt. Die Vorschrift ist
missglückt, weil der mit ihr bezweckte Schutz „wenig wirksam“ ist (vgl. BVerfGE 71, 206 <218 ff., 221>). Eine
Strafrechtsvorschrift, deren Anwendungsbereich gegen „Null“ tendiert, liefert keinen erhaltenswerten Beitrag
zum staatlichen Rechtsgüterschutz. Deshalb soll § 353d Nr. 3 StGB ersatzlos gestrichen werden; dies insbeson-
dere auch, weil die Verwertung (wörtliche Zitierung) von amtlichen Schriftstücken eines Strafverfahrens in Be-
ratungen und Berichten von Untersuchungsausschüssen behindert werden kann (zu alledem: Eisele, § 353d Nr. 3
StGB – Eine rechtspolitisch verfehlte Norm, ZRP 2014, 106 ff.; Geiger, Strafbarkeit eines Abgeordneten nach
§ 353b Nr. 3 StGB in einem parlamentarischen Untersuchungsausschussverfahren, NVwZ 2015, 405 ff.).
Den Persönlichkeitsschutz eines Beschuldigten oder Angeklagten und die Wahrung der Rechte Dritter ermöglicht
die Rechtsordnung bereits auf anderen Wegen.

Zu Nr. 3d: Ergänzung von § 17 UWG (Schutz der Medienfreiheit bei Offenbarung von Betriebs- und Geschäfts-
geheimnissen)
Der Straftatbestand des § 17 UWG (Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) soll ebenfalls durch eine
Medienschutzklausel ergänzt werden entsprechend den Vorschlägen zu § 31a (neu) StGB. Auf die dortige Be-
gründung wird verwiesen (oben zu Nr. 3a).
Die EU-Richtlinie vom 8. Juni 2016 (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1 ff.) über den „Schutz des vertraulichen
Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb so-
wie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“ steht der Medienschutzklausel nicht entgegen. Dies ergibt sich
aus den Erwägungsgründen Nummer 19 („… Freiheit der Medien … keinesfalls eingeschränkt werden, insbe-
sondere was den investigativen Journalismus und den Schutz der journalistischen Quellen anbelangt“) sowie
Nummer 20 („Die in dieser Richtlinie vorgesehen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sollten nicht dazu
dienen, Whistleblowing-Aktivitäten einzuschränken …) und Nummer 34 dieser Richtlinie sowie aus deren Art. 1
Abs. 2 Buchst. a („Diese Richtlinie berührt nicht die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der
Informationsfreiheit gemäß der Charta, einschließlich der Achtung der Freiheit … der Medien“) sowie Art. 5
Buchst. a, b, d („Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass ein Antrag auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen
Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe abgelehnt wird, wenn der angebliche Erwerb oder die angebliche
Nutzung oder Offenbarung des Geschäftsgeheimnisses in einem der folgenden Fälle erfolgt: a) zur Ausübung
des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit gemäß der Charta, einschließlich der Ach-
tung der Freiheit … der Medien; b) zur Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer
illegalen Tätigkeit, sofern der Antragsgegner in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse
zu schützen; c) zum Schutz eines durch das Unionsrecht oder das nationale Recht anerkannten legitimen Interes-
ses“).
Weiteren Schritten vorbehalten bleibt eine Prüfung, ob auch bei weiteren Straftatbeständen, die verbotenes Of-
fenbaren von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen betreffen, die Medienfreiheit besonders geschützt werden
sollte (§ 120 BetrVG, § 333 HGB, § 404 AktG, § 85 GmbHG, § 151 GenG, § 138 VAG, § 69 SchwerbhG).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10036
Zu Nr. 3e und 3f: Notwendigkeit von Diskussion und klärender Verständigung über den Normbereich (Schutz-
bereich) der Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder: Was ist Presse im Internetzeitalter?
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger) regelt zum
Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und Informanten das Zeugnisverweigerungsrecht für Medi-
enangehörige2. Darauf wird im neuen § 31a StGB-E für die dort genannten Straftatbestände Bezug genommen
und Medienangehörige werden dadurch vor Strafverfolgung geschützt, dass – künftig nach dem hiesigen Vor-
schlag – Teilnahmehandlungen (Beihilfe und Anstiftung sowie ggf. Versuch der Beteiligung) nicht rechtswidrig
sind, wenn sie sich auf Informations-Entgegennahme und deren Veranlassung, Auswertung, Veröffentlichung
und dazu erforderliche Vorbereitungen beschränken („Presse- bzw. JournalistInnenprivileg“).
Die Definition des Kreises der zeugnisverweigerungsberechtigten Personen verwendet das Merkmal der berufs-
mäßigen Mitwirkung. Dieses Merkmal wird weit verstanden, soll freiberuflich ebenso wie nebenberuflich jour-
nalistisch Tätige umfassen (bei letzteren nur, wenn mindestens wiederkehrende Beschäftigung), Mitwirkung in
einem Einzelfall kann aber bereits ausreichen und auf Gewinnerzielung kommt es nicht an (Schmitt, in Meyer-
Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 53 Rn. 31). Damit ist jedenfalls auch ein auf Spendenbasis, journalis-
tisch-redaktionell arbeitender Internetblog vom Schutzbereich umfasst. Nicht ausreichen soll, wenn ein Zeuge
ohne berufsmäßige Einbindung in den Medienbereich irgendwann einmal in irgendeiner Weise tätig geworden
ist (a. a. O. unter Bezug auf BT-Drs. 14/5166, S. 8); auch wer nur gelegentlich Beiträge einsende, habe kein
Zeugnisverweigerungsrecht.
In der Begründung des Regierungsentwurfs des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wurde 2001 u. a. noch ausgeführt (BT-
Drs. 14/5166, S. 8):
„Zur Vermeidung eines ausufernden und vom Schutzzweck nicht mehr getragenen Anwendungsbereichs der
Vorschrift kann nicht darauf verzichtet werden, eine „berufsmäßige“ Mitwirkung an der Vorbereitung, Herstel-
lung oder Verbreitung des geschützten Medienerzeugnisses zu verlangen. Das Grundrecht der Presse-, Rundfunk-
und Filmfreiheit kommt in seiner Bedeutung für die pluralistische Gesellschaft gerade bei den Medienmitarbei-
tern besonders zum Tragen. Außerdem muss zur Vermeidung nicht hinnehmbarer Strafverfolgungsdefizite ver-
hindert werden, dass das Zeugnisverweigerungsrecht allen zugute kommt, die irgendwann einmal in irgendeiner
Weise ohne berufsmäßige Einbindung in den Medienbereich im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstel-
lung oder Verbreitung eines Druckwerks, eines Informations- und Kommunikationsdienstes, einer Rundfunksen-
dung oder eines Filmberichts tätig geworden sind. Dies würde nämlich zu empfindlichen Einbußen bei der Er-
forschung von Straftaten führen und insbesondere zur missbräuchlichen Inanspruchnahme des Zeugnisverwei-
gerungsrechts einladen. Schließlich könnte sich sogar der Informant des Medienmitarbeiters grundsätzlich auf
das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO-E mit dem Hinweis darauf berufen, durch
seine Mitteilung an der Vorbereitung des Medienerzeugnisses mitgewirkt zu haben.“
Nicht erst, aber auch anlässlich der Affäre „netzpolitik.org“ ist Gegenstand öffentlicher Diskussion und Gegen-
stand der Rechtsprechung, was unter den Begriff der Presse und der Medienangehörigen, der JournalistInnen
fällt, wo doch das Internet jedem und jeder ermöglicht, sich an der öffentlichen Meinungsbildung zu beteiligen
(Beispiel für Abgrenzungsproblem Presse/Blog: VG Augsburg, Beschluss v. 31.5.2016 – Au 7 E 16.251, Rn. 25,
juris – zu dem Neonazi-Watchblog „Störungsmelder“ bei ZEIT ONLINE). Das ist eine angesichts der Ausdiffe-
renzierung der Medienlandschaft bedeutsame Frage (weniger traditionelle Medienunternehmen, zunehmend klei-
nere regionale und lokale internetbasierte Medienangebote). Hier gibt es noch keine klaren Abgrenzungen und
Antworten auf die Frage, ob und ggf. wie das Merkmal der berufsmäßigen Mitwirkung modifiziert oder abgelöst
werden soll oder ggf. muss, etwa durch formale und/oder materielle Kriterien und ohne Medienangehörige (z. B.
Hilfspersonen) damit auszuschließen (Hilfspersonen sollen nach dem hiesigen Vorschlag durch Ergänzung von
§ 53a Abs. 1 StPO erfasst werden, siehe Nr. 3f), denn freiberuflich tätige Journalisten wie journalistische Gele-
genheitsblogger haben in der Regel kein entsprechend ausgestattetes Medienunternehmen im Hintergrund, son-
dern sind für z. B. Rechtsberatung, IT-Dienstleistungen oder Übersetzungen auf Dritte angewiesen, die bislang
in den Berufshelfer-Schutz des § 53a StPO nicht einbezogen sind).
Kommt es für eine Abgrenzung darauf an, dass journalistisch-redaktionell gearbeitet wird, presserechtliche Stan-
dards, Sorgfaltspflichten, sonstige Regeln wie die Wahrung der Rechte Dritter, wahrheitsgemäße Berichterstat-
2 Siehe auch § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und die darauf verweisenden Prozessordnungen VwGO, ArbGG, SGG sowie § 102 Abs. 1 Nr. 4 AO und die

darauf verweisende FGO.

Drucksache 18/10036 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
tung, Freihalten von strafbaren Inhalten usw. eingehalten werden (Standards, wie sie etwa in Landespressegeset-
zen, im Rundfunkstaatsvertrag, Telemediengesetz, Pressekodex umschrieben sind)? Zu den möglicherweise ein-
facher zu beantwortenden Fragen gehört dabei, ob das bloße ins Netz Stellen von Behauptungen und ungeprüft-
unkommentierten Leaks geschützt sein kann oder ob es eines journalistisch-redaktionellen (qualitativen) Filters
bedarf. Würde eine Ausweitung des „Presse- bzw. JournalistInnenprivilegs“ zu einem „Jedermann/frau-Privileg“
Tür und Tor öffnen für Extremisten, Rassisten, Menschenfeinde, Kriminelle und damit Missbrauch aller Art?
Und schließlich: Gibt es angesichts der schon bestehenden weiten, ggf. weiter zu präzisierenden Auslegung des
Kreises der zeugnisverweigerungsberechtigten Medienangehörigen überhaupt Bedarf für eine Regelung?
All dies sollte einem klärenden öffentlichen und fachlichen Diskurs und rechtsstaatlicher wie möglichst zukunfts-
fester Verständigung zugeführt werden.

Zu Nr. 4: Ergänzung von § 98 StPO (Verfahren bei Beschlagnahme), § 105 StPO (Verfahren bei Durchsuchungen)
und § 108 StPO (Beschlagnahme anderer Gegenstände/Zufallsfunde)
Im Zusammenhang mit strafprozessualen Ermittlungsverfahren, die sich direkt oder indirekt gegen Medienange-
hörige richten, wird der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Pressefreiheit nicht angemessen berücksich-
tigt. Die Privaträume von Medienangehörigen können bei Gefahr im Verzug sogar ohne richterliche Anordnung
durchsucht werden. Der Richtervorbehalt muss im Hinblick auf die Wohnung, aber auch andere Räume wie
Archivräume darüber hinaus gestärkt werden, um den gewandelten Arbeitsbedingungen von Journalisten Rech-
nung zu tragen, die heute – ob als freie oder als festangestellte Mitarbeiter – häufig von zu Hause aus arbeiten.
Nicht selten findet diese Arbeit aber auch an anderen Orten statt, etwa auf Arbeitsreisen. Mit den modernen
Arbeitsmitteln wie Laptops und Smartphones wird die Arbeit von überall aus möglich. So entspricht die Be-
schränkung der Ausnahmen von der Eilkompetenz von Polizei und Staatsanwaltschaft auf bestimmte Räume, in
denen früher typischerweise Medienangehörige arbeiteten, nicht mehr ausreichend den realen Gegebenheiten und
sollte durch eine umfassende Regelung ersetzt werden, die nur noch an die Beschlagnahme bei als Medienange-
hörige zeugnisverweigerungsberechtigten Personen anknüpft. Damit wird zugleich der Anachronismus aufgelöst,
dass bei Räumen privater Rundfunkunternehmen nicht der gleiche Schutz besteht wie für Rundfunkanstalten.
Die Begründungen von Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnungen sind in der Regel floskelhaft und ent-
halten nur dürftige Angaben zur Verhältnismäßigkeitsprüfung. Häufig fehlt selbst in richterlich angeordneten
Durchsuchungsbeschlüssen die Abwägung darüber, ob der die Medienangehörigen treffende Tatvorwurf von ei-
nem solchen Gewicht ist, dass er die Durchsuchung auch der Redaktionsräume rechtfertigt. Nur eine solche Ab-
wägung entspricht aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG 1 BvR 2019/03). Aus Anlass
der Durchsuchung werden systematisch und in erheblichem Umfang „Zufallsfunde“ einstweilen beschlagnahmt.
Dies beschädigt in nicht hinzunehmender Weise insbesondere die Pressefreiheit, weil die Beschlagnahme von
Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen für die Tätigkeit von Me-
dienangehörigen ein großes Hindernis für die Fortführung ihrer Arbeit ist. Vorgeschlagen werden deshalb pres-
seschützende Regelungen für den Erlass von Ermittlungsmaßnahmen gegen Medienangehörige und die aus-
drückliche Einschränkung der Beschlagnahmemöglichkeit von „Zufallsfunden“. Der Schutz vor Beschlagnahme
gemäß § 97 Abs. 5 StPO soll auf „Zufallsfunde“ ausgedehnt werden.
Neben den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind auch weitere ggf. betroffene Grundrechte in die
Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG, Persönlich-
keitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG); deshalb findet sich in den vorgeschlagenen Regelungen
der Zusatz „insbesondere“ vor der Nennung der Pressefreiheit.
Es wird mit der vorgeschlagenen Regelung ein Verdachtsniveau verlangt, das in der Höhe vergleichbar ist mit
dem bei § 112 StPO erforderlichen Verdachtsniveau.
Folgeregelungen in der StPO sind hier nicht aufgenommen.

Im Einzelnen

Zu Nr. 4a: Ergänzung § 98 StPO (Verfahren bei der Beschlagnahme)
Mit dem neuen § 98 Abs. 1a Satz 1 StPO wird das Richterprivileg bei der Beschlagnahme von Gegenständen in
Redaktionsräumen auf die Beschlagnahme von Druckwerken und Schriften in der Wohnung eines Zeugnisver-
weigerungsberechtigten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO ausgedehnt. Die richterliche Anordnung der Be-
schlagnahme auf Gegenstände in den Privaträumen eines Journalisten zu erstrecken, ist sachgerecht. Recherche-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10036
material und Arbeitsplatz von Medienangehörigen befinden sich in zunehmendem Maß auch in deren Privaträu-
men. Diese Entwicklung wird durch moderne Arbeitsorganisation und Kommunikationsmittel der Datenübertra-
gung verstärkt. Ein Eingriff in die Pressefreiheit, der in der Beschlagnahmeanordnung für Gegenstände aus Woh-
nungen von Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu sehen ist, erfordert die Prüfung
durch den Richter. Das Gleiche gilt für die Räume von privaten Rundfunkunternehmen. Die Änderung der Ar-
beitsweise durch moderne Arbeits- und Kommunikationsmittel geht jedoch so weit, dass eine Beschränkung der
Ausnahmen von der Eilkompetenz von Polizei und Staatsanwaltschaft auf bestimmte Räume nicht mehr ange-
messen erscheint. Sie wird durch eine umfassende Regelung ersetzt, die nur noch an die Beschlagnahme bei als
Medienangehörige zeugnisverweigerungsberechtigten Personen anknüpft. Über die allgemeine Bezugnahme auf
§ 97 Abs. 5 Satz 2 wird dies gewährleistet. Dabei war es nicht erforderlich, auf den gesamten Absatz 5 des § 97
zu verweisen, da dessen Satz 1 das grundsätzliche Beschlagnahmeverbot bei Medienangehörigen enthält. Nur in
den Fällen des Satzes 2, der wiederum auf § 97 Abs. 2 Satz 3 verweist und dadurch die Fälle der sogenannten
Verstrickungsausnahme regelt, kommt überhaupt eine Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Da-
tenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam von Medienangehörigen befinden,
trotz bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts in Betracht.
Mit dem neuen § 98 Abs. 1a Satz 2 StPO werden die Begründungsanforderungen explizit geregelt. Gerade in
Fällen von Beschlagnahmen in Redaktionsräumen oder Wohnungen von Berufsgeheimnisträgern nach § 53
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO und auch in den anderen Fällen des neuen Absatzes 2a Satz 1 muss das Gericht seine
Anordnung schriftlich, einzelfallbezogen und qualifiziert begründen. Dadurch soll bei der Strafverfolgung ein
verstärktes Bewusstsein für die Bedeutung der Pressefreiheit geschaffen werden. Das Gericht muss – immer
bezogen auf den Einzelfall – die Straftaten, auf Grund derer es die Maßnahme angeordnet hat, die konkreten
Anhaltspunkte für den Tatverdacht und die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßig-
keit unter Berücksichtigung insbesondere der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (aber auch anderer wie
ggf. Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung – oder Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG – Persönlich-
keitsschutz) benennen. Diese Hürde für die Beschlagnahme von Gegenständen in Redaktionsräumen und bei
Medienangehörigen ist notwendig, damit die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall und im Lichte der ver-
fassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit und anderer Grundrechte durchgeführt wird.

Zu Nr. 4b: Ergänzung § 105 StPO (Verfahren bei Durchsuchungen)
Die Änderung dient der Klarstellung. Zwar ist anerkannt, dass sich die Anordnung der Durchsuchung grundsätz-
lich nach dem Umfang der Beschlagnahme richtet, weil die Durchsuchung der Beschlagnahme dient. Durch die
Aufnahme des Verweises auf den neuen § 98 Abs. 1a in § 105 StPO soll jedoch sichergestellt werden, dass
dieselben hohen Anforderungen an die Anordnung der Beschlagnahme in Redaktionsräumen und in Wohnungen
von Medienangehörigen, soweit ihr Zeugnisverweigerungsrecht reicht, auch bei der Erteilung der Durchsu-
chungsanordnung gelten sollen.

Zu Nr. 4c: Ergänzung § 108 StPO (Beschlagnahme anderer Gegenstände/Zufallsfunde)
Die Ergänzung (oder Verweisung auf § 97 Abs. 5 StPO) soll „Zufallsfunde“ bei Medienangehörigen weitestge-
hend ausschließen. Wegen der herausragenden Bedeutung der Pressefreiheit, aber auch wegen der Bedeutung,
die die einstweilige Beschlagnahme von Arbeitsmaterial auf die Arbeitsmöglichkeiten des Journalisten hat, ist
diese Regelung erforderlich. Durch Übernahme von oder Verweis auf § 97 Abs. 5 wird geregelt, dass die einst-
weilige Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild-, und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstel-
lungen, die sich im Gewahrsam der Person oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunk-
anstalt befinden, nur in demselben Maße zulässig ist wie die angeordnete Beschlagnahme bei Medienangehöri-
gen. Diese richtet sich nach dem Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO.
Konkret bedeutet das, dass „Zufallsfunde“ bei Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO grund-
sätzlich ausgeschlossen sind, es sei denn, das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Zu Nr. 4d: Erweiterung § 160a StPO (Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträ-
gern)
Im Hinblick auf die Bedeutung der Pressefreiheit erscheint es erforderlich, die Berufsgeheimnisträger aus dem
Medienbereich auch im Bereich der Erhebung von Telekommunikationsverbindungsdaten, Telekommunikati-
onsüberwachungen und anderer nicht schon speziell bezüglich dieses Personenkreises geregelter Ermittlungs-
maßnahmen stärker als bisher zu schützen, soweit ihr Zeugnisverweigerungsrecht reicht. Der Schutz des Zeug-
nisverweigerungsrechts wird gestärkt, indem Medienangehörige dem abwägungsfesten Beweiserhebungs- und

Drucksache 18/10036 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beweisverwertungsverbot des § 160a Abs. 1 StPO unterstellt werden, das für einige andere besonders geschützte
Berufsgeheimnisträger gilt.
Im Einzelnen
Die Pressefreiheit gebietet es zwar nicht, Medienangehörige generell von strafprozessualen Maßnahmen freizu-
stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings deutlich gemacht, dass der grundgesetzliche Schutz von
Journalisten bei der Strafverfolgung durch besondere, nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche Verhältnismä-
ßigkeitserwägungen zu garantieren sei, in die namentlich sowohl die Schwere der Straftat als auch der elementare
Schutz der Presse und der Informantenschutz einzubeziehen sind. Darüber hinaus ist es Sache des Gesetzgebers,
über die Anlässe und Reichweite einer Freistellung von Medienangehörigen von strafprozessualen Maßnahmen
zu entscheiden. Diesem Ziel und dieser Aufgabe folgt die hier vorgeschlagene Änderung. Die Aufnahme des
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in § 160a Abs. 1 StPO ist erforderlich, weil Medienangehörige als Berufsgeheimnisträger
den gleichen Schutz wie die anderen dort aufgezählten Zeugnisverweigerungsberechtigten verdienen.
Durch die Neuregelung sollen bei Ermittlungsmaßnahmen nun auch unabhängig vom Abwägungsvorbehalt des
Absatzes 2 Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote für Medienangehörige; allerdings wiederum nur
soweit, wie deren Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO reicht.

Zu Nr. 5: Neuer § 353c StGB (Befugtes Offenbaren eines Geheimnisses)
Der vorgeschlagene neue § 353c StGB regelt, unter welchen Umständen das Offenbaren eines Dienstgeheimnis-
ses oder sonstigen Geheimnisses möglich, im Sinne von befugt und gerechtfertigt, und damit nicht strafbewehrt
ist.
Die Norm dient auch zur Klarstellung der Folgen der zivilrechtlichen Regelungen des § 612b BGB sowie des
§ 67a BBG und § 37a BeamtStG (jeweils in der Fassung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/3039). Eine Strafbarkeit
kann nicht gegeben sein, soweit arbeits- oder beamtenrechtlich ein Anzeigerecht besteht. Die Auslegung dieser
Vorschriften ist folglich entsprechend zu berücksichtigen. Der erste Halbsatz des neuen § 353c besagt, dass es
zunächst darum gehen muss, Grundrechtsverletzungen oder schwere Straftaten aufklären, verhindern oder been-
den zu wollen. Damit soll die besondere Bedeutung des Schutzes von Bürgerinnen und Bürgern vor massiven
Rechtseingriffen unterstrichen werden. Staatsgeheimnisse sind dann nicht mehr schutzwürdig, wenn sie dazu
dienen, solch schwere Verfehlungen zu ermöglichen. Das Merkmal „schwere Straftaten“ (im Sinne der Strafta-
tenliste des § 100c Abs. 2 StPO) soll wiederum einschränkend wirken und vermeiden, dass beispielsweise De-
likte, die zwar strafbewehrt sind, im Verhältnis zum Bruch des Geheimnisses aber weniger schwer wiegen, vor-
geschoben werden können. Damit soll leichtfertiges Offenbaren von Geheimnissen verhindert werden. Bei der
Verletzung von Grundrechten hingegen kommt es auf die „Schwere“ nicht an. Hier reicht jede Grundrechtsver-
letzung. Ebenfalls einschränkend ist die Voraussetzung, dass rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten ist. „Recht-
zeitig“ ist in diesem Fall im Sinne des Merkmals der „angemessenen Frist“ aus § 612b Abs. 2 Satz 1 BGB (in
der Fassung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/3039) auszulegen. Zudem muss die/der HinweisgeberIn sorgfältig
abwägen, ob das öffentliche Interesse der Weitergabe der Information das Geheimhaltungsinteresse erheblich
überwiegt. Indikatoren dafür können die in den § 612b Abs. 3 BGB, § 67a Abs. 2 BBG, § 37a Abs. 2 BeamtStG
(in der Fassung des Gesetzentwurfs Drs 18/3039) genannten Merkmale sein. Für den Satz 2 (Verhinderung oder
Beendigung einer drohenden oder gegenwärtigen Gefahr) gilt das Gesagte entsprechend.

Zu Nr. 6: Neuordnung des Geheimschutzrechts des Bundes
Das Geheimschutzrecht des Bundes beruht neben bereichsspezifischen Regelungen z. B. für sog. kritische Infra-
strukturen hauptsächlich auf dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprü-
fungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG). In einer Rechtsverordnung (Sicherheitsüberprü-
fungsfeststellungsverordnung – SÜFV) werden aufgelistet die Bundesbehörden, die vergleichbar sicherheitsemp-
findliche Aufgaben wahrnehmen wie die Nachrichtendienste des Bundes, sowie die lebens- und verteidigungs-
wichtigen Einrichtungen im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich (z. B. Infrastrukturen). Zweck des SÜG
ist die Überprüfung von Personen, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
betraut werden sollen (§ 1 Abs. 1 SÜG). Bei der Definition des Personenkreises, der eine sicherheitsempfindliche
Tätigkeit ausübt, wird das gesamte materielle Geheimschutzrecht mit geregelt, u. a. was Verschlusssachen sind
und welche Typen es gibt (§ 2 Abs. 1, § 4 SÜG). Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen regeln
die §§ 24 ff. SÜG. Behördlich veranlasster Geheimschutz in privaten Unternehmen erfolgt durch öffentlich-
rechtliche Verträge des Bundeswirtschaftsministeriums. In solchen Verträgen erkennen Unternehmen den Inhalt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10036
des Geheimschutzhandbuchs des BMWi und damit das behördliche Geheimschutzrecht als für sie verbindlich an
und unterwerfen sich der Geheimschutzbetreuung durch das BMWi.
Die Einzelheiten, u. a. die Kontrolle der Einstufung, bleiben trotz vielfacher Grundrechtsrelevanz (BürgerInnen,
Presse, Wirtschaft), Demokratierelevanz (im Hinblick auf Transparenz und Relevanz für die Kontrollfunktion
des Deutschen Bundestages und seiner Mitglieder), also trotz faktischer Außenwirkung internen Verwaltungs-
vorschriften des Bundes (der für Inneres und Wirtschaft zuständigen Bundesministerien) überlassen. So enthält
§ 35 SÜG für z. B. die Verschlusssachen-Anweisung (VSA des Bundes) nicht etwa eine Rechtsverordnungser-
mächtigung, sondern lediglich eine Zuständigkeitsregelung für den Erlass Allgemeiner Verwaltungsvorschriften
im Sinne von Art. 86 Satz 1 GG, die nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sind. Das ist
rechtsstaatlich unzureichend und bedarf im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt, die Inhalte und Steuerungswir-
kung sowie notwendige externe Kontrolle von Einstufungen der Neuordnung durch den Gesetzgeber.
Die einbringende Fraktion BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN im Bundestag hatte bereits in anderem Zusammenhang
in ihrem Antrag vom 18.4.2016 (BT-Drs. 18/8163) gefordert, der Bundestag solle eine dauerhafte unabhängige
Kontrollinstanz schaffen zur Überprüfung, inwieweit Verschlusssachen-Einstufungen des Bundes gerechtfertigt
sind. Dieser Vorschlag, unberechtigt hohe Einstufungen von Verschlusssachen intensiver zu überprüfen, fußt auf
der geltenden Verschlusssachen-Anweisung (VSA) des BMI. Nach deren § 42 Abs. 1 haben die Geheimschutz-
beauftragten aller Bundesbehörden „stichprobenartig in angemessenen Zeitabständen unangekündigte Kontrol-
len durchzuführen, ob in der Dienststelle hergestellte VS offensichtlich ungerechtfertigt oder unrichtig eingestuft
sind“. Diese bisher nur verwaltungsinterne Verpflichtung sollte gesetzlich geregelt und mit Überprüfungs- sowie
Sanktionsregelungen bei Nichtbefolgung versehen werden.
Wie in diesem Antrag forderten auch die Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder, „den
Umgang mit Verschlusssachen gesetzlich in der Weise zu regeln, dass die Klassifizierung von Unterlagen als
geheimhaltungsbedürftig regelmäßig von einer unabhängigen Instanz überprüft, beschränkt und aufgehoben wer-
den kann“ (Entschließung der 27. Konferenz am 28.11.2013: http://gruenlink.de/14k2).
Auch im übrigen Bundesrecht (Verfahrensrecht) gibt es nur punktuelle Regelungen zur Kontrolle für behördliche
oder behördlich veranlasste Geheimhaltung z. B. von Akten:
• So ermöglicht § 18 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen

Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz – PUAG) die Überprüfung von Einstufungen durch den Bun-
desgerichtshof sowie von Einstufungen/Schwärzungen (Teilvorlagen) von Akten durch das Bundesverfas-
sungsgericht.

• Eine (unzureichende) Kontrolle behördlich geheim gehaltener Informationen intendiert das sogenannte „In-
camera-Verfahren“ vor den Verwaltungsgerichten (§ 99 VwGO, dazu Neumann, In-camera-Verfahren vor
den Verwaltungsgerichten, DVBl. 2016, 473 ff.). Die einbringende Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
im Bundestag hatte dazu bereits mit Antrag vom 4.2.2015 (BT-Drs. 18/3921) die nötige Verbesserung des
Rechtsschutzes gefordert.

• Ein anderes Regelungsbeispiel im Verfahrensrecht ist § 96 StPO, wobei nur der betroffene Prozessbeteiligte
(nicht aber das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, str.) verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Sperrerklä-
rungen bzw. der Aktenzurückhaltung beantragen kann (in besonderem Fall auch Rechtsweg gemäß § 23
EGGVG).

• Schließlich ist zu erwähnen das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG):
In § 26 Abs. 2 BVerfGG besteht eine Sonderregelung zu dem auch bei Verschlusssachen geltenden Amtser-
mittlungsgrundsatz („Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des
Gerichts kann die Beiziehung einzelner Urkunden unterbleiben, wenn ihre Verwendung mit der Staatssicher-
heit unvereinbar ist“). Für Zeugen heißt es in § 28 Abs. 2 BVerfGG: „Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger
nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur ver-
weigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. Der Zeuge oder Sachverständige
kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das Bundesverfassungsgericht mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.“ Die
Beteiligten haben im Übrigen uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht (§ 20 BVerfGG); es gibt zu Recht kein
In-camera-Verfahren.

http://gruenlink.de/14k2
Drucksache 18/10036 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Auch diese Beispiele zeigen die Notwendigkeit einer systematischen Neuordnung des Geheimschutzrechts im
Sinne der Einheit der Rechtsordnung, effektiven Rechtsschutzes, Schutz der Grundrechte, notwendiger Transpa-
renz einerseits und legitimer Geheimhaltung und Schutz der Rechte Dritter andererseits.

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