BT-Drucksache 17/9990

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/9389 - Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten

Vom 13. Juni 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9990
17. Wahlperiode 13. 06. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/9389 –

Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen
Handlungsmöglichkeiten

A. Problem

Der Gesetzentwurf zielt auf eine Erweiterung des Sanktionsinstrumentariums
im Jugendstrafrecht. Den Jugendgerichten soll ermöglicht werden, unter be-
stimmten Voraussetzungen neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugend-
strafe einen Jugendarrest zu verhängen. Das Höchstmaß der Jugendstrafe für
Heranwachsende, die wegen Mordes verurteilt werden, soll auf 15 Jahre erhöht
werden. Schließlich soll das in der jugendgerichtlichen Praxis entwickelte Insti-
tut der sogenannten Vorbewährung auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt
werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Änderung stellt klar,
dass der Vollzug des Arrestes innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach
Eintritt der Rechtskraft zu beginnen hat.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.
D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht gesondert erörtert.

Drucksache 17/9990 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9389 mit folgender Maßgabe, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b werden die Wörter „die Vollstreckung“
durch die Wörter „der Vollzug“ ersetzt.

Berlin, den 13. Juni 2012

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Stephan Thomae
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

ginnt. Damit könnte das Ziel der Regelung verfehlt werden,
mit dem Arrestvollzug eine sinnvolle Vorbereitung der Be-

Prof. Dr. Christian
Pfeiffer

Direktor des Kriminolo-
gischen Forschungsinstituts
währungszeit an deren Anfang zu erreichen und auszuschlie-
ßen, dass ein späterer Vollzug sich kontraproduktiv im Hin-
blick auf angelaufene Bewährungsmaßnahmen oder
zwischenzeitliche positive Entwicklungen auswirkt. Die

Niedersachsen (KFN) e. V.,
Hannover

Hubert Pürner Richter am Amtsgericht Hof
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9990

Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Burkhard Lischka, Stephan Thomae,
Jens Petermann und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/9389 in seiner 176. Sitzung am 27. April 2012 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
und an den Innenausschuss sowie den Ausschuss für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwie-
sen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/9389
in seiner 76. Sitzung am 13. Juni 2012 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 17/9389 in seiner 68. Sitzung
am 13. Juni 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs mit Ände-
rungen. Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzentwurfs auf Druck-
sache 17/9389 wurde einstimmig angenommen. Der Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP wurde
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/9389
in seiner 80. Sitzung am 25. April 2012 anberaten und be-
schlossen, hierzu eine öffentliche Anhörung durchzuführen,
die er in seiner 86. Sitzung am 23. Mai 2012 durchgeführt
hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige
teilgenommen:

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 86. Sitzung vom 23. Mai 2012 mit den anliegen-
den Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/9389
in seiner 87. Sitzung am 13. Juni 2012 abschließend beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung er-
sichtlichen Fassung. Die vorgeschlagene Änderung ent-
spricht einem Änderungsantrag, der von den Fraktionen der
CDU/CSU und FDP im Rechtsausschuss eingebracht und
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde.

Auf Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat
der Rechtsausschuss zudem über Artikel 1 Nummer 9 des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/9389 (betrifft die §§ 61
bis 61b des Jugendgerichtsgesetzes, „Vorbewährung“) ge-
sondert abgestimmt und empfiehlt insoweit einstimmig die
Annahme.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden wird lediglich die vom Rechtsausschuss be-
schlossene Änderung gegenüber der ursprünglichen Fassung
des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die un-
veränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf
die Begründung auf Drucksache 17/9389 verwiesen.

Die empfohlene Änderung von Artikel 1 Nummer 11 Buch-
stabe b wird wie folgt begründet:

Der Änderungsvorschlag ersetzt gegenüber der ursprüngli-
chen Fassung in dem hier vorgesehenen § 87 Absatz 4 Satz 2
des Jugendgerichtsgesetzes lediglich die Wörter „die Voll-
streckung“ durch die Wörter „der Vollzug“. Dies dient der
Klarstellung im Hinblick auf das gesetzgeberische Rege-
lungsanliegen. Denn nach der bisherigen Formulierung wür-
de es genügen, dass die Vollstreckung innerhalb der Frist
verfahrensmäßig eingeleitet wird, auch wenn der eigentliche
Vollzug vielleicht erst viel später als nach drei Monaten be-

Franz Gierschik Oberstaatsanwalt, Staatsan-
waltschaft München I

Prof. Dr. Theresia Höynck Universität Kassel, Vorsitzen-
de der Deutschen Vereinigung
für Jugendgerichte und
Jugendgerichtshilfen (DVJJ)
e. V., Hannover

Univ.-Prof. em. Dr. iur.
Arthur Kreuzer

Justus-Liebig-Universität
Gießen

Cornelia Schuh-Stötzel Oberlandesgericht München,
Zentrale Koordinierungsstelle
Bewährungshilfe

Andrea Titz Stellvertretende Vorsitzende
des Deutschen Richterbundes,
Oberstaatsanwältin beim
Landgericht München II.
ausdrückliche Benennung des Vollzugs verschafft insoweit
Klarheit.

Stefan Scherrer Richter am Amtsgericht
Göttingen

Drucksache 17/9990 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Berlin, den 13. Juni 2012

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Stephan Thomae
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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