BT-Drucksache 17/8090

Anwendung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Optionsregelung

Vom 7. Dezember 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8090
17. Wahlperiode 07. 12. 2011

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Ingrid
Hönlinger, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Anwendung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Optionsregelung

Anfang 2008 wurden die ersten jungen Frauen und Männer volljährig, die – den
Vorgaben des 1999 reformierten Staatsangehörigkeitsrecht (BGBl. I S. 1618)
entsprechend – vorläufig eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzen.

Die Begünstigten dieser Reform unterteilen sich in zwei Fallgruppen:

1. Regelfall (ius soli): Jedes Kind, das in Deutschland geboren wird, wird seit
dem 1. Januar 2000 unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern
Deutscher, wenn wenigstens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in
Deutschland lebt. Ergänzend zur deutschen Staatsangehörigkeit erhält das
Kind regelmäßig auch die Staatsangehörigkeit seiner Eltern (§ 4 Absatz 3
des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG).

2. Übergangsregelung: Auch solche Kinder, die am 1. Januar 2000 jünger als
zehn Jahre gewesen sind, konnten auf Antrag eingebürgert werden, wenn die
Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 StAG zum Zeitpunkt ihrer Geburt vorla-
gen (§ 40b StAG). Fast 50 000 Kinder wurden im Zuge dessen unter (vor-
läufiger) Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

Im Staatsangehörigkeitsgesetz von 1999 wurde – auf Verlangen von CDU, CSU
und FDP – auch ein Optionszwang verankert (vgl. dazu die ablehnende Haltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, zuletzt auf Bundestagsdrucksache
17/542). Danach müssen sich die deutschen Staatsangehörigen der beiden o. g.
Fallgruppen mit Beginn der Volljährigkeit und spätestens bis zur Vollendung
des 23. Lebensjahres erklären, ob sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten
möchten:

• Soweit sie die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern beibehalten möch-
ten, verlieren sie in der Regel die deutsche.

• Entscheiden sich die Optionspflichtigen für die deutsche Staatsangehörig-
keit, so müssen sie nachweisen, dass sie die ausländische Staatsangehörig-
keit aufgegeben oder verloren haben (§ 29 Absatz 3 StAG). Wird dieser
Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erbracht, so geht
die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, die zuständige Be-

hörde hat vorher auf Antrag, der bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
gestellt werden muss (Ausschlussfrist), die Beibehaltung der deutschen
Staatsangehörigkeit genehmigt (Beibehaltungsgenehmigung). Die Beibehal-
tungsgenehmigung wird nur erteilt, wenn die Aufgabe oder der Verlust der
ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 StAG Mehrstaatigkeit
hinzunehmen wäre.

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• Erklärt sich die optionspflichtige Person bis zur Vollendung des 23. Lebens-
jahres gar nicht, wird unterstellt, dass keine Fortführung der deutschen
Staatsangehörigkeit gewünscht wird – was zum automatischen Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit führt (§ 29 Absatz 2 StAG).

In der Plenardebatte des Deutschen Bundestages am 10. November 2011 begrün-
dete der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern,
Dr. Ole Schröder, das Festhalten am Optionszwang für Kinder, die deutsche
Staatsangehörigkeit nach dem ius soli erworben haben, als ein erforderliches
„Bekenntnis zu ihrer Zukunft in Deutschland“ (Plenarprotokoll 17/139,
S. 16469, 16470).

Tatsächlich leben in Deutschland seit Jahrzehnten eine Vielzahl von Menschen
ohne Probleme mit einer doppelten Staatsangehörigkeit. So haben Millionen
von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie die mit ihnen aufgenom-
menen Familienangehörigen nach § 7 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit
erhalten, ohne dass sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben mussten.
Zudem verlieh die von CDU, CSU und SPD geführte Bundesregierung 2007
den 2,4 Millionen in Deutschland lebenden Unionsbürgerinnen und Unionsbür-
gern das Recht bei Einbürgerung in Deutschland ihre ausländische Staatsange-
hörigkeit nicht aufgeben zu müssen. Mittlerweile wird Mehrstaatigkeit bei der
Einbürgerung sogar in der Mehrzahl der Fälle hingenommen. 2009 erfolgten
54 Prozent aller Einbürgerungen unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit (2006:
51 Prozent, 2207: 52 Prozent, 2008: 53 Prozent – vgl. Migrationsbericht 2009
der Bundesregierung; Bundestagsdrucksache 17/4580, S. 225).

Demgegenüber erklärte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Ole Schröder in
seiner Rede vor dem Deutschen Bundestag, Mehrstaatigkeit würde zu „erheb-
lichen Rechtsunsicherheiten“ führen. Im Familien- und Erbrecht und im Bereich
der konsularischen Betreuung bestünden dann „konkurrierende Regelungen, die
sich überlagern, und Ansprüche, die nicht klar sind“. Diese Annahmen wurden
aber in keiner Weise mit Erfahrungen oder Beispielen aus der Praxis belegt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Angebliche Rechtsunsicherheit bei der Hinnahme von Mehrstaatigkeit

1. Sind im Hinblick auf die millionenfache Mehrstaatigkeit von Spätaussiedle-
rinnen und Spätaussiedlern bzw. von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern
Rechtsunsicherheiten, wie z. B. konkurrierende bzw. sich überlagernde Re-
gelungen und Ansprüche, aufgetreten?

2. Wenn ja, im Hinblick auf welche Staaten, in welchen Rechtsgebieten (wie
z. B. Familien- und Erbrecht bzw. bei der konsularischen Betreuung) und in
welchem Ausmaß?

3. Was hat die Bundesregierung unternommen, um die rechtlichen Interessen
der hiervon betroffenen deutschen Staatsangehörigen zu sichern?

4. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass sich etwaige mit dem
Rechtsinstitut der Mehrstaatigkeit verbundene Rechtsfragen in aller Regel
haben bi- oder multilateral lösen lassen, und wenn nein, warum nicht?

Anzahl und Ansprache der optionspflichtigen Deutschen

5. Wie viele deutsche Staatsangehörige werden nach Kenntnis der Bundes-
regierung bis zum Jahr 2026 optionspflichtig im Sinne von § 29 StAG (bitte
nach Jahren und weiterer Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?

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6. Wie viele der nach § 29 StAG potenziell optionspflichtigen Personen wur-
den diesbezüglich seitens der Behörden angeschrieben (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?

7. In wie vielen Fällen haben sich potenziell nach § 29 StAG Optionspflich-
tige bisher auf die Schreiben der zuständigen Behörden nicht gemeldet
(bitte nach den Geburtsjahren der Optionspflichtigen aufschlüsseln)?

8. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe dafür, dass sich
bisher eine erhebliche Anzahl von Betroffenen überhaupt nicht bei den zu-
ständigen Behörden gemeldet hat?

9. Plant die Bundesregierung eine Initiative – angesichts der Tragweite einer
ggf. unabsichtlich nicht erfolgten Rückmeldung (vgl. § 29 Absatz 2 StAG)
– damit die zuständigen Stellen mit diesen deutschen Staatsangehörigen
nochmals rechtzeitig in Kontakt treten bevor ein automatischer Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit eintritt, und wenn nein, warum nicht?

10. Sind die Anschreiben an die Betroffenen, mit denen diese über ihre
Optionspflicht aufgeklärt werden – nach Ansicht der Bundesregierung – so
formuliert, dass sie von den Betroffenen in ihrer Tragweite auch tatsächlich
verstanden werden?

a) Inwiefern hat die Bundesregierung darauf hingewirkt, dass sicherge-
stellt ist, dass diese Anschreiben an die Betroffenen, auch tatsächlich
verständlich formuliert sind?

b) Wurden nach Erkenntnissen der Bundesregierung in den Bundesländern
wissenschaftlich begleitete Testdurchläufe mit den Schreiben durchge-
führt, bevor sie in der Praxis eingesetzt wurden, und wenn nein, warum
nicht?

c) Hält die Bundesregierung eine solche wissenschaftliche Begleitung und
Vorbereitung für sinnvoll, und hat sie den Bundesländern entsprechende
Hilfen angeboten?

d) Werden die Betroffenen, die neben der deutschen die Staatsangehörig-
keit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, im Anschrei-
ben aller zuständigen Behörden darüber informiert, dass sie einen An-
spruch auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit haben, so-
fern sie eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen, und wenn ja, in
welcher Form, und wenn nein, warum nicht?

e) Werden die Betroffenen, bei denen die Voraussetzungen des § 29
Absatz 4 i. V. m. § 12 Absatz 1 und 3 StAG erfüllt sind, im Anschreiben
aller zuständigen Behörden darüber informiert, dass sie einen Anspruch
auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit haben, sofern sie
eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen, und wenn ja, in welcher
Form, und wenn nein, warum nicht (bitte nach einzelnen Tatbestandsva-
rianten des § 12 StAG aufschlüsseln)?

Im Ausland lebende Optionspflichtige

11. Ist es zutreffend, dass in dem beim Bundesverwaltungsamt geführten
Register „Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten“ (EStA)
auch im Ausland lebende optionspflichtige Deutsche gespeichert sind (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/6700, Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage zu Frage 2), und wenn ja, wie viele in welchen Ländern
(Stichtag: 30. Juni 2011)?

12. Wie viele der im Ausland lebenden potenziell optionspflichtigen Deutschen

wurden diesbezüglich seitens der Behörden angeschrieben (bitte nach Jah-
ren aufschlüsseln)?

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13. In wie vielen Fällen haben sich nach behördlichen Erkenntnissen im Aus-
land lebende optionspflichtige Deutsche bislang nicht auf die Schreiben der
zuständigen Behörden gemeldet (bitte nach den Geburtsjahren der Options-
pflichtigen aufschlüsseln)?

14. Setzt sich die Bundesregierung – angesichts der Tragweite einer ggf. unab-
sichtlich nicht erfolgten Rückmeldung (vgl. § 29 Absatz 2 StAG) – dafür
ein, dass die zuständigen Stellen mit diesen deutschen Staatsangehörigen
nochmals rechtzeitig in Kontakt treten, und wenn nein, warum nicht?

Beibehaltungsgenehmigungen

15. Wie viele deutsche Staatsangehörige haben bis Mitte 2011 einen Beibehal-
tungsantrag gemäß § 29 Absatz 3 StAG gestellt (bitte nach den Geburtsjah-
ren der Antragstellerinnen und -steller sowie ggf. weiterer Staatsangehörig-
keit aufschlüsseln)?

16. Bei wie vielen optionspflichtigen Personen ist gemäß § 29 Absatz 4 i. V. m.
§ 12 StAG von einem Anspruch auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmi-
gung auszugehen (bitte nach den Geburtsjahren der Antragstellerinnen und
-steller sowie den Tatbestandsvarianten in § 12 StAG aufschlüsseln)?

17. In wie vielen Fällen wurden bisher Beibehaltungsgenehmigungen nach
§ 29 Absatz 3 StAG beantragt?

In wie vielen Fällen wurde diesem Antrag stattgegeben bzw. wurde dieser
Antrag abgelehnt (bitte jeweils nach den Geburtsjahren der Antragstellerin-
nen und -steller aufschlüsseln)?

18. Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die häufigsten Gründe für
die positive oder negative Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer
Beibehaltungsgenehmigung?

19. In welchem zeitlichen Rahmen wird über Anträge auf Erteilung einer Bei-
behaltungsgenehmigung entschieden?

20. Besteht nach Einschätzung der Bundesregierung in der Anwendung der ge-
setzlichen Regelung zur Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen hin-
reichende Rechtssicherheit für die Betroffenen und die Behörden (bitte be-
gründen)?

21. Welche Rechtsfolgen sind für die Betroffenen damit verbunden, wenn die
Behörden einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erst
kurz vor Vollendung des 23. Lebensjahres ablehnen?

22. Können Betroffene, deren Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung erst nach
Vollendung des 23. Lebensjahres bestandskräftig abgelehnt wurde, den
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit noch durch den Nachweis des
Verlustes ihrer anderen Staatsangehörigkeit vermeiden?

Wenn ja, wie lange?

Wenn nein, warum nicht, und hält die Bundesregierung dies für eine
integrationspolitisch angemessene Regelung?

23. Welche Rechtsfolgen sind für Betroffene, die neben der deutschen die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besit-
zen, damit verbunden, wenn sie die Beibehaltungsgenehmigung nicht ord-
nungsgemäß beantragt haben, die deutsche Staatsangehörigkeit aber nicht
aufgeben möchten?

Verlieren sie mit Vollendung des 23. Lebensjahres per Gesetz die deutsche
Staatsangehörigkeit und müssen einen Einbürgerungsantrag stellen, ob-

wohl sie einen Anspruch auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörig-
keit haben?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8090

24. Hält die Bundesregierung den bürokratischen Aufwand für gerechtfertigt
vor dem Hintergrund, dass eine erhebliche Zahl der Antragsteller gemäß
§ 29 Absatz 4 i. V. m. § 12 StAG einen Anspruch auf Beibehaltung ihrer
ausländischen neben ihrer deutschen Staatsangehörigkeit haben (bitte be-
gründen)?

Speicherung Optionspflichtiger im Register „Entscheidungen in Staatsangehö-
rigkeitsangelegenheiten“

25. Ist es zutreffend, dass im EStA auch Entscheidungen zum Verlust der deut-
schen Staatsangehörigkeit gespeichert werden?

26. a) Werden also Daten der früher optionspflichtigen Deutschen auch nach
Abschluss des Optionsverfahrens gespeichert?

b) Wenn ja, welche, warum, und auf welcher Rechtsgrundlage genau?

c) Wenn ja, haben der Bundesdatenschutzbeauftragte bzw. die Daten-
schutzbeauftragten der Länder diese Praxis bereits vor ihrer Einführung
geprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

27. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass der Speichergrund
nach § 33 Absatz 2 StAG entfällt, wenn die Optionspflicht entfällt?

Wenn nein, warum nicht?

28. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass eine „Entscheidung
zum gesetzlichen Verlust“ voraussetzt, dass ein Verlust eingetreten ist?

Wenn nein, warum nicht?

Der integrationspolitische Nutzen der Optionspflicht

29. Worin liegt nach Ansicht der Bundesregierung der integrationspolitische
Nutzen, dass Optionspflichtige anders als z. B. der deutsch-britische Minis-
terpräsident von Niedersachsen David McAllister, der gleichfalls Mehr-
staater ist, aber einem Optionszwang nicht unterworfen wurde, sich für
eine Staatsagenhörigkeit entscheiden sollen?

30. a) Würde die Bundesregierung es aus integrationspolitischen Gründen be-
grüßen, wenn David McAllister seine britische Staatsangehörigkeit auf-
geben würde?

b) Erwartet die Bundesregierung von David McAllister diesen Schritt als
„Bekenntnis zu seiner Zukunft in Deutschland“, und wenn nein, warum
nicht?

c) Würde die Bundesregierung zu einem anderen Schluss kommen, wenn
David McAllister neben der deutschen Staatsangehörigkeit statt der
britischen die türkische Staatsangehörigkeit hätte?

31. Welchen integrationspolitischen Sinn erkennt die Bundesregierung in der
Ungleichbehandlung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen, die
ebenfalls seit ihrer Geburt Deutsche sind?

32. Warum hält die Bundesregierung bei Unionsbürgerinnen und Unionsbür-
gern das „Bekenntnis zu ihrer Zukunft in Deutschland“ für verzichtbar?

Berlin, den 7. Dezember 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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