BT-Drucksache 17/793

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -17/427, 17/571 - Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

Vom 24. Februar 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/793
17. Wahlperiode 24. 02. 2010

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger,
Memet Kilic, Jerzy Montag, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/427, 17/571 –

Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats
und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informations-
technologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung
von Artikel 91c GG

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

darauf hinzuwirken, dass bei der Ausführung des Staatsvertrages über die Er-
richtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit
beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und
Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c des Grundgesetzes (GG) –
folgende Punkte Berücksichtigung finden:

1. In der noch zu beschließenden Geschäftsordnung des IT-Planungsrats ist die
besondere Beachtung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestim-
mung ausdrücklich zu fixieren.

2. Zu den Sitzungen des IT-Planungsrats soll mindestens eine Landesdaten-
schutzbeauftragte/ein Landesdatenschutzbeauftragter eingeladen werden,
wenn die Länder betreffende datenschutzrelevante Fragen erörtert werden.

3. Die im Staatsvertrag vorgesehene vorrangige Verwendung bestehender
Marktstandards darf nicht dazu führen, dass Verfahren beschlossen werden,
die den rechtlich erforderlichen Datenschutz nicht gewährleisten.

4. Die im Staatsvertrag vorgesehene vorrangige Verwendung bestehender
Markstandards darf nicht zu marktbeherrschenden Positionen von Anbietern
dieser technischen Standards führen.

5. Bei der Definition von technischen IT-Standards muss darauf hingewirkt

werden, dass vorrangig offene IT-Standards eingesetzt werden.

6. Der Deutsche Bundestag und die Öffentlichkeit werden laufend über die
Entscheidungen und Berichte bezüglich des IT-Planungsrats informiert.

Berlin, den 24. Februar 2010

Renate Künast, JürgenTrittin und Fraktion

Drucksache 17/793 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Begründung

Dem vorliegenden Staatsvertrag (Bundestagsdrucksache 17/427) kommt große
Bedeutung für die weitere Entwicklung der IT-Kooperation zwischen Bund und
Ländern, aber auch den Kommunen und den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, zu. Das Ziel eines optimierten Datenaustauschs durch
eine gemeinsame Infrastruktur der IT-Systeme aller Beteiligten auf Basis ver-
einbarter Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards ist grundsätzlich begrü-
ßenswert, bringt jedoch auch eine besondere Verantwortung mit sich.

Beim Einsatz von Informationstechnologie (IT) des informationstechnischen
Verbindungsnetzes zwischen Bund und Ländern sowie bei der Festlegung von
IT-Sicherheits- und Interoperabilitätsstandards durch den IT-Planungsrat sind
der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der informationellen Selbstbestim-
mung und die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
unbedingt zu gewährleisten. Das Bundesverfassungsgericht hat die besondere
Bedeutung der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Ge-
währleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Sys-
teme für den Schutz des Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) deutlich gemacht. Es wäre wünschenswert
gewesen, auch im Staatsvertrag klar auf das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung Bezug zu nehmen. Eine ausdrückliche Fixierung des Grund-
rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist im Staatsvertrag jedoch nicht
mehr möglich. Allerdings könnte dies in der noch zu beschließenden Ge-
schäftsordnung des IT-Planungsrats umgesetzt werden.

Der Staatsvertrag sieht vor, dass nur der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit an den Sitzungen des IT-Planungsrats mit
beratender Stimme teilnehmen kann. Sofern es jedoch um die praktische Um-
setzung und die Einbeziehung der Länderinteressen geht, wird es für erforder-
lich gehalten, dass mindestens ein/eine Landesdatenschutzbeauftragter/-beauf-
tragte zu Sitzungen des IT-Planungsrats eingeladen wird, wenn die Länder
betreffende datenschutzrelevante Fragen erörtert werden.

Die Gewährleistung des Datenschutzes ist ausdrücklich in mehreren Landes-
verfassungen normiert. Der Staatsvertrag muss diese Maßgaben unabhängig
von den Festlegungen bei der Datenverarbeitung berücksichtigen. Darüber
hinaus trägt der IT-Planungsrat Verantwortung bei Entscheidungen grund-
rechtssensibler Fragestellungen. Hierbei ist die Zuständigkeit der Parlamente in
Bund und Ländern zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird aufgefordert
sicherzustellen, dass die Parlamente und die Öffentlichkeit über die Entschei-
dungen und Berichte des IT-Planungsrats laufend informiert werden.

Laut Staatsvertrag sind bei der Festlegung von Standards für die auszutauschen-
den Datenobjekte, Datenformate und Standards für Verfahren, die zur Daten-
übertragung erforderlich sind, sowie für IT-Sicherheitsstandards vorrangig be-
stehende Marktstandards zu berücksichtigen (§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages).

Diese vorrangige Berücksichtigung bestehender Markstandards darf zum einen
nicht dazu führen, dass Verfahren ohne angemessenen Datenschutz beschlossen
werden (vgl. die Entschließung der 78. Konferenz der Datenschutzbeauftragten
von Bund und Ländern am 8. und 9. Oktober 2009 zum Staatsvertrag zum
IT-Planungsrat), sie darf zum andern nicht zur Festschreibung gängiger pro-
prietärer Standards und damit zur marktbeherrschenden Position der Anbieter
dieser technischen Standards führen. Dieser Gefahr ist auch zukünftig bei der
Definition von technischen IT-Standards zu begegnen, indem vorrangig offene
IT-Standards eingesetzt werden.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.