BT-Drucksache 17/7732

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Schutz vor Gefahren für Leib und Leben durch kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen

Vom 9. November 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7732
17. Wahlperiode 09. 11. 2011

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger,
Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg),
Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes –
Schutz vor Gefahren für Leib und Leben durch kriegswaffenähnliche
halbautomatische Schusswaffen

A. Problem

Der menschenverachtende Massenmord auf der Insel Utøya im Sommer 2011
hat auf brutale Weise vor Augen geführt, welches Unheil mit halbautomatischen
Schusswaffen, die vollautomatischen Kriegswaffen nachgebaut sind, im Falle
eines Missbrauchs angerichtet werden kann. Derartige Waffen dienen in erster
Linie dem Zweck, möglichst schnell möglichst viele Schüsse abfeuern zu
können und dabei das Gefühl zu vermitteln, mit einer Kriegswaffe zu schießen.
Weder für den Schießsport noch für die Jagd ist diese Art von Schusswaffen
erforderlich. Sie bringen keinen sportlichen bzw. jagdbezogenen Mehrwert.
Problematisch ist zudem, dass sie mit größeren Magazinen kompatibel sind,
deren Verwendung im Schießsport sowie bei der Jagd zwar nicht gestattet ist, die
aber ohne Altersbeschränkung freiverkäuflich sind.

Der Anschein einer schussbereiten Feuerwaffe spielt zudem im Zusammenhang
mit täuschend echt wirkenden, aber objektiv nicht oder nur mittels Federdruck,
Gas oder Druckluft schussfähigen Nachbildungen eine Rolle. Immer wieder ist
es in der Vergangenheit zu Polizeieinsätzen gekommen, bei denen die Einsatz-
kräfte auf zumeist Jugendliche treffen, die im öffentlichen Raum mit solchen
Imitaten „spielen“ und nicht sicher einschätzen können, ob es sich um gefähr-
liche Schusswaffen handelt oder nicht. Die mit dieser Unsicherheit einherge-
hende potenzielle Gefahr für Leib und Leben der Jugendlichen selbst und ggf.
auch umstehender Personen ist nicht zu unterschätzen, die nervliche Belastung
der Polizeibeamten/-beamtinnen nicht nötig.

B. Lösung
Durch eine gesetzliche Regelung, die den Umgang mit halbautomatischen
Schusswaffen verbietet, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe
erwecken und zum Schießsport bzw. für die Jagd entweder nicht geeignet oder
aber zumindest nicht erforderlich sind, kann die Gefahr eines Missbrauchs
maßgeblich eingedämmt werden. Mithilfe einer Neuausrichtung des Begriffs
der Anscheinswaffen im Waffengesetz kann dem Gefahrenpotenzial von Ge-
genständen, die nur objektiv harmlos sind, besser vorgebeugt werden.

Drucksache 17/7732 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Der Gesetzentwurf hat auf die öffentlichen Haushalte keine näher bezifferbaren
Auswirkungen.

E. Sonstige Kosten

Durch die Aufnahme halbautomatischer kriegswaffenähnlicher Schusswaffen
in die Liste der gemäß § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 des
Waffengesetzes verbotenen Waffen könnte es zu Umsatzeinbußen bei den
Herstellern bzw. Händlern kommen, die jedoch nicht näher bezifferbar sind.
Weitere Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nach § 58 Absatz 12 wird folgender Absatz 13 angefügt:

„(13) Hat jemand am … [einsetzen: Tag des Inkrafttre-
tens dieses Gesetzes] eine bislang nicht nach Anlage 2
Abschnitt 1 Nummer 1.2.1 dieses Gesetzes verbotene
Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam,
wenn er bis zum … [einsetzen: erster Tag des sechsten
auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats]
diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten
überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Poli-
zeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40
Absatz 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.“

2. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6 wird
wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden vor dem Wort „erkennbar“ die Wör-
ter „nach den jeweiligen Umständen auch für einen
Laien“ eingefügt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

waffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen ist, überwiegend nachgebildet sind
oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen
Waffe hervorrufen;“.

Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-

Verordnung

In § 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2003
(BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 und 6
des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist,
wird Absatz 1 Nummer 2 aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: erster Tag des drit-
ten auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft.

Berlin, den 15. November 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7732

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes –
Schutz vor Gefahren für Leib und Leben durch kriegswaffenähnliche
halbautomatische Schusswaffen

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Waffengesetzes

Das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und
2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des
Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes

3. Anlage 2 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1 werden die Wörter „mit Ausnahme
halbautomatischer tragbarer Schusswaffen“ gestri-
chen.

b) Nach Nummer 1.2.1.2 wird folgende Nummer
1.2.1.3 eingefügt:

„1.2.1.3

die Halbautomaten sind und in ihrer äußeren Form
einer vollautomatischen Kriegswaffe, die Kriegs-

zielle Gefahr für Leib und Leben der Jugendlichen selbst und nicht unbedingt erkennen lassen, dass es sich tatsächlich um

ggf. auch umstehender Personen ist nicht zu unterschätzen,
die nervliche Belastung der Polizeibeamten/-beamtinnen
nicht nötig. Daher bedarf es im Rahmen des Begriffs der so

ein ungefährliches Spielzeug handelt, sondern insbesondere
den Laien sogar in die Irre führen können. Auf dem Waffen-
markt finden sich Feuerwaffen auch mit erheblichem
Drucksache 17/7732 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Schießsport gehört für eine Reihe von Bürgerinnen und Bür-
gern als Freizeitgestaltung – sei es in Form von Leistungs-
oder Breitensport – zur freien Entfaltung der Persönlichkeit.
Ziele sportlichen Schießens sind allen voran das Üben von
Konzentrationsfähigkeit und Körperbeherrschung, um da-
durch nach den Regeln eines fairen Wettkampfs oder als
individuelle Herausforderung eine möglichst hohe Punkt-
zahl zu erreichen. Des Weiteren fördert der organisierte
Schießsport für seine Aktiven die soziale Einbindung und
den zwischenmenschlichen Austausch.

Die Jagd dient in erster Linie der Erhaltung eines gesunden,
sozial richtig strukturierten Schalenwildes in angepasster
Zahl bei größtmöglicher faunistischer und floristischer Ar-
tenvielfalt (Biodiversität). Wie zum Schießsport gehört auch
zur Jagd der verantwortungsvolle Umgang mit Schusswaf-
fen.

Weder beim Schießsport noch bei der Jagd geht es jedoch
darum, in möglichst kurzer Zeit möglichst große und viele
Magazine mit scharfer Munition abzufeuern. Ebenso wenig
geht es darum, militärisches bzw. polizeiliches Schießen zu
erlernen. Hierzu sind ausschließlich die zuständigen staat-
lichen Stellen befugt. In einer Gesellschaft, die ihre
Konflikte friedlich lösen und den zwischenmenschlichen
Umgang gewaltfrei gestalten will, haben Schusswaffen mit
militärischem Aussehen nichts zu suchen. Beim Umgang
mit kriegswaffenähnlichen Schusswaffen findet die indivi-
duelle freie Entfaltung der Persönlichkeit in der öffent-
lichen Sicherheit, insbesondere in den Rechten auf Leben
und körperliche Unversehrtheit ihre Grenze. Der Schutzauf-
trag, den der Staat in dieser Hinsicht gegenüber den Bür-
gerinnen und Bürgern hat, verpflichtet den Gesetzgeber, das
hohe Zerstörungs- und Gefahrenpotenzial, welches von der-
artigen Waffen im Falle eines Missbrauchs ausgeht, zu
unterbinden. Diesem Zweck dient der vorliegende Gesetz-
entwurf.

Gegenstände, die in ihrem Erscheinungsbild einer Feuer-
waffe gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Num-
mer 2.1 des Waffengesetzes und insbesondere einer Kriegs-
waffe ähneln, aber entweder nicht die Funktion einer Feuer-
waffe besitzen oder aber schussunfähige, täuschend ähnlich
wirkende Nachbauten sind, bringen für den Laien, aber auch
für staatliches Sicherheitspersonal ein unzumutbares Droh-
potenzial mit sich, wenn sie in der Öffentlichkeit geführt
werden. In der Vergangenheit ist es beispielsweise immer
wieder zu Polizeieinsätzen gekommen, bei denen auch für
die fachkundigen Beamtinnen und Beamten auf Anhieb
nicht ersichtlich war, ob mit Waffen „spielende“ Jugendliche
tatsächlich nur mit objektiv ungefährlichen Gegenständen
hantieren. Die mit dieser Unsicherheit einhergehende poten-

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Waffengesetzes)

In seiner bisherigen, seit dem Jahre 2003 geltenden Fassung
lässt das Waffengesetz den Umgang mit kriegswaffenähn-
lichen halbautomatischen Waffen zu. Diese Schusswaffen,
die zuvor gemäß § 37 des Waffengesetzes verboten waren,
wurden nicht in den Katalog der verbotenen Gegenstände in
Anlage 2 Abschnitt 1 übertragen. Dies soll durch den vorlie-
genden Gesetzentwurf nachgeholt werden.

Zu Nummer 1

Die Regelung entspricht den bereits in § 58 des Waffenge-
setzes enthaltenen, diversen Übergangsregelungen und inso-
weit der Systematik des Waffengesetzes in puncto Altbesitz.

Zu Nummer 2

Nummer 1.6 der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des
Waffengesetzes erläutert den Begriff der so genannten
Anscheinswaffen, d. h. welche Gegenstände gemäß § 42a
des Waffengesetzes trotz ihrer vergleichsweise geringeren
bzw. nicht vorhandenen objektiven Gefährlichkeit grund-
sätzlich nicht geführt werden dürfen. Die bisherigen Sätze 2
und 3 der Nummer 1.6 sollen der Abgrenzung dienen, ab
wann ein Gegenstand eine so geringe Ähnlichkeit mit Feuer-
bzw. Schusswaffen aufweist, dass er nicht in den Anwen-
dungsbereich des § 42a des Waffengesetzes fällt. Dabei wird
insbesondere darauf abgestellt, dass Gegenstände erkennbar
nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt
sind. Gemäß dem bisherigen Satz 3 der Nummer 1.6 sind
Kriterien hierfür Größenunterschiede zu der entsprechenden
Feuerwaffe von mehr als 50 Prozent (sowohl kleiner als auch
größer), neonfarbene Materialien oder eine nicht vorhandene
typische Kennzeichnung einer Feuerwaffe. Diese drei Kri-
terien sind untauglich, wenn es darum geht, Situationen, wie
oben im Allgemeinen Teil der Begründung beschrieben,
konsequent zu vermeiden.

Zu Buchstabe a

Das Tatbestandsmerkmal der „Erkennbarkeit“ in Satz 2 der
Nummer 1.6 greift zu kurz. Die vorliegende Einfügung der
Wörter „nach den jeweiligen Umständen auch für einen
Laien“ soll klarstellend zum Ausdruck bringen, dass es
maßgeblich darauf ankommt, wie ein waffentechnischer
Laie den jeweiligen Gegenstand in der gegebenen Situation
einschätzt.

Zu Buchstabe b

Die Streichung des bisherigen Satzes 3 begründet sich da-
mit, dass die dort bisher genannten Kriterien in der Realität
genannten Anscheinswaffen im Sinne des § 42a des Waffen-
gesetzes einer Neuausrichtung.

Größenunterschied zu herkömmlichen Modellen, die kei-
neswegs als ungefährlich eingestuft werden können. Ebenso

Schusswaffen, die ursprünglich als vollautomatische Kriegs-
waffe hergestellt wurden, diese Eigenschaft aber nachträg-
lich durch Umbau verloren haben. Da aber auch halbautoma-
tischen Schusswaffen, die zuvor tatsächlich in die Kategorie
der Kriegswaffen fielen, ein erheblich erhöhtes Zerstörungs-
und Gefahrenpotenzial innewohnt, ist nicht ersichtlich, wes-
halb sich derartige Waffen in privater Hand befinden sollten.

Zu Buchstabe b

Folgerichtig werden durch diese Ergänzung unter Num-
mer 1.2.1 der Anlage 2 Abschnitt 1 halbautomatische Schuss-
waffen mit einem Erscheinungsbild und einer Funktionalität,
welche denen von Kriegswaffen ähneln, in die Verbotsliste
aufgenommen. Diese Erweiterung betrifft solche Schuss-
waffen, die von vornherein nicht als Kriegswaffe hergestellt

menhang mit Krieg und militärischem Handeln herstellen.
Dies entspricht nicht zuletzt auch dem Wesen der olympi-
schen Idee. Aufgrund der in das Waffengesetz neu einge-
führten Verbotsvorschrift bezüglich kriegswaffenähnlicher
Halbautomaten (siehe Artikel 1 Nummer 1b des vorliegen-
den Gesetzentwurfs) sind derartige Schusswaffen nunmehr
gemäß § 6 Absatz 2 AWaffV vollständig vom Schießsport
ausgeschlossen. Die bisherige Vorschrift des § 6 Absatz 1
Nummer 2 AWaffV wird nach der Neuregelung der nach
dem Waffengesetz verbotenen Waffen dementsprechend in-
haltlich vollumfänglich von § 6 Absatz 2 AWaffV erfasst
und ist zu streichen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7732

sind Feuerwaffen mit auffälligen Farben erhältlich, bei
denen vor allem ein Laie leichtfertig von einem Spielzeug
ausgehen wird. Das Fehlen einer Kennzeichnung schließ-
lich wird selbst eine Fachfrau bzw. ein Fachmann, gerade in
unübersichtlichen Situationen, nicht erkennen können,
zumal Kennzeichnungen auf Feuerwaffen auch entfernt
werden können.

Zu Nummer 3

In Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes sind diejenigen
Waffen aufgelistet, mit denen jeglicher Umgang grundsätz-
lich gemäß § 2 Absatz 3 des Waffengesetzes verboten ist.

Zu Buchstabe a

Nach bislang geltendem Recht waren halbautomatische trag-
bare Schusswaffen, die ggf. ihre Kriegswaffeneigenschaft
verloren haben, von dem Verbot des § 2 Absatz 3 des Waf-
fengesetzes ausgenommen. Konkret geht es bei dieser Num-
mer der Anlage 2 Abschnitt 1 um eine Ausnahme von

werden, aber insbesondere nach ihrem äußerlichen Erschei-
nungsbild den Eindruck einer Kriegswaffe vermitteln.

Zu Artikel 2 (Änderung der Allgemeinen Waffen-
gesetz-Verordnung)

Die bisherige Regelung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 der All-
gemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) hat den An-
wendungsbereich der Vorschrift unnötig eingegrenzt. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb nur einzelne kriegswaffenähnli-
che Halbautomaten vom Schießsport ausgeschlossen sein
sollen. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Begründung
ausgeführt, sind die Ziele des Schießsports das Üben von
Konzentrationsfähigkeit und Körperbeherrschung, um da-
durch nach den Regeln eines fairen Wettkampfs oder als in-
dividuelle Herausforderung eine möglichst hohe Punktzahl
zu erreichen, sowie die Förderung sozialer Einbindung und
zwischenmenschlichen Austauschs. Es geht weder darum,
in möglichst kurzer Zeit möglichst große und viele Maga-
zine mit scharfer Munition abzufeuern, noch geht es darum,
militärisches bzw. polizeiliches Schießen zu erlernen. Im
Sport haben Gegenstände keinen Platz, die einen Zusam-

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