BT-Drucksache 17/773

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts

Vom 23. Februar 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/773
17. Wahlperiode 23. 02. 2010

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Rüdiger Veit, Dr. Dieter Wiefelspütz, Olaf Scholz, Siegmund
Ehrmann, Gabriele Fograscher, Iris Gleicke, Wolfgang Gunkel, Michael Hartmann
(Wackernheim), Frank Hofmann (Volkach), Daniela Kolbe (Leipzig), Ute Kumpf,
Aydan Özog˘uz, Thomas Oppermann, Gerold Reichenbach, Dr. Frank-Walter
Steinmeier und der Fraktion der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts

A. Problem

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht wurde 1999 reformiert. Damals wurde
das sogenannte Optionsmodell nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
(StaG) eingeführt: Wird ein Kind in Deutschland geboren und hält sich eines
seiner Elternteile als Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechtes seit acht
Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland auf, so erwirbt das Kind die
deutsche Staatsangehörigkeit neben der Staatsangehörigkeit der Eltern. Das
Kind muss sich jedoch mit Eintritt der Volljährigkeit zwischen der deutschen
und der durch Abstammung erworbenen Staatsangehörigkeit der Eltern ent-
scheiden. Hat es sich bis zum 23. Lebensjahr nicht entschieden, so geht die deut-
sche Staatsangehörigkeit verloren. Dieses Modell war das Ergebnis eines Kom-
promisses zwischen Befürwortern und Gegnern der doppelten Staatsbürger-
schaft für hier geborene Kinder ausländischer Eltern. Die Regelung wirft gravie-
rende integrationspolitische und verwaltungspraktische Probleme auf (vgl.
hierzu im Detail die Einzelbegründung).

Daneben war es auch bei Einbürgerungen bislang ein leitendes Prinzip im deut-
schen Staatsangehörigkeitsrecht, dass Doppel- oder Mehrstaatigkeit vermieden
werden soll. Wer eingebürgert werden wollte, musste seine bisherige Staatsan-
gehörigkeit im Regelfall aufgeben. Doch bereits jetzt gibt es eine Vielzahl von
Ausnahmeregelungen. Sie führen dazu, dass in der Praxis in mehr als der Hälfte
der Fälle Doppel- oder Mehrstaatigkeit hingenommen wird. Das gesetzliche
Ziel, Mehrstaatigkeit zu vermeiden, wird schon jetzt nicht mehr erreicht. Aus
völkerrechtlicher Sicht ist das unproblematisch. Mehrstaatigkeit führt durch die
jüngere Entwicklung des Völkerrechts nicht mehr zu den Problemen, auf die
sich die Gegner der doppelten Staatsangehörigkeit berufen. Integrationspolitisch
hingegen ist die Hinnahme von Doppel- oder Mehrstaatigkeit sinnvoll (vgl. zu

den angesprochenen Aspekten im Detail die Einzelbegründung).

B. Lösung

Das Optionsmodell wird zugunsten eines konsequenten Bekenntnisses zur dop-
pelten oder mehrfachen Staatsbürgerschaft hier geborener Kinder ausländischer
Eltern abgeschafft.

Drucksache 17/773 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Auch bei der Einbürgerung wird das Prinzip der Vermeidung mehrfacher Staats-
angehörigkeit aufgegeben. Es wird ersetzt durch die Hinnahme doppelter oder
mehrfacher Staatsbürgerschaft. Einbürgerungswillige können nunmehr ihre alte
Staatsbürgerschaft beibehalten. An die Stelle von vielen Ausnahmeregelungen
tritt eine klare, transparente Regel.

Daneben erfolgen Absenkungen der Voraufenthaltszeiten sowie Verbesserungen
für Personen, die besondere Integrationsleistungen erbracht haben, für Lebens-
partner Eingebürgerter und für die Anrechnung von Duldungszeiten.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten

Das Optionsmodell führt zu erheblichem bürokratischem Aufwand. Seine Ab-
schaffung vermindert Bürokratie und mindert damit Kosten für die öffentlichen
Haushalte.

das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“ chend für die Eltern des Kindes im Falle des § 4 Absatz 3
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ ein
Komma und das Wort „Lebenspartner“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistun-

Satz 1 Nummer 1. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfah-
rens wird abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylver-
fahrensgesetzes auf den rechtmäßigen Voraufenthalt im
Sinne dieses Gesetzes angerechnet, wenn der Ausländer
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/773

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 12b wird wie folgt gefasst:

„§ 12b (weggefallen)“.

b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 (weggefallen)“.

c) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27 (weggefallen)“.

d) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 (weggefallen)“.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die Numme-
rierung „1.“, die darauf folgenden Wörter „sie ihre bis-
herige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben
oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit
nach Maßgabe von § 12 vorliegt und“ sowie die Num-
merierung „2.“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ ein
Komma und die Wörter „des Lebenspartners“ einge-
fügt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort „acht“ wird durch das Wort
„sieben“ ersetzt.

bbb) Nummer 4 wird aufgehoben.

ccc) Die Nummern 5 bis 7 werden die Num-
mern 4 bis 6.

bb) In Satz 2 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „6“ er-
setzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Von der in Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Vo-
raussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer

1. der Erwerb der Hochschulreife in Deutschland,

2. der Abschluss einer qualifizierten Berufsausbil-
dung in einem staatlich anerkannten oder ver-
gleichbar geregelten Ausbildungsberuf,

3. der Abschluss eines Hochschulstudiums,

4. der Umstand, dass der Antragsteller Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 2 und 4,
§ 19 des Aufenthaltsgesetzes oder nach Artikel 7
der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai
2009 über die Bedingungen für die Einreise und
den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur
Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung
ist oder

5. der Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6
übersteigen.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ er-
setzt.

bb) In Satz 2 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ er-
setzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „6“
ersetzt.

f) In Absatz 6 werden die Zahl „6“ durch die Zahl „5“
und die Zahl „7“ durch die Zahl „6“ ersetzt und folgen-
de Sätze 2 und 3 angefügt:

„Ein altersbedingtes Hindernis im Sinne von Satz 1 ist
insbesondere anzunehmen, wenn der Ausländer das
60. Lebensjahr vollendet hat sowie in Bezug auf Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 6 in den Fällen des Absatzes 4
Satz 2. Im Übrigen wird von den Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 abgesehen, wenn
der Ausländer Analphabet ist und über ausreichende
mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache ver-
fügt.“

4. § 12 wird aufgehoben.

5. § 12a wird § 12.

6. § 12b wird § 12a und es wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:

„(4) Zeiten, in denen der Ausländer geduldet gewesen
ist, können auf den rechtmäßigen Aufenthalt angerechnet
werden, sofern der Aufenthalt im Übrigen mindestens
fünf Jahre rechtmäßig gewesen ist. Satz 1 gilt entspre-
gen wird die Frist nach Absatz 1 auf sechs Jahre ver-
kürzt. Dazu zählen insbesondere

nach erfolglosem Asylverfahren einen Aufenthaltstitel
erhalten hat.“

b) In Absatz 2 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „5“ er-
setzt.

8. § 25 wird aufgehoben.

9. § 27 wird aufgehoben.

10. § 29 wird wie folgt gefasst:

㤠29

Wer gemäß § 29 in der bis zum … [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung er-
klärt hat, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit
behalten will, ist auf Antrag einzubürgern.“

11. In § 33 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Geschlecht“ das Komma und die Wörter „die Tatsache,
dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehö-
rigkeit eintreten kann“ gestrichen.

12. § 34 wird aufgehoben.

13. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder eine rechtswid-
rige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen
Staatsangehörigkeit“ gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Beibehaltungs-
genehmigung“ gestrichen.

14. In § 38 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach § 29
Absatz 6 und“ gestrichen und die Wörter „sowie die Er-
teilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Ab-
satz 4 sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

§ 2 Absatz 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird aufgehoben.

2. Die Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 4 bis 7.

Artikel 4

Änderung des Passgesetzes

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli
2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird aufgehoben.

b) Absatz 6 wird Absatz 5.

2. In § 21 Absatz 2 wird das Komma in Nummer 15 durch
einen Punkt ersetzt und Nummer 16 wird aufgehoben.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.

Berlin, den 23. Februar 2010

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion
Drucksache 17/773 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2
und 3.

cc) Nummer 5 wird Nummer 4 und das Komma
wird durch das Wort „oder“ ersetzt.

dd) Nummer 6 wird aufgehoben.

ee) Nummer 7 wird Nummer 5.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über Personalausweise

Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1a wird aufgehoben.

2. In § 2a Absatz 1 Satz 2 wird das Komma in Nummer 4
durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 wird aufgehoben.

Artikel 3

alten Staatsbürgerschaft trennen. Das mag eher psycholo-
Bildung, berufliche Stellung, gesellschaftliche Teilhabe,
gische denn praktische Gründe haben, hindert sie jedoch dar-
an, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben. Gleichwohl
leben sie seit Jahrzehnten hier. Hier wäre es ein entscheiden-

auch im privaten Bereich, sowie Kenntnisse der Rechts- und
Gesellschaftsordnung weitaus wichtiger als die Frage, ob sie
noch eine oder mehr andere Staatsangehörigkeiten besitzen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/773

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Staatsangehörigkeits-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Auf-
hebung einzelner Paragraphen.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 9)

Die Streichungen in Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz folgen
aus der Aufgabe des Grundsatzes der Vermeidung von Mehr-
staatigkeit (vgl. Begründung zu § 10 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4).

Die Gleichstellung von Lebenspartnern folgt aus gleichstel-
lungspolitischen Gesichtspunkten ebenso wie aus dem Erfor-
dernis, Wertungswidersprüche zu Absatz 1 derselben Norm
zu vermeiden.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 10)

Eine moderate Absenkung der Voraufenthaltszeiten ist ein
integrationspolitisches Signal, um auf Einbürgerungswillige
zuzugehen.

In dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kommt das
bisher geltende Prinzip der Vermeidung von Doppel- oder
Mehrstaatigkeit zum Ausdruck. Bereits heute sieht das Ge-
setz in § 12 jedoch zahlreiche Ausnahmetatbestände vor, die
es dem Einbürgerungsbewerber erlauben, die alte Staats-
angehörigkeit beizubehalten. In der Praxis wird aufgrund
dieser Ausnahmeregelungen in mehr als der Hälfte aller Ein-
bürgerungen Mehrstaatigkeit hingenommen. Die Tendenz ist
seit Jahren steigend: 1997: 21 Prozent; 1998: 18,9 Prozent;
1999: 13,8 Prozent; 2000: 44,9 Prozent; 2001: 48,3 Prozent;
2002: 41,5 Prozent; 2003: 40,7 Prozent; 2004: 43,5 Prozent;
2005: 47,2 Prozent; 2006: 51 Prozent; 2007: 52,4 Prozent;
2008: 52,9 Prozent (Quelle: Zusammenstellung des Bun-
desministeriums des Innern auf Grundlage der Daten des
Statistischen Bundesamtes, http://www.bmi.bund.de/cln_156/
SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/MigrationIntegration/
ohneMarginalspalte/Einbuergerungsstatistik.html). Diese Ent-
wicklung zeigt, dass der Grundsatz der Vermeidung von
Mehrstaatigkeit in der Praxis zunehmend an Bedeutung ver-
liert.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird ein konsequenter
Schritt vollzogen und die Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei
der Einbürgerung generell verankert. Dafür sprechen mehre-
re Gründe:

Schon jetzt wird mit guten Gründen eine Ausweitung der
Ausnahmetatbestände auf weitere Gruppen diskutiert. Dazu
zählen unter anderem Menschen, die seit der ersten Einwan-
derergeneration in Deutschland leben und heute das Ren-
tenalter erreichen. Sie möchten sich oftmals nicht von ihrer

ohne ihnen die symbolträchtige Aufgabe ihrer alten Staats-
bürgerschaft abzuverlangen. Weitete man die Gruppe der
Ausnahmetatbestände aus, so würde die derzeit bei 52,9 Pro-
zent liegende Quote der Hinnahme von Mehrstaatigkeit ver-
mutlich sogar noch weiter erhöht. Damit würde die gesetz-
lich vorgesehene Regel – Vermeidung von Mehrstaatigkeit –
quantitativ dauerhaft zur faktischen Ausnahme. Angesichts
dieser gesellschaftlichen Realität ist es ein konsequenter
Schritt, eine als veraltet erkannte Regel aufzugeben.

Hinzu kommen jüngere völkerrechtliche Entwicklungen.
Zentrales Argument gegen die Hinnahme mehrfacher Staats-
angehörigkeiten war traditionell der Verweis darauf, dass
wehrpflichtige Doppel- bzw. Mehrstaater in einen Loyali-
tätskonflikt geraten, wenn es zum Krieg zwischen den beiden
Staaten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen, kommt.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richtes aus dem Jahr 1974 „bildet gerade die Wehrpflicht des
Staatsangehörigen den Hauptgrund dafür, doppelte Staatsan-
gehörigkeit zu vermeiden“ (BVerfG, Beschluss vom 21. Mai
1975, Az. 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72, Rn. 111, zitiert nach
juris; ebenfalls veröffentlicht in NJW 1974, S. 1609). Dieser
vor mehr als 30 Jahren formulierte Einwand ist heute völker-
rechtlich überholt. Loyalitätskonflikte sind durch das Euro-
päische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit vom 6. No-
vember 1997 ausgeräumt. Es ist von der Bundesrepublik
Deutschland ratifiziert worden und am 19. Mai 2004 in Kraft
getreten (BGBl. 2004 II S. 578). Es regelt insbesondere, dass
ein Mehrstaater seine Wehrpflicht nur gegenüber einem der
Staaten erfüllen muss, deren Staatsangehörigkeit er besitzt.
Tut er dies, gilt die Wehrpflicht auch gegenüber dem anderen
Staat der Staatsangehörigkeit als erfüllt (vgl. hierzu und zu
den Regelungen im Detail Artikel 21 des genannten Überein-
kommens).

Mit einem klaren Bekenntnis zur Mehrstaatigkeit steht
Deutschland im internationalen Vergleich nicht allein da. Im
Gegenteil: Eine 2001 veröffentlichte Studie kam zum Ergeb-
nis, dass von 25 untersuchten westlichen Industriestaaten nur
7 bei der Einbürgerung die Aufgabe der alten Staatsan-
gehörigkeit fordern. 18 hingegen erlauben die Beibehaltung
der alten Staatsangehörigkeit (Weil, Peter, in: Conrad,
Christoph/Kocka, Jürgen (Hrsg.), Staatsbürgerschaft in Eu-
ropa. Historische Erfahrungen und aktuelle Debatten, Edition
Stiftung Körber, Hamburg 2001, S. 92 bis 111, 96 f.).

Die integrationspolitischen Vorteile stehen im Vordergrund.
Die Betroffenen werden als Deutsche mit allen Rechten und
Pflichten einschließlich des Wahlrechts in die Gesellschaft
aufgenommen, ohne ihnen die symbolträchtige und psycho-
logisch belastende Aufgabe ihrer alten Staatsbürgerschaft
abzuverlangen. So können sie künftig aktiv für sich und die
Gesellschaft gewinnbringend am gesellschaftlichen Leben
teilnehmen. Dafür sind Aspekte wie Sprachkenntnisse,
der Schritt zu mehr Integration, sie als Deutsche mit allen
Rechten und Pflichten in die Gesellschaft aufzunehmen,

In Absatz 1 wird mit dem neuen Satz 3 weiterhin die bis 2007
geltende Ausnahmeregelung für Jugendliche, die ihren

Drucksache 17/773 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Lebensunterhalt nicht eigenständig sichern können, wieder
eingeführt.

In Absatz 3 werden eine systematische Vereinfachung und
eine inhaltliche Erweiterung vorgenommen. Die Privilegie-
rung aufgrund eigener Integrationsleistungen unterscheidet
nicht mehr zwischen Teilnahme am Integrationskurs und be-
sonderen darüber hinausgehenden Integrationsleistungen so-
wie nach Anspruchs- und Ermessensnorm. Vielmehr wird
die Privilegierung einheitlich als Anspruch gefasst und es
werden weitere Formen der Integrationsleistungen einheit-
lich mit sechs Jahren privilegiert. Das stellt eine Besserstel-
lung gegenüber der Regelzeit von sieben Jahren dar, ist aber
noch zum aufenthaltsrechtlichen Voraufenthalt von fünf
Jahren für die Niederlassungserlaubnis abgrenzbar. Zudem
werden die Regelbeispiele für besondere Integrationsleistun-
gen ausgeweitet. Dabei steht zum einen die Honorierung
eigener in Deutschland erbrachter Leistungen im Vorder-
grund. Zum anderen sollen die Bedingungen für qualifizierte
und hochqualifizierte Arbeitsmigranten attraktiver gestaltet
werden. Die bisher enthaltene erfolgreiche Teilnahme am
Integrationskurs entfällt allerdings. Als eigenständige Privi-
legierung ergibt sie systematisch keinen Sinn. Denn § 10 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 7 macht seit 2007 den Einbürgerungs-
test zur Regelvoraussetzung. Dessen Inhalte sind dem Niveau
nach anspruchsvoller als der Integrationskurs.

Die Neufassung von Absatz 2 folgt aus gleichstellungspoli-
tischen Gesichtspunkten ebenso wie aus dem Erfordernis,
den Wertungswiderspruch zu § 9 Absatz 1 zu beseitigen und
den zu § 9 Absatz 2 in der geänderten Form zu vermeiden.

Mit dem neuen Absatz 6 wird die bislang geltende Härtefall-
klausel, die sich auf altersbedingte Hindernisse bezieht, zum
einen um ein Regelbeispiel für Kinder und junge Jugendliche
sowie für über 60-Jährige erweitert. Zum anderen wird eine
eigene Härtefallklausel für Personen aufgenommen, die des
Lesens und Schreibens nicht mächtig sind. Sofern sie aus-
reichende mündliche Sprachkenntnisse haben, dürfen sie
nicht von der Einbürgerung ausgeschlossen sein.

Zu Nummer 4 (Aufhebung von § 12)

§ 12 enthält Ausnahmetatbestände zu dem bisherigen § 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Nach dessen Streichung sind sie
überflüssig.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 12a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die aus der
Aufhebung von § 12 folgt.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 12b)

Mit der Duldung wird nur die Abschiebung ausgesetzt. Sie
ist kein Aufenthaltstitel. Der geduldete Aufenthalt ist rechts-
widrig (§ 60a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes). Dem Wort-
laut von § 4 Absatz 3 Nummer 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 zufolge könnte die Duldung deshalb bei stren-
ger Wortlautauslegung weder auf den rechtmäßigen Vorauf-
enthalt eines Elternteiles noch auf den rechtmäßigen Aufent-
halt des Antragstellers selbst im Falle der Einbürgerung an-
gerechnet werden. Bereits jetzt aber wird mit zutreffender
Argumentation vertreten, dass die Duldung in eng begrenzten

mentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 10, Rn. 113). Das
Bundesverwaltungsgericht hat dies in Bezug auf die Recht-
mäßigkeit des Aufenthaltes im Sinne des Übereinkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen zumindest in den
Fällen anerkannt, in denen die „Duldung entsprechend einer
vielfach geübten Verwaltungspraxis […] zum Zwecke lang-
fristiger Aufenthaltsgewährung gleichsam als Vorstufe einer
Aufenthaltserlaubnis erteilt“ werde und sich deshalb als
„verkappte Aufenthaltserlaubnis“ darstelle (BVerwG vom
16. Oktober 1990, Az. 1 C 15.88, zitiert nach juris).

Es entspricht der Lebensrealität ebenso wie den jüngeren
aufenthaltsrechtlichen Entwicklungen, diesen Gedanken ge-
setzlich zu verankern. Gerade die Praxis mehrfach verlänger-
ter Duldungen kann dazu führen, dass sich die Betroffenen in
Deutschland integrieren. Wenn dies bei nachträglicher Be-
trachtung zu einer späteren Verfestigung des Aufenthaltes
führt, müssen solche Zeiten berücksichtigungsfähig sein.
Durch die Ermessensregelung wird der Behörde dabei ein
ausreichender Beurteilungsspielraum eingeräumt. Aller-
dings fordert die Regelung einen mindestens fünfjährigen
rechtmäßigen Voraufenthalt. Das ist erforderlich, um Wider-
sprüche zur aufenthaltsrechtlichen Titelsystematik zu ver-
meiden. Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufent-
haltsgesetzes muss, wer eine Niederlassungserlaubnis bean-
tragt, mindestens fünf Jahre Inhaber einer Aufenthaltserlaub-
nis gewesen sein. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn
die Anrechnung von Duldungszeiten dazu führen würde,
dass ein Ausländer eingebürgert werden kann, bevor er An-
spruch auf eine Niederlassungserlaubnis hat. Die gleichzeitig
entstehende Nähe zur Niederlassungserlaubnis ist integra-
tionspolitisch sinnvoll. Die Einbürgerung ist gegenüber der
Niederlassungserlaubnis der wünschenswertere Schritt. Denn
erstens stellt die Einbürgerung nicht das Ende, sondern einen
wichtigen Zwischenschritt im Rahmen eines bereits erfolg-
reich vorangeschrittenen Integrationsprozesses dar. Zweitens
folgt aus der Einbürgerung das Wahlrecht. Das ist gegenüber
dem Aufenthalt mit Niederlassungserlaubnis vorzugswür-
dig, um das Auseinanderfallen von Wohn- und Wahlbevölke-
rung zu vermeiden.

§ 55 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes erstreckt die An-
rechnung von Gestattungszeiten auf solche Fälle, in denen
ein Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt
oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
worden ist. Als spezialgesetzliche Ausnahme ist diese Norm
auf andere Fälle nicht anwendbar (BVerwG, Urteil vom
29. März 2007, Az. 5 C 8.06). Das gilt es zu ändern. Denn die
retrospektive Einbeziehung der Gestattungszeiten ist auch
dann geboten, wenn der Ausländer einen anderen Aufent-
haltstitel als eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1
oder Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhält. Mit der Ände-
rung werden deshalb alle Personen begünstigt, die einen
Aufenthaltstitel erhalten. Sie weisen oftmals lange Vorauf-
enthaltszeiten auf, während derer der Integrationsprozess
vorangeschritten sein kann.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 17)

Die Aufhebung der Nummern 2 und 6 folgt aus der Hin-
nahme doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit, die
Ausnahmefällen im Rahmen des rechtmäßigen Aufenthaltes
berücksichtigt werden kann (Berlit, in: Gemeinschaftskom-

mit der Änderung der §§ 29 und 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
verwirklicht wird. Die weiteren Änderungen in § 17 sind

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/773

redaktionelle Anpassungen, die aus der Streichung von
Nummer 6 folgen.

Zu Nummer 8 (Aufhebung von § 25)

Die Aufhebung folgt aus der Aufgabe des Grundsatzes der
Vermeidung von Mehrstaatigkeit.

Zu Nummer 9 (Aufhebung von § 27)

Die Aufhebung folgt aus der Aufgabe des Grundsatzes der
Vermeidung von Mehrstaatigkeit.

Zu Nummer 10 (Änderung von § 29)

1999 sah die damalige rot-grüne Bundestagsmehrheit vor,
das Staatsangehörigkeitsgesetz so zu ändern, dass in
Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern nach dem
Jus-soli-Prinzip (Geburtsrecht) die deutsche Staatsange-
hörigkeit erwerben sollten, wenn die Eltern bestimmte Vo-
raussetzungen in Bezug auf Voraufenthalt und Aufenthalts-
titel erfüllten (vgl. Bundestagsdrucksache 14/533, S. 4).

Der Entwurf konnte sich gegen die konservative Mehrheit im
Bundesrat nicht durchsetzen. Deshalb kam es im Vermitt-
lungsausschuss zum Kompromiss, dem Optionsverfahren
nach § 29. Wird ein Kind in Deutschland geboren und hält
sich ein Elternteil als Inhaber eines unbefristeten Aufent-
haltsrechtes seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland auf,
so erwirbt das Kind gemäß § 4 Absatz 3 die deutsche Staats-
angehörigkeit. Gemäß § 29 muss es sich jedoch mit Eintritt
der Volljährigkeit zwischen der deutschen und der durch Ab-
stammung erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit
seiner Eltern entscheiden (optieren). Hat es sich bis zum
23. Lebensjahr nicht entschieden, so geht die deutsche
Staatsangehörigkeit gemäß § 23 Absatz 3 verloren.

Der dargestellte Kompromiss war bereits damals umstritten
und wird bis heute kritisch beurteilt. Bereits 2008 verfolgten
die Länder Berlin und Bremen das Anliegen, die in § 29 gere-
gelte Optionspflicht zugunsten eines konsequenten Bekennt-
nisses zur Mehrstaatigkeit aufzuheben, konnten sich aller-
dings im Bundesrat nicht durchsetzen (Entwurf eines Geset-
zes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, Bundes-
ratsdrucksache 647/08).

Das Optionsmodell ist inhaltlich nicht sachgerecht und ver-
waltungstechnisch nicht praktikabel. Auch als im Dezember
2007 eine öffentliche Anhörung im Deutschen Bundestag
durchgeführt wurde, bewertete die überwiegende Anzahl der
Sachverständigen das Optionsmodell als integrationspoli-
tisch nicht sinnvoll (Innenausschuss, Protokoll der 54. Sit-
zung, Prot. Nr. 16/54).

Inhaltlich nicht sachgerecht ist das Optionsmodell, weil es
integrationshemmend wirkt. Zum einen ist die Staatsange-
hörigkeit von Deutschen nach § 4 Absatz 3 gegenüber der
Staatsangehörigkeit anderer Deutscher auflösend bedingt.
Die bisherige Zugehörigkeit zur deutschen Bevölkerung und
bisherige Integrationsleistungen werden durch die spätere
Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit entwertet.

Zum anderen finden sich viele der betroffenen Jugendlichen
in einem Loyalitätskonflikt wieder. Ihre Heimat und ihre
Lebenswirklichkeit finden sie in Deutschland. Hier sind sie

Eltern verpflichtet. Deren Staatsbürgerschaft aufzugeben,
kann als Akt der Abkehr von eigenen Traditionen missver-
standen werden und fällt ihnen daher oft schwer. Der vorlie-
gende Entwurf belässt ihnen die doppelte Staatsbürgerschaft.
So wird der aufgezeigte Konflikt aufgelöst. Die Betroffenen
müssen sich nicht gegen ihren familiären und kulturellen
Hintergrund stellen, können aber gleichzeitig Deutsche blei-
ben. Damit werden sie insbesondere über das Wahlrecht,
aber auch den gleichberechtigten Zugang zum Berufsbeam-
tentum aktiv an der Gestaltung der Gesellschaft beteiligt. So
leistet das Staatsbürgerschaftsrecht einen wichtigen Beitrag
zur Integration.

Des Weiteren sind die von der Optionsregelung betroffenen
Personen, unabhängig davon, für welche Staatsbürgerschaft
sie optieren, in Deutschland verwurzelt. Sie werden deshalb
ganz überwiegend hier bleiben. Entscheiden sie sich für die
Staatsbürgerschaft ihrer Eltern, so führt dies dazu, dass
Wohnbevölkerung und wahlberechtigte Bevölkerung weiter
auseinanderfallen. Diese Tendenz ist unter demokratietheo-
retischen ebenso wie unter integrationspolitischen Erwägun-
gen nicht hinnehmbar. Ihr wird mit der Änderung entgegen-
gewirkt.

Zuletzt werden Kinder zweier ausländischer Eltern anders
behandelt als Kinder aus binationalen Ehen. Erstere müssen
sich für eine Staatsbürgerschaft entscheiden, letztere können
ihre durch Abstammung erworbenen beiden Staatsbürger-
schaften behalten. Diese unterschiedliche Behandlung ist
sachlich nicht gerechtfertigt.

Verwaltungstechnisch nicht praktikabel ist das Options-
modell, weil es erheblichen Aufwand sowie Unklarheiten für
die Verwaltung mit sich bringt. Seit 2008 sind die ersten der
insgesamt knapp 50 000 Kinder, die durch Einbürgerung
nach § 40b in die Regelung einbezogen wurden, volljährig
geworden. Sie müssen nunmehr gemäß § 29 optieren, ob sie
die deutsche Staatsangehörigkeit oder die ihrer Eltern bei-
behalten wollen. Weitere Fälle werden hinzukommen, wenn
die von § 4 Absatz 3 Betroffenen volljährig werden.

In all diesen Fällen müssen optionspflichtige Kinder unver-
züglich nach Eintritt der Volljährigkeit von der Behörde an-
geschrieben werden. Bei Ortswechseln, die den Meldebehör-
den nicht mitgeteilt wurden, wird es zu Zustellungsproble-
men kommen. Daneben sieht § 4 Absatz 3 ein aufwändiges
Beteiligungsverfahren zwischen Ausländerbehörden und
Standesämtern vor und ist damit fehleranfällig. Außerdem
werden zahlreiche Betroffene nicht nur gegen den Verlust der
Staatsangehörigkeit, sondern auch gegen die weiteren aufge-
worfenen Fragen gerichtlich vorgehen. Das wird nicht nur
die Verwaltungsgerichtsbarkeit erheblich in Anspruch
nehmen. Es wird während der Gerichtsverfahren auch zu
mehrjährigen Schwebezuständen bezüglich der Frage füh-
ren, welche Staatsangehörigkeit der Betroffene hat und
welche er künftig haben wird. Hier ist ebenso wie während
der regulären, maximal fünf Jahre währenden Optionsfrist
die Frage ungelöst, wie Fälle rechtlich zu lösen sind, in denen
der Betroffene zum Beamten geworden ist oder dies anstrebt,
in denen er in ein politisches Amt gewählt worden oder zum
Wehrdienst eingezogen worden ist.
geboren, hier leben sie ihr Leben. Gleichwohl fühlen sich
viele den kulturellen Traditionen des Herkunftslandes ihrer

Auch diese Probleme werden mit der Aufhebung des
Optionszwangs ausgeräumt.

Drucksache 17/773 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

H. Heene
ese
Die Neufassung von § 29 soll nicht gerechtfertigte Ungleich-
behandlungen vermeiden. Wer seine Staatsangehörigkeit
zwischen 2008 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf-
grund des Optionszwangs aufgegeben hat, ist ohne weitere
Voraussetzungen auf Antrag einzubürgern.

Zu Nummer 11 (Änderung von § 33)

Die Änderung folgt aus der Änderung von § 29.

Zu Nummer 12 (Aufhebung von § 34)

Die Aufhebung folgt aus der Änderung von § 29.

Zu Nummer 13 (Änderung von § 35)

Die Streichung folgt aus der Aufgabe des Grundsatzes der
Vermeidung von Mehrstaatigkeit.

Zu Nummer 14 (Änderung von § 38)

Die Änderungen folgen aus der Änderung von § 29.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über Perso-
nalausweise)

Es handelt sich um Folgeänderungen, die sich aus der Ände-
rung von § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ergeben.

Zu Artikel 3 (Änderung des Melderechtsrahmen-
gesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Än-
derung von § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ergibt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Passgesetzes)

Es handelt sich um Folgeänderungen, die sich aus der Ände-
rung von § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ergeben.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
mann

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