BT-Drucksache 17/7525

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -17/5707, 17/7521- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen

Vom 26. Oktober 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7525
17. Wahlperiode 26. 10. 2011

Änderungsantrag
der Abgeordneten Tabea Rößner, Kerstin Andreae, Dr. Konstantin von Notz,
Cornelia Behm, Volker Beck (Köln), Ekin Deligöz, Kai Gehring, Katrin
Göring-Eckardt, Priska Hinz (Herborn), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Maria
Klein-Schmeink, Oliver Krischer, Agnes Krumwiede, Dr. Tobias Lindner, Beate
Müller-Gemmeke, Dr. Hermann E. Ott, Elisabeth Scharfenberg, Markus Tressel,
Wolfgang Wieland und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/5707, 17/7521 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher
Regelungen

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nummer 71 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:

„a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:“.

2. Die bisherigen Buchstaben a bis e werden die Doppelbuchstaben aa bis ee.

3. Nach Buchstabe a werden die folgenden Buchstaben b und c eingefügt:

‚b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ab dem 1. Januar 2013 erfüllt ein Internetzugang die Kriterien des
Absatzes 2 Nummer 1 für Datentransfers aus dem Internet nur dann,
wenn er eine Übertragungsrate von sechs Megabit pro Sekunde aufweist.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erstattet dem
Deutschen Bundestag alle drei Jahre nach Ablauf dieses Datums Bericht
über die Notwendigkeit einer Anpassung der erforderlichen Über-
tragungsraten an die von der Mehrzahl der Teilnehmer vorherrschend
verwendeten Übertragungsraten zur Neufestsetzung durch den Gesetz-
geber. Die Anbieter auf dem sachlich relevanten Markt werden an-
gehört.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.‘

Berlin, den 25. Oktober 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Drucksache 17/7525 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

Der schnelle Zugang zum Internet mittels Breitbandanschluss ist eine Voraus-
setzung für wirtschaftlichen Fortschritt und gesellschaftliche Teilhabe. Die
Attraktivität ländlicher Gewerbe- und Wohngebiete leidet unter mangelnder
Anbindung an das Internet. In Westdeutschland sind derzeit noch 19 Prozent
aller Haushalte unterversorgt, in Ostdeutschland sogar 36 Prozent, nimmt man
6 Mbit/s als Maßstab: Das sind neun Millionen bundesdeutsche Haushalte, die
aktuell gar keinen oder nur einen unzureichenden Zugang zum Internet haben.
Der zügige Ausbau der Breitbandinfrastruktur gehört somit zu den zentralen
Aufgaben der Standortsicherung, der Wettbewerbsfähigkeit sowie des Wirt-
schaftswachstums.

Die von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vorgesehenen Übertra-
gungsraten, „die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen“, sind jedoch
für die Umsetzung dieser zentralen Aufgaben ungenügend. Erforderlich ist viel-
mehr die Festlegung einer bestimmten Übertragungsrate im Einklang mit der
europäischen Universaldienstrichtlinie. Diese Übertragungsrate wird dynamisch
ausgestaltet und regelmäßig an sich verändernde Gegebenheiten und Neuerun-
gen angepasst. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Marktkräfte allein
nicht für eine befriedigende Versorgung der ländlichen Gebiete mit Breitband-
anschlüssen sorgen können. Aus diesem Grund wird der Anspruch auf einen
breitbandigen Internetzugang ab dem 1. Januar 2013 gesetzlich festgeschrieben.
Die Festlegung eines Internetzugangs mit einer bestimmten Übertragungs-
geschwindigkeit als Universaldienstleistung ist in Deutschland notwendig, um
die Kluft zwischen ohnehin strukturschwachen ländlichen Regionen (vor allem
in Ostdeutschland) und urbanen Gebieten zu schließen und Übergangsgebiete
wie Stadtränder nicht zu vernachlässigen. Die Einführung dieser Universal-
dienstleistung wird zu einer flächendeckenden Abdeckung mit breitbandigen In-
ternetanschlüssen führen. Die Wettbewerbsfähigkeit von Regionen sowie die
Beschäftigungssituation und allgemeine Lebensqualität unter Einschluss von
Bildungsmöglichkeiten der Menschen vor Ort wird damit deutlich verbessert.

Entsprechend der EU-Universaldienstrichtlinie kann als Bandbreite für den
Universaldienst vorgegeben werden, was die Mehrheit aller Teilnehmer in
Deutschland gegenwärtig nutzt. Dies entspricht derzeit 6 Mbit/s. Diese Univer-
saldienstleistung ist unabhängig vom Wohnort zu gewährleisten, wird technolo-
gieneutral ausgestaltet (d. h., es darf keine Einschränkung auf eine oder wenige
verfügbare Technologien geben) und dynamisch festgelegt. Alle drei Jahre wird
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erneut überprüft,
welche Übertragungsgeschwindigkeiten der Mehrheit der Teilnehmer mit Inter-
netanschluss mittlerweile zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber beschließt dann
auf dieser Grundlage eine Neufestsetzung der Übertragungsgeschwindigkeit.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Universaldienst auf dem Markt
ohne staatlichen Eingriff der Regulierungsbehörde angeboten wird. Sollte
jedoch die Gefahr einer Unterversorgung in Bezug auf den adäquaten Internet-
anschluss drohen, kann – wie auch für alle anderen Universaldienstleistungen
im Telekommunikationsgesetz (TKG) bereits festgelegt – einzelnen Marktteil-
nehmern dieser Universaldienst förmlich auferlegt werden.

Für den Fall der Glaubhaftmachung eines Ausgleichsanspruchs durch die nach
einer eventuellen Ausschreibung für die Universaldienstleistung ermittelten
Unternehmen wird dieser Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften des TKG
über eine Fondslösung realisiert. Ein umlagefinanzierter Fonds bedeutet, dass
die Finanzierung des Breitbandausbaus auf alle Telekommunikationsunter-
nehmen ab einem relevanten Marktanteil entsprechend ihren Marktanteilen um-
gelegt wird.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7525

Um Wettbewerbsverzerrungen möglichst gering zu halten, sollen Universal-
dienstleistungen für einen adäquaten Internetanschluss im Falle eines erforder-
lichen Vergabeverfahrens nicht bundesweit, sondern regional und lokal diffe-
renziert alle drei Jahre ausgeschrieben werden. Bündelangebote für mehrere
Regionen sind dabei möglich.

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