BT-Drucksache 17/6120

Kein Verbot von Koka-Blättern - Für die völkerrechtliche Anerkennung als schützenswerte Kultur der indigenen Völker im Anden-Raum

Vom 8. Juni 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/6120
17. Wahlperiode 08. 06. 2011

Antrag
der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Dr. Harald Terpe, Thilo Hoppe,
Ingrid Hönlinger, Uwe Kekeritz, Tom Koenigs, Marieluise Beck (Bremen),
Volker Beck (Köln), Viola von Cramon-Taubadel, Katja Keul, Sven-Christian
Kindler, Ute Koczy, Agnes Malczak, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour,
Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Kein Verbot von Koka-Blättern – Für die völkerrechtliche Anerkennung als
schützenswerte Kultur der indigenen Völker im Anden-Raum

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Blätter der Kokapflanze gehören seit Jahrtausenden zum kulturellen und
religiösen Erbe und Brauchtum der indigenen Völker in den Anden. Sie wurden
schon in der Vorzeit vielfach, auch zu spirituellen Zwecken, genutzt. Bei Aus-
grabungen wurden sie als Bestattungsbeigabe in Gräbern gefunden. Sie sollten
den Verstorbenen auch auf dem Weg ins Jenseits helfen und waren Opfergabe
an Pachamama, „Mutter Erde“. Das Kauen der Koka-Blätter hatte große medi-
zinische Bedeutung und diente wegen des hohen Gehalts an Vitaminen und
Mineralien der Ernährung.

Dies gilt auch heute noch. Das Kauen von Koka-Blättern ist Bestandteil der an-
dinen Kulturen und Weltanschauungen. Für gesellschaftliche Anlässe sind sie
von hohem symbolischen Wert. Die indigenen Völker des Anden-Raums nutzen
Koka-Blätter nach der althergebrachten Tradition als Gastgeschenke bei Feier-
lichkeiten, zu rituellen Zwecken und überreichen sie zum Besiegeln wichtiger
Geschäftsabschlüsse. Koka-Blätter werden auch gekaut als Arznei gegen
Müdigkeit, Hunger und Krankheit sowie zur Erhaltung der Gesundheit. Sie ent-
halten ein Vielfaches mehr an Proteinen, Calcium, Eisen, den Vitaminen B und C
als die üblichen Grundnahrungsmittel.

Ihre Bedeutung und vielfache Nutzung ist vergleichbar mit der guten Weines
bei einigen Völkern in Europa – mit dem Unterschied dass das Kauen von
Koka-Blättern keinen Rausch erzeugt.

Die Konvention 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Verein-
ten Nationen (VN), die seit 1991 in Kraft ist, verpflichtet ausdrücklich zur Wah-
rung der Rechte indigener Völker und garantiert die rechtliche Berücksichtigung
ihrer Belange. Dies schließt auch den Schutz ihrer Traditionen, Bräuche und Ge-
wohnheitsrechte mit ein. Der Deutsche Bundestag hat die Forderungen der Kon-
vention unterstützt.

Trotzdem stehen Koka-Blätter seit 1961 auf der Liste der verbotenen Betäu-
bungsmittel der Vereinten Nationen, weil ihre Verarbeitung zur Droge Kokain
mit chemischen Mitteln möglich ist, die aus den Industriestaaten in den Anden-
Raum gelangt sind und immer weiter geliefert werden.

Drucksache 17/6120 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Nach Artikel 49 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die
Betäubungsmittel (VN-Einheitskonvention 1961) kann eine Vertragspartei in
einem ihrer Gebiete vorübergehend das Kauen von Koka-Blättern gestatten.
Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe e begrenzt diese Möglichkeit auf einen Zeit-
raum von 25 Jahren nach Inkrafttreten der Konvention. Bolivien hatte von der
Möglichkeit, das Kauen der Koka-Blätter zu gestatten, Gebrauch gemacht. Der
Gestattungszeitraum ist inzwischen abgelaufen.

Am 12. März 2009 hat Bolivien deshalb beantragt, Artikel 49 des Einheits-
Übereinkommens zu ändern. Ziel des bolivianischen Vorschlages ist es, der Be-
deutung des Kauens von Koka-Blättern für die indigene Bevölkerungsmehrheit
und ihre kulturellen Rechte völkerrechtliche Anerkennung zu verschaffen.

Das Kauen von Koka-Blättern in Bolivien sollte nur im Inland und die Nutzung
der Koka-Blätter nicht für den Export gestattet werden. Die Genehmigung
sollte sich nicht auf die Verarbeitung der Koka-Blätter zu Kokain erstrecken.
Die beantragte Änderung würde also nicht dazu führen, dass Koka-Blätter aus
dem Anhang I der VN-Einheitskonvention 1961 gestrichen würden.

Die von Bolivien vorgeschlagenen Änderungen wurden im vereinfachten Ver-
tragsveränderungsverfahren behandelt. Insgesamt 17 Staaten – darunter auch
Deutschland – haben dem bolivianischen Änderungsantrag widersprochen.
Damit ist die Initiative Boliviens gescheitert, obwohl auch das Forum für indi-
gene Angelegenheiten beim Wirtschafts- und Sozialrat der VN sich für die
Änderungen der Einheitskonvention ausgesprochen hatte. Der Wirtschafts- und
Sozialrat der Vereinten Nationen (Rat) will bald entscheiden, ob eine Konfe-
renz zur Diskussion des bolivianischen Anliegens einberufen wird. Deutsch-
land hat sich lediglich bereiterklärt, „die mögliche Einberufung einer Staaten-
konferenz zur umfassenden Diskussion des bolivianischen Anliegens wohlwol-
lend zu prüfen, sofern ein entsprechender Antrag von Bolivien gestellt würde“
(siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE auf Bundestagsdrucksache 17/5652, Antwort zu Frage 5).

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. ihre Haltung bzw. den Widerspruch gegen den Antrag Boliviens, das Koka-
Kauen in Bolivien zu gestatten, zu überprüfen und zurückzunehmen;

2. sich bei den Vereinten Nationen dafür einzusetzen und im Wirtschafts- und
Sozialrat der Vereinten Nationen als dessen Mitglied zu beantragen, dass eine
Konferenz zur Ausarbeitung einer Änderung der VN-Einheitskonvention im
Sinne des bolivianischen Vorschlags, das Koka-Blätter-Kauen für den Anden-
Raum zu gestatten, einberufen wird;

3. selbst initiativ zu werden mit dem Ziel, die VN-Einheitskonvention 1961
dahingehend zu ändern, dass Anbau, Nutzung, Verteilung und Besitz von
Koka-Blättern nicht nur – wie bisher – für medizinische und wissenschaft-
liche Zwecke gestattet werden, sondern auch zum Zweck des Kauens in den
Anden-Ländern, in denen das Kauen von Koka-Blättern zur Tradition und
althergebrachten Gewohnheit gehört und dieses auch gemeinsam mit anderen
Staaten wie Bolivien, Peru, Kolumbien, Chile, Argentinien und Ecuador zu
verfolgen oder hilfsweise die Streichung der 25-Jahre-Frist in Artikel 49
Absatz 2 Buchstabe e zu beantragen;

4. sich alternativ für die Verlängerung der Frist in Artikel 49 Absatz 2 Buch-
stabe e der VN-Einheitskonvention 1961, die es den Vertragsstaaten gestattet,
das Kauen von Koka-Blättern zeitweise zu erlauben, um mindestens weitere
25 Jahre einzusetzen und dies gemeinsam mit Bolivien zu beantragen. Dabei
soll die Verlängerung ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderung gel-
ten;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6120

5. zusätzlich bei den Vereinten Nationen zu beantragen, die völkerrechtliche
Anerkennung der Rechte indigener Völker durch die ILO-Konvention 169
in der VN-Einheitskonvention 1961 nicht nur auf einer Konferenz zu dis-
kutieren, sondern in Abstimmung mit den betroffenen Staaten auch konkrete
Vorschläge zu machen, wie die Traditionen indigener Völker mit dieser Ein-
heitskonvention in Einklang zu bringen sind;

6. zusätzlich bei den Vereinten Nationen zu beantragen, wissenschaftliche und
international anzuerkennende Untersuchungen über die gesundheitlichen
Auswirkungen des Kauens von Kokablättern auf den Menschen einzuleiten
und auszuwerten;

7. sich innerhalb der EU für eine Unterstützung dieser Initiativen einzusetzen.

Berlin, den 7. Juni 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. März 1994
die unterschiedliche strafrechtliche Behandlung von Cannabis und Alkohol in
Deutschland damit gerechtfertigt, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwen-
dungsmöglichkeiten hat, denen auf Seiten der Cannabispflanze nichts Ver-
gleichbares gegenüberstehe. Alkoholhaltige Substanzen dienen als Lebens- und
Genussmittel; in Form von Wein werden sie auch im religiösen Kult verwendet.
In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rausch-
zuständen führt; seine berauschende Wirkung sei allgemein bekannt und wird
durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden (siehe BVerfGE 90, 145; NJW
1994, 1577).

Weiterhin sieht sich der Gesetzgeber auch mit der Tatsache konfrontiert, dass er
den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in
Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden kann.

Koka-Blätter werden seit alters her in den Anden-Ländern für kultische und
medizinische Zwecke genutzt. Die VN-Erklärung zu den Rechten indigener
Völker von 2007 besagt, dass „indigene Menschen das Recht haben, ihr kultu-
relles Erbe, ihr traditionelles Wissen und traditionellen kulturellen Ausdruck
aufrecht zu erhalten, zu kontrollieren, zu beschützen und zu entwickeln.“

Traditionen und Rechte der indigenen Völker werden durch die ILO-Konven-
tion 169 international gewährleistet. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b sowie Arti-
kel 8 Absatz 1 verpflichten Staaten wie Bolivien dazu, „deren Bräuche oder
deren Gewohnheitsrecht gebührend zu berücksichtigen.“

Boliviens Präsident Evo Morales versucht seit 2006, die Pflanze zu legalisie-
ren, da das Kauen von Koka-Blättern eine indigene Tradition ist. Im Sommer
2009 stellte Bolivien bei den VN einen offiziellen Antrag, die „Single Conven-
tion“ von 1961 zu ändern. Die 18-monatige Frist, um auf Boliviens Antrag für
Änderungen einzugehen, endete am 31. Januar 2011. Der Änderungsvorschlag
Boliviens folgte auf die Anerkennung des Koka-Blattes als Teil von Boliviens
kulturellem Erbe in der Verfassung des Landes von 2009. Die vorgeschlagene
Änderung sollte die Diskriminierung und das wissenschaftlich unhaltbare Ver-
bot des Koka-Blatt-Kauens aufheben, während das globale Kontrollsystem für
Koka-Kultivierung und Kokain erhalten bliebe.

Drucksache 17/6120 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

In der Madrider Vereinbarung zwischen der Europäischen Union, Lateinamerika
und der Karibik vom 18. Mai 2010 erkannten die europäischen Länder das kul-
turelle Erbe der indigenen Bevölkerung an. Auch Deutschland hat das Recht der
indigenen Bevölkerung, ihr kulturelles Erbe zu schützen und zu bewahren, an-
erkannt. Gleichwohl hat Deutschland wenige Tage vor Ablauf dieser Frist nach
den USA, Schweden und Großbritannien wie auch weiteren 13 Staaten Ein-
spruch gegen den Antrag Boliviens bei den Vereinten Nationen eingereicht. Der
Antrag Boliviens scheiterte daran.

Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans, hat für die
Bundesregierung dazu Ende Februar 2011 Stellung genommen:

„Die UN Single Convention von 1961 sah hinsichtlich der Erlaubnis des Koka-
blatt-Kauens für Bolivien nur eine Übergangsfrist vor, die 2009 ausgelaufen ist.
Daher hat Bolivien mit Verweis auf die Erklärung der VN zu den Rechten indi-
gener Menschen beantragt, das Kauen von Koka-Blättern aus der Strafbarkeit
der Convention herauszunehmen. Dies ist jedoch nach Auffassung der Bundes-
regierung und vieler Unterzeichnerstaaten dazu geeignet, die bindende Wir-
kung der in den Vereinten Nationen über Jahrzehnte entwickelten rechtlichen
Instrumente zur Bekämpfung der Drogenproblematik zu beschädigen.

Im Zuge der für diesen Entschluss maßgeblichen Ressortabstimmung wurden
auch entwicklungs-, gesundheits- und drogenpolitische Aspekte diskutiert. Die
Bedeutung des Kokablattkauens für die indigene Bevölkerungsmehrheit in Be-
zug auf traditionelle, kulturelle und indigene Rechte und Praktiken wird nicht
verkannt. Dem Anliegen wird grundsätzlich Verständnis entgegengebracht. Da-
her wurde der von einigen Staaten und der Bundesregierung eingelegte Wider-
spruch mit einem umfassenden Gesprächs- und Kooperationsangebot an die
bolivianische Regierung verknüpft. Ziel ist es dabei, gemeinsame Anstrengun-
gen zu unternehmen, die illegale Drogenökonomie wirksam zurückzudrängen
und gleichzeitig dabei bolivianische Belange zu berücksichtigen. In diesem
Zusammenhang sollen auch andere Partner z.B. innerhalb der EU (EU-LAC-
Dialog) aufgefordert werden, diesen Dialog mitzutragen. Hierfür wurde seitens
einiger EU-Partner bereits Interesse und Unterstützung bekundet. Zudem wird
die Bundesregierung die mögliche Einberufung einer Staatenkonferenz zur um-
fassenden Diskussion des bolivianischen Anliegens wohlwollend prüfen.

Andere Partner mit gleichgelagerten Interessen im Bereich der Drogenbekämp-
fung, darunter auch viele europäische Partner, haben ebenfalls Widerspruch
eingelegt. Die Bundesregierung unterstreicht ihre Bereitschaft, die Zusammen-
arbeit mit Bolivien in der entwicklungsorientierten Drogenpolitik und der Dro-
genbekämpfung fortzusetzen und gegebenenfalls zu intensivieren. Dies schließt
die bilaterale und multilaterale Projektkooperation ein (Antwort des Staats-
ministers im Auswärtigen Amt, Dr. Werner Hoyer, auf eine entsprechende
schriftliche Frage des Abgeordneten Klaus Barthel vom Januar 2011).“

Angesichts des erheblichen Eingriffs in die kulturellen Rechte der Anden-Völ-
ker, der ein Verbot des Koka-Blätter-Kauens für die indigenen Anden-Völker
bedeuten würde, genügt es nicht mehr, wenn seitens der Bundesregierung dem
Anliegen Boliviens lediglich Verständnis entgegengebracht wird.

In Wahrnehmung ihrer Verpflichtung zum Schutz der Traditionen und der
Rechte der indigenen Völker muss die Bundesregierung auch als derzeitiges
Mitglied des VN-Sicherheitsrates die Initiative ergreifen und sich für die Lega-
lisierung des Koka-Blätter-Kauens und des dafür notwendigen limitierten An-
baus, des Vertriebs und des Besitzes von Koka in Bolivien und anderen Anden-
Ländern nachhaltig und konsequent einsetzen.

Die Koka-Pflanze (mit wissenschaftlichem Namen Erythroxylum coca) ist an
den Osthängen der Anden verbreitet, dort, wo reiche Niederschläge in rund
2 000 Metern Höhe für üppige Vegetation sorgen. Vor allem in Kolumbien,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6120

Peru, im Norden Argentiniens und in Bolivien wird Koka angebaut. Seit Jahr-
hunderten werden getrocknete Koka-Blätter von der Anden-Bevölkerung ge-
kaut – nicht ohne Grund.

Die grünen Blätter enthalten wichtige Nährstoffe und Spurenelemente wie
Calcium, Eisen, Phosphor und die Vitamine A und C. Vor der Ankunft der Spa-
nier gab es in Lateinamerika keine Milchwirtschaft – ihren Bedarf an Calcium
deckten die Indigenen hauptsächlich mit Koka-Blättern.

Die Koka-Blätter enthalten auch Alkaloide – allerdings zu einem verschwindend
geringen Anteil von knapp einem Prozent. Die Bevölkerung der Anden kaut
Koka-Blätter zudem gemeinsam mit etwas Kalk – das nimmt den Alkaloiden
jede Fähigkeit zur Suchterzeugung. Schon in der Kolonialzeit ließen die Spanier
ihre indigenen Minenarbeiter Koka konsumieren, da es die Arbeitsleistung stei-
gerte.

Heute gilt Koka im Anden-Raum als Allzweckmittel nicht nur in der Reinform
als getrocknete Blätter zum Kauen, sondern vor allem als „Mate de Koka“, ein
Teeaufguss aus Koka-Blättern. In peruanischen und bolivianischen Supermärk-
ten gibt es sogar fertige Koka-Teebeutel verschiedener Marken zu kaufen.
Koka hilft bei Kopfschmerzen und Magenproblemen – und gerade überforder-
ten Touristen bei der Bewältigung der Höhenkrankheit.

Die vom Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung zur strafrecht-
lichen Behandlung von Cannabis und Alkohol angesprochenen vielfachen Ver-
wendungsmöglichkeiten und die traditionelle soziale Kontrolle für den Ge-
brauch von Alkohol sind also auch im Falle der Nutzung von Koka-Blättern
unter den indigenen Völkern in Ländern wie Bolivien gegeben.

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