BT-Drucksache 17/5930

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/3122- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

Vom 25. Mai 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5930
17. Wahlperiode 25. 05. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/3122 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

A. Problem

Die Richtlinie 2009/109/EG vom 16. September 2009 hat zu Änderungen der
Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG, 82/891/EWG und 2005/56/EG hinsicht-
lich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spal-
tungen von Gesellschaften geführt. Die Änderungen dienen dazu, die Verwal-
tungslasten der in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen zu reduzieren. Im
Bereich der Verschmelzung und Spaltung soll dies durch Erleichterungen für
Berichtspflichten, für die Prüfung durch Sachverständige, für die Information
der Anteilsinhaber vor der Beschlussfassung und für die Veröffentlichung be-
stimmter Unterlagen erreicht werden. Soweit diese Änderungen zwingende Vor-
schriften betreffen, müssen sie bis zum 30. Juni 2011 in deutsches Recht umge-
setzt werden. Mit dem Gesetzentwurf soll dieser Pflicht nachgekommen
werden. Zudem werden einige optionale Bestimmungen der Richtlinien in deut-
sches Recht umgesetzt.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Im Wesentlichen emp-
fiehlt der Ausschuss, die im Gesetzentwurf vorgesehene Unterrichtungspflicht
über Vermögensveränderungen auf Verschmelzungen und Spaltungen unter Be-
teiligung von Aktiengesellschaften zu beschränken und die Regelung dem ent-
sprechend nicht in die allgemeinen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
sondern in die besonderen Vorschriften für Verschmelzungen unter Beteiligung
von Aktiengesellschaften einzufügen. Weiterhin soll entsprechend den europa-
rechtlichen Vorgaben klargestellt werden, dass die Unterrichtung in der Haupt-
versammlung zu erfolgen hat. Der erforderliche sachliche und zeitliche Zusam-
menhang zwischen dem konzernrechtlichen Squeeze-out und der nachfolgenden
Verschmelzung soll verstärkt werden.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/5930 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3122 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 25. Mai 2011

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Dr. Stephan Harbarth
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

vor der Beschlussfassung zu unterrichten.

(4) Der Bericht nach Absatz 1 und die Unterrichtung
1) Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie
2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG,

nach Absatz 3 sind jeweils nicht erforderlich, wenn

1. alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf
sie verzichten oder

2. sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in
der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befin-
den.

Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.“

1)) Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie
2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG,

78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/
56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Ver-
schmelzungen und Spaltungen (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 14).
3 – Drucksache 17/5930

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


nderung des Umwandlungsgesetzes

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur
Änderung des

Umwandlungsgesetzes1)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

entfällt
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Ä
– Drucksache 17/3122 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur
Änderung des

Umwandlungsgesetzes1)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 er-
setzt:

„(3) Die Vertretungsorgane jedes der an der Ver-
schmelzung beteiligten Rechtsträger haben dessen An-
teilsinhaber vor der Beschlussfassung über jede wesent-
liche Veränderung des Vermögens des Rechtsträgers zu
unterrichten, die zwischen dem Abschluss des Verschmel-
zungsvertrags oder der Aufstellung des Entwurfs und
dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist. Die
Vertretungsorgane haben über solche Veränderungen
auch die Vertretungsorgane der anderen beteiligten
Rechtsträger zu unterrichten; diese haben ihrerseits die
Anteilsinhaber des von ihnen vertretenen Rechtsträgers
78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/
56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Ver-
schmelzungen und Spaltungen (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 14).

genannten Verpflichtungen nach Abschluss des Ver-
schmelzungsvertrages für die Dauer eines Monats zu
erfüllen sind. Der Verschmelzungsvertrag oder sein
Entwurf ist gemäß § 327c Absatz 3 des Aktienge-
setzes zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Der
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

entfällt

entfällt

entfällt

1. § 52 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 62 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Befindet sich das gesamte Stamm- oder
Grundkapital einer übertragenden Kapitalgesellschaft
in der Hand einer übernehmenden Aktiengesellschaft,
so ist ein Verschmelzungsbeschluss des Anteilsinha-
bers der übertragenden Kapitalgesellschaft nicht er-
forderlich. Ein solcher Beschluss ist auch nicht er-
forderlich in Fällen, in denen nach Absatz 5 Satz 1
ein Übertragungsbeschluss gefasst und mit einem
Vermerk nach Absatz 5 Satz 7 in das Handelsregis-
ter eingetragen wurde. Absatz 3 gilt mit der Maßga-
be, dass die dort genannten Verpflichtungen nach Ab-
schluss des Verschmelzungsvertrages für die Dauer
eines Monats zu erfüllen sind. Spätestens bei Beginn
dieser Frist ist die in § 5 Absatz 3 genannte Zulei-
tungsverpflichtung zu erfüllen.

(5) In Fällen des Absatzes 1 kann die Hauptver-
sammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft in-
nerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Ver-
schmelzungsvertrages einen Beschluss nach § 327a
Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes fassen, wenn der
übernehmenden Gesellschaft (Hauptaktionär) Aktien
in Höhe von neun Zehnteln des Grundkapitals gehö-
ren. Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf
muss die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang
mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minder-
heitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft erfol-
gen soll. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die dort
Drucksache 17/5930 –

E n t w u r f

2. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch die
Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2“ er-
setzt.

3. In § 12 Absatz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 und 3“
durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 und 4“ ersetzt.

4. In § 17 Absatz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 8 Absatz 4“ ersetzt.

5. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

6. In § 56 wird die Angabe „§§ 51, 52 Abs. 1, §§ 53, 54
Abs.“ durch die Angabe „§§ 51 bis 53, 54 Absatz“ er-
setzt.

7. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠62

Konzernverschmelzungen“.

b) Nach Absatz 3 Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Unterlagen können dem Aktionär mit dessen
Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommu-
nikation übermittelt werden.“

c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Befindet sich das gesamte Stamm- oder
Grundkapital einer übertragenden Kapitalgesellschaft
in der Hand einer übernehmenden Aktiengesellschaft,
so ist ein Verschmelzungsbeschluss des Anteilsinha-
bers der übertragenden Kapitalgesellschaft nicht er-
forderlich. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die
dort genannten Verpflichtungen nach Abschluss des
Verschmelzungsvertrages für die Dauer eines Monats
zu erfüllen sind.

(5) In Fällen des Absatzes 1 kann die Hauptver-
sammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft in-
nerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Ver-
schmelzungsvertrages einen Beschluss nach § 327a
Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes fassen, wenn der
übernehmenden Gesellschaft (Hauptaktionär) Aktien
in Höhe von neun Zehnteln des Grundkapitals gehö-
ren. Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf
muss die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang
mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minder-
heitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft erfol-
gen soll. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die dort
genannten Verpflichtungen nach Abschluss des Ver-
schmelzungsvertrages für die Dauer eines Monats zu
erfüllen sind. Spätestens bei Beginn dieser Frist ist
die in § 5 Absatz 3 genannte Zuleitungsverpflich-
tung zu erfüllen. Der Verschmelzungsvertrag oder

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zum Gründungsprüfer (§ 33 Absatz 2 des Aktien-
gesetzes) kann der Verschmelzungsprüfer bestellt
werden.“
5 – Drucksache 17/5930

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

sein Entwurf ist gemäß § 327c Absatz 3 des Aktienge-
setzes zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Der
Anmeldung des Übertragungsbeschlusses (§ 327e
Absatz 1 des Aktiengesetzes) ist der Verschmelzungs-
vertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubig-
ter Abschrift oder sein Entwurf beizufügen. Die Ein-
tragung des Übertragungsbeschlusses ist mit dem
Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit
der Eintragung der Verschmelzung im Register
des Sitzes der übernehmenden Aktiengesellschaft
wirksam wird. Im Übrigen bleiben die §§ 327a bis
327f des Aktiengesetzes unberührt.“

4. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

㤠8 Absatz 3 Satz 1 erste Alternative und Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden. Die Zwischenbilanz muss
auch dann nicht aufgestellt werden, wenn die Gesell-
schaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjah-
resfinanzbericht gemäß § 37w des Wertpapierhan-
delsgesetzes veröffentlicht hat. Der Halbjahresfinanz-
bericht tritt zum Zwecke der Vorbereitung der
Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbi-
lanz.“

b) u n v e r ä n d e r t

5. § 64 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In der Hauptversammlung sind die in § 63 Ab-
satz 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu ma-
chen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag
oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung
mündlich zu erläutern und über jede wesentliche Ver-
änderung des Vermögens der Gesellschaft zu unter-
richten, die seit dem Abschluss des Verschmelzungs-
vertrags oder der Aufstellung des Entwurfs
eingetreten ist. Der Vorstand hat über solche Verän-
derungen auch die Vertretungsorgane der anderen
beteiligten Rechtsträger zu unterrichten; diese haben
ihrerseits die Anteilsinhaber des von ihnen vertrete-
nen Rechtsträgers vor der Beschlussfassung zu un-
terrichten. § 8 Absatz 3 Satz 1 erste Alternative und
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

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Anmeldung des Übertragungsbeschlusses (§ 327e
Absatz 1 des Aktiengesetzes) ist der Verschmel-
zungsvertrag oder sein Entwurf in Ausfertigung
oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Im Übrigen bleiben die §§ 327a bis 327f des Akti-
engesetzes unberührt.“

8. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

㤠8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 ist ent-
sprechend anzuwenden. Die Zwischenbilanz muss
auch dann nicht aufgestellt werden, wenn die Ge-
sellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen
Halbjahresfinanzbericht gemäß § 37w des Wertpa-
pierhandelsgesetzes veröffentlicht hat. Der Halbjah-
resfinanzbericht tritt zum Zwecke der Vorbereitung
der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischen-
bilanz.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Unterlagen können dem Aktionär mit dessen
Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommu-
nikation übermittelt werden.“

9. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zum Prüfer kann der Verschmelzungsprüfer be-
stellt werden.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch die An-
gabe „und 3“ ersetzt.

10. § 75 wird wie folgt geändert:

gung und Fundstelle im Bundesgesetzblatt] sind
erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei de-
nen der Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag
nach dem … [einsetzen: Datum der Verkündung]
geschlossen worden ist.“
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

entfällt

9. u n v e r ä n d e r t

entfällt

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. § 321 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) § 62 Absatz 4 und 5, § 63 Absatz 2 Satz 5 bis
7, § 64 Absatz 1 sowie § 143 in der Fassung des
Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungs-
gesetzes vom … [einsetzen: Datum der Ausferti-
Drucksache 17/5930 –

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b) In Absatz 2 werden die Wörter „(§ 33 Abs. 2 des
Aktiengesetzes)“ gestrichen.

11. In § 82 Absatz 1 Satz 2, § 101 Absatz 1 Satz 2 und
§ 112 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 63
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4“
ersetzt.

12. In § 122e Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 8 Absatz 4“ ersetzt.

13. In § 125 Satz 1 werden die Wörter „Ersten bis Neunten
Abschnitts des Zweiten Buches mit Ausnahme des § 9
Abs. 2“ durch die Wörter „Ersten Teils und des Ersten
bis Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten
Buches mit Ausnahme des § 9 Absatz 2 und des § 62
Absatz 5“ ersetzt.

14. § 127 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen ist § 8 entsprechend anzuwenden.“

15. § 143 wird wie folgt gefasst:

㤠143

Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung

Erfolgt die Gewährung von Aktien an der neu ge-
gründeten Aktiengesellschaft oder an den neu gegrün-
deten Aktiengesellschaften (§ 123 Absatz 1 Nummer 2,
Absatz 2 Nummer 2) im Verhältnis zur Beteiligung der
Aktionäre an der übertragenden Aktiengesellschaft, so
sind die §§ 8 bis 12 sowie 63 Absatz 1 Nummer 3 bis 5
nicht anzuwenden.“

16. Nach § 230 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Der Umwandlungsbericht kann dem Aktionär und
dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen per-
sönlich haftenden Gesellschafter mit seiner Einwilli-
gung auf dem Wege elektronischer Kommunikation
übermittelt werden.“

17. In § 313 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 52“ die An-
gabe „Abs. 1“ gestrichen.

18. § 321 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „und zum Drit-
ten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgeset-
zes“ angefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) § 8 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und 5, § 63 Ab-
satz 2 Satz 5 bis 7 sowie § 143 in der Fassung des
Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungs-
gesetzes vom … [einsetzen: Datum der Ausferti-
gung und Fundstelle im Bundesgesetzblatt] sind
erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei de-
nen der Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag
nach dem … [einsetzen: Datum der Verkündung]
geschlossen worden ist.“

7 – Drucksache 17/5930

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

entfällt

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetzes

In § 8a Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 des Finanzmarktstabi-
lisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 1982), das zuletzt durch Artikel … des … vom … geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 8 Absatz 3“ durch die Anga-
be „§ 8 Absatz 4“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel … des … vom … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Unterlagen“ die
Wörter „, die Bekanntmachung von Verträgen oder
Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz“
gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Unterlagen“ die
Wörter „und der Kosten für die Bekanntmachung von
Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Um-
wandlungsgesetz“ gestrichen.

2. In § 79a Satz 1 werden nach dem Wort „Unterlagen“ die
Wörter „, für die Bekanntmachung von Verträgen oder
Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz“ ge-
strichen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

des Sitzes der übernehmenden Aktiengesellschaft wirksam
wird. Ist der Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach
Zu den Nummern 1 bis 4, 12 und 14

(§§ 8, 9, 12, 17, 122e und 127)

Durch die in Nummer 5 – neu – vorgesehene Neufassung des
§ 64 Absatz 1 wird die bislang in Nummer 1 vorgesehene

§ 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes beschlossen und
mit dem in Satz 7 vorgesehenen Vermerk eingetragen, kann
die Verschmelzung durch die Aufnahme der Tochtergesell-
schaft vollendet werden. Eines Beschlusses der Hauptver-
Drucksache 17/5930 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Stephan Harbarth, Marco Buschmann, Burkhard
Lischka, Jens Petermann und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/3122 in seiner 71. Sitzung am 11. November 2010 bera-
ten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung überwiesen.

II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/3122 in seiner 31. Sitzung am 1. Dezember 2010 anbera-
ten und in seiner 50. Sitzung am 25. Mai 2011 abschließend
beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen
Fassung. Die aus der Zusammenstellung ersichtlichen Ände-
rungen entsprechen einem in den Rechtsausschuss einge-
brachten Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP, welcher zuvor ebenfalls einstimmig angenommen
worden war.

Die Fraktion der CDU/CSU hob die sehr gute Zusammen-
arbeit zwischen den Berichterstattern aller Fraktionen her-
vor. Es sei gelungen, sich auf Änderungen am Gesetzentwurf
der Bundesregierung zu verständigen, die insbesondere eine
1:1-Umsetzung der zugrunde liegenden europäischen Richt-
linien sicherstellten. Mit der nun zu beschließenden Reform
im Rahmen des Dritten Änderungsgesetzes würden aller-
dings noch nicht alle Themen abgehandelt, die im Umwand-
lungsrecht der Erörterung bedürften. Dies betreffe insbeson-
dere die Frage der Ungleichbehandlung der Anteilseigner
der verschmelzenden und der übertragenden Rechtsträger
bei der Rüge der Bewertungsrelation und die Frage, ob bei
solchen Rügen auch die Anteilsabfindung als Möglichkeit
eröffnet werden sollte. Zudem bedürfe der Komplex „Mini-
Ausgliederungen“ wegen der aufwendigen Zustimmungser-
fordernisse der Hauptversammlung weiterer Erörterung.

III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
vorgeschlagenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Hinsichtlich der Be-
gründung der unveränderten Bestimmungen sowie der Stel-
lungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf wird auf die
Drucksache 17/3122 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)

Zu Nummer 3 – neu – (§ 62)

Zu § 62 Absatz 4

Die in Satz 1 vorgesehene Erleichterung für eine Verschmel-
zung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre
Muttergesellschaft soll erweitert werden: Nach dem neu ein-
gefügten Satz 2 ist der Zustimmungsbeschluss bei einer
übertragenden Aktiengesellschaft auch dann entbehrlich,
wenn zwar noch keine 100-prozentige Beteiligung an dieser
Gesellschaft besteht, aber der Ausschluss ihrer Minderheits-
aktionäre unter den besonderen Voraussetzungen des neuen
§ 62 Absatz 5 bereits beschlossen und der Übertragungs-
beschluss mit einem Hinweisvermerk nach § 62 Absatz 5
Satz 7 eingetragen wurde.

Durch den neu eingefügten Satz 4 wird sichergestellt, dass
die Pflicht zur Zuleitung des Verschmelzungsvertrags gemäß
§ 5 Absatz 3 auch dann fristgerecht erfüllt wird, wenn im
Rahmen einer Konzernverschmelzung weder beim überneh-
menden noch beim übertragenden Rechtsträger eine Ver-
sammlung der Anteilsinhaber stattfindet. Keiner zusätzli-
chen Regelung bedarf es dagegen für den Fall, dass die
Versammlung lediglich bei dem übernehmenden Rechtsträ-
ger entfällt. Insoweit erscheint die Handhabung der Praxis
sachgerecht, für die Berechnung der Frist zur Erfüllung der
Zuleitungsverpflichtung gegenüber dem zuständigen Be-
triebsrat des übernehmenden Rechtsträgers an den Tag der
Versammlung beim übertragenden Rechtsträger anzuknüp-
fen.

Zu § 62 Absatz 5

Der neu eingefügte Satz 4 entspricht dem in Absatz 4 ein-
gefügten neuen Satz 4 und soll auch in den Fällen des Absat-
zes 5 die rechtzeitige Information der Betriebsräte gewähr-
leisten.

Die Umstellung der Wortfolge in Satz 6 dient einer redak-
tionellen Berichtigung.

Mit der Regelung im neu eingefügten Satz 7 wird der erfor-
derliche sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen
dem konzernrechtlichen Squeeze-out nach Satz 1 und der
nachfolgenden Verschmelzung verstärkt. Um zu verhindern,
dass im Anschluss an den Ausschluss von Minderheitsaktio-
nären unter erleichterten Voraussetzungen die geplante Kon-
zernverschmelzung nicht vollzogen wird, ist die Eintragung
des Übertragungsbeschlusses zwingend mit dem Vermerk zu
versehen, dass der Übergang der Aktien auf den Hauptaktio-
när erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register
Änderung des § 8 hinfällig. Damit entfallen auch die Folge-
änderungen in den §§ 9, 12, 17, 122e und 127.

sammlung der Tochtergesellschaft bedarf es aufgrund des
neu eingefügten § 62 Absatz 4 Satz 2 nicht.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5930

Zu Nummer 4 – neu – (§ 63 Absatz 2)

Es handelt sich um eine durch die Beibehaltung der gelten-
den Fassung des § 8 Absatz 3 notwendig werdende Folge-
änderung.

Zu Nummer 5 – neu – (§ 64 Absatz 1)

Infolge des durch Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/
109/EG neu eingefügten Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie
78/855/EWG wird eine – dem bisher nur für Spaltungen
geltenden § 143 entsprechende – Unterrichtungspflicht über
Vermögensveränderungen auch für Verschmelzungen von
Aktiengesellschaften verbindlich vorgeschrieben. Gemäß
der Systematik des Umwandlungsgesetzes wird diese Pflicht
in die besonderen Vorschriften für Verschmelzungen unter
Beteiligung von Aktiengesellschaften aufgenommen. Gleich-
zeitig wird entsprechend den europarechtlichen Vorgaben
klargestellt, dass die Unterrichtung in der Hauptversamm-
lung zu erfolgen hat. Die Möglichkeit, auf die Unterrichtung

zu verzichten, ergibt sich aus der in Satz 4 vorgesehenen Ver-
weisung auf § 8 Absatz 3.

Die Neuregelung in § 64 Absatz 1 gilt über die Verweisung
in § 125 auch für die Spaltung, so dass – wie schon im Ent-
wurf der Bundesregierung vorgesehen – die bisherige Son-
derregelung in § 143 entbehrlich wird.

Zu Nummer 13 – neu – (§ 321 Absatz 3)

Es handelt sich um eine durch die Beibehaltung der gelten-
den Fassung des § 8 Absatz 3 und die stattdessen vorgesehe-
ne Änderung des § 64 Absatz 1 bedingte Folgeänderung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes)

Wegen der Beibehaltung der geltenden Fassung des § 8 des
Umwandlungsgesetzes bedarf es in der Verweisung im
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz auf diese Vorschrift
keiner Änderung.

Berlin, den 25. Mai 2011

Dr. Stephan Harbarth
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

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