BT-Drucksache 17/4202

Bestellerprinzip in die Mietwohnungsvermittlung integrieren

Vom 15. Dezember 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4202
17. Wahlperiode 15. 12. 2010

Antrag
der Abgeordneten Daniela Wagner, Ingrid Hönlinger, Volker Beck (Köln),
Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wieland,
Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Bestellerprinzip in die Mietwohnungsvermittlung integrieren

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Maklercourtage im Falle einer Ver-
mittlung einer Mietwohnung sind in § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) festgeschrie-
ben. Auf vielen regionalen Mietwohnungsmärkten großer Städte in Deutschland
ist die Vermittlung von Mietwohnungen über Wohnungsmakler üblich. Die
direkte Vermittlung über die Hausverwaltung oder die Eigentümer findet auf
vielen regionalen Mietwohnungsmärkten kaum noch statt. Das Gros der Auf-
träge für die Wohnungsmakler wird von den Eigentümern oder Hausverwaltun-
gen bestellt. Die Wohnungssuchenden selbst beauftragen selten einen Makler.
Besonders im Fall der Hausverwaltungen ist eine Vermietung der Wohnung auf
dem Wohnungsmarkt über Makler nur bedingt notwendig.

Auf angespannten Wohnungsmärkten, auf denen geringer Leerstand und mini-
male Neubautätigkeit im Mietwohnungssektor zu hohen Mieten führt, wie bei-
spielsweise in einigen Gemeinden des Rhein-Main-Gebiets oder im Großraum
München, kommt die Maklercourtage als weiterer Preissteigerungsfaktor hinzu.
Angesichts flexibilisierter Arbeitsverhältnisse und verkürzter Mietverhältnisse
bedeutet dies im Fall häufiger Umzüge eine erhebliche Mehrbelastung für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Maklercourtage. Die freie
Mietpreisfindung bei Neu- bzw. Wiedervermietung kann bei entsprechender
Marktlage zu einem Anstieg der Maklerprovisionen führen, ohne dass der
Makler einen nennenswerten Mehraufwand hätte oder verbesserten Service an-
bieten würde. Denn die Maklerprovision ist nicht an einen Leistungsaufwand
des Maklers, sondern an den Wert der Monatsmiete für die betreffende Wohnung
gebunden. Die Kosten für Maklerprovisionen bei der Vermittlung von Miet-
wohnungen an Mietwohnungssuchende belaufen sich nach § 3 Absatz 2 Satz 1
WoVermRG auf zwei Monatsnettokaltmieten plus Umsatzsteuer. Im Falle einer
vertraglichen Vereinbarung, durch die der Wohnungssuchende verpflichtet wird,
die vom Vermieter geschuldete Maklerprovision zu zahlen, darf diese gemäß § 3

Absatz 2 Satz 2 WoVermRG die in Satz 1 festgeschriebene Höhe von zwei
Monatsnettokaltmieten zuzüglich der Umsatzsteuer ebenso nicht übersteigen.
Die vertragliche Abwälzung der Maklerprovision auf den Wohnungssuchenden
ist in vielen Ballungsräumen zur Regel geworden. Das bedeutet, dass die bzw.
der Wohnungssuchende, obwohl sie bzw. er nicht den Makler mit der Woh-
nungssuche beauftragt hat, am Ende die Provision trägt.

Drucksache 17/4202 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Den Hauptnutzen durch die Beauftragung eines Maklers hat der Vermieter, da
der Makler für ihn Tätigkeiten wie das Inserieren der zu vermietenden Woh-
nung, Besichtigungen dieser, Bonitätsprüfung der möglichen Vertragspartner
und Ähnliches vornimmt und auf diese Weise zu einer schnelleren Wieder-
vermietung verhilft. Dies stellt eine Externalisierung betriebswirtschaftlicher
Kosten zu Ungunsten Dritter, konkret der Mietwohnungsinteressenten, dar. Für
Mietwohnungsinteressenten, die aus beruflichen Gründen häufiger umziehen
müssen, stellt dies oft eine wirtschaftlich durchaus spürbare Hürde und extreme
Belastung – nicht nur von Leistungsträgern unserer Gesellschaft – dar.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

eine Regelung vorzulegen, die in das Gesetz zur Regelung der Wohnungsver-
mittlung das Bestellerprinzip integriert, so dass der Besteller einer Leistung
auch die daraus entstehenden Kosten zu tragen hat und eine vertragliche
Abwälzung auf den Wohnungssuchenden unwirksam ist.

Berlin, den 14. Dezember 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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