BT-Drucksache 17/3234

zu der Unterrichtung -Drucksache 17/2071 Nr. A.7- Initiative für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen Ratsdok. 9145/10

Vom 6. Oktober 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3234
17. Wahlperiode 06. 10. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu der Unterrichtung
– Drucksache 17/2071 Nr. A.7 –

Initiative für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen
Ratsdok. 9145/10

A. Problem

Im Stockholmer Programm hat der Europäische Rat zum Ausdruck gebracht,
dass die geltende Rechtslage der Europäischen Union im Bereich der Beweis-
erhebung in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen lückenhaft sei. Es be-
dürfe eines neuen Ansatzes basierend auf dem Grundsatz der gegenseitigen An-
erkennung, der auch der Flexibilität des traditionellen Systems der Rechtshilfe
Rechnung trage. Nunmehr haben sieben Mitgliedstaaten als einheitlichen An-
satz die Europäische Ermittlungsanordnung vorgeschlagen. Die Europäische Er-
mittlungsanordnung wird im Anordnungsstaat zur Durchführung einer oder
mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahme(n) im Vollstreckungsstaat im Hin-
blick auf die Erhebung von Beweismitteln einschließlich solcher, die sich bereits
im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden, erlassen. Sie hat übergreifenden
Charakter und soll daher für fast alle Ermittlungsmaßnahmen gelten.

B. Lösung

Kenntnisnahme der Vorlage sowie Annahme einer Entschließung. Hierin soll
der Deutsche Bundestag die Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des
Grundgesetzes auffordern, bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene unter
anderem folgende Ziele zu vertreten: Die Ausweitung des Grundsatzes der ge-
genseitigen Anerkennung auf die Erhebung nahezu aller Beweisarten ohne hin-
reichende Mindeststandards im Strafverfahrensrecht ist abzulehnen, ein allge-
meiner Verzicht auf die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht akzeptabel.

Die im Richtlinienentwurf vorgesehenen Verweigerungsgründe sind nicht aus-
reichend. Per Videokonferenz zu vernehmende Personen sind über ihre Aussa-
geverweigerungsrechte zu belehren. Die Anforderungen, die an die Entschei-
dung als Grundlage einer Europäischen Ermittlungsanordnung gestellt werden,
sind eindeutig zu regeln. Schließlich ist ein hoher Datenschutzstandard zu ge-
währleisten.

Kenntnisnahme der Vorlage und einstimmige Annahme einer Entschließung.

Drucksache 17/3234 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht diskutiert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3234

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 17/2071 Nr. A.7 und der Stellung-
nahme des Bundesrates vom 4. Juni 2010 (Bundesratsdrucksache 280/10) fol-
gende Entschließung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Der Bereich der Beweiserhebung und des Beweistransfers im Rahmen der
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen wurde bisher überwiegend mit
den Instrumenten der Rechtshilfe geregelt. Mit den Schlussfolgerungen von
Tampere 1999 beschloss der Europäische Rat, den Grundsatz der gegenseiti-
gen Anerkennung, der ursprünglich als Instrument zur Herstellung des Bin-
nenmarkts entwickelt wurde, im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in
Zivil- und Strafsachen einzuführen. Der Rahmenbeschluss über den Euro-
päischen Haftbefehl war der erste Rechtsakt, der im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen den Grundsatz der gegenseitigen Anerken-
nung beinhaltet. Im Bereich des Beweistransfers wurde nach langjährigem
Rechtsetzungsprozess der Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates über die
Europäische Beweisanordnung (EBA) erlassen. Die EBA hat einen einge-
schränkten Anwendungsbereich und gilt nur für bereits erhobene Beweismit-
tel. Der Rahmenbeschluss über die EBA trat Anfang 2009 in Kraft und ist in
den Mitgliedstaaten bis Januar 2011 umzusetzen. Wie viele andere Mitglied-
staaten auch hat Deutschland mit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses
noch nicht begonnen (siehe Drucksache 17/1543).

2. Der Deutsche Bundestag hatte bereits zu Beginn des Rechtssetzungsprozes-
ses mit Beschluss vom 30. September 2004 (Drucksache 15/3831) zum Vor-
schlag für eine Europäische Beweisanordnung Stellung genommen. Darin
stellte der Deutsche Bundestag fest, dass „im Bereich des Strafrechts noch er-
hebliche Unterschiede bestehen“, so dass der „Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung nicht automatisch und ohne Einschränkungen in jeden Rechts-
akt aufgenommen werden könne. Die Verwirklichung dieses Grundsatzes
könne – solange im Bereich des Strafrechts noch erhebliche Unterschiede
bestehen – nur gelingen, wenn der Schutz der Rechte des Einzelnen gewähr-
leistet sei. Der Deutsche Bundestag hat daher die Auffassung vertreten, dass
insbesondere bei Eingriffen in Beschuldigtenrechte jeweils gesondert festzu-
stellen ist, ob und inwieweit die Voraussetzungen für den Verzicht auf die
Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit bereits bestehen. Die Bundesregie-
rung wurde daher aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die sog. Delikts-
gruppen, bei denen auf die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit verzichtet
wird, präziser gefasst werden. Darüber hinaus wurde die Bundesregierung
aufgefordert darauf hinzuwirken, dass gemeinsame Mindeststandards für die
Erhebung und Verwertung von Beweisen geschaffen werden.

Die Bundesregierung hat sodann in Brüssel eine Erklärung gemäß Artikel 23
Absatz 4 des Rahmenbeschlusses mit einem entsprechenden Vorbehalt abge-
geben.

3. Der nun von sieben Mitgliedstaaten vorgeschlagene Richtlinienentwurf über
die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA) – Ratsdok.
9145/10 – geht weit über die EBA (2008/978/JI) hinaus und umfasst nahezu
alle Ermittlungsmaßnahmen. Ausgenommen sind lediglich Maßnahmen, die
weitere spezifische Vorschriften erfordern, wie die Bildung gemeinsamer Er-
mittlungsgruppen und die Beweiserhebung im Rahmen dieser Ermittlungs-
gruppen sowie bestimmte Formen der Telekommunikationsüberwachung, in-

klusive der Überwachung des satellitengestützten Telekommunikationsver-
kehrs.

Drucksache 17/3234 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

4. Der Deutsche Bundestag hält an der Auffassung fest (siehe Entschließung des
Deutschen Bundestages auf Drucksache 15/3831), dass die nationalen
Umsetzungen des Rahmenbeschlusses zur EBA (2008/978/JI) abzuwarten
und die dann einsetzende Praxis der Beweisübermittlung innerhalb der Euro-
päischen Union zu evaluieren ist, bevor weitergehende Regelungen in An-
griff genommen werden. Erst wenn die EBA sich als taugliches Mittel und
das Instrument der gegenseitigen Anerkennung sich im Bereich der Beweis-
übermittlung trotz fehlender Harmonisierung des Strafprozessrechts und des
materiellen Strafrechts als praktikabel erweist, sollte eine neue und weiter-
gehende Regelung geschaffen werden. Die Initiatoren der Mitgliedstaaten-
initiative geben in ihrem Richtlinienentwurf keine schlüssige Begründung
dafür, dass neue Regelungen noch vor Implementierung der EBA (2008/978/JI)
notwendig sind.

5. Des Weiteren sollten die Ergebnisse der von der Europäischen Kommission
mit dem Grünbuch zur Erlangung verwertbarer Beweise in Strafsachen aus
einem anderen Mitgliedstaat (KOM(2009) 624) eingeleiteten Konsultationen
abgewartet und miteinbezogen werden. Der Deutsche Bundestag hat hierzu
mit Beschluss vom 10. Februar 2010 bereits grundlegend Stellung genom-
men (Entschließung auf Drucksache 17/660).

6. Darüber hinaus ist eine Ausdehnung des Grundsatzes der gegenseitigen An-
erkennung auf die Erhebung nahezu aller Beweisarten im Strafverfahren zum
jetzigen Zeitpunkt verfrüht und kann sich für das Zusammenwachsen der
Europäischen Union auf dem Gebiet des Strafrechts als hemmend und kon-
traproduktiv erweisen.

7. Die nationalen Strafrechtssysteme sind Teil der nach Artikel 4 Absatz 2 EUV
geschützten Identität der Mitgliedstaaten. Auch das Bundesverfassungsge-
richt hat in seinem Lissabon-Urteil ausgeführt, dass „wegen der besonders
empfindlichen Berührung der demokratischen Selbstbestimmung durch
Straf- und Strafverfahrensnormen […] die vertraglichen Kompetenzgrundla-
gen […] strikt – keinesfalls extensiv – auszulegen (sind) […] Das Strafrecht
in seinem Kernbestand dient nicht als rechtstechnisches Instrument zur Ef-
fektuierung einer internationalen Zusammenarbeit, sondern steht für die be-
sonders sensible demokratische Entscheidung über das rechtsethische Mini-
mum. Dies erkennt auch der Vertrag von Lissabon ausdrücklich an, wenn er
die neu begründeten Kompetenzen der Strafrechtspflege mit einer sogenann-
ten Notbremse versieht“ (BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30. Juni 2009, Rn. 358).

8. Der Deutsche Bundestag begrüßt, dass das Stockholmer Programm ausdrück-
lich eine Untersuchung auch zu der Angleichung von Definitionen im Zusam-
menhang mit der beiderseitigen Strafbarkeit fordert und bekräftigt seine bishe-
rige Position dazu. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung führt nicht zu
einer Vereinheitlichung von Rechtsakten der Mitgliedstaaten, sondern lässt sie
vielmehr unverändert nebeneinander bestehen. Gegenseitige Anerkennung setzt
damit voraus, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Straf-
justizsysteme und deren Schutzstandards der jeweils anderen Staaten besteht.
Aber nicht nur die Mitgliedstaaten müssen einander vertrauen, sondern auch die
Bürgerinnen und Bürger in die Institutionen und Rechtsakte der Europäischen
Union. Vertrauen kann es aber nur dann geben, wenn die Grundsätze über straf-
und strafverfahrensrechtliche Normen in den europäischen Mitgliedstaaten auf
der Grundlage gemeinsamer Rechtsstandards beruhen und daher vergleichbar
sind. Sicherlich gibt es in den Mitgliedstaaten der EU bereits heute einen ver-
gleichbaren Schutz durch die Grund- und Menschenrechte. Vergleichbare Min-
deststandards für Beschuldigte im Strafverfahren sowie für Dritte, die – etwa als
Kommunikationspartner eines Beschuldigten von strafrechtlichen Ermittlun-

gen mit betroffen sein könnten,gibt es jedoch noch nicht. Hier finden sich zum
Teil zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3234

9. Für dieses Vertrauen sind bestimmte strafverfahrensrechtliche Mindeststan-
dards unerlässlich; so u. a. das Recht auf rechtlichen Beistand, das Recht auf
Übersetzung und Verdolmetschung und umfassende Belehrungspflichten
sowie das rechtliche Gehör und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müs-
sen, die Unschuldsvermutung, das Verbot der Doppelbestrafung und die
Rechtsweggarantie.

10. Der von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Fahrplan zur Stär-
kung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Schuldigen in Strafver-
fahren (2009/C 295/01) soll entscheidend zum Aufbau dieses Vertrauens
beitragen. Eine vorschnelle Ausdehnung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung auf die Beweiserhebung noch vor Anerkennung und Einfüh-
rung dieser gemeinsamen Standards wird eher zum Verlust von bereits ent-
standenem Vertrauen führen und sich daher kontraproduktiv auswirken.

11. Über diese grundsätzlichen Bedenken hinaus hat der Deutsche Bundestag
Anlass, folgende vorgeschlagenen Regelungen des Richtlinienentwurfs
über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA) – Rats-
dok. 9145/10 – kritisch zu würdigen:

12. In der EBA (2008/978/JI) und auch anderen Instrumenten der gegenseitigen
Anerkennung ist – wenn auch in eingeschränktem Umfang – die Prüfung
der beiderseitigen Strafbarkeit und eine Ablehnung der Mitwirkung bei feh-
lender beiderseitiger Strafbarkeit vorgesehen. Angesichts des umfassenden
Charakters der EEA (Ratsdok. 9145/10) und der Einbeziehung nahezu aller
Beweisarten sollte hierauf nicht verzichtet werden. Denn auch hier gilt es,
mangels harmonisierter Strafrechtsnormen Vertrauen zu schaffen. Hierfür
ist aber notwendig, dass insbesondere im Bagatellbereich und aufgrund der
stark differierenden Strafrechtssysteme eine Überprüfung der Strafbarkeit
auch im Vollstreckungsmitgliedstaat vorgenommen werden kann.

13. Die im Richtlinienentwurf genannten Gründe, aus denen eine Mitwirkung
verweigert werden darf, sind unzureichend. Es besteht die Gefahr, dass na-
tionale Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote sowie nationale
Verfahrensbestimmungen unterlaufen werden und so ein faires Strafverfah-
ren nicht gewährleistet werden kann. So muss zum Beispiel sichergestellt
werden, dass der im deutschen Strafverfahrensrecht verfassungsrechtlich
begründete Richtervorbehalt nicht unterlaufen werden kann. Auch muss die
Unzulässigkeit einer Maßnahme geltend gemacht werden können, wie zum
Beispiel mangels Strafmündigkeit des Täters oder Verjährung der Straftat.
Es genügt nicht, dies lediglich für Ermittlungsanordnungen im Rahmen von
Verwaltungsverfahren oder sonstigen von Justizbehörden eingeleiteten Ver-
fahren mit strafrechtlicher Dimension vorzusehen (Artikel 10 Absatz 1 lit. d
in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe b und c), nicht jedoch im Rahmen
von Strafverfahren. Ein allgemeiner Versagensgrund, wonach die Vollstre-
ckung einer Ermittlungsanordnung versagt werden kann, wenn diese nach
nationalem Recht unzulässig wäre, ist dem Deutschen Bundestag daher ein
äußerst wichtiges Anliegen.

14. Da es immer noch keine Festlegung europäischer Mindeststandards im Be-
reich der Belehrung von Zeugen und Beschuldigten im Strafverfahren gibt,
muss geregelt werden, dass eine per Videokonferenz zu vernehmende Per-
son über ihre Aussageverweigerungsrechte sowohl nach dem Recht des
Vollstreckungs- als auch des Anordnungsmitgliedstaats belehrt wird. Arti-
kel 21 Absatz 6 lit. e sieht lediglich die Möglichkeit der Aussageverweige-
rung nach dem Recht des Vollstreckungs- oder des Anordnungsmitglied-

staats vor; Voraussetzung für die Ausübung dieses Rechts ist jedoch die
Belehrung. Gleiches muss für die Vernehmung des Beschuldigten gelten.

Drucksache 17/3234 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

15. Von besonderer Bedeutung ist, ob in allen Mitgliedstaaten nur Entscheidun-
gen einer unabhängigen rechtsstaatlichen Justiz oder auch Maßnahmen von
Polizeibehörden vollstreckungsfähig sein sollen. Artikel 1 Absatz 1 des Richt-
linienentwurfs spricht von „gerichtlicher Entscheidung“. Artikel 2 lit. a
Doppelbuchstabe ii) sieht dagegen vor, dass auch eine sonstige vom Anord-
nungsstaat bezeichnete Justizbehörde, die im Einzelfall die Erhebung von
Beweismitteln anordnen kann, zum Beispiel auch eine Polizeibehörde, An-
ordnungsbehörde sein und eine EEA erlassen kann.

16. Im Rahmen der EEA werden auch besonders sensible Daten ausgetauscht,
wie zum Beispiel DNA-Daten, Fingerabdrücke, Informationen über Vermö-
gensverhältnisse oder im Fall der Wohnraumüberwachung Daten aus dem
höchstpersönlichen Umfeld der betroffenen Personen. Insbesondere auf-
grund der technischen Möglichkeiten und der damit verbundenen nahezu
unbegrenzten Verbreitungsmöglichkeit dieser Daten sind hohe Daten-
schutzstandards erforderlich, die dieser besonderen Kategorie von Daten
gerecht werden.

17. Kritisch anzumerken ist weiter, dass die mitgliedstaatliche Initiative keine
ausreichend qualifizierte und substantielle Begründung hinsichtlich der Ein-
haltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ent-
hält, die notwendig ist, damit die nationalen Parlamente eine effektive Sub-
sidiaritätskontrolle überhaupt ausüben können. Die sich aus Artikel 5 des
Protokolls Nr. 2 des Lissabonner-Vertrags über die Anwendung der Grund-
sätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ergebende Begrün-
dungspflicht gilt auch für Gesetzgebungsentwürfe der Mitgliedstaaten.

II. Der Deutsche Bundestag, der die Verbesserung der strafrechtlichen Zusam-
menarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unterstützt, fordert die Bundesregie-
rung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes auf, folgende Verhandlungs-
ziele sicherzustellen:

1. Die Ausweitung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf die Er-
hebung nahezu aller Beweisarten, ohne dass es bislang hinreichende gemein-
same Mindeststandards im Strafverfahrensrecht gibt, ist zum gegenwärtigen
Zeitpunkt abzulehnen. Das für die effektive Umsetzung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung notwendige Vertrauen muss erworben und kann
nicht vorausgesetzt werden.

2. Ein allgemeiner Verzicht auf die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit ist
nicht akzeptabel. Die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit kann nur dann
entfallen, wenn es sich um solche Straftaten handelt, auf die man sich unbe-
schadet der nach wie vor notwendigen Präzisierung der Deliktsgruppen be-
reits im Rahmen der EBA (2008/978/JI) verständigt hat.

3. Die im Richtlinienentwurf vorgesehenen Verweigerungsgründe sind nicht
ausreichend. Es besteht die Gefahr, dass insbesondere aufgrund der teilweise
erheblichen Unterschiede in den nationalen Strafverfahrensordnungen, na-
tionale Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote sowie nationale
Verfahrensbestimmungen unterlaufen werden können, wie zum Beispiel der
im deutschen Strafverfahrensrecht verfassungsrechtlich begründete Richter-
vorbehalt, die Belehrungspflichten gegenüber Beschuldigten und Zeugen
sowie deren Aussageverweigerungsrechte. Es ist daher möglichst ein allge-
meiner Versagensgrund vorzusehen, wonach die Vollstreckung einer Ermitt-
lungsanordnung versagt werden kann, wenn diese nach nationalem Recht un-
zulässig wäre.

4. In Ermangelung gemeinsamer europäischer Mindeststandards im Strafver-

fahren muss sichergestellt werden, dass eine per Videokonferenz zu verneh-
mende Person über ihre Aussageverweigerungsrechte sowohl nach dem

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3234

Recht des Vollstreckungs- als auch des Anordnungsmitgliedstaats belehrt
wird.

5. Es ist in der Richtlinie eindeutig zu regeln, ob nur gerichtliche Entscheidun-
gen i. S. v. Artikel 1 Absatz 1 des Richtlinienentwurfs Grundlage einer Euro-
päischen Ermittlungsanordnung sein können oder ob auch Entscheidungen
sonstiger vom Anordnungsstaat benannter Justizbehörden, die im Einzelfall
die Erhebung von Beweismitteln anordnen können, dafür in Frage kommen.

6. Da zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen einer Europäischen Ermitt-
lungsanordnung besonders sensible Daten verarbeitet werden, muss ein hoher
Datenschutzstandard gewährleistet werden.“

Berlin, den 6. Oktober 2010

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter

Dr. Eva Högl
Berichterstatterin

Raju Sharma
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

1. Der Bereich der Beweiserhebung und des Beweistransfers
weiserhebung im Rahmen dieser Ermittlungsgruppen sowie
im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
wurde bisher überwiegend mit den Instrumenten der Rechts-
hilfe geregelt. Mit den Schlussfolgerungen von Tampere
1999 beschloss der Europäische Rat, den Grundsatz der ge-

bestimmte Formen der Telekommunikationsüberwachung,
inklusive der Überwachung des satellitengestützten Tele-
kommunikationsverkehrs.

4. Der Deutsche Bundestag hält an der Auffassung fest (sie-
Drucksache 17/3234 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Marco Buschmann, Dr. Eva Högl,
Raju Sharma und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Das Ratsdokument 9145/10 wurde mit Überweisungs-
drucksache 17/2071 Nr. A.7 vom 11. Juni 2010 gemäß § 93
Absatz 5 der Geschäftsordnung dem Rechtsausschuss zur fe-
derführenden Beratung und dem Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwie-
sen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat die Vorlage in seiner 22. Sitzung am 6. Oktober
2010 beraten und empfiehlt Kenntnisnahme sowie Annahme
der in der Beschlussempfehlung mit einer geringfügigen Än-
derung wiedergegebenen Entschließung der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 23. Sitzung
am 6. Oktober 2010 nach vorbereitenden Beratungen im Un-
terausschuss Europarecht beraten. Die Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachten
hierzu eine Entschließung in den Rechtsausschuss ein, deren
Wortlaut mit folgender, in der Ausschussberatung erfolgter
geringfügiger Änderung in der Beschlussempfehlung wie-
dergegeben ist: Im Gliederungspunkt II. Nummer 3 wurde
im dritten Satz aus der Formulierung „Es ist daher zwingend
ein allgemeiner Versagensgrund vorzusehen, …“ das Wort
„zwingend“ durch das Wort „möglichst“ ersetzt. Der Rechts-
ausschuss empfiehlt Kenntnisnahme der Vorlage sowie ein-
stimmig die Annahme der geänderten Entschließung der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Die Fraktion DIE LINKE. brachte eine Entschließung mit
folgendem Wortlaut in den Rechtsausschuss ein:

Der Rechtsausschuss wolle beschließen:

In Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 17/2071
Nr. A.7 und der Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juni
2010 (Drucksache 280/10) wolle der Bundestag folgende
Entschließung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes
annehmen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

reich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsa-
chen einzuführen. Der Rahmenbeschluss über den Europäi-
schen Haftbefehl war der erste Rechtsakt, der im Bereich der
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen den Grundsatz
der gegenseitigen Anerkennung beinhaltet. Im Bereich des
Beweistransfers wurde nach langjährigem Rechtsetzungs-
prozess der Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates über
die Europäische Beweisanordnung (EBA) erlassen. Die EBA
hat einen eingeschränkten Anwendungsbereich und gilt nur
für bereits erhobene Beweismittel.

Der Rahmenbeschluss über die EBA trat Anfang 2009 in
Kraft und ist in den Mitgliedsstaaten bis Januar 2011 umzu-
setzen. Wie viele andere Mitgliedstaaten auch hat Deutsch-
land mit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses noch nicht
begonnen (siehe BT-Drucksache 17/1543).

2. Der Bundestag hatte bereits zu Beginn des Rechtsset-
zungsprozesses mit Beschluss vom 30. September 2004 (zu
Drucksache 15/3831) zum Vorschlag für eine Europäische
Beweisanordnung Stellung genommen. Darin stellte der
Bundestag fest, dass „im Bereich des Strafrechts noch erheb-
liche Unterschiede bestehen“, so dass der „Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung nicht automatisch und ohne Ein-
schränkungen in jeden Rechtsakt aufgenommen werden“
könne. Die Verwirklichung dieses Grundsatzes könne – so-
lange im Bereich des Strafrechts noch erhebliche Unter-
schiede bestehen – nur gelingen, wenn „der Schutz der
Rechte des Einzelnen“ gewährleistet sei. Der Deutsche Bun-
destag hat daher die Auffassung vertreten, dass insbesonde-
re bei Eingriffen in Beschuldigtenrechte jeweils gesondert
festzustellen ist, ob und inwieweit die Voraussetzungen für
den Verzicht auf die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit
bereits bestehen. Die Bundesregierung wurde daher aufge-
fordert, sich dafür einzusetzen, dass die sog. Deliktsgruppen,
bei denen auf die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit
verzichtet wird, präziser gefasst werden. Darüber hinaus
wurde die Bundesregierung aufgefordert darauf hinzuwir-
ken, dass gemeinsame Mindeststandards für die Erhebung
und Verwertung von Beweisen geschaffen werden.

Die Bundesregierung hat sodann in Brüssel eine Erklärung
gemäß Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses mit einem ent-
sprechenden Vorbehalt abgegeben.

3. Der nun von sieben Mitgliedstaaten vorgeschlagene
Richtlinienentwurf über die Europäische Ermittlungsanord-
nung in Strafsachen (EEA) -Ratsdok. 9145/10- geht weit
über die EBA (2008/978/JI) hinaus und umfasst nahezu alle
Ermittlungsmaßnahmen. Ausgenommen sind lediglich Maß-
nahmen, die weitere spezifische Vorschriften erfordern, wie
die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen und die Be-
genseitigen Anerkennung, der ursprünglich als Instrument
zur Herstellung des Binnenmarkts entwikkelt wurde, im Be-

he Entschließung des Bundestages zu Drucksache 15/3831),
dass die nationalen Umsetzungen des Rahmenbeschlusses

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/3234

zur EBA (2008/978/JI) abzuwarten und die dann einsetzende
Praxis der Beweisübermittlung innerhalb der Europäischen
Union zu evaluieren ist, bevor weitergehende Regelungen in
Angriff genommen werden. Erst wenn die EBA sich als taug-
liches Mittel und das Instrument der gegenseitigen Anerken-
nung sich im Bereich der Beweisübermittlung trotz fehlender
Harmonisierung des Strafprozessrechts und des materiellen
Strafrechts als praktikabel erweist, sollte eine neue und wei-
tergehende Regelung geschaffen werden. Die Initiatoren der
Mitgliedstaaten-Initiative geben in ihrem Richtlinienentwurf
keine schlüssige Begründung dafür, dass neue Regelungen
noch vor Implementierung der EBA (2008/978/JI) notwen-
dig sind.

5. Desweiteren sollten die Ergebnisse der von der Europäi-
schen Kommission mit dem Grünbuch zur Erlangung
verwertbarer Beweise in Strafsachen aus einem anderen
Mitgliedstaat (KOM(2009) 624) eingeleiteten Konsultatio-
nen abgewartet und miteinbezogen werden. Der Bundestag
hat hierzu mit Beschluss vom 10. Februar 2010 bereits
grundlegend Stellung genommen (Entschließung zu Druck-
sache 17/660).

6. Darüber hinaus ist eine Ausdehnung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung auf die Erhebung nahezu aller
Beweisarten im Strafverfahren zum jetzigen Zeitpunkt ver-
früht und kann sich für das Zusammenwachsen der Euro-
päischen Union auf dem Gebiet des Strafrechts als hemmend
und kontraproduktiv erweisen.

7. Die nationalen Strafrechtssysteme sind Teil der nach
Art. 4 Abs. 2 EUV geschützten Identität der Mitgliedstaaten.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Lissa-
bon-Urteil ausgeführt, dass „wegen der besonders empfind-
lichen Berührung der demokratischen Selbstbestimmung
durch Straf- und Strafverfahrensnormen […] die vertrag-
lichen Kompetenzgrundlagen […] strikt – keinesfalls exten-
siv – auszulegen (sind) […] Das Strafrecht in seinem Kern-
bestand dient nicht als rechtstechnisches Instrument zur
Effektuierung einer internationalen Zusammenarbeit, son-
dern steht für die besonders sensible demokratische Ent-
scheidung über das rechtsethische Minimum. Dies erkennt
auch der Vertrag von Lissabon ausdrücklich an, wenn er die
neu begründeten Kompetenzen der Strafrechtspflege mit
einer sogenannten Notbremse versieht“ (BVerfG, 2 BvE 2/08
vom 30.6.2009, Rn. 358).

8. Der Deutsche Bundestag begrüßt, dass das Stockholmer
Programm ausdrücklich eine Untersuchung auch zu der An-
gleichung von Definitionen im Zusammenhang mit der bei-
derseitigen Strafbarkeit fordert und bekräftigt seine bishe-
rige Position dazu. Der Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung führt nicht zu einer Vereinheitlichung von
Rechtsakten der Mitgliedstaaten, sondern lässt sie vielmehr
unverändert nebeneinander bestehen. Gegenseitige Aner-
kennung setzt damit voraus, dass ein gegenseitiges Vertrau-
en der Mitgliedstaaten in die Strafjustizsysteme und deren
Schutzstandards der jeweils anderen Staaten besteht. Aber
nicht nur die Mitgliedsstaaten müssen einander vertrauen,
sondern auch die Bürgerinnen und Bürger in die Institutio-
nen und Rechtsakte der Europäischen Union. Vertrauen
kann es aber nur dann geben, wenn die Grundsätze über
straf- und strafverfahrensrechtliche Normen in den euro-

cherlich gibt es in den Mitgliedstaaten der EU bereits heute
einen vergleichbaren Schutz durch die Grund- und Men-
schenrechte. Vergleichbare Mindeststandards für Beschul-
digte im Strafverfahren sowie für Dritte, die – etwa als
Kommunikationspartner eines Beschuldigten – von straf-
rechtlichen Ermittlungen mit betroffen sein könnten, gibt es
jedoch noch nicht. Hier finden sich zum Teil zwischen den
Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede.

9. Für dieses Vertrauen sind bestimmte strafverfahrensrecht-
liche Mindeststandards unerlässlich; so u.a. das Recht auf
rechtlichen Beistand, das Recht auf Übersetzung und Verdol-
metschung und umfassende Belehrungspflichten sowie das
rechtliche Gehör und das Recht, sich nicht selbst belasten zu
müssen, die Unschuldsvermutung, das Verbot der Doppelbe-
strafung und die Rechtsweggarantie.

10. Der von der Europäischen Kommission vorgeschlagene
Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächti-
gen oder Schuldigen in Strafverfahren (2009/C 295/01) soll
entscheidend zum Aufbau dieses Vertrauens beitragen. Eine
vorschnelle Ausdehnung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung auf die Beweiserhebung noch vor Anerken-
nung und Einführung dieser gemeinsamen Standards wird
eher zum Verlust von bereits entstandenem Vertrauen führen
und sich daher kontraproduktiv auswirken.

11. Über diese grundsätzlichen Bedenken hinaus hat der
Deutsche Bundestag Anlass, folgende vorgeschlagenen
Regelungen des Richtlinienentwurfs über die Europäische
Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA) -Ratsdok.
9145/10- kritisch zu würdigen:

12. In der EBA (2008/978/JI) und auch anderen Instrumen-
ten der gegenseitigen Anerkennung ist – wenn auch in einge-
schränktem Umfang – die Prüfung der beiderseitigen Straf-
barkeit und eine Ablehnung der Mitwirkung bei fehlender
beiderseitiger Strafbarkeit vorgesehen. Angesichts des um-
fassenden Charakters der EEA (Ratsdok. 9145/10) und der
Einbeziehung nahezu aller Beweisarten sollte hierauf nicht
verzichtet werden. Denn auch hier gilt es, mangels harmoni-
sierter Strafrechtsnormen Vertrauen zu schaffen. Hierfür ist
aber notwendig, dass insbesondere im Bagatellbereich und
aufgrund der stark differierenden Strafrechtssysteme eine
Überprüfung der Strafbarkeit auch im Vollstreckungsmit-
gliedstaat vorgenommen werden kann.

13. Die im Richtlinienentwurf genannten Gründe, aus denen
eine Mitwirkung verweigert werden darf, sind unzureichend.
Es besteht die Gefahr, dass nationale Beweiserhebungs- und
Beweisverwertungsverbote sowie nationale Verfahrens-
bestimmungen unterlaufen werden und so ein faires Straf-
verfahren nicht gewährleistet werden kann. So muss zum
Beispiel sichergestellt werden, dass der im deutschen Straf-
verfahrensrecht verfassungsrechtlich begründete Richter-
vorbehalt nicht unterlaufen werden kann. Auch muss die Un-
zulässigkeit einer Maßnahme geltend gemacht werden
können, wie zum Beispiel mangels Strafmündigkeit des
Täters oder Verjährung der Straftat. Es genügt nicht, dies
lediglich für Ermittlungsanordnungen im Rahmen von Ver-
waltungsverfahren oder sonstigen von Justizbehörden einge-
leiteten Verfahren mit strafrechtlicher Dimension vorzu-
sehen (Art. 10 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 4 lit. b
und c), nicht jedoch im Rahmen von Strafverfahren. Ein all-
päischen Mitgliedstaaten auf der Grundlage gemeinsamer
Rechtsstandards beruhen und daher vergleichbar sind. Si-

gemeiner Versagensgrund, wonach die Vollstreckung einer
Ermittlungsanordnung versagt werden kann, wenn diese

Drucksache 17/3234 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nach nationalem Recht unzulässig wäre, ist dem Deutschen
Bundestag daher ein äußerst wichtiges Anliegen.

14. Da es immer noch keine Festlegung europäischer Min-
deststandards im Bereich der Belehrung von Zeugen und Be-
schuldigten im Strafverfahren gibt, muss geregelt werden,
dass eine per Videokonferenz zu vernehmende Person über
ihre Aussageverweigerungsrechte sowohl nach dem Recht
des Vollstrekkungs- als auch des Anordnungsmitgliedstaats
belehrt wird. Art. 21 Abs. 6 lit. e sieht lediglich die Möglich-
keit der Aussageverweigerung nach dem Recht des Voll-
streckungs- oder des Anordnungsmitgliedstaats vor, Voraus-
setzung für die Ausübung dieses Rechts ist jedoch die
Belehrung. Gleiches muss für die Vernehmung des Beschul-
digten gelten.

15. Von besonderer Bedeutung ist, ob in allen Mitgliedstaa-
ten nur Entscheidungen einer unabhängigen rechtsstaatli-
chen Justiz oder auch Maßnahmen von Polizeibehörden
vollstreckungsfähig sein sollen. Art. 1 Abs. 1 Richtlinienent-
wurf spricht von „gerichtlicher Entscheidung“. Art. 2 lit. a
ii) sieht dagegen vor, dass auch eine sonstige vom Anord-
nungsstaat bezeichnete Justizbehörde, die im Einzelfall die
Erhebung von Beweismitteln anordnen kann, zum Beispiel
auch eine Polizeibehörde, Anordnungsbehörde sein und eine
EEA erlassen kann.

16. Im Rahmen der EEA werden auch besonders sensible
Daten ausgetauscht, wie zum Beispiel DNA-Daten, Finger-
abdrücke, Informationen über Vermögensverhältnisse oder
im Fall der Wohnraumüberwachung Daten aus dem höchst-
persönlichen Umfeld der betroffenen Personen. Insbesonde-
re aufgrund der technischen Möglichkeiten und der damit
verbundenen nahezu unbegrenzten Verbreitungsmöglichkeit
dieser Daten sind hohe Datenschutzstandards erforderlich,
die dieser besonderen Kategorie von Daten gerecht werden.

17. Kritisch anzumerken ist weiter, dass die mitgliedstaat-
liche Initiative keine ausreichend qualifizierte und substan-
tielle Begründung hinsichtlich der Einhaltung der Grundsät-
ze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit enthält, die
notwendig ist, damit die nationalen Parlamente eine effekti-
ve Subsidiaritätskontrolle überhaupt ausüben können. Die
sich aus Art. 5 des Protokolls Nr. 2 des Lissabonner Vertrags
über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und
der Verhältnismäßigkeit ergebende Begründungspflicht gilt
auch für Gesetzgebungsentwürfe der Mitgliedsstaaten.

II. Der Deutsche Bundestag, der die Verbesserung der straf-
rechtlichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
unterstützt, fordert die Bundesregierung gemäß Art. 23
Abs. 3 Grundgesetz auf, folgende Verhandlungsziele sicher-
zustellen:

1. Die Ausweitung des Grundsatzes der gegenseitigen Aner-
kennung auf die Erhebung nahezu aller Beweisarten, ohne
dass es bislang hinreichende gemeinsame Mindeststandards
im Strafverfahrensrecht gibt, ist zum gegenwärtigen Zeit-
punkt abzulehnen. Das für die effektive Umsetzung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung notwendige
Vertrauen muss erworben und kann nicht vorausgesetzt wer-
den.

2. Ein allgemeiner Verzicht auf die Prüfung der beiderseiti-

sich um solche Straftaten handelt, auf die man sich – unbe-
schadet der nach wie vor notwendigen Präzisierung der De-
liktsgruppen – bereits im Rahmen der EBA (2008/978/JI)
verständigt hat.

3. Die im Richtlinienentwurf vorgesehenen Verweigerungs-
gründe sind nicht ausreichend. Es besteht die Gefahr, dass
insbesondere aufgrund der teilweise erheblichen Unter-
schiede in den nationalen Strafverfahrensordnungen, natio-
nale Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote so-
wie nationale Verfahrensbestimmungen unterlaufen werden
können, wie zum Beispiel der im deutschen Strafverfahrens-
recht verfassungsrechtlich begründete Richtervorbehalt, die
Belehrungspflichten gegenüber Beschuldigten und Zeugen
sowie deren Aussageverweigerungsrechte. Es ist daher zwin-
gend ein allgemeiner Versagensgrund vorzusehen, wonach
die Vollstreckung einer Ermittlungsanordnung versagt wer-
den kann, wenn diese nach nationalem Recht unzulässig
wäre.

4. In Ermangelung gemeinsamer europäischer Mindeststan-
dards im Strafverfahren, muss sichergestellt werden, dass
eine per Videokonferenz zu vernehmende Person über ihre
Aussageverweigerungsrechte sowohl nach dem Recht des
Vollstreckungs- als auch des Anordnungsmitgliedstaats be-
lehrt wird.

5. Es ist in der Richtlinie eindeutig zu regeln, ob nur gericht-
liche Entscheidungen i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Richtlinienentwurf
Grundlage einer Europäischen Ermittlungsanordnung sein
können oder ob auch Entscheidungen sonstiger vom Anord-
nungsstaat benannter Justizbehörden, die im Einzelfall die
Erhebung von Beweismitteln anordnen können, dafür in Fra-
ge kommen.

6. Da zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen einer Euro-
päischen Ermittlungsanordnung besonders sensible Daten
verarbeitet werden, muss ein hoher Datenschutzstandard ge-
währleistet werden.

Diese Entschließung wurde für erledigt erklärt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erläuterte, es
handele sich bei der Europäischen Ermittlungsanordnung
um eine Initiative einiger Mitgliedstaaten, die federführend
von Belgien betrieben werde. Der Bundestag habe sich be-
reits sehr intensiv mit der Europäischen Beweisanordnung
beschäftigt und hierzu fraktionsübergreifend eine kritische
Position formuliert. Die Europäische Beweisanordnung er-
laube die Übermittlung bereits erhobener Beweise im Straf-
verfahren von einem Mitgliedstaat an einen anderen. Sie sei
allerdings noch in keinem EU-Mitgliedstaat umgesetzt wor-
den; auch die Bundesregierung plane zurzeit keine Umset-
zung. Aufgrund dieser Sachlage gebe es keinen Grund, über
dieses Rechtsinstrument auf europäischer Ebene hinauszu-
gehen, wie dies mit der Initiative für eine Europäische Er-
mittlungsanordnung geschehe. Diese sehe neben der Über-
mittlung bereits erhobener Beweise auch die Anordnung von
Beweiserhebungen, z. B. Telefonüberwachungen oder Haus-
durchsuchungen in einem anderen Mitgliedstaat vor. Hier
stellten sich verfassungsrechtliche Probleme im Bereich der
Beschuldigtenrechte und der Beweisverwertung.

Im Unterausschuss Europarecht des Rechtsausschusses habe
eine intensive Befassung mit dieser Vorlage stattgefunden,
gen Strafbarkeit ist nicht akzeptabel. Die Prüfung der bei-
derseitigen Strafbarkeit kann nur dann entfallen, wenn es

die Zusammenarbeit zwischen den Berichterstattern habe
sehr gut funktioniert. Leider habe die Fraktion der CDU/

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/3234

CSU, nachdem sich alle Fraktionen auf einen Text geeinigt
hätten, einem gemeinsamen Antrag mit der Fraktion DIE
LINKE. nicht zugestimmt. Deshalb habe diese jetzt einen
fast identischen Antrag gestellt. Der Bundesrat habe – auf-
grund seiner personellen Ausstattung wie häufig früher als
der Bundestag – bereits eine kritische Stellungnahme hierzu
abgegeben. Auch die Bundesregierung äußere sich kritisch
zu dem Vorhaben. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gehe davon aus, dass die Argumente des Bundestages so-
wohl in der Europäischen Union als auch in den Mitglied-
staaten wahrgenommen würden. Es handele sich um eine
Stellungnahme im Sinne des Lissabon-Vertrags, der den
Parlamenten eine starke Position auch im Gesetzgebungs-

Ausdruck. Die kleine Änderung des ursprünglichen Ent-
schließungstextes dahingehend, dass ein allgemeiner Ver-
sagungsgrund „möglichst“ statt „zwingend“ vorgesehen
werden solle, begründete sie damit, dass hiermit Verhand-
lungsspielräume für die Verhandlungen auf europäischer
Ebene erhalten blieben.

Die Fraktion DIE LINKE. richtete ihren Dank ebenfalls an
den Abgeordneten Jerzy Montag für sein Engagement in die-
ser Sache. Die Diskussionen unter den Berichterstattern sei-
en sehr kollegial verlaufen. Sie schließe sich den Inhalten der
Entschließung der übrigen vier Fraktionen an und halte es für
richtig, einen allgemeinen Versagungsgrund nur „möglichst“
statt „zwingend“ vorzusehen. Es sei offensichtlich, dass sich
verfahren zubillige. Zudem sei es ein Zeichen an das Bun-

desverfassungsgericht, dass der Bundestag seine ihm im Lis-
sabon-Urteil zugesprochene Aufgabe aktiv wahrnehme.

Die Fraktion der SPD dankte dem Abgeordneten Jerzy
Montag für die Initiative zu dieser Stellungnahme. Sie plä-
dierte erneut dafür, bei großen, bedeutsamen Fragen in euro-
päischen Angelegenheiten über die Fraktionsgrenzen hin-
weg zusammenzuarbeiten und kleinere Unterschiede in den
Fraktionen hintanzustellen. Nur so würde der Deutsche Bun-
destag in der Europäischen Union gehört. In der Sache halte
sie die Initiative für eine Europäische Ermittlungsanordnung
für zu früh, da sich das Instrument der Europäischen Bewei-
sanordnung, deren Umsetzungsfrist im Januar 2011 ablaufe,
zunächst bewähren müsse. Erst dann könne über neue Instru-
mente nachgedacht werden. Zum Grundsatz der gegenseiti-
gen Anerkennung führte sie aus, dass dieser Vertrauen in die
anderen Mitgliedstaaten voraussetze. Es sei zudem wichtig,
bei großen Unterschieden in den Rechtsordnungen von An-
erkennungs- und Vollstreckungsstaat darauf zu achten, dass
die jeweiligen nationalen Verfahrensstandards zumindest in
ihren Grundzügen berücksichtigt würden. Eine Angleichung
der nationalen Systeme im Wege der gegenseitigen Anerken-
nung und der Angleichung der Standards könne nur behut-
sam erfolgen. Insgesamt handele es sich um einen guten An-
trag. Der Rechtsausschuss habe die Möglichkeit, bei der
Auswärtigen Sitzung in Brüssel seine Bedenken noch einmal
vorzutragen.

Die Fraktion der FDP schloss sich den inhaltlichen Aus-
führungen der Vorredner an und erklärte, alle Fraktionen sei-
en stolz auf das hohe Niveau der Beschuldigtenrechte und
das rechtsstaatliche Niveau insgesamt in Deutschland. Der
Wunsch, dies zu erhalten, komme in der Stellungnahme zum

alle Fraktionen in der Sache einig seien. Dies solle so auch
auf europäischer Ebene ankommen.

Die Fraktion der CDU/CSU schloss sich den angesproche-
nen inhaltlichen Punkten an und hob hervor, dass das Ver-
trauen zwischen den Mitgliedstaaten bei einer weiteren Har-
monisierung und bei der Anwendung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung besonders wichtig sei. Vertrau-
en müsse wachsen, es könne nicht verordnet werden. Dem
handele die Initiative für eine Europäische Ermittlungs-
anordnung zuwider. Sie hoffe, dass die klare Position des
Deutschen Bundestages, die in der Entschließung zum Aus-
druck komme, einen entsprechenden Erkenntnisprozess und
ein sensibleres Vorgehen auf europäischer Ebene auslösen
werde.

Die Bundesregierung erklärte, sie teile die besorgte Haltung
der Entschließungen. Auch sie sei der Ansicht, dass es für
ein derart weitreichendes Instrument der gegenseitigen An-
erkennung noch zu früh sei. Die Bedenken würden bereits
intensiv in den Verhandlungen der Vorlage im Rat vorgetra-
gen. Sie erläuterte, dass sie die Formulierung unter Gliede-
rungspunkt II, in der der Deutsche Bundestag die Bundesre-
gierung auffordere, „Verhandlungsziele sicherzustellen“, so
verstehe, dass sie sich an den Verhandlungen im Rat auch
dann weiter beteiligen werde, wenn die Verhandlungsziele
nicht vollständig durchsetzbar seien, weil es hierfür entwe-
der keine Mehrheit oder nicht die erforderliche Sperrminori-
tät gebe. Die Bundesregierung werde sich bemühen, mög-
lichst viel von den Bedenken des Deutschen Bundestages zu
verwirklichen. Letztlich werde über die Initiative im Rat je-
doch im Rahmen einer Mehrheitsentscheidung Beschluss
gefasst.

Berlin, den 6. Oktober 2010

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter

Dr. Eva Högl
Berichterstatterin

Raju Sharma
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/3234

Anlage
9145/10 ds/DS/kb 1
DG H 2B DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 29. April 2010 (03.05)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2010/0817 (COD)

9145/10

COPEN 115
CODEC 363
EUROJUST 47
EJN 12
VERMERK
des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland,

des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und
des Königreichs Schweden

für die Delegationen
Betr.: Initiative für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen
Die Delegationen erhalten in der Anlage den Wortlaut einer neuen Initiative für eine Richtlinie des

Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen.

____________________

Drucksache 17/3234 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
CM 4052/10 1
DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

GENERALSEKRETARIAT

Brüssel, den 16. Juli 2010
CM 4052/10
PARLNAT

MITTEILUNG

ZULEITUNG AN DIE PARLAMENTE DER MITGLIEDSTAATEN
Für Rückfragen: Direktion Interinstitutionelle Beziehungen

[email protected]
Betr.: Zuleitung eines Entwurfs für einen Gesetzgebungsakt nach Artikel 4

Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 2)
über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit

– Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik
Estland, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik
Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in
Strafsachen
[Bezug: 2010/0817 (COD) – Dokument 9288/10 COPEN 117 EUROJUST 49
EJN 13 PARLNAT 13 CODEC 384 + ADD 1 (Begründung) + ADD 2 +
ADD 2 COR 1 (de) + ADD 2 REV 1 (mt) (Vermerk mit detaillierten
Angaben) + ADD 3 (Finanzbogen)]
Der Rat beehrt sich, Ihnen hiermit mitzuteilen, dass alle Sprachfassungen des obengenannten
Entwurfs für einen Gesetzgebungsakt den nationalen Parlamenten zugeleitet wurden.
Das Verfahren nach dem Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit kann somit eröffnet werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/3234
CM 4052/10 2
DE

In Anbetracht der Parlamentsferien wird die Frist von acht Wochen, innerhalb deren gemäß
Artikel 6 Absatz 1 des vorerwähnten Protokolls (Nr. 2) eine begründete Stellungnahme an die
Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gerichtet werden kann,
erst am 30. August 2010 beginnen und am 24. Oktober 2010 enden.

Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Entwurf für einen Gesetzgebungsakt auf Artikel 82
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
stützt und von einer Gruppe von Mitgliedstaaten unterbreitet wird, die im Einklang mit Artikel 76
Buchstabe b AEUV (mindestens) einem Viertel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
entspricht.

Bitte senden Sie Ihre begründete Stellungnahme künftig per E-Mail an die Adresse
[email protected].

Sollte eine elektronische Übermittlung nicht möglich sein, senden Sie ihre Stellungnahme bitte auf
dem Postweg an den Präsidenten des Rates der Europäischen Union am Sitz des Rates; die
Anschrift lautet wie folgt:
Rat der Europäischen Union
Rue de la Loi, 175

B-1048 Brüssel
Im Auftrag des Generalsekretärs

Jim CLOOS
Stellvertretender Generaldirektor
Allgemeine politische Fragen und
interinstitutionelle Beziehungen
1 Bitte beachten Sie die Änderung der E-Mail-Adresse.

Drucksache 17/3234 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
9145/10 ds/DS/kb 2
DG H 2B LIMITE DE

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82

Absatz 1 Buchstabe a,

auf Initiative des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Estland, der Repu-

blik Bulgarien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden,

nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/3234
9145/10 ds/DS/kb 3
DG H 2B LIMITE DE

(1) Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln.
(2) Nach Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht

die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegen-
seitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des
Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere allgemein als Eckstein der
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union bezeichnet wird.
(3) Mit dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung

von Entscheidungen zur Sicherstellung von Vermögensgegenständen und Beweismitteln in
der Europäischen Union1 ist der Notwendigkeit einer sofortigen gegenseitigen Anerkennung
von Anordnungen, mit denen die Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder
Veräußerung von Beweismitteln verhindert werden soll, Rechnung getragen worden. Da das
Instrument auf die Phase der Sicherstellung beschränkt ist, ist der Sicherstellungsentscheidung
gemäß den Vorschriften für die Rechtshilfe in Strafsachen ein getrenntes Ersuchen um Über-
gabe der Beweismittel an den Entscheidungsstaat beizufügen. Dies führt zu einem zwei-
stufigen Verfahren, das der Effizienz des Instruments abträglich ist. Außerdem bestehen
neben dieser Regelung noch die traditionellen Instrumente der Zusammenarbeit, so dass die
zuständigen Behörden die Regelung in der Praxis nur selten verwenden.
(4) Der Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Europäische

Beweisanordnung ist angenommen worden, um den Grundsatz der gegenseitigen Aner-
kennung auf die Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Straf-
sachen anzuwenden. Die Europäische Beweisanordnung gilt allerdings nur für bereits erho-
bene Beweismittel und deckt daher nur ein begrenztes Spektrum der justiziellen Zusammen-
arbeit in Strafsachen in Bezug auf Beweismittel ab. Wegen ihres begrenzten Anwendungs-
bereichs steht es den zuständigen Behörden frei, die neue Regelung zu verwenden oder auf
die Verfahren der Rechtshilfe zurückzugreifen, die auf jeden Fall weiterhin für Beweismittel
gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Beweisanordnung fallen.
1 ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45.

Drucksache 17/3234 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
9145/10 ds/DS/kb 4
DG H 2B LIMITE DE

(5) Seit Annahme der Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI und 2008/978/JI ist deutlich geworden,
dass der bestehende Rahmen für die Erhebung von Beweismitteln zu stark zersplittert und zu
kompliziert ist. Daher ist ein neuer Ansatz erforderlich.
(6) In dem am 11. Dezember 2009 angenommenen Stockholmer Programm hat der Europäische

Rat beschlossen, dass die Einrichtung eines umfassenden Systems für die Beweiserhebung in
Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Aner-
kennung basiert, weiter verfolgt werden sollte. Dem Europäischen Rat zufolge stellen die
bestehenden Rechtsinstrumente auf diesem Gebiet eine lückenhafte Regelung dar und bedarf
es eines neuen Ansatzes, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht, aber
auch der Flexibilität des traditionellen Systems der Rechtshilfe Rechnung trägt. Der Euro-
päische Rat hat daher ein umfassendes System gefordert, das sämtliche bestehenden Instru-
mente in diesem Bereich ersetzen soll, unter anderem auch den Rahmenbeschluss über die
Europäische Beweisanordnung, das so weit wie möglich alle Arten von Beweismitteln erfasst
und Vollstreckungsfristen enthält und die Verweigerungsgründe so weit wie möglich
begrenzt.
(7) Diesem neuen Ansatz liegt ein einheitliches Instrument zugrunde, das als Europäische Ermitt-

lungsanordnung (EEA) bezeichnet wird. Die Europäische Ermittlungsanordnung wird zur
Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahme(n) im Vollstreckungs-
staat im Hinblick auf die Erhebung von Beweismitteln erlassen. Dies schließt auch die Erlan-
gung von Beweismitteln ein, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden.
(8) Die Europäische Ermittlungsanordnung hat übergreifenden Charakter und gilt daher für fast

alle Ermittlungsmaßnahmen. Einige Maßnahmen erfordern jedoch spezifische Vorschriften
und werden daher besser getrennt geregelt, wie die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen
und die Beweiserhebung im Rahmen von gemeinsamen Ermittlungsgruppen sowie einige
spezifische Formen der Überwachung der Telekommunikation (Überwachung mit unmittel-
barer Weiterleitung und Überwachung des satellitengestützten Telekommunikationsverkehrs).
Auf diese Arten von Maßnahmen sollten weiterhin die bestehenden Instrumente Anwendung
finden.
(9) Diese Richtlinie gilt nicht für grenzüberschreitende Observationen nach Artikel 40 des Über-

einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/3234
9145/10 ds/DS/kb 5
DG H 2B LIMITE DE

(10) Die Europäische Ermittlungsanordnung sollte sich auf die durchzuführende Ermittlungs-
maßnahme konzentrieren. Die Anordnungsbehörde ist aufgrund ihrer Kenntnis der Einzel-
heiten der betreffenden Ermittlung am besten in der Lage zu entscheiden, welche Maßnahme
zu verwenden ist. Jedoch sollte die Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit haben, eine Maß-
nahme anderer Art zu verwenden, weil die erbetene Maßnahme nach ihrem innerstaatlichem
Recht nicht besteht bzw. nicht zur Verfügung steht oder weil die Maßnahme anderer Art mit
weniger eingreifenden Mitteln zu dem gleichen Ergebnis wie die in der Europäischen Ermitt-
lungsanordnung vorgesehene Maßnahme führt.
(11) Bei der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung sollten unbeschadet der

wesentlichen Rechtsgrundsätze des Vollstreckungsstaats die vom Anordnungsstaat ausdrück-
lich genannten Formvorschriften und Verfahren so weit wie möglich eingehalten werden. Die
Anordnungsbehörde kann darum ersuchen, dass eine oder mehrere Behörden des Anord-
nungsstaats zur Unterstützung der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats an der
Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung mitwirken. Für die Behörden des
Anordnungsstaats sind damit keine Strafverfolgungsbefugnisse im Hoheitsgebiet des Voll-
streckungsstaats verbunden.
(12) Um die Effizienz der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sicherzustellen, sollten die

Möglichkeiten einer Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung der Europäischen
Ermittlungsanordnung sowie die Gründe für einen Aufschub der Vollstreckung begrenzt
werden.
(13) Zur Gewährleistung einer raschen, effektiven und kohärenten Zusammenarbeit zwischen den

Mitgliedstaaten in Strafsachen ist es erforderlich, Befristungen vorzusehen. Die Entscheidung
über die Anerkennung oder Vollsteckung sowie die eigentliche Durchführung der Ermitt-
lungsmaßnahme sollten genauso rasch und vorrangig wie in einem vergleichbaren innerstaat-
lichen Fall erfolgen. Es sollten Fristen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass eine Ent-
scheidung oder Vollstreckung innerhalb angemessener Frist erfolgt, und um Verfahrens-
zwänge im Anordnungsstaat zu beachten.

Drucksache 17/3234 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
9145/10 ds/DS/kb 6
DG H 2B LIMITE DE

(14) Die Europäische Ermittlungsanordnung sieht eine einheitliche Regelung für die Erlangung
von Beweismitteln vor. Bei einigen Arten von Ermittlungsmaßnahmen, wie beispielsweise
der zeitweiligen Überstellung inhaftierter Personen, der Vernehmung per Videokonferenz
oder per Telefonkonferenz, der Erlangung von Auskünften zu Bankkonten oder Bank-
geschäften oder kontrollierten Lieferungen, bedarf es jedoch zusätzlicher Vorschriften, die in
die Europäische Ermittlungsanordnung aufgenommen werden sollten. Ermittlungs-
maßnahmen, die die Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen
bestimmten Zeitraum beinhalten, werden von der Europäischen Ermittlungsanordnung abge-
deckt, jedoch sollte der Vollstreckungsbehörde aufgrund der unterschiedlichen innerstaat-
lichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bei diesen Maßnahmen Flexibilität eingeräumt
werden.
(15) Diese Richtlinie ersetzt die Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI und 2008/978/JI sowie die

verschiedenen Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe in Strafsachen, soweit sie die Erlan-
gung von Beweismitteln zur Verwendung in Verfahren in Strafsachen behandeln.
(16) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die gegenseitige Anerkennung von Ent-

scheidungen zur Erlangung von Beweismitteln, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht aus-

reichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der

Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit

dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend

dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie

nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6

des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen

Union, insbesondere Titel VI, anerkannt sind. Keine Bestimmung dieser Richtlinie kann in

dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es verbietet, die Vollstreckung einer Europäischen

Ermittlungsanordnung zu versagen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die

Europäische Ermittlungsanordnung zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer

Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, sexuellen

Ausrichtung, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugungen erlassen wurde

oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/3234
9145/10 ds/DS/kb 7
DG H 2B LIMITE DE

(18) [Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die

Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des

Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und

des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der

Annahme dieser Richtlinie beteiligen möchten.]

(19) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag

über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Posi-

tion Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder

durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Drucksache 17/3234 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
9145/10 ds/DS/kb 8
DG H 2B LIMITE DE

KAPITEL I

Die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)

Artikel 1

Definition der Europäischen Ermittlungsanordnung und Verpflichtung zu ihrer Vollstreckung

1. Die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) ist eine gerichtliche Entscheidung, die von

einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (Anordnungsstaat) zur Durchführung einer

oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahme(n) in einem anderen Mitgliedstaat (Voll-

streckungsstaat) zur Beweiserhebung im Rahmen der in Artikel 4 genannten Verfahren

erlassen wird.

2. Die Mitgliedstaaten vollstrecken jede Europäische Ermittlungsanordnung nach dem Grundsatz

der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie.

3. Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allge-

meinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags; die Verpflichtungen der Justiz-

behörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt. Ferner verpflichtet diese Richtlinie die Mit-

gliedstaaten nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die ihren Verfassungsvorschriften über die

Vereinigungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen

Medien zuwiderlaufen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "Anordnungsbehörde"

i) einen Richter, ein Gericht, einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt, der/das in

dem betreffenden Fall zuständig ist;

ii) jede andere vom Anordnungsstaat bezeichnete Justizbehörde, die in einem Einzelfall in

ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht

in dem betreffenden Fall für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig

ist;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/3234

b) "Vollstreckungsbehörde" eine Behörde, die für die Anerkennung oder Vollstreckung einer

Europäischen Ermittlungsanordnung gemäß dieser Richtlinie zuständig ist. Bei der Voll-

streckungsbehörde handelt es sich um eine Behörde, die in einem vergleichbaren innerstaat-

lichen Fall für die Durchführung der Ermittlungsnahme, die in der Europäischen Ermittlungs-

anordnung genannt wird, zuständig wäre.
Artikel 3

Geltungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung
1. Die Europäische Ermittlungsanordnung deckt alle Ermittlungsmaßnahmen mit Ausnahme der
in Absatz 2 genannten Maßnahmen ab.
2. Folgende Maßnahmen werden nicht von der Europäischen Ermittlungsanordnung abgedeckt:
a) die in Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 und in dem Rahmenbeschluss
2002/465/JI vorgesehene Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und die
Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe;

b) die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und dessen unmittelbare Weiter-
leitung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 29. Mai 2000;
und

c) die Überwachung der Telekommunikation nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b des
Übereinkommens vom 29. Mai 2000, soweit sie sich auf die in Artikel 18 Absatz 2
Buchstaben a und c und in Artikel 20 dieses Übereinkommens genannten Fälle bezieht.
Artikel 4

Verfahrensarten, für die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden kann

Die Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden

a) in Bezug auf Strafverfahren, die eine Justizbehörde wegen einer nach dem nationalen

Recht des Anordnungsstaats strafbaren Handlung eingeleitet hat oder mit der sie befasst
werden kann;
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Drucksache 17/3234 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) bei Verfahren, die Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach
dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechts-
vorschriften geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung ein auch in Strafsachen
zuständiges Gericht angerufen werden kann;

c) bei Verfahren, die Justizbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem
nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften
geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges
Gericht angerufen werden kann; und

d) im Zusammenhang mit Verfahren gemäß den Buchstaben a, b und c, die sich auf Straf-

taten oder Zuwiderhandlungen beziehen, für die im Anordnungsstaat eine juristische

Person zur Verantwortung gezogen oder bestraft werden kann.

Artikel 5

Inhalt und Form der Europäischen Ermittlungsanordnung

1. Die in dem Formblatt in Anhang A wiedergegebene Europäische Ermittlungsanordnung wird

von der Anordnungsbehörde ausgefüllt und unterzeichnet; die Anordnungsbehörde bestätigt

ferner ihre inhaltliche Richtigkeit.

2. Jeder Mitgliedstaat gibt an, welche Amtssprache(n) der Organe der Union außer seiner/seinen

eigene(n) Amtssprache(n) bei der Ausfüllung oder Übersetzung der Europäischen Ermitt-

lungsanordnung verwendet werden können, wenn er Vollstreckungsstaat ist.
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KAPITEL II

VERFAHREN UND SCHUTZGARANTIEN FÜR DEN ANORDNUNGSSTAAT
Artikel 6

Übermittlung der Europäischen Ermittlungsanordnung

1. Die Europäische Ermittlungsanordnung wird von der Anordnungsbehörde an die Voll-

streckungsbehörde in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter

Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten.

Alle weiteren amtlichen Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen der Anordnungsbehörde

und der Vollstreckungsbehörde.

2. Unbeschadet des Artikels 2 Buchstabe b kann jeder Mitgliedstaat eine zentrale Behörde oder,

wenn sein Rechtssystem dies vorsieht, mehr als eine zentrale Behörde zur Unterstützung der

zuständigen Behörden benennen. Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des

Aufbaus seines Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der

administrativen Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Ermittlungsanordnung

sowie des gesamten übrigen sie betreffenden amtlichen Schriftverkehrs betrauen.

3. Wenn die Anordnungsbehörde dies wünscht, kann die Übermittlung über das gesicherte Tele-

kommunikationssystem des Europäischen Justiziellen Netzes erfolgen.

4. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht bekannt, so versucht die Anordnungsbehörde, diese beim

Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln – auch über die Kontakt-

stellen des Europäischen Justiziellen Netzes – in Erfahrung zu bringen.

5. Ist die Behörde, die im Vollstreckungsstaat die Europäische Ermittlungsanordnung erhält,

nicht dafür zuständig, diese anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen zu deren Voll-

streckung zu treffen, so übermittelt sie die Ermittlungsanordnung von Amts wegen der Voll-

streckungsbehörde und unterrichtet die Anordnungsbehörde entsprechend.

Drucksache 17/3234 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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6. Alle Schwierigkeiten in Verbindung mit der Übermittlung oder der Echtheit der zur Voll-

streckung der Europäischen Ermittlungsanordnung erforderlichen Unterlagen werden direkt

zwischen den betreffenden Anordnungs- und Vollstreckungsbehörden oder gegebenenfalls

unter Einschaltung der zentralen Behörden der Mitgliedstaaten behoben.

Artikel 7

Europäische Ermittlungsanordnung in Bezug auf eine frühere Ermittlungsanordnung

1. Erlässt die Anordnungsbehörde eine Europäische Ermittlungsanordnung, die eine frühere

Europäische Ermittlungsanordnung ergänzt, so gibt sie dies in der Europäischen Ermittlungs-

anordnung entsprechend dem Formblatt in Anhang A an.

2. Wirkt die Anordnungsbehörde gemäß den geltenden Bestimmungen an der Vollstreckung der

Europäischen Ermittlungsanordnung im Vollstreckungsstaat mit, so kann sie unbeschadet der

Mitteilungen nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c während ihrer Anwesenheit im Hoheits-

gebiet dieses Staates eine die frühere Europäische Ermittlungsanordnung ergänzende Euro-

päische Ermittlungsanordnung direkt an die zuständige Vollstreckungsbehörde richten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/3234
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KAPITEL III
VERFAHREN UND SCHUTZGARANTIEN FÜR DEN VOLLSTRECKUNGSSTAAT
Artikel 8

Anerkennung und Vollstreckung

1. Die Vollstreckungsbehörde erkennt eine nach Artikel 6 übermittelte Europäische Ermittlungs-

anordnung ohne jede weitere Formalität an und trifft unverzüglich alle erforderlichen Maß-
nahmen zu deren Vollstreckung in derselben Weise, in der die betreffende Ermittlungs-
maßnahme von einer Behörde des Vollstreckungsstaats angeordnet würde, und nach den-
selben dafür geltenden Modalitäten, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde beschließt, einen
der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 10 oder
einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach Artikel 14 geltend zu machen.
2. Die Vollstreckungsbehörde hält die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen

Formvorschriften und Verfahren ein, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist
und sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht im Widerspruch zu den
wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats stehen.
3. Die Anordnungsbehörde kann darum ersuchen, dass eine oder mehrere Behörden des Anord-

nungsstaats zur Unterstützung der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats an der
Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung mitwirken. Die Vollstreckungs-
behörde gibt dem Ersuchen statt, sofern die Mitwirkung nicht im Widerspruch zu den
wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats steht.
4. Die Anordnungs- und Vollstreckungsbehörden können gegebenenfalls einander in geeigneter

Weise konsultieren, um die effiziente Anwendung dieses Artikels zu erleichtern.
Artikel 9
Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art
1. Die Vollstreckungsbehörde kann beschließen, auf eine nicht in der Europäischen Ermittlungs-

anordnung vorgesehene Ermittlungsmaßnahme zurückzugreifen, wenn
a) die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme nach

dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht besteht;

Drucksache 17/3234 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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b) die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme nach
dem Recht des Vollstreckungsstaats zwar besteht, ihre Verwendung jedoch auf eine
Liste oder Kategorie von Straftaten beschränkt ist, die die von der Europäischen
Ermittlungsanordnung abgedeckte Straftat nicht umfasst;
oder

c) die von der Vollstreckungsbehörde gewählte Ermittlungsmaßnahme mit weniger ein-
greifenden Mitteln zu dem gleichen Ergebnis wie die in der Europäischen Ermittlungs-
anordnung vorgesehene Maßnahme führt.
2. Wenn die Vollstreckungsbehörde beschließt, von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit

Gebrauch zu machen, unterrichtet sie zuerst die Anordnungsbehörde; diese kann entscheiden,
die Europäische Ermittlungsanordnung zurückzunehmen.
Artikel 10

Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

1. Die Anerkennung oder Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung kann im Voll-

streckungsstaat versagt werden, wenn
a) nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunitäten oder Vorrechte bestehen, die es

unmöglich machen, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken;
b) ihre Vollstreckung in einem bestimmten Fall wesentlichen nationalen Sicherheits-

interessen schaden, die Informationsquelle gefährden oder die Verwendung von
Verschlusssachen über spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen
würde, oder

c) in den Fällen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a und b keine andere Ermittlungs-
maßnahme zur Verfügung steht, die die Erreichung eines vergleichbaren Ergebnisses
ermöglicht; oder

d) die Europäische Ermittlungsanordnung in einem Verfahren nach Artikel 4 Buchstaben b
und c erlassen wurde und die Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall
nicht zulässig wäre.
2. Bevor die Vollstreckungsbehörde in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b und c beschließt,
eine Europäische Ermittlungsanordnung ganz oder teilweise nicht anzuerkennen oder nicht zu
vollstrecken, konsultiert sie in geeigneter Weise die Anordnungsbehörde und ersucht sie
gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/3234
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Artikel 11
Fristen für die Anerkennung oder Vollstreckung

1. Die Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung und die Durchführung der
Ermittlungsmaßnahme erfolgen genauso rasch und vorrangig wie in einem vergleichbaren
innerstaatlichen Fall, auf jeden Fall aber innerhalb der in diesem Artikel vorgesehenen
Fristen.

2. Hat die Anordnungsbehörde in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben, dass auf-
grund von Verfahrensfristen, der Schwere der Straftat oder anderer besonders dringender
Umstände eine kürzere Frist als die in diesem Artikel vorgesehene Frist notwendig ist, oder
wenn die Anordnungsbehörde in der Europäischen Ermittlungsanordnung ausgeführt hat, dass
die Ermittlungsmaßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen ist, so wird dies
von der Vollstreckungsbehörde möglichst weitgehend berücksichtigt.

3. Die Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung ist so bald wie möglich, unbe-
schadet des Absatzes 5 jedoch spätestens 30 Tage nach Eingang der Europäischen Ermitt-
lungsanordnung bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde, zu treffen.

4. Sofern entweder keine Gründe für einen Aufschub nach Artikel 14 vorliegen oder sich die
Beweismittel, die in der von der Europäischen Ermittlungsanordnung abgedeckten Ermitt-
lungsmaßnahme genannt werden, nicht bereits im Besitz des Vollstreckungsstaats befinden,
führt die Vollstreckungsbehörde die Ermittlungsmaßnahme unverzüglich, unbeschadet des
Absatzes 5 jedoch spätestens 90 Tage nach der in Absatz 3 genannten Entscheidung durch.

5. Ist es der zuständigen Vollstreckungsbehörde in einem spezifischen Fall nicht möglich, die
Frist nach Absatz 3 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des
Anordnungsstaats in jeder beliebigen Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung
und die voraussichtliche Entscheidungsdauer an. In diesem Fall kann die Frist nach Absatz 3
auf höchstens 30 Tage verlängert werden.

6. Ist es der zuständigen Vollstreckungsbehörde in einem spezifischen Fall nicht möglich, die
Frist nach Absatz 4 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des
Anordnungsstaats in jeder beliebigen Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung an
und konsultiert sich mit der Vollstreckungsbehörde in Bezug auf den geeigneten Zeitpunkt für
die Durchführung der Maßnahme.

Drucksache 17/3234 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
9145/10 ds/DS/kb 16
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Artikel 12
Übermittlung der Beweismittel

1. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt dem Anordnungsstaat ohne unnötige Verzögerung die
aufgrund der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung erlangten Beweismittel.
Auf entsprechende Bitte in der Europäischen Ermittlungsanordnung hin werden die Beweis-
mittel, sofern dies nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaats zulässig ist,
unmittelbar den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, die an der Vollstreckung der
Europäischen Ermittlungsanordnung gemäß Artikel 8 Absatz 3 mitwirken, übermittelt.
2. Die Vollstreckungsbehörde gibt bei der Übermittlung der erlangten Beweismittel an, ob sie
verlangt, dass diese an den Vollstreckungsstaat zurückzusenden sind, sobald sie von dem
Anordnungsstaat nicht mehr benötigt werden.
Artikel 13
Rechtsbehelfe

Betroffenen stehen die Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung. Die Sachgründe
für den Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung können nur durch eine Klage vor einem
Gericht des Anordnungsstaats angefochten werden.

Artikel 14
Gründe für den Aufschub der Anerkennung oder der Vollstreckung

1. Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung kann im
Vollstreckungsstaat aufgeschoben werden, wenn
a) die Vollstreckung der Anordnung eine laufende strafrechtliche Ermittlung oder Ver-

folgung beeinträchtigen könnte, und zwar solange, wie der Vollstreckungsstaat dies für
angemessen hält, oder

b) die betreffenden Sachen, Schriftstücke oder Daten bereits in anderen Verfahren verwen-
det werden, und zwar solange, bis sie zu diesem Zweck nicht mehr benötigt werden.

2. Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die Vollstreckungsbehörde
unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der Europäischen Ermitt-
lungsanordnung und unterrichtet hiervon die Anordnungsbehörde in einer Form, die einen
schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/3234
9145/10 ds/DS/kb 17
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Artikel 15
Informationspflicht
1. Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, die die Europäische Ermittlungsanordnung

entgegennimmt, bestätigt deren Empfang unverzüglich, in jedem Fall aber binnen einer
Woche nach Entgegennahme der Ermittlungsanordnung, indem sie das Formblatt in Anhang
B ausfüllt und entsprechend weiterleitet. Sofern nach Artikel 6 Absatz 2 eine zentrale
Behörde benannt wurde, gilt diese Pflicht sowohl für die zentrale Behörde als auch für die
Vollstreckungsbehörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung über die zentrale Behörde
entgegennimmt. In den Fällen des Artikels 6 Absatz 5 gilt diese Pflicht sowohl für die zustän-
dige Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung zuerst entgegengenommen hat, als
auch für die Vollstreckungsbehörde, der sie endgültig übermittelt wird.
2. Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Anordnungs-

behörde
a) sofort in jeder beliebigen Form,

i) wenn sie nicht über die Anerkennung oder Vollstreckung entscheiden kann, weil
das im Anhang vorgesehene Formblatt nicht vollständig oder offensichtlich
unrichtig ausgefüllt wurde;

ii) wenn sie bei der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung ohne
weitere Erkundigungen zu der Auffassung gelangt, dass es sachgerecht sein
könnte, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, die zunächst nicht vorgesehen
waren oder die zum Zeitpunkt des Erlasses der Europäischen Ermittlungs-
anordnung nicht hatten angegeben werden können, damit die Anordnungsbehörde
in dem betreffenden Fall weitere Maßnahmen ergreifen kann;

iii) wenn sie feststellt, dass sie im Einzelfall die von der Anordnungsbehörde
ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren nach Artikel 8 nicht
einhalten kann.
Auf Ersuchen der Anordnungsbehörde ist die Information unverzüglich in einer Form, die einen
schriftlichen Nachweis ermöglicht, zu bestätigen;

b) unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,
i) über alle Entscheidungen nach Artikel 10 Absatz 1;
ii) über den Aufschub der Vollstreckung oder Anerkennung der Europäischen

Ermittlungsanordnung, der Gründe hierfür und nach Möglichkeit der zu erwarten-
den Dauer des Aufschubs.

Drucksache 17/3234 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Artikel 16
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
Bei ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats im Rahmen der Anwendung
dieser Richtlinie werden Beamte des Anordnungsstaats in Bezug auf Straftaten, die gegen sie
begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten des Vollstreckungsstaats gleichgestellt.
Artikel 17
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
1. Sind im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie Beamte des Anordnungsstaats im Hoheits-

gebiet des Vollstreckungsstaats anwesend, so haftet der Anordnungsstaat nach Maßgabe des
Rechts des Vollstreckungsstaats für den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten
Schaden.
2. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht

wurde, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn
verursacht hätten.
3. Der Mitgliedstaat, dessen Beamte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einer Person

Schaden zugefügt haben, erstattet diesem anderen Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des
Schadenersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
4. Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des

Absatzes 3 verzichtet jeder Mitgliedstaat in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des
erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.
Artikel 18
Vertraulichkeit
1. Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die

Anordnungs- und Vollstreckungsbehörden bei der Vollstreckung einer Europäischen
Ermittlungsanordnung der Vertraulichkeit der Ermittlung gebührend Rechnung tragen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/3234
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2. Die Vollstreckungsbehörde gewährleistet gemäß ihrem innerstaatlichen Recht die Vertraulich-
keit des Sachverhalts und des Inhalts der Europäischen Ermittlungsanordnung nur insoweit, als
dies für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erforderlich ist. Kann die Vollstreckungs-
behörde dem Erfordernis der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die Anordnungs-
behörde unverzüglich davon in Kenntnis.
3. Die Anordnungsbehörde behandelt von der Vollstreckungsbehörde zur Verfügung gestellte

Beweismittel und Informationen, sofern die Vollstreckungsbehörde nichts anderes angibt,
gemäß ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich, soweit die Offenlegung nicht für die in der
Europäischen Ermittlungsanordnung beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren erforderlich
ist.
4. Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die

Banken den betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, dass
dem Anordnungsstaat eine Information gemäß den Artikeln 23, 24 und 25 erteilt worden ist
oder dass Ermittlungen durchgeführt werden.

Drucksache 17/3234 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
9145/10 ds/DS/kb 20
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KAPITEL IV

SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE ERMITTLUNGSMASSNAHMEN
Artikel 19

Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Anordnungsstaat
zum Zwecke von Ermittlungen
1. Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann zum Zweck der zeitweiligen Überstellung einer

im Vollstreckungsstaat inhaftierten Person zur Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme
erlassen werden, bei der die Anwesenheit der Person im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats
erforderlich ist, sofern die Person innerhalb der vom Vollstreckungsstaat gesetzten Frist
zurücküberstellt wird.
2. Zusätzlich zu den Versagungsgründen nach Artikel 10 Absatz 1 kann die Vollstreckung der

Europäischen Ermittlungsanordnung auch versagt werden, wenn
a) die inhaftierte Person nicht zustimmt;
b) die Überstellung geeignet ist, die Haft der Person zu verlängern.
3. In Fällen gemäß Absatz 1 wird die Durchbeförderung der inhaftierten Person durch das

Hoheitsgebiet eines dritten Mitgliedstaats auf Antrag gewährt, dem alle notwendigen Schrift-
stücke beigefügt werden.
4. Die praktischen Modalitäten der zeitweiligen Überstellung der Person und der Tag, an dem

sie in das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats zurückzuüberstellen ist, werden zwischen
den betreffenden Mitgliedstaaten vereinbart.
5. Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats und, soweit dies zutrifft,

im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, durch den sie durchzubefördern ist, in Haft, es sei denn,
der Vollstreckungsmitgliedstaat beantragt ihre Freilassung.
6. Die Haft im Hoheitsgebiet des Anordnungsmitgliedstaats wird auf die Dauer des Freiheits-

entzugs, dem die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats
unterliegt oder unterliegen wird, angerechnet.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/3234
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7. Die überstellte Person darf wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer
Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats, die nicht in der Europäischen
Ermittlungsanordnung angegeben sind, weder verfolgt noch inhaftiert noch einer anderen
Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
8. Die Immunität nach Absatz 7 endet, wenn die überstellte Person während 15 aufeinander

folgender Tage ab dem Tag, an dem ihre Anwesenheit von den Justizbehörden nicht länger
verlangt wird, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet zu verlassen, und trotzdem dort
verbleibt oder wenn sie nach Verlassen des Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
9. Die Kosten für die Überstellung werden vom Anordnungsstaat getragen.
Artikel 20

Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat
zum Zwecke von Ermittlungen
1. Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann zum Zweck der zeitweiligen Überstellung einer

im Anordnungsstaat inhaftierten Person zur Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme
erlassen werden, bei der die Anwesenheit der Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungs-
staats erforderlich ist.
2. Zusätzlich zu den Versagungsgründen nach Artikel 10 Absatz 1 kann die Vollstreckung der

Europäischen Ermittlungsanordnung auch versagt werden, wenn
a) die Zustimmung der betreffenden Person zu ihrer Überstellung erforderlich ist und diese
Zustimmung nicht erlangt wurde; oder

b) die Anordnungs- und Vollstreckungsbehörden keine Einigung über die Modalitäten für
die zeitweilige Überstellung erzielen können.
3. Ist die Zustimmung der betreffenden Person zu ihrer Überstellung erforderlich, so wird der

Vollstreckungsbehörde unverzüglich eine Zustimmungserklärung oder eine Abschrift dieser
Erklärung übermittelt.

Drucksache 17/3234 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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4. Jeder Mitgliedstaat kann angeben, dass vor der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungs-
anordnung die Zustimmung nach Absatz 3 generell oder unter bestimmten, in der Mitteilung
genannten Voraussetzungen erforderlich ist.
5. Artikel 19 Absätze 3 bis 8 gilt sinngemäß für den vorliegenden Artikel.

6. Die Kosten für die Überstellung werden vom Anordnungsstaat getragen. Sie umfassen nicht

die Kosten der Inhaftierung der Person im Vollstreckungsstaat.
Artikel 21
Vernehmung per Videokonferenz
1. Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats und soll diese Person als

Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden des Anordnungsstaats vernommen
werden, so kann die Anordnungsbehörde, sofern ein persönliches Erscheinen der zu ver-
nehmenden Person in ihrem Hoheitsgebiet nicht zweckmäßig oder möglich ist, eine Euro-
päische Ermittlungsanordnung erlassen, um den Zeugen oder Sachverständigen per Video-
konferenz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 zu vernehmen.
2. Zusätzlich zu den Versagungsgründen nach Artikel 10 Absatz 1 kann die Vollstreckung der

Europäischen Ermittlungsanordnung auch versagt werden, wenn
a) der Einsatz der Videokonferenz im Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrund-

sätzen des Vollstreckungsstaats steht;
b) der Vollstreckungsmitgliedstaat nicht über die technischen Vorrichtungen für eine

Videokonferenz verfügt.

3. Falls der Vollstreckungsstaat nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Video-

konferenz verfügt, so können ihm diese von dem Anordnungsmitgliedstaat in gegenseitigem
Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.
4. Artikel 10 Absatz 2 gilt sinngemäß für Fälle nach Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden

Artikels.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/3234
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5. Die Europäische Ermittlungsanordnung, die zum Zweck der Vernehmung per Videokonferenz
erlassen wird, enthält eine Begründung dafür, dass ein persönliches Erscheinen des Zeugen
oder Sachverständigen nicht zweckmäßig oder möglich ist, sowie ferner die Bezeichnung der
Justizbehörde und die Namen der Personen, die die Vernehmung durchführen werden.
6. Für die Vernehmung per Videokonferenz gelten folgende Regeln:

a) Bei der Vernehmung ist ein Vertreter der Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, bei
Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend, der auch die Identität der zu ver-
nehmenden Person feststellt und auf die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechts-
ordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats achtet. Werden nach Ansicht des Vertreters
der Vollstreckungsbehörde bei der Vernehmung die Grundprinzipien der Rechtsordnung
des Vollstreckungsmitgliedstaats verletzt, so trifft er sofort die Maßnahmen, die erfor-
derlich sind, damit bei der weiteren Vernehmung diese Prinzipien beachtet werden.

b) zwischen den zuständigen Behörden des Anordnungs- und des Vollstreckungsstaats
werden gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der zu vernehmenden Person verein-
bart;

c) die Vernehmung wird unmittelbar von oder unter Leitung der Anordnungsbehörde nach
deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt.

d) auf Wunsch des Anordnungsstaats oder der zu vernehmenden Person trägt der Voll-
streckungsstaat dafür Sorge, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem
Dolmetscher unterstützt wird;

e) die zu vernehmende Person kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das
ihr nach dem Recht des Vollstreckungs- oder des Anordnungsmitgliedstaats zusteht.
7. Unbeschadet etwaiger zum Schutz von Personen vereinbarter Maßnahmen erstellt die Voll-

streckungsbehörde nach der Vernehmung ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum
Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion
aller anderen im Vollstreckungsmitgliedstaat an der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu
einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Ver-
nehmung stattfand, enthält. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt das Dokument der Anord-
nungsbehörde.

Drucksache 17/3234 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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8. Die Kosten für die Herstellung der Videoverbindung, die Kosten für den Betrieb der Video-
verbindung im Vollstreckungsmitgliedstaat, die Vergütung der von diesem bereitgestellten
Dolmetscher und die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie deren Auf-
wendungen für die Reise in dem Vollstreckungsmitgliedstaat werden dem Vollstreckungs-
mitgliedstaat vom Anordnungsmitgliedstaat erstattet, sofern ersterer nicht auf die Erstattung
aller oder eines Teils dieser Kosten verzichtet.
9. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in

denen Zeugen oder Sachverständige gemäß diesem Artikel in seinem Hoheitsgebiet ver-
nommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, sein
innerstaatliches Recht genauso gilt, als ob die Vernehmung in einem innerstaatlichen Ver-
fahren erfolgen würde.
10. Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann auch zum Zweck der Vernehmung eines

Beschuldigten per Videokonferenz erlassen werden. Die Absätze 1 bis 9 gelten sinngemäß.
Zusätzlich zu den Versagungsgründen nach Artikel 10 Absatz 1 kann die Vollstreckung der
Europäischen Ermittlungsanordnung auch versagt werden, wenn
a) der Beschuldigte nicht zustimmt;
b) die Durchführung dieser Maßnahme im Widerspruch zum Recht des Vollstreckungs-

staats stünde.
Artikel 22
Vernehmung per Telefonkonferenz
1. Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und soll diese Person als

Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats ver-
nommen werden, so kann die Anordnungsbehörde des letzteren Mitgliedstaats eine Euro-
päische Ermittlungsanordnung erlassen, um den Zeugen oder Sachverständigen per Telefon-
konferenz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu vernehmen.
2. Zusätzlich zu den Versagungsgründen nach Artikel 10 Absatz 1 kann die Vollstreckung der

Europäischen Ermittlungsanordnung auch versagt werden, wenn
a) der Einsatz der Telefonkonferenz im Widerspruch zu den wesentlichen Rechts-

grundsätzen des Vollstreckungsstaats steht;
b) der Zeuge oder Sachverständige nicht damit einverstanden ist, dass die Vernehmung mit

dieser Methode erfolgt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/3234
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3. Die Europäische Ermittlungsanordnung, die zum Zweck der Vernehmung per
Telefonkonferenz erlassen wird, enthält die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen
der Personen, die die Vernehmung durchführen werden, sowie eine Angabe, dass der Zeuge
oder Sachverständige mit einer Vernehmung per Telefonkonferenz einverstanden ist.
4. Die praktischen Modalitäten der Vernehmung werden zwischen der Anordnungs- und der

Vollstreckungsbehörde vereinbart. Bei der Vereinbarung dieser Modalitäten verpflichtet sich
die Vollstreckungsbehörde,
a) den jeweiligen Zeugen oder Sachverständigen vom Zeitpunkt und Ort der Vernehmung

zu unterrichten,
b) für die Identifizierung des Zeugen oder Sachverständigen Sorge zu tragen,
c) zu überprüfen, ob der Zeuge oder Sachverständige der Vernehmung per Telefon-

konferenz zustimmt.
Der Vollstreckungsmitgliedstaat kann seine Bewilligung ganz oder teilweise von den ein-

schlägigen Bestimmungen des Artikels 21 Absätze 6 und 9 abhängig machen. Sofern nichts
anderes vereinbart wird, gilt Artikel 21 Absatz 8 sinngemäß.
Artikel 23

Informationen über Bankkonten
1. Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden, um festzustellen, ob eine
natürliche oder juristische Person, gegen die strafrechtliche Ermittlungen laufen, eines oder
mehrere Bankkonten gleich welcher Art bei einer im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats
niedergelassenen Bank unterhält oder kontrolliert.
2. Jeder Mitgliedstaat trifft nach Maßgabe dieses Artikels die Maßnahmen, die erforderlich sind,

damit er die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung stellen kann.

3. Die Informationen erstrecken sich ferner – falls in der Europäische Ermittlungsanordnung

darum ersucht wurde und soweit die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist
geliefert werden können – auf Konten, für die die Person, gegen die ein Verfahren läuft, eine
Vollmacht besitzt.
4. Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über die

diesbezüglichen Informationen verfügt.
Drucksache 17/3234 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
9145/10 ds/DS/kb 26
DG H 2B LIMITE DE

5. Zusätzlich zu den Versagungsgründen nach Artikel 10 Absatz 1 kann die Vollstreckung einer
Europäische Ermittlungsanordnung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch versagt
werden, wenn es sich bei der betreffenden Straftat nicht um Folgendes handelt:
a) eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maß-

regel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren im
Anordnungsstaat und von mindestens zwei Jahren im Vollstreckungsstaat bedroht ist,

b) eine Straftat, die in Artikel 4 des Europol-Beschlusses aufgeführt ist;
oder

c) soweit sie nicht unter den Europol-Beschluss fällt, eine Straftat, die in dem Über-
einkommen von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften oder in dem dazugehörigen Protokoll von 1996 oder in dem dazu-
gehörigen Zweiten Protokoll von 1997 aufgeführt ist.
6. Die Anordnungsbehörde

a) gibt in der Europäischen Ermittlungsanordnung an, weshalb die erbetenen Auskünfte
für die Aufklärung der Straftat wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind,

b) gibt in der Europäischen Ermittlungsanordnung an, weshalb sie annimmt, dass die
Konten von Banken in dem Vollstreckungsmitgliedstaat geführt werden, und – soweit
dies möglich ist – welche Banken möglicherweise betroffen sind,

c) teilt in der Europäischen Ermittlungsanordnung die verfügbaren Informationen mit, die
die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung erleichtern können.
Artikel 24

Informationen über Bankgeschäfte

1. Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden, um Angaben über bestimmte

Bankkonten und über Bankgeschäfte zu erlangen, die während eines bestimmten Zeitraums
im Zusammenhang mit einem oder mehreren in der Europäischen Ermittlungsanordnung
angegebenen Bankkonten getätigt wurden, einschließlich der Angaben über sämtliche
Überweisungs- und Empfängerkonten.
2. Jeder Mitgliedstaat trifft nach Maßgabe dieses Artikels die Maßnahmen, die erforderlich sind,

damit er die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung stellen kann.

3. Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über die

diesbezüglichen Informationen verfügt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/3234
9145/10 ds/DS/kb 27
DG H 2B LIMITE DE

4. Der Anordnungsmitgliedstaat gibt in der Europäischen Ermittlungsanordnung an, warum er
die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat für wichtig hält.
Artikel 25

Überwachung von Bankgeschäften
1. Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden, um Bankgeschäfte, die
während eines bestimmten Zeitraums im Zusammenhang mit einem oder mehreren in der
Europäischen Ermittlungsanordnung angegebenen Bankkonten getätigt werden, zu
überwachen.
2. Jeder Mitgliedstaat trifft nach Maßgabe dieses Artikels die Maßnahmen, die erforderlich sind,

damit er die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung stellen kann.

3. Der Anordnungsmitgliedstaat gibt in der Europäischen Ermittlungsanordnung an, warum er

die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat für wichtig hält.

4. Die praktischen Einzelheiten in Bezug auf die Überwachung werden zwischen den zustän-

digen Behörden des Anordnungs- und des Vollstreckungsstaats vereinbart.
Artikel 26
Kontrollierte Lieferungen
1. Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden, um eine kontrollierte

Lieferung im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats durchzuführen.

2. Die Befugnis zum Einschreiten und zur Leitung und Kontrolle der Maßnahmen im

Zusammenhang mit der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung liegt bei den
zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats.

Drucksache 17/3234 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
9145/10 ds/DS/kb 28
DG H 2B LIMITE DE

Artikel 27
Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit,

fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum

1. Wird eine Europäische Ermittlungsanordnung zum Zweck der Durchführung einer

Maßnahme, auch einer Maßnahme nach Artikel 25 und 26, erlassen, die die Erhebung von
Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum beinhaltet, so
kann ihre Vollstreckung zusätzlich zu den in Artikel 10 Absatz 1 genannten
Versagungsgründen auch versagt werden, wenn die Durchführung der betreffenden
Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.
2. Artikel 10 Absatz 2 gilt sinngemäß für Fälle gemäß Absatz 1.

3. Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

nach Absatz 1 davon abhängig machen, dass eine Vereinbarung über die Aufteilung der
Kosten getroffen wird.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/3234
9145/10 ds/DS/kb 29
DG H 2B LIMITE DE

KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28

Mitteilungen
1. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum* … Folgendes mit:
a) die Behörde oder die Behörden, die gemäß seiner internen Ordnung für die Anwendung

des Artikels 2 Buchstaben a und b zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat
Anordnungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist;

b) die Sprachen, die nach Artikel 5 Absatz 2 für die EEA zugelassen sind;
c) die Angaben zu der/den bezeichneten zentralen Behörde(n), wenn der Mitgliedstaat die

Möglichkeit nach Artikel 6 Absatz 2 in Anspruch nehmen möchte. Diese Angaben sind
für die Behörden des Anordnungsstaats verbindlich;

d) das Erfordernis der Zustimmung der betreffenden Person zu ihrer Überstellung, wenn
der Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 4 Gebrauch machen möchte.
2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen der Angaben

gemäß Absatz 1.

3. Die Kommission macht die in Anwendung dieses Artikels erhaltenen Angaben allen Mitglied-

staaten und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) zugänglich. Das Europäische
Justizielle Netz macht die Angaben auf der Website nach Artikel 9 des Beschlusses
2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz
zugänglich.
* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Drucksache 17/3234 – 44 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
9145/10 ds/DS/kb 30
DG H 2B LIMITE DE

Artikel 29
Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
1. Diese Richtlinie ersetzt ab dem …* die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den

Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, gelten-
den Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen
den Mitgliedstaaten und Drittstaaten und deren vorübergehender Anwendbarkeit nach
Artikel 30:
– das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf-

sachen sowie die zugehörigen beiden Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 und vom
8. November 2001 und die nach Artikel 26 dieses Übereinkommens geschlossenen
zweiseitigen Vereinbarungen;

– das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985;

– das Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen
den Mitgliedstaaten der EU und das zugehörige Protokoll vom 16. Oktober 2001.
2. Der Rahmenbeschluss 2008/978/JI wird aufgehoben. Diese Richtlinie gilt zwischen den Mit-

gliedstaaten für die Sicherstellung von Beweismitteln anstelle der entsprechenden
Bestimmungen in dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI.
3. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die nach dem …** geltenden bilateralen oder multilateralen

Übereinkünfte oder Vereinbarungen auch weiterhin anzuwenden, sofern diese die Möglich-
keit bieten, über die Ziele dieser Richtlinie hinauszugehen, und zu einer weiteren Verein-
fachung oder Erleichterung der Verfahren zur Beweiserhebung beitragen.
4. Es steht den Mitgliedstaaten frei, nach dem …*** bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte

oder Vereinbarungen zu schließen, sofern diese die Möglichkeit bieten, die Vorschriften
dieser Richtlinie weiter zu vertiefen oder über sie hinauszugehen, und zu einer weiteren Ver-
einfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Erhebung von Beweismitteln beitragen.
* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
** Tag der Annahme dieser Richtlinie.
*** Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45 – Drucksache 17/3234
9145/10 ds/DS/kb 31
DG H 2B LIMITE DE

5. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum …**** über bestehende Über-
einkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 3, die sie weiterhin anwenden wollen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte oder
Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 4 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.
6. Falls die Kommission der Ansicht ist, dass eine bilaterale oder multilaterale Übereinkunft

oder Vereinbarung, über die sie unterrichtet wurde, die Bedingungen der Absätze 3 und 4
nicht oder nicht vollständig erfüllt, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die betref-
fende Übereinkunft oder Vereinbarung zu beenden, zu ändern oder nicht zu schließen.
Artikel 30

Übergangsregelungen

1. Für vor dem …* eingegangene Rechtshilfeersuchen gelten weiterhin die bestehenden Rechts-

instrumente zur Rechtshilfe in Strafsachen. Für Entscheidungen über die Sicherstellung von
Beweismitteln gemäß dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI, die vor dem …* entgegen-
genommen wurden, gilt ferner das genannte Rechtsinstrument.
2. Artikel 7 Absatz 1 gilt sinngemäß für die Europäische Ermittlungsanordnung aufgrund einer

Sicherstellungsentscheidung, die gemäß dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI erlassen wurde.
Artikel 31
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis

zum …* nachzukommen.

**** Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
* Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
* Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Drucksache 17/3234 – 46 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
9145/10 ds/DS/kb 32
DG H 2B LIMITE DE

2. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission bis
zum … * den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus dieser Richtlinie
ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben.
3. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum …** einen

Bericht, in dem sie überprüft, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen
getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen, und unterbreitet gegebenenfalls
Gesetzgebungsvorschläge.
Artikel 32

Bericht über die Anwendung

Die Kommission legt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der sich auf qua-
litative und quantitative Angaben stützt. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur
Anpassung dieser Richtlinie beigefügt.

Artikel 33
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft.

Diese Richtlinie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in
den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
* Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
** Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47 – Drucksache 17/3234
9145/10 ds/DS/kb 33
ANHANG zum ANHANG DG H 2B LIMITE DE

ANHANG A

EUROPÄISCHE ERMITTLUNGSANORDNUNG (EEA)

Diese europäische Ermittlungsanordnung wurde von einer zuständigen Justizbehörde erlassen. Ich
ersuche um Durchführung der nachstehend angegebene(n) Ermittlungsmaßnahme(n) und um
Übermittlung der aufgrund der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung erlangten
Beweismittel.
(A) DURCHZUFÜHRENDE ERMITTLUNGSMASSNAHME
1. Beschreibung der Ermittlungsmaßnahme(n), um deren Vollstreckung ersucht wird:

.....................................................................................................................................….......................
............................................................................................................................…................................
...................................................................................................................….........................................
..........................................................................................................…..................................................
.................................................................................................…...........................................................

2. Falls sich die Ermittlungsmaßnahme(n) auf eine oder mehrere der nachstehend aufge-

führten spezifischen Ermittlungsmaßnahmen erstreckt/erstrecken, geben Sie dies bitte
durch Ankreuzen des/der entsprechenden Kästchen(s) an:
� Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Anordnungsstaat zu Ermittlungs-

zwecken

� Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat zu

Ermittlungszwecken

� Vernehmung per Videokonferenz

� Vernehmung per Telefonkonferenz

� Informationen über Bankkonten

� Informationen über Bankgeschäfte

� Überwachung von Bankgeschäften

� Kontrollierte Lieferungen

� Ermittlungsmaßnahmen, zur Erhebung von Beweismitteln ich Echtzeit, fortlaufend oder über

einen bestimmten Zeitraum

3. Soweit zutreffend, Ort der Vollstreckung (falls nicht bekannt, der zuletzt bekannte Ort):

…...................................................................................................................................................….....
..............................................................................................................................................…..............
.....................................................................................................................................….......................
............................................................................................................................…................................
...................................................................................................................

Drucksache 17/3234 – 48 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
9145/10 ds/DS/kb 34
ANHANG zum ANHANG DG H 2B LIMITE DE

(B) IDENTITÄT DER BETROFFENEN PERSONEN
Angaben zur Identität der i) natürlichen oder ii) juristischen Person(en), gegen die das Ver-

fahren geführt wird/eingeleitet werden kann/läuft:

i) Im Falle natürlicher Person(en)

Name: .......................................................................................................................................
Vorname(n): ............................................................................................................................
Ggf. Mädchenname: ....................................................................................................
Ggf. Aliasnamen: ..............................................................................................................
Geschlecht: ..........................................................................................................................................
Staatsangehörigkeit: ..............................................................................................................................
Geburtsdatum: ...........................................................................................................................
Geburtsort: ..........................................................................................................................
Wohnort und/oder bekannte Anschrift; falls die Anschrift nicht bekannt ist, die zuletzt bekannte

Anschrift angeben:
..................................................................................................................................................
Sprache(n), die die Person versteht (soweit bekannt):
..................................................................................................................................................

ii) Im Falle juristischer Person(en)

Name: .......................................................................................................................................
Rechtsformder juristischen Person:

..............................................................................................................
Ggf. Kurzbezeichnung, üblicher Name oder Handelsname:
..................................................................................................................................................
Eingetragener Sitz (sofern vorhanden):

..................................................................................................
Registrierungsnummer (sofern vorhanden): .........................................................................................
Anschrift der juristischen Person: ....................................................................................................

(C) JUSTIZBEHÖRDE, DIE DIE EUROPÄISCHE ERMITTLUNGSANORDNUNG
ERLASSEN HAT
Offizielle Bezeichnung:
......................................................................................................................................................
Name ihres Vertreters:
......................................................................................................................................................
Funktion (Titel/Dienstrang):
.......................................................................................................................................................
Aktenzeichen:
.......................................................................................................................................................
Anschrift:
.......................................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................
Tel. Nr.: (Landesvorwahl) (Gebiets/Ortsnetzkennzahl)
Fax Nr.: (Landesvorwahl) (Gebiets/Ortsnetzkennzahl)
E-Mail:
......................................................................................................................................................
Sprachen, in denen mit der Anordnungsbehörde verkehrt werden kann:
......................................................................................................................................................
Kontaktdaten von Ansprechpartnern bei Bedarf an weiteren Angaben zur Vollstreckung dieser
europäischen Ermittlungsanordnung oder praktischen Modalitäten für die Übermittlung von
Beweismitteln:
......................................................................................................................................................

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/3234
9145/10 ds/DS/kb 35
ANHANG zum ANHANG DG H 2B LIMITE DE
(D) BEZIEHUNG EU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN EUROPÄISCHEN

ERMITTLUNGSANORDNUNG
Falls zutreffend, Angabe, ob diese Europäische Ermittlungsanordnung eine frühere euro-

päische Ermittlungsanordnung ergänzt, und, wenn ja, Angaben zur Ermittlung der früheren
Ermittlungsanordnung (Datum des Erlasses der Europäischen Ermittlungsanordnung,
Behörde, an die die Übermittlung erfolgte, und soweit bekannt, Datum der Übermittlung der
Europäischen Ermittlungsanordnung und Aktenzeichen der Anordnungs- und der Voll-
streckungsbehörden).

......................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................

(E) ART DES VERFAHRENS, FÜR DAS DIE EUROPÄISCHE ERMITTLUNGS-

ANORDNUNG ERLASSEN WURDE
Bitte kreuzen Sie die Art des Verfahrens an, für das die Europäische

Ermittlungsanordnung erlassen wurde
� a) Strafverfahren, das eine Justizbehörde wegen einer nach dem innerstaatlichen

Recht des Anordnungsstaats strafbaren Handlung eingeleitet hat oder mit der sie
befasst werden kann; oder

� b) Verfahren, das Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die
nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen
Rechtsvorschriften geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung ein auch in
Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; oder

� c) Verfahren, das Justizbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem
innerstaatlichen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen
Rechtsvorschriften geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung ein beson-
ders in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.
(F) GRÜNDE FÜR DEN ERLASS DER EUROPÄISCHEN ERMITTLUNGS-

ANORDNUNG
1. Zusammenfassung des Sachverhalts und Beschreibung der Umstände, unter denen

die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrunde liegende(n) Straftat(en)
begangen wurde(n), einschließlich der Tatzeit und des Tatorts, nach Kenntnis der
Anordnungsbehörde:

…...................................................................................................................................................….....
..............................................................................................................................................…..............
.....................................................................................................................................….......................
............................................................................................................................…................................
…...................................................................................................................................................

2. Art und rechtliche Einstufung der Straftat(en), die zu der Europäischen

Ermittlungsanordnung geführt hat/haben, und anwendbare gesetzliche
Bestimmungen:

…..................................................................................................................................................
…...................................................................................................................................................
…...................................................................................................................................................
…...................................................................................................................................................
…...................................................................................................................................................

Drucksache 17/3234 – 50 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
9145/10 ds/DS/kb 36
ANHANG zum ANHANG DG H 2B LIMITE DE

(G) VOLLSTRECKUNG DER EUROPÄISCHEN ERMITTLUNGSANORDNUNG

1. Die Fristen für die Vollstreckung der europäischen Ermittlungsanordnung sind in der Richt-

linie XXX/…/JI festgelegt. Geben Sie jedoch, falls eine kürzere Frist erforderlich ist, bitte
eine kürzere Frist sowie durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens deren Grund an:
Kürzere Frist oder spezifische Frist: …........................................... (TT/MM/JJ)
Gründe:

[ ] Verfahrensfristen
[ ] Schwere der Straftat
[ ] Andere Umstände von besonderer Dringlichkeit (bitte angeben):

..................................................................................................................................

..................................................................................................................................
(H) SPEZIFISCHE MODALITÄTEN FÜR DIE VOLLSTRECKUNG
1. Falls zutreffend, bitte ankreuzen und ergänzen.
� Die vollstreckende Behörde wird ersucht, die folgenden Formvorschriften und Verfahren

einzuhalten1
…...................................................................................................................................................….....
..............................................................................................................................................…..............
.....................................................................................................................................….......................
............................................................................................................................…................................
...................................................................................................................
2. Falls zutreffend, bitte ankreuzen und ergänzen.
� Es wird darum ersucht, dass eine oder mehrere Behörden des Anordnungsstaats zur

Unterstützung der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats an der Vollstreckung der
Europäischen Ermittlungsanordnung mitwirken.2

Amtliche Bezeichnung der vorgenannten Behörde oder Behörden:
..........................................................................................................................................

Ansprechpartner: …………………………………………………………………………..

1 Es wird davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsbehörde die von der Anordnungsbehörde

angegebenen Formvorschriften und Verfahren einhält, es sei denn, diese stehen im
Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats.

2 Mit dieser Möglichkeit sind für die Behörden des Anordnungsstaats keinerlei
Strafverfolgungsbefugnisse im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats verbunden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51 – Drucksache 17/3234
9145/10 ds/DS/kb 37
ANHANG zum ANHANG DG H 2B LIMITE DE
(I) SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND UNTERSCHRIFT
1. Sonstige sachbezogene Angaben (sofern vorhanden):
…...................................................................................................................................................….....
..............................................................................................................................................…..............
.....................................................................................................................................….......................
............................................................................................................................

2. Unterschrift der Anordnungsbehörde und/oder ihres Vertreters zur Bestätigung der

inhaltlichen Richtigkeit der europäischen Ermittlungsanordnung:

…............................................................................................................................................................
Name: ....................................................................................................................................................
Funktion (Titel/Dienstrang):
...........................................................................................................................
Datum:
......................................................................................................................................................

Ggf. Dienstsiegel:

Drucksache 17/3234 – 52 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
9145/10 ds/DS/kb 38
ANHANG zum ANHANG DG H 2B LIMITE DE

ANHANG B

EMPFANGSBESTÄTIGUNG FÜR DIE EUROPÄISCHE ERMITTLUNGSANORDNUNG

Dieses Formblatt ist von der Behörde des Vollstreckungsstaats auszufüllen, die die nachstehend
bezeichnete Europäische Ermittlungsanordnung entgegengenommen hat.
(A) BETREFFENDE EUROPÄISCHE ERMITTLUNGSANORDNUNG
Justizbehörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen hat:
......................................................................................................................................................
Aktenzeichen:
......................................................................................................................................................
Datum der Ausstellung:
......................................................................................................................................................
Eingangsdatum:
......................................................................................................................................................

(B) BEHÖRDE, DIE DIE EUROPÄISCHE ERMITTLUNGSANORDNUNG

ENTGEGENGENOMMEN HAT (1)
Offizielle Bezeichnung der zuständigen Behörde:
......................................................................................................................................................
Name ihres Vertreters:
......................................................................................................................................................
Funktion (Titel/Dienstrang):
......................................................................................................................................................
Anschrift:
......................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................
Tel. Nr.: (Landesvorwahl) (Gebiets/Ortsnetzkennzahl) ……………………………………
Fax Nr.: (Landesvorwahl) (Gebiets/Ortsnetzkennzahl) …………………………………….
E-Mail:
......................................................................................................................................................
Aktenzeichen
......................................................................................................................................................
Sprachen, in denen mit der Behörde verkehrt werden kann:
......................................................................................................................................................
1 Dieser Abschnitt ist von jeder Behörde auszufüllen, die die Europäische

Ermittlungsanordnung entgegengenommen hat. Diese Verpflichtung gilt für die Behörde, die
für die Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung zuständig
ist, und, soweit zutreffend, für die zentrale Behörde oder die Behörde, die der zuständigen
Behörde die Europäische Ermittlungsanordnung übermittelt hat.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53 – Drucksache 17/3234
9145/10 ds/DS/kb 39
ANHANG zum ANHANG DG H 2B LIMITE DE
(C) (GGF.) ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE, DER DIE EUROPÄISCHE

ERMITTLUNGSANORDNUNG VON DER UNTER ABSCHNITT B GENANNTEN
BEHÖRDE ÜBERMITTELT WIRD

Offizielle Bezeichnung der Behörde:
......................................................................................................................................................
Name ihres Vertreters:
......................................................................................................................................................
Funktion (Titel/Dienstrang):
......................................................................................................................................................
Anschrift:
......................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................
Tel. Nr.: (Landesvorwahl) (Gebiets/Ortsnetzkennzahl) ………………………………………..
fAX Nr.: (Landesvorwahl) (Gebiets/Ortsnetzkennzahl) ……………………………………….
E-Mail:
......................................................................................................................................................
Datum der Übermittlung: ……………………………………………………………………….

(D) UNTERSCHRIFT UND DATUM
Unterschrift:

Datum: .............................................................................................................................................

Ggf. Dienstsiegel:

___________________

x

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