BT-Drucksache 17/2458

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -Drucksache 17/1288- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

Vom 7. Juli 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2458
17. Wahlperiode 07. 07. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/1288 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI
des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

A. Problem

Mit dem Gesetzentwurf soll der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom
24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen An-
erkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rb Geld – ABl. L 76 vom 22.3.
2005, S. 16) in das nationale Recht umgesetzt werden. Dies soll durch Änderung
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, der Justizver-
waltungskostenordnung, des Gerichtskostengesetzes und des Rechtsanwaltsver-
gütungsgesetzes erfolgen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung. Die
Änderungen berücksichtigen insbesondere die Stellungnahme des Bundesrates,
indem sie die ursprünglich vorgesehene Konzentration der Verordnungsermäch-
tigung im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen
Aktenführung beim Bundesministerium der Justiz aufheben.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/2458 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1288 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 Buchstabe b werden vor dem Wort „ersetzt“ die Wörter ‚so-
wie das Wort „dieser“ durch das Wort „dieses“‘ eingefügt.

b) In Nummer 4 wird § 77b wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen be-
stimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung,“.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung
der elektronischen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann auf einzel-
ne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne Verfahren beschränkt
werden.“

c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) § 87b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 7 wird nach dem Wort „handelte“ das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ er-
setzt.

ccc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9. die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine
Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zu-
grunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein, und
sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht.“

bb) In § 87c Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.

cc) In § 87d werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2 ge-
strichen.

d) In Nummer 6 werden in § 98 jeweils die Wörter „nach dem 30. September
2010“ durch die Wörter „nach dem … [einsetzen: Datum der Verkündung
dieses Gesetzes]“ ersetzt.

2. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

Berlin, den 7. Juli 2010

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter
Jens Petermann
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

fung auf die Selbstbelastungsfreiheit oder auf ein Zeugnis- Sie erkenne auch keinen besonderen Eilbedarf für den Ab-

verweigerungsrecht – mithin die Weigerung, im Einzelfall
den Fahrer zu benennen – falle ihrer Ansicht nach jedenfalls
nicht als Straßenverkehrsverstoß unter Artikel 5 Absatz 1,
33. Anstrich, des Rb Geld.

schluss des Gesetzgebungsverfahrens.

Zwar spreche sich die Fraktion grundsätzlich für die Umset-
zung des Rahmenbeschlusses zu Geldstrafen und Geldbußen
aus. Sie habe aber erhebliche Bedenken hinsichtlich der Be-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2458

Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Jörg van Essen, Dr. Peter Danckert,
Jens Petermann und Jerzy Montag

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/1288 in seiner 40. Sitzung am 6. Mai 2010 beraten sowie
an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung und an
den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur
Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
die Vorlage auf Drucksache 17/1288 in seiner 12. Sitzung am
19. Mai 2010 beraten und empfiehlt die Annahme des Ge-
setzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, FDP und SPD gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Er empfiehlt die
Annahme des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)65 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 14. Sitzung
am 19. Mai 2010 beraten und die Durchführung eines erwei-
terten Berichterstattergesprächs beschlossen, das am 5. Juli
2010 stattfand. Er hat den Gesetzentwurf am 7. Juli 2010 ab-
schließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Annahme
der Vorlage in der Fassung der Beschlussempfehlung zu
empfehlen. Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(6)28 hatte der
Ausschuss zuvor mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. angenom-
men.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP verwiesen zu der
Frage, ob eine Vollstreckung von ausländischen Geldstrafen
in Betracht komme, mit denen sanktioniert werde, dass der
Halter eines Fahrzeugs keine Angaben dazu mache, wer der
Fahrer seines regelwidrig gesteuerten Fahrzeugs sei, auf die
Gesetzesbegründung zu § 87b IRG-E (Drucksache 17/1288,
S. 23). Es werde hier maßgeblich auf die Frage der beidersei-
tigen Strafbarkeit ankommen, also darauf, ob das Verhalten
auch nach deutschem Recht sanktionierbar wäre. Die Beru-

erklärt werde, ohne dass eine weitere Spezifizierung der Fäl-
le erfolge, in denen ein rechtlicher Beistand in Verfahren zur
Vollstreckung einer ausländischen Geldstrafe nach dem
9. Teil des IRG bestellt werden solle. Sie stimmten der Rege-
lung in dem Verständnis zu, dass nach § 87e i. V. m. § 53
Absatz 2 Nummer 1 IRG die Bestellung eines Rechtsbei-
stands wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage
geboten sein werde, wenn Zweifel an der Einordnung als
Katalogtat gemäß § 87b Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Artikel 5
Absatz 1 Rb Geld bestünden. Weiterhin gingen sie davon
aus, dass die Bestellung eines Beistands regelmäßig auch
dann geboten sein werde, wenn gegen den Betroffenen eine
Abwesenheitsentscheidung im Sinne von § 87b Absatz 3
Nummer 4 IRG-E über einen nicht nur unerheblichen Geld-
betrag vollstreckt werden solle.

Darüber hinaus betonten die Fraktionen der CDU/CSU und
FDP, der vorliegende Gesetzentwurf sei mit den vorgeschla-
genen Änderungen entscheidungsreif. Das erweiterte Be-
richterstattergespräch sei ihrer Meinung nach außerordent-
lich fruchtbar verlaufen. Zwar hätten alle vier geladenen
Sachverständige Probleme angesprochen, aber nur ein Sach-
verständiger habe grundsätzliche Bedenken geäußert. Diese
seien von den anderen drei Sachverständigen widerlegt wor-
den. Viele Anregungen aus dem Gespräch seien noch in den
vorliegenden Änderungsantrag aufgenommen worden. Die
Berichterstatter hätten ausreichend Zeit gehabt, sich mit al-
len Fragen intensiv auseinanderzusetzen.

Mit den Regelungen zur Harmonisierung im strafrechtlichen
Bereich beträten die Mitgliedstaaten Neuland; hier würden
grundsätzliche Fragen aufgeworfen. Das Vertrauen in die
Rechtsstaatlichkeit der Rechtsordnungen der anderen Mit-
gliedstaaten sei ein wesentlicher Aspekt. Der vorliegende
Gesetzentwurf stelle gerade im nationalen Recht die Mittel
bereit, um auf Situationen zu reagieren, in denen das Vertrau-
en in die Rechtsstaatlichkeit einer Regelung in einem ande-
ren Mitgliedstaat vielleicht fehle. Diese Einschätzung hätten
auch drei der Sachverständigen geteilt. Durch den Ände-
rungsantrag sei im übrigen das Problem der Halterhaftung
gelöst worden.

Die Fraktion der SPD erklärte, in dem Berichterstatterge-
spräch seien insbesondere von einem Sachverständigen
grundlegende rechtsstaatliche Fragen in Bezug auf den Ge-
setzentwurf aufgeworfen worden, die noch nicht ausgeräumt
worden seien. Wenn man die Meinung der Sachverständigen
erst nehmen wolle, dürfe man den Gesetzentwurf jetzt noch
nicht abschließend beraten, sondern müsse zunächst diese
erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken erwägen und
beseitigen. Immerhin müsse der Gesetzentwurf auch einer
eventuellen verfassungsgerichtlichen Prüfung standhalten.
Ferner nähmen sie zur Kenntnis, dass mit § 87e IRG-E die
Beistandsregelung in § 53 IRG für entsprechend anwendbar

stimmtheit der zu 39 Gruppen zusammengefassten Straftat-
bestände und Ordnungswidrigkeiten, bei denen nach Artikel 5

Drucksache 17/2458 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Absatz 1 Rb Geld die beiderseitige Sanktionierbarkeit nicht
zu prüfen sei. Aus diesen Gründen lehne sie den Gesetzent-
wurf ab.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erläuterte, die
von einem Sachverständigen in dem sehr informativen Be-
richterstattergespräch geäußerten grundsätzlichen Bedenken
seien insbesondere dessen grundlegend kritischer Haltung in
der europäischen Strafrechtsdiskussion geschuldet. Die wei-
teren drei, dem Gesetzentwurf grundsätzlich positiv gegen-
überstehenden Sachverständigen hätten ebenfalls erwägens-
werte Einwände vorgetragen.

Sie begrüße daher den Änderungsantrag, der diese Einwände
teilweise aufnehme und in bestimmten Fällen – insbesondere
bei der Halterhaftung – nunmehr zwingend die Ablehnung
eines ausländischen Vollstreckungsersuchens vorsehe.

Allerdings pflichte sie der Fraktion der SPD bei, dass es
beim Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Rahmen
der strafrechtlichen Zusammenarbeit in der EU grundsätz-
liche Bedenken gebe. So müsse darauf bestanden werden,
dass Voraussetzung für die grundsätzliche gegenseitige An-
erkennung das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit der
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sein müsse. Dieses Vertrauen – auch seitens der Bür-
ger – müsse erst erarbeitet werden. Das zweite Problem be-
treffe das Absehen von der beiderseitigen Strafbarkeit bei
bestimmten Deliktsgruppen. Der Bundestag habe die Bun-
desregierung wiederholt aufgefordert, sich zumindest für die
Konkretisierung dieser Deliktsgruppen auf europäischer
Ebene einzusetzen. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf
sei die Liste dieser Deliktsgruppen sogar noch ausgeweitet
worden. Daher spreche sie sich für die Beiordnung eines
Pflichtverteidigers ähnlich wie beim Europäischen Haft-
befehl für die Fälle aus, in denen die Einordnung einer
Ordnungswidrigkeit in diese Deliktsgruppen Rechtsfragen
aufwerfe. Sie bedauere, dass dieser Punkt in dem Ände-
rungsantrag nicht aufgegriffen worden sei und könne dem
Gesetzentwurf aus diesem Grunde nicht zustimmen.

Die Bundesregierung verwies darauf, dass konkrete Ände-
rungswünsche, die sich in dem intensiven erweiterten Be-
richterstattergespräch ergeben hätten, in den Änderungsan-
trag der Koalitionsfraktionen eingearbeitet worden seien.
Allerdings habe sich die Mehrheit der Fraktionen nicht der
Fundamentalkritik eines der benannten Sachverständigen
angeschlossen. Ein wesentlicher Punkt des Änderungsantra-
ges der Koalition betreffe § 87 b IRG-E, der zwingend die
Ablehnung eines Ersuchens um Vollstreckung einer
Geldsanktion bei bestimmten Fällen der Halterhaftung vor-
sehe. Dies betreffe auch die Fälle, in denen wie in Österreich
die Verweigerung der Benennung des Fahrers durch den Hal-
ter bußgeldbewehrt sei. Die Bundesregierung schließe sich
den Erklärungen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu
den Fragen der beiderseitigen Strafbarkeit und des rechtli-
chen Beistandes an.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die Änderungen gegenüber

dert bleibt, wird auf die jeweilige Begründung des Entwurfs
in der Drucksache 17/1288, S. 14 ff. verwiesen.

Zu Nummer 1

Zu den Buchstaben a und b

Der Bundesrat hat in der Stellungnahme (Bundesratsdruck-
sache 34/10 (Beschluss)) zum Gesetzentwurf der Bundes-
regierung eine Anpassung der in § 77b IRG-E vorgesehenen
Verordnungsermächtigung zur Durchführung der elektro-
nischen Kommunikation und Aktenführung im Bereich der
Rechtshilfe vorgeschlagen. Zur Begründung hat der Bundes-
rat ausgeführt, die bislang im Gesetzentwurf vorgesehene
Konzentration der Verordnungsermächtigung auf das Bun-
desministerium der Justiz ermögliche dem Bund, den elek-
tronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenfüh-
rung auch insoweit einzuführen, als Landesjustizbehörden
betroffen seien. Wie im Bereich der Prozessordnungen (z. B.
§ 130a Absatz 2, § 298a Absatz 1 ZPO; § 110a Absatz 2,
§ 110b Absatz 1 OWiG) solle aber den Ländern vorbehalten
sein, ob und wann sie den elektronischen Rechtsverkehr und
die elektronische Aktenführung für ihren Geschäftsbereich
zulassen. Dies gelte schon deshalb, weil die dazu nötigen
EDV-technischen Vorkehrungen ebenfalls auf Landesebene
geschaffen werden müssten.

Zudem sei es, ebenfalls wie im Bereich der Prozessordnun-
gen (z. B. § 130a Absatz 2 Satz 3 ZPO; § 110a Absatz 2
Satz 3 OWiG), den Ländern vorzubehalten, bei welchen Ge-
richten und Behörden und für welche Verfahren sie den elek-
tronischen Rechtsverkehr zulassen. Auch hier müssten die
dazu notwendigen EDV-technischen Vorkehrungen auf Lan-
desebene geschaffen werden. Es sei insoweit nicht zwingend
von einer landesweit gleichmäßigen und gleichzeitigen tech-
nischen Ausstattung auszugehen.

Die Bundesregierung hat dem Vorschlag in ihrer Gegenäuße-
rung grundsätzlich zugestimmt, allerdings auf das Erforder-
nis einer leichten Modifikation hingewiesen, weil statt der
Bundesregierung unmittelbar das Bundesministerium der
Justiz ermächtigt werden soll, die Verordnung zu erlassen.
Daraufhin wurde mit den Ländern die hier vorgeschlagene
Anpassung des Gesetzentwurfs abgestimmt, die auf all-
seitige Zustimmung gestoßen ist.

Weiterhin erfolgte eine redaktionelle Anpassung von § 74
Absatz 1 Satz 2, die aufgrund des einheitlichen Gebrauchs
des Begriffs „Bundesministerium“ anstelle von „Bundes-
minister“ notwendig wurde.

Zu Buchstabe c

Weiterhin ist in Nummer 1 Buchstabe c eine Anpassung von
§ 87b Absatz 3 IRG-E vorgesehen, der einen Katalog von
Gründen enthält, bei deren Vorliegen ein ausländisches Er-
suchen um Vollstreckung einer Geldsanktion zwingend ab-
zulehnen ist. Als zusätzlicher Grund soll nunmehr auch dann
ein Ersuchen zurückzuweisen sein, wenn die Vollstreckung
einer ausländischen Entscheidung ersucht wird, die unab-
hängig von der Verantwortlichkeit des Betroffenen für die in
Frage stehende Handlung ergangen ist. Der Ablehnung war
bisher in § 87d Absatz 2 IRG-E als fakultatives Bewilli-
gungshindernis ausgestaltet. Die Änderung in § 87c Absatz 2
der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs auf Druck-
sache 17/1288 erläutert. Soweit der Gesetzentwurf unverän-

Nummer 2 IRG-E und § 87d IRG-E sind Folgeänderungen
redaktioneller Art.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2458

Zu Nummer 2

Der Gesetzentwurf sieht ein Inkrafttreten zum 1. Oktober
2010 vor; das feste Datum sollte einen ausreichenden orga-
nisatorischen Vorlauf ermöglichen. Das Inkrafttretensdatum
wird jedoch mit Blick auf die noch andauernden Beratungen
des Deutschen Bundestages und das sich anschließende wei-
tere Gesetzgebungs- und Verkündungsverfahren nicht einzu-
halten sein. Die hier vorgeschlagene flexible Inkrafttretens-
regelung trägt dem Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Rechnung. Es erscheint nicht erforderlich, erneut ein festes
Datum für das Inkrafttreten zu bestimmen. Die Vorberei-
tungsarbeiten zur Anwendung des Gesetzes wurden inzwi-
schen durchgeführt.

Mit der Inkrafttretensregelung ist auch die Stichtagsregelung
in § 98 IRG-E anzupassen. Ein Nachteil für inländische Be-
troffene ergibt sich aus der nun vorgesehenen flexiblen
Stichtagsregelung nicht. Weiterhin ist gewährleistet, dass in-
ländischen Betroffenen kein Nachteil dadurch entstehen
kann, dass sie in Erwartung der Nichtvollstreckung einer
ausländischen Entscheidung versäumten, rechtzeitig einen
Rechtsbehelf gegen die zu vollstreckende Entscheidung ein-
zulegen.
Berlin, den 7. Juli 2010

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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