BT-Drucksache 17/2140

Dienstwagenprivileg abbauen und Besteuerung CO2-effizient ausrichten

Vom 16. Juni 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2140
17. Wahlperiode 16. 06. 2010

Antrag
der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann,
Dr. Gerhard Schick, Fritz Kuhn, Winfried Hermann, Kerstin Andreae, Birgitt
Bender, Alexander Bonde, Hans-Josef Fell, Katrin Göring-Eckardt, Bettina
Herlitzius, Dr. Anton Hofreiter, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink,
Sylvia Kotting-Uhl, Stephan Kühn, Ingrid Nestle, Dr. Hermann Ott, Tabea Rößner,
Elisabeth Scharfenberg, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Harald Terpe,
Markus Tressel, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms, Josef Philip Winkler
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Dienstwagenprivileg abbauen und Besteuerung CO2-effizient ausrichten

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Dienstwagen haben einen großen Anteil an den Neuzulassungen von Kraftfahr-
zeugen in Deutschland. So lag der Anteil von Geschäftswagen bei Neuzulassun-
gen selbst in dem von Wirtschaftskrise und Abwrackprämie geprägten Jahr 2009
bei über 50 Prozent. Dienstwagen werden häufig nach relativ kurzer Zeit weiter-
verkauft und haben so einen entscheidenden Einfluss auf den Gebrauchtwagen-
markt. Sie können daher Vorreiter sein bei der Verbreitung verbrauchsärmerer
Fahrzeuge in Deutschland. Das gilt insbesondere für den Bereich der gehobenen
Mittel- und Oberklasse, in dem der Anteil der Geschäftswagen sogar 85 Prozent
erreicht. Das Steuerrecht soll beim Wandel hin zu einem energieeffizienten und
modernen Automobilsektor Unterstützung leisten, indem es Anreize für mehr
Nachfrage nach spritsparenden Pkw setzt.

Orientiert sich die steuerliche Behandlung von Geschäftsfahrzeugen an Energie-
effizienzkriterien, kann auch das Dienstwagenprivileg, also die steuerlichen
Vorteile bei Dienstwagen, abgebaut werden. Denn teurere Modelle führen nicht
nur tendenziell zu höheren steuerlichen Vorteilen, sondern sind auch diejenigen,
die mehr Kraftstoff verbrauchen und klimaschädlicher sind. Reduzieren sich de-
ren steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten, muss die Allgemeinheit weniger
für teure und spritschluckende Pkw aufkommen.

Dienstwagen sind in vielen Unternehmen fester Bestandteil der Mitarbeitermo-
tivation und -bezahlung. Sie sind häufig mehr Statussymbol als Transportmittel.
Statussymbole deutscher Führungskräfte muss die Allgemeinheit aber nicht

steuerlich subventionieren. Deswegen ist auch aus sozialen Gesichtspunkten
eine steuerliche Bevorzugung teurer Dienstwagen ungerechtfertigt.

Bei der steuerlichen Behandlung von Dienstwagen gibt es zwei Ansatzpunkte:
Die Besteuerung beim Unternehmen und die Besteuerung bei Privatpersonen.
Beide sollen geändert werden. Das Grundprinzip dabei lautet: Kosten für Fahr-
zeuge und ihre private Nutzung bis zu einem Zielwert für den CO2-Ausstoß (an-

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fangs 120 g/km, das entspricht 5 Litern Benzin bzw. 4,5 Litern Diesel pro 100
Kilometer) werden steuerlich so behandelt wie heute.

Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß über diesem Zielwert können weniger ab-
geschrieben werden bzw. die private Nutzung muss höher versteuert werden. Je
höher der CO2-Ausstoß, desto geringer ist die steuerliche Absetzbarkeit für
Unternehmen und desto höher die Versteuerung der privaten Nutzung. Über-
schreitet der CO2-Ausstoß das Doppelte des Zielwertes, so können Dienstwagen
von den Unternehmen nicht mehr abgesetzt werden.

Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von weniger als 60 g/km sollten dabei bis
zum 31. Dezember 2015 von der Versteuerung des geldwerten Vorteils bei der
Privatnutzung von Dienstwagen komplett befreit werden.

Damit soll ein Lenkungseffekt für die Anschaffung umweltfreundlicherer
Dienstwagen erzielt werden. Die Steuermehreinnahmen aufgrund des Vor-
schlags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind abhängig davon, wie
stark der Lenkungseffekt wirkt. Auf der Basis der heutigen Dienstwagenflotten
geht die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von Steuermehreinnahmen von
mindestens 3,5 Mrd. Euro aus.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem

● die steuerliche Behandlung von Dienstwagen in Unternehmen so geändert
wird, dass sich der Anteil der steuerlich geltend zu machenden Abschreibun-
gen für einen Dienstwagen mit steigendem CO2-Ausstoß verringert und die
Absetzbarkeit bei Überschreiten des Doppelten eines Zielwertes entfällt;

● die steuerliche Absetzbarkeit der weiteren Kosten für Dienstwagen, und da-
bei insbesondere der Kraftstoffkosten, für Unternehmen so geändert werden
soll, dass sich der Anteil der steuerlich geltend zu machenden Aufwendungen
mit steigendem CO2-Ausstoß verringert und die Absetzbarkeit bei Über-
schreiten des Doppelten eines Zielwertes entfällt;

● die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung (geldwerter Vorteil) von
Dienstwagen im Einkommensteuerrecht so geändert werden soll, dass sich
die Besteuerung mit steigendem CO2-Ausstoß entsprechend erhöht. Fahr-
zeuge mit einem CO2-Ausstoß von weniger als 60 g/km sollten dabei bis zum
31. Dezember 2015 von der Versteuerung des geldwerten Vorteils komplett
befreit werden.

Der CO2-Zielwert soll schrittweise abgesenkt werden, und zwar von 120 g/km
zum 1. Januar 2012 auf 100 g/km und zum 1. Januar 2015 auf 80 g/km.

Berlin, den 15. Juni 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Um das von der Bundesregierung beschlossene Ziel der Reduktion des CO2-
Ausstoßes bis 2020 um 40 Prozent zu erreichen, müssen auch im Verkehrsbe-
reich Maßnahmen ergriffen werden, um Umweltbelastungen spürbar zu verrin-
gern. Die steuerliche Behandlung von Dienstwagen bietet das Potenzial, einen

Anreiz für die Nutzung innovativer, energieeffizienter und schadstoffarmer

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Kraftfahrzeuge zu geben. Gegenwärtig werden jedoch weder bei der Absetzbar-
keit von Betriebsausgaben noch bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils
der privaten Nutzung Unterschiede zwischen emissionsarmen Dienstwagen und
Dienstwagen mit hohem Verbrauch gemacht. Eine zeitnahe Umstellung der
Dienstwagenbesteuerung ist deswegen notwendig, um deren private und be-
triebliche Nutzung in ein angemessenes Verhältnis zu den damit verursachten
Umweltbelastungen zu stellen. Für die Ankündigung aus dem Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und FDP, „die Angemessenheit der Besteuerung des geld-
werten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeug überprüfen“, hat
die Bundesregierung bisher jedoch auch auf Nachfrage keinen Zeitplan vorge-
legt.

Um einen wirkungsvollen Effekt zu erzielen, sind Regelungen notwendig, die
auch die Anschaffungskosten berücksichtigen und sowohl bei den Unternehmen
(Buchstabe a) als auch bei der Besteuerung der privaten Nutzung (Buchstabe b)
ansetzen.

a) Besteuerung bei Unternehmen

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet nicht zwischen guten und schlechten
Kosten. Die Absetzbarkeit von Aufwendungen, die für die Gewinnerzielung er-
forderlich sind, muss gewährleistet sein. Aber das Steuerrecht ist nicht „blind“,
ob die Unternehmensaufwendungen notwendig sind und wie sie sich auswirken.
Denn der Gebrauch von Dienstwagen hat Einfluss auf die Umwelt. Insofern
kann der Staat die damit verbundenen Kosten für die Gesellschaft bei der Aus-
gestaltung der steuerlichen Abziehbarkeit berücksichtigen. Dies findet bisher
aber keinen Niederschlag im Steuerrecht.

Außerdem sind mit der Nutzung von Dienstwagen auch Vorteile verbunden, die
nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dienen wie beispielsweise, im Falle von
Selbstständigen, der Gebrauch durch den Unternehmer selbst, der auch dienst-
lich aus Freude am Fahren einen hochwertigen Pkw nutzen will. Insofern han-
delt es sich um sogenannte gemischte Aufwendungen. Deshalb benennt bereits
jetzt der § 4 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einige Betriebsaus-
gaben, die den privaten Bereich derart berühren, dass der steuerliche Abzug
ganz oder teilweise ausgeschlossen wird, selbst wenn die betriebliche Veranlas-
sung grundsätzlich gegeben ist.

Deshalb ist es gerechtfertigt, die steuerliche Absetzbarkeit von Dienstwagen an
Bedingungen zu koppeln, beispielsweise an den CO2-Ausstoß. Für die Unter-
nehmen wäre ein Anreiz zum Kauf sparsamerer, emissionsärmerer und damit
klimafreundlicherer Pkw gesetzt, wenn sie die Kosten dafür nur bis zu einer be-
stimmten Verbrauchsobergrenze vollständig als Betriebsaufwendungen abset-
zen könnten und anschließend die Absetzbarkeit mit zunehmendem CO2-Aus-
stoß abnimmt. Aktuell entspricht die Abschreibungssumme vollständig dem
Anschaffungspreis inklusive aller Sonderausstattungen. Laut AfA-Tabelle
(AfA: Absetzung für Abnutzung) können Pkw über sechs Jahre abgeschrieben
werden. Hinzu kommt die Abschreibung für die weiteren Kosten.

Konkret sollen die Abschreibungen bis zu einem Zielwert (von anfangs 120 g/
km) für den CO2-Ausstoß weiterhin uneingeschränkt steuerlich geltend gemacht
werden können. Liegt der CO2-Ausstoß zwischen dem Zielwert und dem Dop-
pelten des Zielwerts, dann wird ein entsprechender Abschreibungsfaktor gebil-
det, und zwar als Quotient aus Zielwert und Istwert für die CO2-Emission des
Dienstwagens. Dieser Abschreibungsfaktor wird auf die Anschaffungskosten
des Dienstwagens angewendet und bestimmt den Umfang, in dem diese abge-
schrieben werden können. Überschreitet der CO2-Ausstoß das Doppelte des
Zielwertes, so können Dienstwagen von den Unternehmen nicht mehr abgesetzt

werden. Eine solche Regelung ist bürokratiearm sowohl für die Nutzerinnen und
Nutzer als auch für die Unternehmen.

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Zudem soll die volle steuerliche Absetzbarkeit der weiteren Kosten für Dienst-
wagen bei einem CO2-Ausstoß oberhalb des Zielwertes gedeckelt werden. Da-
bei wird analog zur Regelung für die Absetzbarkeit der Anschaffungskosten ein
Faktor gebildet und auf die Aufwendungen für die weiteren Kosten angewendet.
Überschreitet der CO2-Ausstoß das Doppelte des Zielwertes, so können diese
Aufwendungen von den Unternehmen nicht mehr abgesetzt werden.

Durch die vorgeschlagene Regelung verringert sich die Abschreibungssumme je
nach CO2-Ausstoß ab dem Zielwert von 120 g/km. Beispielsweise können ab
200 g/km CO2-Ausstoß (entspricht rund 8 l/100 km) nur mehr 60 Prozent der
Kosten für einen Dienstwagen abgesetzt werden.

Die Kopplung der Abschreibungsmöglichkeiten an die Klimaschädlichkeit wird
mit der vorgeschlagenen Einführung eines Abschreibungsfaktors erreicht. Den
Effekt zeigen folgende Beispiele:

Ein typischer deutscher Dienstwagen ist ein 3er-BMW Diesel (325d Limousine)
für rund 37 000 Euro Basispreis und einem CO2-Ausstoß von 151 g/km. Der Ab-
schreibungsfaktor errechnet sich durch 120 (Zielwert) dividiert durch 151 (CO2-
Wert des Fahrzeugs) gleich 79 Prozent anstatt bisher 100 Prozent. Multipliziert
mit den Anschaffungskosten ergibt sich eine Abschreibungssumme von rund
29 400 Euro verteilt über die Nutzungsdauer. Ein Unternehmen, das seinem
Mitarbeiter einen 3er-BMW Diesel zur Verfügung stellt, könnte künftig also
etwa 7 650 Euro weniger steuermindernd abschreiben; bei einem Steuersatz von
z. B. rund 30 Prozent einer Kapitalgesellschaft entspräche dies einer Steuer-
mehreinnahme von rund 2 300 Euro.

Bei Anschaffungskosten von 115 000 Euro für einen Porsche Cayenne Turbo
und einem Istwert für die CO2-Emissionen von 270 g/km CO2 könnten keine
Kosten mehr abgeschrieben werden. Ein Unternehmen, das seinem Mitarbeiter
einen Porsche Cayenne S zur Verfügung stellt, könnte künftig also 115 000 Euro
weniger steuermindernd abschreiben. Bei einem Steuersatz von z. B. rund
30 Prozent einer Kapitalgesellschaft wären also 34 500 Euro mehr Steuern über
die Nutzungsdauer fällig.

Liegt der CO2-Wert pro Kilometer unter dem Grenzwert von 120 g/km, dann
sind 100 Prozent der Anschaffungskosten absetzbar. Beispielsweise würden ein
Toyota Prius (CO2-Ausstoß 89 g/km) oder ein VW Golf BlueMotion (CO2-Aus-
stoß 99 g/km) steuerlich nicht mehr belastet als bisher. Das gilt für die Anschaf-
fungs- wie für die variablen Kosten.

Bei einem angenommenen durchschnittlichen Verbrauch für Dienstwagen in
Deutschland von 7,2 l/100 km (CO2-Wert 167 g/km) ergeben sich Steuermehr-
einnahmen in Höhe von rund 1,7 Mrd. Euro aus der Änderung der Abschrei-
bungsbedingungen für Unternehmen. Das ist konservativ gerechnet, da ange-
nommen wird, dass alle Unternehmen – Personen- und Kapitalgesellschaften –
einer Gewinnbesteuerung von 30 Prozent unterliegen.

b) Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen

Wird der Dienstwagen für Privatfahrten eingesetzt, dann muss der geldwerte
Vorteil, der daraus entsteht, entsprechend versteuert werden. Aber auch hier sind
die gleichen Überlegungen gerechtfertigt wie bei der Kopplung der steuerlichen
Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen Dienstwagen im Unternehmen an
den CO2-Ausstoß bzw. die variablen Kosten. Infolgedessen sollten die Pauschal-
methode wie auch die Nachweismethode für die Besteuerung des geldwerten
Vorteils bei der Überlassung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken so geän-
dert werden, dass die Besteuerung an den CO2-Ausstoß gekoppelt wird. Das
würde die Beschäftigten auch veranlassen, ihren Arbeitgeber zum Kauf eines

verbrauchsarmen und klimafreundlichen Dienstwagens zu drängen. Beispiel

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(hier ohne Berücksichtigung der Nutzung für Fahrten zwischen Wohn- und Ar-
beitsstätte):

Bei einem privat genutzten Dienstwagen (BMW 325d) mit einem Listenpreis
von 37 000 Euro und einem CO2-Ausstoß von 151 g/km ergibt sich ein geld-
werter Vorteil in Höhe von 12 Prozent multipliziert mit 151 g/km dividiert durch
120 g/km gleich 15,1 Prozent oder knapp 5 600 Euro pro Jahr. Bisher musste der
Arbeitnehmer nur 12 Prozent von 37 050 Euro, also etwa 4 450 Euro pro Jahr
versteuern. Ein Arbeitnehmer, dem ein solcher BMW zur Verfügung gestellt
wird, zahlt also bei einem Grenzsteuersatz von 40 Prozent künftig rund 460 Euro
mehr Steuern im Jahr.

Ein befristeter Verzicht auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils von Fahr-
zeugen mit einem CO2-Ausstoß von weniger als 60 g/km soll einen Anreiz
schaffen, um solche besonders umweltfreundlichen Fahrzeuge in den Markt zu
bringen. Profitieren würden davon sowohl reine Elektroautos als auch so ge-
nannte Plug-In-Hybride, die bis zu 50 Kilometer rein elektrisch fahren und dann
einen Verbrennungsmotor zuschalten, der entweder die Batterie während der
Fahrt wieder auflädt (Range Extender, z. B. Opel Ampera) oder zusätzlich Kraft
auf die Antriebsachse gibt (Parallel-Hybrid, z. B. Toyota Prius Plug-In-Hybrid).
Da diese Fahrzeuge in den Anfangsjahren einen deutlich höheren Listenpreis
aufweisen werden als vergleichbare Fahrzeuge mit konventionellen Antrieben,
ist eine Förderung bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils notwendig, um
einen wirksamen Anreiz für die Nutzung solcher Fahrzeuge als Dienstwagen zu
setzen. Gerade Dienstwagen, die häufig während der Arbeitszeit auf firmeneige-
nen Parkplätzen abgestellt sind, eignen sich aber in besonderer Weise für den
elektrischen Antrieb, da sie z. B. in der Mittagszeit mit Solarstrom geladen wer-
den können.

Aufgrund der veränderten Besteuerung des geldwerten Vorteils sind zusätzliche
Steuereinnahmen von etwa 1,8 Mrd. Euro zu erwarten. Insgesamt ist mit Steu-
ermehreinnahmen von etwa 3,5 Mrd. Euro infolge der CO2-differenzierten steu-
erlichen Behandlung von Dienstwagen zu rechnen.

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