BT-Drucksache 17/2046

Ehemündigkeitsalter

Vom 9. Juni 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2046
17. Wahlperiode 09. 06. 2010

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Christine Lambrecht, Dr. Peter Danckert, Sebastian Edathy,
Petra Ernstberger, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Dr. Eva Högl, Ute Kumpf,
Burkhard Lischka, Thomas Oppermann, Marianne Schieder (Schwandorf),
Olaf Scholz, Sonja Steffen, Christoph Strässer, Dr. Frank-Walter Steinmeier
und der Fraktion der SPD

Ehemündigkeitsalter

Nach geltendem Recht soll eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit ein-
gegangen werden. Jugendliche können jedoch bereits im Alter von 16 Jahren
heiraten, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und das Familiengericht eine
Befreiung vom Volljährigkeitserfordernis erteilt. Der gesetzliche Vertreter der/
des Minderjährigen kann Widerspruch gegen die Befreiung erheben. Der Wider-
spruch ist für das Familiengericht beachtlich, wenn er auf triftigen Gründen
beruht.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Anträge auf Befreiung vom Volljährigkeitserfordernis sind in den
letzten zehn Jahren jeweils bei den Familiengerichten gestellt worden?

2. Wie viele Befreiungen sind seitens der Familiengerichte in den letzten zehn
Jahren jeweils erteilt worden?

3. Welche Gründe wurden seitens der Antragsteller vorwiegend für eine Befrei-
ung vorgetragen?

4. Wie hoch ist der Anteil von nichtdeutschen Antragstellern?

5. Wie häufig wurde in dem angegebenen Zeitraum seitens der gesetzlichen Ver-
treter Widerspruch gegen die Befreiung eingelegt?

Mit welchem Erfolg?

6. Welche Gründe wurden vorwiegend für die Widersprüche geltend gemacht?

7. Hält die Bundesregierung die in § 1303 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs vorgesehene Befreiungsmöglichkeit für zeitgemäß?

8. Treffen die bei der Gesetzesverabschiedung für die Befreiungsmöglichkeit re-
levanten Erwägungen heute noch zu?
Berlin, den 9. Juni 2010

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

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