BT-Drucksache 17/1626

Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (Ehegattennachzug)

Vom 5. Mai 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1626
17. Wahlperiode 05. 05. 2010

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Katja Dörner,
Volker Beck (Köln), Ekin Deligöz, Priska Hinz (Herborn), Ingrid Hönlinger,
Agnes Krumwiede, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wieland
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
(Ehegattennachzug)

A. Problem

Mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 hat
die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl von europäischen Richtlinien im
Bereich des Aufenthalts- und Asylrechts umgesetzt. Dabei wurden die Voraus-
setzungen für den Ehegattennachzug zu Deutschen und Ausländerinnen und
Ausländern in wesentlichen Punkten verschärft. Einige dieser Beschränkungen
stehen in einem problematischen Verhältnis zum Recht auf eheliches und fami-
liäres Zusammenleben, zum Gleichheitssatz sowie zur Richtlinie 2003/86/EG
des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusam-
menführung (Familienzusammenführungsrichtlinie).

Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens kritisierte die große Mehrheit
der Sachverständigen die geplanten Änderungen zum Ehegattennachzug heftig
(vgl. Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 21. Mai
2007, Protokoll Nr. 16/40). Seitdem sind drei Jahre vergangen, in denen die
Bundesregierung mehrfach angekündigt hat, die neu eingeführten Regelungen
zu evaluieren. Bislang hat sie Prüfungsergebnisse jedoch nicht vorgelegt. An-
gesichts der anhaltenden Kritik ist es nunmehr notwendig, die im Jahr 2007
vorgenommenen Verschärfungen rückgängig zu machen.

Zu den problematischsten Regelungen des Richtlinienumsetzungsgesetzes ge-
hört, dass der Nachzug von Ehegatten und eingetragenen gleichgeschlechtlichen
Lebenspartnern und -partnerinnen zu Ausländerinnen und Ausländern gemäß
§ 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom Nachweis deutscher Sprach-
kenntnisse abhängig gemacht wurde. Durch die Verweisung in § 28 Absatz 1
AufenthG gilt die Regelung auch beim Ehegattennachzug zu Deutschen. Das
Erfordernis des Sprachnachweises führt in vielen Fällen zu erheblichen Eingrif-
fen in das Recht auf familiäres Zusammenleben in Deutschland und das Recht

auf freie Partnerwahl. Die mit ihm verfolgten Zwecke werden derweil nicht er-
reicht: Weder verhindert die Regelung Zwangsehen noch fördert sie die Inte-
gration. Die Eingriffe in das Grund- und Menschenrecht auf Familienleben ge-
mäß Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) bzw. Artikel 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) sind daher nicht gerechtfertigt. Darüber
hinaus ist die Regelung nicht mit dem Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 GG

Drucksache 17/1626 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bzw. Artikel 21 der Charta der Grundrechte der EU (GRC) vereinbar und auch
nicht mit der Familienzusammenführungsrichtlinie.

Die ebenfalls mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz eingeführte Regelung des
§ 28 Absatz 1 Satz 3 AufenthG sieht die Möglichkeit vor, den Ehegattennach-
zug zu deutschen Staatsangehörigen zu versagen, wenn der Lebensunterhalt
nicht gesichert ist. Nach der Gesetzesbegründung und der entsprechenden All-
gemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz gilt dies bei Vorliegen
besonderer Umstände, nämlich dann, wenn die Begründung der ehelichen Le-
bensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies soll insbesondere bei Doppel-
staaterinnen und Doppelstaatern oder bei Deutschen in Betracht kommen, die
geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und
die Sprache dieses Staates sprechen (vgl. Nummer 28.1.1.0 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009). Die
Regelung greift unverhältnismäßig in das Recht auf Familienzusammenleben
gemäß Artikel 6 GG bzw. Artikel 8 EMRK ein. Zudem schafft sie ein Zwei-
klassensystem deutscher Staatsangehöriger, das mit dem Gleichheitssatz gemäß
Artikel 3 GG nicht im Einklang steht.

B. Lösung

Um das Aufenthaltsrecht mit verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrecht-
lichen Vorgaben in Einklang zu bringen, sollen folgende Änderungen einge-
führt werden: Zum Schutz des familiären Zusammenlebens in Deutschland
wird das in § 28 Absatz 1 Satz 5 und in § 30 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG
normierte Spracherfordernis im Herkunftsland beim Ehegattennachzug zu
Deutschen und Ausländerinnen und Ausländern aufgehoben. Daneben wird die
in § 28 Absatz 1 AufenthG normierte Lebensunterhaltssicherungspflicht beim
Ehegattennachzug zu Deutschen aufgehoben. Schließlich wird § 29 Absatz 5
Nummer 2 AufenthG dahingehend geändert, dass der nachziehende Ehegatte
eines Ausländers oder einer Ausländerin spätestens zwölf Monate nach der
Einreise zur uneingeschränkten Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

C. Alternativen

Keine

In Bezug auf das Spracherfordernis würde eine Ausnahmeregelung in Härtefäl-
len die bestehende Verletzung von höherrangigem Recht nicht ausräumen.
Denn das Spracherfordernis ist weder geeignet noch erforderlich, um die damit
verfolgten Ziele, nämlich die Verhinderung von Zwangsehen und die Integra-
tionsförderung, zu erreichen. Das bedeutet, dass der mit dem Spracherfordernis
verbundene Eingriff in Artikel 6 GG auch im Regelfall nicht verhältnismäßig
ist. Die Einführung einer Härtefallregelung würde zudem den Verstoß gegen
das Diskriminierungsverbot nicht beseitigen. Schließlich spricht der Wortlaut
der Familienzusammenführungsrichtlinie gegen die Zulässigkeit von Sprach-
erfordernissen auch im Regelfall.

D. Kosten

Keine

Die Änderungen sparen Verwaltungskosten in nicht bezifferbarer Höhe. Der
Verwaltungsaufwand für den Familiennachzug wird durch den Wegfall der
oben genannten Voraussetzungen und der damit einhergehenden erleichterten
Prüfung verringert.

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. Mai 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 28 Absatz 1wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Aufenthalts-
erlaubnis ist“ die Wörter „abweichend von § 5 Ab-
satz 1 Nummer 1“ eingefügt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

c) Satz 4 wird Satz 2 und es werden nach der Angabe
„§ 5 Absatz 1“ die Angabe „Nr. 1“ gestrichen und
das Wort „auch“ eingefügt.

d) Satz 5 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

„§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend.“

2. § 29 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. wenn zwölf Monate seit der Einreise zum Zwecke
des § 27 vergangen sind.“

3. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
Wort „und“ ersetzt.

bbb) Nummer 2 wird gestrichen.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1“
die Angabe „und 2“ gestrichen.

cc) Satz 3 wird gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
Angabe „Nummer 2“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1626

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
(Ehegattennachzug)

Vom …

höchstens zwölf Monaten zulässt. den Betroffenen, die die deutsche Staatsangehörigkeit er-

worben haben und ihren Ehepartner nachziehen lassen wol-
len, keinen Anreiz zur Integration mehr bieten. Mit Erhalt
der deutschen Staatsangehörigkeit sind die Betroffenen
Drucksache 17/1626 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom
19. August 2007 hat die Bundesregierung eine Vielzahl von
europäischen Richtlinien im Bereich des Aufenthalts- und
Asylrechts umgesetzt. Dabei wurden die Voraussetzungen
für den Ehegattennachzug zu Deutschen und Ausländerin-
nen und Ausländern in wesentlichen Punkten verschärft. Ei-
nige dieser Beschränkungen stehen in einem problemati-
schen Verhältnis zum Recht auf eheliches und familiäres
Zusammenleben, zum Gleichheitssatz sowie zur Richtlinie
2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend
das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusam-
menführungsrichtlinie). Dem sollen die Änderungen des
Aufenthaltsgesetzes begegnen.

Zu den problematischsten Regelungen des Richtlinienum-
setzungsgesetzes gehört, dass der Nachzug von Ehegatten
und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern
und -partnerinnen zu Ausländerinnen und Ausländern ge-
mäß § 30 des Aufenthaltsgesetzes vom Nachweis deutscher
Sprachkenntnisse abhängig gemacht wurde. Durch die Ver-
weisung in § 28 Absatz 1 AufenthG gilt die Regelung auch
beim Ehegattennachzug zu Deutschen. Das Erfordernis des
Sprachnachweises führt in vielen Fällen zu erheblichen Ein-
griffen in das Recht auf familiäres Zusammenleben in
Deutschland und das Recht auf freie Partnerwahl. Die mit
ihm verfolgten Zwecke werden derweil nicht erreicht: We-
der verhindert die Regelung Zwangsehen noch fördert sie
die Integration. Die Eingriffe in das Grund- und Menschen-
recht auf Familienleben gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes
bzw. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion sind daher nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus steht die
Regelung nicht im Einklang mit dem Gleichheitssatz gemäß
Artikel 3 GG bzw. Artikel 21 der Charta der Grundrechte
der EU und auch nicht mit der Familienzusammenführungs-
richtlinie.

Die ebenfalls mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz einge-
führte Regelung des § 28 Absatz 1 Satz 3 AufenthG sieht
die Möglichkeit vor, den Ehegattennachzug zu Deutschen
zu versagen, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert und
die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Aus-
land zumutbar ist. Die Regelung greift unverhältnismäßig in
das Recht auf Familienzusammenleben gemäß Artikel 6 GG
bzw. Artikel 8 EMRK ein. Zudem schafft sie ein Zweiklas-
sensystem deutscher Staatsangehöriger, das mit dem Gleich-
heitssatz gemäß Artikel 3 GG nicht im Einklang steht.

Nach § 29 Absatz 5 AufenthG kann der Zugang zum Ar-
beitsmarkt für nachgezogene Ehegatten von Ausländerinnen
und Ausländern für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren
eingeschränkt werden. Diese Regelung steht nicht im Ein-
klang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie, die
eine solche Einschränkung lediglich für einen Zeitraum von

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 28, Familiennachzug zu Deutschen)

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung wird das Erfordernis der Lebensunter-
haltssicherung beim Ehegattennachzug zu Deutschen aufge-
hoben. Die Aufhebung dieser Regelung ist im Hinblick auf
die Artikel 6 und 3 GG geboten.

Das Grundrecht auf Ehe und Familie gemäß Artikel 6 GG
umfasst auch das Recht auf die freie Wahl des Partners und
auf das familiäre Zusammenleben in Deutschland. Das Bun-
desverfassungsgericht hat entschieden, dass es grundsätz-
lich allein den Ehepartnern zusteht, selbstverantwortlich
und frei von staatlicher Einflussnahme den räumlichen und
sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu bestim-
men. Deshalb verdiene die freie Entscheidung beider Ehe-
partner, gemeinsam im Bundesgebiet zu leben, besonderen
staatlichen Schutz, falls einer der Ehepartner die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt (BVerfGE 51, 386, 396 ff.). Auch
das Bundesverwaltungsgericht betont in ständiger Recht-
sprechung das besondere verfassungsrechtliche Gewicht,
das dem Schutz der Ehe zwischen einem deutschen und ei-
nem ausländischen Ehegatten zukommt (vgl. u. a. BVerwGE
42, 133, 136; BVerwGE 56, 246, 250). So hat es festgestellt,
dass bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Ehegatten
im Allgemeinen angenommen werden kann, dass die im
Bundesgebiet lebenden Ehegatten die eheliche Lebens-
gemeinschaft in Deutschland fortführen wollen, wenn einer
der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die-
ser Wille ist von den staatlichen Behörden zu beachten und
zwar ohne dass es darauf ankommt, ob sich besondere Tat-
sachen feststellen lassen, die dem deutschen Ehepartner
eine Übersiedlung ins Ausland unzumutbar machen. Wird
dem ausländischen Ehegatten der Aufenthalt im Bundes-
gebiet verwehrt, so das Bundesverwaltungsgericht, stellt
dies einen schwerwiegenden Eingriff dar.

Die Regelung des § 28 Absatz 1 Satz 3 AufenthG wird den
Grundsätzen der Rechtsprechung nicht gerecht. Denn die
Wahrnehmung des Rechts auf familiäres Zusammenleben in
Deutschland ist nach der geltenden Regelung uneinge-
schränkt allein den Deutschen möglich, die es sich finan-
ziell leisten können oder die seit Geburt Deutsche sind. Wer
dagegen Sozialleistungen bezieht und engere Kontakte ins
Ausland pflegt, kann nicht mehr davon ausgehen, eine bina-
tionale Partnerschaft in Deutschland führen zu können.

Der mit der Pflicht zur Lebensunterhaltssicherung verbun-
dene Eingriff in das Recht auf familiäres Zusammenleben in
Deutschland ist nicht aus integrationspolitischen Gründen
gerechtfertigt. Die Lebensunterhaltssicherungspflicht kann
gleichberechtigte Bürger geworden und damit bereits voll-
ständig integriert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1626

Ebensowenig ist die mit der Lebensunterhaltssicherungs-
pflicht bezweckte Missbrauchsbekämpfung geeignet, den
Eingriff in Artikel 6 GG zu rechtfertigen. Die Anzahl der
zum Zwecke des Nachzugs geschlossenen Scheinehen, die
mit der Lebensunterhaltssicherungspflicht verhindert wer-
den sollen, ist äußerst gering (vgl. Bundestagsdrucksache
16/5498). Zu dem Eingriff in das eheliche Leben von einer
Vielzahl von binationalen Partnerschaften steht das ange-
strebte Ziel daher in keinem angemessenen Verhältnis. Zu-
dem ist es integrationspolitisch nicht sinnvoll, sämtliche
binationalen Ehen unter den Generalverdacht des Miss-
brauchs zu stellen.

Zudem steht die Regelung nicht im Einklang mit Artikel 3
GG. Gemäß der Nummer 28.1.1.0 der Allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober
2009 kann der Ehegattennachzug zu Deutschen bei fehlen-
der selbstständiger Lebensunterhaltssicherung versagt wer-
den, wenn die Begründung der ehelichen Lebensgemein-
schaft im Ausland zumutbar ist. Dies soll insbesondere bei
Doppelstaaterinnen und Doppelstaatern oder bei Deutschen
in Betracht kommen, die geraume Zeit im Herkunftsland
des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache
dieses Staates sprechen. Die unterschiedliche Behandlung
von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern nach
ethnischer Herkunft und vorhergehendem Wohnsitz wider-
spricht dem Prinzip der einheitlichen deutschen Staatsange-
hörigkeit. Ein Zweiklassensystem deutscher Staatsangehöri-
ger ist mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Die Schlechterstellung von Deutschen im Vergleich zu
Unionsbürgerinnen und -bürgern stellt ferner eine „Inlän-
derdiskriminierung“ dar. Nach § 2 Absatz 1 des Freizügig-
keitsgesetzes sind Ehegatten, die zu erwerbstätigen Unions-
bürgerinnen und -bürgern nachziehen, von dem Erfordernis
der Lebensunterhaltssicherung befreit. Dies gilt auch dann,
wenn die Stammberechtigten trotz der Erwerbstätigkeit für
ihren Lebensunterhalt Sozialleistungen in Anspruch neh-
men müssen.

Schließlich erscheint die Regelung im Hinblick auf Arti-
kel 11 GG problematisch (vgl. Dr. Klaus Dienelt, Wissen-
schaftlicher Mitarbeiter, 1. Senat des Bundesverwaltungsge-
richts, Ausschussdrucksache 16(4)209 H; Av. Memet Kilic,
Vorsitzender des Bundesausländerbeirates, Ausschussdruck-
sache 16(4)209 O, Anhörung des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages am 21. Mai 2007). Bezogen auf den
deutschen Ehegatten umfasst das Freizügigkeitsrecht ein un-
eingeschränktes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Muss der
deutsche Ehegatte sich aber für den Aufenthalt in Deutsch-
land oder das eheliche Zusammenleben entscheiden, dann
wird sein Freizügigkeitsrecht erheblich beschränkt.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch die Änderung
in Buchstabe a wird die Pflicht, den Lebensunterhalt selbst-
ständig sichern zu können, aufgehoben, so dass die abgestuf-
ten Regelungen hierzu in den Sätzen 2 und 3 obsolet sind.

Zu Buchstabe c

Mit der Änderung werden beim Anspruch des nicht sorge-
berechtigten Elternteils auf Aufenthalt bei seinem deutschen

zungsgesetz eingeführte Beschränkung beseitigt. Durch das
Einfügen des Wortes „auch“ wird klargestellt, dass Ausnah-
men von § 5 Absatz 1 auch ansonsten beim Ehegattennach-
zug möglich sind.

Zu Buchstabe d

Durch den Verweis in § 28 Absatz 1 Satz 3 auf § 30 Ab-
satz 1 Nummer 2, Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind die Rege-
lungen zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu
Ausländerinnen und Ausländern beim Ehegattennachzug zu
Deutschen analog anwendbar. Da mit der Gesetzesänderung
das Erfordernis von Sprachkenntnissen im Herkunftsland
beim Ehegattennachzug insgesamt aufgehoben werden soll,
wird der Verweis in Absatz 1 Satz 5 auf die Regelungen des
§ 30 Absatz 1 Nummer 2, Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 gestri-
chen. Erhalten bleibt lediglich der Verweis auf das erforder-
liche Mindestalter beider Ehegatten gemäß § 30 Absatz 1
Nummer 1.

Gemäß den §§ 28, 30 AufenthG müssen Ehegatten sich zu-
mindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen
können, bevor sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familien-
nachzug zu Deutschen erhalten.

Die Regelung greift unverhältnismäßig in das Grundrecht
auf Ehe und Familie gemäß Artikel 6 GG ein (vgl. Av.
Memet Kilic, Vorsitzender des Bundesausländerbeirates,
Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundes-
tages am 21. Mai 2007, Ausschussdrucksache 16(4)209 O).

Seit der Einführung des Spracherfordernisses kommt es bei
der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Verzögerungen,
die sogar Jahre ausmachen können. In dieser Zeit müssen
die Ehegatten getrennt voneinander leben und Härten der
verschiedensten Art ertragen. Der Spracherwerb im Aus-
land ist oft kaum möglich, da es zum Beispiel in ländlichen
Regionen an Schulungsmöglichkeiten fehlt. In der Regel
werden von den Auslandvertretungen zum Nachweis der
Deutschkenntnisse nur Zertifikate des Goethe-Institutes an-
erkannt. Jedoch existieren Goethe-Institute nicht in allen
Regionen, nicht einmal in allen Ländern. Zudem sind die
Sprachkurse allzu oft mit hohen Kosten verbunden, die für
viele Menschen eine erhebliche Belastung bedeuten. Kurse
beim Goethe-Institut sind teuer; oft übersteigen sie ein
durchschnittliches Monatsgehalt in den Herkunftsländern.

Die Quote derer, die die Sprachprüfungen im Ausland be-
standen haben, hat sich seit Einführung des Spracherfor-
dernisses auf einem niedrigen Niveau gehalten. Weltweit
bestanden im Jahr 2009 nur 64 Prozent aller Prüfungs-
teilnehmenden den geforderten Deutschtest (vgl. Bundes-
tagsdrucksache 17/1112). In einigen Ländern sind die Er-
folgsquoten weitaus niedriger.

Das Spracherfordernis verfehlt die Ziele, die es erreichen
soll. Es wirkt Zwangsehen nicht entgegen und trägt zur Inte-
gration der nachziehenden Ehegatten nicht bei. Somit kann
es die Eingriffe in Artikel 6 GG nicht rechtfertigen.

Die Einführung des Sprachnachweises wurde damit begrün-
det, Sprachkurse würden Zwangsverheiratungen verhin-
dern. Belege dafür gibt es nicht (vgl. die Bundestagsdruck-
sachen 16/10732 und 16/9722). Sprachkurse können zwar
die individuelle Handlungsfähigkeit und damit die persön-
Kind Ausnahmen von dem gesamten Bereich des § 5 Ab-
satz 1 ermöglicht und somit die mit dem Richtlinienumset-

liche Autonomie steigern. Wie Sprachwissenschaftlerinnen
und -wissenschaftler jedoch zeigen, gelingt das nur dann,

Drucksache 17/1626 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

wenn sie kontextbezogen stattfinden und mit Orientierun-
gen im Gesellschafts- und Unterstützungssystem des Ziel-
staates verbunden sind. Derartiges „Empowerment“ durch
Sprachkurse ist daher erst im Zielland, etwa im Rahmen der
Integrationskurse, nicht aber durch Fernlehrkurse vor der
Einreise zu gewährleisten (Dr. Ruth Weinzierl, Deutsches
Institut für Menschenrechte, Anhörung des Innenausschus-
ses des Deutschen Bundestages am 21. Mai 2007, Aus-
schussdrucksache 16(4)209 J). Das Spracherfordernis ist
also nicht geeignet, Zwangsverheiratungen entgegenzuwir-
ken.

Die Einschränkung des Grundrechts auf Ehe- und Familien-
leben ist zudem unverhältnismäßig. Denn sie betrifft eine
große Zahl von Einwandererinnen und Einwanderern, wäh-
rend Zwangsehen nur in wenigen Ländern und hier jeweils
nur bei kleinen Bevölkerungsgruppen geschlossen werden
(vgl. Studie: Ehrenmord (2005), S. 7, Terre des Femmes
e. V.). Auch nach Aussagen der Bundesregierung spielen
Zwangsverheiratungen beim Ehegattennachzug überhaupt
nur in Ausnahmefällen eine Rolle (vgl. Bundestagsdruck-
sache 16/7288).

Der Eingriff in das Recht auf familiäres Zusammenleben in
Deutschland ist auch durch das Ziel der Integration nicht ge-
rechtfertigt. Denn es gibt mildere Mittel, die den intendier-
ten Zweck besser erreichen. Sprachen lernt man am besten
dort, wo sie gesprochen werden. Nur dann ist gewährleistet,
dass das in den Kursen erworbene Wissen praktisch um-
gesetzt und eingeübt wird, nicht zuletzt mit Hilfe der hier
lebenden Familienangehörigen und Freunde und unterstützt
durch die Sprachanwendung im Alltag. Kurz: Der Sprach-
erwerb im Inland ist viel leichter, schneller, kostengünstiger
und weitaus weniger belastend für die Betroffenen als im
Ausland.

Den Betroffenen stehen in Deutschland auch umfangreiche
Sprachkursangebote zur Verfügung. Über die große Bedeu-
tung der Integrationskurse besteht allgemeiner Konsens. Sie
schließen mit einem höheren Sprachniveau ab als jene
Kurse, die zum Ehegattennachzug vorausgesetzt werden
und die auf dem einfachen Sprachniveau A1 enden. Die
Teilnahme an Integrationskursen in Deutschland ist grund-
sätzlich verpflichtend und kann gegebenenfalls mit Mitteln
des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.

In Bezug auf den Ehegattennachzug zu Deutschen stellt die
Regelung zudem eine „Inländerdiskriminierung“ dar. Denn
der Nachzug zu Deutschen wird anders behandelt als der
Nachzug zu Unionsbürgerinnen und -bürgern. Während
Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Einreise
Sprachkenntnisse nachweisen müssen, sind Ehegatten von
Unionsbürgerinnen und -bürgern von dieser Verpflichtung
befreit. Letztere können sich auf die vorteilhafteren Rege-
lungen des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts
berufen (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 28. Mai
2008, Rechtssache C-127/08, Blaise Baheten Metock u. a.
gegen Minister for Justice, Equality and Law). Mangels
sachlicher Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung steht
die Regelung nicht im Einklang mit Artikel 3 GG.

Zu Nummer 2 (§ 29, Familiennachzug zu Ausländern)

ersten zwölf Monate nach der Einreise durchgeführt werden
darf und setzt somit die Regelung des Artikels 14 Absatz 2
der Familienzusammenführungsrichtlinie richtig um.

Die Familienzusammenführungsrichtlinie berechtigt die
Mitgliedstaaten Bedingungen aufzustellen, nach welchen
Familienangehörige aus Drittstaaten eine unselbstständige
oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben können. Ge-
mäß Artikel 14 Absatz 2 der Familienzusammenführungs-
richtlinie dürfen diese Bedingungen jedoch nur eine Frist
von zwölf Monaten vorsehen, in der die Mitgliedstaaten
eine Arbeitsmarktüberprüfung durchführen können, bevor
sie den Familienangehörigen die uneingeschränkte Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit gestatten.

Das Recht auf einen uneingeschränkten Zugang zum Ar-
beitsmarkt nach einem zwölfmonatigen Aufenthalt in
Deutschland wird Familienangehörigen nach der geltenden
Regelung des § 29 Absatz 5 jedoch nicht gewährt. Nach der
ersten Alternative des Absatzes 5 werden nachziehende
Ehegatten so gestellt wie die Stammberechtigten. Das be-
deutet: Ist für den Arbeitsmarktzugang der Stammberechtig-
ten eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erfor-
derlich, benötigen auch die nachziehenden Familienange-
hörigen diese Zustimmung. Nach der zweiten Alternative ist
der Ehegatte zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berech-
tigt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens
zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Zu Nummer 3 (§ 30, Ehegattennachzug)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung,
die sich aus der Änderung in Dreifachbuchstabe bbb ergibt.
Da die Nummer 2 des Satzes 1 gestrichen wird, werden die
Nummern 1 und 3 mit einem „und“ verbunden.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Mit der Änderung wird das Erfordernis des Erwerbs von
Deutschkenntnissen im Herkunftsland beim Ehegattennach-
zug zu Ausländerinnen und Ausländern aufgehoben.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einer
Entscheidung zum Ehegattennachzug zu einem in Deutsch-
land lebenden türkischen Staatsangehörigen die Auffassung
vertreten, dass § 30 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG nicht ge-
gen höherrangiges Recht verstoße (vgl. Bundesverwaltungs-
gericht, Urteil vom 30. März 2010, BVerwG 1 C 8.09). Ob
diese Auffassung vor dem Bundesverfassungsgericht bzw.
dem Europäischen Gerichtshof standhielte, ist äußerst frag-
würdig. Bedauerlicherweise hat das Bundesverwaltungs-
gericht die Sache dem Europäischen Gerichtshof nicht vor-
gelegt, obwohl es bei Zweifelsfragen hierzu verpflichtet ist.
Es spricht viel dafür, dass der Nachweis von Sprachkennt-
nissen nicht nur gegen die Artikel 3 und 6 GG verstößt,
sondern auch gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Ar-
tikel 21 GRC sowie Artikel 7 Absatz 2 der Familienzusam-
menführungsrichtlinie.
Die Änderung des § 29 Absatz 5 Nummer 2 stellt klar, dass
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit lediglich innerhalb der

Die Regelung ist wegen der bestehenden verfassungs- und
gemeinschaftsrechtlichen Bedenken aufzuheben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1626

Das mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz eingeführte
Spracherfordernis führt in vielen Fällen zu erheblichen Ein-
griffen in das Recht auf familiäres Zusammenleben. Da die
Regelung weder Zwangsehen entgegenwirkt noch die Inte-
gration fördert, sind die mit ihr verbundenen Eingriffe in
das Grund- und Menschenrecht aus Artikel 6 GG bzw. Arti-
kel 8 EMRK nicht gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten
hierzu wird auf die Begründung zum Ehegattennachzug zu
Deutschen unter Nummer 1 Buchstabe d verwiesen.

Die geforderten Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug
zu Ausländerinnen und Ausländern sind jedoch nicht nur im
Hinblick auf das Recht auf Ehe- und Familienleben proble-
matisch, sondern auch im Hinblick auf das Diskriminie-
rungsverbot sowie die Familienzusammenführungsricht-
linie.

Das Spracherfordernis ist nicht mit dem in Artikel 3 GG und
Artikel 21 GRC normierten Diskriminierungsverbot verein-
bar, denn vergleichbare Personengruppen werden unter-
schiedlich behandelt.

Das Spracherfordernis gilt nicht für alle Ehegatten von
Ausländerinnen und Ausländern. So müssen beispielsweise
Ehegatten von Staatsangehörigen aus Ländern, mit denen
Deutschland enge wirtschaftliche Beziehungen pflegt,
Sprachkenntnisse nicht nachweisen (§ 30 Absatz 1 Satz 3
Nummer 4 AufenthG i. V. m. § 41 Absatz 1 und 2
AufenthV). Ausgenommen von der Nachweispflicht sind
auch Ehegatten von Unionsbürgerinnen und -bürgern sowie
die Ehegatten von Hochqualifizierten, Selbstständigen und
Forscherinnen und Forschern. Diese Bevorzugung be-
stimmter Drittstaatsangehöriger ist im Hinblick auf den vor-
geblichen Zweck des Sprachnachweises sachfremd.

Die Pflicht, Deutsch im Herkunftsland unter schwierigen
Bedingungen zu lernen, trifft sozial schwache Personen be-
sonders heftig. Auch für Personen ohne oder mit nur wenig
Erfahrung mit Bildungseinrichtungen stellt das Spracherfor-
dernis eine erhebliche Hürde dar. So kann die Regelung
etwa für Analphabeten zu einem dauerhaften Einreisehin-
dernis führen.

Das Spracherfordernis ist schließlich im Hinblick auf
die Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie
problematisch. Artikel 7 Absatz 2 der Familienzusammen-

führungsrichtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, nach-
ziehende Ausländerinnen und Ausländer zu verpflichten,
Integrationsmaßnahmen nachzukommen. Der Begriff „Inte-
grationsmaßnahme“ gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Famili-
enzusammenführungsrichtlinie ist systematisch von dem
Begriff „Integrationskriterium“ gemäß Artikel 4 Absatz 1
der Familienzusammenführungsrichtlinie abzugrenzen. Nur
Letzteres umfasst ein vor der Einreise zu erfüllendes, be-
stimmtes Ergebnis. Artikel 7 Absatz 2 der Familienzusam-
menführungsrichtlinie stellt dagegen gerade nicht auf ein
Kriterium ab, sondern ermöglicht nur die Verpflichtung zur
Teilnahme an einer Maßnahme. Der Erwerb bestimmter
Sprachkenntnisse ist ein Integrationskriterium und deren Er-
fordernis vor der Einreise daher unzulässig (vgl. Dagmar
Freudenberg, Deutscher Juristinnenbund e. V., Anhörung
des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am
21. Mai 2007, Ausschussdrucksache 16(4)209 k).

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der
Änderung in Dreifachbuchstabe bbb ergibt. Da das Erfor-
dernis von Sprachkenntnissen in Absatz 1 Satz 1 gestrichen
wird, beziehen sich die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
Ausnahmetatbestände lediglich noch auf die Regelung in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der
Änderung in Dreifachbuchstabe bbb ergibt. Da das Erfor-
dernis von Sprachkenntnissen in Absatz 1 Satz 1 gestrichen
wird, besteht keine Notwendigkeit für die in Absatz 1 Satz 3
bezeichneten Ausnahmetatbestände.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der
Änderung zu Buchstabe a ergibt. Aufgrund des Streichens
der Nummer 2 des Absatzes 1 wird aus der bisherigen
Nummer 3 die neue Nummer 2 des Absatzes 1.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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