BT-Drucksache 17/1584

Sexuellen Missbrauch effektiv bekämpfen - Netzsperren in Europa verhindern hier: Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates für eine Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates KOM(2010) 94 endg., Ratsdok. 8155/10

Vom 5. Mai 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1584
17. Wahlperiode 05. 05. 2010

Antrag
der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Katja Dörner, Volker Beck (Köln),
Tabea Rößner, Alexander Bonde, Viola von Cramon-Taubadel, Kai Gehring, Ingrid
Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag, Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg),
Manuel Sarrazin, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Sexuellen Missbrauch effektiv bekämpfen – Netzsperren in Europa verhindern

Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates für eine Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs
und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie und zur Aufhebung des
Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates KOM(2010) 94 endg., Ratsdok. 8155/10

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Sexueller Missbrauch von Kindern sowie die Verbreitung von Aufzeichnungen
des sexuellen Missbrauchs sind besonders verabscheuungswürdige Straftaten.
Es muss Ziel staatlichen Handelns sein und bleiben, gegen diese Straftaten na-
tional wie international vorzugehen. Im Vordergrund müssen dabei die Verhin-
derung von Missbrauch, die Beschlagnahmung und Vernichtung von Material,
das sexuellen Missbrauch aufzeichnet, sowie die Verfolgung der Täter und eine
intensive Hilfe für die Opfer stehen.

Derzeit fehlt es vor allem an einer mehrdimensional angelegten Strategie zur
Bekämpfung von sexuellem Missbrauch von Kindern. Dazu gehört auch, die
Verbreitung der Darstellung von Kindesmissbrauch im Internet durch die kon-
sequente Löschung der entsprechenden Inhalte effektiv zu bekämpfen und die
entsprechenden Seiten schnellstmöglich und unwiderruflich aus dem Netz zu
entfernen. Der Deutsche Bundestag bekennt sich zu seiner Verantwortung, die
Verbreitung der Darstellung von Kindesmissbrauch im Internet effektiv zu
bekämpfen, und spricht sich daher für den Grundsatz „Löschen statt Sperren“
der entsprechenden Seiten aus.

Die Maßnahmen zur Bekämpfung von sexuellem Missbrauch von Kindern dürfen
sich aber nicht bloß auf die notwendige Löschung von Internetseiten, die straf-
bare Handlungen wiedergeben, beschränken. Ziel einer mehrdimensional ange-

legten Strategie zur Bekämpfung von sexuellem Missbrauch an Kindern muss
eine Verhinderung dieser – später im Netz wiedergegebenen – Straftaten sein.

Das Auftreten von Internetseiten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern
wiedergeben, ist nur dann effektiv zu bekämpfen, wenn die Täter durch eine
Stärkung der Strafverfolgungsbehörden und die Verbesserung der internationa-
len Zusammenarbeit tatsächlich an ihrem strafbaren Tun gehindert und kon-
sequent zur Rechenschaft gezogen werden.

Drucksache 17/1584 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Deutsche Bundestag lehnt daher den in dem Richtlinienentwurf zur Be-
kämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kin-
dern sowie der Kinderpornografie (KOM(2010) 94 endg.) der EU-Kommission
angelegten Vorschlag einer europaweiten Einführung von Internetsperren ent-
schieden ab.

Starken Bedenken begegnet auch der Ansatz der EU-Kommission, den Mit-
gliedstaaten eine erneute Verschärfung der strafrechtlichen Bestimmungen und
Ermittlungsinstrumente vorzuschreiben. Denn nach Auskunft von Praktikerin-
nen und Praktikern der Strafverfolgung sind die vorhandenen strafrechtlichen
Vorschriften insbesondere in Deutschland vollkommen ausreichend und müssen
lediglich konsequent angewandt und umgesetzt werden.

Die im Vorschlag der EU-Kommission vorgesehene Verpflichtung der Mitglied-
staaten, eine Sperrung von Internetseiten vorzunehmen, ist hinsichtlich der
Notwendigkeit eines effektiven Kampfes gegen derartige Inhalte im Netz nicht
zielführend.

Die Diskussion um das deutsche Zugangserschwerungsgesetz (ZugErschwG),
das ebenfalls die Sperrung von Internetseiten vorsieht, hat gezeigt, dass tech-
nische Sperren in Sekundenschnelle überwunden und so die strafbaren Inhalte
weiter abgerufen werden können.

Im Zuge der Diskussion um das Zugangserschwerungsgesetz hat sich schließ-
lich bei großen Teilen des Deutschen Bundestages die Überzeugung durch-
gesetzt, dass Netzsperren für eine effektive Bekämpfung der Verbreitung der
Darstellung von Kindesmissbrauch im Netz nicht nur völlig ungeeignet, sondern
letztlich sogar kontraproduktiv sind. Die Anbieter solcher Darstellungen von
sexuellem Missbrauch von Kindern werden durch eine Sperrung ihrer Website
gewarnt und haben so die Möglichkeit, die strafbaren Inhalte aus ihrem Internet-
angebot zu entfernen, um so einer möglichen Strafverfolgung zu entgehen.
Zusätzlich sind solche mit einer Internetsperre versehenen Seiten für Pädokrimi-
nelle mit einfachen technischen Mitteln automatisiert suchbar. Eine Sperrung
würde die strafrechtlich relevanten Inhalte für die Täter letztendlich sogar leich-
ter auffindbar machen.

Allein die unverzügliche und unwiederbringliche Löschung dieser Inhalte ist
geeignet, das Auftreten von Internetseiten, die den sexuellen Missbrauch an
Kindern wiedergeben, wirklich zu bekämpfen.

Das Beispiel anderer Länder hat gezeigt, dass beim Einsatz von Internetsperren
die Gefahr besteht, dass aufgrund mehrfach vergebener IP-Adressen Internet-
seiten von gänzlich Unbeteiligten gesperrt werden. Dies verstößt gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wodurch sich erhebliche verfassungsrecht-
liche Bedenken gegen diese Praxis ergeben.

Die Bundesregierung selbst hat sich vorgenommen, den Sperransatz nicht weiter
zu verfolgen, sondern konsequent zu löschen und die Zusammenarbeit zwischen
den Polizeibehörden, den Selbstregulierungskräften der Internetwirtschaft
sowie der deutschen Internetbeschwerdestelle und dem Providernetzwerk
INHOPE zu verbessern. Der Deutsche Bundestag erwartet daher von der
Bundesregierung, sich auch innerhalb der EU entsprechend zu positionieren.

Erfolgreich kann die Bekämpfung der Verbreitung der Darstellung von Kindes-
missbrauch im Internet letztlich nur sein, wenn die mit der Verfolgung von ent-
sprechenden Straftaten befassten Behörden gezielt personell und technisch ge-
stärkt, die Beschwerdestellen wie beispielsweise INHOPE bei ihrer Arbeit noch
besser unterstützt werden, aber insbesondere die internationale Zusammenarbeit
weiter ausgebaut wird.
Außerdem bestehen Bedenken in Hinblick auf die Rechtsgrundlage bezüglich
der Regelung des Artikels 21 des Richtlinienentwurfs zur Sperrung des Zugangs

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1584

zu Webseiten, die Missbrauchsdarstellungen enthalten. Die von der Kommis-
sion angeführten Rechtsgrundlagen decken die geplante Maßnahme nicht.

Darüber hinaus bestehen Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiari-
tätsgrundsatzes. Die Ausführungen der Kommission hierzu sind unzureichend.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung gemäß Artikel 23 Ab-
satz 3 Satz 1 des Grundgesetzes auf,

1. auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass die Zusammenarbeit der
europäischen Staaten im Hinblick auf eine effektive und rechtsstaatlich
angemessene Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der
Darstellung dieses Missbrauchs und deren Verbreitung im Internet verbessert
wird;

2. den Planungen der Europäischen Kommission entgegenzutreten, im Rahmen
einer Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuel-
len Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie (KOM(2010) 94
endg.) auf das untaugliche und letztendlich kontraproduktive Instrument von
Internetsperren zurückzugreifen.

Berlin, den 4. Mai 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Es hat sich mittlerweile bei großen Teilen des Deutschen Bundestages die Über-
zeugung durchgesetzt, dass Netzsperren ungeeignet sind, das Auftreten von
Internetseiten, die den sexuellen Missbrauch an Kindern wiedergeben, zu be-
kämpfen. Dies vor allem, da die betreffenden Seiten durch leicht zu umgehende
technische Sperren lediglich verdeckt werden, letztlich jedoch im Netz ver-
bleiben und weiterhin abrufbar sind. Dieses wirkt sich letztlich kontraproduktiv
hinsichtlich einer effektiven Bekämpfung der Darstellung von Kindesmiss-
brauch im Internet aus.

Gerade im Zuge der Diskussion um das deutsche Zugangserschwerungsgesetz,
gegen das sich 134 000 Petentinnen und Petenten ausgesprochen haben, hat sich
gezeigt, dass Internetsperren und im Netz aufgestellte Stoppschilder kein proba-
tes Mittel sind, das Auftreten von Internetseiten, die den sexuellen Missbrauch
von Kindern wiedergeben, zu verhindern, sondern stattdessen andere Wege be-
schritten werden müssen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen und
diese strafbaren Inhalte ein für allemal aus dem Netz zu entfernen.

Mittlerweile wird das von der großen Koalition durchgesetzte Zugangserschwe-
rungsgesetz, welches ebenfalls vergleichbare Internetsperren vorsieht, von gro-
ßen Teilen des Deutschen Bundestages nicht mehr getragen. Dies gilt auch für
Fraktionen, die dem Gesetz ursprünglich zugestimmt hatten.

So besteht heute innerhalb des Bundestages weitestgehende Einigkeit darüber,
dass Seiten mit strafbaren Inhalten so schnell wie möglich und unwiderruflich
aus dem Netz beseitigt werden müssen. Zur Erreichung dieses Ziels stellt allein
die Löschung dieser Inhalte ein geeignetes Mittel dar, einen späteren Zugang zu
den betreffenden Inhalten tatsächlich zu verhindern.
Durch das von ihr verhängte einjährige Anwendungsmoratorium des Gesetzes
dokumentiert auch die Bundesregierung, dass sie die immer wieder vorgebrach-

Drucksache 17/1584 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ten Bedenken hinsichtlich des Zugangserschwerungsgesetzes teilt. So hat sie
mehrfach bekundet, nunmehr keine Sperrung von Internetseiten vornehmen zu
wollen, sondern sich stattdessen für eine effektive Löschung der betreffenden
Inhalte, auch im europäischen und internationalen Kontext, einzusetzen. Hierbei
verfolge die Bundesregierung den Grundsatz „Löschen statt Sperren“.

Die Bundesregierung erklärt derzeit, ein so genanntes Löschgesetz befände sich
augenblicklich in der Erarbeitung. Wenn auch dieser von Seiten der Bundes-
regierung verfolgte Weg, ein bestehendes Gesetz per Ministererlass nicht anzu-
wenden und stattdessen ein neues Löschgesetz vorlegen zu wollen, verfassungs-
rechtlich fragwürdig und zu kritisieren ist, so ist das von der Bundesregierung
nunmehr angestrebte Ziel einer Löschung der betreffenden Seiten als richtig zu
begrüßen.

Bereits vor dem Hintergrund, dass die innerhalb der nun zur Diskussion ste-
hende EU-Richtlinie vorgesehenen Internetsperren nicht mit dem von der Bun-
desregierung verfolgten Grundsatz „Löschen statt Sperren“ zu vereinbaren ist,
muss sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene gegen den Ansatz aus-
sprechen, eine Sperrung von Seiten vorzunehmen.

Es ist entschieden abzulehnen, wenn die EU-Kommission durch eine Richtlinie
versucht, in den EU-Mitgliedstaaten ein Verfahren durchzusetzen, dessen Wir-
kungslosigkeit offensichtlich ist.

Zudem bestehen vor dem Hintergrund, dass Internetsperren in unverhältnismä-
ßigem Umfang in die Grundrechte auch vieler Unbeteiligter eingreifen können,
durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein solches Vorhaben.

Außerdem bestehen Bedenken in Hinblick auf die Rechtsgrundlage bezüglich
der Regelung des Artikels 21 zur Sperrung des Zugangs zu Webseiten, die Miss-
brauchsdarstellungen enthalten.

Die von der Kommission angeführten Rechtsgrundlagen decken die geplante
Maßnahme nicht. Die Regelung betrifft nicht die justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen in der EU im Sinne der in Artikel 82 Absatz 1 AEUV genannten Be-
reiche. Artikel 83 Absatz 1 AEUV kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht,
da der geplante Artikel 21 des Richtlinienvorschlages keine neuen Straftaten
formuliert, sondern auf Gefahrenabwehr ausgerichtet ist. Artikel 84 AEUV
scheidet als Rechtsgrundlage ebenfalls aus, da dieser im Bereich der Kriminal-
prävention nur Maßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht.

Die Hinweise der Kommission zur Subsidiarität sind unzureichend; sie enthal-
ten keine Ausführungen zu den geplanten Internetsperren. Den Anforderungen
des Artikels 5 des Protokolls Nummer 2 über die Anwendung der Grundsätze
der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ist damit nicht Genüge getan.
Demnach muss jeder Entwurf eines Gesetzgebungsaktes einen Vermerk mit
detaillierten Angaben enthalten, die es ermöglichen zu beurteilen, ob die Grund-
sätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden.

Davon unabhängig ist auch der Ansatz der EU-Kommission fragwürdig, den
Mitgliedstaaten eine erneute Verschärfung der strafrechtlichen Bestimmungen
und Ermittlungsinstrumente vorschreiben zu wollen. Deutschland besitzt ein
sehr weitgehendes Geflecht strafrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Be-
kämpfung des Auftretens von Internetseiten, die den sexuellen Missbrauch von
Kindern wiedergeben. Nach Auskunft von Praktikerinnen und Praktikern der
Strafverfolgung sind die vorhandenen strafrechtlichen Vorschriften vollkommen
ausreichend und müssen lediglich konsequent angewandt und umgesetzt wer-
den.
Woran es hier vor allem mangelt, ist u. a. die personelle und technische Ausstat-
tung der Strafverfolgungsbehörden. Außerdem bedarf es einer dringend notwen-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1584

digen Stärkung der Internetbeschwerdestellen, deren Budget in den letzten Jah-
ren immer weiter gekürzt wurde.

Nicht zuletzt fehlt es an einer mehrdimensional angelegten Strategie zur Be-
kämpfung von sexuellem Missbrauch von Kindern, die sich nicht bloß auf die
zweifellos notwendige Löschung von Internetseiten, die strafbare Handlungen
wiedergeben, beschränken darf. Die Neuauflage des Aktionsplans der Bundes-
regierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und
Ausbeutung kann hierfür als Rahmen dienen.

Angesichts der derzeit anhaltenden Diskussion und Dimension über sexuellen
Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in Deutschland erscheint auch der
Ansatz, den Opfern von staatlicher Seite zentrale Ansprechpartner und Offen-
barungsmöglichkeiten anzubieten, als ein effektives Mittel, Missbrauch auf-
zudecken und die Täter effektiv zu verfolgen. So sind beispielsweise kostenlose
Hotlines wie die Nummer gegen Kummer sehr effektive niedrigschwellige An-
gebote.

Das Auftreten von Internetseiten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern
wiedergeben, ist schließlich nur dann effektiv zu bekämpfen, wenn die Täter
durch eine Stärkung der Strafverfolgungsbehörden und die Verbesserung der in-
ternationalen Zusammenarbeit tatsächlich an ihrem schändlichen Tun gehindert
und konsequent zur Rechenschaft gezogen werden. Alles andere ist eine kontra-
produktive Symbolpolitik, die den Betroffenen in keinster Weise nützt.

Der Vorstoß der Bundesministerin der Justiz gegenüber der EU-Kommissarin
Cecilia Malmström, sich vor dem Hintergrund der Diskussion um das deutsche
Zugangserschwerungsgesetz und der hier gemachten Erfahrungen auf euro-
päischer Ebene gegen die Einführung von Internetsperren einzusetzen, ist daher
ausdrücklich zu begrüßen.

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