BT-Drucksache 17/14234

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksachen 17/13870, 17/14195 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013

Vom 26. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14234
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Änderungsantrag
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag,
Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Ulrich Schneider, Wolfgang
Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksachen 17/13870, 17/14195 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 bis 15 eingefügt:

‚Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch
… geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22 die folgende An-
gabe eingefügt:

„§ 22a Anwendung der ehebezogenen Vorschriften“.

2. In § 10 Absatz 7 werden nach dem Wort „Gesetzbuchs“ die Wörter „über
das Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft und“ einge-
fügt.

3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

㤠22a
Anwendung der ehebezogenen Vorschriften

(1) Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen, die sich auf das Be-
stehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend
für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft.

(2) Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen, die sich auf die

Eheschließung oder die Heirat beziehen, gelten entsprechend für die Be-
gründung einer Lebenspartnerschaft.

(3) Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen, die sich auf die
Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für die
Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.

Drucksache 17/14234 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(4) Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen, die sich auf den
Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.

(5) Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen, die sich auf den
geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, gelten ent-
sprechend für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebens-
partnerschaft.

Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen, die sich auf die Witwe,
den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, gelten entspre-
chend für den hinterbliebenen Lebenspartner.“

Artikel 3
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

§ 101 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠101
Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entspre-
chend für Lebenspartner.“

Artikel 4
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

In § 8 Absatz 3 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt
durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Gemeinschaft“ die
Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. De-
zember 2005 (BGBl. I S. 3203; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 774 wie folgt gefasst:

„§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners“.

2. In § 305 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

3. In § 740 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 741 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“
eingefügt.

5. In § 742 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ und nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

6. § 743 wird wie folgt gefasst:

㤠743
Beendete Gütergemeinschaft

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinander-
setzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn

1. beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder
2. der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und
der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.“

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7. In § 744 werden nach den Wörtern „des Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartners“ und nach den Wörtern „gegen den anderen Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

8. § 745 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
gelten die Vorschriften der §§ 743, 744 mit der Maßgabe, dass an die
Stelle desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners, der das Gesamtgut
allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner tritt
und an die Stelle des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die an-
teilsberechtigten Abkömmlinge treten.“

9. § 774 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠774
Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners“.

b) Nach dem Wort „Ehegatte“ und nach dem Wort „Ehegatten“ werden
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

10. In § 850a Nummer 5 werden die Wörter „Heirats- und Geburtsbeihil-
fen“ durch die Wörter „Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der
Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft“ und
die Wörter „der Heirat oder der Geburt“ durch die Wörter „der Geburt,
der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartner-
schaft“ ersetzt.

11. In § 852 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartners“ eingefügt.

12. In § 860 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör-
ter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung

und die Zwangsverwaltung

In § 180 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
310-14 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert
worden ist, werden die Wörter „sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte“
durch die Wörter „sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner
oder sein früherer Lebenspartner“ und die Wörter „dieses Ehegatten oder frü-
heren Ehegatten“ durch die Wörter „dieses Ehegatten, früheren Ehegatten,
dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

2. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend.“

Drucksache 17/14234 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. Dem § 331 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt für Lebenspartner entsprechend.“

4. Dem § 333 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend.“

5. In § 334 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 17b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2949;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Lebens-
partnerschaft dem Recht eines anderen Staates und hat einer der Lebens-
partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder betreibt er hier ein
Gewerbe, so ist § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbin-
dung mit § 1412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen-
den; der fremde Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich.“

2. Absatz 4 wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 563 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 1617c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehenamen“ die Wörter
„oder Lebenspartnerschaftsnamen“ und nach dem Wort „Ehename“
die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsname“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehename“ die Wörter
„oder Lebenspartnerschaftsname“ eingefügt.

3. In § 1624 Absatz 1 wird nach den Wörtern „auf seine Verheiratung“ ein
Komma und werden die Wörter „auf seine Begründung einer Lebenspart-
nerschaft“ eingefügt.

4. § 1629 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwi-

schen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhalts-

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ansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen
Namen geltend machen, solange

1. die Eltern getrennt leben oder

2. eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von
§ 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit zwischen ihnen anhängig ist.“

5. In § 1775 Satz 1 werden die Wörter „ein Ehepaar“ durch die Wörter
„zwei Personen, die eine Ehe oder Lebenspartnerschaft miteinander füh-
ren“ und ein Komma ersetzt.

6. In § 2350 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartners“ eingefügt.

Artikel 10
Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes

§ 16 Absatz 2 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

„(2) Ein Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur kleingärtnerischen Nut-
zung, Erholung oder Freizeitgestaltung wird beim Tod eines Nutzers mit des-
sen Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt, wenn auch der Ehegatte oder
Lebenspartner Nutzer ist.“

Artikel 11
Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 172 wie folgt gefasst:

„§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft“.

2. § 77b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 172 wird wie folgt gefasst:

㤠172
Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

Wer mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder eine Lebenspart-
nerschaft begründet, obwohl er verheiratet ist oder eine Lebenspartner-
schaft führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die
verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder
eine Lebenspartnerschaft begründet.“

4. In § 181a Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 12
Änderung des Sprengstoffgesetzes

In § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma
und werden die Wörter „der Lebenspartner“ eingefügt.

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Artikel 13
Änderung der Höfeordnung

Der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1997
(BGBl. I S. 1933), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender
§ 19 angefügt:

㤠19
Geltung für Lebenspartner; Übergangsbestimmungen

(1) Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten ent-
sprechend für Lebenspartner. Eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung
gemäß § 1 dieses Gesetzes, die im gemeinschaftlichen Eigentum von Lebens-
partnern steht, ist ein Lebenspartnerhof.

(2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bei Beteiligung eines Lebenspart-
ners bleibt das bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 22 dieses Gesetzes] geltende Recht maßgebend, wenn der Erblasser
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 22 dieses Ge-
setzes] verstorben ist.“

Artikel 14
Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen

§ 26 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März 1976 (BGBl. I
S. 881, 885), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠26
Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entspre-
chend für Lebenspartner.“

Artikel 15
Änderung des Heimarbeitsgesetzes

§ 2 Absatz 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe b werden nach den Wörtern „oder deren Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten
oder nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a Gleichgestellten, deren
Ehegatten oder Lebenspartner.“‘

2. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 16.

Berlin, den 25. Juni 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Die fortgesetzte Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften
mit der Ehe ist verfassungswidrig. So hat das Bundesverfassungsgericht am
7. Mai 2013 die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beim Ehegattensplitting für unvereinbar

mit dem Grundgesetz (GG) erklärt (1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09). Diese Ent-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14234

scheidung reiht sich ein in die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts,
mit denen gesetzliche Regelungen beanstandet worden sind, die eine Ungleich-
behandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe enthalten (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009, 1 BvR 1164/07 zur Hinterbliebenenver-
sorgung, BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07
zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012,
2 BvR 1397/09 zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag, BVerfG, Beschluss
vom 18. Juli 2012, 1 BvL 16/11 zur Grunderwerbssteuer, BVerfG, Beschluss
vom 19. Februar 2013, 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 zur sukzessiven Adoption).

Bereits in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2009 hat das Bundesverfassungsge-
richt deutlich gemacht, dass eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspart-
ner wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partner-
schaft leben, die ebenfalls eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht
begründet. Die Privilegierung der Ehe liegt demnach in der auf Dauer über-
nommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner. In die-
sem Punkt unterscheiden sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts
eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe nicht.

Eine Ungleichbehandlung sei jenseits der bloßen Berufung auf Artikel 6
Absatz 1 GG nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichend gewichtiger Sachgrund
vorliege, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Be-
nachteiligung rechtfertige (1 BvR 1164/07, Rn. 105).

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts reicht die abstrakte Vermu-
tung, dass Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie führen, nicht aus,
um zahlreichen kinderlosen Ehen eine Vergünstigung zukommen zu lassen, die
kinderlosen Lebenspartnern verwehrt wird. Wenn der Gesetzgeber für die Zeu-
gung von Kindern einen Vorteil gewähren wolle, müsse er diesen an die tat-
sächliche Zeugung eines Kindes anknüpfen.

In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2010 stellte das Bundesverfassungsgericht
wiederholt klar: „Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft kann nicht darin gesehen werden, dass typischerweise bei
Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kinder-
erziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern.
Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausge-
legt. […] In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder“
(1 BvR 1164/07, Rn. 112). Und weiter:

„Eine familienpolitische Intention des Satzungsgebers mit dem Ziel, dass Kin-
der möglichst mit verheirateten Eltern aufwachsen und daher Anreize zur Ehe-
schließung gegeben werden sollten, ist nicht erkennbar und könnte zudem allen-
falls eine Privilegierung gegenüber Paaren begründen, die eine Ehe eingehen
könnten, also der heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaft, nicht
aber gegenüber der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft“
(ebd., Rn. 104).

Trotz der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen
weiterhin in vielen Bereichen teilweise absurde Regelungen, die eingetragene
Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen verfassungswidrig diskriminieren. Völ-
lig unbegründete Benachteiligungen existieren beispielsweise im Sprengstoff-
gesetz, in der Höfeordnung oder im Heimarbeitsgesetz.

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