BT-Drucksache 17/14233

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksachen 17/13870, 17/14195 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013

Vom 26. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14233
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Änderungsantrag
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag,
Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Ulrich Schneider, Wolfgang
Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksachen 17/13870, 17/14195 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

‚Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch
… geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:

„§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder“.

2. In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden vor dem Wort „verheiratet“ die Wör-
ter „mit einer dritten Person“ eingefügt.

3. § 9 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Für die Annahme eines Kindes durch Lebenspartner gelten die
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Annahme eines
Kindes durch Ehegatten sowie Artikel 22 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.“‘

2. Nach dem neuen Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

‚Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 101 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

Drucksache 17/14233 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
2. In § 188 Absatz 1 Nummer 1c werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.‘

3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 4.

Berlin, den 25. Juni 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Am 19. Februar 2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das
Verbot der sukzessiven Adoption durch Lesben und Schwule mit dem Grund-
gesetz unvereinbar ist. Ab sofort können eingetragene Lebenspartnerschaften
nach erfolgreicher Vermittlung durch eine Adoptionsstelle nacheinander ein
Kind annehmen.

In der o. g. Entscheidung stellte das Gericht klar: „Unterschiede zwischen Ehe
und eingetragener Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche Ausgestaltung
der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, bestehen nicht; insbeson-
dere sind beide Partnerschaften gleichermaßen auf Dauer angelegt und recht-
lich verfestigt“.

Daher müssen im Adoptionsrecht zum Wohle der in gleichgeschlechtlichen
Lebenspartnerschaften lebenden Kinder alle Vorschriften, die Ehepaare betref-
fen, auf Lebenspartnerschaften übertragen werden.

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