BT-Drucksache 17/14232

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksachen 17/13870, 17/14195 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013

Vom 26. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14232
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Änderungsantrag
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag,
Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Ulrich Schneider, Wolfgang
Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP
– Drucksachen 17/13870, 17/14195 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in
Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. In § 52 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Ände-
rungsgesetzes]) ist auf gemeinsamen Antrag der Lebenspartner auch in
Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer bestandskräftig fest-
gesetzt ist.“‘

2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 bis 6 eingefügt:

‚Artikel 2

Änderung der Abgabenordnung

Dem § 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch … geändert wor-
den ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf
Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Dem § 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf
Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“

Drucksache 17/14232 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Artikel 4

Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch
… geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „, der
Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 5

Änderung des Eigenheimzulagengesetzes

Dem § 1 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf
Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

In § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort Ehegatten die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.‘

3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 7.

Berlin, den 25. Juni 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Am 7. Mai 2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Un-
gleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerinnen und
Lebenspartnern beim Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar ist. Das Gericht
hat außerdem entschieden, dass bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung einge-
tragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner „mit Wirkung ab dem 1. August
2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveran-
lagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können“.

In der o. g. Entscheidung stellte das Gericht klar: „Die Ungleichbehandlung von
Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Wahl der einkommensteu-
errechtlichen Veranlagungsform und des mit der Zusammenveranlagung ver-
bundenen Splittingverfahrens ist, auch unter Berücksichtigung des in Artikel 6
Absatz 1 GG verankerten besonderen Schutzes der Ehe und der im Steuerrecht
bestehenden Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers, nicht gerechtfertigt“.

Daher müssen alle entsprechenden nur Ehepaare betreffenden Vorschriften im
Einkommensteuergesetz, in der Abgabenordnung, im Wohnungsbau-Prämien-
gesetz, im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, im Eigenheimzulagen-
gesetz und im Bundeskindergeldgesetz, auf Lebenspartnerschaften übertragen
werden. Das Gesetz muss eine Rückwirkung ab dem Inkrafttreten des Lebens-

partnerschaftsgesetzes vorsehen, die alle Entscheidungen, die auf der für verfas-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14232

sungswidrig erklärten Regelung beruhen, erfasst (vgl. den Gesetzentwurf der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Gleichstellung der Lebenspartner-
schaft mit der Ehe im Bereich des Steuerrechts – Bundestagsdrucksache 17/
3218).

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