BT-Drucksache 17/14218

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/13707 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien (... Strafrechtsänderungsgesetz - ... StrÄndG) b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/1217 - Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien (... StrÄndG) c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Christine Lambrecht, Burkhard Lischka, Sonja Steffen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 17/12374 - Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Wirksame Bekämpfung der Genitalverstümmelung d) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Monika Lazar, Jerzy Montag, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/4759 - Entwurf eines .... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafbarkeit der Genitalverstümmelung

Vom 26. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14218
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/13707 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit
der Verstümmelung weiblicher Genitalien
(… Strafrechtsänderungsgesetz – … StrÄndG)

b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/1217 –

Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes – Strafbarkeit der Verstümme-
lung weiblicher Genitalien (… StrÄndG)

c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Christine Lambrecht, Burkhard
Lischka, Sonja Steffen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/12374 –

Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes – Wirksame Bekämpfung der
Genitalverstümmelung

d) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Monika Lazar, Jerzy Montag, Katja
Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/4759 –
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Strafbarkeit
der Genitalverstümmelung

Drucksache 17/14218 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

A. Problem

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Druck-
sache 17/13707 soll ein eigenständiger Straftatbestand für die Verstümmelung
der äußeren weiblichen Genitalien im Strafgesetzbuch (StGB) geschaffen wer-
den. Dadurch sollen das Bewusstsein für das Unrecht der Genitalverstümme-
lung geschärft und der strafrechtliche Schutz dagegen verbessert werden. Die
vorgeschlagene Regelung in § 226a StGB-E sieht im Vergleich zur geltenden
Rechtslage – Strafbarkeit im Regelfall nach den §§ 223, 224 StGB mit einem
Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – eine Erhö-
hung des Strafrahmens auf ein bis 15 Jahre Freiheitsstrafe vor. § 226a Absatz 2
StGB-E bestimmt für minder schwere Fälle einen Strafrahmen von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. Die Verjährungsregelung des § 78b Absatz 1 Num-
mer 1 StGB, wonach die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
des Opfers ruht, soll an die Neuregelung angepasst werden. In der Strafprozess-
ordnung (StPO) sollen als weitere Folge der Einführung des § 226a StGB-E die
Vorschriften über die Nebenklageberechtigung in § 395 StPO und zur Bestel-
lung eines Rechtsbeistandes in § 397a StPO so geändert werden, dass der neue
Straftatbestand zur Nebenklage berechtigt und gewährleistet wird, dass dem
Opfer der Tat auf seinen Antrag – auch schon im vorbereitenden Verfahren –
ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt wird.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf des Bundesrates auf Drucksache 17/1217 zielt auf die Ein-
führung eines eigenständigen Straftatbestands – § 226a StGB-E – für die Ver-
stümmelung der äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in
anderer Weise. Auslandstaten sollen in die Strafbarkeit einbezogen werden,
wenn das Opfer zur Zeit der Tat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat. Zudem soll das Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres des Opfers angeordnet werden. Durch Änderungen in der StPO
soll ferner bewirkt werden, dass der neue Straftatbestand in § 226a StGB-E zur
Nebenklage berechtigt und gewährleistet wird, dass dem Opfer der Tat im er-
forderlichen Umfang ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt wird.

Zu Buchstabe c

Im Gesetzentwurf der Fraktion der SPD auf Drucksache 17/12374 wird eine
Hochstufung der Genitalverstümmelung zum Verbrechen vorgeschlagen. Dazu
soll § 224 StGB um einen Absatz 3 ergänzt werden, wonach auf Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr zu erkennen sei, wenn die gefährliche Körperverletzung
im Sinne des § 224 Absatz 1 StGB in der Beschneidung oder Verstümmelung
der weiblichen Genitalien bestehe. Zudem soll der neue Straftatbestand in
§ 224 Absatz 3 StGB-E in den Katalog des § 5 StGB – Auslandstaten gegen in-
ländische Rechtsgüter – aufgenommen werden, damit das deutsche Strafrecht
für eine entsprechende im Ausland begangene Tat, die sich gegen eine Person
richtet, die zur Tatzeit ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat, unabhängig vom Recht des Tatorts gelte.

Zu Buchstabe d

Der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache
17/4759 sieht vor, die Genitalverstümmelung ausdrücklich als schwere Körper-
verletzung im StGB zu regeln, indem eine entsprechende neue Nummer 3 in
§ 226 Absatz 1 StGB eingeführt wird. Mit der vorgeschlagenen Tatbestandsfor-
mulierung sollen alle in der Praxis vorkommenden Formen der Verstümmelung

weiblicher Genitalien erfasst werden. Zudem soll der neue Straftatbestand in
§ 226 Absatz 1 Nummer 3 StGB-E in den Katalog des § 5 StGB aufgenommen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14218

werden. Danach soll das deutsche Strafrecht für entsprechende Taten, die im
Ausland begangen werden, unabhängig vom Recht des Tatorts gelten, wenn der
Täter Deutscher ist oder das Opfer zur Tatzeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland hat.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/13707 in unveränderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1217 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/12374 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

Zu Buchstabe d

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
17/4759.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/13707 und Annahme eines
der anderen Gesetzentwürfe.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/14218 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13707 unverändert anzunehmen;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1217 abzulehnen;

c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12374 abzulehnen;

d) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4759 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 26. Juni 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Ute Granold
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und sache 17/12374 in seiner 119. Sitzung am 26. Juni 2013 be-
Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 17/13707 in seiner
102. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der

raten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Gesetzentwurfs.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14218

Bericht der Abgeordneten Ute Granold, Sonja Steffen, Burkhard Lischka,
Marco Buschmann, Halina Wawzyniak und Jerzy Montag

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/13707 in seiner 244. Sitzung am 7. Juni 2013 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
und an den Innenausschuss, den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Gesund-
heit sowie den Ausschuss für Menschenrechte und humani-
täre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/1217 in seiner 222. Sitzung am 21. Februar 2013 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
und an den Innenausschuss, den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Gesund-
heit sowie den Ausschuss für Menschenrechte und humani-
täre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/12374 in seiner 222. Sitzung am 21. Februar 2013 bera-
ten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung und an den Innenausschuss, den Ausschuss für Ge-
sundheit, den Ausschuss für Menschenrechte und humani-
täre Hilfe sowie den Ausschuss für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe d

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/4759 in seiner 158. Sitzung am 9. Februar 2012 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
und an den Innenausschuss, den Ausschuss für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Gesundheit
sowie den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/13707 in seiner 112. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Annahme des Gesetz-
entwurfs.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Druck-
sache 17/13707 in seiner 119. Sitzung am 26. Juni 2013 be-
raten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. die An-
nahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 17/13707 in seiner
88. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/1217 in seiner 112. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Ge-
setzentwurfs.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 17/1217 in seiner
102. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Druck-
sache 17/1217 in seiner 119. Sitzung am 26. Juni 2013 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung
des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 17/1217 in seiner
88. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe c

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/12374 in seiner 112. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Druck-
Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Annahme des Gesetz-
entwurfs.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat die Vorlage auf Drucksache 17/12374 in seiner 88. Sit-

Drucksache 17/14218 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

zung am 26. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung
des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat die Vorlage auf Drucksache 17/12374 in
seiner 85. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe d

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/4759 in seiner 112. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten
und empfiehlt, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 17/4759 in seiner
102. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten und empfiehlt, den
Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Druck-
sache 17/4759 in seiner 119. Sitzung am 26. Juni 2013 bera-
ten und empfiehlt, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklä-
ren.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat die Vorlage auf Drucksache 17/4759 in seiner 88. Sitzung
am 26. Juni 2013 beraten und empfiehlt einstimmig, den
Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Zu den Buchstaben b bis d

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen auf den Drucksachen
17/1217, 17/12374 und 17/4759 in seiner 117. Sitzung am
20. Februar 2013, in seiner 120. Sitzung am 13. März 2013
und seiner 122. Sitzung am 20. März 2013 anberaten und
beschlossen, eine öffentliche Anhörung dazu durchzufüh-
ren, die er in seiner 129. Sitzung am 24. April 2013 durch-
geführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachver-
ständige teilgenommen:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 129. Sitzung am 24. April 2013 mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Zu den Buchstaben a bis d

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen auf den Druck-
sachen 17/13707, 17/1217, 17/12374 und 17/4759 in seiner
142. Sitzung am 26. Juni 2013 abschließend beraten.

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13707 unverändert
anzunehmen.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1217 abzulehnen.

Zu Buchstabe c

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/12374 abzulehnen.

Zu Buchstabe d

Der Rechtsausschuss empfiehlt einvernehmlich, den Ge-
setzentwurf auf Drucksache 17/4759 für erledigt zu erklä-
ren.

Im Verlauf der Beratungen hob die Fraktion der CDU/
CSU hervor, dass es sich bei der Verstümmelung weiblicher
Genitalien um eine schwere Menschenrechtsverletzung han-
dele. Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Drucksache 17/13707 sehe die Schaffung eines
eigenen Straftatbestandes vor. Man habe auch berücksich-
tigt, dass das Strafmaß Einfluss auf das Anzeigeverhalten

Dr. Stephan Beichel-
Benedetti

Weiterer aufsichtsführender
Richter am Amtsgericht
Heidelberg

Bernd Carstensen Stellv. Vorsitzender des Bun-
des Deutscher Kriminalbeam-
ter, Berlin

Dr. Ulrich Franke Richter am Bundesgerichts-
hof, Karlsruhe

Dr. Helmut Fünfsinn Leiter der Strafrechtsabtei-
lung im Hessischen Ministe-
rium der Justiz, für Integra-
tion und Europa, Wiesbaden

Prof. Dr. Bernhard Hardtung Universität Rostock
Lehrstuhl für Strafrecht,

Univ.-Prof. Dr. Klaus
Hoffmann-Holland

Freie Universität Berlin,
Fachbereich Rechtswissen-
schaft, Professur für Krimino-
logie und Strafrecht

PD Dr. Edward Schramm Friedrich-Schiller-Universi-
tät Jena, Rechtswissenschaft-
liche Fakultät, Lehrstuhl für
Deutsches und Internationales
Straf- und Strafprozessrecht,
insbesondere Wirtschafts-
strafrecht

Dr. Ralf Wehowsky Bundesanwalt beim Bundes-
gerichtshof, Karlsruhe

Dirk Wüstenberg Rechtsanwalt, Offenbach am
Main.
haben könne. So seien es oft nahe Verwandte, die Anstif-
tung oder Beihilfe zu einer Genitalverstümmelung leisteten.

Strafprozessrecht und straf-
rechtliche Nebengebiete

CSU und FDP, doch sei nun entscheidend, das Gesetzge-
bungsverfahren zu einem guten Abschluss zu führen. Die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werde dem Gesetz-
entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zustimmen
und erkläre ihren eigenen Gesetzentwurf auf Drucksache
17/4759 für erledigt. Eine ausdrückliche Regelung im StGB
zur Strafbarkeit der Genitalverstümmelung werde ge-
braucht. Vor dem Hintergrund der Debatte des letzten Jahres
zur Beschneidung von Knaben aus religiösen Gründen
müsse mit einer Diskussion darüber gerechnet werden, ob
der Gesetzgeber mit den nun zu beschließenden Regelungen
nicht Gleiches ungleich behandle. Bei dieser künftigen De-
batte müsse herausgestellt werden, dass das, was bei einer
weiblichen Genitalverstümmelung geschiehe, nichts mit
den Formen der Beschneidung von Jungen zu tun habe, wie
sie bei Beachtung medizinischer Standards durch die neuen
Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nunmehr
ausdrücklich erlaubt seien.

Daran anschließend führte die Fraktion der FDP aus, dass
die Behandlung des Themas einer großen Sachlichkeit und
Differenzierung bedürfe. Die öffentliche Anhörung habe im
Übrigen ergeben, dass sich die Regelung zur ausdrücklichen
Strafbarkeit der Genitalverstümmelung in einem eigenen
Tatbestand schon aus systematischen Gründen empfehle. Es
seien zwei Rechtsgüter zu schützen, denn die feindliche
Willensrichtung bei einer solchen Tat ziele nicht nur auf

resse an einer gesetzlichen Klarstellung der schon nach be-
stehender Rechtslage gegebenen Strafbarkeit der Genital-
verstümmelung. Weil die Fraktion eine möglicherweise eher
symbolische Gesetzgebung nicht mittragen wolle, werde sie
sich bei der Abstimmung zu allen vorliegenden Gesetzent-
würfen der Stimme enthalten. In der öffentlichen Anhörung
sei deutlich geworden, dass es sich bei der Thematik vor-
wiegend um ein Vollzugsproblem handele. Die in allen Ge-
setzentwürfen vorgesehene Strafrahmenerhöhung sei zudem
abzulehnen. Denn die Verurteilung zu einer mindestens
dreijährigen Freiheitsstrafe führe dazu, dass nicht im Besitz
der deutschen Staatsbürgerschaft befindliche Täter zwin-
gend auszuweisen seien.

Die Fraktion der SPD erklärte, der im Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/13707 vorgesehene Strafrahmen mit einer
Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe führe nicht
dazu, dass eine Verurteilung nach dem neuen Straftat-
bestand stets eine zwingende Ausweisung nach § 53 Auf-
enthaltsgesetz nach sich ziehe. Sie werde dem Gesetzent-
wurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Druck-
sache 17/13707 zustimmen, obgleich sie eine Aufnahme des
eigenen Straftatbestands der Genitalverstümmelung in den
Katalog des § 5 StGB nach wie vor für wünschenswert
halte. Das von der Fraktion der FDP in diesem Zusammen-
hang gesehene Vollzugs- und Ermittlungsproblem sehe man
nicht in diesem Ausmaß.

Berlin, den 26. Juni 2013

Ute Granold
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14218

Drohte aufgrund einer höheren Freiheitsstrafe unter Aus-
schluss der Bewährung deren Abschiebung, so könnte die
Anzeigebereitschaft sinken. In § 78b StGB-E sei geregelt,
dass die Verjährung ruhe, bis das Opfer einer Genitalver-
stümmelung volljährig ist. Von einer Anzeigepflicht für
Ärzte bei Bekanntwerden einer Genitalverstümmelung habe
man Abstand genommen, da eine solche dazu führe, dass
betroffene Mädchen in der Regel nicht dem Arzt vorgeführt
würden und damit keine ärztliche Behandlung erhielten. Die
Regelungen des Kinderschutzgesetzes zur Anzeigepflicht
bei einer Gefährdung des Kindeswohls seien insoweit aus-
reichend.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die
fraktionsübergreifende Einigkeit, eine gute Lösung finden
zu wollen. Sie habe in einigen Teilbereichen zwar andere
Regelungen vorgeschlagen als die Fraktionen der CDU/

eine Verletzung des Körpers, sondern auch auf eine dauer-
hafte Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung.
Eine Aufnahme der Genitalverstümmelung in den Katalog
der nach deutschem Strafrecht strafbaren Auslandstaten des
§ 5 StGB solle nicht erfolgen, da dies nur große Hoffnungen
bei den Opfern wecken, in der Praxis jedoch zu keiner Ver-
urteilung führen würde. Denn Lücken in der Strafbarkeit
entstünden nur in solchen Staaten, welche die Genitalver-
stümmelung nicht unter Strafe gestellt hätten. Deutsche
Ermittlungsverfahren wegen in diesen Staaten begangenen
Taten müssten aber immer eingestellt werden, da deutsche
Ermittler im Ausland nicht tätig werden dürften und in sol-
chen Staaten aufgrund der fehlenden Strafbarkeit keine
Amtshilfe durch örtliche Behörden zu erwarten sei.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, sie habe großes Inte-

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