BT-Drucksache 17/14216

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/13057, 17/13429 - Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/6482 - Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/6483 - Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen d) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Jerzy Montag, Renate Künast, Jürgen Trittin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/12620 - Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung des Missbrauchs des Abmahnwesens

Vom 26. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14216
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Bericht*

des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/13057, 17/13429 –

Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken

b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/6482 –

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes
bei unerlaubter Telefonwerbung

c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte,
Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6483 –

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten
bei Urheberrechtsverletzungen

d) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Jerzy Montag, Renate Künast,
Jürgen Trittin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/12620 –
Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung des Missbrauchs des Abmahn-
wesens

* Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 17/14192 verteilt.

Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der aus der

Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussemp-
fehlung ersichtlichen Fassung. Die vorgeschlagenen Än-
derungen entsprechen einem Änderungsantrag, den die
Fraktionen der CDU/CSU und FDP in den Rechtsausschuss
eingebracht haben und dessen Annahme der Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie mit den Stimmen der Fraktio-

Beschlussempfehlung ersichtlichen Entschließung, die die
Fraktionen der CDU/CSU und FDP in den Rechtsausschuss
eingebracht haben.

Zu Buchstabe b
Drucksache 17/14216 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Dr. Patrick Sensburg,
Marco Wanderwitz, Marianne Schieder (Schwandorf), Stephan Thomae,
Halina Wawzyniak, Jens Petermann, Ingrid Hönlinger und Jerzy Montag

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksachen
17/13057, 17/13429 in seiner 234. Sitzung am 18. April
2013 beraten und an den Rechtsausschuss zur federführen-
den Beratung sowie an den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz und den Ausschuss für Kultur und
Medien zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/6482 in seiner 234. Sitzung am 18. April 2013 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
und den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/6483 in seiner 143. Sitzung am 24. November 2011 bera-
ten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung sowie an den Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz und den Ausschuss für Kultur und
Medien zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe d

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/12620 in seiner 234. Sitzung am 18. April 2013 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie,
den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz und den Ausschuss für Kultur und Medien zur
Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksachen 17/13057, 17/13429 in seiner
110. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei

Fraktionen SPD und DIE LINKE. empfiehlt. Der Ausschuss
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Entschließung, die die
Fraktionen der CDU/CSU und FDP in den Rechtsausschuss
eingebracht haben.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksachen 17/
13057, 17/13429 in seiner 97. Sitzung am 26. Juni 2013 be-
raten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen
Fassung. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen
einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU
und FDP in den Rechtsausschuss eingebracht haben und
dessen Annahme der Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfiehlt. Der Aus-
schuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Frak-
tion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme der aus der Beschlussemp-
fehlung ersichtlichen Entschließung, die die Fraktionen der
CDU/CSU und FDP in den Rechtsausschuss eingebracht
haben.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksachen 17/13057, 17/13429 in seiner 91. Sitzung am
26. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Annahme
des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung er-
sichtlichen Fassung. Die vorgeschlagenen Änderungen ent-
sprechen einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der
CDU/CSU und FDP in den Rechtsausschuss eingebracht
haben und dessen Annahme der Ausschuss für Kultur und
Medien mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE. empfiehlt. Der Ausschuss empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/6482 in seiner 110. Sitzung am

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14216

26. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Ablehnung
des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 17/6482 in
seiner 97. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetz-
entwurfs.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/6483 in seiner 110. Sitzung am
26. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD die Ablehnung des
Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 17/6483 in
seiner 97. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 17/6483 in seiner 91. Sitzung am 26. Juni 2013
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD die Ablehnung des Gesetzent-
wurfs.

Zu Buchstabe d

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/12620 in seiner 110. Sitzung am
26. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Ablehnung
Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 17/12620
in seiner 97. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. die Ablehnung Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 17/12620 in seiner 91. Sitzung am 26. Juni
2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Zu den Buchstaben a bis d

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen auf den Drucksachen
17/13057, 17/13429, 17/6482, 17/6483 sowie 17/12620 in
seiner 125. Sitzung am 17. April 2013 anberaten und be-
schlossen, dazu eine öffentliche Anhörung durchzuführen,
die er in seiner 133. Sitzung am 15. Mai 2013 durchgeführt
hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige
teilgenommen:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das

Prof. Dr. Markus Artz Universität Bielefeld, Fakultät
für Rechtswissenschaft, Lehrstuhl
Bürgerliches Recht, Europäisches
Privatrecht, Handels- und Wirt-
schaftsrecht sowie Rechtsverglei-
chung, Forschungsstelle
für Immobilienrecht

Sebastian Bergau Constantin Film, München

Prof. Dr.
Joachim Bornkamm

Bundesgerichtshof, Karlsruhe,
Vorsitzender I. Zivilsenat

Lina Ehrig Verbraucherzentrale Bundesver-
band e. V., Berlin, Referentin Tele-
kommunikation, Post und Medien

Frank-Michael
Goebel

Richter am Oberlandesgericht
Koblenz

Birgit Höltgen Verbraucherzentrale Nordrhein-
Westfalen

Iwona Husemann Verbraucherzentrale Nordrhein-
Westfalen, Gruppe Verbraucherrecht

Dr. Mirko Möller,
LL.M.

Bundesrechtsanwaltskammer,
Rechtsanwalt, Berlin

Dr. Bernd Nauen Zentralverband der deutschen
Werbewirtschaft e. V.,
Rechtsanwalt, Berlin

Prof. Dr.
Jan Bernd Nordemann,
LL.M.

Boehmert & Boehmert Anwalts-
sozietät, Berlin, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht, Fachanwalt
für gewerblichen Rechtsschutz

Kirsten Pedd Bundesverband Deutscher Inkasso-
Unternehmen (BDIU) e. V., Berlin

Ralf Prehn Bundesverband Informations-
wirtschaft, Telekommunikation und
neue Medien (BITKOM) e. V., Vor-
sitzender des Arbeitskreises Wettbe-
werbs- und Verbraucherrecht, Berlin

Christian Solmecke Rechtsanwalt, Köln

Michael Weinreich Vorsitzender der Geschäftsführung
der arvato infoscore GmbH und
Mitglied des Vorstands der arvato
AG, Baden-Baden

Dr. Boris Wita Verbraucherzentrale Schleswig-
Holstein e. V.
Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Ablehnung Gesetz-
entwurfs.

Protokoll der 133. Sitzung am 15. Mai 2013 mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Drucksache 17/14216 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zur Beratung der Vorlagen lagen dem Rechtsausschuss
mehrere Petitionen vor.

Zu den Buchstaben c und d

In seiner 139. Sitzung am 12. Juni 2013 hat der Rechtsaus-
schuss die Beratung der Vorlagen auf den Drucksachen 17/
6483 sowie 17/12620 vertagt.

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksachen 17/
13057, 17/13429 in seiner 142. Sitzung am 26. Juni 2013
abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Annahme
des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung er-
sichtlichen Fassung. Die vorgeschlagenen Änderungen ent-
sprechen einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der
CDU/CSU und FDP in den Rechtsausschuss eingebracht
haben und den der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. angenommen hat. Der
Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Ent-
schließung, die die Fraktionen der CDU/CSU und FDP in
den Rechtsausschuss eingebracht haben.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
6482 in seiner 142. Sitzung am 26. Juni 2013 abschließend
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD die Ablehnung des Gesetzent-
wurfs.

Zu Buchstabe c

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
6483 in seiner 142. Sitzung am 26. Juni 2013 abschließend
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der SPD die Ablehnung des Gesetzent-
wurfs.

Zu Buchstabe d

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
12620 in seiner 142. Sitzung am 26. Juni 2013 abschließend
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Ablehnung des Ge-
setzentwurfs.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte den
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU

werden könne. Der im Gesetzentwurf der Bundesregierung
in Artikel 8 § 97a Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes
(UrhG-E) vorgesehene Gegenanspruch des zu Unrecht Ab-
gemahnten auf Erstattung seiner Rechtsverteidigungskosten
werde durch den Änderungsantrag ohne Grund einge-
schränkt. Zwar könne in der Praxis das Problem auftreten,
dass der Abmahnende die fehlende Grundlage für die Ab-
mahnung nicht kenne, etwa weil er von einer Auskunfts-
stelle falsche Daten erhalten habe. Entsprechend den allge-
meinen Grundsätzen bei der – insbesondere gerichtlichen –
Durchsetzung von Rechten liege es aber näher, dieses Risiko
nicht, wie in dem Änderungsantrag vorgesehen, dem Abge-
mahnten aufzubürden. Diese Regelung zur Einschränkung
des Gegenanspruchs des Abgemahnten sei im Übrigen miss-
brauchsanfällig, was ihre Tauglichkeit zur Zielerreichung
ebenfalls in Frage stelle. Dies gelte auch für die Unbillig-
keitsregelung in Artikel 8 § 97a Absatz 3 Satz 4 UrhG-E.
Schließlich sei die in der Entschließung der Koalitionsfrak-
tionen zum Ausdruck kommende Absicht, das Problem des
sogenannten fliegenden Gerichtsstandes weitreichend zu lö-
sen, wenig glaubwürdig, weil die Koalitionsfraktionen mit
ihrem Änderungsantrag die im Gesetzentwurf vorgesehene
Abschaffung dieses Gerichtsstandes im Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb wieder zurücknähmen.

Die Fraktion der FDP stellte klar, dass die im Änderungs-
antrag der Koalitionsfraktionen vorgesehene Einschränkung
des Gegenanspruches auf die Fälle abziele, in denen zwar
der Inhaber eines Internetanschlusses als Störer feststellbar
sei, nicht aber der Verletzer, an den die Abmahnung gerich-
tet werden müsste. Dass der Rechteinhaber in solchen Situa-
tion letztlich nicht sicher wissen könne, ob der Inhaber auch
der Verletzer sei, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Dem
Anschlussinhaber in diesem Fall keinen Anspruch auf Er-
stattung seiner Kosten einzuräumen sei mithin sachgerecht.

Die Fraktion der CDU/CSU unterstrich das Ziel des Ge-
setzentwurfs und des Änderungsantrags der Koalitionsfrak-
tionen, lediglich unseriöse Abmahnpraktiken einzudämmen.
Die seriöse Abmahnung als vorgerichtliches Instrument der
Rechtsdurchsetzung habe sich bewährt und sei schützens-
wert. Zwischen beiden Fällen müsse sorgsam unterschieden
werden. Handle der Abmahnende nach bestem Wissen und
Gewissen, könne sein Handeln schlechterdings nicht als un-
seriös gelten. Er solle daher auch keinen Gegenansprüchen
des Abgemahnten auf Erstattung der Rechtsverteidigungs-
kosten ausgesetzt sein. Im Einzelfall solle die Anzahl und
die Schwere der Rechtsverletzungen unabhängig von der
Üblichkeit Berücksichtigung finden können, um von der
grundsätzlich vorgesehenen Deckelung des Streitwertes auf
1 000 Euro abzusehen. Diesem Gedanken trage die Un-
billigkeitsregelung in Artikel 8 § 97a Absatz 3 Satz 4 UrhG-E
Rechnung. Ein Vergleich mit den das gerichtliche Verfahren
prägenden Risikoverteilungsgrundsätzen verbiete sich we-
gen des strukturellen Unterschieds zwischen dem vorge-
richtlichen Abmahnverfahren und dem gerichtlichen Ver-
fahren. Die Frage, ob der wettbewerbsrechtliche fliegende
Gerichtsstand sachgerecht sei, könne nicht nur isoliert im
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entschieden wer-
den, sondern bedürfe der Einbeziehung entsprechender Re-
gelungen in anderen Rechtgebieten. Im Urheberrecht solle
dieser Gerichtsstand wegen der besonderen Schutzbedürf-
und FDP als nicht ausreichend, da das Ziel, den Missbrauch
des Abmahnwesens einzudämmen, damit nicht erreicht

tigkeit der Verbraucher, mit der die Interessenlage im Wett-
bewerbsrecht nicht vergleichbar sei, schon jetzt abgeschafft

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14216

werden. Zur wirksamen Bekämpfung des unseriösen Inkas-
sowesens würden schließlich vor allem die für den Erlass
von Rechtsverordnungen durch das Bundesministerium der
Justiz notwendige Zustimmung des Bundestages und die
Verbesserung der behördlichen Aufsichtsmöglichkeiten bei-
tragen. Ersterem müsse der Bundesrat zustimmen, zur Ver-
besserung der Aufsicht könne der Bundesgesetzgeber man-
gels weiterreichender Gesetzgebungskompetenzen nicht
mehr tun. Man müsse daher auf die Länder vertrauen, denen
die weitere Effektivierung obliege.

Die Fraktion der SPD bemängelte ebenfalls, dass der Ge-
setzentwurf der Bundesregierung trotz der vielen Zeit, die
zur Verfügung gestanden habe, mangelhaft sei. Die Un-
billigkeitsklausel des Artikels 8 § 97a Absatz 3 Satz 4
UrhG-E werde die beabsichtigte Deckelung der Anwaltsge-
bühren für Abmahnungen in der Praxis – wie die Streitwert-
begrenzung nach geltendem Recht – ins Leere laufen lassen.
Das Hauptproblem bei der Bekämpfung von unseriösem In-
kasso – die mangelhafte Aufsicht über Inkassounternehmen –
werde nicht hinreichend gelöst. Der Versuch, mit dem Ge-
setzentwurf das Problem des fliegenden Gerichtsstandes zu
lösen, sei nicht gelungen.

IV. Begründung zur Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fiehlt, wird auf die Begründung auf Drucksache 17/13057
verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Rechtsdienstleistungs-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Einfügung der neuen §§ 13a, 15a RDG-E.

Zu Nummer 2 (§ 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 – neu –
RDG)

Die Ergänzung des § 11a Absatz 1 Satz 2 RDG-E um eine
neue Nummer 2 entspricht dem Vorschlag der Bundesregie-
rung zu der Stellungnahme des Bundesrates (Bundesrats-
drucksache 219/13(Beschluss), Nummer 2, S. 2; Druck-
sache 17/13429). Der Schuldner soll auch über den ur-
sprünglichen Gläubiger einer Forderung unterrichtet wer-
den, um die Berechtigung einer geltend gemachten Forde-
rung überprüfen zu können. Ein vom Auftraggeber abwei-
chender ursprünglicher Gläubiger braucht jedoch nicht
bereits mit der ersten Geltendmachung einer Forderung be-
nannt zu werden. Es genügt, wenn diese zu den Umständen
des Vertragsschlusses zählende Information auf Nachfrage
erteilt wird.

Die folgenden Nummern rücken in der Nummerierung auf.

Zu Nummer 3 – neu – (§ 13a – neu – RDG)

Die Vorschrift greift einen Vorschlag Bundesrates auf, dem
die Bundesregierung zugestimmt hat (Bundesratsdruck-

Registrierungsbehörden bei Rechtsverstößen registrierter
Personen erweitert und eine anlassbezogene Aufsicht aus-
drücklich im Gesetz verankert werden.

Derzeit sieht das RDG als Maßnahmen bei Rechtsverstößen
registrierter Personen lediglich die Erteilung von Auflagen
und den Widerruf der Registrierung vor, der an hohe Vor-
aussetzungen geknüpft ist und nur die Ultima Ratio darstel-
len kann. Die neue ausdrückliche Aufgabenzuweisung in
Absatz 1 sowie die Regelung in Absatz 2 Satz 1 stellen nun-
mehr klar, dass die zuständige Behörde bei festgestellten
Gesetzesverstößen stets die im Einzelfall erforderlichen
Maßnahmen zu treffen hat, um die Einhaltung des Gesetzes
sicherzustellen (vgl. insoweit auch die Aufgabenzuweisung
zur Berufsaufsicht an den Vorstand der Rechtsanwaltskam-
mer in § 73 Absatz 2 Nummer 4 der Bundesrechtsanwalts-
ordnung – BRAO). Um zu verdeutlichen, dass es sich inso-
weit nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, soll das
Einschreiten der Registrierungsbehörde in Absatz 2 abwei-
chend vom Vorschlag des Bundesrates nicht als Kann-
Bestimmung formuliert werden. Lediglich klarstellend ver-
weist Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich der möglichen Aufsichts-
maßnahmen auf die bereits nach geltendem Recht zulässige
Erteilung von Auflagen.

Absatz 3 erweitert das Sanktionsinstrumentarium der Regis-
trierungsbehörde um die Möglichkeit der vorübergehenden
Untersagung des Betriebs. Eine solche vorübergehende Be-
triebsschließung setzt angesichts der erheblichen wirtschaft-
lichen Auswirkungen voraus, dass die Registrierungsvor-
aussetzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit und dauerhaft
entfallen sind (Nummer 1), oder dass eindeutige Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass die registrierte Person erheb-
liche Pflichtverstöße begeht oder dauerhaft gegen Rechts-
pflichten verstößt. Dies ermöglicht es den Registrierungsbe-
hörden, sowohl bei nachhaltigen, also dauerhaften und er-
heblichen Verstößen, als auch bei weniger erheblichen,
dafür aber dauerhaft erfolgenden Pflichtverletzungen eine
vorübergehende Betriebsuntersagung auszusprechen und so
ein weiteres Tätigwerden der registrierten Person zum
Nachteil des Rechtsverkehrs und der Verbraucher schon im
laufenden Widerrufsverfahren zu unterbinden. Dabei wird
eine Untersagung bei weniger schweren Verstößen regelmä-
ßig nur in Betracht kommen, wenn die rechtswidrige Praxis
trotz vorheriger Hinweise und Auflagen nicht abgestellt
wird und somit beharrlich erfolgt.

Absatz 4 regelt die für ein Einschreiten der Registrierungs-
behördlichen erforderlichen Befugnisse in Form von Aus-
kunfts-, Betretungs- und Besichtigungsrechten.

Zu Nummer 6 – neu – (§ 15a – neu – RDG)

Der vom Ausschuss vorgeschlagene neue § 15a RDG-E er-
möglicht es den zuständigen Behörden, den weiteren Betrieb
des Unternehmens zu verhindern, wenn Rechtsdienstleistun-
gen ohne die hierfür erforderliche Registrierung erbracht
werden. Die Regelung, die § 15 Absatz 2 der Gewerbe-
ordnung (GewO) entspricht, folgt dem Vorschlag der Bun-
desregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates (Bun-
desratsdrucksache 219/13(Beschluss), Nummer 8, S. 7 f.;
Drucksache 17/13429). § 15a RDG-E umfasst die Fälle, in
sache 219/13(Beschluss), Nummer 6, S. 5 f.; Drucksache
17/13429). Danach sollen die Reaktionsmöglichkeiten der

denen Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrie-
rung (§ 10 RDG) oder ohne erforderliche vorübergehende

Drucksache 17/14216 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Registrierung (§ 15 RDG) erbracht werden. Die zuständige
Stelle wird von den Ländern bestimmt (§ 19 RDG).

Zu Nummer 7 – neu – (§ 20 RDG)

Die Streichung von § 20 Absatz 4 RDG-E entspricht einem
Vorschlag des Bundesrates, dem die Bundesregierung zuge-
stimmt hat. Auf die Begründung in Bundesratsdrucksache
219/13 (Beschluss), Nummer 7; Drucksache 17/13429, wird
verwiesen.

Zu Artikel 2 (Änderung der Rechtsdienstleistungs-
verordnung)

Nach der vom Ausschuss vorgeschlagenen neuen Regelung
zur Betriebsschließung in § 15a RDG-E (Artikel 1 Nummer
6) kann § 10 RDV-E entfallen. Soweit die Landesjustizver-
waltungen nach § 19 RDG als für die Schließung nach § 15a
RDG-E zuständige Behörden andere Stellen bestimmen als
die Registrierungsbehörden, können die Länder Mitteilungs-
pflichten im Sinne von § 10 RDV-E selbst regeln.

Die dem bisherigen Artikel 2 folgenden Artikel rücken in
der Nummerierung auf.

Zu Artikel 2 – neu – (Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Rechtsdienst-
leistungsgesetz)

Die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten
soll abweichend vom Regierungsentwurf nur für Inkasso-
unternehmen und grundsätzlich nicht aufwandsbezogen,
sondern gegenstandswertbezogen unter Rückgriff auf die
Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
geregelt werden. Dies entspricht der Rechtsprechung zur
Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, die seit jeher Inkas-
sokosten nur bis zu dem Betrag als erstattungsfähig ansieht,
den ein Rechtsanwalt für eine entsprechende Tätigkeit
höchstens verlangen kann.

§ 4 Absatz 5 Satz 1 kodifiziert nunmehr diesen Rechtspre-
chungsgrundsatz für alle Tätigkeiten von Inkassounterneh-
men, die eine nicht titulierte Forderung betreffen. Die Rege-
lungen des RVG bilden danach in jedem Falle die Ober-
grenze für die Erstattungsfähigkeit.

Um den Besonderheiten der Inkassotätigkeit gegenüber an-
waltlicher Tätigkeit Rechnung zu tragen und die Erstat-
tungsfähigkeit von Inkassokosten gegenüber Privatpersonen
angemessen begrenzen zu können, sieht Absatz 5 Satz 2
vor, dass das Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung
des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
Höchstsätze bestimmt, die sich an dem Umfang der jeweili-
gen Inkassotätigkeit orientieren. Auf diese Weise können
für die typischen Inkassotätigkeiten wie die in Satz 3 bei-
spielhaft genannten Fälle sachgerechte Höchstgrenzen der
Erstattungsfähigkeit festgesetzt werden, indem die erstat-
tungsfähigen RVG-Sätze (etwa: 0,5-fach oder 1,3-fach) für
diese Tätigkeiten verbindlich festgeschrieben werden.
Gleichartig im Sinne der zweiten Alternative des Satzes 3
(sog. Mengeninkasso) sind Forderungen, die demselben Le-
benssachverhalt zuzuordnen sind. Im Bereich der Telekom-

der Telekommunikation (z. B. Festnetz, Mobilfunk, Inter-
net) sind. Die gegenüber dem Regierungsentwurf erweiterte
gesetzliche Umschreibung des Mengeninkasso dient der
Präzisierung.

Zu Artikel 3 – neu – (Änderung der Bundesrechts-
anwaltsordnung)

Die Ergänzung des § 43d Absatz 1 Satz 2 BRAO-E um eine
neue Nummer 2 entspricht der Änderung des § 11a Absatz 1
Satz 2 RDG-E. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 2
wird verwiesen.

Zu Artikel 6 – neu – (Änderung des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb)

Zu Nummer 4 (§ 14 UWG-E)

Die im Regierungsentwurf enthaltene weitgehende Ein-
schränkung des „fliegenden Gerichtsstands“ im Bereich des
Wettbewerbsrechts soll einstweilen nicht vorgenommen
werden.

Der Schaffung des Gerichtsstandes der unerlaubten Hand-
lung, der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in
§ 14 Absatz 2 Satz 1 UWG geregelt ist, lag ursprünglich die
Erwägung zugrunde, dass am Begehungsort die Aufklärung
sachnäher und kostengünstiger erfolgen kann. Diese Über-
legung trifft jedoch bei Rechtsverletzungen im Internet nur
noch eingeschränkt zu. Der Gerichtsstand des Begehungs-
orts ist in diesen Fällen im gesamten Bundesgebiet eröffnet
(sog. fliegender Gerichtsstand), was dazu führt, dass der
Kläger sich für seine Klage ein Gericht aussuchen kann.

Die Frage, ob es deshalb sachgerecht wäre, dass der allge-
meinen Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten
zum ausschließlichen Gerichtsstand wird, stellt sich jedoch
nicht nur für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
sondern insbesondere auch im Presserecht sowie im Recht
des gewerblichen Rechtsschutzes. Die insofern zu berück-
sichtigenden Interessen, wie zum Beispiel auch das Inter-
esse an einer Beibehaltung der aufgrund der bisherigen Re-
gelungen erfolgten Spezialisierung einzelner Gerichte, soll-
ten zunächst für alle betroffenen Rechtsgebiete sorgfältig
geprüft und bewertet werden, bevor allein für das Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb eine Regelung erfolgt.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Länder gemäß
§ 13a GVG die Befugnis haben, durch Landesrecht einem
Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art
ganz oder teilweise zuzuweisen.

Unabhängig hiervon soll im Interesse des Verbraucherschut-
zes der Gerichtsstand am Begehungsort für Verfahren we-
gen Urheberrechtsverletzungen gegen Verbraucher bereits
jetzt eingeschränkt werden, um der besonderen Schutz-
würdigkeit von Verbrauchern als Beklagten in diesen Ver-
fahren Rechnung zu tragen. Eine natürliche Person, die ur-
heberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte
geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selb-
ständige berufliche Tätigkeit verwendet, soll wegen Ver-
letzung von Urheberrechten nur noch an ihrem Wohnsitz
munikation etwa sind Forderungen auch dann gleichartig,
wenn Gegenstand der Forderung unterschiedliche Formen

verklagt werden können (Artikel 8 Nummer 3 – neu –
§ 104a – UrhG).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14216

Zu Artikel 8 – neu – (Änderung des Urheberrechts-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Ergänzung der Inhaltsangabe)

Da mit Artikel 8 Nummer 3 eine neue Regelung über den
Gerichtsstand in das Urheberrechtsgesetz eingefügt wird, ist
auch die Inhaltsangabe zu ergänzen.

Zu Nummer 2 (§ 97a UrhG)

Der zweite Satz des Absatzes 1 („Auf die Abmahnung ist
§ 174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzu-
wenden.“) wurde gestrichen. Damit entfällt das Erfordernis
der Vorlage der Originalvollmacht, für das keine praktische
Notwendigkeit gesehen wird.

In Absatz 2 wurde der dritte Satz gestrichen. Damit entfällt
die Unwirksamkeit von Unterlassungserklärungen, die auf-
grund einer inhaltlich fehlerhaften Abmahnung abgegeben
wurden. Es bleibt jedoch bei der Unwirksamkeit der Ab-
mahnung, für die sodann auch keine Kosten in Rechnung
gestellt werden können.

Die Änderung in Absatz 3 ist im Zusammenhang mit dem
Umstand zu sehen, dass die bisher in Artikel 10 § 49 GKG-E
enthaltene Wertregelung, die sowohl die anwaltlichen als
auch die gerichtlichen Gebühren erfasste, nicht beibehalten
werden soll. Es soll vielmehr zwischen dem gerichtlichen
und außergerichtlichen Bereich differenziert werden. Für
urheberrechtliche gerichtliche Streitigkeiten bleibt es damit
bei dem Grundsatz des § 3 ZPO, wonach der Wert vom Ge-
richt nach freiem Ermessen festgesetzt wird. Für den vorge-
richtlichen Bereich schafft die vorliegende Regelung zur
Begrenzung des anwaltlichen Erstattungsanspruchs bei ur-
heberrechtlichen Abmahnungen eine zielgenaue Regelung.

Hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Be-
grenzung wurden vorliegend die bisher in Artikel 10 § 49
GKG-E enthaltenen Regelungen nun in § 97a Absatz 3
UrhG-E aufgenommen. Durch die Formulierung „hinsicht-
lich der gesetzlichen Gebühren“ wird sichergestellt, dass die
Auslagenpauschale sowie weitere Aufwendungen – wie
auch in der bisherigen Regelung zum Streitgegenstand vor-
gesehen – weiterhin separat erstattet werden können.

Die bisher in Artikel 10 § 49 GKG-E enthaltenen Regelun-
gen wurden lediglich im Wortlaut der Nummer 1 redaktio-
nell an ihren nunmehrigen Standort im UrhG angepasst.
Dementsprechend wird dort nun von „nach diesem Gesetz
geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz ge-
schützte Schutzgegenstände“ gesprochen. Eine inhaltliche
Änderung geht damit nicht einher.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
die Wirksamkeit der nunmehr in § 97a Absatz 3 UrhG-E
vorgesehenen Regelung nach drei Jahren zu überprüfen.

Die Regelung über den Gegenanspruch des unberechtigt
Abgemahnten in Absatz 4 wird dahingehend ergänzt, dass
der Anspruch nicht besteht, wenn die mangelnde Berechti-
gung dem Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung
nicht erkennbar war. Damit sollen Fälle erfasst werden, in
denen der jeweils zutreffend ermittelte Anschlussinhaber
abgemahnt wird, sich sodann jedoch herausstellt, dass die-
ser nicht der Verletzer war. Die Beweislast für diese Aus-

Zu Nummer 3 – neu – (§ 104a – neu – UrhG)

Urheberrechtsverletzungen sind unerlaubte Handlungen.
Für den Gerichtsstand in Urheberrechtsstreitsachen finden
nach geltendem Recht die allgemeinen Regelungen Anwen-
dung, §§ 12 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Durch § 32
der ZPO wird eine gerichtliche Zuständigkeit am Ort der
unerlaubten Handlung begründet. Dementsprechend können
Urheberrechtsverletzungen überall dort verfolgt werden, wo
sich auch nur ein Teil der Verletzungshandlung verwirk-
licht. Wird die Verletzungshandlung im Internet begangen,
ist dies jeder Ort, an dem z. B. eine Homepage abgerufen
werden kann. Damit können mehrere Gerichtsstände eröff-
net sein, unter denen der Verletzte die Wahl hat.

Kläger können daher durch die Wahl des Gerichtsstands
zeitlichen und finanziellen Druck auf den Beklagten aus-
üben, indem sie die Klage bei dem für sie günstigsten Ge-
richt erheben.

§ 104a Absatz 1 UrhG-E sieht die Abschaffung dieses „flie-
genden Gerichtsstands“ vor. Dies gilt nur, sofern der Be-
klagte eine natürliche Person ist, die ein nach diesem Gesetz
geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz ge-
schützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder
selbständige berufliche Tätigkeit verwendet. Urheberrecht-
liche Klagen gegen diesen Personenkreis sollen ausschließ-
lich bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der
Beklagte seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Regelung betrifft in der Sache Klagen gegen Verbrau-
cher. Verbraucher ist gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu
einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann. Diese Begriffsbestimmung kann sinngemäß
auf den Anwendungsbereich dieses Gesetzes übertragen
werden. Demnach ist insoweit als Verbraucher jede natür-
liche Person anzusehen, die die Tätigkeit, die den Vorwurf
der Urheberrechtsverletzung begründet, in einem Zusam-
menhang vorgenommen hat, der weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann.

Wird die Tätigkeit, die den Vorwurf der Urheberrechtsverlet-
zung begründet, sowohl zu einem gewerblichen oder selb-
ständigen beruflichen Zweck als auch zu einem nichtgewerb-
lichen bzw. nicht selbständigem beruflichen Zweck vorge-
nommen, ist auf den überwiegenden Zweck abzustellen.

Richtet sich die Klage gegen eine Person, die im Inland
weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat, bleibt wie bisher das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Die Beibehal-
tung des „fliegenden Gerichtsstands“ für diesen Personen-
kreis ist erforderlich, um zu vermeiden, dass für eine ent-
sprechende Klage kein inländisches Gericht zuständig ist.

Die Regelung lässt nach § 104a Absatz 2 UrhG-E die Er-
mächtigung der Landesregierungen zur Schaffung von Zu-
ständigkeitskonzentrationen im Wege einer Rechtsverord-
nung nach § 105 UrhG unberührt.

Die Regelung entspricht inhaltlich der Stellungnahme des

nahme liegt beim Abmahnenden, da der Abgemahnte den
Beweis der Kenntnis insofern nicht führen kann.

Bundesrates vom 3. Mai 2013 (Drucksache 17/13429,
Nummer 19).

Drucksache 17/14216 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

H. Heene
ese

Berlin, den 26. Juni 2013

Ansgar Heveling
Berichterstatter

anderwitz
rstatter

Marianne Schieder (Schw
Berichterstatterin

awzyniak
rstatterin

Jens Petermann
Berichterstatter

ontag
rstatter
anwälte in Artikel 3 (§ 43d BRAO-E) geregelt sind, sollen
erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr in Kraft tre-
ten, um Auftraggebern und Inkassounternehmen die erfor-
derlichen EDV-Umstellungen zu ermöglichen. Hierfür ist
die gewählte Übergangsfrist von einem Jahr ausreichend.
Die gesonderte Regelung zum Inkrafttreten in Artikel 10
Satz 2 umfasst auch die Folgeänderungen in Artikel 1 Num-
mer 1 Buchstabe a, Nummer 4.

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Marco W
Berichte

andorf) Stephan Thomae
Berichterstatter

Halina W
Berichte

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Jerzy M
Berichte
Zu Artikel 9 – neu – (Änderung des Gerichts-
kostengesetzes)

Zu Nummer 1 (Ergänzung der Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht ist zu ändern, weil eine Regelung für
urheberrechtliche Abmahnungen im Gerichtskostengesetz
nicht beibehalten werden soll.

Zu Nummer 2 (§ 49 GKG-E)

Der Anwendungsbereich der bisher in § 49 GKG-E enthalte-
nen Regelungen soll auf den außergerichtlichen Bereich be-
schränkt werden. Daher kann eine Regelung im Gerichts-
kostengesetz nicht beibehalten werden. Die Nummer 2 ist
daher zu streichen. Die Nummern 3 und 4 werden zu den
Nummern 2 und 3.

Für urheberrechtliche gerichtliche Streitigkeiten bleibt es
damit bei dem Grundsatz des § 3 ZPO, wonach der Wert
vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird. Die
Regelung für den außergerichtlichen Bereich ist nun in Ar-
tikel 8 Nummer 2 (§ 97a Absatz 3 UrhG-E) verortet.

Zu Artikel 10 – neu – (Inkrafttreten)

Die neuen Informationspflichten, die für Inkassounterneh-
men in Artikel 1 Nummer 2 (§ 11a RDG-E) und für Rechts-
mann

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