BT-Drucksache 17/14214

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/8989 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2012) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Joachim Poß, Ingo Egloff, Burkhard Lischka, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 17/13472 - Exorbitante Managergehälter begrenzen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Kerstin Andreae, Dr. Tobias Lindner, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/13239 - Keine Mitfinanzierung exorbitanter Gehälter durch die Allgemeinheit - Steuerliche Abzugsfähigkeit eingrenzen

Vom 26. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14214
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/8989 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes
(Aktienrechtsnovelle 2012)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Joachim Poß, Ingo Egloff, Burkhard Lischka,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/13472 –

Exorbitante Managergehälter begrenzen

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Kerstin Andreae,
Dr. Tobias Lindner, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/13239 –

Keine Mitfinanzierung exorbitanter Gehälter durch die Allgemeinheit –
Steuerliche Abzugsfähigkeit eingrenzen

A. Problem

Zu Buchstabe a
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das geltende Aktienrecht
punktuell weiterentwickelt werden:

– Im Bereich der Finanzierung der Aktiengesellschaft (AG) soll zum einen die
Möglichkeit eröffnet werden, Kernkapital auch durch die Ausgabe stimm-
rechtsloser Vorzugsaktien zu bilden. Zum anderen soll bei einer Wandelanlei-
he ein Umtauschrecht auch zugunsten der Gesellschaft als Schuldnerin ver-
einbart werden können.

Drucksache 17/14214 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– Die Beteiligungsverhältnisse bei nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften
sollen transparenter gemacht werden, indem die Ausgabe von Inhaberaktien
an den satzungsmäßigen Ausschluss des Einzelverbriefungsanspruchs ge-
knüpft und die Hinterlegung der Sammelurkunde bei einer Wertpapiersam-
melbank oder einem vergleichbaren ausländischen Verwahrer zur Pflicht ge-
macht wird.

– Das Beschlussmängelrecht der Aktiengesellschaft soll im Hinblick auf das
Phänomen der nachgeschobenen Nichtigkeitsklagen fortentwickelt werden,
indem die Nichtigkeitsklage einer relativen Befristung unterworfen wird.
Grundsätzlich soll sie zwar unbefristet möglich bleiben; wird aber gegen ei-
nen Beschluss der Hauptversammlung eine Beschlussmängelklage erhoben,
so müssen weitere Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss innerhalb eines
Monats nach Bekanntmachung der ersten Klageerhebung erhoben werden.

– Für Gesellschaften mit staatlicher Beteiligung soll klargestellt werden, dass
eine Berichtspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern, die auf Veranlassung einer
Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt werden, so-
wohl durch Gesetz als auch durch Rechtsgeschäft begründet werden kann.

Daneben sollen einige in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen klargestellt und
Redaktionsversehen früherer Gesetzgebungsverfahren behoben werden.

Zu Buchstabe b

Die Fraktion der SPD kritisiert in ihrem Antrag, Managergehälter seien in
Deutschland teilweise so hoch, dass ein sinnvoller Zusammenhang zwischen
Leistung und Einkommen nicht mehr erkennbar sei. Zudem richte ein zu starkes
Gewicht variabler und vor allem kurzfristig ausgerichteter Vergütungsbestand-
teile das unternehmerische Handeln und Entscheiden zu sehr auf Risiken und
kurzfristige Erfolge aus. Der Deutsche Bundestag solle die Bundesregierung
deshalb auffordern, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem

– § 76 Absatz 1 des Aktiengesetzes (AktG) derart geändert wird, dass der
Vorstand bei der Leitung des Unternehmens explizit auf das Wohl des Unter-
nehmens, insbesondere seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der
Aktionärinnen und Aktionäre sowie auf das Wohl der Allgemeinheit ver-
pflichtet wird;

– die steuerliche Absetzbarkeit von Vorstands- und sonstigen Managergehäl-
tern einschließlich Boni und von Abfindungen als Betriebsausgaben auf
500 000 Euro und maximal 50 Prozent der Beträge, die 500 000 Euro über-
steigen, begrenzt wird;

– Vorstandsgehälter begrenzt werden;

– die Vergütung von Vorständen von Aktiengesellschaften neu strukturiert wird
und

– die Herabsetzung von Vorstandsbezügen im Fall der Lageverschlechterung
zwingender ausgestaltet wird.

Zu Buchstabe c

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bemängelt, unverhält-
nismäßig hohe und nur auf den kurzfristigen Erfolg ausgerichtete Vergütungen
gepaart mit einem nur sehr geringen persönlichen Haftungsrisiko seien eine Ur-
sache für die Wirtschafts- und Finanzkrisen der Vergangenheit. Die Selbstver-
pflichtungen und bestehenden Regelungen zur Angemessenheit von Vorstands-
vergütungen hätten keine Verhaltensänderung bei Unternehmenslenkern und
hoch bezahlten Investmentbankern ausgelöst, vielmehr stiegen Vergütungen

weiter an. Es sei deshalb überfällig, überhöhte Gehälter und „Phantasieabfin-
dungen“ wirksam zu begrenzen und am nachhaltigen Erfolg des Unternehmens

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14214

zu orientieren. Der Deutsche Bundestag solle deshalb die Bundesregierung auf-
fordern,

– die Mitfinanzierung von überhöhten Gehältern und Abfindungen durch die
Bürgerinnen und Bürger zu begrenzen;

– Vorschläge für gesetzliche Regelungen vorzulegen, welche die Gehälter stär-
ker am langfristigen Erfolg des Unternehmens orientieren und

– Vorschläge für gesetzliche Regelungen vorzulegen, welche die persönliche
Haftung von Vorstandsmitgliedern strikter regeln.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme in geänderter Fassung. Unter anderem soll § 120 AktG dahingehend
geändert werden, dass die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft
jährlich über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Ver-
gütung der Vorstandsmitglieder beschließen muss. Dabei soll die Darstellung
des Vergütungssystems verpflichtend auch Angaben zu den höchstens erreich-
baren Gesamtbezügen – aufgeschlüsselt nach dem Vorsitzenden des Vorstands,
dessen Stellvertreter und einem einfachen Mitglied des Vorstands – enthalten
müssen. Die im Gesetzentwurf enthaltene relative Befristung der Nichtigkeits-
klage soll entfallen. Hinsichtlich der Berichte der Vertreter von Gebietskörper-
schaften im Aufsichtsrat wird dafür gesorgt, dass der Aufsichtsrat vom Bestehen
einer Berichtspflicht Kenntnis erhält. Für Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (GmbH), für die nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu
bestellen ist, soll hinsichtlich der Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung
einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden
sind, das Verhältnis der Berichtspflicht gegenüber der Gebietskörperschaft zur
gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht entsprechend den für die AG
geltenden Vorschriften geregelt werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/8989 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/13472 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/13239 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Unveränderte Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe b

Annahme des Antrags.

Drucksache 17/14214 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe c

Annahme des Antrags.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14214

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8989 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

b) den Antrag auf Drucksache 17/13472 abzulehnen;

c) den Antrag auf Drucksache 17/13239 abzulehnen.

Berlin, den 26. Juni 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Dr. Stephan Harbarth
Berichterstatter

Ingo Egloff
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist § 67
entsprechend anzuwenden.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sie müssen“
durch die Wörter „Die Aktien müssen“ ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

2. § 24 wird aufgehoben.

3. § 25 Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter
„unabhängig von einer Verbriefung“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Inhaber“ durch die
Wörter „Der Aktionär“ ersetzt.
5. In § 90 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


g des Aktiengesetzes

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung
der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur

Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften
(VorstKoG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 2012 (BGBI. I S. 2751) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/14214 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderun
(Aktienrechtsnovelle 2012)
– Drucksache 17/8989 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Aktiengesetzes

(Aktienrechtsnovelle 2012)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom
… (BGBI. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können auf
den Inhaber lauten, wenn

1. die Gesellschaft börsennotiert ist oder

2. der Anspruch auf Einzelverbriefung gemäß Ab-
satz 5 ausgeschlossen ist. In diesem Fall muss die
Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank
im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgeset-
zes oder bei einem ausländischen Verwahrer, der
die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des
Depotgesetzes erfüllt, hinterlegt werden. Solange
5. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

6. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4a werden die Wörter „und die Einberu-
fung“ durch die Wörter „oder die die Einberufung“
ersetzt und wird die Angabe „und 3“ gestrichen.

7. § 122 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:

„Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über
den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend
anzuwenden.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.“

8. In § 123 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „des Sat-
zes 2“ gestrichen.

9. In § 124 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, und ob
die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden
ist“ durch die Wörter „; ist die Hauptversammlung an
Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben“
ersetzt.

10. In § 127 Satz 3 wird die Angabe „§ 124 Abs. 3 Satz 3“
durch die Wörter „§ 124 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.

11. In § 130 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Grundkapitals“ die Wörter „am eingetragenen
Grundkapital“ eingefügt.

12. § 131 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach
§ 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsge-
setzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen,
dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresab-
schluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird,
die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte.“

13. § 139 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „nachzuzahlenden“ wird gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Nachzahlung des Vorzugs kann vorgesehen
werden.“
– Drucksache 17/14214

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6. § 120 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Hauptversammlung der börsennotierten
Gesellschaft beschließt jährlich über die Billigung
des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Ver-
gütung der Vorstandsmitglieder. Die Darstellung
des Systems hat auch Angaben zu den höchstens er-
reichbaren Gesamtbezügen, aufgeschlüsselt nach
dem Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertre-
ter und einem einfachen Mitglied des Vorstands, zu
enthalten. Der Beschluss berührt nicht die Wirk-
samkeit der Vergütungsverträge mit dem Vorstand;
er ist nicht nach § 243 anfechtbar.“

7. § 121 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 4a werden die Wörter „und die Einberu-
fung“ durch die Wörter „oder welche die Einberu-
fung“ ersetzt und wird die Angabe „und 3“ gestri-
chen.

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 139 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist
der Vorzug nachzuzahlen.“

Drucksache 17/14214 – 8

E n t w u r f

14. § 140 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist die Nachzahlung des Vorzugs nicht vorgese-
hen und wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht
oder nicht vollständig gezahlt, so haben die Vorzugs-
aktionäre das Stimmrecht, bis der Vorzug in einem Jahr
vollständig gezahlt ist. Ist die Nachzahlung des Vorzugs
vorgesehen und wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr
nicht oder nicht vollständig gezahlt und im nächsten
Jahr nicht neben dem vollen Vorzug für dieses Jahr
nachgezahlt, so haben die Aktionäre das Stimmrecht,
bis die Rückstände nachgezahlt sind. Solange das
Stimmrecht besteht, sind die Vorzugsaktien auch bei
der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung
erforderlichen Kapitalmehrheit zu berücksichtigen.“

15. § 175 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter
Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsge-
setzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichts-
rats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwen-
dung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in
dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch
die Aktionäre auszulegen.“

16. § 192 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesellschaft“
die Wörter „hat oder“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „an Gläu-
biger von“ durch die Wörter „aufgrund von“ ersetzt.

c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:

„Satz 1 gilt nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung
nach Absatz 2 Nummer 1, die nur zu dem Zweck be-
schlossen wird, der Gesellschaft die Erfüllung eines
Umtauschs zu ermöglichen, zu dem sie für den Fall
ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit berechtigt ist.
Ist die Gesellschaft ein Institut im Sinne des § 1 Ab-
satz 1b des Kreditwesengesetzes, gilt Satz 1 ferner
nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Ab-
satz 2 Nummer 1, die zu dem Zweck beschlossen
wird, der Gesellschaft die Erfüllung eines Um-
tauschs zu ermöglichen, zu dem sie für den Fall ei-
ner Belastungssituation oder für den Fall berechtigt
ist, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht sie zur Ausübung anweist.“

17. § 194 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Sacheinlage gilt nicht der Umtausch von Schuld-
verschreibungen gegen Bezugsaktien.“

18. In § 195 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
durch die Angabe „Satz 3 “ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

15. § 140 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist der Vorzug nicht nachzuzahlen und
wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder
nicht vollständig gezahlt, so haben die Vorzugsak-
tionäre das Stimmrecht, bis der Vorzug in einem Jahr
vollständig gezahlt ist. Ist der Vorzug nachzuzah-
len und wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht
oder nicht vollständig gezahlt und im nächsten Jahr
nicht neben dem vollen Vorzug für dieses Jahr nach-
gezahlt, so haben die Aktionäre das Stimmrecht, bis
die Rückstände nachgezahlt sind. Solange das
Stimmrecht besteht, sind die Vorzugsaktien auch bei
der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung er-
forderlichen Kapitalmehrheit zu berücksichtigen.“

b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „daß der“
das Wort „nachzuzahlende“ eingefügt.

16. u n v e r ä n d e r t

17. § 192 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:

„Satz 1 gilt nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung
nach Absatz 2 Nummer 1, die nur zu dem Zweck
beschlossen wird, der Gesellschaft die Erfüllung ei-
nes Umtauschs zu ermöglichen, zu dem sie für den
Fall ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder zum
Zweck der Abwendung einer Überschuldung be-
rechtigt ist. Ist die Gesellschaft ein Institut im Sinne
des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, gilt
Satz 1 ferner nicht für eine bedingte Kapitalerhö-
hung nach Absatz 2 Nummer 1, die zu dem Zweck
beschlossen wird, der Gesellschaft die Erfüllung ei-
nes Umtauschs zu ermöglichen, zu dem sie für den
Fall einer Belastungssituation oder für den Fall be-
rechtigt ist, dass der Umtausch auf Initiative der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht er-
folgt. Eine Anrechnung von bedingtem Kapital,
auf das Satz 3 oder 4 Anwendung findet, auf
sonstiges bedingtes Kapital erfolgt nicht.“

18. u n v e r ä n d e r t
19. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

19. In § 221 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„den Gläubigern“ die Wörter „oder der Gesellschaft“
ersetzt.

20. Dem § 249 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist die Erhebung einer Klage gegen einen Be-

schluss der Hauptversammlung gemäß § 246 Absatz 4
Satz 1 bekannt gemacht, so kann ein Aktionär Nichtig-
keitsklage gegen diesen Beschluss nur innerhalb eines
Monats nach der Bekanntmachung erheben.“

21. Dem § 394 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz oder
Rechtsgeschäft beruhen.“

22. In § 399 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Gesellschaft“ die Wörter „oder eines Vertrages nach
§ 52 Absatz 1 Satz 1“ und werden nach der Angabe
„§ 37a Abs. 2“ ein Komma und die Wörter „auch in
Verbindung mit § 52 Absatz 6 Satz 3,“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz

Nach § 26e des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
vom 6. September 1965 (BGBI. I S. 1185), das zuletzt durch
Artikel … des Gesetzes vom … (BGBI. I S. …) geändert
worden ist, wird folgender § 26f eingefügt:

㤠26f

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des
Aktiengesetzes vom … [einsetzen: Tag der Ausfertigung]

(1) § 10 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der seit dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung ist nicht auf Gesellschaften an-
zuwenden, deren Satzung vor dem … [einsetzen: Datum des
ersten Tages nach dem Tag des Kabinettsbeschlusses zu
diesem Gesetzentwurf] durch notarielle Beurkundung fest-
gestellt wurde und deren Aktien auf Inhaber lauten. Für diese
Gesellschaften ist § 10 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der
am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter
anzuwenden.

(2) Sieht die Satzung einer Gesellschaft einen Umwand-
lungsanspruch gemäß § 24 des Aktiengesetzes in der bis
zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung vor, so
bleibt diese Satzungsbestimmung wirksam.
(3) Bezeichnet die Satzung gemäß § 25 Satz 2 des Aktien-
gesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkraft-
treten nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung als
Gesellschaftsblätter neben dem elektronischen Bundesanzei-
ger andere Blätter oder elektronische Informationsmedien,
– Drucksache 17/14214

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

20. In § 221 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„den Gläubigern“ die Wörter „oder der Gesellschaft“
eingefügt.

21. In § 246 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und
den Termin zur mündlichen Verhandlung“ gestri-
chen.

20. entfällt

22. Dem § 394 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf
Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textform mit-
geteiltem Rechtsgeschäft beruhen.“

23. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz

Nach § 26e des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
vom 6. September 1965 (BGBI. I S. 1185), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBI. I
S. 1900) geändert worden ist, wird folgender § 26f einge-
fügt:

㤠26f

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des
Aktiengesetzes vom … [einsetzen: Tag der Ausfertigung]

(1) § 10 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der seit dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung ist nicht auf Gesellschaften an-
zuwenden, deren Satzung vor dem 21. Dezember 2011
durch notarielle Beurkundung festgestellt wurde und deren
Aktien auf Inhaber lauten. Für diese Gesellschaften ist § 10
Absatz 1 des Aktiengesetzes in der am … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 dieses Geset-
zes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Sieht die Satzung einer Gesellschaft einen Umwand-
lungsanspruch gemäß § 24 des Aktiengesetzes in der bis
zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltenden Fassung vor, so
bleibt diese Satzungsbestimmung wirksam.
(3) Bezeichnet die Satzung gemäß § 25 Satz 2 des Aktien-
gesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkraft-
treten nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltenden Fassung als
Gesellschaftsblätter neben dem elektronischen Bundesanzei-
ger andere Blätter oder elektronische Informationsmedien,

Drucksache 17/14214 – 10

E n t w u r f

so bleibt diese Satzungsbestimmung auch ab dem … [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Geset-
zes] wirksam. Für das Anlaufen von Fristen oder das sons-
tige Eintreten von Rechtsfolgen ist ab dem … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung fol-
genden Kalendermonats] ausschließlich die Bekanntma-
chung im elektronischen Bundesanzeiger maßgeblich.

(4) § 122 des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung des Aktiengesetzes vom … [einsetzen: Aus-
fertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] ist erstmals
auf Einberufungs- und Ergänzungsverlangen anzuwenden,
die der Gesellschaft ab dem 1. Oktober 2012 zugehen. Auf
Ergänzungsverlangen, die der Gesellschaft vor dem 1. Ok-
tober 2012 zugehen, ist § 122 in der bis zum … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Sieht die Satzung die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne
Stimmrecht vor oder ermächtigt sie den Vorstand zur Aus-
gabe solcher Aktien und wurde die Satzung vor dem … [ein-
setzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Geset-
zes] durch notarielle Beurkundung festgestellt, so handelt es
sich um Vorzugsaktien mit nachzuzahlendem Vorzug im
Sinne von § 139 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes in der ab
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung, auch wenn die Nachzahlung
des Vorzugs nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Das gilt auch
für Beschlüsse über Satzungsänderungen, die in Hauptver-
sammlungen gefasst wurden, die vor dem … [einsetzen: Da-
tum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] einbe-
rufen wurden.

(6) § 249 Absatz 3 des Aktiengesetzes in der seit dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung ist nicht anzuwenden, wenn die
Bekanntmachung gemäß § 246 Absatz 4 Satz 1 des Aktienge-
setzes vor dem … [einsetzen: Datum des Tages vor dem In-
krafttreten nach Artikel 5 dieses Gesetzes] erfolgt ist.“

Artikel 3

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes

vom … (BGBI. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 13f Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sowie den
§§ 24 und 25 Satz 2“ gestrichen.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

so bleibt diese Satzungsbestimmung auch ab dem … [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Geset-
zes] wirksam. Für das Anlaufen von Fristen oder das sons-
tige Eintreten von Rechtsfolgen ist ab dem … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung fol-
genden Kalendermonats] ausschließlich die Bekanntma-
chung im Bundesanzeiger maßgeblich.

(4) § 120 Absatz 4 des Aktiengesetzes in der Fassung
des Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes vom …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes] ist erstmals auf Hauptversammlungen anzu-
wenden, die ab dem 1. Januar 2014 einberufen werden.
Auf Hauptversammlungen, die vor dem 1. Januar 2014
einberufen werden, ist § 120 Absatz 4 des Aktiengesetzes
in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung anzuwenden.

(5) § 122 des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung des Aktiengesetzes vom … [einsetzen: Aus-
fertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] ist erstmals
auf Einberufungs- und Ergänzungsverlangen anzuwenden,
die der Gesellschaft ab dem 1. Januar 2014 zugehen. Auf
Ergänzungsverlangen, die der Gesellschaft vor dem 1. Ja-
nuar 2014 zugehen, ist § 122 in der bis zum … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“

(5) entfällt

(6) entfällt

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

2. Dem § 108 wird folgender Satz angefügt:

„Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäfts-
anschrift ändert.“

3. In § 255 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Werteverzehrs“
durch das Wort „Wertverzehrs“ ersetzt.

4. In § 264 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „besten“ durch
das Wort „bestem“ ersetzt.

5. In § 277 Absatz 1 werden die Wörter „aus von“ durch das
Wort „aus“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

In § 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geän-
dert worden ist, wird nach der Angabe „§§ 170, 171“ die
Angabe „, 394 und 395“ eingefügt.

Artikel 4

Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

In § 4 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsge-
setzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. I S. 1744), das zuletzt durch
Artikel … des Gesetzes vom … (BGBI. I S. …) geändert
worden ist, wird nach der Angabe „§ 108“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
– Drucksache 17/14214

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Änderung des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

In § 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geän-
dert worden ist, wird nach der Angabe „§§ 170, 171“ die
Angabe „, 394 und 395“ eingefügt.

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

13472 in seiner 146. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten und
– Ingeborg Esser, Hauptgeschäftsführerin des GdW Bun-
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags.

desverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunter-
nehmen e. V., Berlin, Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin;

– Prof. Dr. Mathias Habersack, Ludwig-Maximilians-
Universität München, Juristische Fakultät, Lehrstuhl für
Drucksache 17/14214 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Stephan Harbarth, Ingo Egloff, Burkhard Lischka,
Marco Buschmann, Jens Petermann und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/8989 in seiner 211. Sitzung am 29. November 2012 bera-
ten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung und an den Finanzausschuss sowie den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/13472 in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
und an den Finanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie sowie den Ausschuss für Arbeit und Sozia-
les zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/13239 in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
und an den Finanzausschuss sowie den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
8989 in seiner 146. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/8989 in seiner 110. Sitzung am
26. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderun-
gen entsprechen einem Änderungsantrag, der von den Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP im Rechtsausschuss ein-
gebracht wurde und dessen Annahme der Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfiehlt.

Zu Buchstabe b

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/

26. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung
des Antrags.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf
Drucksache 17/13472 in seiner 139. Sitzung am 26. Juni
2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags.

Zu Buchstabe c

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
13239 in seiner 146. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/13239 in seiner 110. Sitzung am
26. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung
des Antrags.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
8989 in seiner 107. Sitzung am 12. Dezember 2012 und in
seiner 112. Sitzung am 16. Januar 2013 anberaten. In seiner
131. Sitzung am 15. Mai 2013 hat der Rechtsausschuss be-
schlossen, dazu eine öffentliche Anhörung durchzuführen.

Zu den Buchstaben b und c

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen 17/
13472 und 17/13239 in seiner 135. Sitzung am 5. Juni 2013
anberaten und beschlossen, diese in die bereits beschlossene
öffentliche Anhörung zur Vorlage auf Drucksache 17/8989
einzubeziehen.

An der in der 136. Sitzung des Rechtsausschusses am 5. Juni
2013 durchgeführten öffentlichen Anhörung haben folgende
Sachverständige teilgenommen:

– Dr. Manfred Busch, Stadtkämmerer, Stadt Bochum;
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/13472 in seiner 110. Sitzung am

Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht;

– Dr. Peter Hemeling, Chefsyndikus, München;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/14214

– Dietmar Hexel, Mitglied im Geschäftsführenden Bundes-
vorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Berlin;

– Prof. Dr. Michael Hoffmann-Becking, Rechtsanwalt,
Düsseldorf;

– Prof. Dr. Jens Koch, Rheinische Friedrich-Wilhelms-
Universität Bonn, Rechts- und Staatswissenschaftliche
Fakultät, Direktor des Instituts für Handels- und Wirt-
schaftsrecht;

– Prof. Dr. Stefan Simon, Rechtsanwalt/Steuerberater,
Bonn.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 136. Sitzung am 5. Juni 2013 mit den anliegen-
den Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Zu dem Gesetzentwurf lag dem Rechtsausschuss eine
Petition vor.

In seiner 142. Sitzung am 26. Juni 2013 hat der Rechtsaus-
schuss die Vorlagen abschließend beraten.

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/8989
in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung.
Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag, der
von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP im Rechtsaus-
schuss eingebracht wurde und der mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen
wurde.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des
Antrags auf Drucksache 17/13472.

Zu Buchstabe c

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Ablehnung des An-
trags auf Drucksache 17/13239.

Im Verlauf der Beratungen hob die Fraktion der CDU/CSU
hervor, mit den von der Regierungskoalition eingebrachten
Änderungen komme man insbesondere auch im Hinblick auf
das gesellschaftspolitisch sensible Thema der Vorstands-
vergütung zu einer guten Lösung. Die schon im geltenden
Aktienrecht angelegte Möglichkeit, der Hauptversammlung
einen Vergütungsrahmen zur Beschlussfassung vorzulegen,
werde systemimmanent und systemkonform fortentwickelt.
Hinsichtlich der Oppositionsvorschläge für eine Begrenzung
der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vorstandsgehältern ab
einem bestimmten Betrag bestünden gravierende Bedenken
unter dem Gesichtspunkt der Systemstimmigkeit. Dies
werde am Beispiel des Profifußballsports deutlich, wo dann

während dies für die Vergütung des Vorstands des jeweiligen
Vereins nicht gelte.

Die Fraktion der SPD betonte, es gehe bei der Thematik
Managergehälter um eine Kernfrage der sozialen Marktwirt-
schaft: Während 6,8 Millionen Menschen Minilöhne von
weniger als 8,50 Euro pro Stunde erhielten, hätten sich für
einige wenige in den letzten zehn Jahren die Vorstandsgehäl-
ter verzehnfacht. Zutreffend habe sogar die Bundeskanzlerin
dazu festgestellt, dass dies das soziale Gleichgewicht in die-
sem Land zerstöre. Die von der Regierungskoalition einge-
brachten Änderungsvorschläge würden allerdings zu keiner-
lei Begrenzung exorbitanter Managergehälter führen, was
mittelbar die Akzeptanz der Marktwirtschaft gefährde. Eine
Verlagerung der Entscheidung auf die Hauptversammlung
sei fruchtlos, da dort nicht etwa die Kleinaktionäre die Mehr-
heit hielten, sondern die institutionellen Anleger, also die
Fonds und Konzerne, die sicherlich keinen sinnvollen Bei-
trag zu einer Begrenzung von Managergehältern leisten wür-
den. Zudem werde deutlich, dass die Koalition mit ihren Vor-
schlägen die in Deutschland bewährte Mitbestimmung
aushebeln wolle.

Die Fraktion der FDP verwies darauf, die von der Opposi-
tion vorgelegten Vorschläge, über alle Unternehmensgrößen
und Branchen hinweg ein arithmetisches Modell ins Aktien-
gesetz aufzunehmen, in welchem Verhältnis sich Vorstands-
bezüge zu Durchschnittsbezügen der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern zu bewegen hätten, sei letztlich undurch-
führbar. Auch die Vorschläge der Opposition zur steuerli-
chen Behandlung seien nicht nachvollziehbar und vor dem
Hintergrund von Artikel 3 des Grundgesetzes kaum zu recht-
fertigen, da hier allein an die Rechtsform angeknüpft werde,
während es unabhängig hiervon Bereiche wirtschaftlicher
Betätigung gebe, wo die Diskrepanzen noch weitaus größer
seien – namentlich in der Unterhaltungsbranche oder wie
erwähnt im Profisport. Soziale Marktwirtschaft habe auch
etwas mit Fairness zu tun, was bedeute, Gleiches gleich und
Ungleiches ungleich zu behandeln. Da es trotz dieser
Schwierigkeiten keine Alternative sei, nichts zu tun, habe die
Koalition den Weg gewählt, die Eigentümerverantwortung
zu stärken. Hier gebe es einen immanenten wirtschaftlichen
Anreiz, darauf zu achten, dass die Ausgaben nicht stärker als
wirtschaftlich sinnvoll stiegen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte prin-
zipiell, dass die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft
gestärkt werden solle. Allerdings seien die Vorschläge der
Regierungskoalition nicht ausreichend und beinhalteten die
Gefahr unklarer Verantwortlichkeiten zwischen Hauptver-
sammlung und Aufsichtsrat. Wenn man Entscheidungs-
kompetenz aus dem Aufsichtsrat weg verlagere, schwäche
man damit auch die Vertreter der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer. Besser sei es daher, eine Pflicht für institu-
tionelle Investoren einzuführen, ihre geplante und tatsäch-
liche Stimmrechtswahrnehmung für ihre Anleger sowohl
vor als auch nach der Hauptversammlung offen zu legen.
Wolle man Managergehälter wirklich einschränken, müsse
deren steuerrechtliche Abzugsfähigkeit bei Einrechnung
aller Gehaltsbestandteile auf 500 000 Euro jährlich pro
Manager begrenzt werden. Bei Abfindungen solle eine ent-
sprechende Begrenzung auf 1 Mio. Euro vorgenommen
werden. Daneben fehle auch ein verpflichtend vorzusehen-
das mitunter im hohen Millionenbereich liegende Gehalt der
Spieler als Arbeitnehmer in voller Höhe abzugsfähig wäre,

des Ins-Verhältnis-Setzen der Vorstandsgehälter zu denen
des oberen Führungskreises und der gesamten Belegschaft.

Drucksache 17/14214 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Hiermit sei keine Begrenzung auf ein bestimmtes Verhält-
nis intendiert, sondern lediglich die Offenlegung des fak-
tisch bestehenden Verhältnisses in der Hauptversammlung.
Dass der Hinweis auf einen angeblich immanenten wirt-
schaftlichen Faktor zur Begrenzung der Managergehälter
durch den Eigentümer fehl gehe, zeige schon die Wirklich-
keit, wo diese angeblichen Interessen nicht verhindert hät-
ten, dass die Managergehälter explodiert seien. Weiterhin
seien die Transparenz-Probleme bei von Gebietskörper-
schaften entsandten Mitgliedern von Aufsichtsräten durch
den Gesetzentwurf nur unzureichend berücksichtigt. Dem
Geheimhaltungsinteresse des Aufsichtsrates könne hier da-
durch hinreichend Rechnung getragen werden, dass die
Aufsichtsratssitzungen in einen öffentlichen und einen
nichtöffentlichen Teil getrennt würden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat den folgen-
den Änderungsantrag im Rechtsausschuss eingebracht:

Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 1 wird die Nummer 21 wie folgt gefasst:
„21. § 394 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird zum Absatz 1 dem folgende

Sätze angefügt werden:
„Die Berichtspflicht folgt aus dem Innenverhältnis der
Aufsichtsratsmitglieder zu der Gebietskörperschaft. Ist
eine Gebietskörperschaft an der Gesellschaft beteiligt,
kann die Satzung die Verschwiegenheitspflicht der Auf-
sichtsratsmitglieder aufheben und die Öffentlichkeit der
Sitzungen vorsehen.“

b) Es wird folgender Absatz angefügt:
„(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar, wenn Auf-

sichtsratsmitglieder
1. auf Veranlassung einer der Rechtsaufsicht einer Ge-

bietskörperschaft unterstehenden rechtsfähigen Kör-
perschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts oder

2. auf Veranlassung eines Unternehmens, an dem eine
oder mehrere Gebietskörperschaften mit insgesamt
mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind,

in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind.“
Begründung
1. Zur Funktion des § 394 AktG
§ 394 AktG kommt im primär zivilrechtlich geprägten Sys-
tem des Aktienrechts eine Schlüsselfunktion zu, da an dieser
Stelle verfassungsrechtlich fundierten öffentlichen Interes-
sen Rechnung getragen wird. Beteiligt sich die öffentliche
Hand an einem Unternehmen, so tut sie dies, weil sie mit der
Beteiligung besondere öffentliche „Interessen“ verfolgt (vgl.
z. B. § 65 Abs. 1 Nr. 1 BHO: „wichtiges Interesse des Bun-
des“). Wie und ob die Ziele der öffentlichen Hand verfolgt
und erreicht werden, bedarf dabei in der Demokratie des
Grundgesetzes der Kontrolle und Überprüfung. Deshalb
entsendet die öffentliche Hand Vertreter in den Aufsichtsrat
(vgl. für den Bund § 65 Abs. 6 BHO) und deshalb unterliegen
die Vertreter der öffentlichen Hand im Aufsichtsrat nach
§ 394 Satz 1 AktG grundsätzlich nicht der Geheimhaltung

Informationen für den Zweck der öffentlichen Kontrolle
(„Zwecke der Berichte“) erforderlich ist. Diese Regelung ist
aus Sicht der antragstellenden Fraktion auch ein verfas-
sungsrechtliches, jedenfalls aber verfassungspolitisches,
Gebot. Zur praktischen Relevanz dieser Fragen sei nicht nur
auf den Berliner Flughafenskandal mit seiner mangelhaften
Tätigkeit der Aufsichtsgremien hingewiesen, sondern auch
auf die aktuelle Diskussion um Stuttgart 21 im Aufsichtsrat
der Bahn. Hier besteht ein offensichtliches Interesse der Öf-
fentlichkeit und des Staates, dass sich die Vertreter des Bun-
des für ihr Verhalten unter Angabe aller Fakten vor der Öf-
fentlichkeit rechtfertigen müssen, um weiteren Schaden für
die öffentlichen Finanzen (die Bahn gehört eben dem Bund)
abzuwenden.
2. Zur gegenwärtigen verfassungsrechtlichen Auseinander-

setzung
Der unter 1. dargelegte verfassungsrechtliche Zweck der
Regelung wird allerdings in der gegenwärtigen Praxis der
betroffenen Gesellschaften und der Bundesregierung oft
ignoriert und negiert. So streitet die antragstellende Frak-
tion gegenwärtig vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvE
2/11) um die Frage, ob und inwieweit die Bundesregierung
(und mittelbar die betroffenen Gesellschaften) verpflichtet
ist, aus dem Bereich der zu 100 Prozent im Eigentum des
Bundes stehenden Bahn und von staatseigenen oder von ihm
finanzierten Banken Informationen zu übermitteln. Gerade
dieser Rechtsstreit zeigt, dass auch Regelungen im Bereich
des § 394 AktG, die - jedenfalls beim richtigen verfassungs-
rechtlichen Verständnis - eigentlich mit großer Klarheit auf
öffentliche Kontrolle zielen, immer wieder genutzt werden,
um im Interesse der Vorstände und Aufsichtsräte eine wirk-
same öffentliche Kontrolle im Bereich der Staatsbeteiligun-
gen zu verhindern. Aus diesem Grund müssen alle Rege-
lungsvorschläge mit großer Umsicht darauf geprüft werden,
ob sie auch – bei böswilliger Interpretation – Anlass zu wei-
teren Beschränkungen geben können (dazu 3.).
3. Zu den diskutierten Regelungsvorschlägen im Bereich

§ 394 AktG


Nach dem Referentenentwurf sollte in § 394 folgender
Satz angefügt werden:
„Die Berichtspflicht folgt aus dem Innenverhältnis der
Aufsichtsratsmitglieder zu der Gebietskörperschaft.“
Im Regierungsentwurf heißt es nunmehr:
„Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz oder
Rechtsgeschäft beruhen.“
Jedenfalls diese letztere Fassung schafft mehr Interpre-
tationsprobleme als sie löst. Zu fragen wäre z. B., ob es
jeweils einer spezifischen gesetzlichen Anordnung bedarf
oder ob für den Bereich des Bundes bereits § 65 Abs. 6
BHO oder das allgemeine Beamtenrecht, auf dem
Weisungen an entsandte Beamte „beruhen“ können, aus-
reichen. Überdies ist zu fragen, warum nicht Handlungs-
formen der Kommunen (etwa Satzung) gleichfalls ausrei-
chen sollen, um derartige Pflichten zu begründen. Der im
Referentenentwurf vorgeschlagene Satz (siehe oben) hin-
gegen löst solche Interpretationsprobleme nicht aus. Aus
Sicht der Fraktion ist dabei klar, dass das Innenverhält-
nis zwischen entsandter oder gewählter Aufsichtsperson
und müssen - selbst wenn es Geheimhaltungsinteressen gibt
– diese nach Satz 2 der Vorschrift zurücktreten, wenn die

und der entsendenden Körperschaft entscheidend ist und
dass dieses Innenverhältnis verfassungsrechtlich vorge-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/14214

prägt ist. Konkret: Im Innenverhältnis müssen angesichts
der verfassungsrechtlichen Bindungen umfassende Be-
richtspflichten vorgesehen sein. Zu diesem Verständnis
trägt der Satz des Referentenentwurfes zwar nichts bei;
er stellt jedoch immerhin klar, dass nicht durch interne
Regelungen der Gesellschaft die Berichtspflichten be-
schränkt werden können. Der Antrag der Fraktion sieht
daher vor, zu dieser Fassung zurückzukehren.


Der Referentenentwurf schlug ferner vor folgenden Satz
anzufügen:
„Ist eine Gebietskörperschaft an einer nichtbörsenno-
tierten Gesellschaft beteiligt, kann die Satzung die Ver-
schwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder und
die Öffentlichkeit der Sitzungen regeln.“
Nach der Begründung des Referentenentwurfes sollte es
damit möglich werden, in der Satzung die Verschwiegen-
heitspflicht gänzlich auszuschließen und dort – abwei-
chend von der allgemeinen Regelung des Aktiengesetzes
– auch die Öffentlichkeit von Sitzungen des Aufsichts-
rates möglich zu machen. Beide Ziele sind aus Sicht der
antragstellenden Fraktion richtig.
Es spricht viel dafür, dass unsinnige Diskussionen darü-
ber, ob etwas geheimhaltungsbedürftig ist, durch eine
Transparenz-Regelung in der Satzung von vorneherein
der Boden entzogen werden könnte. Ähnliches gilt für die
Öffentlichkeit von Aufsichtsratssitzungen: Beispielsweise
in der aktuellen Diskussion um Stuttgart 21 wäre es
durchaus sinnvoll, dass die Aufsichtsgremien der Bahn öf-
fentlich debattieren, damit es nicht erneut zur Verschleie-
rung der Kosten für das Bundesvermögen Bahn kommt.
Dennoch konnte die Formulierung des Referentenent-
wurfs nicht unverändert übernommen werden. Denn sie
könnte – bei böswilliger Interpretation (siehe 2.) – auch
weiteren Beschränkungen der Informationspflichten Tür
und Tor öffnen. Ihrem Wortlaut nach erlaubt sie nämlich
auch Verstärkungen der Verschwiegenheitspflicht. Da
dies aus Sicht der antragstellenden Fraktion verfas-
sungsrechtlich mehr als problematisch wäre, wurde eine
Formulierung gewählt, die das ausschließt.
Verzichtet wurde dabei auf einen Schwellenwert für die
öffentliche Beteiligung. Nichtöffentliche Anteileigner
sind nämlich insoweit hinreichend geschützt, wie die Be-
gründung des Referentenentwurfs richtig darlegt: „Dies
kann … den allgemeinen gesellschaftrechtlichen Schutz-
mechanismen überlassen bleiben.“


Der Bundesrat (BR-Drs. 852/11) hat ferner die Klarstel-
lung vorgeschlagen, dass die Berichtspflichten und die
Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht nicht nur
für Unternehmen gelten sollen, an denen sich die öffent-
liche Hand unmittelbar beteiligt hat, sondern auch für
Aufsichtsratsmitglieder,

„1. die auf Veranlassung einer der Rechtsaufsicht einer
Gebietskörperschaft unterstehenden rechtsfähigen
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts oder

2. die auf Veranlassung eines Unternehmens, an dem
eine oder mehrere Gebietskörperschaften mit insge-

Aus Sicht der antragstellenden Fraktion ist dieses Anlie-
gen gut nachvollziehbar. Es kann nicht hingenommen
werden, dass Gesellschaften und Gebietskörperschaften
dem verfassungsrechtlich notwendigen Kontrollinteresse
durch Schachtelbeteiligungen entziehen. Dabei hat der
Bundesrat eindrucksvoll dargelegt, dass solche proble-
matischen Handlungsformen gegenwärtig durchaus in
relevanten Bereichen vorkommen (Tochtergesellschaften
von Universitäten, Universitätskliniken, öffentlich-recht-
lichen Banken oder mittelbaren Beteiligungen an Unter-
nehmen in Privatrechtsform).

Dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN hat weiterhin
den folgenden Änderungsantrag im Rechtsausschuss einge-
bracht:

Der Bundestag wolle beschließen:
1. Es wird ein neuer Artikel eingefügt:

„Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das
durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2013
(BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
a) In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 wird der Punkt am Ende durch

eine Semikolon ersetzt.
b) Dem § 4 Abs. 5 Satz 1 wird folgende Nummer angefügt:

„14. Abfindungen über einer Million Euro je Mitarbeiter,
einschließlich Übergangsgelder oder Aktienoptionen, so-
wie Gehälter über 500 000 Euro jährlich je Mitarbeiter,
wobei dies alle fixen und variablen Gehaltsbestandteile
umfasst.“

2. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6.
Begründung
zu Nummer 1:
Unverhältnismäßig hohe und nur auf den kurzfristigen Er-
folg ausgerichtete Vergütungen von Managern sind eine Ur-
sache für die Wirtschafts- und Finanzkrisen der Vergangen-
heit. Die Selbstverpflichtungen und bestehenden Regelungen
zur Angemessenheit von Vorstandsvergütungen haben keine
Verhaltensänderung bei Unternehmenslenkern und hoch be-
zahlten Investmentbankern ausgelöst. Vergütungen steigen
weiter an. Das bisherige Steuerrecht erlaubt zudem, dass
Gehälter und Abfindungen unbegrenzt als Betriebsausgaben
abzugsfähig sind.
Es ist deshalb überfällig, überhöhte Gehälter und Phantasie-
abfindungen wirksam zu begrenzen: Eine Beschränkung der
steuerlichen Abzugsfähigkeit von überhöhten Abfindungen
und Gehältern ist dafür ein entscheidender Schritt. Es ist die
Aufgabe der Politik festzulegen, in welchem Ausmaß die All-
gemeinheit Managergehälter und -abfindungen über die
steuerliche Anrechnung mitfinanzieren muss. Eine Ein-
samt mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, in den
Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind.“

schränkung der Abzugsfähigkeit der betrieblich veranlass-
ten Aufwendungen ist dabei kein Novum und widerspricht

Drucksache 17/14214 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nicht dem objektiven Nettoprinzip. Es bestehen im deutschen
Steuerrecht zahlreiche Beispiele für nichtabziehbare Be-
triebsausgaben z. B. Geschenke an Personen, Aufwendun-
gen für die Jagd, für Segeljachten und Motorjachten, Straf-
und Ordnungsgelder, die Hälfte der Aufsichtsratsvergütun-
gen oder die Gewerbesteuer. Einschränkungen sind auf-
grund von übergeordneten Zielen zulässig. So hat das Ver-
fassungsgericht z. B. auch bei der Entfernungspauschale
bereits entschieden, dass das Ziel des Umweltschutzes eine
Verletzung des Nettoprinzips rechtfertigen kann. Andere
Länder gehen in den Abzugsbeschränkungen deutlich weiter
als Deutschland. Verschiedentlich wird festgelegt was als
angemessener Aufwand zu sehen ist und darüber hinaus ge-
henden Beträgen wird der Abzug versagt.
Der Ansatz der Koalitionsfraktion, die Eigentümerrechte zu
stärken durch Übertragung von Entscheidungs- und Kon-
trollkompetenzen von den Aufsichtsräten auf die Hauptver-
sammlung, löst das Problem nicht. CDU/CSU und FDP se-
hen vor, dass die Hauptversammlung statt des Aufsichtsrates
das vom Vorstand vorgelegte System der Vergütung der Vor-
standsmitglieder billigt. Die Hauptversammlung wird so
zum Kontrolleur des Aufsichtsrates. Andererseits setzt ge-
rade die Hauptversammlung den Aufsichtsrat ein. Damit ist
die Verantwortung nicht mehr klar geregelt, wenn es zu an-
fechtbaren Entscheidungen kommt. Zudem wird die Haupt-
versammlung einem Deal mit hohen Gehältern und Boni
eher zustimmen, da sie allein die Investoren im Blick hat. Die
Beschäftigten und die Gesellschaft sind in der Hauptver-
sammlung nicht vertreten – im Aufsichtsrat hingegen sind
die Beschäftigten durch die Gewerkschaften mit am Tisch.
zu Nummer 2:
Redaktionelle Folgeänderung.
Dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD abgelehnt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat weiterhin
den folgenden Änderungsantrag im Rechtsausschuss einge-
bracht:

Der Bundestag wolle beschließen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
‚4a. In § 87 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2

eingefügt:
„Hierbei berücksichtigt der Aufsichtsrat das Verhält-
nis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen
Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch
in der zeitlichen Entwicklung, wobei der Aufsichtsrat
für den Vergleich festlegt, wie der obere Führungs-
kreis und die Belegschaft abzugrenzen sind.“‘

2. In Artikel 3 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 6
angefügt:
‚6. In § 285 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a

eingefügt:
„9a. das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur

Begründung
Zu Nummer 1 (Artikel 1):
Die Vergütungen der Vorstände sind in den vergangenen
Jahren nicht nur absolut, sondern auch in Relation zu den
Vergütungen der Beschäftigten, erheblich gestiegen. Viele
Unternehmen zahlen ihren Vorstandsmitgliedern das Über-
100fache des durchschnittlichen Lohns eines Facharbeiters.
Zwar soll sich die „übliche Vergütung“ im Sinne des § 87
Absatz 1 Satz 1 bereits jetzt auch auf das Lohn- und Gehalts-
gefüge im Unternehmen beziehen, es soll darauf geachtet
werden, dass die Vergütungsstaffelung im Unternehmen
beim Vorstand nicht Maß und Bezug zu den Vergütungsge-
pflogenheiten und dem Vergütungssystem im Unternehmen
verliert (BT-Drs. 16/13433, S. 15). Dies wird jedoch vielfach
von den Aufsichtsräten nicht oder zu wenig berücksichtigt.
Es ist daher notwendig, den Aufsichtsrat ausdrücklich dazu
zu verpflichten, das Verhältnis der Vorstandsgehälter zum
oberen Führungskreis und der gesamten Belegschaft in an-
gemessener Weise zu berücksichtigen. Diese Vorgabe hat
auch die Regierungskommission Deutscher Corporate Go-
vernance Kodex gemacht (4.2.2 Absatz 2 DCGK). Die Ar-
beitnehmer-Management-Einkommen-Relation sollte je-
doch nicht nur im Rahmen eines Kodexes, sondern gesetzlich
verpflichtend für die Unternehmen gelten.
Zu Nummer 2 (Artikel 3):
Die Veröffentlichung des Verhältnisses der Vorstandsver-
gütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der
Belegschaft erfolgt im Anhang des Jahresabschlusses einer
Kapitalgesellschaft. Ein erster wichtiger Schritt zur Wie-
derherstellung des Verhältnisses zwischen Vergütung und
persönlicher Leistung ist Transparenz. Es ist daher notwen-
dig, nicht nur die Vorstandsgehälter transparent zu machen,
sondern auch das Verhältnis der Vorstandsgehälter zum
oberen Führungskreis und der gesamten Belegschaft.
Dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt,
wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 17/8989
verwiesen.

Zum Gesetzestitel

Die vorgeschlagene Änderung des Gesetzestitels berück-
sichtigt die in Artikel 1 aufgenommenen Regelungen zur
Fortentwicklung der Kontrolle der Vorstandsvergütung.

Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes – AktG)

Zu Nummer 6 – neu – (Änderung des § 120 Absatz 4 AktG)

Die vorgeschlagene Regelung stärkt die Eigentümerrechte
durch größere Vergütungstransparenz und Übertragung von
Vergütung des oberen Führungskreises und
der Belegschaft insgesamt;“‘

Entscheidungs- und Kontrollkompetenz an die Hauptver-
sammlung.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/14214

Es handelt sich um eine systemkonforme Fortentwicklung
des bisherigen „Say-on-pay“-Ansatzes (bisheriger § 120 Ab-
satz 4 des Aktiengesetzes – AktG). Die Regelung nimmt
mögliche Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union
schon vorweg (Aktionsplan Europäisches Gesellschaftsrecht
und Corporate Governance vom Dezember 2012: Ein mo-
derner Rechtsrahmen für engagiertere Aktionäre und besser
überlebensfähige Unternehmen). Die EU-Kommission be-
absichtigt, im Jahr 2013 eine Änderung der Aktionärsrechte-
richtlinie vorzuschlagen, die der Hauptversammlung das
Recht einräumt, über die Vergütungspolitik des Unterneh-
mens und den Vergütungsbericht abzustimmen. Die vorge-
schlagene Änderung liegt ganz auf dieser Linie, sie kann
auch als Vorbild für die weitere Diskussion auf Europäischer
Ebene Verwendung finden. Die Regelung befindet sich über-
dies im Einklang mit dem Corporate-Governance-Kodex
und seinen jüngsten Änderungen vom 13. Mai 2013.

Es ist wesentliche Pflicht und Aufgabe des Aufsichtsrats, ein
System für die Entlohnung der Vorstände auszuarbeiten. Er
ist für die Verhandlung, den Abschluss und den Inhalt der
konkreten Einzelverträge zuständig. Er ist dabei an die Vor-
gaben des § 87 AktG gebunden. Dies ist eine Selbstverständ-
lichkeit, weshalb der Hinweis in § 120 Absatz 4 alte Fassung
auf § 87 nicht wiederholt zu werden brauchte. Dies gilt glei-
chermaßen für den Verweis in § 116 Satz 3 auf § 87 Absatz 1.
Die vorgeschlagene Neuregelung baut auf den bestehenden
aktienrechtlichen Vorgaben auf. Durch die Befassung der
Hauptversammlung mit dem System der Vorstandsvergütung
wird die Rechenschaftspflicht des Aufsichtsrats gegenüber
den Eigentümern verschärft. Die Aktionäre können auf diese
Weise die Arbeit des Aufsichtsrats besser kontrollieren.
Durch die Pflicht zur Rechenschaft gegenüber den Eigentü-
mern kann die Position des Aufsichtsrats gegenüber dem Vor-
stand sogar gestärkt werden, der sich mit seinen Vergütungs-
erwartungen weniger leicht durchsetzen wird. Mit dem
Begriff „vorgelegten“ wird incidenter die Pflicht des Auf-
sichtsrats vorausgesetzt, ein solches System auszuarbeiten.

Es ist eingewandt worden, der Eigentümer sei nicht die rich-
tige Instanz, um die Vergütungspolitik des Aufsichtsrats zu
kontrollieren; er setze sich unter anderem aus institutionellen
Anlegern zusammen, die kein Interesse an einer Deckelung
der Vergütung hätten. Richtigerweise ist der Eigentümer
aber die richtige Instanz. Für den Eigentümer wird dabei das
Interesse im Vordergrund stehen, eine der Leistung angemes-
sene Vergütung zu bezahlen. Er wird – ob privater Streube-
sitz oder institutioneller Anleger – gewiss kein Interesse da-
ran haben, dass die Organe sich zu Lasten der Liquidität
unangemessen selbst bedienen.

Der Aufsichtsrat „muss“ künftig das von ihm entwickelte Ver-
gütungssystem der Hauptversammlung zur Beschlussfassung
darüber vorlegen (bisher: „kann“). Die Hauptversammlung
kann das System billigen oder die Billigung ablehnen. Damit
wird der Hauptversammlung keine weitergehende Vergü-
tungskompetenz eingeräumt, sie ist auf Billigung oder Miss-
billigung beschränkt. Die Möglichkeit zu eigenen Initiativen,
Gegenanträgen oder Änderungsvorschlägen sind ihr nicht ein-
geräumt. Die Befassung der Hauptversammlung ist jährlich
zu wiederholen. Falls sich am System nichts geändert hat, ist
dies ein Routinebeschluss, der die Hauptversammlung nicht
belasten wird. Immerhin kann sich durch Anpassung der Ziele

Die vorgeschlagenen Änderungen enthalten also gegenüber
dem geltenden Recht zwei zwingende Elemente: der „Say-
on-pay“-Beschluss ist Pflicht und sein Inhalt ist verbindlich,
er führt zu einem eigenen Entscheidungsrecht der Aktionäre
über die Billigung oder Ablehnung des vorgelegten Systems
der Vorstandsvergütung. Er enthält ferner mit der Pflicht zur
Angabe konkret bezifferter Höchstbeträge eine ganz erhebli-
che Verschärfung gegenüber dem geltenden Recht.

Das der Hauptversammlung vorzustellende System der Vor-
standsvergütung umfasst alle Vergütungsbestandteile, also
fixe Vergütung, variable Vergütung, Altersversorgung und
sonstige nennenswerte geldwerte Vorteile. Das System
erfasst ferner die Fragen, wie es mit Abfindungen (z. B. in
Umsetzung der entsprechenden Empfehlung des Deutschen
Corporate-Governance-Kodex) und Antrittsgeldern gehalten
wird. Es muss auch Angaben zu den maximal erreichbaren
Gesamtbezügen enthalten. Es genügt also nicht, lediglich ein
abstrakt formuliertes System vorzustellen, sondern es müs-
sen auch Angaben zu dessen tatsächlicher Auswirkung in
Zahlen gemacht werden. Die Hauptversammlung soll wis-
sen, welche maximale Vergütung sich bei Anwendung der
abstrakten Regeln ergeben kann. Die Neuregelung ordnet
eine Aufschlüsselung nicht nach Personen, sondern Funktio-
nen, nach Vorstandsvorsitzendem, stellvertretendem Vorsit-
zenden und normalem Vorstandsmitglied an, sofern das Sys-
tem hier unterschiedliche Behandlung vorsieht. Hat eine
Gesellschaft keinen Vorstandsvorsitzenden, sondern eine
Vorstandssprecherin oder einen Vorstandssprecher, so gilt
dies entsprechend.

Es ist ein Betrag in Euro als jeweilige Gesamtbezüge anzu-
geben. Dafür ist eine Modellrechnung erforderlich, die alle
Vergütungselemente umfasst. Regelmäßig wird eine verein-
barte Höchstgrenze (Vergütungs-Cap) genannt werden.

Der Aufsichtsrat ist gut beraten, nicht nur die maximale, son-
dern auch die niedrigste erreichbare Vergütung anzugeben
und eventuell auch (wie es die Regierungskommission Deut-
scher Corporate-Governance-Kodex in ihren Empfehlungen
vom 13. Mai 2013 empfiehlt) einen Wert zum „mittleren
Wahrscheinlichkeitsszenario“, also die sich vermutlich erge-
bende Vergütung. Dazu bedarf es einer gesetzlichen Anord-
nung aber nicht.

Diese Vorgabe wird den Aufsichtsrat voraussichtlich veran-
lassen, eine Höchstgrenze (Vergütungs-Cap) für die Vergü-
tung festzulegen und mit dem jeweiligen Vorstand zu verein-
baren, wo dies noch nicht geschehen ist. Die Regelung passt
damit nahtlos mit den jüngsten Empfehlungen der Regie-
rungskommission Deutscher Corporate-Governance-Kodex
zur Vergütung zusammen: Die Kommission empfiehlt dem
Aufsichtsrat, Höchstgrenzen für die Vorstandsvergütung fest
zu setzen und in den Vorstandsverträgen zu vereinbaren.
Diese Grenzen sind flexibel und unternehmensindividuell for-
mulierbar. Der Aufsichtsrat unterliegt bei der Formulierung
der Grenzen den Vorgaben des § 87 AktG. Diese Höchstgren-
zen können dann im Rahmen der Vorstellung des Systems an
die Hauptversammlung als höchstens erreichbare Gesamt-
bezüge kommuniziert und zur Billigung gestellt werden.

Wird das Vergütungssystem des Aufsichtsrats nicht gebilligt,
so hat das keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Vor-
standsverträge und natürlich auch nicht auf die Organbestel-
für die variable Vergütung die Höhe der erreichbaren Vergü-
tung ändern, ohne dass zugleich das System verändert wird.

lung und die Arbeitsfähigkeit der Organe und damit auf die
Handlungsfähigkeit der Gesellschaft. Es wäre für die Unter-

Drucksache 17/14214 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nehmenspraxis völlig untragbar, wenn Vorstandsverträge un-
wirksam würden und Rechtsunsicherheit in die Unterneh-
men getragen würde. Der Beschluss der Hauptversammlung
bindet den Aufsichtsrat im Innenverhältnis, schränkt aber
seine Vertretungsmacht (rechtliches Können) für die Gesell-
schaft nicht ein. Die Neuregelung stellt diese zivilrechtliche
Selbstverständlichkeit ausdrücklich klar, um Missverständ-
nissen vorzubeugen und Unsicherheiten zu vermeiden. Ein
schuldhaftes Abweichen von dem Hauptversammlungsbe-
schluss löst allerdings Schadensersatzpflichten des Auf-
sichtsrats aus. Die Geltendmachung der Nichtigkeit eines
solchen Beschlusses führt ebenfalls nicht zu nachteiligen
Auswirkungen auf die laufenden Vorstandsverträge.

Aus der bestehenden Regelung zum „Say-on-pay“ ist der
Ausschluss der Anfechtung gemäß § 243 AktG übernom-
men. Die Nichtigkeit des Beschlusses kann freilich geltend
gemacht werden. Die Beschränkung auf Nichtigkeitsfälle ist
dennoch geboten, da ansonsten im Rahmen von Anfech-
tungsklagen möglicherweise incidenter eine Inhaltskontrolle
des Vergütungssystems oder der Berechnung der maximalen
Vergütungen stattfinden würde, die im Ergebnis zu einer
starken Formalisierung der Systeme und Bürokratisierung
der Verfahren führen würde. Da ein Freigabeverfahren in
diesen Beschlussfällen nicht vorgesehen ist, käme es zudem
zu lang andauernder Rechtsunsicherheit über das anzuwen-
dende Vergütungssystem. Die Neuregelung enthält sich hin-
gegen bewusst einer allzu großen Detailtiefe. Die Begriffe
„Vergütungssystem“ und „Gesamtbezüge“ werden nicht
weiter definiert. Den Aufsichtsräten bleibt damit ein nicht
der Anfechtung unterliegender Ausfüllungsspielraum. Für
den Begriff „Gesamtbezüge“ kann auf § 87 Absatz 1 und die
Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Cor-
porate-Governance-Kodex zurückgegriffen werden.

Solange ein Hauptversammlungsbeschluss über ein neues
System nicht vorliegt, bleibt der Aufsichtsrat selbstver-
ständlich berechtigt, Vorstandsverträge auf der Basis eines
älteren Vergütungssystems oder im Rahmen des § 87 ab-
zuschließen. Der Beschluss der Hauptversammlung ist für
den Aufsichtsrat bindend, und er darf das abgelehnte Sys-
tem für die künftigen Vergütungsvereinbarungen nicht ver-
wenden. Dies bedarf keiner ausdrücklichen Hervorhebung
im Gesetzestext. Der Aufsichtsrat kann bei nächster Gele-
genheit ein überarbeitetes System zur Abstimmung stellen,
wenn er nicht ein bestehendes und gebilligtes System wei-
terverwenden möchte. Der Abschluss von Vergütungsver-
trägen vor einem Hauptversammlungsbeschluss könnte
freilich auch auf der Grundlage der vom Aufsichtsrat beab-
sichtigten Fassung des Vergütungssystems erfolgen, müsste
dann aber unter den Vorbehalt einer Nachverhandlung für
den Fall gestellt werden, dass die Aktionäre das System
oder die Höhe nicht billigen.

Zu Nummer 7 – neu – (Änderung des § 121 Absatz 4a
AktG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Überarbeitung.

Zu Nummer 14 – neu – (Änderung des § 139 Absatz 1
AktG)

Die nunmehr vorgeschlagene Formulierung bewirkt, dass
Vorzüge stets nachzuzahlen sind, sofern in der Satzung nicht

Zu Nummer 15 – neu – (Änderung des § 140 AktG)

Bei der Änderung des § 140 Absatz 2 AktG handelt es sich
um eine sprachliche Anpassung an die Änderung des § 139
Absatz 1.

Die Änderung von § 140 Absatz 3 AktG ist eine redaktio-
nelle Klarstellung. § 140 Absatz 3 AktG kann sich seinem
Inhalt nach nur auf nachzuzahlende Vorzüge beziehen. Dies
soll mit der Änderung ausdrücklich herausgestellt werden.

Zu Nummer 17 – neu – (Änderung des § 192 Absatz 3
AktG)

Durch die Aufnahme der Formulierung „oder zum Zweck der
Abwendung einer Überschuldung“ wird auch diese Fallkon-
stellation zulässiger Gegenstand von Wandlungsvereinbarun-
gen. „zum Zweck der Abwendung“ bedeutet, dass die Über-
schuldung noch nicht eingetreten oder festgestellt sein muss.

Durch die Änderung des Wortlauts „anweist“ in „auf Initia-
tive“ soll ein Gleichlauf mit dem Wortlaut des § 10 Absatz 4
Satz 9 des Kreditwesengesetzes hergestellt werden.

Durch die Anfügung eines weiteren Satzes (Satz 5) soll klar-
gestellt werden, dass bedingtes Kapital, das nach den neuen
Sondertatbeständen (Sätze 3 und 4) privilegiert ist, auch
nicht auf die Höchstgrenze des Satzes 1 anzurechnen ist. Die
Schaffung bedingten Kapitals nach § 192 Absatz 3 Satz 3
oder Satz 4 AktG begrenzt bzw. sperrt also nicht die Schaf-
fung sonstigen bedingten Kapitals, für das die Grenze des
§ 192 Absatz 3 Satz 1 AktG gilt. Das liegt daran, dass das
umgekehrte Wandlungsrecht in der Regel ein Krisenmecha-
nismus sein wird.

Zu Nummer 20 – neu – (Änderung des § 221 AktG)

Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsverse-
hens. Der Rechtsausschuss nimmt dies zum Anlass, zu beto-
nen, dass die ausdrückliche Aufnahme von Regelungen zur
umgekehrten Wandelschuldverschreibung nicht dazu führt,
dass andere, im Gesetz nicht genannte Gestaltungsformen
der Unternehmensfinanzierung unzulässig werden.

Zu Nummer 21 – neu – (Änderung des § 246 Absatz 4
Satz 1 AktG)

Die geltende Vorschrift bereitet in der Praxis Schwierigkei-
ten, weil weder klar ist, ob der frühe erste Termin oder der
Haupttermin gemeint ist, noch aus dem Gesetz hervorgeht,
wie bei Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens zu ver-
fahren ist. Da die Bekanntmachung des Termins zur mündli-
chen Verhandlung im Bundesanzeiger keine erkennbare
praktische Bedeutung für die Beteiligten hat, kann die Rege-
lung gestrichen werden.

Zu Nummer 20 (Anfügung von § 249 Absatz 3 AktG)

Von der vorgesehenen relativen Befristung der Nichtigkeits-
klage soll derzeit abgesehen werden. Es soll nicht an dieser
Stelle eine weitere Einzelkorrektur vorgenommen, sondern
eine Lösung mit weiterem Blick auf das gesamte System des
Beschlussmängelrechts erwogen werden.

Zu Nummer 22 – neu – (Änderung des § 394 AktG)

In der Sachverständigenanhörung des Ausschusses ist

ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Die Anwendung
der Vorschrift in der Praxis wird dadurch erleichtert.

daraufhingewiesen worden, dass eine Berichtspflicht, die auf
formlosem Rechtsgeschäft beruht, für den Aufsichtsrat die

Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung am 1. April genüber der Gebietskörperschaft zur gesellschaftsrecht-

2012.

Zu Absatz 4 – neu –

Die Übergangsregelung bestimmt, dass der neue § 120 Ab-
satz 4 AktG erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden
ist, die ab dem 1. Januar 2014 einberufen werden.

Zu Absatz 5 – neu –

Es handelt sich um eine durch Zeitablauf erforderlich gewor-
dene Anpassung der Übergangsvorschrift.

lichen Verschwiegenheitspflicht analog der für die Aktienge-
sellschaft geltenden Regelung in § 394 und § 395 AktG zu
regeln. Auch hier besteht ansonsten für Mandatsträger der
öffentlichen Hand das Risiko einer Strafbarkeit gemäß § 85
GmbHG wegen Verstoßes gegen die GmbH-rechtliche Ver-
schwiegenheitspflicht. Weil mit der Lockerung der Ver-
schwiegenheitspflicht in § 394 AktG ihre Erstreckung auf
die in § 395 AktG genannten Personen einhergeht, ist in der
Ergänzung von § 52 Absatz 1 GmbHG auf beide Vorschrif-
ten Bezug zu nehmen.

Berlin, den 26. Juni 2013

Dr. Stephan Harbarth
Berichterstatter

Ingo Egloff
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/14214

Unsicherheit bringen kann, ob und welche Mitglieder einer
solchen Pflicht unterliegen. Neben der auf dem Rechts-
geschäft Satzung beruhenden Berichtspflicht wird daher
die auf sonstigem Rechtsgeschäft beruhende Pflicht an eine
Mitteilung an den Aufsichtsrat der Gesellschaft geknüpft,
die mindestens in Textform zu erfolgen hat.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz – AktGEG)

Zu § 26f

Zu Absatz 1

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Absatz 2

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Absatz 3

Bei der Streichung des Wortes „elektronischen“ handelt es
sich um eine Anpassung an die neue Rechtslage seit Inkraft-
treten des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Ver-
kündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozess-
ordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der

Zu Absatz 5

Infolge der Änderungen in den §§ 139 und 140 AktG ist für
die Einführung von Vorzugsaktien ohne nachzuzahlenden
Vorzug keine Übergangsregelung erforderlich.

Zu Absatz 6

Die Übergangsregelung entfällt, die die Regelung zur relati-
ven Befristung der Nichtigkeitsklage gestrichen wird.

Zu Artikel 4 – neu – (Änderung des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung –
GmbHG)

Es handelt sich um eine Änderung, die der Bundesrat in sei-
ner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung vorgeschlagen hat. Die Bundesregierung hat diesem
Vorschlag mit einer Modifikation zugestimmt.

Soweit für eine GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag ein
Aufsichtsrat zu bestellen ist, besteht hinsichtlich der Auf-
sichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskör-
perschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden
sind, das Bedürfnis, das Verhältnis der Berichtspflicht ge-

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