BT-Drucksache 17/13546

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 17/11471(neu), 17/13537 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)

Vom 15. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13546
17. Wahlperiode 15. 05. 2013

Änderungsantrag
der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Josef Philip Winkler, Jerzy Montag,
Volker Beck (Köln), Memet Kilic, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wieland
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/11471 (neu), 17/13537 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
(2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 8 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt geändert:

In § 30 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „5 000“ und
die Angabe „500“ durch die Angabe „2 500“ ersetzt.

Berlin, den 14. Mai 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
(2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, Bundestagsdrucksache 17/11471 (neu))
wird der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrens-
gesetz angehoben. Ist nur eine Person an dem Verfahren beteiligt, entsteht so ein
begrüßenswerter Gleichlauf mit dem Gegenstandswert in anderen Verwaltungs-
streitverfahren, insbesondere in ausländerrechtlichen Streitigkeiten.

Sind jedoch mehrere Personen am Verfahren beteiligt, so weicht der Gesetzent-
wurf von diesem Gleichlauf mit dem Ausländerrecht unbegründet ab. In Verwal-
tungsrechtsstreitigkeiten um einen Aufenthaltstitel wird nach Nummer 8.1 des

Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig der Gegen-
standswert mit dem Auffangwert von 5 000 Euro pro Person angesetzt. Dagegen
soll nach dem Gesetzentwurf der Gegenstandswert für jede weitere Person im
Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz nur von 900 Euro auf 1 000 Euro
angehoben werden; in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes soll der Wert
sogar von 600 Euro auf 500 Euro abgesenkt werden. Es geht in Asylverfahren
um die Gewährung eines Schutzstatus von Verfassungsrang (Artikel 16a des

Drucksache 17/13546 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Grundgesetzes). Für jeden einzelnen Verfahrensbeteiligten geht es um dessen
Sicherheit vor Verfolgung, Verletzung oder Bedrohung von Leib, Leben oder
Freiheit. Die Vergütungsregelung des § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
muss die besondere existentielle Bedeutung eines Asylverfahrens für den Be-
troffenen und die besonderen Kenntnisse spezialisierter Rechtsanwälte in Asyl-
sachen berücksichtigen. Die gebührenrechtliche Ungleichbehandlung von Ver-
fahren nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz erscheint
nicht gerechtfertigt.

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