BT-Drucksache 17/13538

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11472 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/1216 - Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendung für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz - PKHBegrenzG) c) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/2164 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts

Vom 15. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13538
17. Wahlperiode 15. 05. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/11472 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und
Beratungshilferechts

b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/1216 –

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die
Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz – PKHBegrenzG)

c) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/2164 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts

A. Problem

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Prozess- und Verfahrenskos-
tenhilfe (PKH) sowie die Beratungshilfe effizienter gestalten. Er greife einer-
seits Forderungen der Länder auf, die in den Jahren zuvor gestiegenen Ausga-
ben der Länderhaushalte für Prozesskosten- und Beratungshilfe zu begrenzen.
Andererseits solle sichergestellt werden, dass der Zugang zum Recht weiterhin

allen Bürgern unabhängig von Einkünften und Vermögen eröffnet ist.

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass die Gerichte im PKH-Verfahren
künftig die Bedürftigkeit des Antragstellers umfassend aufklären. Damit solle
der ungerechtfertigten und missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozess-
kostenhilfe entgegengewirkt werden. Die Prozesskostenhilfeempfänger sollen
durch Absenkung von Freibeträgen, Verlängerung der Ratenhöchstzahldauer um
zwei Jahre und Neuberechnung der PKH-Raten verstärkt zur Finanzierung der

Drucksache 17/13538 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Prozesskosten herangezogen werden. Im Recht der Beratungshilfe sollen die
Bewilligungsvoraussetzungen konkreter gefasst, durch weitere Maßnahmen der
ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Beratungshilfe entgegengewirkt und
das Vergütungssystem flexibilisiert werden. Zudem soll ein Erinnerungsrecht
der Staatskasse gegen Bewilligungsentscheidungen eingeführt werden. Die An-
tragstellung vor Inanspruchnahme von Beratungshilfe soll zum Regelfall erho-
ben werden. Außerdem sollen steuerrechtliche Angelegenheiten in die Bera-
tungshilfe einbezogen werden und die Leistung der Beratungshilfe in diesem
Bereich nicht auf Rechtsanwälte beschränkt sein.

Zu Buchstabe b

Nach Auffassung des Initianten des Gesetzentwurfs müsse dem in den letzten
fünf Jahren zu verzeichnenden erheblichen Anstieg der Kosten für Prozesskos-
tenhilfe Einhalt geboten werden. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Leistungen
der Prozesskostenhilfe auf das zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Ver-
pflichtung, bedürftigen Parteien den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen,
gebotene Maß begrenzt werden. Hierzu sollen zum einen die Bewilligungs-
voraussetzungen korrigiert werden. Zum anderen soll die Eigenbeteiligung der
Prozesskostenhilfeempfänger angemessen erhöht werden. Schließlich sollen die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers künftig besser
erfasst werden.

Zu Buchstabe c

Nach Auffassung des Initianten des Gesetzentwurfs sind die von den Ländern zu
tragenden Kosten für die Beratungshilfe, die einkommensschwachen Bevölke-
rungsschichten die Rechtswahrnehmung erleichtern soll, in den vergangenen
Jahren kontinuierlich und seit dem Jahr 2004 sprunghaft angestiegen. Den viel-
fältigen Ursachen dieser Entwicklung solle mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
entgegengetreten werden, der darauf abziele, die derzeitigen Strukturschwächen
des Bewilligungsverfahrens zu beseitigen, die Bewilligungsvoraussetzungen zu
präzisieren, die Kosten der Beratungshilfe unter anderem durch eine Erhöhung
der Eigenbeteiligung des Rechtsuchenden auf ein angemessenes Maß zurück-
zuführen und zugleich den Zugang zum Recht für Bürger mit geringem Einkom-
men weiterhin zu gewährleisten. Zudem soll ein Erinnerungsrecht der Staats-
kasse gegen Bewilligungsentscheidungen eingeführt werden.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss empfiehlt
– neben redaktionellen Änderungen und Anpassungen im Detail – im Wesent-
lichen folgende Änderungen im Recht der Prozesskostenhilfe: Der Freibetrag
für Erwerbstätige und der Freibetrag für Ehegatten oder Lebenspartner sollen
nicht gesenkt werden. Der Ausschuss lehnt ferner die vorgesehene Erhöhung
der Ratenhöchstzahlungsdauer von 48 Monaten auf 72 Monate ab. Die mit dem
Gesetzentwurf vorgeschlagene Befugnis für die Gerichte, zur Klärung der per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Einwilligung des Antragstel-
lers Auskünfte Dritter einholen zu können, und die Möglichkeit, Zeugen oder
Sachverständige auch zur Prüfung der Bedürftigkeit vernehmen zu können, sol-
len gestrichen werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit zur
Übertragung der Bedürftigkeitsprüfung auf den Rechtspfleger soll als Länder-
öffnungsklausel ausgestaltet werden. Schließlich schlägt der Ausschuss eine
Präzisierung der Voraussetzungen für die nachträgliche Änderung einer PKH-
Bewilligung vor, mit der klargestellt werden soll, dass eine solche Änderung in

bestimmten Konstellationen ausgeschlossen ist. Hinsichtlich des Beratungs-
hilfeverfahrens empfiehlt der Ausschuss im Kern folgende Änderungen: Die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13538

diesbezüglich im Gesetzentwurf vorgesehenen erweiterten Auskunftsmöglich-
keiten sollen ebenfalls entfallen. Die Möglichkeit nachträglicher Antragstel-
lung soll entsprechend dem geltendem Recht an keine besondere Eilbedürftig-
keit geknüpft werden. Das vorgesehene Erinnerungsrecht der Staatskasse soll
entfallen. Schließlich soll ein ausreichender Umsetzungszeitraum von sechs
Monaten ermöglicht werden und das Gesetz daher erst am 1. Januar 2014 in
Kraft treten.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/11472 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD.

Zu Buchstabe b

Einstimmige Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1216.

Zu Buchstabe c

Einstimmige Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/2164.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/11472.

Zu Buchstabe b

Keine.

Zu Buchstabe c

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/13538 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11472 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1216 abzulehnen;

c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2164 abzulehnen.

Berlin, den 15. Mai 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Ute Granold
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Christoph Strässer
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) entfällt

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „50“
bb) entfällt

durch die Angabe „25“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „und
ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner
jeweils“ gestrichen.

bbb) Nach Buchstabe a wird folgender Buch-
stabe b eingefügt:

„b) für den Ehegatten oder Lebenspartner
der Partei ein Betrag in Höhe des um
10 vom Hundert erhöhten höchsten
Regelsatzes, der für eine Person seines

Personenstands gemäß der Regelbe-
darfsstufe 2 nach der Anlage zu § 28
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
5 – Drucksache 17/13538

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


g des Prozesskostenhilfe- und

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 115 wird wie folgt geändert:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderun
Beratungshilferechts
– Drucksache 17/11472 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 120
folgende Angabe eingefügt:

„§ 120a Änderung der Bewilligung“.

2. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Pro-
zesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdi-
gung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg besteht.“

3. § 115 wird wie folgt geändert:

„Soweit dies erforderlich ist, um die Angaben
des Antragstellers zu seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen zu überprüfen,
kann das Gericht mit Einwilligung des Antrag-
stellers folgende Auskünfte einholen:
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden
Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes
Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte
des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die
Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt
die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist
von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei
einem einzusetzenden Einkommen von mehr als
600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüg-
lich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der
600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der
Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzu-
bringen.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

aa) entfällt

u n v e r ä n d e r t

bb) entfällt

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„macht“ die Wörter „, es kann insbesondere auch
die Abgabe einer Versicherung an Eides statt for-
dern“ eingefügt.

aa) entfällt

bb) entfällt
Drucksache 17/13538 –

E n t w u r f

festgesetzt oder fortgeschrieben wor-
den ist;“.

ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:

„4. Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch;“.

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden
Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes
Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte
des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die
Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt
die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist
von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei
einem einzusetzenden Einkommen von mehr als
600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüg-
lich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der
600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der
Rechtszüge sind höchstens 72 Monatsraten aufzu-
bringen.“

4. In § 116 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 114“ die
Angabe „Absatz 1“ und nach dem Wort „Halbsatz“ die
Wörter „und Absatz 2“ eingefügt.

5. Dem § 117 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2
Satz 4 erforderliche Belehrung.“

6. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Be-
willigung von Prozesskostenhilfe für gegeben
hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht
unzweckmäßig erscheint.“

bb) Satz 5 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „macht“ die
Wörter „, es kann insbesondere auch die Abgabe
einer Versicherung an Eides statt fordern“ ein-
gefügt.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

lichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine
Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist
nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn
sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf
7 – Drucksache 17/13538

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

c) entfällt

d) entfällt

7. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 㤠115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 5“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

8. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:

㤠120a
Änderung der Bewilligung

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leis-
tenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozess-
kostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaft-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

1. über sein Vermögen (§ 115 Absatz 3 Satz 1)
bei den Finanzämtern,

2. über die Höhe seiner Einkünfte (§ 115
Absatz 1 Satz 2)

a) bei den Finanzämtern, Arbeitgebern, So-
zialleistungsträgern und der Künstlerso-
zialkasse,

b) bei sonstigen Personen oder Stellen, die
Leistungen zur Versorgung im Alter und
bei verminderter Erwerbsfähigkeit und
Leistungen zur Entschädigung oder zum
Nachteilsausgleich zahlen, sowie

c) bei Versicherungsunternehmen.

Die in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Perso-
nen und Stellen sind zur Erteilung der Auskunft
verpflichtet.“

c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4
eingefügt:

„(3) Hat der Antragsteller innerhalb einer von
dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder
nur ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(4) Zeugen und Sachverständige können vernom-
men werden, soweit dies erforderlich ist, um die An-
gaben des Antragstellers im Prozesskostenhilfever-
fahren zu überprüfen. Eine Beeidigung findet nicht
statt. Die durch die Vernehmung entstandenen Ausla-
gen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen,
der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe
„Absatz 1, 2“ wird durch die Wörter „den Absätzen 1
bis 4“ ersetzt.

7. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 㤠115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 5“ und das Wort „vier“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.

b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. wenn die Zahlungen der Partei die voraussicht-
lich entstehenden Kosten decken;“.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

8. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:

㤠120a
Änderung der Bewilligung

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leis-
tenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozess-
kostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaft-
lichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine
Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist
nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn
sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf

absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit
unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt
hat;“.

ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklä-
ren, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlos-
sen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der
sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergan-
gen sind.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaft-
lichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten,
dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechts-
verteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der
rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Be-
endigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der
Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit
Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Ände-
rung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die
Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechts-
verfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten raten-
freie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persön-
lichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1
Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 einge-
führte Formular benutzen. Für die Überprüfung der per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118
Absatz 2 entsprechend.“

9. § 124 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) entfällt

cc) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13538 –

E n t w u r f

Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklä-
ren, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlos-
sen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der
sonstigen Beendigung des Verfahrens sechs Jahre ver-
gangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 ge-
nannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie
dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die
Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine
Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Dif-
ferenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkom-
men nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt
entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfal-
len. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die
Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117
Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaft-
lichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten,
dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechts-
verteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der
rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Be-
endigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der
Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit
Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persön-
lichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1
Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 einge-
führte Formular benutzen. Für die Überprüfung der per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118
Absatz 2 und 4 entsprechend.“

9. § 124 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 120 Abs. 4
Satz 2 nicht“ durch die Wörter „§ 120a Absatz 1
Satz 3 nicht oder ungenügend“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort „vier“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.

dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:

„4. die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1
bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserun-
gen ihrer Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift
dd) u n v e r ä n d e r t

„(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe
in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsu-
chender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei
verständiger Würdigung aller Umstände der Rechts-
angelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene
9 – Drucksache 17/13538

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

10. § 127 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des § 569
Abs. 1 Satz 1“ gestrichen.

aa) entfällt

bb) entfällt

cc) entfällt

11. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Beratungshilfegesetzes

Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I
S. 689), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Pro-
zesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei
beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umstän-
den, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozess-
kostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konn-
ten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.“

10. § 127 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des § 569
Abs. 1 Satz 1“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „, wenn weder
Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zah-
lende Beträge festgesetzt worden sind“ gestri-
chen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zahlungen zu
leisten hat“ durch die Wörter „die Kosten der
Prozessführung selbst tragen kann oder dass
Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zah-
lende Beträge nicht oder in zu geringer Höhe
festgesetzt worden sind“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „des § 569 Abs. 1
Satz 1“ gestrichen.

11. Dem § 269 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt wor-
den, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen
zu entscheiden.“

Artikel 2

Änderung des Beratungshilfegesetzes

Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I
S. 689), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Wahr-
nehmung der Rechte“ durch die Wörter „Inanspruch-
nahme der Beratungshilfe“ und wird das Wort „ist“
durch das Wort „erscheint“ ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt un-
entgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgs-
honorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine an-
dere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1
Nummer 2.“

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

und Auskünfte einholen. Soweit dies erforderlich ist, um
die Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen zu überprüfen, kann
das Gericht mit Einwilligung des Antragstellers folgende
Auskünfte einholen:
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Ab-
sätze 3 bis 6 ersetzt:

„(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Das Gericht kann verlangen, dass der Rechtsu-
chende seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht,
und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versiche-
rung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstel-
len, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen
Drucksache 17/13538 – 1

E n t w u r f

Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei
der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kennt-
nisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine
besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsu-
chende nach der Beratung angesichts des Umfangs,
der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechts-
angelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahr-
nehmen kann.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in al-
len rechtlichen Angelegenheiten gewährt.“

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte
und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechts-
anwaltskammer sind, gewährt. Im Umfang ihrer jeweili-
gen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt
durch

1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,

2. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie

3. Rentenberater.

Sie kann durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Per-
sonen (Beratungspersonen) auch in Beratungsstellen ge-
währt werden, die auf Grund einer Vereinbarung mit der
Landesjustizverwaltung eingerichtet sind.“

4. § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Ab-
sätze 3 bis 6 ersetzt:

„(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbe-
sondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermö-
gen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende
Belege und

2. eine Versicherung des Rechtsuchenden, dass ihm in
derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder
gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist,
und dass in derselben Angelegenheit kein gericht-
liches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass der Rechtsu-
chende seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht,
und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versiche-
rung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstel-
len, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen
und Auskünfte einholen.

㤠6a

(1) Das Gericht kann die Bewilligung von Amts we-
gen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Bera-
tungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgele-
1 – Drucksache 17/13538

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. entfällt

2. entfällt

Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wenn sich der Rechtsuchende wegen Bera-
tungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson
wendet, kann der Antrag auf Bewilligung der Bera-
tungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem
Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach
Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.“

(3) entfällt

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

1. über sein Vermögen (§ 115 Absatz 3 Satz 1 der Zivil-
prozessordnung) bei den Finanzämtern,

2. über die Höhe seiner Einkünfte (§ 115 Absatz 1
Satz 2 der Zivilprozessordnung)

a) bei den Finanzämtern, Arbeitgebern, Sozialleis-
tungsträgern sowie der Künstlersozialkasse,

b) bei sonstigen Personen oder Stellen, die Leistun-
gen zur Versorgung im Alter und bei verminderter
Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädi-
gung oder zum Nachteilsausgleich zahlen, sowie

c) bei Versicherungsunternehmen.

Die in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Personen und
Stellen sind zur Erteilung der Auskunft verpflichtet. Zeu-
gen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Hat der Rechtsuchende innerhalb einer von dem
Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft ge-
macht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend be-
antwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Be-
ratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6
Absatz 2) kann die Beratungsperson vor Beginn der Be-
ratungshilfe verlangen, dass der Rechtsuchende seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegt
und erklärt, dass ihm in derselben Angelegenheit Bera-
tungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht
versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit
kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Rechtsanwalt“
durch die Wörter „eine Beratungsperson“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3
ersetzt:

„(2) Wird die Beratungsperson in einer Angelegen-
heit tätig, bevor ein Berechtigungsschein hierfür aus-
gestellt worden ist, wird Beratungshilfe auf einen
nachträglich gestellten Antrag hin nur bewilligt,
wenn es dem Rechtsuchenden auf Grund besonderer
Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht zuzumuten
war, vorher bei dem Gericht einen Berechtigungs-
schein einzuholen. In einer Beratungsstelle nach § 3
Absatz 1 Satz 3 kann die Beratungshilfe auch ohne
einen vorab eingeholten Berechtigungsschein erteilt
werden.

(3) In den Fällen nachträglicher Antragstellung
(Absatz 2) ist der Antrag auf Bewilligung der Bera-
tungshilfe spätestens vier Wochen nach Beginn der
Beratungshilfetätigkeit zu stellen.“

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
㤠6a

(1) u n v e r ä n d e r t

(1) Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben,
bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungsperson ge-
gen die Staatskasse unberührt. Dies gilt nicht, wenn die
Beratungsperson
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Die Beratungsperson kann die Aufhebung der
Bewilligung beantragen, wenn der Rechtsuchende auf
Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Bera-
tungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat. Der Antrag
kann nur gestellt werden, wenn die Beratungsperson

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Das Gericht hebt den Beschluss über die Bewilligung
von Beratungshilfe nach Anhörung des Rechtsuchenden
auf, wenn dieser auf Grund des Erlangten die Vorausset-
zungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse für die Bewilligung von Beratungs-
hilfe nicht mehr erfüllt.“

7. Die §§ 7 und 8 werden durch die folgenden §§ 7 bis 8a
ersetzt:

㤠7

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf
Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder
durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf
Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist
nur die Erinnerung statthaft.

(2) entfällt

§ 8
u n v e r ä n d e r t

§ 8a
Drucksache 17/13538 – 1

E n t w u r f

gen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein
Jahr vergangen ist.

(2) Die Beratungsperson kann die Aufhebung der
Bewilligung beantragen, wenn der Rechtsuchende auf
Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Bera-
tungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat. Der Antrag
kann nur gestellt werden, wenn die Beratungsperson

1. noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44 Satz 1
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beantragt hat
und

2. den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf
die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhe-
bung der Bewilligung sowie auf die sich für die Ver-
gütung nach § 8a Absatz 2 ergebenden Folgen in
Textform hingewiesen hat.

Das Gericht hebt den Beschluss über die Bewilligung
von Beratungshilfe nach Anhörung des Rechtsuchenden
auf, wenn dieser auf Grund des Erlangten die persön-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bera-
tungshilfe nicht mehr erfüllt.“

7. Die §§ 7 und 8 werden durch die folgenden §§ 7 bis 8a
ersetzt:

㤠7

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf
Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder
durch den die Bewilligung vom Amts wegen oder auf
Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist
nur die Erinnerung statthaft.

(2) Gegen den Beschluss, durch den Beratungshilfe
bewilligt wird, ist innerhalb von drei Monaten nur die
Erinnerung der Staatskasse statthaft. Der Beschluss
wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
Das Gericht hebt die Bewilligung von Beratungshilfe
auf, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe
zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben.

§ 8

(1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich
nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungs-
person, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem
Rechtsanwalt gleich.

(2) Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass
die Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden keinen
Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungs-
hilfegebühr (§ 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetzes) geltend machen kann. Dies gilt auch in den
Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis
zur Entscheidung durch das Gericht.

§ 8a

u n v e r ä n d e r t

„(3) Die übrigen Länder können durch Gesetz öf-
fentliche Rechtsberatung einführen und zu diesem
Zweck die Bewilligung und Gewährung von Bera-
tungshilfe abweichend von diesem Gesetz regeln.
3 – Drucksache 17/13538

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

1. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon
hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im
Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung nicht vorlagen,
oder

2. die Aufhebung der Beratungshilfe selbst beantragt
hat (§ 6a Absatz 2).

(2) Die Beratungsperson kann vom Rechtsuchenden
Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlan-
gen, wenn sie

1. keine Vergütung aus der Staatskasse fordert oder
einbehält und

2. den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf
die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung
sowie auf die sich für die Vergütung ergebenden
Folgen hingewiesen hat.

Soweit der Rechtsuchende die Beratungshilfegebühr
(Nummer 2500 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetzes) bereits geleistet hat, ist sie auf den Ver-
gütungsanspruch anzurechnen.

(3) Wird die Bewilligung der Beratungshilfe auf-
gehoben, weil die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, kann
die Staatskasse vom Rechtsuchenden Erstattung des
von ihr an die Beratungsperson geleisteten und von
dieser einbehaltenen Betrages verlangen.

(4) Wird im Fall nachträglicher Antragstellung Bera-
tungshilfe nicht bewilligt, kann die Beratungsperson
vom Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen
Vorschriften verlangen, wenn sie ihn bei der Mandats-
übernahme hierauf hingewiesen hat. Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.“

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden
die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu er-
setzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson
die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu
zahlen.“

b) In Satz 2 werden die Wörter „den Rechtsanwalt“
durch die Wörter „die Beratungsperson“ ersetzt.

9. In § 11 werden die Wörter „Der Bundesminister“ durch
die Wörter „Das Bundesministerium“, wird das Wort
„Vordrucke“ durch das Wort „Formulare“ und werden
die Wörter „des Rechtsanwalts“ durch die Wörter „der
Beratungsperson“ ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „anwaltlicher“ gestri-
chen.

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4
eingefügt:
„(3) Die Länder können durch Gesetz die aus-
schließliche Zuständigkeit von Beratungsstellen
nach § 3 Absatz 1 zur Gewährung von Beratungs-
hilfe bestimmen.“

Nr. 2, 3 und 4“ durch die Wörter „den §§ 120a, 124
Absatz 1 Nummer 2 bis 5“ ersetzt.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) entfällt

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

11. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13

Ist der Antrag auf Beratungshilfe vor dem … [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 20 dieses
Gesetzes] gestellt worden oder ist die Beratungshilfe
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 20 dieses Gesetzes] gewährt worden, ist dieses
Gesetz in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages
vor Inkrafttreten nach Artikel 20 dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 4
Buchstabe c wird die Angabe „§ 120 Abs. 4, § 124
Nr. 2, 3 und 4“ durch die Wörter „den §§ 120a,
124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5“ ersetzt.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
Drucksache 17/13538 – 1

E n t w u r f

(4) Die Länder können durch Gesetz die aus-
schließliche Zuständigkeit von Beratungsstellen
nach § 3 Absatz 1 zur Gewährung von Beratungs-
hilfe bestimmen.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Wörter
„Die Berater der öffentlichen Rechtsberatung“ wer-
den durch die Wörter „Berater nach den Absätzen
1 bis 3“ ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13

Ist der Antrag auf Beratungshilfe vor dem … [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 20 Satz 1
dieses Gesetzes] gestellt worden oder ist die Beratungs-
hilfe vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 20 Satz 1 dieses Gesetzes] gewährt wor-
den, ist dieses Gesetz in der bis zum … [einsetzen: Da-
tum des Tages vor Inkrafttreten nach Artikel 20 Satz 1
dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I
S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 20 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) die Prüfung der persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der
Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118
Absatz 2 und 4 der Zivilprozessordung bezeich-
neten Maßnahmen, der Beurkundung von Ver-
gleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilpro-
zessordnung und der Entscheidungen nach § 118
Absatz 3 der Zivilprozessordnung, wenn der Vor-
sitzende das Verfahren dem Rechtspfleger inso-
weit überträgt; § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist nicht
anzuwenden; liegen die Voraussetzungen für die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach
nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den An-
trag ablehnende Entscheidung; anderenfalls ver-
merkt der Rechtspfleger in den Prozessakten,
dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskos-
tenhilfe gewährt werden kann und in welcher
Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge
aus dem Vermögen zu zahlen sind;“.

b) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 120 Abs. 4, § 124
„(2) Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass

Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung, § 48
Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 4b
der Insolvenzordnung, § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes,
die §§ 364b und 397a der Strafprozessordnung, § 77 Ab-
satz 1 Satz 2, § 113 Absatz 1 Satz 1 und § 168 Absatz 2
5 – Drucksache 17/13538

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

die Prüfung der persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der
Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118
Absatz 2 der Zivilprozessordung bezeichneten
Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen
nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessord-
nung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2
Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den Rechts-
pfleger vorzunehmen ist, wenn der Vorsitzende
das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit über-
trägt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2
nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen
für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hier-
nach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den
Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls
vermerkt der Rechtspfleger in den Prozessakten,
dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskos-
tenhilfe gewährt werden kann und in welcher
Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge
aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Die Landesregierungen können die Ermäch-
tigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwal-
tungen übertragen.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

Änderung des Gesetzesbetreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung

Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender § 40
angefügt:

㤠40
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung

des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Hat eine Partei vor dem … [einsetzen: Datum des In-
krafttretens nach Artikel 20 dieses Gesetzes] für einen
Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für diesen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

2. In § 24a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Gewährung“ die Wörter „und Aufhebung“ eingefügt.

Artikel 4

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

In § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwalts-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter
„, des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes“ gestrichen.

Artikel 5

Änderung des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung

Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender § 40
angefügt:

㤠40
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung

des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Hat eine Partei vor dem … [einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens nach Artikel 20 Satz 1 dieses Gesetzes] für einen
Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für diesen
Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung, § 48
Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 4b
der Insolvenzordnung, § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes,
§ 397a der Strafprozessordnung, § 77 Absatz 1 Satz 2 und
§ 168 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in

ersetzt.

2. In § 397a Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 114“
die Angabe „Absatz 1“ und werden nach dem Wort
„Halbsatz“ die Wörter „sowie Absatz 2“ eingefügt.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, § 12 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetzes sowie die §§ 136 und 137 des Patentgesetzes in der
bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Arti-
kel 20 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.
Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonde-
rer Rechtszug.“

Artikel 6

Änderung der Insolvenzordnung

§ 4b der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivilpro-
zessordnung gelten entsprechend.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

Änderung der Strafprozessordnung

In § 397a Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird nach der Angabe „§ 114“ die Angabe
„Absatz 1“ und werden nach dem Wort „Halbsatz“ die
Wörter „sowie Absatz 2“ eingefügt.

1. entfällt
Drucksache 17/13538 – 1

E n t w u r f

Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
§ 12 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie die
§§ 136 und 137 des Patentgesetzes in der bis zum … [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 20 Satz 1 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. Eine Maßnahme
der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.“

Artikel 6

Änderung der Insolvenzordnung

§ 4b der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivilpro-
zessordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
höchstens 48 Monatsraten aufzubringen sind.“

2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 120 Abs. 4
Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 120a Absatz 1 Satz 2
und 3“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Absätze 1 bis 2a werden aufgehoben.

2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1
und 2.

Artikel 8

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 364b Absatz 2 werden die Wörter „§ 118 Abs. 2
Satz 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 118 Absatz 2 bis 4“
2. entfällt

vilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beur-
kundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der
Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118
Absatz 3 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs,
7 – Drucksache 17/13538

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 9

Änderung des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. entfällt

2. In § 168 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 120
Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 120
Absatz 2 und 3 sowie § 120a Absatz 1 Satz 1 bis 3“ er-
setzt.

Artikel 10

Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes

In § 23 Satz 3 und § 24 Satz 3 des Auslandsunterhaltsge-
setzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273)
geändert worden ist, wird jeweils nach der Angabe „124“
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

Artikel 11

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 73a des Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Die folgenden Absätze 4 bis 9 werden angefügt:

„(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der Zivilprozess-
ordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 und 4 der Zi-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Artikel 9

Änderung des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 77 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Vorausset-
zungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen
nicht unzweckmäßig erscheint.“

2. In § 113 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „76“ durch die
Angabe „80“ ersetzt.

3. In § 168 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 118
Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2“
durch die Wörter „§ 118 Absatz 2 und 4, § 120 Absatz 2
und 3 sowie § 120a Absatz 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes

In § 23 Satz 3 und § 24 Satz 3 des Auslandsunterhaltsge-
setzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) wird jeweils nach
der Angabe „124“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

Artikel 11

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 73a des Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt
worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevoll-
mächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer
oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung
richtet sich nach den für den beigeordneten Rechts-
anwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetzes.“

2. Die folgenden Absätze 4 bis 9 werden angefügt:

„(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der Zivilprozess-
ordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 und 4 der Zi-
vilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beur-
kundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der
Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118
Absatz 3 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs,

tet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt
geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetzes.“

b) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden angefügt:
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren nach Maßgabe
des Landesrechts insoweit überträgt; liegen die Voraus-
setzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den
Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt
der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem An-
tragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann
und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder
Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

Artikel 12

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 166 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13538 – 1

E n t w u r f

wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit über-
trägt; liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Ur-
kundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung;
anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozess-
akten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe
gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenen-
falls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zah-
len sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über
die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeit-
punkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der
Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung
sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung
der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Ab-
satz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absät-
zen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5
Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und
§ 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit
der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach
den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach
Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgül-
tig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass
die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Lan-
des nicht anzuwenden sind.“

Artikel 12

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 146 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gerichtsper-
sonen“ die Wörter „sowie Beschlüsse über die Ablehnung
der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen
der Prozesskostenhilfe verneint,“ eingefügt.

2. § 166 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die folgenden Sätze
werden angefügt:

„Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewil-
ligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuer-
bevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter
Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung rich-
b) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden angefügt:

a) Nach dem Wort „Steuerberater“ wird ein Komma
und werden die Wörter „Steuerbevollmächtigter,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer“ ein-
gefügt.
9 – Drucksache 17/13538

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

„(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der
Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Ab-
satz 2 und 4 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach
§ 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und
der Entscheidungen nach § 118 Absatz 3 der Zivil-
prozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der
Vorsitzende ihm das Verfahren nach Maßgabe des
Landesrechts insoweit überträgt; liegen die Voraus-
setzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die
den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls
vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten,
dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe ge-
währt werden kann und in welcher Höhe gegebenen-
falls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu
zahlen sind.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

Artikel 13

Änderung der Finanzgerichtsordnung

§ 142 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262;
2002 I S. 679), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

„(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der
Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Ab-
satz 2 und 4 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach
§ 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und
der Entscheidungen nach § 118 Absatz 3 der Zivil-
prozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der
Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt;
liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Ur-
kundsbeamte die den Antrag ablehnende Entschei-
dung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in
den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach sei-
nen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in wel-
cher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge
aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren
über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung
des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wieder-
aufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der
Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die
Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe
nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Ab-
sätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5
Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und
§ 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspfle-
gers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten
nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei
Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Ge-
richts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden,
dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweili-
gen Landes nicht anzuwenden sind.“

Artikel 13

Änderung der Finanzgerichtsordnung

§ 142 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262;
2002 I S. 679), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1. § 3a Absatz 4 wird aufgehoben.

2. Dem § 4 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von
Beratungshilfe vor, kann der Rechtsanwalt ganz auf eine
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. Die folgenden Absätze 3 bis 8 werden angefügt:

„(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der Zivilpro-
zessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 und 4
der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und
der Entscheidungen nach § 118 Absatz 3 der Zivil-
prozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsit-
zende ihm das Verfahren nach Maßgabe des Landes-
rechts insoweit überträgt; liegen die Voraussetzungen
für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach
nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag
ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der
Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antrag-
steller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann
und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder
Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

Artikel 14

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Drucksache 17/13538 – 2

E n t w u r f

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Vergütung richtet sich nach den für den bei-
geordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.“

2. Die folgenden Absätze 3 bis 8 werden angefügt:

„(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der Zivilpro-
zessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 und 4
der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und
der Entscheidungen nach § 118 Absatz 3 der Zivil-
prozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsit-
zende ihm das Verfahren insoweit überträgt; liegen die
Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskosten-
hilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die
den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls ver-
merkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem
Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden
kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten
oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über
die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeit-
punkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der
Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung
sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung
der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Ab-
satz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Ab-
sätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5
Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und
§ 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit
der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach
den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht
gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung be-
trägt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das
Gericht durch Beschluss.

(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass
die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Lan-
des nicht anzuwenden sind.“

Artikel 14

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 81
folgende Angabe eingefügt:

„§ 81a Verfahrenskostenhilfe“.
1 – Drucksache 17/13538

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 23a Absatz 1 wird nach der Angabe „124“ die
Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

6. u n v e r ä n d e r t

7. Die Anmerkung zu Nummer 7002 der Anlage 1 (Ver-
gütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) entfällt

b) entfällt

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

Artikel 15

Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 136 Satz 1 wird die Angabe „120 Abs. 1, 3 und 4“
durch die Wörter „120 Absatz 1 und 3, des § 120a
Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.

a) entfällt

b) entfällt

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 16

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes
bleibt unberührt.“

3. Dem § 4a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die Möglichkeit,
Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu neh-
men, außer Betracht.“

4. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen des
§ 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes und“ durch die Wörter
„im Fall“ ersetzt.

5. In § 47 Absatz 2 werden nach dem Wort „Rechtsanwalt“
die Wörter „aus der Staatskasse“ eingefügt.

6. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:

a) In Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 3335 wird nach
der Angabe „124“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.

b) Die Anmerkung zu Nummer 7002 wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse ge-
zahlt, sind diese maßgebend.“

Artikel 15

Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 136 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 118 Abs. 2 und 3“
durch die Wörter „§ 118 Absatz 2 bis 4 Satz 2 und
Absatz 5“ und die Angabe „120 Abs. 1, 3 und 4“
durch die Wörter „120 Absatz 1 und 3, des § 120a
Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 118 Abs. 1“ durch die
Wörter „§ 118 Absatz 1 und 4 Satz 3“ ersetzt.

2. In § 137 Satz 1 wird nach der Angabe „124“ die Angabe
„Absatz 1“ eingefügt.

Artikel 16

Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I

nen.“

2. In § 86 Absatz 4 Nummer 10 wird das Wort „Prozess-
kostenhilfesachen“ durch die Wörter „Prozesskosten-
hilfe- und Beratungshilfesachen“ ersetzt.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 17

u n v e r ä n d e r t

Artikel 18

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13538 – 2

E n t w u r f

2. Dem § 66 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„In den Verfahren ohne die Beteiligung Dritter im Sinne
des Satzes 2 ist ein Antrag auf Bewilligung von Verfah-
renskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren dem Pa-
tentgericht unverzüglich zur Vorabentscheidung vorzule-
gen.“

3. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:

㤠81a
Verfahrenskostenhilfe

(1) Im Verfahren vor dem Patentgericht erhält ein Be-
teiligter auf Antrag unter entsprechender Anwendung
der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrens-
kostenhilfe.

(2) Im Übrigen sind § 130 Absatz 2 und 3 sowie die
§§ 133 bis 137 des Patentgesetzes entsprechend anzu-
wenden.“

4. Dem § 88 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechender
Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Verfahren-
skostenhilfe zu bewilligen.“

Artikel 17

Änderung des Geschmacksmustergesetzes

In § 24 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes vom 12.
März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch … geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 130 Abs. 2, 3 und 5 sowie
die §§133 bis 138“ durch die Wörter „§ 130 Absatz 2 und 3
sowie die §§ 133 bis 135, 136 Satz 1, die §§ 137 und 138“
ersetzt.

Artikel 18

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zu-
letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

㤠65a
Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ver-
pflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene
Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Bera-
tungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ableh-

3 – Drucksache 17/13538

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 19

Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 20

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Artikel 19

Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 51a wird wie folgt gefasst:

㤠51a
Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind ver-
pflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene
Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Bera-
tungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ableh-
nen.“

2. § 57 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Se-
mikolon ersetzt.

b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g) im Zusammenhang mit der Beratungshilfe.“

Artikel 20

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am … [ein-
setzen: erster Tag des vierten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] in Kraft. Die Artikel 11 bis 13 treten am
…[einsetzen: Datum des ersten Tages des dreizehnten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Drucksache 17/1216 in seiner 135. Sitzung am 15. Mai
Wolfgang Oxfort Leitender Ministerialrat,
2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD deren
Ablehnung.

Bayerisches Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucher-
schutz, München

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Drucksache 17/13538 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ute Granold, Sonja Steffen, Christoph Strässer, Marco
Buschmann, Jens Petermann und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/11472 in seiner 219. Sitzung am 31. Januar 2013 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitbe-
ratung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/1216 in seiner 219. Sitzung am 31. Januar 2013 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
und an den Finanzausschuss, an den Ausschuss für Arbeit
und Soziales sowie an den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/2164 in seiner 219. Sitzung am 31. Januar 2013 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf
Drucksache 17/11472 in seiner 135. Sitzung am 15. Mai
2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD die Annahme des
Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersicht-
lichen Fassung. Die vorgeschlagenen Änderungen entspre-
chen einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/
CSU und FDP in den Rechtsausschuss eingebracht haben.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
die Annahme dieses Änderungsantrags.

Zu Buchstabe b

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
1216 in seiner 141. Sitzung am 15. Mai 2013 beraten und
empfiehlt einstimmig deren Ablehnung.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf

zung am 15. Mai 2013 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD deren Ablehnung.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen auf den Drucksachen
17/11472, 17/1216 und 17/2164 in seiner 114. Sitzung am
30. Januar 2013 anberaten und beschlossen, dazu eine öf-
fentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 121. Sit-
zung am 13. März 2013 durchgeführt hat. An dieser Anhö-
rung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Dr. Dirk Bahrenfuss Justizministerium Schleswig-
Holstein, Kiel

Dagmar Beck-Bever Rechtsanwältin und Notarin,
Vorsitzende des Ausschusses
Rechtsanwaltsvergütung,
Bundesrechtsanwaltskammer
(BRAK), Berlin

Ruben Franzen Richter am Amtsgericht,
Mitglied des Bundesvorstandes
der Neuen Richtervereinigung,
Berlin

Jens Gnisa Deutscher Richterbund (DRB),
Direktor des Amtsgerichts
Bielefeld

Prof. Dr. Christoph Hommerich Forschung,
Hommerich Bergisch Gladbach

Peter Jochem Richter am Landgericht Konstanz

Dr. jur. Matthias Kilian Direktor des Soldan Instituts, Köln

Dr. Gudrun Lies- Richterin am Oberlandesgericht
Benachib Frankfurt am Main

André Lindemann Bundesverband der Dolmetscher
und Übersetzer e. V. (BDÜ),
Berlin

Michael Lotz Präsident des Landgerichts
Heidelberg

Helga Nielebock Leiterin der Abteilung Recht
des Deutschen Gewerkschafts-
bundes, Berlin
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 17/1216 in seiner 98. Sit-

Protokoll der 121. Sitzung am 13. März 2013 mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/13538

In seiner 131. Sitzung am 15. Mai 2013 hat der Rechtsaus-
schuss die Vorlagen abschließend beraten.

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD die Annahme
des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung
ersichtlichen Fassung. Die vorgeschlagenen Änderungen
entsprechen einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der
CDU/CSU und FDP in den Rechtsausschuss eingebracht
haben und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
der SPD angenommen wurde.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss empfiehlt einstimmig die Ablehnung
des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe c

Der Rechtsausschuss empfiehlt einstimmig die Ablehnung
des Gesetzentwurfs.

Zu den Gesetzentwürfen lagen dem Rechtsausschuss meh-
rere Petitionen vor.

Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, die mit den
Gesetzentwürfen aufgeworfenen Fragen beträfen das Span-
nungsverhältnis zwischen den finanziellen Interessen der
Länder einerseits und der effektiven Durchsetzung des
Rechts auf Zugang zum Recht andererseits. Auch wenn
nicht alle Wünsche der Länder nach Kosteneinsparungen
hätten erfüllt werden können, liege nun auch vor dem Hin-
tergrund der öffentlichen Anhörung ein guter und ausgewo-
gener Kompromiss vor. Mit Blick auf die Kritik der Länder
an den finanziellen Auswirkungen der Regelungen seien
alle Fraktionen im Bundestag aufgerufen, eine eigene Ent-
scheidung über die Auflösung des Spannungsverhältnisses
zu treffen. Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP hielten
zur Verbesserung des Schutzes der Bürger noch Ände-
rungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für gebo-
ten. In Scheidungsverfahren solle wegen der damit regel-
mäßig verbundenen schwierigen Rechtsfragen auch für den
Verfahrensgegner die Möglichkeit der Beiordnung eines
Rechtsanwaltes geschaffen werden. Die Dauer der Raten-
zahlungen solle auf 48 Monate begrenzt bleiben und die
Freibeträge für Erwerbstätige und für Ehegatten oder Le-
benspartner sollten nicht gesenkt werden. Zur Ermittlung
der Einkommenssituation sollten die Gerichte weder die
Möglichkeit erhalten, Auskünfte bei Dritten einzuholen,
noch solle im Verfahren der Bewilligung von Prozesskos-
ten- oder Beratungshilfe eine mündliche Verhandlung
durchgeführt werden können. Stattdessen solle es bei der
geltenden Rechtslage bleiben. Die im Entwurf der Bundes-
regierung vorgesehene Erweiterung des Beschwerderechts
der Staatskasse sei nicht sachgemäß und solle gestrichen
werden. Beratungshilfe solle auch künftig noch nach Be-
ginn der Beratung beantragt werden können. Auch diesbe-

eingeführt werden. Die Praxis der Arbeitsgerichte habe ge-
zeigt, dass die Richter in der Gütesitzung quasi wie beim
Amtsermittlungsgrundsatz vorgehen. Dadurch werde regel-
mäßig erkennbar, welche Erfolgsaussichten bestünden. Es
gebe daher keinen Grund, sie nicht – wie im ordentlichen
Zivilprozess – zur Voraussetzung der gerichtlichen Beiord-
nung eines Rechtsanwalts in arbeitsgerichtlichen Verfahren
zu machen und den Staatshaushalt zu entlasten. Aus diesem
Grund sei es sachgerecht, § 11a Absatz 1 und 2 Arbeitsge-
richtsgesetz (ArbGG) zu streichen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, die
Gewährung von Prozesskostenhilfe sei gelebter Sozialstaat.
Daher sei erfreulich, dass es durch den Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen zu wesentlichen Verbesserungen kom-
men werde. Dies habe die Bedenken, es könne zu einer Zwei-
Klassen-Justiz kommen, weitgehend zerstreut. Weiterer Ver-
besserungsbedarf bestehe beispielsweise hinsichtlich der
Höhe des bei der Ratenzahlung einzusetzenden Einkom-
mens. Kritisch sehe sie auch die verschärften Sanktionen bei
Verstößen gegen Mitteilungspflichten des PKH-Empfängers
und die Einführung einer vorweggenommenen Beweiswür-
digung im PKH-Verfahren. Die vorgesehene Einschränkung
der Beiordnung eines Rechtsanwalts im arbeitsgerichtlichen
Verfahren und der nach wie vor bestehende Vorrang der
Selbstvertretung finanziell Bedürftiger im Recht der Be-
ratungshilfe lehne sie ab.

Die Fraktion der SPD machte darauf aufmerksam, dass
eine zwischen dem Bundesministerium der Justiz (BMJ)
und den Länderjustizministern zur Kostentragung getrof-
fene Vereinbarung offenbar aus Sicht der Länder von Seiten
des BMJ nicht eingehalten worden sei. Der Gesetzentwurf
werde durch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
zwar insgesamt deutlich verbessert. Es bleibe aber die Ge-
fahr, dass damit ein Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der
Länder, geschlossen werde. Politisch begrüße sie den von
den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsantrag, be-
fürchte jedoch, dass dies – aus verständlichen Gründen –
von den Ländern nicht mitgetragen werde. Es stehe zu be-
fürchten, dass der Vermittlungsausschuss angerufen werde.
In der Sache lehne sie die Streichung des § 11a Absatz 1
und 2 ArbGG zur Beiordnung eines Rechtsanwalts durch
das Gericht ab. Diese Regelung habe sich bewährt. Der Ver-
weis auf entsprechende Bestimmungen in der Zivilprozess-
ordnung (ZPO) sei nicht zielgenau. Denn neben § 121 ZPO
gebe es auch § 114 ZPO, der eine in § 11a ArbGG nicht vor-
gesehene Prüfung der Erfolgsaussichten zur Voraussetzung
mache. Im Übrigen enthalte § 11a ArbGG eine Mutwillig-
keitsklausel, die der Arbeitsrichter bereits nach geltendem
Recht anwenden könne. Die Fraktion der SPD werde sich
aus diesen Gründen der Stimme enthalten.

Die Bundesregierung machte deutlich, dass das BMJ die
mit den Ländern getroffene Vereinbarung eingehalten habe.
Es gebe aber offenbar Dissens über den Inhalt der Vereinba-
rung.

Die Fraktion der FDP erklärte, der Gesetzentwurf der Bun-
desregierung sei sehr ausgewogen und berücksichtige ins-
besondere auch die – durchaus als legitim anzuerkennenden –
finanziellen Interessen, die die Länder in erster Linie verfolg-
ten. Mit Blick auf diese Interessen der Länder müsse aber
züglich sollten die Auskunftsmöglichkeiten der Gerichte
nicht erweitert und kein Erinnerungsrecht der Staatskasse

deutlich darauf hingewiesen werden, dass es letztlich zwei
Stellschrauben gebe: Kürzung von Leistungen wie der Pro-

Drucksache 17/13538 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

zesskostenhilfe oder Erhöhung der Gerichtsgebühren. Zu
dem Bild des Vertrags zu Lasten Dritter müsse richtigerweise
gefragt werden, ob die Bürger – durch erhöhte Gebühren –
oder die Länder – durch höhere Ausgaben – der belastete
Dritte seien. Irgendjemand müsse bezahlen. Der Entwurf der
Bundesregierung sei im Wesentlichen eine abgespeckte Ver-
sion eines von den Ländern mit Blick auf ihre finanziellen
Interessen vorgelegten Entwurfs. Er gewährleiste auch wei-
terhin den Zugang zum Recht für alle Bürger. Die von den
Koalitionsfraktionen vorgeschlagenen Verbesserungen seien
ausgewogen und behielten insbesondere auch die Belastung
der Bürger im Auge. Alle Mitglieder des Bundestages seien
aufgerufen, sich unabhängig von Länderinteressen inhaltlich
zu positionieren.

Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, auch sie lehne die
Abschaffung des § 11a Absatz 1 und 2 ArbGG ab. Diese be-
währte Norm garantiere in besonderer Weise die Waffen-
gleichheit. Dies gelte auch mit Blick auf die Regelung zur
Tragung der Kosten des Verfahrens in erster Instanz. Die
Änderungen der Koalitionsfraktionen im Übrigen seien so-
zialpolitisch verträglich.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden die vom Rechtsausschuss empfohle-
nen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des
Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss ohne nä-
here Ausführungen die unveränderte Annahme des Gesetz-
entwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in
Drucksache 17/11472 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung – ZPO)

Zu Nummer 2 (§ 114)

Der Ausschuss hält eine Änderung der im Gesetzentwurf
der Bundesregierung vorgeschlagenen Legaldefinition der
Mutwilligkeit nicht für erforderlich, bemerkt aber zum bes-
seren Verständnis der Vorschrift Folgendes: Die Definition
entspricht der herrschenden Rechtsprechung, hier insbeson-
dere der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts,
wonach als Vergleichsperson derjenige Bemittelte heran-
zuziehen ist, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt
und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG
NJW 2010, 988 f.). Die Formel wird in der Praxis seit lan-
gem angewandt; sie hat sich bewährt. Sie gibt den Gerichten
ausreichend präzise, jedoch gleichzeitig flexible Kriterien
für die vorzunehmende Bewertung vor. Eine Klage mit
einer aus Ex-ante-Sicht lediglich risikobehafteten Vollstre-
ckung ist nach dieser Rechtssprechung nicht mutwillig und
wird es auch auf der Grundlage der neuen Legaldefinition
nicht sein. Nur wenn die Vollstreckung dauernd aussichtslos
erscheint, kommt die Annahme einer mutwilligen Rechts-
verfolgung in Betracht. Bei dieser Prognose ist äußerste Zu-
rückhaltung geboten (OLG Hamm FamRZ 1997, 619 f.).

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a (§ 115 Absatz 1 Satz 3)

Der Ausschuss spricht sich dafür aus, den Freibetrag für Er-
werbstätige und den Freibetrag für Ehegatten oder Lebens-

staatsgebot und sollte sich nicht an dem absoluten verfas-
sungsrechtlichen Minimum orientieren. Die Halbierung des
Freibetrages für Erwerbstätige unterstützt das anerkennens-
werte Bemühen insbesondere von Geringverdienern um die
Erzielung eines eigenen Erwerbseinkommens nicht hin-
reichend. Diesbezüglich ist besonders zu berücksichtigen,
dass der Mehrbedarf für Erwerbstätige nach der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 153
bis 181) nicht nur den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen
Aufwand abdecken, sondern auch den Willen zur Selbst-
hilfe wirksam fördern soll.

Zu Buchstabe b (§ 115 Absatz 2)

Der Ausschuss hält die geltende Ratenhöchstzahlungsdauer
von 48 Monaten für einen angemessenen Ausgleich zwischen
den Interessen der Partei an einer zeitlich überschaubaren
finanziellen Mehrbelastung infolge der Prozessführung und
dem fiskalischen Interesse an einer hohen Refinanzierungs-
quote. Der Ausschuss lehnt daher eine Erhöhung auf 72 Mo-
nate ab. Erst recht kommt die vom Bundesrat vorgeschlagene
völlige Abschaffung einer Ratenzahlungshöchstdauer nicht
in Betracht. In diesem Zusammenhang gibt der Ausschuss zu
bedenken, dass mit der Verlängerung der Ratenhöchstzah-
lungsdauer eine länger andauernde Pflicht zur Überwachung
verbunden wäre, die zu erheblichem personellem Mehrauf-
wand in der Justiz führen würde, dem in einer großen Anzahl
von Fällen – auch vor dem Hintergrund der aktuellen Pfän-
dungsfreigrenzen – kein Nutzen entgegensteht. Zu erwar-
tende Steigerungen bei den Rückflüssen würden hierdurch
ohnehin weitgehend kompensiert.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 118 Absatz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Absatz 1 Satz 5 sollte
in den neu vorgesehenen Absatz 4 eingefügt werden, der mit
den Änderungen jedoch entfällt (Artikel 1 Nummer 6 Buch-
stabe c).

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 118 Absatz 2 Satz 3 und 4)

Der Ausschuss lehnt die vorgeschlagene Befugnis für die
Gerichte, zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse mit Einwilligung des Antragstellers Auskünfte
Dritter einholen zu können, ab. Insbesondere aufgrund des
Umstands, dass dem Dritten – beispielsweise einem Arbeit-
geber oder einem Versicherer – auf diese Weise bekannt
wird, dass der Antragsteller Prozesskostenhilfe für ein Ge-
richtsverfahren beantragt hat, stellt sich die Verhältnis-
mäßigkeit der Regelung kritisch dar. Diesem Eingriff in die
Rechte der Antragsteller steht kein adäquater Nutzen gegen-
über. Die fehlende Glaubhaftmachung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse oder die ungenügende Beant-
wortung schriftlicher Fragen nach Fristsetzung gemäß § 118
Absatz 2 Satz 4 geht schon nach bisheriger Rechtslage zu
Lasten des Antragstellers, da die Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe in diesen Fällen abgelehnt werden kann. Vor
diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die
partner nicht zu senken. Die Bereitstellung adäquater Pro-
zess- bzw. Verfahrenskostenhilfe entspricht dem Rechts-

Praxis von der aufwändigeren, jedoch nicht effizienteren
Möglichkeit der Einholung von Einwilligung und Auskunft

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/13538

nennenswert Gebrauch machen wird. Darüber hinaus birgt
die Einholung von Auskünften bei Dritten die Gefahr von
Verzögerungen, die gegebenenfalls mit Nachteilen für die
antragstellende Partei verbunden sind (z. B. Verjährung, spä-
tere Stichtage für Zugewinn- oder Versorgungsausgleich),
jedoch dieser mangels eigener Einflussmöglichkeit nicht an-
gelastet werden können.

Zu Buchstabe c (§ 118 Absatz 3 und 4)

Der Ausschuss lehnt die vorgeschlagene Möglichkeit, Zeu-
gen oder Sachverständige auch zur Prüfung der Bedürftigkeit
vernehmen zu können, ab. Schon nach bisheriger Rechtslage
geht die fehlende Glaubhaftmachung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse oder die ungenügende Beant-
wortung schriftlicher Fragen nach Fristsetzung gemäß § 118
Absatz 2 Satz 4 zu Lasten des Antragstellers, da die Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe in diesen Fällen abgelehnt wer-
den kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszuge-
hen, dass von der aufwändigeren Möglichkeit einer Klärung
durch Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen nen-
nenswert Gebrauch gemacht werden wird. Zudem entstehen
durch entsprechende Vernehmungen gegebenenfalls erheb-
liche zusätzliche Kosten, die insbesondere bei einem Unter-
liegen der bedürftigen Partei, der ratenfreie Prozesskosten-
hilfe bewilligt wurde, letztlich von der Staatskasse zu tragen
wären. Zudem erscheint die Kostentragungspflicht des Geg-
ners im Falle seines Unterliegens verfehlt, wenn der Zweck
der Vernehmung allein in der ausschließlich im Interesse der
Staatskasse liegenden Aufklärung der persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse lag.

Zu Buchstabe d (§ 118 Absatz 5)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a (§ 120 Absatz 1 Satz 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 8 (§ 120a)

Die in § 120a Absatz 3 vorgesehene Regelung, dass eine
wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse
auch dadurch eintreten kann, dass die Partei durch die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt,
entspricht der bisherigen Regelung des § 120 Absatz 4 so-
wie der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Sie enthält so-
mit lediglich eine Klarstellung. Basierend auf Anregungen
aus der gerichtlichen Praxis sowie auf den Stellungnahmen
der Sachverständigen soll die Regelung in Übereinstim-
mung mit der bisherigen Rechtsprechung jedoch durch den
neuen Absatz 3 Satz 3 dahingehend präzisiert werden, dass
die Abänderung der Entscheidung in bestimmten Konstel-
lationen ausgeschlossen ist, etwa wenn das Erlangte dem
Schonvermögen gemäß § 90 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch unterfällt und daher bei rechtzeitiger Leistung
gemäß § 115 Absatz 3 nicht hätte eingesetzt werden müs-
sen, oder, wenn beispielsweise auf rückständigen Unterhalt
erkannt wurde, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung
einen Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe gehabt

setzt werden müssen. Soweit sie aufgrund der abzusetzen-
den Beträge gleichwohl einen Anspruch auf ratenfreie Pro-
zesskostenhilfe besessen hätte, soll sie den erstrittenen
rückständigen Unterhalt nicht nachträglich als wesentliche
Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse an die
Staatskasse abführen müssen. Durch die für sie bereits
nachteilige Nichtzahlung des Unterhalts darf sich die
Rechtslage nicht nochmals zu ihren Ungunsten ändern. Im
Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 124 Absatz 1 Nummer 3)

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe b (§ 127 Absatz 3)

Der Ausschuss ist aufgrund der in der Sachverständigen-
anhörung geäußerten Kritik der Auffassung, das Beschwer-
derecht der Staatskasse nicht zu erweitern. Hierdurch ent-
stünde – beispielsweise durch nur geringfügige Rechenfehler
zu Lasten der Staatskasse – eine erhebliche Mehrbelastung
der Bezirksrevisoren sowie der zweiten Instanz. Ferner steigt
der Begründungsaufwand für den erstinstanzlichen Richter.
Die Einlegung einer Beschwerde führt darüber hinaus
zwangsläufig zu einer Verzögerung des Hauptsacheverfah-
rens. Zunächst muss die Hauptakte nebst Prozesskosten-
hilfeheft an das Rechtsmittelgericht versendet werden. Wei-
terhin entsteht eine bis zu drei Monaten andauernde Unsi-
cherheit, ob die Bewilligungsentscheidung als solche noch
angegriffen wird, was die Partei mit beigeordnetem Rechts-
anwalt vielfach dazu bewegen wird, den genannten Zeitraum
abzuwarten und zunächst nicht kostenverursachend tätig zu
werden. Gerade in Verfahren, in denen der Beschleunigungs-
grundsatz besonders ausgeprägt ist (z. B. Kindschaftssa-
chen), stellt sich dies kritisch dar.

Zu Artikel 2 (Änderung des Beratungshilfegesetzes –
BerHG)

Zu Nummer 4 (§ 4 Absatz 3 bis 6)

Wie bei der Prozesskostenhilfe soll die Regelung der im
Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen erweiter-
ten Auskunftsmöglichkeiten entfallen (siehe Begründung zu
Artikel 1 Nummer 6). Die im Gesetzentwurf der Bundes-
regierung aus dem geltenden Prozesskostenhilferecht weit-
gehend wortgleich übernommenen Präzisierungen zur Glaub-
haftmachung sollen indes bestehen bleiben.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe b (§ 6 Absatz 2)

Die Änderung geht zurück auf die in der Sachverständigen-
anhörung geäußerte Kritik an der Entwurfsregelung. Die
Möglichkeit nachträglicher Antragstellung soll in Fortgel-
tung der bisherigen Rechtslage weiterhin an keine beson-
dere Eilbedürftigkeit geknüpft werden. Die Regelung des
aktuell geltenden § 4 Absatz 2 Satz 4 wird zu diesem Zweck
hätte. Der rechtzeitig gezahlte Unterhalt hätte von der Partei
zwar als Einkommen gemäß § 115 Absatz 1 Satz 1 einge-

inhaltlich unverändert in § 6 Absatz 2 Satz 1 übernommen.
§ 6 Absatz 3 der Entwurfsfassung, der für die nachträgliche

Drucksache 17/13538 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Antragstellung eine Frist einführt, wird inhaltlich unverän-
dert zu § 6 Absatz 2 Satz 2.

Zu Nummer 6 (§ 6a Absatz 2)

Es handelt sich um eine klarstellende Formulierung.

Zu Nummer 7 (§ 7)

Bei der Änderung der in § 7 Absatz 1 des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung vorgesehenen Regelung handelt es
sich um die Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Das Erinnerungsrecht der Staatskasse, das der Gesetzent-
wurf der Bundesregierung in § 7 Absatz 2 vorgesehen hatte,
soll entfallen, da Bürokratie- und Personalaufwand bei den
Gerichten in keinem vernünftigen Verhältnis zum geringfü-
gigen Einsparpotential bei den Länderhaushalten stünden.

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe b (§ 12 Absatz 3)

Die Entwurfsregelung sollte für diejenigen Länder, die nicht
Stadtstaaten sind, in § 12 Absatz 3 die Möglichkeit schaf-
fen, öffentliche Rechtsberatung einzuführen und zu diesem
Zweck die Bewilligung und Gewährung von Beratungshilfe
abweichend vom Beratungshilfegesetz zu regeln. Der Aus-
schuss spricht sich gegen diese Öffnungsklausel aus, da
Rechtsberatung grundsätzlich den Angehörigen den rechts-
beratenden Berufe vorbehalten bleiben soll. Hinsichtlich der
eingeführten öffentlichen Rechtberatung in den Stadtstaaten
(§ 12 Absatz 1 und 2) soll sich nichts an der geltenden
Rechtslage ändern.

Zu Buchstabe c (§ 12 Absatz 5)

Die Änderung von § 12 Absatz 5 des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung ist eine Folgeänderung zur Streichung der
Öffnungsklausel in § 12 Absatz 3.

Zu Nummer 11 (§ 13)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Rechtspflegergesetzes –
RPflG)

Zu Nummer 1 (§ 20 Nummer 4)

Der Ausschuss hält es für vorzugswürdig, die im Entwurf
vorgesehene Möglichkeit zur Übertragung der Bedürftig-
keitsprüfung auf den Rechtspfleger als Länderöffnungsklau-
sel auszugestalten. Dies eröffnet den Ländern die Gestal-
tungsspielräume, die erforderlich sind, um auf den mit der
Aufgabenübertragung verbundenen erhöhten Personalbe-
darf im Rechtspflegerbereich flexibel reagieren zu können.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung –

Zu Artikel 6 (Änderung der Insolvenzordnung –
InsO)

Zu Nummer 1 (§ 4b Absatz 1 Satz 2)

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Zu Artikel 8 (Änderung der Strafprozessordnung –
StPO)

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit – FamFG)

Zu Nummer 2 – alt – (§ 113 Absatz 1 Satz 1)

Der Ausschuss lehnt Einschränkungen bei der Beiordnung
eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe
ab. Grundsätzlich ist anzuerkennen, dass die Bewilligung
von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie die Beiord-
nung eines Rechtsanwalts in familiengerichtlichen Verfah-
ren, die eine große persönliche Bedeutung für die Beteilig-
ten haben, besonders sensibel und großzügig gehandhabt
werden müssen. Außerdem bestehen alleine in der Hand der
jeweiligen Partei liegende Umgehungsmöglichkeiten, die
Beiordnung eines Rechtsanwaltes trotz der vorgeschlagenen
Änderung zu erreichen, indem beispielsweise zusätzliche
Anträge zum Zugewinnausgleich oder Unterhalt gestellt
werden, was wiederum vermeidbare Verkomplizierungen
und Kostensteigerungen mit sich bringt. Der Umstand, dass
sich bemittelte Antragsgegner bei einvernehmlichen Ehe-
scheidungen seltener eines anwaltlichen Beistands bedie-
nen, lässt sich auch darauf zurückführen, dass im Vorfeld
des gerichtlichen Verfahrens – anders als bei bedürftigen
Parteien – die Möglichkeit einer jeweiligen anwaltlichen
Beratung in Anspruch genommen werden konnte.

Zu Nummer 2 – neu – (§ 168 Absatz 2 Satz 2)

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Auslandsunterhalts-
gesetzes)

Der Eingangssatz wurde an die geltende Fassung des Aus-
landsunterhaltsgesetzes angepasst.

Zu Artikel 11 (Änderung des Sozialgerichts-
gesetzes – SGG)

Der Ausschuss hält es für vorzugswürdig, die im Entwurf
vorgesehene Möglichkeit zur Übertragung der Bedürftig-
keitsprüfung auf den Rechtspfleger als Länderöffnungsklau-
sel auszugestalten.

Zu Artikel 12 (Änderung der Verwaltungsgerichts-
ordnung – VwGO)

Zu Nummer 2 (§ 166)

EGZPO)

Es handelt sich um Folgeänderungen.
Der Ausschuss hält es für vorzugswürdig, die im Entwurf
vorgesehene Möglichkeit zur Übertragung der Bedürftig-

Berlin, den 15. Mai 2013

Ute Granold
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Christoph Strässer
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/13538

keitsprüfung auf den Rechtspfleger als Länderöffnungsklau-
sel auszugestalten.

Zu Artikel 13 (Änderung der Finanzgerichts-
ordnung – FGO)

Der Ausschuss hält es für vorzugswürdig, die im Entwurf
vorgesehene Möglichkeit zur Übertragung der Bedürftig-
keitsprüfung auf den Rechtspfleger als Länderöffnungsklau-
sel auszugestalten.

Zu Artikel 14 (Änderung des Rechtsanwalts-
vergütungsgesetzes – RVG)

Zu Nummer 5 – neu – (§ 23a Absatz 1)

Die Änderung steht in Zusammenhang mit einer Neurege-
lung des § 23a RVG, die mit dem Zweiten Gesetz zur Mo-
dernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisie-
rungsgesetz – 2. KostRMoG, Drucksache 17/11471), erst
noch geschaffen werden soll. Nach Artikel 8 Absatz 2 Num-
mer 44 Buchstabe b des 2. Kostenrechtsmodernisierungs-
gesetzes, das am 1. Juli 2013 und damit vor diesem Gesetz
in Kraft treten soll, ist die Aufhebung der Anmerkung zu
Nummer 3335 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechts-
anwaltsvergütungsgesetz, die durch dieses Gesetz geändert
werden sollte, vorgesehen. Die Regelung findet sich künftig
in dem durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
neu geschaffenen § 23a RVG.

Zu Nummer 7 (Anlage 1 Vergütungsverzeichnis)

Im Änderungsbefehl wird ein Redaktionsversehens berich-
tigt.

Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzentwurfs der Bundes-
regierung ist mit Blick auf das voraussichtliche vorherige
Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
zu streichen. Auf die Begründung zu Nummer 5 wird inso-
weit Bezug genommen. Im Übrigen (Regelungen zu Num-
mer 7002) handelt es sich um Folgeänderungen.

Zu Artikel 15 (Änderung des Patentgesetzes – PatG)

Zu Nummer 1 (§ 136)

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Zu Artikel 19 (Änderung der Wirtschaftsprüfer-
ordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 20 (Inkrafttreten)

Ein Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2014 ermöglicht
einen Umsetzungszeitraum von sechs Monaten. Dieser Zeit-
raum ist wegen des Umstellungsaufwands in den Fachver-
fahren und wegen der Änderungen am Prozesskostenhilfe-
und am Beratungshilfeformular notwendig.

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