BT-Drucksache 17/13251

Antrag der Abgeordneten Gerold Reichenbach, Michael Hartmann (Wackernheim), Gabriele Fograscher, weiterer Abgeordneter und der Fraktion SPD zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr (KOM(2012) 10 endg.; Ratsdok. 5833/12) hier: Stellungnahme des Deutschen Bundestages nach Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes i. V. m. § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union Einheitlichen Datenschutz in Europa auf hohem Niveau weiter vorantreiben - Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit mit Augenmaß umsetzen

Vom 24. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13251
17. Wahlperiode 24. 04. 2013

Antrag
der Abgeordneten Gerold Reichenbach, Michael Hartmann (Wackernheim),
Gabriele Fograscher, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Wolfgang Gunkel,
Frank Hofmann (Volkach), Daniela Kolbe (Leipzig), Ute Kumpf, Christine
Lambrecht, Kirsten Lühmann, Thomas Oppermann, Rüdiger Veit, Dr. Dieter
Wiefelspütz, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung,
Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie
zum freien Datenverkehr (KOM(2012) 10 endg.; Ratsdok. 5833/12)

hier: Stellungnahme des Deutschen Bundestages nach Artikel 23 Absatz 3 des
Grundgesetzes i. V. m. § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von
Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der
Europäischen Union

Einheitlichen Datenschutz in Europa auf hohem Niveau weiter vorantreiben –
Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur justiziellen und
polizeilichen Zusammenarbeit mit Augenmaß umsetzen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Europäische Kommission hat am 25. Januar 2012 den Entwurf einer Daten-
schutzreform in Brüssel vorgestellt, die in einem ersten Teil eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(Datenschutz-Grundverordnung – KOM2012 (11)) und in einem zweiten Teil
eine Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-

bezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung,
Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvoll-
streckung sowie zum freien Datenverkehr (im Folgenden Richtlinie über die jus-
tizielle und polizeiliche Zusammenarbeit, KOM2012 (10)) zum Gegenstand hat.

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Inhalt dieses Antrags ist die Befassung mit der Richtlinie über die justizielle und
polizeiliche Zusammenarbeit, KOM2012 (10)).

Mit dem Richtlinienentwurf will die Europäische Kommission EU-weit gel-
tende einheitliche Schutzstandards zur Datenverarbeitung bei der Verfolgung
und Verhütung von Straftaten schaffen und zugleich die Zusammenarbeit der
Polizei- und Justizbehörden verbessern. Dies ist insbesondere vor dem Hinter-
grund zu sehen, dass der Anwendungsbereich des bisher geltenden Rahmen-
beschlusses 2008/977/JI begrenzt ist und die innerstaatliche Verarbeitung von
Daten durch Polizei- und Justizbehörden nicht mit einschließt. Der nun vor-
gelegte Richtlinienentwurf soll nunmehr auch die rein innerstaatliche Datenver-
arbeitung regulieren.

Weitere Intention der Kommission ist es, den Mitgliedstaaten weniger Spiel-
raum bei der Datenverarbeitung in diesem Bereich zu geben, als dies der Rah-
menbeschluss bisher zuließ. Darüber hinaus will die Kommission mit dem
Richtlinienentwurf eine Harmonisierung in diesem Bereich erreichen sowie
Durchführungsbefugnisse für die Kommission festlegen.

Würde der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Subsidiaritätsrüge des Bundes-
rates darüber, dass sich aus Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeits-
weise der Europäischen Union keine ausreichende Kompetenz der EU für die
Verarbeitung rein innerstaatlicher Daten in diesem Bereich ergibt, ablehnen,
wird man im Zuge einer gewollten Harmonisierung die Frage stellen müssen,
warum der Richtlinienentwurf dann nicht konkreter regelt, welche Datenverar-
beitungen aufgrund welcher Befugnisse erlaubt sind. Dies soll den Mitgliedstaa-
ten überlassen bleiben. Insbesondere der Grundsatz der Erforderlichkeit muss in
diesem Zusammenhang enger bestimmt werden. Bei der Datenverarbeitung sind
zudem die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz
verpflichtend einzuhalten.

Ebenso obliegt es den Mitgliedstaaten nach dem Entwurf, ob und welche Sank-
tionen bei Verstößen gegen die Richtlinie erfolgen. Der Entwurf der Richtlinie
sieht unter anderem Informations- und Auskunftsrechte der Betroffenen vor.
Grundsätzlich ist dies zwar zu begrüßen. Jedoch werden die Rechte der Betrof-
fenen durch sehr weitreichende Ausnahmen wieder erheblich eingeschränkt, so
dass fraglich ist, ob hier – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH,
von Artikel 8 der Grundrechtecharta bzw. Artikel 8 der Europäischen Men-
schenrechtskonvention – noch ein ausreichender Grundrechtsschutz gewährleis-
tet werden kann. Der Grundrechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger der
Europäischen Union darf auch im Strafverfahren nicht auf das niedrigste vor-
handene Niveau abgesenkt werden. Deshalb sollte durch Mindeststandards für
die Mitgliedstaaten ein möglichst hohes Datenschutzniveau festgeschrieben
werden.

Darüber hinaus sieht der Deutsche Bundestag die Regelungen zu den Daten-
übermittlungen an Drittländer problematisch. Die im Richtlinienentwurf vorge-
sehenen Ausnahmeregelungen in Artikel 36 zu den Übermittlungsvorschriften
in Drittländer oder an internationale Organisationen lassen nahezu jede Über-
mittlung zu.

Daneben sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verbleiben, in ihrem natio-
nalen Recht über die Richtlinie hinausgehende datenschutzfreundlichere Rege-
lungen zu treffen. Diese grundsätzliche Klarstellung sollte in der Richtlinie
selbst festgehalten sein. Den Mitgliedstaaten sollte darüber hinaus mehr Hand-
lungsraum durch offenere Regelungen beim Katalog besonders schutzbedürfti-
ger Datenkategorien eingeräumt werden.

Einzelne Regelungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Betroffenen-

rechte, insbesondere den Schutz des Kernbereiches der privaten Lebensgestal-
tung, einzuschränken, müssen gestrichen werden.

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Das im Entwurf gegen die datenverarbeitenden Behörden geschaffene Klage-
recht ist sinnvoll einzugrenzen. Die Pflichten des für die Verarbeitung Verant-
wortlichen und des Auftragsdatenverarbeiters sollten entsprechend den Vorga-
ben der Datenschutz-Grundverordnung auch eine Folgenabschätzung umfassen.

Darüber hinaus darf die Richtlinie nicht nationale Grenzen des Datenaustausches
zwischen Nachrichtendiensten und Polizei im europäischen Datenaustausch
aufweichen. In die Richtlinie sollte deshalb aufgenommen werden, dass die mit-
gliedstaatlichen Nachrichtendienste keinen Zugang zu polizeilichen Informa-
tionen haben, die sie aufgrund dieser Richtlinie erhalten, sofern diese nicht für
ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Der Deutsche Bundestag begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung der Kommis-
sion, das Datenschutzniveau in Europa zu erhöhen und weiter zu vereinheitli-
chen, wie dies mit der Datenschutz-Grundverordnung (KOM(2012) 11) und der
Richtlinie zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit beabsichtigt ist.

Gleichwohl bedarf der vorgelegte Entwurf einer Richtlinie aus den vorgenann-
ten Gründen noch einer grundlegenden Überarbeitung. Der Deutsche Bundestag
schließt sich deshalb im Wesentlichen den Bedenken der Sachverständigen aus
der Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages vom 22. Oktober
2012 sowie den Bedenken der Beauftragten für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit der Länder und des Bundes in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni
2012 und der Entschließung vom 21./22. März 2012 an.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, darauf hinzu-
wirken, dass

1. die Kommission prüft, ob und inwieweit nicht im Rahmen dieser Richtlinie
einheitliche Regeln für die nationalen Kriminalbehörden einerseits und für
Europol und Eurojust andererseits mit aufgenommen werden;

2. in Artikel 1 des Entwurfs den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gelassen wird,
strengere – als im Entwurf enthaltene – Vorschriften zu erlassen;

3. in Artikel 2 Absatz 1 des Richtlinienentwurfs zur Vermeidung von unter-
schiedlichen Auffassungen über dieselbe polizeiliche Tätigkeit, die in einem
Mitgliedstaat der Verordnung und in einem anderen Mitgliedstaat der Richt-
linie unterfällt, weitestgehende Konsistenz zwischen der Datenschutz-
Grundverordnung und der Richtlinie hergestellt wird;

4. in Artikel 2 Absatz 2 des Richtlinienentwurfs aufgenommen wird, dass die
Richtlinie auf die Erhebung und die Verarbeitung personenbezogener Daten
unabhängig vom Verarbeitungsmedium Anwendung findet;

5. in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a des Richtlinienentwurfs genau definiert
wird, was der „Bereich der nationalen Sicherheit“ im Sinne der Richtlinie be-
inhaltet. Dies ist auch im dafür einschlägigen Erwägungsgrund 15 des Richt-
linienentwurfs nicht konkret benannt bzw. herausgearbeitet worden;

6. in Artikel 3 Absatz 4 des Entwurfs im Hinblick auf die Regelung in Artikel
16 Absatz 3 des Entwurfs die Definition der „Einschränkung der Verarbei-
tung“ überarbeitet wird;

7. in Artikel 3 Absatz 13 des Entwurfs die Definition eines Kindes gestrichen
wird, da hieran keine spezifischen Verarbeitungsregelungen bzw. Schutz-
garantien geknüpft sind;

8. in Artikel 4 des Richtlinienentwurfs die Prinzipien der Datenverarbeitung, in
Anlehnung an die in Artikel 5 des Entwurfs zur Datenschutz-Grundverord-
nung vorgeschlagenen Grundsätze, ergänzt und präzisiert werden. Im Einzel-

nen müssen geändert werden:

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a) Buchstabe a muss ergänzt werden um den Hinweis, dass die Datenver-
arbeitung gleichzeitig für den Betroffenen nachvollziehbar ist (vgl. Arti-
kel 5 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung, KOM(2012) 11).

b) In Buchstabe b des Richtlinienentwurfs ist die sehr offene Formulierung
zur zweckändernden Weiterverarbeitung („nicht in einer mit diesen
Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise“) präziser dahingehend zu for-
mulieren, dass ein einmal im Anwendungsbereich der Richtlinie für einen
bestimmten Zweck erhobenes Datum nicht ohne weitere gesetzliche
Voraussetzungen für jeden anderen von der Richtlinie erfassten Zweck
weiterverarbeitet werden darf.

c) In Buchstabe c des Richtlinienentwurfs ist eine dem Artikel 5 Buchstabe c
des Entwurfs zur Datenschutz-Grundverordnung entsprechende Be-
schränkung auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige
Mindestmaß aufzunehmen. Darüber hinaus sind die Begriffe „sachlich
relevant“ sowie „nicht exzessiv“ zu unbestimmt und bedürfen der Kon-
kretisierung.

d) Zudem ist in Artikel 4 des Richtlinienentwurfs die Verpflichtung aufzu-
nehmen, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten stets die
technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz einzu-
halten sind;

9. die im Richtlinienentwurf in der Fassung vom November 2011 enthaltenen
hohen Anforderungen an das mitgliedstaatliche Recht hinsichtlich

a) detaillierter Vorgaben für Inhalte von Normen, die Datenverarbeitungen
bei Kriminalbehörden regeln,

b) prozeduraler Vorkehrungen für Zugriffe von Kriminalbehörden auf Da-
tenbestände, die nicht zu kriminalbehördlichen Zwecken angelegt wur-
den sowie

c) Regelungen zu umfassenden Verwendungsverboten für die rechtswidrige
Verarbeitung von Daten wieder in die Artikel 4 und 7 aufgenommen wer-
den;

10. die in den Artikeln 5 und 6 des Richtlinienentwurfs vorgesehenen Unter-
scheidungen von Betroffenen nach verschiedenen Personenkategorien wie
auch die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Daten als Mindeststandards
ausformuliert sein sollten und keine Obergrenzen für mitgliedstaatliche
Regelungen darstellen. Insbesondere wird die Zweckbindung der Daten
dadurch abgeschwächt, dass die Verarbeitung nicht auf ein Mindestmaß be-
schränkt wird, sondern diese nur nicht zu exzessiv ausgeweitet werden darf
(Artikel 4 Buchstabe c des Entwurfs);

11. in Artikel 7 Buchstabe d des Richtlinienentwurfs eine Definition für den Be-
griff der „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ aufgenommen wird;

12. die in Artikel 7 des Entwurfs getroffene Unterscheidung zwischen den
Buchstaben a, b, c und d ebenso näher erläutert wird wie das Zusammenwir-
ken mit den in Artikel 4 aufgeführten Prinzipien der Datenverarbeitung und
Zweckbindung;

13. die in den Artikeln 10 bis 17 des Richtlinienentwurfs geregelten Rechte der
Betroffenen ein hohes Datenschutzniveau nicht unterlaufen dürfen. Insbe-
sondere muss hier wie folgt nachgebessert werden:

a) Die Ausnahmegründe in Artikel 11 Absatz 4 sowie des Artikels 13 Ab-
satz 1 des Richtlinienentwurfs müssen enger gefasst werden. Beispiels-
weise ist nach der aktuellen Formulierung des Artikels 11 Absatz 4

Buchstabe b eine Ausnahme von der Informationspflicht gegenüber dem

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13251

Betroffenen auch dann zulässig, wenn es sich beim Anlass der Daten-
erhebung gar nicht um eine Straftat gehandelt hat, an der der Betroffene
beteiligt ist oder in sonstiger Verbindung damit steht. So wird sich fast
jedes Unterlassen der Informations- bzw. Auskunftspflicht damit be-
gründen lassen, dass eine Benachrichtigung das „operative“ Ziel gefähr-
det hätte.

b) Die den Mitgliedstaaten in Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 2
des Richtlinienentwurfs eröffnete Möglichkeit, bei bestimmten Daten-
kategorien die Information bzw. die Auskunfterteilung an den Betroffe-
nen ohne Abwägung im Einzelfall generell auszuschließen, ist zu strei-
chen bzw. dahingehend zu ändern, dass eine entsprechende Ausnahme-
regelung nur nach Prüfung des Einzelfalles zulässig sein darf.

c) Unabhängig davon muss die in Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Ab-
satz 1 des Richtlinienentwurfs vorgesehene Beschränkung des Aus-
kunftsrechts des Betroffenen hinreichend konkret bestimmt sein und die
Auskünfte nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b des Entwurfs müssen
ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.

d) Artikel 12 des Entwurfs ist dahingehend zu ergänzen, dass den Betroffe-
nen unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Auskunftsrecht auch
ein Akteneinsichtsrecht gewährt wird. Die Voraussetzungen hierfür sind
im Richtlinienentwurf zu regeln.

e) Die von Artikel 17 des Entwurfs i. V. m. Erwägungsgrund 82 erfassten
Anwendungsfälle und die Folgen der Anwendbarkeit dieser Norm im
Hinblick auf die Betroffenenrechte während des gesamten staatsanwalt-
schaftlichen Ermittlungsverfahrens sind eindeutig und klar zu bestim-
men;

14. in Artikel 18 Absatz 3 des Entwurfs sowie in den folgenden Vorschriften des
Kapitels IV das Verhältnis der „unabhängigen internen oder externen Prü-
fer“ zum Datenschutzbeauftragten und zu den Aufsichtsbehörden klarge-
stellt wird. Darüber hinaus sind die Regelungsgehalte der Artikel 20 und 22
des Entwurfs sowie das Verhältnis der Artikel 20 und 21 des Entwurfs zu-
einander klarer zu fassen;

15. in Artikel 19 des Richtlinienentwurfs zur inhaltlichen Ausgestaltung des
Programmsatzes „privacy by design“ konkrete Vorgaben aufgenommen
werden;

16. die in Artikel 23 Absatz 2 des Entwurfs enthaltenen Dokumentationspflich-
ten um die Beschreibung der betroffenen Personengruppe, der hiervon be-
troffenen Daten oder Datenkategorien sowie um die Festlegung von Regel-
fristen zur Datenlöschung ergänzt werden;

17. die in Artikel 27 des Richtlinienentwurfs vorgesehene erforderliche Risiko-
bewertung zu ihrer Gewährleistung eines Sicherheitskonzeptes bedarf, wel-
ches Teil der Verfahrensdokumentation gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Ent-
wurfs werden muss;

18. die in Artikel 28 des Richtlinienentwurfs vorgesehene Meldung einer Ver-
letzung des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde,
entsprechend den Vorgaben des Entwurfs zur Datenschutz-Grundverord-
nung, auch eine Folgenabschätzung durch die jeweilige Stelle umfassen
muss. Die Regelung in Artikel 28 des Entwurfs ist insoweit zu ergänzen;

19. die in Artikel 28 Absatz 5 des Richtlinienentwurfs vorgesehene Regelung zu
delegierten Rechtsakten an die Kommission konkreter gefasst wird. Es müs-
sen Kriterien und Anforderungen für die Feststellung einer Verletzung des

Schutzes personenbezogener Daten direkt in der Richtlinie geregelt werden;

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20. die in Artikel 29 Absatz 3 des Entwurfs enthaltene Pflicht zur Benachrich-
tigung der betroffenen Person nicht davon abhängig gemacht wird, ob die
verantwortliche Stelle ausreichende technische Schutzmaßnahmen getrof-
fen hat;

21. in Artikel 30 Absatz 2 des Richtlinienentwurfs im Hinblick auf den Daten-
schutzbeauftragten die Merkmale „Zuverlässigkeit“, „Verschwiegenheits-
pflicht“, „Benachteiligungsverbot“, „Kündigungsschutz“ und die Möglich-
keit zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen aufgenom-
men werden;

22. in Artikel 32 des Entwurfs klargestellt wird, dass die Aufgaben des Daten-
schutzbeauftragten die verantwortliche Stelle nicht von ihren eigenen
Pflichten entbindet;

23. die in den Artikeln 33 bis 38 des Richtlinienentwurfs vorgesehenen Vor-
schriften für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer oder
an internationale Organisationen überarbeitet werden und zwar muss im
Konkreten Folgendes geändert werden:

a) In Artikel 33 des Entwurfs ist klarzustellen, dass nur solche internationa-
len Organisationen gemeint sind, die einen Bezug zur Inneren Sicherheit
aufweisen.

b) Es muss in die Richtlinie bzw. in dieses Kapitel aufgenommen werden,
dass bestehende Angemessenheitsbeschlüsse, die auf der Grundlage der
Richtlinie 95/46/EG ergangen sind, für den JI-Bereich nicht gelten.

c) Es muss klargestellt werden, dass bei Negativbeschlüssen der Kommis-
sion nach Artikel 34 Absatz 5 des Entwurfs Datenübermittlungen nur auf
der Grundlage der Ausnahmen nach Artikel 36 des Entwurfs erfolgen
dürfen.

d) Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b des Entwurfs ist dahingehend zu ergän-
zen, dass eine Bezugnahme auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a des Ent-
wurfs aufgenommen wird, damit die Mitgliedstaaten bei der Übermitt-
lung von personenbezogenen Daten in Drittstaaten auf der Grundlage
einer eigenen Einschätzung die zu berücksichtigenden Faktoren in ihre
Angemessenheitsentscheidung einbeziehen müssen.

e) In Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a des Entwurfs ist der Begriff „geeig-
nete Garantien“ zu definieren, und zwar dahingehend, was für Instru-
mente dies sein können und welche rechtlichen Anforderungen an diese
zu stellen sind.

f) Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b des Richtlinienentwurfs ist zu streichen,
weil er allein auf die subjektive Perspektive der handelnden bzw. ent-
scheidenden Person abstellt. Eine normative Sicherung ist insoweit nicht
gegeben.

g) Artikel 36 des Richtlinienentwurfs ist dahingehend zu konkretisieren,
dass materiell-rechtliche Anforderungen an die datenschutzrechtlichen
Regelungen in den Drittländern, in die übermittelt wird, gestellt werden.
Nach dem aktuellen Wortlaut ist jede Übermittlung, ohne dass eine der
Voraussetzungen nach Artikel 34 oder 35 des Entwurfs erfüllt sein muss,
von den Ausnahmen des Artikels 36 des Entwurfs erfasst. Dies ist der
Fall, weil Artikel 36 Buchstabe d im Wortlaut mit Artikel 33 Buchstabe a
identisch ist. Damit werden alle in den weiteren Normen vorhandenen
Sicherungsmittel obsolet. Geeignete Sicherungsmittel existieren im Prin-
zip nicht mehr. Um die Sicherungsmittel zu erhalten, ist Artikel 36 Buch-
stabe d des Entwurfs zu streichen.

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h) In Artikel 36 des Richtlinienentwurfs ist eine Dokumentationspflicht ent-
sprechend dem Artikel 35 Absatz 2 des Entwurfs aufzunehmen;

24. in Artikel 37 des Richtlinienentwurfs die Verpflichtung, „alle vertretbaren
Vorkehrungen“ bei der Übermittlung in Drittstaaten zu treffen, für die auf
nationaler Ebene besondere Verwendungsbeschränkungen gelten, präzisiert
und um die Verpflichtung ergänzt wird, den Empfänger der übermittelten
Daten über Berichtigungs- und Löschungsansprüche zu informieren;

25. in Artikel 37 des Entwurfs die in den nationalen Vorschriften der Mitglied-
staaten enthaltenen Verwendungsbeschränkungen und Mitteilungspflichten
auch für Datentransfers innerhalb der Europäischen Union gelten;

26. nach Artikel 38 des Entwurfs neben der Kommission auch die Aufsichtsbe-
hörden die Förderung der Beziehungen zu Drittländern betreiben können;

27. Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 des Richtlinienentwurfs dahingehend ergänzt
wird, dass die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden auch bei der Zusam-
menarbeit mit der Kommission sowie den anderen Aufsichtsbehörden ge-
währleistet ist;

28. der in Artikel 44 Absatz 2 des Richtlinienentwurfs vorgesehene Ausschluss
der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden bei der Datenverarbeitung durch
Gerichte im Rahmen ihrer gerichtlichen Tätigkeiten sich nicht auf Akte der
Exekutive bezieht, die nach nationalem Recht unter Beteiligung eines Rich-
ters zustande gekommen sind;

29. in Artikel 45 Absatz 4 des Entwurfs die Nutzung eines Formulars für Be-
schwerden nicht verbindlich ist;

30. in Artikel 48 des Entwurfs die Amtshilfeverpflichtung durch Ausnahmevor-
schriften, beispielsweise zum Schutz von Geheimhaltungsvorschriften, er-
gänzt wird;

31. in Artikel 51 Absatz 1 des Entwurfs gerichtliche Rechtsbehelfe nur gegen
Entscheidungen der Aufsichtsbehörde mit Regelungswirkung gegenüber
Bürgerinnen und Bürgern und anderen Behörden möglich sind;

32. die in Artikel 51 Absatz 2 des Richtlinienentwurfs vorgesehene Klagemög-
lichkeit gegen die Aufsichtsbehörde auf die Untätigkeit der Aufsichtsbe-
hörde beschränkt ist;

33. Artikel 53 Absatz 2 des Entwurfs dahingehend geändert wird, dass die Auf-
sichtsbehörden berechtigt, nicht jedoch verpflichtet sind, Klage zur Durch-
setzung der in der Richtlinie enthaltenen Rechte zu erheben;

34. in Artikel 61 Absatz 3 des Entwurfs die Evaluierungsklausel substanzieller
ausgestaltet wird und die Hinzuziehung von externem Sachverstand ermög-
licht wird.

Berlin, den 24. April 2013

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

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