BT-Drucksache 17/13145

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 17/12455, 17/12662, 17/13134 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz)

Vom 17. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13145
17. Wahlperiode 17. 04. 2013

Änderungsantrag
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Dr. Konstantin von Notz, Kai Gehring,
Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag, Ulrich Schneider, Wolfgang
Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/12455, 17/12662, 17/13134 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung
und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
(Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b wird aufgehoben.

2. Dem Artikel 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:

‚(4) Dem Artikel 10 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Rege-
lungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. No-
vember 2011 (BGBl. I S. 2219), wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Lebenspartner haben rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Begründung
der Lebenspartnerschaft Anspruch auf Leistungen auf Grund der Vorschrif-
ten dieses Gesetzes nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Rechts.“‘

Berlin, den 16. April 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Die Ende 2010 beschlossene Übertragung ehebezogener Regelungen im öffent-
lichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften erfolgte rückwirkend ab dem

1. Januar 2009. Die Begrenzung der Rückwirkung auf dieses Datum wurde mit
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 für verfas-
sungswidrig erklärt.

Mit dem Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz soll die Gleichstellung der
verpartnerten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes
sowie der Soldatinnen und Soldaten beim Familienzuschlag der Stufe 1 rück-

Drucksache 17/13145 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
wirkend ab dem 1. August 2001 erfolgen, wenn die Betroffenen vor dem
1. Januar 2009 einen Anspruch auf Familienzuschlag geltend gemacht haben,
über den noch nicht abschließend entschieden worden ist (§ 74a Absatz 3 des
Entwurfs).

Das ist in dreierlei Hinsicht verfassungs- bzw. europarechtswidrig:

1. Es soll nur beim Familienzuschlag gleichgestellt werden, obwohl die bin-
denden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss
vom 19. Juni 2012 (2 BvR 1397/09; FamRZ 2012, 1472) auch die Gleich-
stellung bei der Hinterbliebenenversorgung, bei der Beihilfe und bei den
sonstigen Leistungen (Trennungsgeld usw.) erfordern.

2. Die Gleichstellung soll auf die Ansprüche beschränkt werden, die – wie es
das Bundesverfassungsgericht formuliert hat – „zeitnah geltend gemacht“
worden sind, obwohl die Betroffenen ihre Ansprüche auf den rückständigen
Familienzuschlag ab dem 3. Dezember 2003 auch auf die Richtlinie 2000/
78/EG stützen können und der Einwand, dass sie ihre Ansprüche nicht zeit-
nah geltend gemacht haben, gegenüber Ansprüchen, die auf das europäische
Recht gestützt werden, nicht zulässig ist.

3. Die Gleichstellung soll nicht für Ansprüche gelten, über die schon ab-
schließend entschieden worden ist. Tatsächlich sind alle abschließenden Ent-
scheidungen durch das „Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen
im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften“ vom 14. November
2011 (BGBl. I S. 2219) überholt. Denn durch dieses Gesetz hat der Bund neu
gegen die Richtlinie verstoßen, weil er die Richtlinie nicht zum 3. Dezember
2003 umgesetzt hat, sondern erst zum 1. Januar 2009. Über diesen neuen
Unrechtstatbestand haben alle Entscheidungen, die vor der Verkündung des
Gesetzes am 24. November 2011 ergangen sind, naturgemäß nicht entschie-
den.

Der vorliegende Änderungsantrag behebt die o. g. Mängel und erspart den
Betroffenen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Solda-
tinnen und Soldaten aber auch dem Staat eine erneute gerichtliche Auseinander-
setzung.

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