BT-Drucksache 17/13113

Sicherungslücke im Übergang von Arbeitslosengeld in eine Erwerbsminderungsrente schließen

Vom 17. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13113
17. Wahlperiode 17. 04. 2013

Antrag
der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, Heidrun
Dittrich, Klaus Ernst, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Yvonne
Ploetz, Dr. Ilja Seifert, Kathrin Senger-Schäfer, Kathrin Vogler, Harald Weinberg,
Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Sicherungslücke im Übergang von Arbeitslosengeld in eine
Erwerbsminderungsrente schließen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Für Beziehende von Arbeitslosengeld kann im Übergang von diesem Leis-
tungssystem in eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversiche-
rung eine Sicherungslücke entstehen, die nicht vertretbare soziale Härten mit
sich bringt.

Aufgrund der Regelung in § 101 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch (SGB VI) werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung
der Erwerbsfähigkeit geleistet. Die so genannte Nahtlosigkeitsregelung des Ar-
beitslosengeldes (§ 145 SGB III; bis zum 31. März 2012: § 125 SGB III), die
Sicherungslücken im Übergang zwischen den Systemen der sozialen Sicherung
eigentlich verhindern soll, endet jedoch mit dem Tag der Bewilligung einer
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungs-
träger. Hinzu kommen häufig sehr lange Bearbeitungszeiten von bis zu 18 Mo-
naten. Ist der Anspruch auf Krankengeld dann bereits ausgeschöpft und besteht
ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht mehr oder
wird dieser von der Arbeitsagentur wegen mangelnder Verfügbarkeit nach
§ 119 SGB III verweigert, sind die Betroffenen gezwungen, ihren Lebensunter-
halt und den damit verbundenen Krankenversicherungsschutz aus eigenem Ein-
kommen oder Vermögen zu bestreiten. Ist ihnen das nicht möglich, müssen sie
Leistungen nach dem SGB XII (Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung) oder – wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit
einem Leistungsbeziehenden nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeit-
suchende – Hartz IV) leben – Leistungen nach diesem Sozialgesetzbuch be-
antragen, um die Zeit bis zum Erhalt der Erwerbsminderungsrente zu über-
brücken. Damit verbunden ist neben den restriktiven Bedürftigkeitsprüfungen
die Einbeziehung von Haushaltsangehörigen in das Konstrukt der Bedarfs-

gemeinschaft.

Auch wenn diese Sicherungslücke, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. behauptet, nur atypische und
seltene Einzelfälle betreffen sollte (Bundestagsdrucksache 17/9527, S. 1 und 4),
darf dies kein Grund sein, untätig zu bleiben und Menschen in diese Lücke fallen
zu lassen. Genau dies tut aber die Bundesregierung. Seit fast einem Jahr prüft

Drucksache 17/13113 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
sie, ob diesen Fällen Rechnung getragen werden kann (vgl. ebd., Antwort zu
Frage 8, S. 4 sowie die Antwort auf die Schriftliche Frage 69 der Abgeordneten
Dr. Martina Bunge auf Bundestagsdrucksache 17/12304), kommt aber bislang
zu keinem Ergebnis.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf,

umgehend einen gesetzlichen Regelungsvorschlag vorzulegen, mit dem die be-
schriebene Sicherungslücke im Übergang von Arbeitslosengeld in eine Erwerbs-
minderungsrente geschlossen wird, indem die Nahtlosigkeit des Arbeitslosen-
gelds nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bis zum Zeitpunkt der ersten
Auszahlung einer bewilligten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sichergestellt wird.

Berlin, den 17. April 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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