BT-Drucksache 17/12736

zu dem Antrag der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Christine Buchholz, Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/11698 - Angriffskrieg verfassungs- und völkerrechtskonform unter Strafe stellen

Vom 13. März 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12736
17. Wahlperiode 13. 03. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Antrag der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Christine Buchholz,
Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/11698 –

Angriffskrieg verfassungs- und völkerrechtskonform unter Strafe stellen

A. Problem

Die Antragsteller bemängeln, das geltende deutsche Strafrecht setze den in Ar-
tikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) als Verfassungsauftrag bestimmten
umfassenden Friedensschutz insofern nicht hinreichend um, als nicht sämtliche
Formen der Beteiligung an Angriffskriegen unter Strafe gestellt seien. Der Deut-
sche Bundestag solle die Bundesregierung deshalb auffordern, einen Gesetzent-
wurf zu den §§ 80 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) mit folgenden Maßgaben
vorzulegen:

– § 80 StGB sei so zu formulieren, dass jegliche direkten und indirekten Betei-
ligungsformen an einem Angriffskrieg unabhängig von ihrer Quantität und
Qualität erfasst werden, wie beispielsweise die Gewährung von Überflug-
rechten gegenüber einem einen Angriffskrieg führenden Staat oder die Wei-
tergabe von militärischen Informationen an den selbigen.

– Im Straftatbestand des § 80 StGB sei sicherzustellen, dass neben der Vorbe-
reitung eines Angriffskrieges auch die Handlungsformen der Androhung,
Auslösung, Durchführung und Unterstützung eines solchen unter Strafe ge-
stellt werden.

– Beim Strafmaß im Rahmen des § 80 StGB sei eine Differenzierung vorzu-
nehmen, die sicherstelle, dass führende Regierungsmitglieder und Personen
in verantwortlicher staatlicher Funktion weiterhin mit mindestens zehn Jah-
ren oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht werden, aber auch Befehls-
empfänger, die solche Handlungen durchführen, strafrechtlich mit einem
dem geringeren Maß ihrer Schuld entsprechenden Strafmaß zur Verantwor-

tung gezogen werden.

– Die in den Artikeln 1, 3 und 5 der Anlage der Resolution A/RES/3314
(XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen normierten Be-
griffsbestimmungen und Grundsätze seien in § 80 StGB zu übernehmen und
unter Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Artikel 103 Absatz 2 GG
zu formulieren, wobei militärische Handlungen nach den Artikeln 42 und 51
der Charta der Vereinten Nationen davon unberührt bleiben sollen.

Drucksache 17/12736 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– Es sei zu prüfen und gegebenenfalls zu definieren und zu ergänzen, welche
Handlungen jenseits der in den §§ 80 und 80a StGB genannten Handlungen
„geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zu-
sammenleben der Völker zu stören“ und daher mit Strafe belegt werden soll-
ten, wie es Artikel 26 Absatz 1 GG fordere.

B. Lösung

Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Annahme des Antrags.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12736

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Antrag auf Drucksache 17/11698 abzulehnen.

Berlin, den 13. März 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin
Drucksache 17/12736 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Burkhard Lischka, Jörg van Essen,
Halina Wawzyniak und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/11698 in seiner 214. Sitzung am 13. Dezember 2012 be-
raten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung sowie an den Auswärtigen Ausschuss, den Verteidi-
gungsausschuss und den Ausschuss für Menschenrechte und
Humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Auswärtige Ausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/11698 in seiner 80. Sitzung am 13. März 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, den Antrag abzulehnen.

Der Verteidigungsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/11698 in seiner 135. Sitzung am 13. März 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/

CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat die Vorlage auf Drucksache 17/11698 in seiner 80. Sit-
zung am 13. März 2013 beraten und empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag abzuleh-
nen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/11698 in seiner 120. Sitzung am 13. März 2013 abschlie-
ßend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag abzulehnen.

Berlin, den 13. März 2013

Ansgar Heveling Burkhard Lischka Jörg van Essen

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.