BT-Drucksache 17/11877

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes - Begrenzung von Parteispenden und Transparenz beim Sponsoring für Parteien (Transparenzgesetz)

Vom 12. Dezember 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11877
17. Wahlperiode 12. 12. 2012

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic,
Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes – Begrenzung
von Parteispenden und Transparenz beim Sponsoring für Parteien
(Transparenzgesetz)

A. Problem

In der Öffentlichkeit ist in dieser Legislaturperiode intensiv über Einflussnah-
men der Wirtschaft auf die Politik diskutiert worden. Ein zentraler Diskussions-
punkt war dabei das Sponsoring. Sponsoring wird allgemein definiert als
Zuwendungen von Geld oder geldwerten Vorteilen zur Förderung einer Partei,
mit denen der Zuwendende als Gegenleistung eine Förderung eigener Ziele der
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit erlangen will. Schon diese Definition
verdeutlicht, dass im Sponsoring immer ein spendenähnlicher Tatbestand
(„Förderung“) einer Partei enthalten ist. Dennoch war Sponsoring bisher in kei-
ner Weise transparent und mithin konnten die Spendenannahmeverbote durch
Sponsoring unterlaufen werden.

Darüber hinaus hat sich eine Debatte entwickelt, ob es überhaupt legitim sein
kann, dass Unternehmen auf Parteien und damit die politische Willensbildung
durch Spenden Einfluss gewinnen. Denn die Willensbildung in der Demokratie
vollzieht sich über die Beteiligung und das Engagement gleichberechtigter
Bürger und nicht von wirtschaftlichen Machtgruppen. Aus dem Gesichtspunkt
gleichberechtigter Teilnahme der Bürger folgt dabei auch, dass es eine Ober-
grenze für Spenden geben muss.

Schließlich sind Defizite bei der Transparenz auch der Kontrolle der Anwen-
dung des Parteiengesetzes zu Tage getreten.

B. Lösung

Es wird klargestellt, dass Sponsoring nur dann nicht unter den Spendenbegriff

fällt, wenn sich Leistung (Geldzuwendung) und Wert des Sponsorings wirt-
schaftlich die Waage halten. Dies soll transparent für die Öffentlichkeit doku-
mentiert werden. Verbesserungen in Hinblick auf die Transparenz werden auch
bei der Dokumentationspraxis der Kontrolltätigkeit des Präsidenten vorgenom-
men. Um einen übermäßigen Einfluss wirtschaftlicher Interessengruppen zu
verhindern, werden darüber hinaus Spenden juristischer Personen generell
verboten und im Übrigen Spendenobergrenzen errichtet.

Drucksache 17/11877 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Beim Sponsoring ist auch vorgeschlagen worden, eine Regelung nur dahin zu
treffen, dass dieses für die Öffentlichkeit zu dokumentieren ist. Aus einer sol-
chen Regelung hätte jedoch der Schluss gezogen werden können, dass es nun-
mehr zulässig wäre, Sponsoring auch dann – unter Umgehung der Regelungen
für Spenden – zu betreiben, wenn sich das Verhältnis von Leistung und Gegen-
leistung nicht entspricht. Umgekehrt wäre auch eine Regelung denkbar ge-
wesen, die das Sponsoring immer der Spende gleich stellt. Gegen diese Lösung
– die in Hinblick darauf, dass das Sponsoring immer einen fördernden Bestand-
teil und damit eine Einflussnahmemöglichkeit des Sponsors enthält (auch dann,
wenn sich Leistung und Gegenleistung entsprechen) – sprach jedoch, dass
Parteien sich allgemein wirtschaftlich betätigen dürfen und ihnen ein „nor-
males“ Verhalten in einem Marktsegment völlig abgeschnitten worden wäre.

D. Kosten

Durch eine verbesserte Ausstattung der Verwaltung, die in Hinblick auf eine
effektive Kontrolltätigkeit erforderlich ist, können Mehrkosten entstehen. Dies
wird jedoch voraussichtlich dadurch ausgeglichen, dass illegitime Einflüsse der
Wirtschaft, die Kosten beim Steuerzahler verursachen, zurückgedrängt werden.

Angabe „5 000“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „50 000“ durch die
Angabe „25 000“ ersetzt.

d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5
eingefügt:

„(4) Zuwendungen von Geld oder geldwerten Vor-
teilen auf der Grundlage eines vertraglichen Aus-

antwortet. Einzelne Aufgabenbereiche können einem
Mitglied des Präsidiums übertragen werden.

(2) Dem Präsidenten ist die für die Erfüllung seiner
Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung
zur Verfügung zu stellen. Der Ansatz ist im Einzelplan
des Deutschen Bundestages in einem eigenen Kapitel
auszuweisen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11877

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes – Begrenzung
von Parteispenden und Transparenz beim Sponsoring für Parteien
(Transparenzgesetz)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes

Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Absatz 4 wird Nummer 4 wie folgt gefasst:

„4. Einnahmen aus Sponsoring, wenn diese nicht Spen-
den sind,“.

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Spenden“ die
Wörter „natürlicher Personen“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Spenden sind im Übrigen auch dann in dem
Zeitpunkt, in dem die in Satz 4 bezeichneten Per-
sonen hiervon Kenntnis erhalten, von der Partei
erlangt, wenn die Zuwendung an ein Unterneh-
men erfolgt, das ganz oder teilweise im Eigen-
tum der Partei steht oder von ihr verwaltet oder
betrieben wird, sofern die direkte Beteiligung
der Partei 25 vom Hundert übersteigt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort
„Spenden“ die Wörter „natürlicher Personen“
eingefügt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Spenden, soweit der Spender insgesamt
mehr als 100 000 Euro im Jahr zuwendet,“.

cc) Die Nummern 2, 4 und 5 werden aufgehoben,
die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die
bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Num-
mern 3 bis 5.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „10 000“ durch die

tung der Partei erkennbar über dem marktüblichen
oder angemessenen Preis liegt.

(5) Zuwendungen von Geld oder geldwerten Vor-
teilen zur Förderung einer Partei, mit denen der Zu-
wendende als Gegenleistung eine Förderung eigener
Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit erlangen
will (Sponsoring) und welche nicht unter Absatz 4
fallen, sind unter Angabe von Name und Anschrift
des Zuwendenden im Rechenschaftsbericht zu ver-
zeichnen, wenn der zugewendete Betrag im Einzelfall
oder bei mehreren Zahlungen des Zuwendenden
auch auf Grund verschiedener Sponsorenverträge
5 000 Euro im Rechnungsjahr überschreitet. Absatz 3
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Im Übrigen hat die
Partei die Prüfung dieser Voraussetzungen zu Kon-
trollzwecken zu dokumentieren.“

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt
geändert:

Das Wort „Nach“ wird durch die Wörter „Spenden
juristischer Personen und sonstige nach“ ersetzt.

3. Nach § 31d werden die folgenden §§ 31e und 31f ange-
fügt:

㤠31e
Berichtspflichten

Über die in § 23 Absatz 4 genannte Berichtspflicht hi-
naus hat der Präsident über seine Tätigkeit bei der Über-
wachung der Einhaltung des § 25 und der Sanktionie-
rung von entsprechenden Verstößen nach den §§ 31b
und 31c zu unterrichten. Hierzu legt der Präsident einen
jährlichen Bericht vor, der als Bundestagsdrucksache
verteilt wird und mit dem in § 23 Absatz 4 genannten
Bericht verbunden werden kann. In entsprechender
Form hat der Präsident unverzüglich über einzelne be-
deutsame Vorgänge zu informieren und dabei den we-
sentlichen Tatbestand und die Gründe für getroffene Ent-
scheidungen offen zu legen.

§ 31f
Aufgabenerfüllung durch den Präsidenten

des Bundestages

(1) Entscheidungen in Angelegenheiten, die dem Prä-
sidenten des Bundestages nach diesem Gesetz obliegen,
werden vom Präsidium des Deutschen Bundestages ver-
tauschverhältnisses sind Spenden, soweit die Leis-
tung des Zuwendenden im Verhältnis zur Gegenleis-

(3) Stellen sind im Einvernehmen mit dem Präsidium
des Deutschen Bundestages zu besetzen. Die Mitarbeiter

Renate Künast, Jürgen T
012

rittin und Fraktion
Drucksache 17/11877 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht
einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit dem Präsi-
dium versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.“

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

In § 4 Absatz 5 wird nach der Nummer 6 folgende Num-
mer 6a eingefügt:

„6a. Aufwendungen für das Sponsoring einer Partei (§ 25
Absatz 3 Satz 2 des Parteiengesetzes); es sei denn, der
Steuerpflichtige führt den Nachweis, dass die von ihm
erbrachte Leistung in einem marktüblichen oder ange-
messenen Verhältnis zu den als Gegenleistung für das
Sponsoring erlangten Vorteilen für den Betrieb steht;“.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Kalenderjahres in
Kraft, das auf die Verkündung folgt.

Berlin, den 12. Dezember 2

leistung notfalls die Bundestagsverwaltung einschreiten Artikel 1 (Änderung des Parteiengesetzes)

könne und Sponsoring immer in der Öffentlichkeit erfolge
(= Transparenz). Jedenfalls die letztgenannte Auffassung ist
nicht nachvollziehbar, da die Parteien bisher nicht verpflich-

Zu Nummer 1 (§ 24)

Die Regelung sichert, dass künftig über Sponsoring im Re-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11877

Begründung

A. Allgemeines

Insbesondere Fälle, in denen gesetzliche Regelungen getrof-
fen wurden, deren Sinn die Bevölkerung nicht nachvollzie-
hen konnte, waren Anlass für die Vermutung, dass es einen
zu starken Einfluss wirtschaftlich starker Interessengruppen
auf bestimmte politische Parteien geben könnte. Ziel dieses
Entwurfes ist es derartige Einflüsse zurückzudrängen. Da-
bei konnte auch auf die fachliche Debatte zurückgegriffen
werden, die insbesondere in einer Anhörung im Laufe der
Legislaturperiode unter anderem zu dem Antrag der Antrag-
stellerin (Bundestagsdrucksache 17/547) geführt wurde.

Ein zentraler Diskussionspunkt war dabei das Sponsoring.
Die Anhörung hat aus Sicht der Antragstellerin gezeigt,
dass das Sponsoring ein hohes Missbrauchspotential bietet,
um die gesetzlichen Regelungen über Parteispenden zu un-
terlaufen. Unternehmensspenden sind nicht von der Steuer
absetzbar und im Übrigen gelten für die Absetzbarkeit von
Spenden Obergrenzen. Sponsoring wird hingegen üblicher-
weise – ohne jede Grenze – als Betriebsausgabe geltend ge-
macht. Darüber hinaus erfolgt Sponsoring auch durch Spon-
soren, die eine Spende nicht leisten dürfen (Spendenver-
bote).

Dies ist deshalb bedenklich, weil die allgemeine Definition
des Sponsoring,

„Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von
Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur För-
derung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in
sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen,
sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesell-
schaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig
auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder
Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.“ (Sponsoringerlass
des BMF zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung des Spon-
soring vom 18. Februar 1998),

gerade voraussetzt, dass es mit der Zielrichtung einer Förde-
rung des Empfängers erfolgt. Es hat deshalb jedenfalls re-
gelmäßig einen spendenden Bestandteil. Aus diesem
Grunde war ein Teil der Angehörten der Auffassung, dass
schon jetzt (jedenfalls in bestimmten Fällen) das Sponsoring
eine Spende sei und deshalb die Regeln über Spenden (ein-
schließlich der Spendenverbote) Anwendung fänden. Dies
spricht dafür, das Sponsoring im Parteiengesetz und im
Steuerrecht für den Bereich des Parteisponsorings den Spen-
den gleichzustellen, um Missbrauch sicher auszuschließen.
Die Gegenauffassung betonte das Recht der Parteien, sich
wirtschaftlich zu betätigen. Sie meinte, es gäbe auch beim
Sponsoring Fälle, in denen sich der Wert von Leistung und
Gegenleistung entspreche und in denen es deshalb keine
Spende sei. Eine Regelung sei nicht erforderlich, weil schon
jetzt bei grobem Missverhältnis von Leistung und Gegen-

mit die Fakten für eine Bewertung im Normalfall nicht zur
Verfügung stehen. Die Bundestagsverwaltung wird daher al-
lenfalls dann tätig, wenn Skandale – etwa durch Indiskretio-
nen und folgende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft – öf-
fentlich geworden sind. Auch eine wirkliche Transparenz
besteht nicht. Die Öffentlichkeit kann (mangels Offenle-
gung der Fakten) nicht darüber diskutieren, ob es sich der
Sache nach tatsächlich um einen unbedenklichen Fall des
Sponsoring oder um eine verdeckte Spende handelt. Des-
halb gibt der Entwurf vor, dass Sponsoring unter den Spen-
denbegriff fällt, es sei denn die Partei kann nachweisen, dass
sich die Werte von Leistung und Gegenleistung entsprechen.
Die Grundlage für ihre Bewertung (keine Spende) muss sie
dabei im Rechenschaftsbericht offen legen. Der Vorschlag
einer Differenzierung des Prüfsystems (im Parteiengesetz
nur grobes Missverhältnis überprüfen; im Steuerrecht hinge-
gen strenger) wird dabei nicht aufgegriffen, weil hierfür
kein sachlicher Grund erkennbar ist (Einheit der Rechtsord-
nung). Allerdings beleibt dem Sponsor immer noch durch
seine Auswahlfreiheit bei den Empfängern eine Einfluss-
möglichkeit. Diese ist jedoch tolerabel, weil den Parteien
ansonsten ihre Freiheit zur wirtschaftlichen Betätigung in
diesem Marktsegment verschlossen bliebe. Sollte sich zei-
gen (das ist aufgrund der nunmehr hergestellten Transparenz
nachprüfbar), dass es weitere Fehlentwicklungen gibt,
müsste der Gesetzgeber nachsteuern.

Artikel 21 des Grundgesetzes bestimmt, dass die Parteien an
der Willensbildung des Volkes mitwirken. Nicht Gegen-
stand der demokratischen Willensbildung in diesem Sinne
ist es, dass die gesellschaftlichen Kräfteverhältnisse durch
wirtschaftliche Machtpositionen verzerrt werden. Demokra-
tiefeindlich ist es daher, wenn Unternehmen auf Parteien
und damit die politische Willensbildung durch Spenden
Einfluss gewinnen. Denn die Willensbildung in der Demo-
kratie vollzieht sich über die Beteiligung und das Engage-
ment gleichberechtigter Bürger und nicht von wirtschaft-
lichen Machtgruppen. Deshalb lässt der Entwurf nur noch
Spenden natürlicher Personen zu. Aus dem Gesichtspunkt
gleichberechtigter Teilnahme der Bürger folgt dabei auch,
dass es eine Obergrenze für Spenden geben muss. Diese
wird bei 100 000 Euro gezogen.

Schließlich sind Defizite bei der Transparenz auch der Kon-
trolle der Anwendung des Parteiengesetzes zu Tage getre-
ten. Allgemein senkt der Entwurf die Schwellen für die Ver-
öffentlichung von Spenden ab. Hierfür spricht insbesondere
die gewachsene Sensibilität in der Bevölkerung. Darüber hi-
naus werden die Möglichkeiten der kontrollierenden Stelle
verbessert.

B. Einzelbegründung
tet sind, den Wert des Verhältnisses von Gegenleistung und
Leistung offen zu legen und der Bundestagsverwaltung da-

chenschaftbericht gesondert zu berichten ist. Durch den Zu-
satz „wenn diese nicht Spenden sind“ wird klargestellt, dass

den Gegenwert zugewendet wurden, das zum Parteivermö-
gen gehörte. Die Regelung stellt klar, dass dies eine Spende
an die Partei ist, sobald Funktionsträger der Partei hiervon
Kenntnis haben.

Mit den unter Buchstabe c getroffenen Regelungen werden
die Schwellen für die Information der Öffentlichkeit über
Spenden abgesenkt.

Buchstabe d (§ 25 Absatz 3) trifft zunächst die klarstellende
allgemeine Aussage, dass sich bei Austauschverhältnissen,
die die Partei eingeht, Leistungen und Gegenleistungen ent-
sprechen müssen und dass andernfalls eine (verdeckte)
Parteispende vorliegen kann. Dieser Grundsatz wird sodann
konkret für das Sponsoring fruchtbar gemacht (Satz 2). Da-
rüber hinaus werden Publizitätspflichten vorgesehen, die im
Wesentlichen denen bei Parteispenden entsprechen. Damit

trolle auch eine hinreichende Personalausstattung voraus-
setzt. Schließlich wird auch angesichts von Diskussionen in
der laufenden Legislaturperiode der Schutz der betroffenen
Beamten gegen Versetzungen verbessert.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)

Die Regelung sichert die zum Sponsoring getroffene Rege-
lung auch im Einkommensteuerrecht ab.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Er regelt das Inkrafttreten, wobei als Anknüpfungspunkt das
Haushaltsjahr gewählt wird, damit die Parteien nicht einem
Bericht unterschiedliche Regelungen zu Grunde legen
müssen.
Drucksache 17/11877 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

es Fälle von Sponsoring gibt, die unter den Spendenbegriff
fallen (Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung).
Die inhaltliche Abgrenzung wird dabei in § 25 Absatz 3
– neu – (Nummer 2 d des Entwurfs) getroffen.

Zu Nummer 2 (§ 25)

Buchstabe a Doppelbuchstabe aa trifft die Regelung, dass
nunmehr nur noch Spenden natürlicher Personen zulässig
sind. Dadurch werden eine Reihe von Spendenverboten im
bisherigen § 25 Absatz 2 obsolet. Die entsprechenden Rege-
lungen finden sich unter Buchstabe b. Dort wird auch eine
Obergrenze (unter Doppelbuchstabe bb) für Spenden ver-
ankert.

Buchstabe a Doppelbuchstabe bb trifft eine klarstellende
Regelung, die Umgehungen der Spendenregelung verhin-
dern soll. Aktuell ist in einem Einzelfall der Verdacht geäu-
ßert worden, dass eine Partei versucht haben könnte, diese
Regelungen zu unterlaufen, in dem wirtschaftliche Werte
(siehe auch unter Buchstabe d zu wirtschaftlichen Aus-
tauschverhältnissen) einem Unternehmen ohne hinreichen-

wird für die Öffentlichkeit und die Verwaltung prüfbar, ob
es sich wirklich um legitimes Sponsoring oder um eine (ver-
deckte) Parteispende handelt.

Unter Buchstabe e wird klarstellend eingefügt, dass nun-
mehr auch Spenden juristischer Personen illegale Partei-
spenden sind und selbige daher an den Präsidenten abzufüh-
ren sind.

Zu Nummer 3 (§ 31e – neu – und 31f – neu)

Immer wieder wird öffentlich darüber debattiert, ob ein be-
stimmtes Verhalten einer Partei legal war. darüber, wie der
Bundestagspräsident seine Kontrolle ausgeübt hat, erfährt
die Öffentlichkeit jedoch selten Einzelheiten. § 31e sieht da-
her nunmehr Informationspflichten vor.

Die Zuordnung der Kontrollaufgabe zum Präsidenten hat
sich grundsätzlich bewährt. § 31f verbessert die Legitima-
tion dieser Aufgabenzuordnung jedoch weiter, indem es die
Aufgabe dem Präsidium – also einem parteipolitisch viel-
fältigen – Gremium zuordnet. Darüber hinaus soll die per-
sonelle Ausstattung verbessert werden, da effiziente Kon-

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