BT-Drucksache 17/11702

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/11292, 17/11353 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer, Dr. Thomas Gambke, Ingrid Hönlinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/11027 - Erleichterungen für Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse

Vom 28. November 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11702
17. Wahlperiode 28. 11. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/11292, 17/11353 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung
der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben
(Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer, Dr. Thomas
Gambke, Ingrid Hönlinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/11027 –

Erleichterung für Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften bei der
Offenlegung der Jahresabschlüsse

A. Problem

Kleinstkapitalgesellschaften konnten bislang aufgrund europarechtlicher Vorga-
ben nicht – wie beispielsweise kleine Einzelkaufleute – von der Erfüllung be-
stimmter, sie unverhältnismäßig belastender Anforderungen an die Rechnungs-
legung befreit werden. Die EU-Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 78/660/
EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
hinsichtlich Kleinstbetrieben vom 14. März 2012 erlaubt nunmehr, solche
Kleinstkapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise
nicht grenzüberschreitend tätig sind und für die eine Rechnungslegung nach den
Vorgaben der Richtlinie 78/660/EWG mit übermäßigem Aufwand verbunden

ist, von einigen genau bezeichneten Anforderungen zu befreien.

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf sollen insbesondere Kleinstkapitalgesellschaften von
den derzeit geltenden Vorgaben für die Rechnungslegung entlastet werden. Den
Gesellschaften soll ermöglicht werden, unter bestimmten Voraussetzungen bei
der Aufstellung des Jahresabschlusses auf einen Anhang zu verzichten. Außer-

Drucksache 17/11702 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

dem soll ihnen gestattet werden, die Veröffentlichung des Jahresabschlusses zu
unterlassen, wenn das Unternehmen die Bilanz bei der zuständigen Stelle ein-
reicht und auf diese Weise Dritten über das zentrale Register auf Antrag eine
Kopie der Bilanz zur Verfügung gestellt wird. Schließlich soll die Novelle zur
redaktionellen Änderung bilanzrechtlicher Vorschriften und zu Klarstellungen
im Handelsgesetzbuch genutzt werden.

Zu Buchstabe b

Die Antragsteller fordern über die mit dem Gesetzentwurf zu Buchstabe a ver-
folgte Entlastung hinausgehend weitere Erleichterungen für Klein- und Kleinst-
kapitalgesellschaften. Der Bundestag solle die Bundesregierung auffordern, einen
Gesetzentwurf vorzulegen, um Fristverlängerungen für die Einreichung der Bi-
lanz zu ermöglichen, die Höhe des Ordnungsgeldes für Überschreitungen dieser
Frist progressiv auszugestalten, die Mindesthöhe der Ordnungsgelder zu senken
sowie die Verhängung von Ordnungsgeld in Härtefällen als Ermessensentschei-
dung auszugestalten.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung sowie Annahme einer
Entschließung, mit der der Bundestag die Bundesregierung auffordern soll, bis
März 2013 Vorschläge für gesetzliche Regelungen vorzulegen, mit denen Er-
leichterungen für kleinste und kleine Unternehmen bei der Offenlegungspflicht
und eine Modernisierung des Ordnungsgeldverfahrens ermöglicht werden.

Unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/11292,
17/11353 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/11027 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe b

Annahme des Antrags.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11702

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/11292, 17/11353 unverändert anzu-
nehmen;

b) folgende Entschließung anzunehmen:

„Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschafts-
register sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden im Jahre 2006
grundlegende Änderungen des Verfahrens zur Durchsetzung der Offen-
legungspflicht geschaffen. Bis dahin waren die Registergerichte mit der
Durchsetzung der Offenlegungspflichten betraut. Nur 7 Prozent der offenle-
gungspflichtigen Unternehmen hatten die notwendigen Unterlagen der Rech-
nungslegung offengelegt. Mit dem EHUG wurde dem Bundesamt für Justiz
die Durchsetzung der Offenlegungspflichten übertragen. Das neue Verfahren
hat sich im Grundsatz bewährt. Das zeigt sich auch darin, dass, nachdem
technische Anlaufschwierigkeiten überwunden wurden, nun seit mehreren
Jahren über 90 Prozent der betroffenen über 1,1 Millionen Kapitalgesell-
schaften ihre Rechnungslegungsunterlagen rechtzeitig offenlegen. Dieser für
die Transparenz der Finanzberichterstattung für die Allgemeinheit – Ge-
schäftspartner, Kreditgeber, Arbeitnehmer und Verbraucher – wichtige und
vom Deutschen Bundestag beabsichtigte Erfolg beruht zu einem großen Teil
auf dem neukonzipierten Ordnungsgeldverfahren.

Nachdem inzwischen fünf Jahre seit Einführung des EHUG verstrichen sind,
ist es an der Zeit, zu prüfen, ob Änderungsbedarf an dem seit 2006 geltenden
Ordnungsgeldverfahren besteht. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre las-
sen sich einzelne Aspekte identifizieren, bei denen eine Änderung schon jetzt
erfolgen und nicht auf eine später anzugehende Umsetzung der Reform der
EU-Bilanzrichtlinien verschoben werden sollte.

Erste wesentliche Erleichterungen bei den Rechnungslegungsvorgaben und
insbesondere der Offenlegungspflicht haben sich durch die sog. Micro-Richt-
linie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März
2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresab-
schluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbe-
trieben ergeben.

Die Bundesregierung hat dazu den Gesetzentwurf für ein Kleinstkapital-
gesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vorgelegt, der die
Entlastungsoptionen aus der Richtlinie im weitestmöglichen Umfang an die
Kleinstkapitalgesellschaften weitergibt. Das betrifft beispielsweise die Option,
auf den Anhang in einem Jahresabschluss ganz zu verzichten. Gerade das
Fehlen des Anhangs ist bis heute häufig Auslöser für ein Ordnungsgeldver-
fahren, wenn Kleinstbetriebe ihre Offenlegungspflichten zwar erfüllen wol-
len, die Unterlagen wegen des fehlenden Anhangs aber nicht vollständig
sind. Diese Fehlerquelle wird mit dem MicroBilG beseitigt. Dadurch wird ein
beachtlicher Teil der Ordnungsgeldverfahren künftig entfallen und so Streit
vermieden werden. Gleichzeitig wird den Kleinstbetrieben ermöglicht, ihre
Offenlegungspflicht durch Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensre-
gister zu erfüllen, solange Dritte auf Antrag eine Kopie der Bilanz erhalten

können. Künftig werden Kleinstkapitalgesellschaften nur noch die Bilanz
hinterlegen müssen.

Drucksache 17/11702 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Deutsche Bundestag begrüßt diese Erleichterungen. Sie sollten den Un-
ternehmen nunmehr möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden.

Gleichzeitig spricht sich der Deutsche Bundestag dafür aus, kurzfristig um-
setzbare Maßnahmen zur Modernisierung des Ordnungsgeldverfahrens zur
Durchsetzung der Offenlegungspflicht zu prüfen.

Der Umfang der Offenlegungspflichten ist nach dem Handelsgesetzbuch
schon heute nach der Größe des Unternehmens abgestuft. Das MicroBilG
knüpft daran an und sieht für Kleinstkapitalgesellschaften abgesenkte Offen-
legungspflichten vor. Deshalb sollte auch bei den Sanktionen wegen nicht er-
füllter Offenlegungspflichten danach differenziert werden, ob das Unterneh-
men Kleinstkapitalgesellschaft, kleine Kapitalgesellschaft oder eine größere
Kapitalgesellschaft ist. Die Mindestordnungsgelder sollten für Kleinstkapi-
talgesellschaften von 2 500 Euro auf 500 Euro und für kleine Kapitalgesell-
schaften von 2 500 Euro auf 1 000 Euro substanziell abgesenkt werden. Dazu
ist die Mithilfe des Unternehmens wichtig. Teilt das Unternehmen die Kenn-
zahlen nicht mit, aus denen sich die Einordnung in die jeweilige Unterneh-
menskategorie ergibt, können die reduzierten Mindestordnungsgelder nicht
greifen.

Das Ordnungsgeldverfahren muss auch flexibler auf Situationen reagieren
können, in denen Unternehmen aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der
Lage waren, ihre Offenlegungspflicht rechtzeitig zu erfüllen. Die Festsetzung
eines Ordnungsgeldes sollte deshalb nur erfolgen, wenn das Versäumnis der
Offenlegungspflicht verschuldet ist. Damit würden insbesondere Fälle höhe-
rer Gewalt ausgeschlossen.

Darüber hinaus sollten Unternehmen das Recht erhalten, beim Bundesamt für
Justiz bei einer unverschuldeten Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu beantragen. Damit können unbillige Härten knapper
Fristen aufgefangen werden. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist flexibler
als eine bloße Fristverlängerung. Es würde dem Bundesamt die Möglichkeit
geben, den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden. Eine zielge-
naue Wiedereinsetzung vermeidet zudem, dass das Ordnungsgeldverfahren
als typisches Massenverfahren durch zusätzliche Verwaltungsschritte überla-
den wird und damit die Funktionsfähigkeit des Verfahrens insgesamt in Frage
gestellt würde. Denn ohne ein funktionsfähiges Verfahren könnten weder die
wichtigen Interessen der Allgemeinheit an der frühzeitigen Offenlegung der
Jahresabschlussdaten der Unternehmen noch die Interessen der Unternehmen
an der Vermeidung überlanger Ordnungsgeldverfahren gewährleistet werden.

Schließlich sollte auch der Aspekt der Rechtssicherheit für Unternehmen und
Behörden weiter gestärkt werden. Das EHUG sieht zwar schon vor, dass nur
das für den Sitz des Bundesamtes für Justiz zuständige Landgericht Bonn
über Beschwerden gegen Ordnungsgeldentscheidungen des Bundesamtes zu
entscheiden hat.

Die große Zahl der Verfahren und dadurch bedingte Befassung mehrerer
Kammern des Landgerichts hat in den vergangenen Jahren in teilweise wich-
tigen Einzelfragen allerdings zu einer divergierenden Rechtsprechung ge-
führt. Ziel sollte daher sein, ein Verfahren zu schaffen, durch das beispiels-
weise bei einer Divergenz zwischen einzelnen Kammern eine einheitliche
Entscheidung erreicht wird. Das hilft insbesondere den Unternehmen, die
sich auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung verlassen können.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11702

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf,

bis zum März 2013 Vorschläge für gesetzliche Regelungen vorzulegen, die fol-
gende Regelungen beinhalten:

1. die Höhe der Ordnungsgelder, insbesondere aber den Mindestbetrag nach
der Unternehmensgröße zu staffeln und für Kleinstkapitalgesellschaften
einen Mindestbetrag von 500 Euro und für kleine Kapitalgesellschaften
von 1 000 Euro vorzusehen, wobei die Inanspruchnahme der Erleichte-
rungen die Mitwirkung des Unternehmens voraussetzt,

2. ausdrücklich vorzusehen, dass Ordnungsgelder nur bei Verschulden fest-
gesetzt werden und gegebenenfalls notwendige Kriterien festzulegen,

3. eine Regelung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzuführen,
um zu gewährleisten, dass im Einzelfall unbillige Härten durch versäumte
Fristen abgemildert werden,

4. ein Verfahren vorzusehen, um bei Abweichungen in grundsätzlichen
Rechtsfragen des Ordnungsgeldverfahrens eine einheitliche Rechtspre-
chung zu erreichen und so die Rechtssicherheit für die Beteiligten zu er-
höhen.“;

c) den Antrag auf Drucksache 17/11027 abzulehnen.

Berlin, den 28. November 2012

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

lehnung. verspätet eingereicht werden. Vor dem Hintergrund, dass
97 Prozent der Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen kleine
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag auf Drucksache 17/11027 in seiner 86. Sitzung am
28. November 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die

Unternehmen gerichtet seien, müsse die Mindesthöhe des
Ordnungsgeldes auf 250 Euro begrenzt werden und die im
Einzelfall festzusetzende Höhe der Größe der jeweils betrof-
fenen Unternehmen entsprechen. Das Bundesamt für Justiz
Drucksache 17/11702 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Marco Wanderwitz, Burkhard Lischka, Marco
Buschmann, Jens Petermann und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 17/11292 und 17/11353 in seiner 204. Sitzung am
8. November 2012 beraten und an den Rechtsausschuss zur
federführenden Beratung sowie an den Finanzausschuss und
den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Mitbera-
tung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
17/11027 in seiner 201. Sitzung am 25. Oktober 2012 bera-
ten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung sowie an den Finanzausschuss und den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 17/11292 und 17/11353 in seiner 117. Sitzung am
28. November 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/11292 und 17/11353 in
seiner 86. Sitzung am 28. November 2012 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
dessen Annahme. Er empfiehlt zudem mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der aus
der Beschlussempfehlung ersichtlichen Entschließung, die
zuvor von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP in den
Rechtsausschuss eingebracht wurde.

Zu Buchstabe b

Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache
17/11027 in seiner 117. Sitzung am 28. November 2012 be-
raten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Ab-

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 103. Sitzung
am 28. November 2012 beraten.

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/11292
und 17/11353 in unveränderter Fassung anzunehmen. Der
Rechtsausschuss empfiehlt zudem mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der aus
der Beschlussempfehlung ersichtlichen Entschließung, die
von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP zuvor in den
Rechtsausschuss eingebracht wurde.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
den Antrag auf Drucksache 17/11027 abzulehnen.

Die Fraktion der FDP machte deutlich, mit dem Gesetz-
entwurf würden Spielräume genutzt, um Kleinstunternehmer
zu entlasten, so dass Sachverhalte, die in der Vergangenheit
Anlass für einen Großteil der häufig streitigen Ordnungs-
geldverfahren nach dem Gesetz über elektronische Handels-
register und Genossenschaftsregister sowie das Unterneh-
mensregister (EHUG) gewesen seien, voraussichtlich nicht
mehr entstehen könnten. Anlass für Ordnungswidrigkeits-
verfahren seien typischerweise die Anhänge zur Bilanz, die
mit dem vorliegenden Gesetzentwurf entfallen könnten. Der
Gläubigerschutz werde dadurch gewahrt, dass die Haftungs-
verhältnisse zwingend in die Bilanz aufgenommen werden
müssten, wenn ein Kleinstunternehmer auf diesen Anhang
verzichten wolle. Die Praxis der Ordnungswidrigkeitsver-
fahren solle aber weiter beobachtet, analysiert und im Sinne
von mehr Einzelfallgerechtigkeit verbessert werden. Dem
diene die gemeinsam mit der Fraktion der CDU/CSU einge-
brachte Entschließung zu dem Gesetzentwurf.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstützte
die mit dem Gesetzentwurf angestrebten Erleichterungen für
kleine Unternehmer; sie gingen aber nicht weit genug. Fer-
ner sei die Höhe der Ordnungsgelder problematisch, die
verhängt werden könnten, wenn die Rechnungsunterlagen
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN dessen Ablehnung.

müsse überdies in besonderen Härtefällen ganz von der Ver-
hängung eines Ordnungsgeldes absehen können. Die ent-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11702

sprechenden Forderungen in der Entschließung der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP gingen nicht weit genug.

Die Fraktion der CDU/CSU stellte klar, mit der Einführung
eines Wahlrechts durch den vorliegenden Gesetzentwurf
werde die Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs für Kleinst-
unternehmen künftig entfallen und die Hauptfehlerquelle in
der Praxis beseitigt. Ein schneller Abschluss des Gesetzge-
bungsverfahrens sei geboten, weil dadurch sichergestellt
werde, dass die angestrebten Erleichterungen bereits auf das
Bilanzjahr 2012 Anwendung finden könnten. Die Lösung
der darüber hinausgehenden offenen Fragen hinsichtlich des
EHUG sei von der mit dem Gesetzentwurf beabsichtigten
Richtlinienumsetzung zu unterscheiden und bedürfe zudem
einer Überprüfung der weiteren Praxis. Mit der vorliegenden
Entschließung werde eine solche Überprüfung bis Frühjahr
2013 erbeten. Die Entschließung enthalte hinsichtlich der
Höhe des Ordnungsgeldes nur Forderungen zur Höchstgren-
ze des Ordnungsgeldes. Nach Abschluss der Überprüfung
bestehe daher die Möglichkeit auch zu einer Einigung über
die Mindesthöhe des Ordnungsgeldes zu gelangen.

Berlin, den 28. November 2012
Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

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