BT-Drucksache 16/9652

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/3439, 16/9646- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie

Vom 18. Juni 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9652
16. Wahlperiode 18. 06. 2008

Änderungsantrag
der Abgeordneten Jerzy Montag, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Irmingard
Schewe-Gerigk, Silke Stokar von Neuforn, Hans-Christian Ströbele, Wolfgang
Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/3439, 16/9646 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates
der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung
von Kindern und der Kinderpornographie

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 Nr. 8 (§ 182 StGB) wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Eine Person über 18 Jahre, die eine Person unter 18 Jahren da-
durch missbraucht, dass sie gegen Geld sexuelle Handlungen an ihr vor-
nimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über 18 Jahre bestraft, die eine Person un-
ter 16 Jahren dadurch missbraucht, dass sie

1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen sonstiges Entgelt
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
lässt oder

2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle
Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an
sich vornehmen zu lassen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch strafbar.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6 und wie folgt
gefasst:

„(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 wird die Tat nur auf Antrag ver-

folgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonde-
ren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 kann das Gericht von Strafe nach
diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens
der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.“

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2. Artikel 1 Nr. 10 (§ 184b StGB) wird wie folgt geändert:

§ 184b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „pornographische Schriften“ werden durch das Wort „Schrif-
ten“ ersetzt.

b) Die Wörter „den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b)“
werden durch die Wörter „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern
(§ 176 Abs. 1)“ ersetzt.

3. Artikel 1 Nr. 11 (§ 184c StGB) wird wie folgt gefasst:

㤠184c

Verbreitung und Erwerb jugendpornographischer Schriften

(1) Wer gewerbsmäßig pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die
sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren zum
Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften)

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, ein-
zuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewon-
nene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden
oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat ist nur dann nach Absatz 1 strafbar, wenn die jugendpornogra-
phische Schrift ein tatsächliches Geschehen wiedergibt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“

Berlin, den 18. Juni 2008

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung

1. Allgemeines

Das bisherige Sexualstrafrecht enthält ein seit vielen Jahren bewährtes, abge-
stuft differenziertes Schutzsystem zugunsten von Kindern und Jugendlichen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des
Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von
Kindern und der Kinderpornographie (Bundestagsdrucksache 16/3439) besteht
die begründete Gefahr, dass dieses abgestufte Schutzkonzept in zentralen Punk-
ten nivelliert und damit entwertet wird. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag
wird zwingenden Änderungserfordernissen des Rahmenbeschlusses Rechnung
getragen, ohne jedoch das abgestufte Schutzkonzept des Sexualstrafrechts
grundsätzlich in Frage zu stellen.

Das Sexualstrafrecht schützt die sexuelle Selbstbestimmung, also die Freiheit
der Person, über ihre sexuellen Handlungen frei entscheiden zu können. Die
Ausweitung eines strafrechtlichen Verbotes im Bereich der sexuellen Selbstbe-

stimmung bedeutet regelmäßig zugleich eine Einschränkung der Möglichkeit

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9652

des Opfers zur Einwilligung in sexuelle Handlungen und damit auch eine Ein-
schränkung seines Selbstbestimmungsrechts.

Das Sexualstrafrecht muss daher ein Schutzsystem schaffen, das einen ange-
messenen und sachgerechten Ausgleich herstellt zwischen dem Recht, vor un-
gewollten, verletzenden sexuellen Handlungen frei zu sein bzw. geschützt zu
werden einerseits und dem Recht auf sexuelle Handlungen, die man selbstbe-
stimmt möchte, andererseits. Das nach dem Alter der Betroffenen abstufende
Schutzsystem, wie es bislang im Strafgesetzbuch (StGB) zum Ausdruck kam,
trug diesem Ausgleich Rechnung. So verbietet § 176 – zu Recht – sexuellen
Kontakt mit strafunmündigen Kindern unter 14 Jahren ausnahmslos und
schützt damit deren Möglichkeit der Entwicklung sexueller Selbstbestim-
mungsfähigkeit, die Kindern in diesem Alter noch fehlt. Ab dem 16. Lebens-
jahr ist die Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung grundsätzlich ausgeprägt,
so dass Jugendliche dieses Alters das Selbstbestimmungsrecht auch wahrneh-
men dürfen. Dies spiegelte sich bisher auch in den in § 182 StGB festgeschrie-
benen Altersgrenzen wider. Zwischen dem 14. und dem 16. Lebensjahr hinge-
gen ist der Entwicklungsprozess sexueller Reife typischerweise noch nicht
abgeschlossen. Daher besteht die Gefahr, dass z. B. altersbedingte oder wirt-
schaftliche Überlegenheit genutzt wird, um den oder die Jugendliche zu sexuel-
lem Kontakt zu bringen. Auch dieser spezifischen Gefährdungslage hat der
Gesetzgeber mit dem Altersschutzkonzept des § 182 StGB bislang in angemes-
sener Weise Rechnung getragen.

Die durch das 29. Strafrechtsänderungsgesetz in § 182 StGB festgelegten
Schutzaltersgrenzen waren das Ergebnis eines fundierten, intensiven parlamen-
tarischen Diskussionsprozesses, bei dem nicht nur Juristen, sondern alle betei-
ligten Wissenschaften ausführlich und umfassend angehört wurden. Es ist nicht
ersichtlich, dass der gegenwärtige wissenschaftliche Erkenntnisstand eine Neu-
bewertung der Schutzaltersgrenzen zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich machen
würde. Auch der Gesetzentwurf führt in seiner Begründung kein wissenschaft-
lich begründetes Erfordernis veränderter Schutzaltersgrenzen an, sondern allein
die juristische Notwendigkeit der Umsetzung internationaler Vorgaben.

Internationale Abkommen, die Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr
unterschiedslos als Kinder behandeln und auch das strafrechtliche Schutz-
instrumentarium insoweit unterschiedslos anzuwenden fordern, sollten nicht als
alleinige Begründung dafür ausreichen, das bewährte abgestufte Schutzsystem
des deutschen Sexualstrafrechts zu nivellieren. Vielmehr gilt es, sich auch auf
internationaler Ebene für nach dem Alter der betroffenen Kinder und Jugend-
lichen differenzierende Schutzkonzeptionen im Sexualstrafrecht einzusetzen.
Hier ist die Bundesregierung in der Pflicht.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1 (§ 182 StGB)

Entgegen den Vorschlägen im Regierungsentwurf, wie sie in der aktuellen For-
mulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz zum Ausdruck kommen,
wird die bislang in § 182 Abs. 1 vorgesehene Beschränkung des Täterkreises
auf Personen über 18 Jahre hinsichtlich aller dort benannten Tathandlungs-
alternativen beibehalten. Die Absenkung des Täteralters ist weder aufgrund der
Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember
2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der
Kinderpornografie (ABl. EU Nr. L 13 vom 20. Januar 2004 S. 44) zwingend
gefordert, noch in der Sache richtig.

Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI trifft hinsichtlich des Täteralters vielmehr

keine Regelungen, steht also der Beibehaltung des Täteralters von 18 Jahren
nicht entgegen.

Drucksache 16/9652 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Diese Beibehaltung ist auch sachlich notwendig. Im Altersunterschied zwi-
schen Täter und Opfer liegt ein unrechtsbestimmendes Merkmal des Tatbestan-
des: Bei der Norm handelt es sich um eine Jugendschutzbestimmung, die den
Schutz Jugendlicher vor sexuellem Missbrauch durch Erwachsene zum Ziel
hat. Im überlegenen Alter des Täters kommt ein Erfahrungs- und Machtgefälle
zugunsten des Täters und zulasten des Opfers zum Ausdruck, das den Un-
rechtsgehalt der Norm entscheidend prägt und auf das nicht verzichtet werden
darf.

Um dieses Schutzkonzept der Norm nicht grundsätzlich in Frage zu stellen und
den mit der Neuregelung der Norm im Jahr 1994 gefundenen angemessenen
Ausgleich zwischen dem Recht Jugendlicher, vor sexuellen Handlungen ge-
schützt zu werden, einerseits und dem Recht Jugendlicher auf selbstbestimmte
sexuelle Handlungen andererseits, nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, muss
auch die Anhebung des Schutzalters des Opfers von 16 auf 18 Jahre strikt auf
die durch den Rahmenbeschluss zwingend vorgeschriebenen Tathandlungen
beschränkt bleiben. Daher sieht der Änderungsantrag die Anhebung des
Schutzalters nur für die Alternative „gegen Geld“ vor. Beim Handeln gegen
sonstiges Entgelt ist, da der Entgeltbegriff nach der Rechtsprechung sehr weit
gefasst ist und jeglichen geldwerten Vorteil erfasst – also auch schon eine Kino-
karte –, auch künftig ein Altersgefälle zwischen Täter und Opfer erforderlich,
das einen zusätzlichen Unwert der Tat und damit dessen Strafwürdigkeit
markiert.

Dies gilt im besonderen Maße auch für die Tathandlungsalternative „Ausnutzen
einer Zwangslage“. Die Ausnutzungssituation betrifft nämlich nicht nur, wie es
die Gesetzesbegründung zu § 182 Abs. 1 nahelegt, Zwangssituationen, in denen
das Opfer dem Täter hilflos ausgeliefert ist, sondern sie umfasst in weitem
Maße sozialtypische Problemsituationen Jugendlicher, die sich eine andere Per-
son zunutze macht. Gewährt z. B. ein Jugendlicher seiner von zu Hause wegge-
laufenen Mitschülerin eine Übernachtungsmöglichkeit bei sich zu Hause, in
dessen Folge es dann zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten zwischen den
Jugendlichen kommt, kann dies bereits den Tatbestand „Ausnutzen einer
Zwangslage“ erfüllen.

Um die tatsächlich strafwürdigen Fälle von den allein sozial missbilligenswer-
ten Fällen abzugrenzen, bedarf es daher auch hier eines Altersgefälles zwischen
Opfer und Täter, das den Unrechtsgehalt der Tat mitprägt. Die von der Bundes-
regierung vorgeschlagene Anhebung des Schutzalters ist weder zwingend
erforderlich aufgrund der Vorgaben des benannten Rahmenbeschlusses, noch
besteht aus Sicht der Praxis eine Notwendigkeit hierfür.

Die neu eingeführte Versuchsstrafbarkeit in § 182 Abs. 3 wird ausschließlich
auf die Tathandlungen „gegen Geld“ erstreckt. Hinsichtlich der anderen Tat-
handlungsalternativen ist eine Versuchsstrafbarkeit weder aufgrund des Rah-
menbeschlusses zwingend erforderlich noch in der Sache richtig. Denn lehnt
das vermeintliche Opfer die in Aussicht gestellten sexuellen Handlungen ab, so
manifestiert sich darin gerade die Fähigkeit des Opfers zu sexueller Selbst-
bestimmung. In diesen Fällen fehlt es folglich gerade an einer Schutz- und
damit Strafbedürftigkeit.

Indem alle Tatbestände des § 182 als relatives Antragsdelikt ausgestaltet
werden und in allen Fällen das Gericht die Möglichkeit erhält, von Strafe abzu-
sehen, werden zusätzliche Korrekturmöglichkeiten im Bagatellbereich geschaf-
fen.

Zu Nummer 2 (§ 184b StGB)
Die Streichung des Wortes „pornographisch“ in der Strafnorm zu den kinder-
pornographischen Schriften dient der Klarstellung. Denn für eine Strafbarkeit

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/9652

nach § 184b genügt es, dass die Schrift den sexuellen Missbrauch von Kindern
zum Gegenstand hat, ohne dass es auf den pornographischen Charakter der
Darstellung (also die vergröbernde Darstellung des Sexuellen unter Ausklam-
merung aller sonstigen menschlichen Bezüge) ankommt, da sexuelle Handlun-
gen mit Kindern generell verboten sind. Mit Blick auf die Schaffung eines
neuen Tatbestandes der Jugendpornographie erscheint die Klarstellung im Be-
sonderen erforderlich. Sie hebt die Unterschiedlichkeit von § 184b und § 184c
auch im Gesetzestext selbst deutlich hervor.

Zu Nummer 3 (§ 184c StGB)

Eine unterschiedslose Gleichsetzung von Kinder- und Jugendpornographie ist
nicht sachgerecht. Die in den Strafnormen der §§ 176 und 182 zum Ausdruck
kommende Abstufung des Schutzsystems bei Kindern und Jugendlichen muss
sich auch in den Normen der Pornographie widerspiegeln. Vor diesem Hinter-
grund ist es erforderlich und sachgerecht, für den Bereich der Jugendporno-
graphie strafrechtlich ein eigenständiges Regelungssystem zu schaffen.

Der Vorschlag beschränkt sich, mit Blick auf die Vorgaben des Rahmenbe-
schlusses, auf die zwingend erforderlichen Änderungen. So werden nur die
Verbreitungshandlungen strafrechtlich erfasst und dies auch nur dann, wenn der
Täter gewerbsmäßig, also in kommerziellem Kontext handelt. Der Schutz-
zweck des Darstellerschutzes ist bei jugendlichen Darstellern nur dann dem der
Kinderpornographie vergleichbar, wenn die Verbreitung jugendpornographi-
scher Schriften in kommerziellem Kontext erfolgt. Dem persönlichen Gebrauch
der Abgebildeten dienende Darstellungen werden folglich nicht von § 184b er-
fasst.

Der Besitz bzw. das Unternehmen der Besitzverschaffung wird im Bereich
jugendpornografischer Schriften aus der Strafbarkeit ausgeklammert. Anderen-
falls würde der – bisher straflose – Besitz dieser Schriften mit Inkrafttreten des
Gesetzes kriminalisiert, ohne dass es hierfür einer neuen Tathandlung bedürfte.
Zudem besteht mit Blick auf das Schutzgut ein wesentlicher Unterschied zwi-
schen dem Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften: Nur bei erste-
ren geht mit dem Besitz der Schrift eine Unrechtsvertiefung aus dem vorange-
gangenen sexuellen Missbrauch einher.

Darüber hinaus ist der Strafrahmen im Bereich der Jugendpornographie durch-
gängig niedriger als bei kinderpornographischen Schriften. Dies ist vom Un-
rechtsgehalt der Tat her geboten und auch mit Blick auf den Rahmenbeschluss
möglich.

Absatz 2 fordert als objektive Bedingung der Strafbarkeit, dass die Schrift ein
tatsächliches Geschehen wiedergibt, also reale sexuelle Handlungen Jugend-
licher zum Gegenstand hat. Scheinminderjährige, also volljährige Personen, die
lediglich als minderjährig erscheinen, werden somit von der Strafnorm insge-
samt nicht erfasst. Dies ist auch sachgerecht, denn bei Scheinjugendlichen ist
weder der Schutzzweck des (mittelbaren) Darstellerschutzes noch der Schutz-
zweck der Nachahmungsgefahr betroffen. Auch der Rahmenbeschluss sieht
hinsichtlich sog. Scheinjugendlicher eine solche vollumfängliche Ausnahme-
möglichkeit vor. Darüber hinaus schließt Absatz 2 auch rein virtuelle, fiktionale
Darstellungen Jugendlicher aus dem Anwendungsbereich des § 184c aus. Auch
in Fällen nichtwirklicher Darstellungen Jugendlicher ist weder der Schutz-
zweck des mittelbaren Darstellerschutzes noch der der Nachahmungsgefahr be-
troffen.

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