BT-Drucksache 16/8448

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Interessen der Beschäftigten bei Massenentlassungen trotz Gewinnsteigerungen

Vom 6. März 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8448
16. Wahlperiode 06. 03. 2008

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Werner Dreibus, Dr. Barbara Höll, Hüseyin-Kenan Aydin, Ulla
Lötzer, Wolfgang Neskovic, Dr. Herbert Schui, Dr. Axel Troost und der Fraktion
DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Interessen der Beschäftigten
bei Massenentlassungen trotz Gewinnsteigerungen

A. Problem

Massenentlassungen bedrohen und verunsichern derzeit viele Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer – auch über die betroffenen Unternehmen wie AEG und
Deutsche Telekom und ganz aktuell BMW, Continental, Nokia und Siemens
hinaus. Selbst Rekordgewinne halten Unternehmen nicht mehr davon ab, Mas-
senentlassungen vorzunehmen und Standorte zu verlagern. Die Ursachen und
Hintergründe spielen sich alle vor dem Hintergrund von Gewinnmaximierung,
Rationalisierung und „shareholder value“ ab.

Darüber hinaus führt die exportorientierte Wirtschaftspolitik verbunden mit der
völligen Liberalisierung der Finanz-, Güter- und Dienstleistungsmärkte zu ver-
schärfter Konkurrenz um die niedrigsten Löhne und die geringsten sozialen
Kosten.

Diesen Standortwettbewerb nutzen die Unternehmen dafür, ihre Belegschaften
gegeneinander auszuspielen, um ihnen materielle Zugeständnisse abzupressen.
Standortverlagerungen kosten in der Hälfte aller Fälle Arbeitsplätze, in jedem
dritten Unternehmen verschlechtern sich zudem die Arbeitsbedingungen für die
übrigen Beschäftigten, so das Ergebnis der WSI-Betriebsrätebefragung 2007.

B. Lösung

Durch eine Konkretisierung des Kündigungsschutzes und eine Anpassung der
betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen sollen Belegschaften gestärkt wer-
den. Auch die Unternehmensmitbestimmung wird im Falle von Verlagerungen
und Massenentlassungen zugunsten der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen-Ver-
treter gestärkt.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine

„Der Betriebsrat kann eigene Studien in Auftrag ge-

ben und einen externen Sachverständigen hinzuzie-
hen, um die unternehmerische Maßnahme mit dem
Arbeitgeber zu beraten.“

b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) wird wie folgt geän-
Drucksache 16/8448 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Interessen der Beschäftigten
bei Massenentlassungen trotz Gewinnsteigerungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderungen des Kündigungsschutzgesetzes

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (Neubekannt-
machung des KSchG v. 10. August 1951 (BGBl. I S. 499) in
der ab 1. September 1969 geltenden Fassung), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 DienstrechtsanpassungsG BA vom
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Kein dringendes betriebliches Erfordernis liegt vor,
wenn die Kündigung vorrangig dem Zweck dient, die
Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen zu reduzie-
ren, ohne dass dies auf Grund der Auftragslage oder an-
derer dringender wirtschaftlicher Gründe erforderlich
ist. Eine Kündigung, die bei anhaltend positiver Ertrags-
situation lediglich der Gewinnsteigerung dient, ist sozial
ungerechtfertigt.“

2. In § 17 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 ist der An-
zeige eine die unternehmensinterne Entscheidungsfin-
dung begleitende Untersuchung der regionalen bzw.
branchenspezifischen Arbeitsmarktfolgen der beabsich-
tigten Entlassungen beizufügen. Im Falle einer Einigung
nach §92a Betriebsverfassungsgesetz ist der Nachweis
über den Abschluss der Beratungen mit dem Betriebsrat
beizufügen. Der Arbeitgeber hat der betreffenden Ge-
meinde eine Begründung aus wirtschaftlicher Sicht so-
wie eine Stellungnahme des Betriebsrates bzw. der zu-
ständigen Gewerkschaft und der betreffenden Agentur
für Arbeit vorzulegen und diese mit der Gemeinde zu be-
raten.“

Artikel 2

Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I
S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 221 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 92a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

Einigungsstelle. Am Einigungsstellenverfahren nimmt
ein Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit bzw. der
zuständigen Agentur für Arbeit mit beratender
Stimme teil. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“

2. In § 102 wird in Absatz 3 folgende Nummer 6a angefügt:

„die Kündigung vorrangig dem Zweck dient, die Anzahl
der Arbeitnehmer im Unternehmen zu reduzieren, ohne
dass dies aufgrund der Auftragslage oder anderer drin-
gender wirtschaftlicher Gründe erforderlich ist.“

3. In § 102 werden in Absatz 6 folgende Sätze 2 und 3a an-
gefügt:

„Im Falle von Kündigungen, die die Voraussetzungen
des § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz erfüllen und bei
denen der Betriebsrat gemäß Absatz 3 Nr. 6 widerspro-
chen hat, bedürfen die Kündigungen der Zustimmung
des Betriebsrates; dies gilt auch im Falle der Errichtung
einer Beschäftigungsgesellschaft. Verweigert der Be-
triebsrat seine Zustimmung, entscheidet über die Be-
rechtigung der Nichterteilung die Einigungsstelle.“

4. In § 111 wird Satz 3 Nummer 2 wie folgt ergänzt:

„oder Auslagerung von Arbeitsplätzen aus dem Be-
trieb,“

5. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Satz 1 wird wie folgt geändert:

„Vor Abschluss der Planung für eine Betriebsände-
rung nach § 111 hat der Unternehmer in Betrieben
mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern mit dem
Betriebsrat über den Ausgleich der gegenseitigen In-
teressen (Interessenausgleich) zu verhandeln.“

Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Interessenausgleich und Sozialplan haben die Wir-
kung einer Betriebsvereinbarung.“

b) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Kommt eine Einigung über den Interessenausgleich
nicht zustande, so ersetzt die Einigungsstelle die
Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat in-
soweit, als er Auflagen zur Gestaltung der personel-
len, arbeitsmäßigen und sozialen Auswirkungen vor-
sieht; § 77 Abs. 6 findet keine Anwendung.“

Artikel 3
„(3) Kommt eine Einigung über eine Angelegen-
heit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die

dert:

1. In § 111 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

Berlin, den 5. März 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar L
eine Einigungsstelle einzurichten, die sich zu gleichen
Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitneh-
mer und der Aktionäre sowie eines unparteiischen Vorsit-
zenden zusammensetzt. Der Spruch der Einigungsstelle
ersetzt die Entscheidung des Aufsichtsrates. Im Übrigen
gelten die Regelungen des § 76 des Betriebsverfassungs-
gesetzes.“

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

afontaine und Fraktion
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/8448

„In jedem Fall dürfen nur mit der Zustimmung des Auf-
sichtsrates vorgenommen werden:

1. die Verlegung von Betrieben und Betriebsteilen;

2. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unter-
nehmen und Betrieben;

3. Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen sowie
Kauf eigener Aktien;

4. Kreditaufnahmen, wenn die Summe der Verbindlich-
keiten durch die Kreditaufnahme 50 Prozent der Bi-
lanzsumme des Unternehmens übersteigt;

5. die Übernahme anderer Unternehmen oder Anteile
anderer Unternehmen;

6. der Verkauf von Betrieben oder Betriebsteilen.

2. In § 111 wird ein neuer Absatz 4a wie folgt eingefügt:

„(4a) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 6 kann die
Entscheidung nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der
Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat fallen. Verweigern die Vertreter der Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Zustimmung, ist

zifischen Arbeitsmarktfolgen der beabsichtigten Entlassun-

gen beizufügen ist. Außerdem muss ein Nachweis über den
Abschluss des Verfahrens nach § 92a des Betriebsverfas-
sungsgesetzes als zwingender Bestandteil der Anzeige vor-

Zu Buchstabe a

Durch diese Ergänzung wird klargestellt, dass ein Zwang
zur Verhandlung mit dem Betriebsrat über einen Interessen-
Drucksache 16/8448 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Massenentlassungen trotz hoher Renditen haben verhee-
rende Folgen für die Betroffenen: Sie müssen nicht nur den
Verlust ihres Arbeitsplatzes hinnehmen, sondern auch die
Zerstörung ihrer sozialen Beziehungen sowie die Entwer-
tung ihres erworbenen Wissens.

Darüber hinaus wirken sie aber auch negativ auf die Ar-
beitsbedingungen der übrigen Beschäftigten des Unterneh-
mens. Laut WSI-Betriebsrätebefragung 2007 verschlechtern
sich in jedem dritten betroffenen Unternehmen die Arbeits-
bedingungen, sowohl am Heimatstandort als auch am neuen
Standort. Meistens müssen Belegschaften sich mit längeren
Arbeitszeiten abfinden. Außerdem nimmt der Arbeitsdruck
zu und das Betriebsklima leidet.

Belegschaften stehen dem mit relativer Machtlosigkeit ge-
genüber. Aus diesem Grund ist es notwendig, insbesondere
in den Bereichen des Kündigungsschutzes und der Betriebs-
verfassung sowie der Unternehmensmitbestimmung, die
Rechte der Beschäftigten und ihrer Interessenvertretungen
zu konkretisieren und zu stärken. Darüber hinaus ist es aber
auch dringend geboten, dass in der Europäischen Union ver-
gleichbare Standards zur Stärkung der Rechte der Betroffe-
nen bei Massenentlassungen gesetzt werden.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderungen des Kündigungsschutz-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 2)

Durch diese Ergänzung wird Absatz 2 dahingehend konkre-
tisiert, dass Kündigungen trotz anhaltender positiver Er-
tragssituation, die offensichtlich lediglich der weiteren Ge-
winn- und Renditesteigerung dienen, rechtsmissbräuchlich
sind. Dies entspricht der aktuellen Rechtsprechung, die
davon ausgeht, dass bei anhaltender positiver Ertragssitua-
tion Personalabbau, der lediglich der Gewinnsteigerung
dient, missbräuchlich sein kann (ArbG Gelsenkirchen vom
28. Oktober 1997 – 2 Ca 3768/96).

Zu Nummer 2 (§ 17)

Bei Unternehmensentscheidungen, die Entlassungen oder
einen relevanten Stellenabbau zur Folge haben, muss die be-
schäftigungspolitische Verantwortung des Unternehmens
als Arbeitgeber bereits bei der innerbetrieblichen Entschei-
dungsfindung in angemessener Weise berücksichtigt wer-
den. Zu diesem Zweck ist die Anzeigepflicht von Entlassun-
gen nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 für Unternehmen mit mehr als
500 Beschäftigten so zu erweitern, dass der Anzeige eine
begleitende Untersuchung der regionalen bzw. branchenspe-

rische Entscheidung begründen und diese mit ihr beraten.
Betriebsrat bzw. zuständige Gewerkschaft und die Agentur
für Arbeit müssen ebenfalls dazu Stellung nehmen.

Zu Artikel 2 (Änderungen des Betriebs-
verfassungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 92a Abs. 2)

Im Rahmen der Ausweitung des Initiativrechtes nach § 92a
wird dem Betriebsrat hier das Recht eingeräumt, wirtschaft-
liche Alternativvorschläge einschließlich einer eigenen Stu-
die zu den regionalen Arbeitsmarktfolgen zu unterbreiten
und dazu einen externen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Zu Nummer 2 (§ 92a Abs. 3 neu)

Da das Initiativrecht des Betriebrates für wirtschaftliche
Vorschläge zur Beschäftigungssicherung zu einem echten
Mitbestimmungsgesetz ausgebaut wird, muss im Falle einer
fehlenden Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
konsequenterweise die Einigungsstelle entscheiden. Am
Einigungsstellenverfahren soll die Bundesagentur für Arbeit
beratend beteiligt sein.

Zu Nummer 3 (§ 102 Abs. 3, Nummer 6 – neu –)

Die Widerspruchsgründe des Betriebrates bei einer ordent-
lichen Kündigung werden folgt als logische Konsequenz zur
Ergänzung des § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz. Hier-
durch wird zum einen die betriebliche Interessenvertretung,
zum anderen der individuelle Kündigungsschutz gestärkt.

Zu Nummer 4 (§ 102 Abs. 6)

Die Vorschrift lässt zu, dass das Anhörungsrecht des Be-
triebsrates durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu
einem vollen Mitbestimmungsrecht auszuweiten. Im Falle
von Massenkündigungen, die unter die Vorschrift des § 17
Kündigungsschutzgesetz fallen, soll dies zwingend vorge-
schrieben werden, um das Mitbestimmungsrecht des Be-
triebsrates zu stärken. Dazu muss der Betriebsrat den Kün-
digungen aufgrund Absatzes 3 Nr. 6 widersprochen haben.
Über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung
des Betriebsrates entscheidet die Einigungsstelle.

Zu Nummer 5 (§ 111)

Die Auslagerung von Arbeit wird auch als Betriebsände-
rung definiert. Hier ist es erforderlich, dass der Betriebsrat
einen stärkeren Einfluss erlangt, da die Auslagerung die
Interessen der Beschäftigten in erheblichem Maße negativ
berühren kann.

Zu Nummer 6 (§ 112)
gelegt werden. Der Arbeitgeber muss auch gegenüber der
vom Stellenabbau betroffenen Gemeinde seine unternehme-

ausgleich besteht. Diese Klarstellung entspricht geltendem
Recht.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/8448

Zu Buchstabe b

Indem der Interessenausgleich ebenfalls die Wirkung einer
Betriebsvereinbarung hat, werden seine Auswirkungen im
Einzelnen geregelt. Bisher kann der Betriebsrat nach herr-
schender Meinung nicht auf seine Erfüllung bestehen.

Zu Buchstabe c

Nach den bestehenden Regelungen kann die Einigungsstelle
lediglich Vorschläge machen oder Empfehlungen geben.
Dies ist unbefriedigend und trägt den Interessen der Be-
schäftigten in keiner Weise Rechnung. Durch die Ergänzung
kann die Einigungsstelle die Durchführung einer Betriebs-
änderung nach § 111 an bestimmte Auflagen koppeln (per-
sonelle, arbeitsmäßige und soziale Auswirkungen an die
Beschäftigten).

Zu Artikel 3 (Änderungen des Aktiengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 111 Abs. 4)

Durch die Stärkung der Mitbestimmung des Aufsichtsrates,
unabhängig von der Satzung einer Aktiengesellschaft, wird
sichergestellt, dass der Aufsichtsrat seiner Überwachungs-
aufgabe gerecht werden kann. Der Aufsichtsrat ist bei Ent-
scheidungen, die die Belange der Arbeitnehmer im beson-
deren betreffen, geeignet, einen Ausgleich der Interessen
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Kapitaleig-
nern herbeizuführen.

Der Aufsichtsrat kann auf die Geschäftsführung einwirken,
wenn diese Betriebsänderungen vornimmt, die sich auf die

aufgezählten Geschäfte beziehen. Solch tief greifende Ver-
änderungen bedürfen der Mitbestimmung des Aufsichtsra-
tes, da sie die langfristige wirtschaftliche Entwicklung des
Unternehmens als Ganzes betreffen. Durch die Mitbestim-
mungsrechte der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeit-
nehmervertreter werden diese mehr als bisher in wesent-
liche Entscheidungen einbezogen, damit sie als dauerhafte
Teilhaberinnen und Teilhaber an einem Unternehmen auch
dessen Entwicklung gestalten können.

Zu Nummer 2 (§ 111 Abs. 4a – neu –)

Um die Mitbestimmung bereits für Unternehmen ab 500
Beschäftigte wirksam umzusetzen, benötigen die Vertrete-
rinnen und Vertreter der Arbeitnehmer eine Möglichkeit,
tatsächlichen Einfluss auf die zustimmungspflichtigen Ge-
schäfte des Absatzes 4 zu nehmen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn Betriebe oder Betriebsteile verlagert oder ver-
kauft werden, weil damit in der Regel der Abbau von
Arbeitsplätzen in größerem Umfang verbunden ist.

Die Geschäftsleitung muss sich im Aufsichtrat mit der Mit-
bestimmungsseite über die unternehmerische Entscheidung
beraten und Einvernehmen herstellen. Kommt es zu keiner
Einigung, kann auf das heute bereits im Betriebsverfas-
sungsgesetz vorgesehene Einigungsstellenverfahren zurück-
gegriffen werden.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
msterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 340, Telefax (02 21) 97 66 344

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