BT-Drucksache 16/7327

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/6000, 16/6002, 16/6416, 16/6423 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008) hier: Einzelplan 17 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Vom 27. November 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7327
16. Wahlperiode 27. 11. 2007

Änderungsantrag
der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Klaus Ernst, Diana Golze, Elke Reinke,
Roland Claus, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, Heidrun
Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Katrin Kunert,
Michael Leutert, Dorothee Menzner, Dr. Ilja Seifert, Dr. Kirsten Tackmann
und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/6000, 16/6002, 16/6416, 16/6423 –

Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)

hier: Einzelplan 17
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend

Der Bundestag wolle beschließen:

In Kapitel 17 10 wird der Titel 681 13 – Kinderzuschlag für Anspruchsberech-
tigte nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) – um 3,5 Mrd. Euro auf
3,65 Mrd. Euro aufgestockt.

Berlin, den 27. November 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Der Kinderzuschlag ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung als Instrument zur
Verhinderung von Kinderarmut völlig ungeeignet. Notwendig wäre neben einer
deutlichen Leistungsausweitung eine Verbreiterung des Kreises der Anspruchs-

berechtigten. Selbst die Bundesregierung sieht das Problem, blieb aber bis dato
untätig und hat in ihrem Haushaltsentwurf für 2008 keinerlei Veränderungen
gegenüber 2007 vorgesehen (vgl. Anlage zur Bundestagsdrucksache 16/6000,
Einzelplan 17, S. 51). Indessen erreicht die Kinderarmut in Deutschland neue
Höchstwerte. Nach Angaben des Bundesverbandes des Deutschen Kinder-
schutzbundes (DKSB) leben 2,6 Millionen Kinder und Jugendliche unter
18 Jahren in Familien, die vom Arbeitslosengeld II abhängen. Davon müssen

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1,93 Millionen Kinder unter 15 Jahren, also knapp 17 Prozent aller 11,5 Mil-
lionen Kinder in Deutschland mit 208 Euro monatlich für Ernährung, Klei-
dung, Spielzeug, Gesundheit, Bildung, Schulkosten etc. auskommen. Für rund
fünf Millionen Heranwachsende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr stehen
weniger als 250 Euro pro Monat für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Wenn
der Kinderzuschlag dem Anspruch der Kinderarmutsbekämpfung auf dem
Niveau des soziokulturellen Existenzminimums gerecht werden will, muss
unter den gegenwärtigen Bedingungen davon ausgegangen werden, dass min-
destens 2,1 Millionen Familien mit wenigstens 3,5 Millionen Kindern an-
spruchsberechtigt wären. Mit der Aufstockung um 3,5 Mrd. Euro werden die
finanziellen Voraussetzungen für die Ausgestaltung des Kinderzuschlags zum
Einstieg in eine bedarfsorientierte Kindergrundsicherung nach den in der Bun-
destagsdrucksache 16/2077 dargelegten Grundsätzen geschaffen:

1. Da das Kindergeld nicht ausreicht, um das soziokulturelle Existenzminimum
von Kindern abzudecken, wird der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskin-
dergeldgesetzes zu einer ergänzenden Sozialleistung für Kinder ausgebaut.
Der zukünftig unbefristet bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu zah-
lende Kinderzuschlag ergänzt das Kindergeld für Kinder von Eltern mit ge-
ringen bzw. keinen Einkommen. Er steht zukünftig auch Kindern von Emp-
fängerinnen und Empfängern von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe zur
Verfügung. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden damit in Zukunft
nicht mehr als Teil der für den Bezug von Regelleistungen nach dem Zweiten
und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und XII) maßgeblichen Be-
darfsgemeinschaften gewertet.

2. Als soziokulturelles Existenzminimum ist von einem Betrag in Höhe von
mindestens 420 Euro auszugehen.

3. Der maximale Anspruch auf Kinderzuschlag ergibt sich aus der Differenz
zwischen dem soziokulturellen Existenzminimum und dem Kindergeld.

4. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag und der Ermittlung seiner
individuellen Höhe ist zukünftig ausschließlich eine Einkommensobergrenze
in Form eines pauschalierten Höchsteinkommens der Eltern zu berücksichti-
gen. Das pauschalierte Höchsteinkommen entspricht dem soziokulturellen
Existenzminimum der Familie. Dieses besteht mindestens aus der Summe
der pauschalierten Leistungen zum Lebensunterhalt sowie der angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung der gesamten Familie, den Erwerbstäti-
genfreibeträgen des SGB II und den zur Erzielung des Einkommens notwen-
digen Aufwendungen und dem Existenzminimum des Kindes.

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