BT-Drucksache 16/7016

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/5846, 16/6979- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

Vom 7. November 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7016
16. Wahlperiode 07. 11. 2007

Änderungsantrag
der Abgeordneten Jerzy Montag, Volker Beck (Köln), Grietje Bettin, Monika
Lazar, Irmingard Schewe-Gerigk, Silke Stokar von Neuforn, Hans-Christian
Ströbele, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/5846, 16/6979 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung
und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung
der Richtlinie 2006/24/EG

Der Bundestag wolle beschließen:

In Artikel 16 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

„(5) Stellt der Europäische Gerichtshof in dem Verfahren Irland/Rat der
Europäischen Union, Europäisches Parlament (Rechtssache C-301/06) die
Nichtigkeit der Richtlinie 2006/24/EG fest, so treten § 100g der Strafprozess-
ordnung und die §§ 113a und 113b dieses Gesetzes mit Ablauf des Tages außer
Kraft, an dem die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Amtsblatt der
Europäischen Union verkündet wird. Gleichzeitig tritt § 100g der Strafprozess-
ordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 1 geltenden
Fassung wieder in Kraft.“

Berlin, den 7. November 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung

Die Neufassung des § 100g der Strafprozessordnung (StPO), sowie die neuen
§§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sollen die Richtlinie
zur Vorratsdatenspeicherung vom 15. März 2006 (2006/24/EG) in deutsches
Recht umsetzen. Zu § 113a TKG heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs
㤠113a TKG-Entwurf dient als Kernregelung der Umsetzung der Artikel 3, 5,
6, 7 und 8 der Richtlinie 2006/24/EG.“ Auch § 113b TKG setzt die Vorgaben der
Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung um, da er die Verwendung der nach
Maßgabe von § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten regelt.

Drucksache 16/7016 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
In der Rechtssache Irland/Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament
(Rechtssache C-301/06) wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber ent-
scheiden, ob die Richtlinie 2006/24/EG auf der richtigen Rechtsgrundlage erlas-
sen wurde. Irland begründet seine Nichtigkeitsklage damit, dass weder der ge-
wählte Artikel 95 EG noch eine andere Bestimmung des Vertrages eine geeig-
nete Rechtsgrundlage für die Richtlinie darstellen könne. Der einzige Zweck der
Richtlinie bestehe darin, die Ermittlung, Entdeckung und Verfolgung schwerer
Verbrechen, einschließlich des Terrorismus, zu erleichtern. Unter diesen Um-
ständen sei die einzig zulässige Rechtsgrundlage für die in der Richtlinie enthal-
tenen Maßnahmen Titel VI EU, insbesondere die Artikel 30, 31 Absatz 1 Buch-
stabe c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilt die Rechtsauffassung Irlands.
In einem von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN initiier-
ten Gruppenantrag (Bundestagsdrucksache 16/1622) haben wir gemeinsam mit
insgesamt 130 Abgeordneten auch aus der Fraktion der FDP und der Fraktion
DIE LINKE. die Bundesregierung aufgefordert, gegen die Richtlinie Nichtig-
keitsklage vor dem EuGH zu erheben, zumindest aber bis zur Entscheidung über
die irische Klage von der Umsetzung der Richtlinie abzusehen. Die Bundes-
regierung hat dies abgelehnt und stattdessen mit der vorliegenden Bundestags-
drucksache 16/5846 die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie zü-
gig vorangetrieben.

Es ist nur konsequent und folgerichtig, die Regelungen des zugrundeliegenden
Gesetzentwurfs, die die Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG zum Gegenstand
haben, dann außer Kraft treten zu lassen, wenn der EuGH diese Richtlinie für
nichtig erklärt. Die vorgeschlagene Regelung über das Außerkrafttreten ist an
ein externes Ereignis geknüpft, nämlich die Entscheidung des EuGH über die
Nichtigkeit der Richtlinie in einem genau bezeichneten Verfahren. Sie ist hinrei-
chend bestimmt, da sie sich auf den Tag der Verkündung der EuGH-Entschei-
dung im Amtsblatt der Europäischen Union bezieht. Zugleich wird vorgeschla-
gen, die Regelung des § 100g StPO in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
(Bundestagsdrucksache 16/5846) geltenden Fassung wieder in Kraft treten zu
lassen.

Der Änderungsantrag ändert nichts daran, dass die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung aus grundsätzlichen
bürgerrechtlichen und datenschutzrechtlichen Gründen ablehnen.

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