BT-Drucksache 16/6626

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5051- Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Vom 10. Oktober 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6626
16. Wahlperiode 10. 10. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/5051 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

A. Problem

Der umfangreiche Bestand des geltenden Bundesrechts enthält eine Vielzahl von
Rechtsvorschriften, die keine praktische Wirkung mehr entfalten. Die daher not-
wendige Bereinigung des Bundesrechts erfolgt schrittweise und ist als fortlau-
fender Prozess angelegt.

Der Gesetzentwurf setzt die mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866) begonnene systematische Rechtsbereinigung
fort. Er widmet sich vor allem solchem Recht, das bis zum Zusammentritt des
ersten Deutschen Bundestages erlassen und nach dem Gesetz über die Samm-
lung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 ganz oder teilweise in das Bundes-
gesetzblatt Teil III aufgenommen worden ist; außerdem wird das Besatzungs-
recht umfassend bereinigt. Der Entwurf geht dort über die klassischen
Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Justiz hinaus, wo andere Ressorts
keine Zuständigkeit beansprucht oder die Aufhebung von Vorschriften aus ihrer
Zuständigkeit dem Bundesministerium der Justiz überantwortet haben. Alle
Aufhebungen erfolgen wie schon im ersten Rechtsbereinigungsgesetz mit Wir-
kung für die Zukunft, so dass die inzwischen bewirkten Rechtsfolgen und
geschaffenen Rechtsverhältnisse unangetastet bleiben.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Rechtsausschuss hat
mit seinen Änderungsvorschlägen teilweise Wünschen des Bundesrates, denen

die Bundesregierung zugestimmt hat, Rechnung getragen. Ferner wurden Re-
daktionsfehler berücksichtigt.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Drucksache 16/6626 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/6626

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5051 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 5

Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
(1104-1)

In § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch
Artikel 7 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „besitzen“ die Wörter „oder bis zum
3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-
biet die Befähigung als Diplomjurist erworben haben und nach Maßgabe des
Einigungsvertrages einen gesetzlich geregelten juristischen Beruf aufneh-
men dürfen“ eingefügt.‘

2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

‚(1) § 6 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2210-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das durch Artikel 85 des Gesetzes vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠6

Die Länder können abweichende Regelungen zu diesem Gesetz und
den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um
Bundesrecht handelt, erlassen.“ ‘

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und in ihm sind die Wörter „geän-
dert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469)“
durch die Wörter „zuletzt geändert durch Absatz 1 dieses Artikels“ zu er-
setzen.

3. In Artikel 16 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „als Bundesrecht“
eingefügt.

4. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

‚(1) § 39 der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I
S. 1765) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠39

Die Länder können abweichende Regelungen zum Hinterlegungsrecht,
soweit es sich um Bundesrecht handelt, erlassen.“ ‘

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

c) Im neuen Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Arti-

kel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765)“ durch
die Wörter „zuletzt geändert durch Absatz 1 dieses Artikels“ ersetzt.

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5. Nach Artikel 19 wird folgender Artikel 20 eingefügt:

‚Artikel 20

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(400-2)

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 durch folgende Angaben
ersetzt:

㤠50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation

§ 50a Bekanntmachungsblatt“.

2. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠50

Bekanntmachung des Vereins in Liquidation“.

b) In Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „bestimmte Blatt“ der Satz-
teil „ , in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für
Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk
der Verein seinen Sitz hatte“ gestrichen.

3. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

㤠50a

Bekanntmachungsblatt

Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen be-
stimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen
eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu ver-
öffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt
ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.“

4. In § 53 wird die Angabe „§§ 50 bis 52“ durch die Angabe „§§ 50, 51
und 52“ ersetzt.‘

6. Die bisherigen Artikel 20 bis 79 werden Artikel 21 bis 80.

7. Artikel 39 (40 – neu) wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:

‚1. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „Satz 1 und 2 Halbsatz 1“ gestrichen.‘

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.

c) Nach der neuen Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

‚3. In § 49a Abs. 1 werden die Wörter „den Absätzen 3 und 4“ durch die
Wörter „dem Absatz 3“ ersetzt.‘

d) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.

8. Artikel 77 Abs. 3 (78 Abs. 3 – neu) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. In § 20 Nr. 13 werden die Wörter „§ 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes für
Jugendwohlfahrt“ durch die Wörter „§ 60 Satz 3 Nr. 2 des Achten
Buchs Sozialgesetzbuch“ ersetzt.‘
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/6626

9. In Artikel 79 (80 – neu) wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) Die Artikel 3, 7, 9 Abs. 2, Artikel 10, 17 Abs. 2, Artikel 64 Nr. 12,
in Artikel 77 für Hessen die Nummer 7 und in Artikel 78 Abs. 3 die Num-
mern 1, 3 und 4 treten am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des Kalen-
dermonats, der nach Ablauf von drei Jahren dem Kalendermonat der Ver-
kündung folgt] in Kraft.“

Berlin, den 10. Oktober 2007

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Juristen zu Bundesverfassungsrichtern gewählt werden kön- kel 79 Abs. 1 des Entwurfs am Tag nach der Verkündung in
Kraft treten soll, ermöglicht den Ländern, ihr Hinterlegungs-
nen, die ihr Diplom an der Hochschule Potsdam-Eiche oder

vergleichbaren Einrichtungen erlangt haben.

2. Zu Artikel 9

recht bereits umfassend zu ändern oder neu zu regeln, noch
bevor etwaige bundesrechtliche Regelungen in diesem Be-
reich als Bundesrecht außer Kraft treten. Die eingefügte Öff-
nungsklausel tritt als Bundesrecht mit der Aufhebung der
Drucksache 16/6626 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Gehb, Joachim Stünker, Mechthild
Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/5051 in seiner 100. Sitzung am 24. Mai 2007 in
erster Lesung beraten und dem Rechtsausschuss zur feder-
führenden Beratung sowie dem Innenausschuss und dem
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung
überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 50. Sitzung
am 10. Oktober 2007 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in seiner 45. Sitzung am 10. Oktober 2007 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Annahme des
Gesetzentwurfs in der Fassung der Ausschussdrucksache
16(6)165 zu empfehlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
III. federführenden Ausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 76. Sitzung
am 10. Oktober 2007 abschließend beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. beschlossen, die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen
Fassung zu empfehlen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert
angenommen hat, wird auf die Begründung in der Druck-
sache 16/5051, S. 21 ff. verwiesen. Die vom Ausschuss emp-
fohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt
begründet:

1. Zu Artikel 5

Der vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 9. März
2007 gewünschten Ergänzung der bisher im Entwurf vor-
gesehenen Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgeset-
zes hatte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu-
gestimmt. Sie soll sicherstellen, dass nicht solche Diplom-

nen Prüfung, ob im Gesetz klargestellt werden muss, dass
trotz der in Artikel 79 Abs. 2 vorgesehenen verzögerten
Außerkraftsetzung von Vorschriften die Länder auch aus der
Sicht des Bundes bereits nach dem Inkrafttreten des Ge-
setzes im Übrigen nicht gehindert sind, die entsprechenden
Materien im Wege der Landesgesetzgebung neu zu ordnen.

Die nunmehr vorgesehene, den obsoleten § 6 des Gesetzes
über die Führung akademischer Grade ersetzende Öffnungs-
klausel, die nach Artikel 79 Abs. 1 des Entwurfs am Tag
nach der Verkündung in Kraft treten soll, ermächtigt die Län-
der, bereits vor dem Außerkrafttreten der bundesrechtlichen
Anteile des Gesetzes über die Führung akademischer Grade
und der zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen
(so die in Artikel 10 des Gesetzentwurfs enthaltene Verord-
nung) vollständig selbst zu regeln; sie können so insbeson-
dere die bislang als Bundesrecht angesehene Strafbestim-
mung in § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer
Grade ersetzen. Die eingefügte Öffnungsklausel tritt als
Bundesrecht mit der Aufhebung des Gesetzes über die Füh-
rung akademischer Grade nach dem neuen Absatz 2 in Ver-
bindung mit Artikel 79 Abs. 2 des Entwurfs außer Kraft.

3. Zu Artikel 16

Die Änderung geht auf eine Anregung aus der Stellung-
nahme des Bundesrates vom 9. März 2007 zurück, der die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.
Die Verordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von
Kleingärten aus dem Jahr 1931 wird von den Ländern teil-
weise als Landesrecht angesehen, weil die mittels Verwei-
sung auf § 29 des Reichssiedlungsgesetzes angeordnete Be-
freiung von Gebühren und Steuern auch solche der Länder
umfasst. Entsprechend der sonstigen Vorgehensweise des
Gesetzentwurfs soll die Verordnung daher nur „als Bundes-
recht“ aufgehoben werden.

4. Zu Artikel 17

Die Änderung ist ein Ergebnis der vom Bundesrat unter
Nummer 6 seiner Stellungnahme vom 9. März 2007 erbete-
nen Prüfung, ob im Gesetz klargestellt werden muss, dass
trotz der in Artikel 79 Abs. 2 vorgesehenen verzögerten
Außerkraftsetzung von Vorschriften die Länder auch aus der
Sicht des Bundes bereits nach dem Inkrafttreten des Ge-
setzes im Übrigen nicht gehindert sind, die entsprechenden
Materien wie insbesondere das Hinterlegungsrecht im Wege
der Landesgesetzgebung neu zu ordnen.

Die nunmehr vorgesehene, den obsoleten § 39 der Hinter-
legungsordnung ersetzende Öffnungsklausel, die nach Arti-
Die Änderung ist ein Ergebnis der vom Bundesrat unter
Nummer 6 seiner Stellungnahme vom 9. März 2007 erbete-

Hinterlegungsordnung nach dem neuen Absatz 2 Nr. 1 in
Verbindung mit Artikel 79 Abs. 2 des Entwurfs außer Kraft.

Vereinen in der Liquidation, die analogiefähig ist. Um aber
keine auch nur zeitlich begrenzte Rechtsunsicherheit für
Vereine zu schaffen, sollte auch im Vereinsrecht eine direkt
anwendbare Nachfolgeregelung getroffen werden, die sich
an § 50 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anlehnt.

6. Zu Nummer 6

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung des Ent-
wurfs; durch die Einfügung des neuen Artikels verschieben
sich die nachfolgenden Artikel.

7. Zu Artikel 39 (40 – neu)

Zu Buchstabe a (§ 22 des Patentgesetzes)

Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen
Fehlers. Der zweite Halbsatz in § 21 Abs. 3 Satz 2 wurde
durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des pa-
tentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkosten-
gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) gestrichen. In
§ 22 Abs. 2 des Patentgesetzes reicht daher der Hinweis auf
§ 21 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes aus.

Zu Buchstabe b

Durch die Einfügung weiterer Änderungsbefehle in Arti-
kel 39 des Gesetzentwurfs ändert sich die Nummerierung
der nachfolgenden Änderungsbefehle.

Zu Buchstabe c (§ 49a des Patentgesetzes)

Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen Feh-
lers. § 49a Abs. 4 des Patentgesetzes wurde durch Artikel 7
Nr. 22 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen
auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3656) aufgehoben, da die Bestimmung in
das Patentkostengesetz (Nummer 311 500 des Gebührenver-
zeichnisses) übernommen wurde. Der in § 49a Abs. 1 des Pa-
tentgesetzes enthaltene Hinweis auf Absatz 4 geht ins Leere
und ist deshalb zu streichen.

Zu Buchstabe d

Durch die Einfügung weiterer Änderungsbefehle in Arti-
kel 39 des Gesetzentwurfs ändert sich die Nummerierung
der folgenden Änderungsbefehle.

dung in Kraft treten.

9. Zu Artikel 79 (80 – neu)

Inhaltlich ist die Änderung ein Ergebnis der vom Bundesrat
unter Nummer 6 seiner Stellungnahme vom 9. März 2007 er-
betenen Prüfung, ob im Gesetz klargestellt werden muss,
dass trotz der in Artikel 79 Abs. 2 vorgesehenen verzögerten
Außerkraftsetzung von Vorschriften die Länder auch aus der
Sicht des Bundes bereits nach dem Inkrafttreten des Ge-
setzes im Übrigen nicht gehindert sind, die entsprechenden
Materien wie insbesondere das Hinterlegungsrecht im Wege
der Landesgesetzgebung neu zu ordnen.

Im Ergebnis der Prüfung sind Öffnungsklauseln für die
Länder in das Gesetz über die Führung akademischer Grade
(Artikel 9 des Entwurfs) und die Hinterlegungsordnung
(Artikel 17 des Entwurfs) eingefügt worden. Alle anderen
verzögert wirksam werdenden Aufhebungen haben entwe-
der nichts mit der Problematik der Beseitigung der Sperr-
wirkung von Bundesrecht zu tun (so Artikel 3 und 7 des
Entwurfs), enthalten bereits die erforderlichen Öffnungs-
klauseln für die Länder (so Artikel 63 Nr. 12) oder sind
Folgeänderungen zur Aufhebung des formellen Hinter-
legungsrechts (Artikel 17 des Entwurfs), die erst wirksam
werden können, wenn das Hinterlegungsrecht als Bundes-
recht vollständig außer Kraft tritt (so Artikel 77 Abs. 3). Die
in den Absätzen 5 und 14 des Artikels 77 vorgesehenen
Änderungen ersetzen bisher geltende Regelungen, die auf
die Hinterlegungsordnung Bezug nehmen, entweder durch
eigenständige Regelung (so Absatz 5) oder durch allgemeine
Bezugnahmen auf das formelle Hinterlegungsrecht (so Ab-
satz 14). Da die vollständige landesrechtliche Regelung des
formellen Hinterlegungsrechts durch die Einfügung der Öff-
nungsklausel (Artikel 17 des Entwurfs) nunmehr ab dem Tag
nach der Verkündung möglich ist, können die genannten Fol-
geänderungen ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten
und sind daher aus der bisherigen Inkrafttretensregelung zu
streichen.

Außerdem wurden die durch die Einfügung des neuen Arti-
kels 20 und der neuen Nummer 2 in Artikel 77 Abs. 3 erfor-
derlichen redaktionellen Anpassungen berücksichtigt.

Berlin, den 10. Oktober 2007

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/6626

5. Zu Artikel 20 – neu –

Die Ergänzung entspricht dem Formulierungsvorschlag, den
die Bundesregierung bereits in ihrer Gegenäußerung auf eine
entsprechende Prüfbitte des Bundesrates aus seiner Stel-
lungnahme vom 9. März 2007 unterbreitet hat. Es gibt im
Vereinsrecht zwar mit § 50 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs eine Regelung für die Bekanntmachung von

8. Zu Artikel 77 Abs. 3 (78 Abs. 3 – neu)

Die Verweisung auf § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Jugendwohlfahrts-
gesetzes ist nach dessen Außerkrafttreten durch die aktuelle
Verweisung auf § 60 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII zu ersetzen.
Diese von den übrigen Änderungen des Rechtspflegergeset-
zes unabhängige Verweisungskorrektur soll nach Artikel 79
Abs. 1 (Artikel 80 Abs. 1 – neu) am Tag nach der Verkün-
Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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