BT-Drucksache 16/5633

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/5065, 16/5527, 16/5621- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Vom 13. Juni 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5633
16. Wahlperiode 13. 06. 2007

Änderungsantrag
der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Priska Hinz (Herborn),
Monika Lazar, Jerzy Montag, Irmingard Schewe-Gerigk, Silker Stokar von Neuforn,
Hans-Christian Ströbele, Wolfgang Wieland und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/5065, 16/5527, 16/5621 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 20 wird im Buchstaben a unter dem Doppelbuchstaben bb im
neuen § 28 Abs. 1 Satz 5 nach der Angabe „Abs. 2 Satz 1“ die Angabe
„sowie Abs. 1a“ eingefügt.

2. In Nummer 22 Buchstabe a wird im neuen § 30 nach Absatz 1 folgender
Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Aufenthaltserlaubnis wird zur Vermeidung einer Härte abwei-
chend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt. Eine solche Härte liegt insbesondere
vor, wenn dem Ausländer von der zuständigen deutschen Auslandsvertre-
tung keine wohnortnahen Kursangebote zur Vermittlung von Deutschkennt-
nissen gemacht werden können, deren Besuch ihm möglich und zumutbar
gewesen ist. Im Übrigen ist bei der Anwendung des Satzes 1 die Wertent-
scheidung des Artikels 6 des Grundgesetzes für einen Schutz der Familie zu
beachten.“

Berlin, den 13. Juni 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung

Der Regierungsentwurf enthält eine Vielzahl verfassungs- und menschenrecht-
lich bedenklicher Verschärfungen im Bereich des Familiennachzuges. In den
Ausschussberatungen bestand insoweit bei den Koalitionsfraktionen nicht der
Wille oder die Fähigkeit diese Regelungen zu beseitigen.

Drucksache 16/5633 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Der vorliegende Änderungsantrag greift aus dem Kreis dieser Regelungen die-
jenige heraus, die voraussichtlich in der Praxis zu einem weitgehenden Aus-
schluss des Familiennachzuges aus bestimmten Staaten führen wird (Prüfung
von Sprachkenntnissen vor der Einreise). Um den Koalitionsfraktionen CDU,
CSU und SPD eine Zustimmung zu ermöglichen, verzichten die Antragsteller
dabei auf ihre eigentliche Forderung (Streichen dieses Erfordernisses). Vorge-
sehen wird vielmehr eine Härtefallklausel (siehe Nummer 2 des Antrages), die
selbstverständlich erst recht bei Familienangehörigen Deutscher Anwendung
finden muss (Regelung in Nummer 1 des Antrages). Die Härteregelung sieht
eine Zulassung der Ehegatten insbesondere dann vor, wenn diese überhaupt
keine Chance hatten, im Herkunftsstaat die deutsche Sprache zu erlernen. Im
Übrigen weist die Regelung darauf hin, dass in bestimmten Konstellationen
eine Härte auch in Hinblick auf Artikel 6 des Grundgesetzes angenommen wer-
den muss. Dies wird etwa für schwangere Frauen gelten.

Die Antragsteller gehen davon aus, dass jedenfalls ohne diese Härtefallklausel
die von den Koalitionsfraktionen geplante Regelung offensichtlich grund- und
menschenrechtswidrig ist. Da dies vielen Abgeordneten der Koalition – wie
auch öffentliche Äußerungen zeigen – bewusst ist, rechnen die Antragsteller
mit breiter Zustimmung.

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