BT-Drucksache 16/5137

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1110- Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/1344- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt

Vom 25. April 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5137
16. Wahlperiode 25. 04. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/1110 –

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt

b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/1344 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt

A. Problem

Die Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63
des Strafgesetzbuches – StGB) und der Unterbringung in einer Entziehungs-
anstalt (§ 64 StGB) können ohne Schuldvorwurf gegen Täterinnen und Täter
verhängt werden; ihre Notwendigkeit ergibt sich aus dem Sicherungsbedürfnis
der staatlichen Gemeinschaft, aus dem sie auch ihre Rechtfertigung erfahren.
Aufgrund wachsenden Belegungsdrucks befindet sich der Maßregelvollzug seit
einiger Zeit in einer drängenden Situation. Die Bundesländer haben daher in den
letzten Jahren neue Maßregelvollzugsanstalten gebaut oder bestehende Anstal-
ten modernisiert und erweitert oder planen Anstaltsneu- oder -ausbauten für die
nahe Zukunft. Diese Maßnahmen müssen von einer bereits seit längerem
geplanten Revision des Maßregelrechts begleitet und unterstützt werden. Sie
soll – neben der notwendigen Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben –
dazu beitragen, die vorhandenen und neu geschaffenen Kapazitäten des Maß-
regelvollzugs besser und zielgerichteter zu nutzen und damit der Verbesserung
des Schutzes der Bevölkerung dienen.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache 16/1110 in
der aus der Zusammenstellung ersichtlichen Fassung.

Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
● Neuregelung der Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungs-

anstalt, § 64 StGB:

– Umgestaltung des § 64 StGB in eine Soll-Vorschrift, wobei ein Absehen
von der Unterbringung nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist,

Drucksache 16/5137 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Abhängigkeit der Anordnung und der Fortdauer der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt von einem zu erwartenden Behandlungserfolg;

● Neuregelung der Vollstreckungsreihenfolge im Falle der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt:

– die Vollstreckungsreihenfolge bei gleichzeitig verhängter Haftstrafe und
Unterbringung wird durch angepassten, die Gesamtdauer des Freiheitsent-
zugs nicht verlängernden Vorwegvollzug von Haft dergestalt verändert,
dass nach Ablauf der Unterbringung in der Regel eine Bewährungsent-
scheidung ermöglicht wird,

– bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht anordnen,
dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn zu erwarten ist,
dass der Aufenthalt eines oder einer ausreisepflichtigen Verurteilten mit
ausländischer Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet durch aufenthalts-
rechtliche Maßnahmen während oder unmittelbar nach Vollzug der Strafe
beendet wird;

● regelmäßige Hinzuziehung externer Gutachterinnen oder Gutachter bei der
Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus;

● Ermöglichung einer frühzeitigen Überweisung in den Maßregelvollzug nach
den §§ 63, 64 StGB im Falle der Anordnung von Sicherungsverwahrung,
wenn bei dem oder der Verurteilten ein Zustand nach den §§ 20, 21 StGB vor-
liegt;

● Möglichkeit zur Aussetzung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung
und modifizierte Anwendbarkeit der Vorschriften über die Haftprüfung
(§§ 121, 122 der Strafprozessordnung – StPO);

● Durchbrechung des Verbots der Reformatio in Peius für Fälle, in denen eine
wegen angenommener Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB erfolgte Anord-
nung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach erfolg-
reicher Revision des Angeklagten aufgehoben werden muss und sich in der
neuen Verhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat
voll schuldfähig war;

● Begrenzung der Begutachtungserfordernisse vor Aussetzung der Maßregel
auf die unter Sicherheitsgesichtspunkten problematischen Fälle.

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1110 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

Zu Buchstabe b

Einstimmige Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1344

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs des Bundesrates auf Drucksache 16/1344 und Ab-
lehnung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache 16/1110.
D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5137

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1110 in geänderter Fassung anzuneh-
men und

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1344 abzulehnen.

Berlin, den 25. April 2007

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder
über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang
zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechts-

die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen
oder über eine nicht unerhebliche Zeit vor dem Rückfall
in den Hang zu bewahren und von der Begehung erhebli-
widriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurück-
gehen.“

2. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei Anordnung der Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe
von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass
ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach
seiner Vollziehung und einer anschließenden Unter-
bringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1

cher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang
zurückgehen.“

2. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei Anordnung der Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe
von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass
ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach
seiner Vollziehung und einer anschließenden Unter-
bringung eine Entscheidung nach Absatz 6 Satz 1

möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass
die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn
die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise aus
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


ng der Unterbringung
d in einer Entziehungsanstalt

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Sicherung der Unterbringung

in einem psychiatrischen Krankenhaus
und in einer Entziehungsanstalt

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 64 wird wie folgt gefasst:

㤠64
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder
andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu neh-
men, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie
im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurück-
geht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen
ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass
sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten
begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hin-
reichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die
Drucksache 16/5137 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Sicheru
in einem psychiatrischen Krankenhaus un
– Drucksache 16/1110 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes
zur Sicherung der Unterbringung

in einem psychiatrischen Krankenhaus
und in einer Entziehungsanstalt

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 64 wird wie folgt gefasst:

㤠64
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder
andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu neh-
men, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie
im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurück-
geht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen
ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, dass sie in-
folge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten bege-
hen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine
hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch
möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass
die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn
die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise ver-

Person dadurch besser gefördert werden kann. Eine Ent-
scheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufhe-
ben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug
der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt
werden kann.
5 – Drucksache 16/5137

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

pflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während
oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet
wird.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das
Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine An-
ordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt
es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufent-
halts der verurteilten Person im räumlichen Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes während oder un-
mittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr
zu erwarten ist.“

c) entfällt

d) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.

e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „vor
der Strafe“ die Wörter „oder vor einem Rest der
Strafe“ eingefügt.

3. § 67a wird wie folgt gefasst:

„67a
Überweisung in den Vollzug

einer anderen Maßregel

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den
Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln über-
weisen. Dies gilt bereits dann, wenn sich die Person noch
im Vollzug der Freiheitsstrafe befindet und bei ihr ein
Zustand nach § 20 oder § 21 vorliegt.

(3) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

dem räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
pflichtet ist. Es kann eine solche Bestimmung auch
treffen, wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzun-
gen des Satzes 4 eintreten werden und der Aufenthalt
der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach
Verbüßung der Strafe beendet wird.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe „Absatz 2“ wird die Angabe
„Satz 1 oder Satz 2“ eingefügt.

bb) Folgende Sätze werden ihm angefügt:

„Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 oder Satz
5 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat
es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 oder
Satz 5 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine
Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Per-
son im räumlichen Geltungsbereich dieses Geset-
zes während oder unmittelbar nach Verbüßung
der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Ist die Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus mindestens ein Jahr vollzogen
worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen,
dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maß-
regel zu vollziehen ist, wenn die Resozialisierung der
untergebrachten Person durch den weiteren Vollzug
der Maßregel derzeit nicht gefördert werden kann.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 2 wird
aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1
werden nach dem Wort „vollzogen“ die Wörter „oder
liegt ein Fall des Absatzes 2 Satz 2 vor“ eingefügt.

3. § 67a wird wie folgt gefasst:

„67a
Überweisung in den Vollzug

einer anderen Maßregel

(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet
worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person
nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel über-
weisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser ge-
fördert werden kann.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den
Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln über-
weisen. Dies gilt bereits dann, wenn sich die Person noch
im Vollzug der Freiheitsstrafe befindet.

(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Ab-
sätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträg-
lich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten

6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

4. § 67d Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des
§ 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen.“

5. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 126a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „117 bis 119,“ durch
die Angabe „116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119,
123,“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

1a. In § 246a wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:

„Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-
haus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet
oder vorbehalten werden wird, so ist in der Haupt-
Drucksache 16/5137 –

E n t w u r f

(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und
die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die
für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im
Falle des Absatzes 2 hat das Gericht erstmals nach Ablauf
von einem Jahr, sodann im Falle des Satzes 2 bis zum Be-
ginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätes-
tens vor Ablauf von weiteren zwei Jahren zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Ab-
satz 3 Satz 2 vorliegen.“

4. § 67d Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Gericht bestimmt, dass die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen ist, wenn
die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorlie-
gen.“

5. § 67e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „auszuset-
zen“ die Wörter „oder für erledigt zu erklären“ einge-
fügt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Ausset-
zung“ die Wörter „oder Erledigungserklärung“ einge-
fügt.

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 126a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤤 114 bis 115 a, 117
bis 119, 125 und 126“ durch die Angabe „§§ 114
bis 119 und 123 bis 126“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der
Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob
die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbrin-
gung weiterhin vorliegen.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen
Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des
§ 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind
Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem be-
kannt zu geben.“
verhandlung ein Sachverständiger über den Zu-
stand des Angeklagten und die Behandlungsaussich-
ten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht
erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt anzuordnen.“

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
7 – Drucksache 16/5137

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1b. § 358 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:

„Wird die Anordnung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert
diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung
eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
entgegen.“

2. § 463 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e des
Strafgesetzbuches soll das Gericht nach jeweils fünf
Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychia-
trischen Krankenhaus (§ 63) das Gutachten eines
Sachverständigen einholen. Der Sachverständige
darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbrin-
gung mit der Behandlung der untergebrachten Person
befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen
Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte
Person befindet. Dem Sachverständigen ist Einsicht
in die Patientendaten des Krankenhauses über die un-
tergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt
entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen
Verteidiger hat, bestellt das Gericht für das Verfahren
nach Satz 1 einen Verteidiger.“

c ) u n v e r ä n d e r t

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in ihm wird
die Angabe „§ 67d Abs. 2, 4“ durch die Angabe
„§ 67d Abs. 2 bis 6“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

2. § 463 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 454 Abs. 2 findet unabhängig von den dort ge-
nannten Straftaten in den Fällen des § 67d Abs. 2 und
3, des § 67c Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 des Strafge-
setzbuches entsprechende Anwendung, soweit das
Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsver-
wahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454
Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwen-
dung.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e des
Strafgesetzbuches hat das Gericht nach jeweils fünf
Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychia-
trischen Krankenhaus (§ 63) das Gutachten eines
Sachverständigen einzuholen, der weder im Rahmen
des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung
der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch
in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten darf, in
dem sich die untergebrachte Person befindet. Dem
Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten
des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu
gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der unter-
gebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt
das Gericht für das Verfahren nach Satz 1 einen Ver-
teidiger.“

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
und 6.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in ihm wird
die Angabe „§ 67d Abs. 2, 4“ durch die Angabe
„§ 67d Abs. 2, 3, 5 und 6“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch

In Artikel 316 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I
S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 67 Abs. 4“ durch die Angabe
„§ 67 Abs. 5“ ersetzt.
Artikel 4

entfällt

Abs. 2 StPO sei hierfür jedoch ein Paradebeispiel.
Psychiatrie Haina

6. Dr. Jutta Muysers Chefärztin der Forensischen

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte daher fol-
genden Änderungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

Psychiatrie, Rheinische Kliniken
Langenfeld

7. Prof. Dr.
Norbert Nedopil

Psychiatrische Klinik der
Ludwig-Maximilians-Universität
Drucksache 16/5137 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen),
Joachim Stünker, Jörg van Essen, Jörn Wunderlich und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe auf den
Drucksachen 16/1110 und 16/1344 in seiner 35. Sitzung am
11. Mai 2006 in erster Lesung beraten und dem Rechtsaus-
schuss zur federführenden Beratung sowie dem Innenaus-
schuss und dem Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung
überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlagen in seiner 38. Sitzung
am 25. April 2007 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/1110 anzunehmen. Ferner hat der Ausschuss ein-
vernehmlich empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/1344 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlagen in seiner
50. Sitzung am 25. April 2007 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 16/1110 anzunehmen. Ferner hat der Aus-
schuss einvernehmlich empfohlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/1344 für erledigt zu erklären.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat in seiner 31. Sitzung am 25. Okto-
ber 2006 beschlossen, zu den Gesetzentwürfen eine öffent-
liche Anhörung durchzuführen, die am 28. Februar 2007
(47. Sitzung) stattfand. An der Anhörung haben folgende
Sachverständige teilgenommen:

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 47. Sitzung des Rechtsausschusses vom 28. Feb-
ruar 2007 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachver-
ständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner
57. Sitzung am 25. April 2007 abschließend beraten.

Der Ausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen zu
empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 16/1110 mit den aus der Zusammenstellung er-
sichtlichen Änderungen anzunehmen. Der Ausschuss hat
ferner einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf des Bundesrates auf Drucksache 16/1344 abzulehnen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, der
nun vorliegende Gesetzentwurf werde – nicht zuletzt infolge
der sehr informativen Sachverständigenanhörung und des
konstruktiven Berichterstattergesprächs – auch den Sach-
problemen und den Erfordernissen der Praxis gerecht. Die
kollegiale Zusammenarbeit zwischen den Fraktionen und
den Berichterstattern habe zu einer Klärung der noch um-
strittenen oder verbesserungsbedürftigen Punkte geführt.
Auf diese Weise seien der Gesetzentwurf und die Begrün-
dung konkretisiert worden, was auch bei der künftigen
Rechtsanwendung zum Tragen kommen werde.

Bei allem Lob für das Beratungsverfahren sei indes die durch
die Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachte Ver-
schlechterung in § 358 Abs. 2 StPO infolge der Aufgabe des
Verbots der Reformatio in Peius zu kritisieren. Diese Vor-
schrift enthalte den ehernen Grundsatz der Strafprozessord-
nung, nach dem der Rechtsmittel einlegende Bürger nicht
schlechter gestellt werden dürfe als bei einem Verzicht auf
das Rechtsmittel. Es sei erstaunlich, dass dieser Vorschlag
keine Debatte ausgelöst habe, was auch damit zusammen-
hänge, dass dieser wichtige Punkt im Parlament zu wenig be-
leuchtet und diskutiert worden sei. Anlass für diese Rege-
lung seien lediglich ein oder zwei Fälle. Im Widerspruch
dazu habe die Bundesministerin der Justiz zuletzt anlässlich
ihres Neujahrsempfangs im Januar 2007 erklärt, es sei
schlechte Rechtspolitik, Einzelfälle zum Anlass für eine Ge-
setzesänderung zu nehmen. Die Neuregelung des § 358

1. Rolf Hannich Bundesanwalt beim General-
bundesanwalt beim Bundes-
gerichtshof

2. PD Dr.
Klaus Hoffmann

Zentrum für Psychiatrie, Chef-
arzt der Abteilung Forensische
Psychiatrie und Psychotherapie

3. Gabriele Jansen Rechtsanwältin, Köln
4. Prof. Dr.

Norbert Leygraf
Direktor des Instituts für Foren-
sische Psychiatrie der Univer-
sität Duisburg-Essen

5. Prof. Dr. Rüdiger
Müller-Isberner

Ärztlicher Direktor, Zentrum
für Soziale Psychiatrie Haina
(Kloster), Klinik für forensische

8. Prof. Dr.
Heinz Schöch

Lehrstuhl für Strafrecht,
Kriminologie, Jugendstrafrecht
und Strafvollzug, Ludwig-Maxi-
milians-Universität München

9. Gabriele
Steck-Bromme

Rechtsanwältin,
Strafverteidigervereinigungen
– Organisationsbüro Berlin.
Artikel 2 Nummer 1b (§ 358 Abs. 2 StPO) wird ersatzlos ge-
strichen.

München, Leiter der Abteilung
für Forensische Psychiatrie

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/5137

Begründung:
Die beabsichtigte Neufassung in § 358 Abs. 2 StPO ist abzu-
lehnen, da sie erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet.
Die vorgeschlagene Neuregelung würde das Verschlechte-
rungsverbot („reformatio in peius“) – einen fundamentalen
Grundsatz des Strafprozesses, der zu einer fairen Prozessge-
staltung beiträgt – durchbrechen. Dessen Sinn und Zweck ist
es, dass der Angeklagte bei seiner Entscheidung über die
Einlegung eines Rechtsmittels nicht durch die Besorgnis be-
einträchtigt werden soll, hieraus könne ihm ein Nachteil in
Form einer härteren Bestrafung erwachsen.
Die vorgeschlagene Änderung soll nämlich Fälle erfassen,
in denen der Angeklagte zu seinen Gunsten Revision gegen
ein Strafurteil eingelegt hat, in dem gegen ihn allein die Un-
terbringung im Maßregelvollzug angeordnet wurde. Hier
soll es möglich werden, im Falle der Aufhebung der Unter-
bringungsentscheidung zu seinen Lasten erstmalig auch eine
Strafe zu verhängen. Dies bedeutet im Ergebnis eine klare
Verschlechterung zulasten des Angeklagten, mithin eine
Durchbrechung des Grundsatzes der reformatio in peius.
Entgegen der Begründung zur Neufassung des § 358 Abs. 2
StPO ist mit der Beibehaltung der bisherigen Regelung eine
Strafbarkeitslücke nicht verbunden. Die Staatsanwaltschaft
hat in jedem Fall die Möglichkeit, selbst zu Ungunsten des
Angeklagten Revision einzulegen, um so die Wirkung des
Verschlechterungsverbotes auszuschließen. Mit einem sol-
chen Vorgehen hat es die Staatsanwaltschaft in der Hand zu
verhindern, dass die Tat nach Aufhebung der Unterbrin-
gungsentscheidung durch das Revisionsgericht ohne straf-
rechtliche Sanktion bleibt.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt.

Die Fraktion der FDP stimmte den Ausführungen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und deren Bedenken ge-
gen § 358 Abs. 2 StPO zu. Sie halte die Änderung dieser
Vorschrift jedoch im Ergebnis noch für vertretbar, weil ein
Freiheitsentzug an die Stelle eines anderen trete. Sie begrüß-
te, dass der Gesetzentwurf, der einen wesentlichen Fort-
schritt bringe, nun endlich vorliege. Zu viel Zeit sei seit der
letzten einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts aus dem Jahre 1994, die dringend Änderungen ge-
fordert hätte, vergangen.

Die Fraktion habe im Hinblick auf die in § 67 Abs. 2 StGB
vorgesehene Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge einen
längeren Zeitraum als die vorgesehenen drei Jahre vorge-
schlagen. Diese Möglichkeit werde nur noch in der Begrün-
dung zu dieser Vorschrift aufgegriffen. Zu hoffen sei, dass
der Wille des Gesetzgebers, die Gesamtdauer des Freiheits-
entzugs nicht zu verlängern, auch Berücksichtigung finde.

Zur Frage der Sicherungsverwahrten im Maßregelvollzug
(§ 67a Abs. 2 StGB) habe ein Sachverständiger in der Anhö-
rung zu Recht ausgeführt, dass dann, wenn ein Verurteilter in
einer anderen Institution behandelt werden müsse, dies
grundsätzlich in einem Justizvollzugskrankenhaus zu ge-
schehen habe, es sei denn, es lägen die Voraussetzungen des
Maßregelvollzugs vor. Dies sei der richtige Weg. Die ur-
sprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung hätte zu
einer weiteren Überbelegung des Maßregelvollzugs führen
können mit dem Ergebnis, dass das Ziel des Maßregelvoll-

hoffen sei, dass für den Maßregelvollzug nicht geeignete
Personen auch nicht in den Maßregelvollzug kämen.

Trotz der angesprochenen Bedenken sei zu begrüßen, dass
im Berichterstattergespräch die Bereitschaft bestanden habe,
die Bedenken der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufzugreifen und zumindest
in der Begründung darauf einzugehen. Daher könne die
Fraktion dem Entwurf zustimmen.

Die Fraktion der SPD unterstrich, dass die angestrebte Re-
gelung des Maßregelvollzugs im Anschluss an die Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts lange überfällig
gewesen sei. Das Nebeneinander von Maßregelvollzug und
anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen werde praktikab-
ler und rechtsstaatlich gestaltet. Die Sachverständigenanhö-
rung sei in einem ausführlichen Berichterstattergespräch
ausgewertet und Einigkeit in fast allen Punkten erzielt wor-
den.

Die von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
sprochene Regelung des § 358 Abs. 2 StPO sei bereits aus
Praktikabilitätsgründen erforderlich, weil andernfalls die
Staatsanwaltschaft in Fällen der Verurteilung bei Schuldun-
fähigkeit stets gezwungen sei, vorsorglich Revision einzule-
gen, um zu verhindern, dass die Tat trotz später festgestellter
Schuldfähigkeit sanktionslos bleibe. Die vernünftige Rege-
lung sei eng gefasst und aus rechtsstaatlicher Sicht unbe-
denklich.

Die Fraktion der CDU/CSU schloss sich den Ausführun-
gen der Fraktion der SPD zum Verbot der Reformatio in
Peius an. Was den Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB
anbelange, so müsse dieser nach dem Gesetzentwurf nicht
zwingend durchgeführt werden. Vielmehr handele es sich
um eine Soll-Vorschrift. Wenn der Richter zum Ergebnis
komme, dass die dort vorgesehenen maximal drei Jahre we-
gen vorverbüßter Untersuchungshaft nicht ausreichten, müs-
se er den Vorwegvollzug nicht anordnen.

Die Fraktion DIE LINKE. unterstrich, dass es sich bei § 67
Abs. 2 StGB um eine Soll-Vorschrift handele. Es bleibe der
tatrichterlichen Entscheidung überlassen, ob der Vorweg-
vollzug angeordnet werde. Die Fraktion schloss sich den Be-
denken der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hinsicht-
lich der Durchbrechung des Verbots der Reformatio in Peius
in § 358 Abs. 2 StPO als Reaktion auf einen Einzelfall an.
Daher könne die Fraktion DIE LINKE. dem Gesetzentwurf
in der vorliegenden Fassung nicht zustimmen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines

Sowohl die Bundesregierung als auch der Bundesrat haben
jeweils einen eigenen Gesetzentwurf zur Reformierung des
Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus und in einer Entziehungsanstalt in den Deutschen
Bundestag eingebracht (Bundestagsdrucksachen 16/1110,
16/1344). Der bereits in der 15. Legislaturperiode einge-
brachte Gesetzentwurf des Bundesrates (Bundestagsdruck-
sache 15/3652) war wegen des Ablaufs der Legislaturperio-
de nicht mehr abschließend im Deutschen Bundestag
behandelt worden und der Diskontinuität unterfallen.
zugs schlechter erreicht werden könne. Auch hier sei im Be-
richterstattergespräch eine Klarstellung erreicht worden. Zu

Ziel beider Gesetzentwürfe, die inhaltlich in Teilen überein-
stimmen, ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die

Drucksache 16/5137 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in
einer Entziehungsanstalt zu verbessern, Sicherheitslücken zu
schließen und die knappen Ressourcen von Justiz- und Maß-
regelvollzug unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Leis-
tungsfähigkeit effektiver zu nutzen.

Die Reform des Maßregelrechts, insbesondere zur effek-
tiveren Nutzung der knappen Ressourcen von Justiz- und
Maßregelvollzug unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen
Leistungsfähigkeit, ist im Koalitionsvertrag (Teil B Ab-
schnitt VIII Nr. 2.1, S. 122) vereinbart.

Nach Beratung beider Gesetzentwürfe und unter Berück-
sichtigung der Ergebnisse der Sachverständigenanhörung
empfiehlt der Ausschuss zur Verwirklichung der vorgenann-
ten Ziele die dargestellten Änderungen des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung erläutert.
Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung unverändert angenommen hat, wird auf die jeweilige
Begründung in Drucksache 16/1110, S. 9 ff., verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Nummer 1

Nummer 1 entspricht sachlich Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a
und b des Gesetzentwurfs des Bundesrates. § 64 wird in eine
Soll-Vorschrift umgestaltet. Es bleibt dabei, dass das Gericht
i. d. R. die Unterbringung anordnen muss, wenn die Voraus-
setzungen des § 64 vorliegen. Lediglich in besonderen Aus-
nahmefällen, wie sie in der Begründung des Gesetzentwurfs
des Bundesrates, Drucksache16/1344, S. 12, umrissen sind,
darf es von der Unterbringung absehen.

Der Ausschuss betont, dass bei der Entscheidung des Ge-
richts die Gesichtpunkte der Besserung und Sicherung zen-
tral bleiben. Es soll deshalb dabei bleiben, dass die
Sprachunkundigkeit eines Ausländers alleine nicht Grund
sein kann, auf seine Unterbringung zu verzichten. Denn es ist
grundsätzlich Aufgabe der für den Vollzug der Maßregel zu-
ständigen Vollstreckungs- und Verwaltungsbehörden, für im
Übrigen behandlungs- und besserungsfähige ausländische
Täterinnen und Täter hinreichend geeignete, ihren besonde-
ren persönlichen Verhältnissen individuell gerecht werdende
Vollstreckungsmöglichkeiten bereitzustellen (vgl. BGHSt
36, 199, 201). Nur wenn der Schaffung dieser Voraussetzun-
gen unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstehen, weil
z. B. der oder die ausländische Verurteilte eine in Deutsch-
land sehr selten vertretene Fremdsprache spricht und im Ein-
zelfall auch nicht erwartet werden kann, dass die verurteilte
Person im Maßregel- oder ggf. vorausgehenden Strafvollzug
ausreichend Deutsch lernen wird, um an einer Therapie mit-
wirken zu können, darf auf ihre Unterbringung verzichtet
werden.

Die voraussichtliche Zeitspanne der Bewahrung vor dem
Rückfall muss „erheblich“ sein (vgl. Drucksache16/1344,
S. 13; Drucksache 16/1110, S. 22 Nummer 5). Im Hinblick
auf die Erörterungen in der Sachverständigenanhörung weist

begrenzt wird, über die bereits im Zeitpunkt der Unterbrin-
gungsentscheidung eine fachlich begründete Prognose mög-
lich ist.

Vor allem Sicherheitsgesichtspunkte verlangen es, auf die
Unterbringung von ausreisepflichtigen Ausländern wegen
ihrer Ausreisepflicht nur dann zu verzichten, wenn die Aus-
reise in naher Zukunft sicher ist. Das Gericht hat sich hier be-
wusst zu bleiben, dass die Nichtunterbringungsentscheidung
anders als die in § 67 Abs. 2 Satz 4 vorgesehene Umkehr der
Vollstreckungsreihenfolge im Nachhinein nicht mehr kor-
rigiert werden kann. Ist eine Ausreise nur wahrscheinlich,
wird daher dem letztgenannten Weg der Vorzug zu geben
sein.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3

Im Hinblick auf die im Sachverständigenverfahren geäußer-
ten entsprechenden Bedenken weist der Ausschuss darauf
hin, dass der Vorabvollzug eines Teils der Strafe bei Unter-
bringung in einer Entziehungsanstalt nicht zu einer Verlän-
gerung der Gesamtdauer des Freiheitsentzugs führen darf.
Diesen Grundsatz bringt insbesondere § 67 Abs. 2 Satz 3
deutlich zum Ausdruck. Steht im Einzelfall eine Verlänge-
rung des Freiheitsentzugs zu befürchten, so wird das Gericht
im Rahmen der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens
auf die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge zu verzichten
haben.

Mit der Änderung des Verweises auf Absatz 6 in einen Ver-
weis auf Absatz 5 wird eine redaktionelle Folgeänderung des
Entfallens der Änderung zu Nummer 2 Buchstabe c vorge-
nommen.

Zu § 67 Abs. 2 Satz 4

Behandlungs- und Sicherheitsgesichtspunkte verlangen es,
die Gründe für die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge
bei Ausländerinnen und Ausländern mit ungesichertem Auf-
enthaltsstatus etwas enger zu fassen als im Gesetzentwurf
der Bundesregierung. Daher soll bei ausreisepflichtigen
Ausländerinnen und Ausländern – abgesehen von den Fällen
des § 67 Abs. 2 Satz 2 – nur dann von dem für den Regelfall
vorgesehenen Vorabvollzug der Maßregel abgewichen wer-
den, wenn die Beendigung ihres Aufenthalts in der Bundes-
republik Deutschland während oder unmittelbar nach Verbü-
ßung einer vorab vollzogenen Strafe zu erwarten ist. Der
Unsicherheit, die mit einer solchen Erwartung trotz Beste-
hens einer Ausreisepflicht vielfach verbunden ist, trägt die in
Absatz 3 Satz 3 vorgesehene und schon im Gesetzentwurf
der Bundesregierung enthaltene Möglichkeit einer Auf-
hebung der Anordnung einer Umkehr der Vollstreckungs-
reihenfolge Rechnung (siehe nachfolgend zu Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb).

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der
Änderung zu Buchstabe a.

Zu den Buchstaben c und d
der Ausschuss darauf hin, dass der Prognosezeitraum („er-
hebliche Zeit“) allerdings in jedem Fall durch die Zeitspanne

Die Neuregelung, mit der eine nachträgliche Umkehr der
Vollstreckungsreihenfolge in Fällen der Unterbringung nach

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/5137

§ 63 bei therapeutischer Stagnation ermöglicht werden soll-
te, entfällt. Insoweit wird auf die Begründung der ablehnen-
den Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 16/1110,
S. 22 Nummer 6) verwiesen.

Zu Buchstabe e

Auf die Begründung des Änderungsvorschlags in der Stel-
lungnahme des Bundesrates (Drucksache 16/1110, S. 23
Nummer 7) wird verwiesen.

Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Folgeände-
rung des Entfallens der in Buchstabe c ursprünglich vorgese-
henen Änderung.

Zu Nummer 3

Dem mit der Neuregelung des § 67a Abs. 2 Satz 2 im
Gesetzentwurf der Bundesregierung verfolgten Ziel, einen
psychisch erkrankten Verurteilten, gegen den Sicherungs-
verwahrung angeordnet ist, bereits frühzeitig in den zu
seiner Behandlung besser geeigneten psychiatrischen Maß-
regelvollzug zu überführen (vgl. Drucksache 16/1110, S. 17
zu Nummer 3), wird zugestimmt. Der Regelungsvorschlag
geht aber über dieses Ziel hinaus, indem er für eine frühzei-
tige Überweisung lediglich voraussetzt, dass die Resoziali-
sierung der verurteilten Person durch sie besser gefördert
werden kann. Eine Person, gegen die Sicherungsverwah-
rung angeordnet ist, soll demgegenüber nur dann bereits
während des Vollzugs der Freiheitsstrafe in ein psychiatri-
sches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt überwie-
sen werden können, wenn bei ihr ein Zustand nach § 20 oder
§ 21 vorliegt. Durch diese Einschränkung wird auch den Be-
denken des Bundesrates (vgl. Drucksache 16/1110, S. 23
Nummer 8) Rechnung getragen. Die Stellungnahmen der
angehörten Sachverständigen veranlassen den Ausschuss zu
dem Hinweis, dass das entscheidende Gericht bei Ausübung
des ihm eingeräumten Ermessens (Kann-Regelung) auch zu
berücksichtigen hat, ob die verurteilte Person für den Maß-
regelvollzug geeignet ist.

Zu Nummer 4

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Über-
nahme der Formulierung aus Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c des
Gesetzentwurfs des Bundesrates dient der Vereinheitlichung
des Sprachgebrauchs im Hinblick auf die Regelungen in
§ 67c Abs. 2 Satz 5, § 67d Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1,
die ebenfalls vorsehen, dass das Gericht eine Maßregel „für
erledigt erklärt“.

Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu Nummer 1

Die Änderung entspricht dem Vorschlag in Nummer 11 (zum
Begründungsteil zu Doppelbuchstabe aa der Stellungnahme
des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
(vgl. Drucksache 16/1110, S. 24). Der Ausschuss betont,
dass die entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 3 vom

Zu Nummer 1a – neu –

Die Änderung greift einen Vorschlag zu Artikel 2 zu
Nummer 1 des Gesetzentwurfs des Bundesrates auf (vgl.
Drucksache 16/1344, S. 17). In Ansehung der Umgestaltung
des § 64 StGB zur Soll-Vorschrift muss allerdings sicherge-
stellt bleiben, dass das Gericht seine Ermessensentscheidung
regelmäßig – sachverständig beraten – treffen kann. Die Be-
auftragung eines Gutachters wird also nicht erst notwendig,
wenn das Gericht die Anordnung der Unterbringung nach
§ 64 StGB konkret in Betracht zieht (insoweit abweichend
von der Begründung des Regelungsvorschlags im Gesetzent-
wurf des Bundesrates, vgl. Drucksache 16/1344, S. 17).
Vielmehr entfällt die Pflicht zur Hinzuziehung eines Sach-
verständigen nur in den Fällen, in denen eine Unterbringung
unter Ausschöpfung des dem Gericht nunmehr eingeräumten
eng begrenzten Ermessensspielraums offensichtlich nicht in
Frage kommt.

Zu Nummer 1b – neu –

Die Änderung entspricht inhaltlich der Begründung zu Arti-
kel 2 zu Nummer 3 des Gesetzentwurfs des Bundesrates
(vgl. Drucksache 16/1344, S. 17 f.). Sie begegnet dem als
unbefriedigend empfundenen Ergebnis der vollständigen
Sanktionslosigkeit in den Fällen, in denen eine wegen ange-
nommener Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB erfolgte
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach erfolgreicher Revision des Angeklagten
aufgehoben werden muss und sich in der neuen Verhandlung
herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat voll
schuldfähig war. Die Regelung durchbricht für diese Fälle
das Verbot der Reformatio in Peius, so dass das Gericht im
Falle der Aufhebung der Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus nicht mehr gehindert wäre, Strafe anstel-
le der Unterbringung zu verhängen. Der bisherige Satz 2 und
zukünftige Satz 3 wurde redaktionell angepasst. Auf die wei-
tergehenden Vorschläge in Artikel 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b und
Nr. 6 des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Durchbre-
chung des Verschlechterungsverbots wurde verzichtet, zu-
mal ein praktischer Bedarf hierfür nicht erkennbar ist.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Die Änderung lockert die vorgesehene Verpflichtung, im
Rahmen der gerichtlichen Überprüfungen nach § 67e StGB
nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63) das Gutachten ei-
nes oder einer externen Sachverständigen einzuholen. Die
regelmäßige Hinzuziehung eines oder einer externen Sach-
verständigen in größeren zeitlichen Abständen ist aus den im
Gesetzentwurf der Bundesregierung genannten Gründen
sinnvoll und notwendig (vgl. Drucksache 16/1110, S. 19).
Die Umgestaltung des § 463 Abs. 4 zu einer Soll-Regelung
nimmt allerdings auf die Tatsache Rücksicht, dass einige
Ländergesetze zum Maßregelvollzug bereits regelmäßige
externe Begutachtungen in kürzeren Zeitintervallen vorse-
hen (vgl. § 16 Abs. 3 MVollzG NW, § 11 Abs. 2 MVollzG
LSA, § 5 Abs. 4 MVollzG SH, § 37 Abs. 4 BbgPsychKG,
§ 8 Abs. 4 MRVG SL). Wenn in diesen Fällen nach fünf Jah-
ren vollzogener Unterbringung bereits ein neueres externes
Vorliegen der Voraussetzungen des (dort in Bezug genom-
menen) § 112a unabhängig ist.

Sachverständigengutachten vorliegt, kann auf seine neuer-
liche Einholung verzichtet werden. Dasselbe kann gelten,

Drucksache 16/5137 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Berlin, den 25. April 2007

Siegfried Kauder (Villing
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter
en-Schwenningen) Joachim Stünker
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der
Änderung zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c (Entfallen der Ein-
fügung eines neuen Absatzes 4 in § 67 StGB).
wenn sich der zu begutachtende Straftäter bereits aufgrund
früherer Regelüberprüfungen in der Entlassungsvorberei-
tung befindet und ohnehin in Kürze aus dem Maßregelvoll-
zug entlassen werden soll. Die Einholung eines externen
Sachverständigengutachtens könnte hier zu einer ungewoll-
ten Verlängerung der Unterbringung führen. Schließlich ist
es in Fällen, in denen die untergebrachte Person neben der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu ei-
ner langen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, unter Um-
ständen sachgerechter, eine externe Begutachtung mit dem
möglichen Zeitpunkt der Strafrestaussetzung nach § 67
Abs. 5 StGB abzustimmen.

Zu Buchstabe d

Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die im Gesetzentwurf
der Bundesregierung zur Reform der Führungsaufsicht
(Drucksache 16/1993) vorgesehene Ergänzung des § 67d
Abs. 4 StGB um einen weiteren Satz, der den Eintritt von
Führungsaufsicht nach Erledigung der Maßregel wegen Ab-
laufs der Höchstfrist vorsieht. Mit dieser in dem vorgenann-
ten Gesetzentwurf vorgenommenen Ergänzung wird der
Verweis in § 463 Abs. 6 (alt) bzw. Abs. 7 (neu) auf den Ab-
satz 4 des § 67d StGB, der gegenwärtig ins Leere geht, wie-
der richtig.

Zu den Artikeln 3 und 4

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