BT-Drucksache 16/5096

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/3303- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

Vom 25. April 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5096
16. Wahlperiode 25. 04. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/3303–

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahl des
Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

A. Problem

Das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten gewährt auch den Mitgliedern
der Bundesversammlung Immunität. Die Zuständigkeit für immunitätsrechtli-
che Entscheidungen ist im Gesetz jedoch nicht geregelt. Anders als im Bereich
des Deutschen Bundestages besteht auch keine generelle Genehmigung für die
Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungen, so dass jeweils eine Einzel-
fallgenehmigung erforderlich wäre.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf weist die Zuständigkeit für Immunitätsangelegenheiten der
Mitglieder der Bundesversammlung dem Deutschen Bundestag zu. Alle für die
Bundestagsabgeordneten geltenden immunitätsrechtlichen Regelungen z. B. in
§ 107 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) und in Anla-
ge 6 zur GO-BT, die u. a. die generelle Genehmigung zur Durchführung von Er-
mittlungsverfahren enthält, werden für entsprechend anwendbar erklärt.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes.

D. Kosten

Keine

Drucksache 16/5096 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3303 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 8. März 2007

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Thomas Strobl (Heilbronn)
Vorsitzender

Dr. Ole Schröder
Berichterstatter

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Dagmar Enkelmann
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5096

Bericht der Abgeordneten Dr. Ole Schröder, Christine Lambrecht, Jörg van Essen,
Dr. Dagmar Enkelmann und Volker Beck (Köln)

I.

1. Überweisung des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/3303
ist vom Deutschen Bundestag in seiner 70. Sitzung am
30. November 2006 an den Ausschuss für Wahlprüfung, Im-
munität und Geschäftsordnung zur Federführung sowie an
den Innenausschuss und den Rechtsausschuss zur Mitbera-
tung überwiesen worden.

2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Durch die vorgeschlagene Änderung des Gesetzes über die
Wahl des Bundespräsidenten wird die Zuständigkeit für
Immunitätsangelegenheiten der Mitglieder der Bundesver-
sammlung dem Deutschen Bundestag zugewiesen. Dies um-
fasst alle geltenden Regelungen nach der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages (GO-BT) sowie der Anlage 6
GO-BT, die die generelle Genehmigung zur Durchführung
von Ermittlungsverfahren enthält.

3. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 33. Sitzung am 7. März
2007 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf anzuneh-
men. Ebenfalls hat der Rechtsausschuss in seiner 50. Sitzung
am 7. März 2007 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf
anzunehmen.

4. Beratungsverfahren im federführenden Ausschuss
für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung
am 8. März 2007 abschließend beraten und ihn einstimmig
angenommen.

Der Beratung lagen folgende Erwägungen zugrunde:

Vor der Bundesversammlung 2004 ist erstmal der Immuni-
tätsschutz der Mitglieder der Bundesversammlung praktisch
geworden und hat unter anderem die Fragen aufgeworfen,
wer immunitätsrechtlich zuständig ist und wann der Immu-
nitätsschutz beginnt (vgl. Bundestagsdrucksache 15/2879).
Im Ergebnis waren der Ausschuss für Wahlprüfung, Immu-
nität und Geschäftsordnung und das Plenum von einer Zu-
ständigkeit des Deutschen Bundestages und einem Beginn
des Immunitätsschutzes für die von den Landesparlamenten
Gewählten mit Erwerb der Mitgliedschaft in der Bundesver-
sammlung ausgegangen. Da es im Falle der Mitglieder der
Bundesversammlung an einer generellen Genehmigung zur
Durchführung von Ermittlungen fehlt, war schon für die
Aufnahme von Ermittlungen eine Einzelgenehmigung durch

das Plenum erforderlich. Einstimmig war der 1. Ausschuss
der Auffassung, dass es eine klarstellende Regelung inner-
halb des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten be-
dürfe. Die neue Regelung sieht zudem die entsprechende
Anwendung aller für die Bundestagsabgeordneten in Immu-
nitätsangelegenheiten geltenden Reglungen auf die Mitglie-
der der Bundesversammlung vor. Dies betrifft neben § 107
GO-BT insbesondere die generelle Genehmigung zur Auf-
nahme von Ermittlungen sowie die Grundsätze des Aus-
schusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
in Immunitätsangelegenheiten (vgl. Anlage 6 zur GO-BT).

Im Übrigen wird im Anschluss an die herrschende Meinung
davon ausgegangen, dass der Deutsche Bundestag auch für
Immunitätsangelegenheiten des Bundespräsidenten (Artikel
60 Abs. 4 des Grundgesetzes) zuständig ist.

II.

Begründung im Einzelnen

In Artikel 1 begründet § 7 Satz 2 (neu) ausdrücklich eine Zu-
ständigkeit des Deutschen Bundestages für Immunitätsange-
legenheiten der Mitglieder der Bundesversammlung. Die
Bundesversammlung kommt demgegenüber nicht in Be-
tracht, da sie erst mit Zusammentritt handlungsfähig wird,
der Immunitätsschutz der von den Landesparlamenten Ge-
wählten aber schon mit dem früheren Erwerb der Mitglied-
schaft durch Annahme der Wahl oder Verstreichenlassen der
Frist (vgl. § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Wahl des Bun-
despräsidenten) einsetzt. Ebenso wenig kann das jeweilige
Landesparlament für die von ihm Gewählten zuständig sein,
da es um Statusrechte eines Verfassungsorgans des Bundes
geht und insoweit eine einheitliche Handhabung erforderlich
ist. Unberührt bleibt selbstverständlich bei Zugehörigkeit
von Landtagsabgeordneten zur Bundesversammlung die Zu-
ständigkeit des Landesparlaments für Fragen der landes-
rechtlichen Immunität.

Die Zugehörigkeit der Mitglieder des Deutschen Bundes-
tages zur Bundesversammlung bewirkt keine immunitäts-
rechtliche Doppelbehandlung. So sind bezüglich der Mit-
gliedschaft in der Bundesversammlung keine gesonderten
Unterrichtungen oder Anträge von Staatsanwaltschaften
oder anderen Stellen erforderlich; der Deutsche Bundestag
wird die hinzutretende Immunität nicht gesondert neben der-
jenigen als Bundestagsmitglied behandeln.

Der bisherige Satz 1 des § 7 bleibt durch die Einfügung eines
neuen Satzes 2 ebenso unberührt wie der bisherige Satz 2,
der nunmehr zu Satz 3 wird.

Die Streichung des § 13 hebt die gegenstandlose Berlin-
Klausel auf.

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Drucksache 16/5096 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Berlin, den 8. März 2007

Dr. Ole Schröder
Berichterstatter

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Dagmar Enkelmann
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

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