BT-Drucksache 16/4856

Öffentlichen Verkehr in den neuen Bundesländern nicht gefährden - Verkehrsflächenbereinigungsgesetz verlängern

Vom 28. März 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4856
16. Wahlperiode 28. 03. 2007

Antrag
der Abgeordneten Heidrun Bluhm, Katrin Kunert, Dr. Gesine Lötzsch, Petra Pau,
Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, Eva Bulling-Schröter, Roland Claus,
Sevim Dag˘delen, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Ulla Jelpke, Jan Korte,
Michael Leutert, Dorothee Menzner, Kersten Naumann, Wolfgang Neskovic,
Dr. Ilja Seifert, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Öffentlichen Verkehr in den neuen Bundesländern nicht gefährden –
Verkehrsflächenbereinigungsgesetz verlängern

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

das „Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und an
anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken“, kurz Verkehrsflächen-
bereinigungsgesetz (VerkFlBerG), über die gegenwärtig geltende Befristung bis
30. Juni 2007 hinaus bis zum 30. Juni 2010 zu verlängern.

Berlin, den 28. März 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgt in den neuen Bundesländern in
einer Vielzahl von Fällen auf privaten Grundstücken. Die erforderliche Rechts-
grundlage dafür schafft das Sachenrechtsbereinigungsgesetz von 1994 und in
Ergänzung seit 2001 das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz.

Das Gesetz ermöglicht den Kommunen in den neuen Bundesländern den Erwerb
von Privatgrundstücken zu einem ermäßigten Preis, wenn die betreffenden
Grundstücke in der Zeit zwischen dem 9. Mai 1945 und dem 3. Oktober 1990
für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben oder als Verkehrsflächen tatsächlich
in Anspruch genommen wurden und auch zukünftig für diese Zwecke benötigt
werden. Dazu zählen insbesondere Verkehrsflächen im engeren Sinne, d. h.

öffentliche Straßen auf privaten Flächen, Park- und Grünanlagen.

Daneben existiert auch die Möglichkeit des Zukaufs von privaten Grundstücken,
die zur Erfüllung einer sonstigen Verwaltungsaufgabe mit einem Gebäude (z. B.
Kindergärten, Schulen, Rathäuser) oder sonstiger baulicher Anlagen wie z. B.
Spielplätze und Sportanlagen bebaut worden waren und weiterhin genutzt
werden.

Drucksache 16/4856 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Das so gesetzlich geregelte Ankaufsrecht ist bis zum 30. Juni 2007 befristet.
Danach erlischt der Anspruch.

Auf Grund der Vielzahl der bisher bekannt gewordenen Fälle sowie der Schwie-
rigkeiten bei den Recherchen zu den betroffenen Grundstücken hat sich gezeigt,
dass eine Vielzahl der betroffenen Kommunen ihr notarielles Kaufvertragsange-
bot nicht bis zu dem vorgesehenen Stichtag an die Grundstückseigentümer über-
mitteln können.

Dies ist u. a. dem Umstand geschuldet, dass es sich bei den Grundstückseigen-
tümern oft um große Erbengemeinschaften handelt bzw. sich erst im Rahmen
von Baumaßnahmen herausstellt, dass z. B. öffentliche Straßen zum Teil über
private Grundstücke verlaufen.

Die begrüßenswerten Ziele des Gesetzes, nämlich Rechtssicherheit für Nutzer
und Eigentümer zu schaffen, Eigentümer angemessen zu entschädigen sowie
Grundstücksnutzung und Grundstückseigentum in einer Hand zusammenzufüh-
ren, nämlich in der Hand der die Fläche nutzenden öffentlichen Körperschaft, ist
unter den gegebenen Bedingungen und der gesetzten Frist nicht erreichbar.

Aus den genannten Gründen ist eine Fristverlängerung des Gesetzes dringend
geboten.

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