BT-Drucksache 16/3837

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/513- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft

Vom 13. Dezember 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3837
16. Wahlperiode 13. 12. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/513 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung
der Rechtsanwaltschaft

A. Problem

Durch die Änderung verschiedener Gesetze sind grundlegende Regelungen der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) seit einiger Zeit überholt. So obliegen
dem Wortlaut des Gesetzes nach die Aufgaben und Befugnisse, die im Zusam-
menhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und deren Widerruf und
Rücknahme wahrzunehmen sind, den Landesjustizverwaltungen. Tatsächlich
werden sie aber von den Rechtsanwaltskammern wahrgenommen, da mittler-
weile alle Länder von der durch § 224a BRAO geschaffenen Möglichkeit, diese
Aufgaben und Befugnisse auf die Kammern zu übertragen, in vollem Umfang
Gebrauch gemacht haben. Ohne Rückgriff auf die entsprechenden Delegations-
verordnungen ist dies für die Adressaten der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht
erkennbar. Der Bundesrat hat daher einen Gesetzentwurf vorgelegt, der diesen
tatsächlichen Zustand gesetzlich fixieren soll. Gleichzeitig soll den Rechtsan-
waltskammern auch die Zuständigkeit für die Vereidigung der neu zugelassenen
Rechtsanwälte übertragen werden, die derzeit bei den Gerichten liegt. Nach An-
sicht des Bundesrates würde die Übertragung auch dieser Aufgabe nicht nur die
unmittelbare Staatsverwaltung entlasten, sondern auch die Rechtsanwaltskam-
mern und damit die Selbstverwaltung der Anwaltschaft stärken. Zudem seien
Synergieeffekte zu erwarten, weil dann alle die Rechtsanwälte betreffenden
Aufgaben und Befugnisse von nur einer Stelle wahrgenommen würden. Über-
holt ist auch die Lokalisation der Rechtsanwälte bei einem bestimmten Gericht
der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 18 BRAO). Seit der zum 1. Januar 2000 er-
folgten Änderung des § 78 der Zivilprozessordnung (ZPO) können Rechtsan-
wälte nicht mehr nur bei ihrem Zulassungsgericht, sondern bei allen Land- und
Familiengerichten auftreten. Entsprechendes gilt seit Mitte 2002 für die Zulas-

sung bei den Oberlandesgerichten. Durch die Aufgabe des Lokalisationsprinzips
würden auch die hierauf aufbauenden weiteren Regelungen der §§ 19 bis 36
BRAO stark vereinfacht werden. Bisher ist die Rechtsanwaltskammer nicht be-
fugt, Dritten Auskunft über die Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts zu
erteilen. Die Ermöglichung solcher Auskünfte ist zum Schutz geschädigter
Mandanten dann erforderlich, wenn der Rechtsanwalt nicht zahlungsfähig und
auskunftsbereit ist.

Drucksache 16/3837 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, mit dem alle im Zusam-
menhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, ihrer Rücknahme und
ihrem Widerruf stehenden Aufgaben und Befugnisse einschließlich der Verei-
digung neu zugelassener Rechtsanwälte gesetzlich auf die Rechtsanwaltskam-
mer übertragen werden, die Zulassung bei einem bestimmten Gericht aufge-
geben wird und die Rechtsanwaltskammern berechtigt werden, bei Vorliegen
eines berechtigten Interesses Dritten Auskunft über die Haftpflichtversicherung
eines Rechtsanwalts zu erteilen.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht behandelt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3837

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/513 in der Fassung der nachfolgenden
Zusammenstellung anzunehmen.

Berlin, den 13. Dezember 2006

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

4. u n v e r ä n d e r t 4. § 9 wird aufgehoben.
5. u n v e r ä n d e r t

6. § 12 wird wie folgt gefasst:

㤠12
Zulassung

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirk-
sam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwalts-
kammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn
die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist (§ 12a)

5. In der Überschrift des § 11, in § 11 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 wird das Wort „Landesjustizverwaltung“ jeweils
durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt gefasst:

㤠12
Zulassung

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt
durch Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskam-
mer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn
der Bewerber vereidigt ist (§ 12a) und den Abschluss der

Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen oder
eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


g der Selbstverwaltung

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung der Selbstverwaltung

der Rechtsanwaltschaft

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die
Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Bewerbe-
rin oder der Bewerber zugelassen werden will.“

b) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/3837 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkun
der Rechtsanwaltschaft
– Drucksache 16/513 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung der Selbstverwaltung

der Rechtsanwaltschaft

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die
Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sich der Be-
werber beruflich niederlassen will.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. § 8 wird aufgehoben.

3. Der bisherige § 8a wird § 8 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird das Wort „Landes-
justizverwaltung“ jeweils durch das Wort „Rechtsan-
waltskammer“ ersetzt.
und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung
(§ 51) nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusa-
ge vorgelegt hat.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort „Landesjustizver-
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskam-
mer“ ersetzt.
5 – Drucksache 16/3837

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der
Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskam-
mer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der
Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsan-
walt“ ausgeübt werden.“

7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt.

㤠12a
Vereidigung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) entfällt

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung ge-
leistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religi-
onsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteu-
erungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer
solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungs-
formel sprechen.

(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen
Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten:

„Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren
und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu
erfüllen.“

(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1
oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die
Stelle der Wörter „eines Rechtsanwalts“ die Wörter
„einer Rechtsanwältin“.

(6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzuneh-
men, das auch den Wortlaut des Eides oder des Gelöb-
nisses zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem
Rechtsanwalt und einem Mitglied des Vorstands der
Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. Es ist zu
den Personalakten des Rechtsanwalts zu nehmen.“

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

(3) Mit der Zulassung wird der Bewerber Mitglied der
zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung ist der Bewerber berechtigt,
die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ zu führen. Frau-
en führen die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“.“

7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

,§ 12a
Vereidigung

(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsan-
waltskammer zu leisten:

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissen-
den, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die
Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen,
so wahr mir Gott helfe.“

(2) Wird der Eid von einer Bewerberin geleistet, so tre-
ten an die Stelle der Wörter „eines Rechtsanwalts“ die
Wörter „einer Rechtsanwältin“.

(3) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung ge-
leistet werden.

(4) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religi-
onsgemeinschaft, an Stelle des Eides andere Beteue-
rungsformeln zu gebrauchen, so kann der Bewerber, der
Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese
Beteuerungsformel sprechen.

(5) Gibt der Bewerber an, dass er aus Glaubens- oder
Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, hat er fol-
gendes Gelöbnis zu leisten:

„Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren
und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu
erfüllen.“‘

8. In § 13 werden der abschließende Punkt gestrichen und
die Wörter „oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf
der Zulassung bestandskräftig geworden ist.“ angefügt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen
werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung
hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.“
b) u n v e r ä n d e r t

chend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zurei-
chenden Grund nicht innerhalb der von der Rechts-
anwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird
vermutet, dass der Rechtsanwalt aus einem Grund
des § 14 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten ge-
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann
widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1. u n v e r ä n d e r t

2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befrei-
ung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte
Auflage erfüllt;

3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der
Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit wor-
den (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige
Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen
Zustellungsbevollmächtigten bestellt;

4. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. § 16 wird wie folgt geändert

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Rechts-
anwaltskammer verfügt, deren Mitglied der Rechts-
anwalt ist. Wird der Rechtsanwalt während der
Dauer eines Rücknahme- oder Widerrufsverfah-
rens in eine andere Rechtsanwaltskammer aufge-
nommen (§ 27 Abs. 3), geht die Zuständigkeit
nach Satz 1 im Zeitpunkt der Aufnahme auf die-
se über. Die bisher zuständige Rechtsanwalts-
kammer teilt der aufnehmenden Rechtsanwalts-
kammer unverzüglich mit, dass ein Verfahren
eingeleitet wurde. Die bisher zuständige Rechts-
anwaltskammer kann das Verfahren fortführen
und die Verfügung nach Satz 1 treffen, wenn dies
der einfachen und zweckmäßigen Durchführung
des Verfahrens dient und die aufnehmende
Rechtsanwaltskammer zustimmt; in diesen Fäl-
len informiert sie die aufnehmende Rechtsan-
waltskammer über ihre Entscheidung.

(2) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/3837 –

E n t w u r f

bb) Nummer 6 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann
widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1. nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung
seiner Pflicht nachkommt, im Bezirk der Rechts-
anwaltskammer seine Kanzlei einzurichten (§ 27
Abs. 1);

2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befrei-
ung nach § 29 Abs. 1 und Abs. 3 gemachte Auf-
lage erfüllt;

3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der
Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit wor-
den (§ 29 Abs. 1) oder der bisherige Zustellungs-
bevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustel-
lungsbevollmächtigten bestellt;

4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht
des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.“

10. § 15 wird aufgehoben.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Rechts-
anwaltskammer verfügt, deren Mitglied der Rechts-
anwalt zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ist.

(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der
Rechtsanwalt zu hören.“

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“
ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) In Verfahren wegen des Widerrufs der Zu-
lassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2
Nr. 3 ist § 8 Abs. 1 und 2 sowie Absatz 6 entspre-

„Zweiter Abschnitt
Zulassung bei den Gerichten, Kanzlei“.

14. § 18 wird wie folgt gefasst:
7 – Drucksache 16/3837

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d) u n v e r ä n d e r t

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer
Notarkammer an, ist die Rücknahme oder der
Widerruf der Zulassung der Landesjustizverwal-
tung und der Notarkammer unverzüglich mitzutei-
len.“

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) In Absatz 7 werden das Komma nach der An-
gabe „156 Abs. 2“ und die Angabe „§ 160 Abs. 2“
gestrichen.

12. u n v e r ä n d e r t

13. Die Zwischenüberschrift vor § 18 wird wie folgt ge-
fasst:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

klärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig
ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung
ist mit Gründen zu versehen und dem Rechtsanwalt
zuzustellen.“

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Ist der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen
Rechtsanwaltskammer geworden, sind dieser die
Einleitung des Verfahrens auf Rücknahme und
Widerruf der Zulassung und dessen Ausgang unver-
züglich mitzuteilen. Gehört der Rechtsanwalt zu-
gleich einer Notarkammer an, sind die Angaben
nach Satz 1 der Notarkammer und der Aufsichtsbe-
hörde nach § 92 Nr. 1 der Bundesnotarordnung mit-
zuteilen.“

f) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem
Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk die Rechts-
anwaltskammer gehört, die die Verfügung erlassen
hat.“

g) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Landesjustizver-
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“
ersetzt.

12. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

,Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbe-
zeichnung „Rechtsanwalt“ oder „Rechtsanwältin“
zu führen.‘

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwal-
tung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“
ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwal-
tung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“
ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „und den Vorstand
der Rechtsanwaltskammer“ gestrichen.

13. Die Zwischenüberschrift vor § 18 wird wie folgt ge-
fasst:
„Zweiter Abschnitt
Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis“

14. § 18 wird aufgehoben.

setzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Landesjustiz-
verwaltung und“ gestrichen.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

15. u n v e r ä n d e r t

16. § 27 wird wie folgt gefasst:

㤠27
Kanzlei

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Be-
zirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat
er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die
Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf,
sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk
nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mit-
gliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.
Die aufnehmende Rechtsanwaltskammer teilt der bis-
herigen Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt der Auf-
nahme mit. Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer
Notarkammer an, hat die abgebende Rechtsan-
waltskammer den Zeitpunkt des Erlöschens der
Mitgliedschaft der zuständigen Landesjustizverwal-
tung unverzüglich mitzuteilen.“

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/3837 –

E n t w u r f

㤠18
Zulassung bei den Gerichten

(1) Mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist der
Rechtsanwalt bei den Amts- und Landgerichten zuge-
lassen.

(2) Der Rechtsanwalt wird von der Rechtsanwalts-
kammer, deren Mitglied er ist, auf Antrag auch bei den
Oberlandesgerichten zugelassen. Die Zulassung soll in
der Regel versagt werden, wenn der Rechtsanwalt noch
nicht mindestens fünf Jahre lang zur Rechtsanwalt-
schaft zugelassen ist. Die §§ 11 und 31 gelten entspre-
chend.“

15. Die §§ 19 bis 21, 23, 25 und 26 werden aufgehoben.

16. § 27 wird wie folgt gefasst:

㤠27
Kanzlei

(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsan-
waltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei ein-
richten und unterhalten.

(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei oder er-
richtet er eine Zweigstelle, hat er dies der Rechtsan-
waltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung
einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsan-
waltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer an-
zuzeigen.

(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Be-
zirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat
er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die
Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf,
sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk
nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mit-
gliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.
Die aufnehmende Rechtsanwaltskammer teilt der bis-
herigen Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt der Auf-
nahme mit.“

17. § 28 wird aufgehoben.

18. § 29 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermei-
dung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen
Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.

(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es
im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich
ist. Vor dem Widerruf ist der Rechtsanwalt zu hören.“

19. § 29a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „Landesjustizverwal-
tung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ er-

(4) Die Eintragung im Verzeichnis wird gelöscht und
die Bescheinigung ist zurückzugeben, sobald die Zulas-
sung erloschen oder der Rechtsanwalt Mitglied einer
9 – Drucksache 16/3837

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

20. § 30 wird wie folgt gefasst:

㤠30
Zustellungsbevollmächtigter

(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine
Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwalts-
kammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benen-
nen.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann
auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivil-
prozessordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst zu-
gestellt werden.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen
Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung durch
Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilpro-
zessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung
an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar
ist.“

21. § 31 wird wie folgt gefasst:

㤠31
Rechtsanwaltsverzeichnis

„(1) Die Rechtsanwaltskammer führt ein elektro-
nisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen
Rechtsanwälte und gibt die in diesem Verzeichnis ge-
speicherten Daten im automatisierten Verfahren in
ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes
Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Rechtsan-
waltskammern ein. Die Rechtsanwaltskammer trägt
die datenschutzrechtliche Verantwortung für die
von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Da-
ten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhe-
bung und die Richtigkeit der Daten. Die Verzeich-
nisse dienen der Information der Behörden und Gerich-
te, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsver-
kehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse steht
jedem unentgeltlich zu.

(2) Die Eintragung in die Verzeichnisse erfolgt, so-
bald der Rechtsanwalt die Einrichtung der Kanzlei
(§ 27 Abs. 1) nachgewiesen oder bei Befreiung von
der Kanzleipflicht einen Zustellungsbevollmächtigten
(§ 30) benannt hat.

(3) In die Verzeichnisse sind der Familienname,
die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanz-
leianschrift, in den Fällen des § 29 Abs. 1 oder des
§ 29a Abs. 2 der Inhalt der Befreiung, die Anschrift
von Zweigstellen, Fachanwaltsbezeichnungen sowie
Berufs- und Vertretungsverbote und deren Aufhebung
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2,“ ge-
strichen.

20. § 30 wird wie folgt gefasst:

㤠30
Zustellungsbevollmächtigter

Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht, eine Kanzlei zu
unterhalten, befreit, so hat er der Rechtsanwaltskammer
einen anderen Rechtsanwalt oder eine sonstige zur Be-
rufsverschwiegenheit verpflichtete Person als Zustel-
lungsbevollmächtigten zu benennen. Unterlässt er dies,
so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt
werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche
gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevoll-
mächtigten nicht ausführbar ist.“

21. § 31 wird wie folgt gefasst:

㤠31
Rechtsanwaltsverzeichnis

und Rechtsanwaltsbescheinigung

(1) Jede Rechtsanwaltskammer führt ein Verzeichnis
der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte. Das
Verzeichnis kann in elektronischer Form geführt wer-
den. Es dient der Information der Behörden und Gerich-
te, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsver-
kehr Beteiligter. Die Einsicht steht jedem unentgeltlich
zu.

(2) Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt, sobald
der Rechtsanwalt die Einrichtung der Kanzlei (§ 27
Abs. 1) nachgewiesen oder bei Befreiung von der
Kanzleipflicht einen Zustellungsbevollmächtigten
(§ 30) benannt hat. Mit der Eintragung in das Verzeich-
nis erteilt die Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt
eine Bescheinigung über seine Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft und seine Kammermitgliedschaft.

(3) In das Verzeichnis und die Bescheinigung sind
Name und Vorname, der Zeitpunkt der Zulassung, die
Kanzleianschrift, in den Fällen des § 29 Abs. 1 oder des
§ 29a Abs. 2 der Inhalt der Befreiung, Fachanwaltsbe-
zeichnungen sowie Berufs- und Vertretungsverbote und
deren Aufhebung oder Abänderung einzutragen.
oder Abänderung einzutragen.

(4) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird ge-
löscht, sobald die Zulassung erloschen, der Rechtsan-
walt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer ge-

0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

worden oder verstorben ist. Das Gesamtverzeichnis
wird im Falle des Wechsels der Rechtsanwaltskam-
mer berichtigt.

(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt die
Einzelheiten der Führung des Gesamtverzeichnisses
und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates.“

22. u n v e r ä n d e r t

23. § 36a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Sie darf zu diesem Zweck auch unbeschränkte
Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundes-
zentralregistergesetzes als Regelanfrage einho-
len.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Informationen über die Höhe rückstän-
diger Steuerschulden können entgegen § 30
der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbe-
reitung des Widerrufs der Zulassung wegen
Vermögensverfalls übermittelt werden; die
Rechtsanwaltskammer darf die Steuerdaten
nur für den Zweck verwenden, für den sie
ihr übermittelt worden sind.“

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Berufs-
kammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes, darf die Rechtsanwaltskam-
mer personenbezogene Informationen über den
Rechtsanwalt an die zuständige Berufskammer
übermitteln, soweit

1. die Kenntnis der Informationen aus Sicht der
übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufga-
ben der anderen Berufskammer im Zusam-
menhang mit der Zulassung zum Beruf oder
der Einleitung eines Rügeverfahrens oder be-
rufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist
und

2. durch die Übermittlung schutzwürdige Inter-
essen des Betroffenen nicht beeinträchtigt
Drucksache 16/3837 – 1

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anderen Rechtsanwaltskammer geworden ist.“

22. Die §§ 32 bis 36 werden aufgehoben.

23. § 36a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwal-
tung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“
ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Sie darf zu diesem Zweck auch unbeschränkte
Auskünfte nach § 41 Abs. 1 des Bundeszentral-
registergesetzes als Regelanfrage einholen.“

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Landesjustizver-
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“
ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und bei einem Ge-
richt“ gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach
§ 30 der Abgabenordnung.“

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Soweit Rechtsanwälte Mitglieder einer Be-
rufskammer eines anderen freien Berufs im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes sind, darf die Rechts-
anwaltskammer personenbezogene Informationen
im Sinne des Absatzes 3 und nach Maßgabe dieser
Vorschrift auch an andere zuständige Stellen über-
mitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der über-
mittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechts-
folgen erforderlich ist.“
werden oder das öffentliche Interesse das Ge-
heimhaltungsinteresse des Betroffenen über-
wiegt.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“

Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

dd) In der neuen Nummer 2 wird das abschließende
Komma gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1 – Drucksache 16/3837

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. § 40 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Vertretern
der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den“
gestrichen.

27. u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

24. § 37 wird wie folgt gefasst:

㤠37
Antrag

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei
dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzureichen.

(2) Der Antrag ist gegen die Rechtsanwaltskammer
zu richten.

(3) Der Antragsteller muss den Bescheid oder die
Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen. Er
muss ferner angeben, inwieweit der angefochtene Be-
scheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben
und zu welcher Amtshandlung die Rechtsanwalts-
kammer verpflichtet werden soll. Wird der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung darauf gestützt, dass die
Rechtsanwaltskammer innerhalb von drei Monaten
einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte
Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begründung des
Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sol-
len im Einzelnen angeführt werden.

(4) Soweit die Rechtsanwaltskammer ermächtigt ist,
nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur
darauf gestützt werden, dass die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens überschritten seien oder dass von dem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.“

25. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.

26. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Vertretern der Lan-
desjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlan-
desgerichts oder seinem Beauftragten, den“ gestri-
chen.

27. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Landesjustizver-
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“
ersetzt und die Angabe „(§ 39)“ gestrichen.

c) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Landesjustizver-
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“
ersetzt.

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

28. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1, 4 und 5 werden aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu
den Nummern 1 und 2.

cc) In der neuen Nummer 1 wird das abschließende

„(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst
bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben
Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt
übernommen wird. Ein Vertreter kann auch von
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

29. e n t f ä l l t

30. u n v e r ä n d e r t

31. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur
Geltendmachung von Schadensersatzan-
sprüchen auf Antrag Auskunft über den
Namen und die Adresse der Berufshaft-
pflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie
die Versicherungsnummer, soweit der
Rechtsanwalt kein überwiegendes schutz-
würdiges Interesse an der Nichterteilung der
Auskunft hat.“

b) u n v e r ä n d e r t

32. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Drucksache 16/3837 – 1

E n t w u r f

aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Landesjustiz-
verwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-
kammer“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „, § 35 Abs. 2“
gestrichen.

29. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch
ein Semikolon ersetzt.

b) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden angefügt:

„5. wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bei
dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig
ist oder wird, als Richter oder Beamter auf
Lebenszeit tätig war;

6. wenn in derselben Rechtssache sein Ehegatte
oder Lebenspartner als Richter zuständig ist,
auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft
nicht mehr besteht;

7. wenn er mit einem in derselben Rechtssache zu-
ständigen Richter in gerader Linie verwandt
oder verschwägert ist oder bis zum zweiten
Grad verwandt oder verschwägert ist oder
war.“

30. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 wird das Wort
„Landesjustizverwaltung“ jeweils durch das Wort
„Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

31. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „der zuständigen Landesjustizver-
waltung und“ werden gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Rechtsanwaltskammer kann bei Vorliegen
eines berechtigten Interesses Dritten Auskünfte
über die Berufshaftpflichtversicherung des
Rechtsanwalts erteilen.“

b) In Absatz 7 wird das Wort „Landesjustizver-
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“
ersetzt.

32. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst
bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben
Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt
übernommen wird. Ein Vertreter kann auch von

und das Wort „Geschäftsbereich“ durch das Wort
„Bezirk“ ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
3 – Drucksache 16/3837

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während
eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt wer-
den. In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf
Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwalts-
kammer bestellt werden.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die
Rechtsanwaltskammer den Vertreter von Amts
wegen bestellen, wenn der Rechtsanwalt es un-
terlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2
Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertre-
ters nach Absatz 2 Satz 3 zu beantragen. Der Ver-
treter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der
Rechtsanwalt vorher aufgefordert worden ist,
den Vertreter selbst zu bestellen oder einen An-
trag nach Absatz 2 Satz 3 einzureichen, und die
ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen
ist. Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als
Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur
aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die
Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die Rechts-
anwaltskammer.“

e) u n v e r ä n d e r t

33. u n v e r ä n d e r t

34. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während
eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt wer-
den. Ein bei den Oberlandesgerichten zugelassener
Rechtsanwalt darf zu seinem Vertreter nur einen
ebenfalls dort zugelassenen Rechtsanwalt bestellen.
In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag
des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer
bestellt werden.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwal-
tung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“
ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 gilt entsprechend.“

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwal-
tung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“
ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Über die Zulässigkeit der Ablehnung entschei-
det die Rechtsanwaltskammer.“

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Ver-
treters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der
Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.“

33. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwal-
tung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“
ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 gilt entsprechend.“

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.

34. § 59g wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“

4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

35. § 59h wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-
sung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt,
in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ih-
ren Sitz hat. § 16 Abs. 2 und 4 bis 7 ist entspre-
chend anzuwenden, bei Sitzverlegung außerdem
§ 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4.“

36. u n v e r ä n d e r t

37. § 60 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Rechtsanwaltskammer ist für den Bezirk
des Oberlandesgerichts gebildet. Mitglieder sind die
Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen oder aufgenom-
men worden sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die
im Bezirk des Oberlandesgerichts ihren Sitz haben.
Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind außerdem,
soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines
in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die
Geschäftsführer der in Satz 2 genannten Rechtsanwalts-
gesellschaften. Die Mitgliedschaft erlischt, außer in den
Fällen des § 27 Abs. 3, durch Erlöschen der Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft (§§ 13, 59h).“

37a. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

38. u n v e r ä n d e r t

38a. § 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht
gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskam-
Drucksache 16/3837 – 1

E n t w u r f

aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤠9 Abs. 2 bis 4
und“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 2,“
gestrichen.

35. § 59h wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 Nr. 1 wird das
Wort „Landesjustizverwaltung“ jeweils durch das
Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Justizver-
waltung des Landes verfügt, in dem“ durch die
Wörter „Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren
Bezirk“ ersetzt.

36. In § 59m Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Landes-
justizverwaltung und“ gestrichen.

37. § 60 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Rechtsanwaltskammer ist für den Bezirk
des Oberlandesgerichts gebildet. Mitglieder sind die
Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen oder aufgenom-
men worden sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die
im Bezirk des Oberlandesgerichts ihren Sitz haben.
Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind außerdem,
soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines
in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die
Geschäftsführer der in Satz 2 genannten Rechtsanwalts-
gesellschaften. Die Mitgliedschaft erlischt, außer in den
Fällen des § 27 Abs. 3, durch Erlöschen der Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft (§ 13).“

38. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer
in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Be-
fugnisse.“

b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „in“ die Angabe
„Absatz 1 Satz 2 und“ eingefügt.
mer, dem Vorstand der Bundesrechtsanwaltskam-
mer oder der Satzungsversammlung angehören
oder bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundes-
rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversamm-
lung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.“

3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der Rechts-
anwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer
oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit
der Annahme der Wahl;
5 – Drucksache 16/3837

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

39. u n v e r ä n d e r t

40. § 103 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 er-
setzt:

„(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten
zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes und für
die Stellung der anwaltlichen Mitglieder des An-
waltsgerichtshofes gelten die §§ 94 und 95 Abs. 1
entsprechend. Die anwaltlichen Mitglieder dürfen
nicht gleichzeitig dem Anwaltsgericht ange-
hören.

(3) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts-
hofes endet,

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

39. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsge-
richts endet,

1. wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei einem
Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird,
mit seiner Ernennung;

2. wenn es der Rechtsanwaltskammer, für deren
Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist, nicht
mehr angehört, mit der Beendigung seiner Mit-
gliedschaft;

3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der
Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsan-
waltskammer oder der Satzungsversammlung
gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;

4. wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenbe-
ruf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundes-
rechtsanwaltskammer oder der Satzungsver-
sammlung übernimmt, mit der Aufnahme der
Tätigkeit.

Umstände, die nach Satz 1 zur Beendigung der Mit-
gliedschaft im Anwaltsgericht führen, haben das
Mitglied und die Rechtsanwaltskammer der Landes-
justizverwaltung und dem Anwaltsgericht unver-
züglich anzuzeigen.“

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „gehindert“ die
Wörter „oder es ihm aus gewichtigen persönlichen
Gründen nicht zuzumuten“ eingefügt und das Wort
„ordnungsgemäß“ durch das Wort „weiter“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

40. § 103 Abs. 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Das Amt eines anwaltlichen Mitglieds des Anwaltsge-
richtshofes endet,

1. wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei dem Ge-
richt eines anderen Rechtszuges berufen wird, mit
seiner Ernennung;

2. wenn es keiner der Rechtsanwaltskammern im Be-
zirk der Oberlandesgerichte, für deren Bezirke der
Anwaltsgerichtshof errichtet ist, mehr angehört, mit
der Beendigung seiner Mitgliedschaft;
3. u n v e r ä n d e r t

3. wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht als Beisit-
zer grob verletzt.

Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet ein Zivilsenat
des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

(4) Für die Amtsenthebung und die Entlassung
aus dem Amt ist § 95 Abs. 2 und 3 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass über die Amtsenthebung
ein Senat des Anwaltsgerichtshofes entscheidet,
dem der ehrenamtliche Richter nicht angehört.“

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen
Absätze 5 und 6.

40a. § 108 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem
Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Vorstand
der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Anwaltsge-
richt, dem Anwaltsgerichtshof oder der Satzungs-
versammlung angehören oder bei der Rechts-
anwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer
oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder
Nebenberuf tätig sein.“

41. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/3837 – 1

E n t w u r f

4. wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf
bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsan-
waltskammer oder der Satzungsversammlung über-
nimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit.

§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.“

41. § 109 wird wie folgt gefasst:

㤠109
Beendigung des Amtes als Beisitzer

(1) Das Amt des anwaltlichen Beisitzers endet,

1. wenn er keiner Rechtsanwaltskammer mehr ange-
hört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft;

2. wenn er zum Mitglied des Vorstandes einer Rechts-
anwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer
oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit
der Annahme der Wahl;

3. wenn er eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf
bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsan-
waltskammer oder der Satzungsversammlung über-
nimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit.

§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Justiz kann einen
Rechtsanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als Bei-
sitzer entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen
auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus ge-
wichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist,
sein Amt weiter auszuüben.

(3) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bundes-
ministeriums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu
entheben,

1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte
zum Beisitzer berufen werden dürfen;

2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der
Berufung zum Beisitzer entgegensteht;

gefasst:

„Erster Abschnitt
Verwaltungsgebühren“.

48. § 192 wird wie folgt gefasst:
7 – Drucksache 16/3837

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

41a. In § 112 wird die Angabe „§ 103 Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 103 Abs. 6“ ersetzt.

42. u n v e r ä n d e r t

43. § 160 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
folgt geändert:

Die Wörter „sind die Absätze 1 und 2“ werden
durch die Wörter „ist Absatz 1“ ersetzt.

44. u n v e r ä n d e r t

45. u n v e r ä n d e r t

45a. § 171 wird aufgehoben.

46. u n v e r ä n d e r t

46a. § 180 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer
Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskam-
mer ist.“

46b. § 182 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes
einer Rechtsanwaltskammer ist;“

46c. In § 191b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „1.000“
durch die Angabe „2.000“ ersetzt.

47. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mit-
wirken. Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu
hören.“

42. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen
desselben Sachverhalts ein Strafverfahren einge-
leitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für
die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.“

43. § 160 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Landesjustiz-
verwaltung und“ gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine beglaubigte Abschrift der Formel dieses Be-
schlusses ist ferner den Gerichten und Staatsanwalt-
schaften im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren
Mitglied der Rechtsanwalt ist, mitzuteilen.“

44. § 161 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwaltung“
durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören.“

45. In § 163 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesjustiz-
verwaltung“ die Wörter „oder der Rechtsanwaltskam-
mer“ eingefügt.

46. Nach § 172a wird folgender § 172b eingefügt:

㤠172b
Kanzlei

Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsan-
walt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes
einzurichten und zu unterhalten.“

47. Die Zwischenüberschrift vor § 192 wird wie folgt
48. u n v e r ä n d e r t

in Deutschland

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwäl-
te in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

49. u n v e r ä n d e r t

50. u n v e r ä n d e r t

51. u n v e r ä n d e r t

52. § 209 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „18 bis 27 und
29 bis 36“ durch die Angabe „27 und 29 bis 31“ er-
setzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt
geändert:

das Wort „Landesjustizverwaltung“ wird durch das
Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

53. § 213 wird aufgehoben.

54. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Gesetzes
über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte
Drucksache 16/3837 – 1

E n t w u r f

㤠192
Erhebung von Verwaltungsgebühren

(1) Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshand-
lungen nach diesem Gesetz Verwaltungsgebühren erhe-
ben. Dies gilt auch, soweit ein Antrag auf Vornahme der
Amtshandlung zurückgenommen wird.

(2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhebung
der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.“

49. Die §§ 193 und 194 werden aufgehoben.

50. § 201 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung stattgegeben, werden Gebühren und Auslagen
nicht erhoben.“

51. § 207 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „in die Rechts-
anwaltskammer entscheidet die Landesjustiz-
verwaltung“ durch die Wörter „entscheidet die
Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Landesjustizverwal-
tung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“
ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „18 bis 27 und
29 bis 36“ durch die Angabe „18, 27 und 29 bis 31“
ersetzt.

52. § 209 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „18 bis 27 und
29 bis 36“ durch die Angabe „18, 27 und 29 bis 31“
ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „Justizverwal-
tung des Landes verfügt, in dem“ durch die
Wörter „Rechtsanwaltskammer verfügt, in de-
ren Bezirk“ ersetzt und das Semikolon durch
einen abschließenden Punkt ersetzt.

bb) Halbsatz 2 wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 wird das Wort „Lan-
desjustizverwaltung“ jeweils durch das Wort
„Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

53. § 213 Abs. 2 wird aufgehoben.

54. § 224a wird aufgehoben.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes
über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte
in Deutschland

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwäl-
te in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

2. § 47 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft bei der
für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwalts-
kammer im Fall des § 3 Abs. 2,“.
9 – Drucksache 16/3837

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

2a. § 34 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. § 161 ist nicht anzuwenden.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 41 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt
geändert:

Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Fall gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der
Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.“

Artikel 3

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:

1. u n v e r ä n d e r t

1a. In § 10 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:

„Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und
die Kanzlei nach § 27 Abs. 1 der Bundesrechtsan-
waltsordnung örtlich übereinstimmen.“
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

1. In § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2,
§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1
und 3, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2
Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Satz 2, § 15 Satz 1, § 37
und § 38 Abs. 1 wird das Wort „Landesjustizverwaltung“
jeweils durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ und in
§ 34 Nr. 3 das Wort „Landesjustizverwaltungen“ durch
das Wort „Rechtsanwaltskammern“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 12 Abs. 4“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 14
Abs. 1 und 3, § 16 der Bundesrechtsanwaltsordnung“
gestrichen.

3. § 39 wird wie folgt gefasst:

㤠39
Gebühren

Auf die Erhebung von Gebühren für die Aufnahme in die
Rechtsanwaltskammer nach § 2 und für die Eingliede-
rung nach den §§ 11 und 13 sind § 89 Abs. 2 Nr. 2 und
§ 192 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend an-
zuwenden.“

4. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Fall gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der
Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.“

Artikel 3

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Zulassung bei einem
bestimmten Gericht“ durch die Wörter „Mitgliedschaft
bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsan-
waltskammer“ ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t

0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. Dem § 64a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Informationen über die Höhe rückständiger Steuer-
schulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung
zum Zweck der Vorbereitung der Amtsenthebung ge-
mäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 übermittelt werden;
die Notarkammer darf die ihr übermittelten Steuer-
daten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr
übermittelt worden sind.“

4. § 111 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
einen Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustiz-
verwaltung ist gegen die Landesjustizverwaltung zu
richten; das Gleiche gilt für Anträge auf gerichtliche
Entscheidung, die darauf gestützt werden, dass die
Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Monaten
einen Bescheid nicht erteilt hat. Vertretern der Lan-
desjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlan-
desgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstandes der
Notarkammer ist der Zutritt zu der Verhandlung ge-
stattet; Gleiches gilt im Tätigkeitsbereich der Notar-
kasse für ihren Präsidenten und seine Stellvertreter
und im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse für
ihren Präsidenten und seinen Stellvertreter.“

Artikel 4

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:

0. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesge-
richten müssen sich die Parteien durch einen
Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land
auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesge-
richt errichtet, so müssen sich die Parteien vor die-
sem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten
lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich
die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Drucksache 16/3837 – 2

E n t w u r f

3. Dem § 64a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der
Abgabenordnung.“

4. § 111 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 37, 39 Abs. 1 und 2“
durch die Angabe 㤠37 Abs. 1 und 3", der abschlie-
ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
der Halbsatz angefügt:

„an die Stelle der Rechtsanwaltskammer tritt die Lan-
desjustizverwaltung.“

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
einen Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustiz-
verwaltung ist gegen die Landesjustizverwaltung zu
richten; das Gleiche gilt für Anträge auf gerichtliche
Entscheidung, die darauf gestützt werden, dass die
Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Monaten
einen Bescheid nicht erteilt hat. Vertretern der Lan-
desjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlan-
desgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstandes der
Notarkammer ist der Zutritt zu der Verhandlung ge-
stattet; Gleiches gilt im Tätigkeitsbereich der Notar-
kasse für ihren Präsidenten und seine Stellvertreter
und im Tätigkeitsgebiet der Ländernotarkasse für ih-
ren Präsidenten und seinen Stellvertreter.“

Artikel 4

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Be-
teiligten und beteiligte Dritte in Familiensachen.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „bei einem Amts-
oder Landgericht“ gestrichen.

1 – Drucksache 16/3837

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

1a. In § 91 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bei dem Pro-
zessgericht zugelassen“ durch die Wörter „in dem Be-
zirk des Prozessgerichts niedergelassen“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 157 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „bei dem
Gericht zugelassenen“ durch die Wörter „in dem Ge-
richtsbezirk niedergelassenen“ ersetzt.

4. § 571 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.

Artikel 5

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt ge-
ändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 138 Abs. 1 werden die Wörter „die bei einem
deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen.

2. In § 142 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „bei einem Ge-
richt des Gerichtsbezirks zugelassenen“ durch die Wörter
„in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 28 wird aufgehoben.

2. Dem § 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Informationen über die Höhe rückständiger Steuer-
schulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung
zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zu-
lassung wegen Vermögensverfalls übermittelt wer-
den; der Präsident des Patentamts darf die Steuerda-
ten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihm
übermittelt worden sind.“

3. Dem § 45 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Patentanwaltskammer erteilt Dritten zur Gel-
tendmachung von Schadensersatzansprüchen auf
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

1. In § 78c Abs. 1 werden die Wörter „bei dem Prozessge-
richt zugelassenen“ durch die Wörter „in dem Bezirk des
Prozessgerichts niedergelassenen“ ersetzt.

2. In § 121 Abs. 3 werden die Wörter „bei dem Prozessge-
richt zugelassener“ durch die Wörter „in dem Bezirk des
Prozessgerichts niedergelassener“ ersetzt.

.

Artikel 5

Änderung der Strafprozessordnung

In § 142 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch … geändert worden ist,
werden die Wörter „bei einem Gericht des Gerichtsbezirks
zugelassenen“ durch die Wörter „in dem Gerichtsbezirk nie-
dergelassenen“ ersetzt.

Artikel 6

Übergangsvorschriften

(1) Die Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Geset-
zes bei einem Amts- oder Landgericht zugelassen sind, sind
bei den Amts- und Landgerichten (§ 18 Abs. 1) zugelassen.

(2) Die Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Geset-
zes bei einem Oberlandesgericht zugelassen sind, sind bei
den Amts- und Landgerichten (§ 18 Abs. 1) und bei den
Oberlandesgerichten (§ 18 Abs. 2) zugelassen.

(3) Die Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Geset-
zes in dem Bezirk eines Oberlandesgerichtes zugelassen
sind, sind Mitglied der für diesen Bezirk gebildeten Rechts-
anwaltskammer.
Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse
der Berufshaftpflichtversicherung des Patentanwalts
sowie die Versicherungsnummer, soweit der Patent-
anwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse
an der Nichterteilung der Auskunft hat.“

2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 7

Änderung anderer Gesetze

(1) In § 90 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch
… geändert worden ist, werden die Wörter „die bei
einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes
zugelassenen“ gestrichen.

(2) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Auslands-Rechtsauskunfts-
gesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt
durch … geändert worden ist, werden die Wörter „bei
einem deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen.

(3) In § 40 Abs. 6 des Bundesrückerstattungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch … geändert worden ist, werden das Komma
und die Wörter „die bei einem Gericht im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes zugelassen sind“ gestrichen.

(4) Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
…, wird wie folgt geändert:

1. In § 193 Abs. 3 Satz 1 werden das Komma und die
Wörter „die bei einem Gericht im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zugelassen sind“ gestrichen.

2. § 224 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „bei dem Prozess-
gericht zugelassen“ durch die Wörter „in dem Be-
zirk des Prozessgerichts niedergelassen“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „bei einem Ober-
landesgericht“ durch die Wörter „nicht bei dem
Bundesgerichtshof“ ersetzt.

(5) § 26 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird aufgehoben.

(6) § 12 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
in Binnenschiffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird aufgehoben.

(7) § 5 Abs. 3 des Anerkennungs- und Vollstreckungs-
ausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I
S. 288, 436), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „bei einem deutschen
Gericht zugelassenen“ gestrichen.

2. In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „bei einem
deutschen Gericht zugelassener“ gestrichen.
Drucksache 16/3837 – 2

E n t w u r f
(8) In § 17 Abs. 2 des Internationalen Familienrechts-
verfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I 2005,
S. 162) werden die Wörter „bei einem deutschen Gericht
zugelassenen“ gestrichen.

3 – Drucksache 16/3837

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(9) § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Arbeitsgerichtsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird aufgehoben.

(10) In § 166 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch … geändert
worden ist, werden die Wörter „bei einem deutschen Ge-
richt zugelassene“ gestrichen.

(11) In § 66 Abs. 5, § 68 Satz 1, § 117 Abs. 3 Satz 1 und
§ 120 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „bei einem
deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen.

(12) In § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Bundesverfas-
sungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt
durch … geändert worden ist, werden die Wörter „bei
einem deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen.

(13) In § 53 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822),
das zuletzt durch … geändert worden ist, werden die
Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen“ ge-
strichen.

(14) In § 78 Abs. 5 und in § 80 Satz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621)
werden jeweils die Wörter „bei einem deutschen Gericht
zugelassenen“ gestrichen.

Artikel 8

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

kung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft. Es sei in
diesem Zusammenhang konsequent, Aufgaben an die Kam- Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 14.

mern abzugeben und dadurch die Gerichte zu entlasten. Die
in diesem Gesetzgebungsverfahren vorgesehenen Änderun-
gen könnten jedoch nur ein erster Schritt sein, dem andere
folgen müssten, da weitere Aspekte des Berufsrechts und der

Zu Nummer 14 (§ 18)

Die Änderung entspricht dem Vorschlag in der Stellungnah-
Drucksache 16/3837 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Gehb, Christine Lambrecht,
Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/513 in seiner 54. Sitzung am 28. September 2006
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung
dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in seiner 26. Sitzung am 13. Dezember 2006 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und DIE LINKE. bei Abwesenheit der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen,
den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung
anzunehmen.

III. Beratung im federführenden Ausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 42. Sitzung
am 13. Dezember 2006 abschließend beraten und einstim-
mig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der
Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dass
sie den Gesetzentwurf unterstütze. Sie fragte aber, ob es tat-
sächlich nötig sei, neben den bei den regionalen Rechtsan-
waltskammern zu führenden elektronischen Verzeichnissen
der Rechtsanwälte zusätzlich ein von der Bundesrechtsan-
waltskammer zu führendes Gesamtverzeichnis aller Mitglie-
der der Rechtsanwaltskammern gesetzlich vorzuschreiben.
Da die einzelnen Rechtsanwaltskammern mit unterschied-
lichen Datenverarbeitungssystemen arbeiteten, erfordere die
Einrichtung und Unterhaltung dieses weiteren Verzeichnis-
ses einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand.

Für die Bundesregierung teilte der Parlamentarische Staats-
sekretär bei der Bundesministerin der Justiz mit, dass diese
Änderung, die die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme
zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates vorgeschlagen habe,
mit der Bundesrechtsanwaltskammer abgestimmt worden
sei.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass dieser Gesetz-
entwurf, gerade in seiner vom Ausschuss vorgeschlagenen
Fassung, auf nahezu ungeteilte Zustimmung treffe. Da in-
zwischen überwiegend elektronische Register geführt wür-
den, werde die Anwaltschaft mit dem Gesamtregister nicht
unangemessen belastet.

Die Fraktion der FDP begrüßte den Gesetzentwurf als Stär-

gisters appellierte die Fraktion der FDP an das Bundesminis-
terium der Justiz, diese beim Erlass der Rechtsverordnung
nach dem neuen § 31 Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung zu berücksichtigen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zum Einleitungssatz

Nach der Neufassung des Artikels 84 des Grundgesetzes
durch das Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034)
– Föderalismusreform – ist das Gesetz nicht mehr zustim-
mungspflichtig.

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesrechtsanwalts-
ordnung)

Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 6 Abs. 2)

Die Änderung entspricht dem Vorschlag in der Stellungnah-
me der Bundesregierung. Auf die Begründung in Druck-
sache 16/513, S. 20, wird verwiesen.

Zu Nummer 6 (§ 12)

Die Änderungen entsprechen den Vorschlägen in der Stel-
lungnahme der Bundesregierung. Auf die Begründung in
Drucksache 16/513, S. 20, wird verwiesen.

Zu Nummer 7 (§ 12a)

Die Änderungen entsprechen den Vorschlägen in der Stel-
lungnahme der Bundesregierung. Auf die Begründung in
Drucksache 16/513, S. 20 f., wird verwiesen.

Zu Nummer 9 Buchstabe c (§ 14 Abs. 3)

Die Änderungen entsprechen den Vorschlägen in der Stel-
lungnahme der Bundesregierung. Auf die Begründung in
Drucksache 16/513, S. 21, wird verwiesen.

Zu Nummer 11 Buchstaben a, e, h – neu – (§ 16 Abs. 1, 4a, 7)

Die Änderungen entsprechen den Vorschlägen in der Stel-
lungnahme der Bundesregierung. Auf die Begründung in
Drucksache 16/513, S. 21, wird verwiesen.

Zu Nummer 13 (Zwischenüberschrift vor § 18)
Berufspolitik noch zu reformieren seien. Im Hinblick auf die
vorgetragenen Probleme mit der Erstellung eines Gesamtre-

me der Bundesregierung. Auf die Begründung in Druck-
sache 16/513, S. 22, wird verwiesen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/3837

Zu Nummer 16 (§ 27 Abs. 3 Satz 5)

Die Änderung entspricht dem Vorschlag in der Stellung-
nahme der Bundesregierung. Auf die Begründung in Druck-
sache 16/513, S. 22, wird verwiesen.

Zu Nummer 20 (§ 30)

Die Änderungen entsprechen den Vorschlägen in der Stel-
lungnahme der Bundesregierung. Das geltende Recht hat
sich bewährt. Der Kreis der Personen, aus dem der Rechts-
anwalt den Zustellungsbevollmächtigten bestellt, soll daher
unbeschränkt bleiben. Im Übrigen wird auf die Begründung
in Drucksache 16/513, S. 22 f., verwiesen.

Zu Nummer 21 (§ 31)

Die Änderungen folgen den Vorschlägen in der Stellungnah-
me der Bundesregierung. Nachdem das Zweigstellenverbot
des § 28 aufgehoben werden soll, ist es zweckmäßig, dass
auch Zweigstellen in die Rechtsanwaltsverzeichnisse einge-
tragen werden. Absatz 3 soll daher entsprechend ergänzt
werden. Der neue Satz 2 in Absatz 4 stellt klar, dass die Ein-
tragung in dem bei der Bundesrechtsanwaltskammer geführ-
ten Gesamtverzeichnis im Falle eines Kammerwechsels
eines Anwalts nicht gelöscht, sondern berichtigt wird. Die
Verordnungsermächtigung, die in Absatz 5 geregelt ist, ist
erforderlich, damit Führung und Einsichtnahme konkreti-
siert werden, etwa zur Durchführung von Berichtigungen
oder zu den Suchkriterien. Im Übrigen wird auf die Begrün-
dung in Drucksache 16/513, S. 23, verwiesen.

Zu Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buch-
stabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d
(§ 36a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4)

Die Änderungen entsprechen den Vorschlägen in der Stel-
lungnahme der Bundesregierung. Die in Absatz 1 Satz 3 ge-
regelte Befugnis der Rechtsanwaltskammer, unbeschränkte
Auskünfte beim Bundeszentralregister einzuholen, dient
dem Zweck, den für Verwaltungsentscheidungen bedeut-
samen Sachverhalt aufzuklären. In Absatz 4 werden die
Zwecke, für die andere Berufskammern Informationen über
den Betroffenen benötigen, in Anlehnung an die Regelung in
Absatz 3 im Einzelnen genannt. Im Übrigen wird auf die
Begründung in Drucksache 16/513, S. 23 f., wird verwiesen.

Zu Nummer 26 Buchstabe b (§ 40 Abs. 3)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 29 (§ 45 Abs. 1)

Die Änderung entspricht dem Vorschlag in der Stellungnah-
me der Bundesregierung. Auf die Begründung in Druck-
sache 16/513, S. 24, wird verwiesen.

Zu Nummer 31 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
(§ 51 Abs. 6 Satz 2)

Die Änderung folgt dem Vorschlag in der Stellungnahme der
Bundesregierung. Die vorgeschlagene abweichende Geset-
zesformulierung nennt konkret diejenigen Informationen,

Schadensersatzansprüche geltend machen und sie dafür
Informationen über die Berufshaftpflichtversicherung ihrer
Rechtsanwältin oder ihres Rechtsanwalts benötigen. Im Üb-
rigen wird auf die Begründung in Drucksache 16/513, S. 24,
verwiesen.

Zu Nummer 32 Buchstaben a und d (§ 53 Abs. 2, 5)

Bei Absatz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zum
Wegfall der Zulassung bei Gericht (Nummer 14 zu § 18). Da
die besondere Zulassung von Rechtsanwälten bei dem Ober-
landesgericht entfällt, muss Satz 3 der vom Bundesrat vorge-
schlagenen Regelung für die Bestellung von Vertretern auf-
gehoben werden.

Die Änderungen in Absatz 5 sind Folgeänderungen zum neu
gefassten Absatz 2.

Zu Nummer 35 Buchstabe c (§ 59h Abs. 5 Satz 1, 2)

Die Zuständigkeit für die statusrelevante Rücknahme- bzw.
Widerrufsentscheidung bei zugelassenen Rechtsanwaltsge-
sellschaften (Anwalts-GmbH) soll grundsätzlich der Rechts-
anwaltskammer obliegen, der die Gesellschaft aktuell ange-
hört. Die Regelung entspricht der Lösung, die im Rücknah-
me- bzw. Widerrufsverfahren bei Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten vorgesehen ist, wenn während des Verfah-
rens ein Wechsel der Kammer erfolgt (vgl. Nummer 11
Buchstabe a zu § 16 Abs. 1).

Zu Nummer 37 (§ 60 Abs. 1 Satz 4)

Die Änderung entspricht dem Vorschlag in der Stellungnah-
me der Bundesregierung. Auf die Begründung in Druck-
sache 16/513, S. 24, wird verwiesen.

Zu Nummer 37a – neu – (§ 65)

In den Vorstand einer Rechtsanwaltskammer kann nur ge-
wählt werden, wer mindestens 35 Jahre ist. Die Altersgrenze,
die für das passive Wahlrecht zur Satzungsversammlung
nicht besteht (§ 191b Abs. 3 Satz 1), soll aufgehoben wer-
den. Auch jüngeren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
soll damit der Zugang zu den Kammervorständen eröffnet
werden.

Zu Nummer 38a – neu – (§ 94 Abs. 3 Satz 2)

Die Vorschrift nennt die Hinderungsgründe für die Ernen-
nung zum Mitglied des Anwaltsgerichts. Die Regelung soll
an den neuen § 95 Abs. 1a (Nummer 39) angepasst werden,
der die Beendigung des Amts eines Mitglieds des Anwalts-
gerichts regelt. Danach soll dieses Amt u. a. dann enden,
wenn ein Mitglied des Anwaltsgerichts in den Vorstand der
Bundesrechtsanwaltskammer gewählt wird oder eine Tätig-
keit bei der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungs-
versammlung aufnimmt. Diese Beendigungsgründe müssen
daher auch als Hinderungsgründe in § 94 Abs. 3 Satz 2 auf-
genommen werden.

Zu Nummer 40 (§ 103 Abs. 2 bis 4)

Die Änderungen entsprechen den Vorschlägen in der Stel-

die die Rechtsanwaltskammer weitergeben darf. Diese An-
gaben erleichtern die genaue Zuordnung, wenn Mandanten

lungnahme der Bundesregierung. Auf die Begründung in
Drucksache 16/513, S. 24, wird verwiesen.

Drucksache 16/3837 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 40a – neu – (§ 108 Abs. 2)

Die Vorschrift über die Hinderungsgründe für die Berufung
zum Beisitzer im Senat für Anwaltssachen bei dem Bundes-
gerichtshof muss an die vorgesehene Regelung für die Be-
endigung des Amts als Beisitzer in § 109 angepasst werden
(Nummer 41) (vgl. Begründung zu Nummer 38a – neu – zu
§ 94 Abs. 3 Satz 2).

Zu Nummer 41a – neu – (§ 112)

Folgeänderung zu Nummer 40 Buchstabe b – neu –.

Zu Nummer 43 Buchstaben b und c – neu – (§ 160 Abs. 2)

Die Änderungen entsprechen den Vorschlägen in der Stel-
lungnahme der Bundesregierung. Auf die Begründung in
Drucksache 16/513, S. 25, wird verwiesen.

Zu Nummer 45a – neu – (§ 171)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Wegfall der Zu-
lassung bei Gericht (Nummer 14 zu § 18). Die Aufhebung
des Verbots, nach dem Rechtsanwälte bei dem Bundesge-
richtshof nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelas-
sen sein können, führt nicht dazu, dass Rechtsanwälte bei
dem Bundesgerichtshof künftig bei Gerichten auftreten kön-
nen, bei denen ihnen eine Vertretung bisher verwehrt ist.
Denn die Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf die
obersten Gerichtshöfe des Bundes und das Bundesverfas-
sungsgericht (§ 172) bleibt unverändert.

Zu Nummer 46a – neu – (§ 180 Abs. 1 Satz 2)

Nach geltendem Recht wählt die Hauptversammlung der
Bundesrechtsanwaltskammer das Präsidium (§ 179) aus
ihrer Mitte. Weil die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern
diese in der Hauptversammlung vertreten (§ 188 Abs. 1),
können in das Präsidium nur Personen gewählt werden, die
Präsident einer Rechtsanwaltskammer sind. Um den Präsi-
denten der Bundesrechtsanwaltskammer zu entlasten, ge-
nügt es für seine Wiederwahl nach dem geltenden § 180
Abs. 1 Satz 2, dass er „nur“ noch Mitglied des Vorstands
einer Rechtsanwaltskammer ist. Insbesondere mit der gestie-
genen Zahl der Rechtsanwälte und der Pflege der Verbindun-
gen zu anderen Staaten ist der Umfang der Aufgaben des
Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer gewachsen.
Die größere Arbeitsbelastung trifft nicht nur den Präsiden-
ten, sondern auch die übrigen Mitglieder des Präsidiums.
Auch die Aufgaben der Präsidenten der regionalen Kam-
mern haben mit der Zahl der Rechtsanwälte zugenommen.
Wie der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer sollen
daher künftig auch alle weiteren Mitglieder des Präsidiums
der Bundesrechtsanwaltskammer nur bei ihrer Erstwahl Prä-
sident einer Rechtsanwaltskammer sein müssen. Bei der
Wiederwahl soll künftig die Zugehörigkeit zum Vorstand ge-
nügen.

Zu Nummer 46b – neu – (§ 182 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 46a
– neu – zu § 180 Abs. 1 Satz 2. Sämtliche Mitglieder des Prä-
sidiums der Bundesrechtsanwaltskammer sollen künftig nur
noch dann vorzeitig aus diesem ausscheiden, wenn sie nicht

Zu Nummer 46c – neu – (§ 191b Abs. 1 Satz 2)

Die Zahl der Mitglieder der Satzungsversammlung richtet
sich nach der Zahl der Kammermitglieder. Da die Zahl der
zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weiter
steigt, vergrößert sich bei künftigen Wahlen auch die Sat-
zungsversammlung, der zurzeit 137 wahlberechtigte Mit-
glieder angehören. Um die Arbeitsfähigkeit der Satzungs-
versammlung zu erhalten, auch zur Einsparung von Kosten,
soll daher nicht mehr für je angefangene 1 000 Kammermit-
glieder, sondern künftig nur noch für je angefangene 2 000
Kammermitglieder eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsan-
walt in die Satzungsversammlung gewählt werden. Die 9
kleinsten Rechtsanwaltskammern wären danach künftig mit
einem Mitglied in der Satzungsversammlung vertreten, die
größten Kammern München, Frankfurt und Hamm mit 9, 8
bzw. 7 Mitgliedern (Berechnung nach dem Mitgliederstand
am 1. Januar 2006). Die repräsentative Zusammensetzung
der Satzungsversammlung bleibt gewährleistet.

Zu Nummer 52 Buchstaben a, c und d (§ 209 Abs. 1, 4, 5)

Die Änderung in Buchstabe a ist eine Folgeänderung zur
Aufhebung des § 18 (Wegfall der Zulassung bei Gericht;
Nummer 14).

Nachdem das Zweigstellenverbot aufgehoben werden soll
(Nummer 17 zu § 28), sind besondere Vorschriften für
Zweigstellen oder auswärtige Sprechtage für Kammer-
rechtsbeistände nicht mehr erforderlich. § 209 Abs. 4 kann
daher aufgehoben werden. Bei den Änderungen zu Buch-
stabe d handelt es sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 53 (§ 213)

Die Änderung entspricht dem Vorschlag in der Stellungnah-
me der Bundesregierung. Auf die Begründung in Druck-
sache 16/513, S. 25, wird verwiesen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Tä-
tigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland)

Zu Nummer 2a – neu – (§ 34 Nr. 4)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 43 zu § 160 Abs. 2 BRAO
(vgl. Begründung zur Stellungnahme der Bundesregierung
in Drucksache 16/513, S. 25).

Zu Nummer 4 Buchstabe b (§ 41 Abs. 4)

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Zu Nummer 1a – neu – (§ 10 Abs. 2 Satz 3)

Die Änderung entspricht dem Vorschlag in der Stellungnah-
me der Bundesregierung. Auf die Begründung in Druck-
sache 16/513, S. 25, wird verwiesen.

Zu Nummer 3 (§ 64a Abs. 3 Satz 3)

Die Änderung entspricht derjenigen des § 36a Abs. 3 Satz 3

mehr Mitglied des Vorstands einer örtlichen Rechtsanwalts-
kammer sind.

BRAO. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 23 Buch-
stabe c Doppelbuchstabe bb wird verwiesen.

müssen diejenigen Vorschriften der Zivilprozessordnung ter-
minologisch angepasst werden, die an die Zulassung von
Rechtsanwälten bei einem bestimmten Gericht anknüpfen.
In den Fällen des Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1, 2) sollen

buchstabe bb, Nr. 31 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird
verwiesen. Weitere Änderungen der Patentanwaltsordnung,
durch die deren Vorschriften, soweit angezeigt, an die mit
diesem Gesetz vorzunehmenden Änderungen der Bundes-
künftig alle Rechtsanwälte zur Vertretung befugt sein. In
§ 91 Abs. 2 Satz 1 soll für die Erstattung der Reisekosten der
obsiegenden Partei nicht mehr darauf abgestellt werden, ob
der Anwalt beim Prozessgericht zugelassen, sondern darauf,
ob er in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist.
Bei der Bestellung von Prozessagenten soll die Justizverwal-
tung künftig die Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts
niedergelassenen Rechtsanwälte berücksichtigen (§ 157
Abs. 3 Satz 2). Da die Postulationsbeschränkungen beim
Oberlandesgericht entfallen, kann § 571 Abs. 4 Satz 1 aufge-
hoben werden, der Beteiligten im Beschwerdeverfahren die
Vertretung auch durch Rechtsanwälte ermöglicht, die nur
beim Amts- oder Landgericht zugelassen sind.

Zu Artikel 5 (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu Nummer 1 – neu – (§ 138 Abs. 1)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 14 zu § 18 BRAO (vgl. Be-
gründung zur Stellungnahme der Bundesregierung in Druck-
sache 16/513, S. 22, zu Absatz 1).

rechtsanwaltsordnung angepasst werden, sollen einem ge-
sonderten Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben, mit
dem die Zuständigkeit für Zulassungsangelegenheiten auf
die Patentanwaltskammer übertragen werden soll.

Zu Artikel 7 (Änderung anderer Gesetze)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 14 zu
§ 18 BRAO (Wegfall der Zulassung des Rechtsanwalts bei
Gericht; vgl. Begründung zur Stellungnahme der Bundesre-
gierung in Drucksache 16/513, S. 22, zu Absatz 1; zu Arti-
kel 4). Die Änderung des § 224 Abs. 3 des Bundesentschädi-
gungsgesetzes (BEG; Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b) entspricht
der Änderung des § 121 Abs. 3 ZPO (Artikel 4 Nr. 2). Die
Änderung des § 224 Abs. 4 BEG (Absatz 4 Nr. 2 Buch-
stabe c; Anwaltszwang in der Revisionsinstanz) trägt dem
Umstand Rechnung, dass die besondere Zulassung der
Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof bestehen bleibt;
wie bisher sollen nicht nur die beim Bundesgerichtshof zu-
gelassenen Anwälte vertretungsbefugt sein.

Berlin, den 13. Dezember 2006

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Berlin, den 13. Dezember 2006

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/3837

Zu Nummer 4 Buchstabe b (§ 111 Abs. 4)

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung an
§ 113 Abs. 2 Satz 3 i. d. F. des Gesetzes vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1531).

Zu Artikel 4 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu den Nummern 0 – neu –, 1a – neu –, 3 – neu – und
4 – neu –
(§ 78 Abs. 1, 2, § 91 Abs. 2 Satz 1, § 157 Abs. 3 Satz 2,
§ 571 Abs. 4 Satz 1)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 14 zu
§ 18 BRAO (vgl. Begründung zur Stellungnahme der Bun-
desregierung in Drucksache 16/513, S. 22, zu Absatz 1). Mit
dem Fortfall der Zulassung der Rechtsanwälte bei Gericht

Zu Artikel 6 (Übergangsvorschriften)

Die Änderung entspricht dem Vorschlag in der Stellungnah-
me der Bundesregierung. Auf die Begründung in Druck-
sache 16/513, S. 25, wird verwiesen.

Zu Artikel 6 – neu – (Änderung der Patentanwalts-
ordnung)

Die vorgeschlagenen Änderungen für § 28 (Aufhebung des
Zweigstellenverbots), § 32a Abs. 3 (Übermittlung von Infor-
mationen über Steuerschulden) und § 45 Abs. 6 (Auskunft
über die Berufshaftpflichtversicherung) entsprechen den
vorgeschlagenen Änderungen für die Bundesrechtsanwalts-
ordnung. Auf Artikel 1 Nr. 17, Nr. 23 Buchstabe c Doppel-

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