BT-Drucksache 16/3460

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/2300, 16/2302, 16/3123, 16/3124, 16/3125- Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007) hier: Einzelplan 17 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Vom 20. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3460
16. Wahlperiode 20. 11. 2006

Änderungsantrag
der Abgeordneten Diana Golze, Karin Binder, Roland Claus, Klaus Ernst,
Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter,
Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Katrin Kunert, Michael Leutert, Dorothee Menzner,
Elke Reinke, Dr. Ilja Seifert, Dr. Kirsten Tackmann, Jörn Wunderlich und der
Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2300, 16/2302, 16/3123, 16/3124, 16/3125 –

Entwurf eines Gesetzes
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007
(Haushaltsgesetz 2007)

hier: Einzelplan 17
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Titelansatz für 17 10 681 13 (Kinderzuschlag für Anspruchsberechtigte
nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes – BKGG) wird um 3,5 Mrd. Euro auf
3,65 Mrd. Euro aufgestockt.

Berlin, den 20. November 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Der Kinderzuschlag ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung als Instrument zur
Verhinderung von Kinderarmut völlig ungeeignet. Notwendig wäre neben einer
deutlichen Leistungsausweitung eine Verbreiterung des Kreises der Anspruchs-

berechtigten. Wenn der Kinderzuschlag dem Anspruch der Kinderarmuts-
bekämpfung auf dem Niveau des soziokulturellen Existenzminimums gerecht
werden will, muss unter den gegenwärtigen Bedingungen davon ausgegangen
werden, dass etwa 2,1 Millionen Familien mit 3,5 Millionen Kindern an-
spruchsberechtigt wären. Mit der Aufstockung um 3,5 Mrd. Euro werden die
finanziellen Voraussetzungen für die Ausgestaltung des Kinderzuschlags zum

Drucksache 16/3460 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Einstieg in eine bedarfsorientierte Kindergrundsicherung nach den in Bundes-
tagsdrucksache 16/2077 dargelegten Grundsätzen geschaffen:

1. Da das Kindergeld nicht ausreicht, um das soziokulturelle Existenzminimum
von Kindern abzudecken, wird der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG zu einer
ergänzenden Sozialleistung für Kinder ausgebaut. Der zukünftig unbefristet
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu zahlende Kinderzuschlag ergänzt
das Kindergeld für Kinder von Eltern mit geringen bzw. keinen Einkommen.
Er steht zukünftig auch Kindern von Empfängerinnen und Empfängern von
Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe zur Verfügung. Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren werden damit in Zukunft nicht mehr als Teil der für den Be-
zug von Regelleistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetz-
buch (SGB II und SGB XII) maßgeblichen Bedarfsgemeinschaften gewertet.

2. Als soziokulturelles Existenzminimum ist von einem Betrag in Höhe von
mindestens 420 Euro auszugehen.

3. Der maximale Anspruch auf Kinderzuschlag ergibt sich aus der Differenz
zwischen dem soziokulturellen Existenzminimum und dem Kindergeld.

4. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag und der Ermittlung
seiner individuellen Höhe ist zukünftig ausschließlich eine Einkommens-
obergrenze in Form eines pauschalierten Höchsteinkommens der Eltern
zu berücksichtigen. Das pauschalierte Höchsteinkommen entspricht dem
soziokulturellen Existenzminimum der Familie. Dieses besteht mindestens
aus der Summe der pauschalierten Leistungen zum Lebensunterhalt sowie
der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung der gesamten Familie,
den Erwerbstätigenfreibeträgen des SGB II und den zur Erzielung des
Einkommens notwendigen Aufwendungen und dem Existenzminimum des
Kindes.

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