BT-Drucksache 16/3340

Für eine wirksame Bleiberechtsregelung für langjährig in Deutschland geduldete Personen

Vom 8. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3340
16. Wahlperiode 08. 11. 2006

Antrag
der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Monika Lazar,
Jerzy Montag, Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Irmingard
Schewe-Gerigk, Silke Stokar von Neuforn, Hans-Christian Ströbele,
Wolfgang Wieland und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Für eine wirksame Bleiberechtsregelung für langjährig in Deutschland geduldete
Personen

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzesvor-
schlag für eine wirksame Bleiberechtsregelung für langjährig in Deutschland
geduldete Personen vorzulegen.

Hierbei soll die Bundesregierung folgende Punkte umsetzen:

1. Die Begünstigten erhalten keine Verlängerung der Duldung, sondern sofort
eine Aufenthaltserlaubnis.

2. Ein Bleiberecht darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die poten-
tiell Begünstigten zum Zeitpunkt der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis
in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen, weil sie bislang prak-
tisch keinen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hatten.

3. Es dürfen keine unverhältnismäßigen Anforderungen an die Erfüllung von
Mitwirkungspflichten gestellt werden.

4. Vorhandene Deutschkenntnisse dürfen nicht zur Voraussetzung für ein Blei-
berecht gemacht werden, weil Geduldete von Sprachkursen ausgeschlossen
worden sind.

5. Die Bleiberechtsregelung darf nicht mit einer Verschärfung des Asylbewer-
berleistungsgesetzes (insbesondere einer Entfristung des § 2 des Asylbewer-
berleistungsgesetzes) verknüpft werden.

6. Personen dürfen nicht allein deswegen von der Bleiberechtsregelung ausge-
schlossen werden, weil sie aus einem bestimmten Herkunftsland (z. B. dem
Irak) stammen.

Berlin, den 8. November 2006
Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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Begründung

Vorbemerkung:

Die Innenministerkonferenz (IMK) will sich auf ihrer Tagung am 16. und
17. November 2006 mit der Schaffung einer Bleiberechtsregelung für langjäh-
rig in Deutschland geduldete Personen beschäftigen.

Derzeit führen Landesinnenminister und der Bundesminister des Innern sowie
für Arbeit und Soziales im Vorfeld der IMK intensive Verhandlungen um die
Ausgestaltung einer Bleiberechtsregelung. Diese Verhandlungen sind geprägt
von taktischen Manövern – wie Verhandlungsblockaden und wechselseitigen
Ulitmaten – und Verknüpfung mit sachfremden Themenbereichen.

So weist beispielsweise der nordrhein-westfälische Innenminister, Ingo Wolf
(FDP), in der Rheinischen Post vom 6. November 2006 dem Bundesminister für
Arbeit und Soziales, Franz Müntefering, die Schuld dafür zu, dass bislang abge-
lehnte Asylbewerber und Geduldete nur sehr selten eine Arbeitserlaubnis erhal-
ten. Weiterhin betont Ingo Wolf, „Der Nachweis, die eigene Familie ernähren zu
können und somit unabhängig von staatlichen Leistungen zu bleiben, sei grund-
sätzlich zwingend für die Gewährung eines dauerhaften Bleiberechts. […] Wei-
tere Voraussetzungen für ein Bleiberecht sind ausreichende Wohnverhältnisse
und vor allem ordentliche Deutschkenntnisse: Ich finde, das kann man von je-
mandem verlangen, der bei uns bleiben will.“

Auch der niedersächsische Innenminister, Uwe Schünemann, fordert den Bun-
desminister für Arbeit und Soziales, Franz Müntefering, auf, sich in der Frage
des Arbeitsmarktzugangs für die Begünstigten der Bleiberechtsregelung zu be-
wegen. Dem WDR-Magazin „Cosmo TV“ sagte er: „Wir müssen Druck machen
auf Müntefering, dass er da seine völlig abstruse Haltung aufgibt. Es macht
überhaupt keinen Sinn, dass man sagt, wir sollen erst ein Aufenthaltsrecht ge-
ben, dann gibt es erst einen Arbeitsplatz.“

Weiterhin erklärte Uwe Schünemann, dass die Innenminister der Länder, Bun-
desminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble (CDU) und die CDU/CSU-
Bundestagsfraktion starken Druck auf Franz Müntefering ausübten. „Mehr
Druck kann man glaube ich kaum aufbauen. Insofern bin ich ganz optimistisch,
dass es in letzter Sekunde auch noch gelingt, den Arbeitsminister auf den richti-
gen Weg zu bringen“.

Hessens Innenminister Volker Bouffier verlangte am 5. November 2006 (zitiert
nach Nachrichtenagentur ddp vom 6. November 2006) von Arbeitsminister
Müntefering, einem leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt für diesen Personen-
kreis zuzustimmen. Sonst müssten die Betroffenen weiter von Sozialhilfe leben.

Hingegen betonte der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion,
Dr. Dieter Wiefelspütz, am 6. November 2006 in einem ddp-Interview: „Wir
Innenpolitiker haben nicht die Verantwortung und die Zuständigkeit für den
Arbeitsmarkt. Diese liegt nun einmal bei Müntefering. Dessen Verhandlungen
mit Schäuble sollten nun zunächst abgewartet werden.“

Ein Eckpunktepapier des Bundesministers des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble,
(aus dem DIE WELT vom 6. November 2006 zitiert) sowie die Äußerungen ver-
schiedener Innenminister der Länder legen den Schluss nahe, dass über die IMK
nur eine Regelung gefunden werden dürfte, die lediglich für einen kleinen Teil
der ca. 180 000 langjährig in Deutschland geduldeten Personen ein Bleiberecht
schafft.

Dem großen Rest der Betroffenen hingegen drohen eine weitere Verschärfung
ihres sozialen und aufenthaltsrechtlichen Status sowie eine Ausweitung von

Abschiebungsmöglichkeiten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3340

Dem Eckpunktepapier von Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble zufolge sol-
len ein Bleiberecht lediglich diejenigen erhalten,

● die sich „seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet“ auf-
halten und in einem „dauerhaften Beschäftigungsverhältnis“ stehen und den
„Lebensunterhalt der Familie“ sichern können;

● die mindestens ein minderjähriges Kind haben, das den Kindergarten oder die
Schule besucht und „seit mindestens sechs Jahren“ permanent in Deutschland
leben;

● die „bis zum 30. September 2007 über ausreichende Deutschkenntnisse“ ver-
fügen.

Vom Bleiberecht ausschließen will Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble, wer
Ausländerbehörden „vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände
täuscht sowie behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinauszö-
gert oder behindert“.

Zusätzlich will der Bundesminister Hindernisse bei Abschiebungen „soweit wie
möglich beseitigen“. Nicht integrierten Ausreisepflichtigen dürften „keinerlei
Anreize für den weiteren Verbleib in Deutschland aus der Nutzung der Leis-
tungssysteme gegeben werden“.

Derartige Vorschläge sind integrationspolitisch nicht zielführend. Nur eine groß-
zügig bemessene Bleiberechtsregelung kann zum politisch beabsichtigten Ab-
bau der Kettenduldungen beitragen. Dabei wird besonders die Ausgestaltung der
Kriterien für den erforderlichen Nachweis des Lebensunterhaltes entscheidend
dafür sein, wie viele Geduldete sie in Anspruch nehmen können.

Zu Nummer 1

Die Begünstigten erhalten keine Duldung mehr, sondern sofort eine Aufenthalts-
erlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Damit ist nach geltender
Weisungslage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei einem min-
destens vierjährigen (geduldeten oder gestatteten) Voraufenthalt auch die Er-
laubnis für Erwerbstätigkeiten jeder Art durch die Ausländerbehörde rechtlich
möglich, und zwar auch ohne einzelfallbezogene Prüfungen der Arbeitsagentur.
Nur so kann eine Bleiberechtsregelung wirksam funktionieren. Durch das „one-
stop-government“ würden auch die Behörden entlastet.

Zu Nummer 2

Für den geforderten Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes sollte eine
ausreichende Frist von 12 Monaten (ab Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis)
eingeräumt werden. Die Erfahrungen von Flüchtlingsberatungsstellen bei der
Umsetzung der Beschäftigungsverfahrensverordnung zeigen, dass auch im Fall
bleibeberechtigter Flüchtlinge Integration in den Arbeitsmarkt durch eine
restriktive Auflagenpraxis der Ausländerbehörden verhindert wird.

Die Begünstigten der geplanten Bleiberechtsregelung dürfen im Hinblick auf
die Arbeitsaufnahmen nicht vor unrealistische Bedingungen gestellt werden:
Angesichts dessen, dass Arbeitgeberinnen und -geber kaum mehr unbefristete
Arbeitsverhältnisse eingehen, sollte für die Verlängerung einer Aufenthalts-
erlaubnis nach einem Jahr ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis ausreichen,
dass eine Beschäftigungsdauer von mindestens 12 Monaten vorsieht.

Die christlich/demokratisch geführten Bundesländer haben (z. B. auf der Sit-
zung der Arbeitsgruppe Altfall-/Bleiberecht am 9. Oktober 2006 in München)
die sozialdemokratisch geführten A-Länder (respektive der sozialdemokrati-
schen Partner der Großen Koalition der Bundesregierung in Berlin) vor folgende

Alternative gestellt: Entweder erhalten die Begünstigten der geplanten Bleibe-

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rechtsregelung nur eine Duldung (so dass für deren Arbeitsmarktzugang die
Beschäftigungsverfahrensverordnung geändert werden müsste) oder die Bleibe-
rechtsregelung würde gar keine Regelung zum Arbeitsmarktzugang enthalten.

Diese Vorschläge und die Vorgehensweise der CDU/CSU sind in der Sache kon-
traproduktiv: Den Begünstigten nur eine auf wenige Monate befristete Dul-
dungsbescheinigung mit einer Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung zu ertei-
len, würde den Erfolg der Bleiberechtsregelung von vorneherein grundlegend
gefährden. Denn die Erfahrung zeigt: Die mit der Duldung verbundene Unsi-
cherheit über den weiteren Aufenthalt, ist für viele Arbeitgeberinnen und -geber
Grund genug, keine lediglich geduldete Person einzustellen. Hinzu kommt die
Beschränkung der Bewegungsfreiheit von Duldungsinhabern auf den jeweiligen
Landkreis, was ebenso den Anforderungen vieler Arbeitgeberinnen und -geber
(etwa beim Einsatz als Fahrerin bzw. Fahrer oder auf wechselnden Baustellen)
widerspricht.

Zu Nummer 3

Vor dem Hintergrund der Gründe, deretwegen viele der Geduldeten aus ihrem
Herkunftsland geflohen sind, sollte nur die fortgesetzte, vorsätzliche Verletzung
von Mitwirkungspflichten – im Gegensatz zu vereinzelten Verstößen, die häufig
durch die Angst vor einer zu frühen Rückkehr motiviert sein mögen – zu einem
Ausschluss von einem Bleiberecht führen.

Zudem sollte es den Betroffenen nicht vorgehalten werden, wenn sie die theore-
tische Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht wahrgenommen haben.
Durch die Erteilung einer Duldung wird durch die Behörden signalisiert, dass
eine Ausreise zu diesem Zeitpunkt nicht zwangsweise durchgesetzt wird. Diese
Gründe sind dann auch bei einer Entscheidung zur freiwilligen Ausreise zu be-
rücksichtigen. Würde die theoretische Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise
beim Bleiberecht zum Prüfungspunkt, würde ein Großteil der Personen, denen
schon nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis ver-
weigert wurde, aus dieser Regelung herausfallen.

Im Hinblick auf Straftaten als Ausschlussgrund sollte nicht die ganze Familie
aufgrund von Straftaten durch ein Familienmitglied vom Genuss der Bleibe-
rechtsregelung ausgeschlossen bleiben. Die humanitären Erwägungen, insbe-
sondere im Hinblick auf die fortgeschrittene Entwurzelung der Kinder vom
Heimatland der Eltern, greifen auch in den Fällen zugunsten der betroffenen
Personen, in denen ein Familienmitglied straffällig geworden ist. Zudem sollte
das Gewicht der Straftaten und eine eventuelle Wiederholungsgefahr in die
Abwägung einbezogen werden.

Zu Nummer 4

Der bisherige Duldungsstatus beinhaltet eine Rechtsstellung, mit der die Voraus-
setzungen für eine Integration gerade nicht geschaffen werden sollten. So ist der
Personenkreis von Geduldeten bislang vollständig vom Zugang zu den Sprach-
kursen nach dem Zuwanderungsgesetz ausgeschlossen. Mit dem Duldungsstatus
hat der deutsche Gesetzgeber Personen den – als kurzfristig konzipierten – Ver-
bleib in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt, ohne deren Integration zu
intendieren. Die Voraussetzungen für ein Bleiberecht müssen daher berücksich-
tigen, dass an eine bereits erfolgte Integration keine zu hohen Anforderungen
gestellt werden können, sondern vielmehr durch Einräumung eines Aufenthalts-
titels die Bedingungen für eine erfolgreiche Integration erst geschaffen werden.
Die von Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble vorgeschlagene Frist bis
30. September 2007 für den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse ist in-
sofern unzureichend, als dass Geduldete keinen Zugang zu den Sprachkursen

nach dem Zuwanderungsgesetz haben und der Zeitraum für den Erwerb entspre-
chender Deutschkenntnisse erkennbar zu kurz ist.

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Zu Nummer 5

Eine Entfristung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Zuge der geplan-
ten Bleiberechtsregelung ist nicht nur mangels eines sachlichen Zusammen-
hangs dieser beiden Komplexe abzulehnen, sondern vor allem deswegen, weil
– wie der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Dr. Dieter
Wiefelspütz, zu Recht darauf hinweist: „Sozialhilfe ist das definierte Existenz-
minimum. Die Befristung aufzuheben würde bedeuten, dass wir in Deutschland
Menschen mit zweierlei Existenzminimum haben: einerseits die normalen Bür-
ger und Ausländer, andererseits die bloß Geduldeten. Wir werden dieser Forde-
rung nicht nachkommen“ (Rheinischer Merkur vom 2. November 2006).

Zu Nummer 6

Eine wirksame Bleiberechtsregelung soll insbesondere folgende Personengrup-
pen umfassen: Familien mit minderjährigen Kindern, unbegleitet ursprünglich
minderjährig eingereiste Personen sowie Alleinstehende und Ehepaare ohne
Kinder.

Personen von der Bleiberechtsregelung auszuschließen, weil sie aus einem be-
stimmten Herkunftsland, wie z. B. dem Irak, stammen (so der Bayerische Innen-
minister Dr. Günter Beckstein, in: Süddeutsche Zeitung, vom 10. Oktober 2006)
ist gerade angesichts der aktuellen und mittelfristigen Sicherheitslage im Irak
abzulehnen: Abschiebungen in den Irak dürften bis auf weiteres aus menschen-
rechtlicher Sicht ausgeschlossen sein. Eine Verbesserung der Situation ist in
naher Zukunft nicht in Sicht, vielmehr hat sich die Sicherheitslage im Irak seit
Anfang 2006 erneut dramatisch verschlechtert. In den Monaten von Mai bis
September wurden nach UN-Angaben im Durchschnitt monatlich etwa 3 000
irakische Zivilisten getötet. Die Zahl der zivilen Opfer der täglichen Gewalt im
Irak hat sich seit Januar 2006 mindestens vervierfacht. Internationale Organisa-
tionen berichten übereinstimmend vom Zusammenbruch von Recht und Ord-
nung. Die irakische Polizei ist nicht in der Lage, die Zivilbevölkerung und
bedrohte Personengruppen zu schützen. Nach Schätzungen des UNHCR sind
darüber hinaus 1,5 Millionen Menschen innerhalb des Iraks vertrieben. Allein
350 000 Iraker mussten seit dem Anschlag in Samarra im Zuge der konfessio-
nellen Gewalt aufgrund von Bedrohungen für Leib und Leben ihre Häuser ver-
lassen. Nach Angaben der irakischen Regierung sind jeden Monat 50 000 Men-
schen gezwungen, ihre Heimatorte zu verlassen. Vor dem Hintergrund dieser
katastrophalen Sicherheitslage, der alarmierenden humanitären Situation vieler
Binnenflüchtlinge und der anhaltenden gezielten Verfolgung vieler Personen im
Irak durch staatliche und nichtstaatliche Akteure, muss gerade diese Personen-
gruppe in eine Bleiberechtsregelung aufgenommen werden.

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