BT-Drucksache 16/2069

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/813 - b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/814 - c) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/653 - d) zu dem Antrag der Fraktion der FDP -16/851 - e) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -16/647 - f) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/648 - g) zu dem Antrag der Fraktion der FDP -16/954- h) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/654- i) zu dem Antrag der Fraktion der FDP -16/674- j) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -16/927-

Vom 29. Juni 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2069
16. Wahlperiode 29. 06. 2006
Bericht*

des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/813 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b,
105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/814 –

Entwurf eines Föderalismusreform-Begleitgesetzes

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln),
Jerzy Montag, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/653 –

Resozialisierungsziele des Strafvollzugs bewahren – Sicherheit
nicht gefährden

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Jörg van Essen, Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger, Mechthild Dyckmans, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion der FDP
– Drucksache 16/851 –
Jugendstrafvollzug verfassungsfest gestalten

* Die Beschlussempfehlung ist als Drucksache 16/2010 gesondert verteilt worden.

Drucksache 16/2069 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
e) zu dem Antrag der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Dr. Petra Sitte, Volker
Schneider (Saarbrücken), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/647 –

Föderalismusreform im Bildungsbereich

f) zu dem Antrag der Abgeordneten Krista Sager, Priska Hinz (Herborn),
Kai Boris Gehring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/648 –

Kooperationsmöglichkeiten von Bund und Ländern in Bildung und
Wissenschaft erhalten

g) zu dem Antrag der Abgeordneten Cornelia Pieper, Uwe Barth, Patrick
Meinhardt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/954 –

Innovationspakt 2020 für Forschung und Lehre in Deutschland –
Kooperationen zwischen Bund und Ländern weiter ermöglichen

h) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Reinhard Loske, Sylvia Kotting-Uhl,
Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/654 –

Für ein effektives, europataugliches und wirtschaftsfreundliches Umweltrecht

i) zu dem Antrag der Abgeordneten Horst Meierhofer, Michael Kauch, Angelika
Brunkhorst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/674 –

Zukunftsfähige Rahmenbedingungen für ein wirksames Umweltrecht
im föderalen Deutschland schaffen

j) zu dem Antrag der Abgeordneten Lutz Heilmann, Eva Bulling-Schröter,
Hans-Kurt Hill, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/927 –

Ein einheitliches Umweltrecht schaffen – Kompetenzwirrwarr vermeiden

Stadtentwicklung, dem Ausschuss für Umwelt, Na- Stimmen der Fraktion der FDP bei Abwesenheit der Frak-

turschutz und Reaktorsicherheit und dem Ausschuss
für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur
Mitberatung überwiesen.

– Der Antrag auf Drucksache 16/674 wurde zusätzlich
dem Innenausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie und dem Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Mitberatung
überwiesen.

tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
24. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der
Beschlussempfehlung anzunehmen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2069

Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dr. Günter Krings, Daniela
Raab, Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen), Volker Kröning, Klaus Uwe
Benneter, Dr. Carl-Christian Dressel, Joachim Stünker, Dr. Peter Danckert,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jörg van Essen, Wolfgang Neskovic
und Wolfgang Wieland

I. Überweisung

1. Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe auf
Drucksachen 16/813 und 16/814 in seiner 23. Sitzung
am 10. März 2006 in erster Lesung beraten und zur
federführenden Beratung dem Rechtsausschuss und zur
Mitberatung dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immuni-
tät und Geschäftsordnung, dem Auswärtigen Ausschuss,
dem Innenausschuss, dem Sportausschuss, dem Finanz-
ausschuss, dem Haushaltsausschuss (hinsichtlich der
Drucksache 16/814 gemäß § 96 der Geschäftsordnung),
dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
dem Ausschuss für Gesundheit, dem Ausschuss für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Aus-
schuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung, dem Ausschuss für Tourismus, dem Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
und dem Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen.

2. Die Anträge auf Drucksachen 16/647, 16/648, 16/653,
16/654 und 16/674 hat der Deutsche Bundestag in seiner
19. Sitzung am 16. Februar 2006 in erster Lesung bera-
ten und zur federführenden Beratung dem Rechtsaus-
schuss überwiesen.

– Der Antrag auf Drucksache 16/647 wurde zusätzlich
dem Innenausschuss und dem Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur
Mitberatung überwiesen.

– Der Antrag auf Drucksache 16/648 wurde zusätzlich
dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.

– Der Antrag auf Drucksache 16/654 wurde zusätzlich
dem Innenausschuss, dem Haushaltsausschuss, dem
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz, dem Ausschuss für Verkehr, Bau und

16. März 2006 in erster Lesung beraten und zur federfüh-
renden Beratung dem Rechtsausschuss überwiesen.

– Der Antrag auf Drucksache 16/851 wurde zusätzlich
dem Innenausschuss und dem Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung über-
wiesen.

– Der Antrag auf Drucksache 16/927 wurde zusätzlich
dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

– Der Antrag auf Drucksache 16/954 wurde zusätzlich
dem Finanzausschuss, dem Haushaltsausschuss, dem
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und dem
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/813

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat die Gesetzentwürfe auf Drucksachen
16/813 und 16/814 in seiner 8. Sitzung am 27. Juni 2006 be-
raten. Er empfiehlt einstimmig, bei Abwesenheit der Frak-
tion der FDP, in den Gesetzentwurf zur Änderung des
Grundgesetzes (Drucksache 16/813) als redaktionelle Klar-
stellung folgende Ergänzung des Artikels 73 GG aufzuneh-
men: „15. das Recht für befriedete Bezirke für Verfassungs-
organe des Bundes.“

Der Auswärtige Ausschuss hat zu dem Gesetzentwurf
keine Empfehlung abgegeben.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
16. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der
Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Sportausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
15. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
3. Die Anträge auf Drucksachen 16/851, 16/927 und 16/654
hat der Deutsche Bundestag in seiner 25. Sitzung am

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
22. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den

Drucksache 16/2069 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der
Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 bera-
ten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzent-
wurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 21. Sit-
zung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der
Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetz-
entwurf in seiner 22. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzent-
wurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 15. Sitzung am
28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Be-
schlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Gesetzentwurf in
seiner 19. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der
Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 19. Sitzung am 28. Juni
2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung an-
zunehmen.

Darüber hinaus hat der Ausschuss den nachfolgend wieder-
gegebenen Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen:

„Der Ausschuss begrüßt die in den vorgelegten Gesetz-
entwürfen geplante Reform des föderalen Systems. Er hat ins-
besondere die möglichen Auswirkungen der Verfassungsän-
derungen auf die rund 13 000 Städte und Gemeinden in
Deutschland erörtert. Hierzu stellt der Ausschuss fest:

Zur Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen in Artikel
84 Abs. 1 GG geht der Ausschuss davon aus, dass die Rege-
lung der Verfahren im Baugesetzbuch – wie die in der Geset-
zesbegründung ausdrücklich erwähnten Regelungen des Um-

Das Baugesetzbuch enthält in Wahrnehmung der Gesetz-
gebungskompetenz des Bundes („Bodenrecht“) materiell-
rechtliche Vorschriften verbunden mit Verfahrensvorschrif-
ten. Die Ausgestaltung von Verfahrensregelungen ist zu-
meist Voraussetzung für die Aufnahme von Regelungen
über städtebauliche Instrumente im Baugesetzbuch über-
haupt oder ist auf Grund der spezifischen Merkmale der Re-
gelungen unverzichtbar notwendig, wie die Gesetzgebung
seit der erstmaligen Kodifizierung des Bodenrechts im Bun-
desbaugesetz 1960 zeigt. Insbesondere die Ausgestaltung
der im Baugesetzbuch geregelten Planungsverfahren ist un-
trennbar mit dem materiellen Recht verbunden und bedarf
zum effektiven Verwaltungsvollzug der bundeseinheitlichen
Regelung. Auch die Umsetzung von EU-Recht und die
Wahrung der Grundrechte, vor allem der Eigentumsfreiheit
des Artikels 14 Abs. 1 GG, bedarf bundeseinheitlicher und
rechtssicherer Regelung; von wesentlicher Bedeutung sind
schließlich die im Verfahrensrecht notwendigen Abstim-
mungen mit anderen bundesgesetzlich geregelten Berei-
chen, vor allem im Umweltrecht, Fachplanungsrecht und
Zivilrecht vorgenommen werden.

Das in Artikel 84 Abs. 1 Satz 6 GG enthaltene Verbot der
Übertragung von Aufgaben an Gemeinden und Gemeinde-
verbände darf nicht dazu führen, dass die in Artikel 28
Abs. 2 GG geregelte Gewährleistung der kommunalen
Selbstverwaltung ausgehöhlt wird.

Daher geht der Ausschuss davon aus, dass das Verbot der
Aufgabenübertragung an Gemeinden und Gemeindever-
bände nicht solche Aufgaben umfasst, die die Gemeinden
auf Grund der verfassungsrechtlichen Garantie der kommu-
nalen Selbstverwaltung (Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 GG) wahr-
nehmen und wahrnehmen müssen, insbesondere nicht die
durch das Baugesetzbuch den Gemeinden zugewiesene Zu-
ständigkeit für die Bauleitplanung im Gemeindegebiet.

Nur ein solches Verständnis von Artikel 84 Abs. 1 Satz 6
GG wird auch dem beabsichtigten Regelungsgehalt der Vor-
schrift gerecht. Durch sie sollen die Gemeinden und Ge-
meindeverbände vor der Übertragung von mit erheblichen
Kosten verbundenen Leistungsgesetzen – zum Beispiel in
den Bereichen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe und der
Grundsicherung – geschützt werden. Dies haben die kom-
munalen Spitzenverbände im Rahmen der Arbeiten der
Föderalismuskommission wiederholt vorgetragen; ihre Auf-
fassung wurde in der Anhörung bestätigt.

Nur ein solches Verständnis der Vorschrift wird auch der
Feststellung des Bundesverfassungsgerichts gerecht, nach
der der Bundesgesetzgeber im Bundesbaugesetz (heute:
Baugesetzbuch) ein materielles Konzept der Bauleitplanung
entwickelt hat, das durch eine grundsätzlich dezentrale,
räumlich auf den örtlichen Bereich bezogene und be-
schränkte Planung gekennzeichnet ist. Zu diesem gesetz-
geberischen Konzept gehört, dass die planerische Willens-
bildung und Interessenabwägung – unabhängig von der
konkreten Trägerschaft der Bauleitplanung – jedenfalls zu
einem erheblichen Teil von der Ortsstufe her und unter akti-
ver Beteiligung der örtlichen Gemeinschaft erfolgt. Die
Zuweisung der Bauleitplanung an die Gemeinden als eigene
Angelegenheit und deren nähere Ausgestaltung und Modi-
fizierung ist daher – so das Bundesverfassungsgericht – ein
weltverfahrensrechts – regelmäßig einen Ausnahmefall im
Sinne des Artikels 84 Abs. 1 Satz 4 GG darstellen.

ausgewogenes organisatorisches Folgekonzept zu den mate-
riellen Bauleitplanungsregeln, die der Bundesgesetzgeber

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/2069

mit guten Gründen zur Ausführung und Verwirklichung der
materiellen Regelungen für notwendig erachten durfte
(BVerfGE 77, 288).“

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 16. Sitzung am
28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und 4 Stimmen der Fraktion der
SPD gegen 4 Stimmen der Fraktion der SPD und die Stim-
men der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei 3 Stimmenenthaltungen der Fraktion der
SPD, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussemp-
fehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sit-
zung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der
Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in
seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei
Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung
anzunehmen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung
am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Be-
schlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetz-
entwurf in seiner 13. Sitzung am 22. Juni 2006 beraten. Er
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der nachfolgen-
den Stellungnahme.

Der Ausschuss für Kultur und Medien empfiehlt, dem Ge-
setzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD „Ent-
wurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Arti-
kel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b,
93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)“
(Bundestagsdrucksache 16/813) und dem Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD „Entwurf eines Fö-
deralismusreform-Begleitgesetzes“ (Bundestagsdrucksache
16/814) unter folgender Maßgabe zuzustimmen:

Der Ausschuss für Kultur und Medien stellt fest:

● dass neben den Ländern auch der Bund eine eigen-
ständige Kulturhoheit besitzt, die kraft Natur der Sache
besteht. Sie erstreckt sich auf kulturelle Aufgaben von
nationaler und internationaler Bedeutung,

zu Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 GG (neu)

● dass die Neuregelung des Artikels 23 Abs. 6 GG (Wahr-

klarstellt, dass nunmehr ausdrücklich ein Vertreter der
Länder die Bundesrepublik Deutschland auf europäi-
scher Ebene vertreten wird, „wenn im Schwerpunkt aus-
schließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf
den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder
des Rundfunks betroffen sind“,

● dass mit dieser Form der Vertretungsregelung auf den
Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des
Rundfunks allerdings eine bündige Interessenvertretung
des Gesamtstaates gegenüber Europa beeinträchtigt sein
könnte,

zur Begründung, B. Besonderer Teil, zu Nummer 17, Arti-
kel 104b Abs. 1 GG (neu)

● dass in der Begründung zu Artikel 104b GG (neu) klar-
gestellt ist, dass die bestehende „gemeinsame Kultur-
förderung von Bund und Ländern“ unberührt bleibt,

● dass mit dem Verweis auf das sog. Eckpunktepapier vom
26. Juni 2003 keine Festlegung über eine zukünftige,
neu zu beginnende Kulturförderung des Bundes getrof-
fen wird bzw. verbunden ist, da über dieses Eckpunkte-
papier zwischen Bund und Länder keine Einigung erzielt
werden konnte und es daher nicht verabschiedet wurde.

Der Ausschuss für Kultur und Medien begrüßt:

zur Begründung, B. Besonderer Teil, zu Nummer 2, Arti-
kel 23 Abs. 6 Satz 1 GG (neu)

● den Verweis in der Begründung zu Artikel 23 Abs. 6
Satz 1 GG (neu), dass auch in Zukunft „die Wahrneh-
mung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland
als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen“,
weiterhin „unter Beteiligung und in Abstimmung mit der
Bundesregierung“ erfolgt, „wenn im Schwerpunkt aus-
schließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf
den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder
des Rundfunks betroffen sind“.

Der Ausschuss für Kultur und Medien fordert:

● dass Bund und Länder bei der Förderung von kultureller
Bildung weiterhin zusammenwirken können,

zur Begründung, B. Besonderer Teil, zu Nummer 2, Arti-
kel 23 Abs. 6 Satz 1 GG (neu)

● dass die Länder „unter Beteiligung und in Abstimmung
mit der Bundesregierung“ geeignete Abstimmungspro-
zesse organisieren, um die Rechte zu sichern, „die der
Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der
Europäischen Union zustehen“ und „im Schwerpunkt
ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder
auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur
oder des Rundfunks“ betreffen,

zur Begründung, B. Besonderer Teil, zu Nummer 17, Arti-
kel 104b Abs. 1 GG (neu)

● dass eine gemeinsame Kulturförderung von Bund und
Ländern auch zukünftig zulässig ist. Der Ausschuss für
Kultur und Medien geht somit davon aus, dass der
Verweis auf das sog. Eckpunktepapier vom 26. Juni
nehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutsch-
land als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen)

2003 in der Begründung, B. Besonderer Teil, Zu Num-
mer 17, Artikel 104b Abs. 1 GG (neu) hinfällig ist.

Drucksache 16/2069 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/ 814

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat den Gesetzentwurf in seiner 8. Sitzung
am 27. Juni 2006 beraten. Auf die auf Drucksache 16/813
abgegebene Stellungnahme wird verwiesen.

Der Auswärtige Ausschuss hat zu dem Gesetzentwurf
keine Empfehlung abgegeben.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
16. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der
Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Sportausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
15. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Abwesenheit der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
24. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der
Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 bera-
ten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzent-
wurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 21. Sit-
zung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der
Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetz-
entwurf in seiner 22. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzent-
wurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 15. Sitzung am
28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Be-
schlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Gesetzentwurf in
seiner 19. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 19. Sitzung am 28. Juni
2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung an-
zunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 16. Sitzung am
28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und 5 Stimmen der Fraktion der
SPD gegen 4 Stimmen der Fraktion der SPD und den Stim-
men der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei 2 Stimmenthaltungen der Fraktion der
SPD, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussemp-
fehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sit-
zung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der
Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in
seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei
Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung
anzunehmen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung
am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Be-
schlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetz-
entwurf in seiner 13. Sitzung am 22. Juni 2006 beraten. Er
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs. Auf die auf Drucksache 16/813 bereits
wiedergegebene Stellungnahme des Ausschusses wird Be-
zug genommen.

c) Antrag auf Drucksache 16/851

Der Innenausschuss hat den Antrag in seiner 16. Sitzung
am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat den Antrag in seiner 15. Sitzung am 28. Juni 2006
beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf anzu-
nehmen.

FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den
Antrag abzulehnen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/2069

d) Antrag auf Drucksache 16/647

Der Innenausschuss hat den Antrag in seiner 16. Sitzung
am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE., den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat den Antrag in seiner 14. Sitzung am
28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Enthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag abzulehnen.

e) Antrag auf Drucksache 16/648

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat den Antrag in seiner 14. Sitzung am
28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD und einer Stimme der
Fraktion der FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE. und zwei Stimmenthaltungen der Fraktion der
FDP, den Antrag abzulehnen.

f) Antrag auf Drucksache 16/954

Der Finanzausschuss hat den Antrag in seiner 24. Sitzung
am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Antrag
abzulehnen.

Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 16. Sit-
zung am 11. Mai 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Antrag ab-
zulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE., den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat den Antrag in seiner 14. Sitzung am
28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag
abzulehnen.

g) Antrag auf Drucksache 16/654

Der Innenausschuss hat den Antrag in seiner 16. Sitzung
am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE., den Antrag
abzulehnen.

men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP,
den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP
und DIE LINKE., den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Antrag in seiner 21. Sitzung am
28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktionen FDP und DIE LINKE., den Antrag abzuleh-
nen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 19. Sitzung am 28. Juni
2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Antrag in seiner 16. Sitzung am 28. Juni
2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU und 6 Stimmen der Fraktion der SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und DIE LINKE. bei 4 Stimmenthaltungen der
Fraktion der SPD, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat den Antrag in seiner 14. Sitzung am
28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen FDP und DIE LINKE., den Antrag
abzulehnen.

h) Antrag auf Drucksache 16/674

Der Innenausschuss hat den Antrag in seiner 16. Sitzung
am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den An-
trag abzulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE., den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Antrag in seiner 16. Sitzung am 28. Juni
2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU und 6 Stimmen der Fraktion der SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 22. Sit-
zung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stim-

und 4 Stimmenthaltungen der Fraktion der SPD, den Antrag
abzulehnen.

Drucksache 16/2069 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

i) Antrag auf Drucksache 16/927

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Antrag in seiner 16. Sitzung am 28. Juni
2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU und 8 Stimmen der Fraktion der SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
FDP und 3 Stimmenthaltungen der Fraktion der SPD, den
Antrag abzulehnen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Gesetzentwürfe und die An-
träge 16/647, 16/648, 16/654 und 16/674 in seiner 8. Sit-
zung am 15. März 2006 beraten und beschlossen, eine
öffentliche Anhörung durchzuführen, in die mit Beschlüs-
sen des Rechtsausschusses in der 9. Sitzung am 5. April
2006 und in der 11. Sitzung am 10. Mai 2006 die Anträge
auf Drucksachen 16/927, 16/954 sowie der Antrag auf
Drucksache 16/851 miteinbezogen wurden. An dieser An-
hörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

1. Anhörungssitzung am 15. und 16. Mai 2006 (12. Sitzung)

2. Anhörungssitzung am 17. Mai 2006 (14. Sitzung)

Alois Glück Präsident des Bayerischen Land-
tags, München

Prof. Dr. Hans-
Günter Henneke

Universität Osnabrück, Fach-
bereich Rechtswissenschaften

Prof. Dr. Peter M.
Huber

Ludwig-Maximilians-Universität
München, Lehrstuhl für Öffent-
liches Recht und Staatsphilosophie

Dr. Klaus Mittelbach Leiter der Abteilung Umwelt-
politik beim BDI, Berlin

Prof. Dr. Ferdinand
Kirchhof

Eberhard Karls Universität Tübin-
gen, Lehrstuhl für Öffentliches
Recht, Finanz- und Steuerrecht

Prof. Dr. Dr. h. c.
Hans Meyer

Humboldt-Universität zu Berlin,
Juristische Fakultät

Dr. Willy Boß Vorstand des Bundesverbandes
der gemeinnützigen Landgesell-
schaften, Berlin

Prof. Dr. Christoph
Möllers

Georg-August-Universität Göttin-
gen, Lehrstuhl für Öffentliches
Recht

Prof. Dr. Dr. h. c.
Peter-Christian
Müller-Graff

Ruprecht-Karls-Universität Heidel-
berg, Institut für deutsches
und europäisches Gesellschafts-
und Wirtschaftsrecht

Prof. Dr. Willy
Spannowsky

Technische Universität Kaisers-
lautern, Lehrstuhl für Öffentliches
Recht

Prof. Dr. Ursula
Münch

Universität der Bundeswehr Mün-
chen, Institut für Politikwissen-
schaft

Prof. Dr. Dr. h. c.
Götz Frank

Carl von Ossietzky-Universität
Oldenburg, Institut für Rechts-
wissenschaften

Prof. Dr. Christian Freie Universität Berlin, Institut

Prof. Dr. Fritz W.
Scharpf

Direktor des Max-Planck-Instituts
für Gesellschaftsforschung, Köln

Prof. Dr. Dr. h. c.
Ulrich Battis

Humboldt-Universität zu Berlin,
Lehrstuhl für Staats- und Verwal-
tungsrecht sowie Verwaltungs-
wissenschaften

Prof. Dr. Joachim
Wieland LL. M.

Johann-Wolfgang-Goethe-Univer-
sität Frankfurt am Main, Institut für
Öffentliches Recht, Finanz- und
Steuerrecht

Thomas Aumüller Präsident am Landgericht Darm-
stadt

Prof. Dr. Alexander
Bruns LL. M.

Georg-August-Universität Göttin-
gen, Lehrstuhl für Bürgerliches
Recht, Handels- und Wirtschafts-
recht, Versicherungsrecht und
Rechtsvergleichung

Klaus Lange-
Lehngut

Lt. RD, Leiter der JVA Berlin- Tegel

Clemens Lückemann Lt. OStA, Leiter der Staatsanwalt-
schaft Würzburg

Prof. Dr. Bernd
Maelicke

Direktor des Deutschen Instituts für
Sozialwirtschaft, Lüneburg

Hans-Herbert Moser Leiter der Justizvollzugsanstalt
München

Prof. Dr. Gerhard
Robbers

Universität Trier, Lehrstuhl für
Öffentliches Recht, Kirchenrecht,
Staatsphilosophie und Verfassungs-
geschichte

Gerd Sandkühler Vorsitzender Richter am OLG a. D.

Prof. Dr. Manfred
Seebode

Universität Leipzig

Prof. Dr. Rolf
Stürner

Albert-Ludwigs-Universität Frei-
burg, Institut für Deutsches und
Ausländisches Zivilprozessrecht

Walter Troxler Bundesamt für Justiz, Sektion
Straf- und Maßnahmenvollzug,
Bern

Klaus Winchenbach Lt. RD, Vorsitzender der Bundes-
vereinigung der Anstaltsleiter im
Strafvollzug

Prof. Dr. Manfred
Baldus

Universität Erfurt, Lehrstuhl für
Öffentliches Recht und Neuere
Rechtsgeschichte

Prof. Dr. Dr. h. c.
Ulrich Battis

Humboldt-Universität zu Berlin,
Lehrstuhl für Staats- und Ver-
waltungsrecht sowie Verwaltungs-
wissenschaften
Pestalozza für Staatslehre, Staats- und Verwal-
tungsrecht

Enno Brillo Landeskriminaldirektor a. D.,
Hilden

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/2069

3. Anhörungssitzung am 18. Mai 2006 (15. Sitzung)

4. Anhörungssitzung am 29. Mai 2006 (16. Sitzung) Prof. Dr. Peter M.
Huber

Ludwig-Maximilians-Universität
München, Lehrstuhl für Öffent-
liches Recht und Staatsphilosophie

Prof. Dr. Bernhard
Kempen

Universität zu Köln, Institut für
Völkerrecht und ausländisches
öffentliches Recht

Uwe Kolmey Direktor des Landeskriminalamtes
Niedersachsen, Hannover

Prof. Dr. Martin
Kutscha

Fachhochschule für Verwaltung
und Rechtspflege Berlin, Fach-
bereich I Allgemeine Verwaltung

Prof. Dr. Ralf
Poscher

Ruhr-Universität Bochum,
Lehrstuhl für Öffentliches Recht,
Rechtssoziologie und Rechts-
philosophie

Prof. Dr. Friedrich E.
Schnapp

Ruhr-Universität Bochum
Juristische Fakultät

Prof. Dr. Helmut
Schnellenbach

Präsident a. D. des Verwaltungs-
gerichts Gelsenkirchen

Jörg Ziercke Präsident des Bundeskriminalamts

Prof. Dr. Johannes
Dietlein

Heinrich-Heine-Universität Düssel-
dorf, Lehrstuhl für Öffentliches
Recht und Verwaltungslehre,
Direktor des Zentrums für Infor-
mationsrecht

Prof. Dr. Astrid
Epiney

Université de Fribourg/CH, Direk-
torin am Institut für Europarecht

Prof. Dr. Wilfried
Erbguth

Universität Rostock, Ostseeinstitut
für Seerecht und Umweltrecht

Wolfgang Gerhards Justizminister a. D., Bonn

Alois Glück Präsident des Bayerischen Land-
tags, München

Prof. Dr. Michael
Kloepfer

Humboldt-Universität zu Berlin,
Lehrstuhl für Staats- und Verwal-
tungsrecht, Europarecht, Umwelt-
recht, Finanz- und Wirtschaftsrecht

Prof. Dr. Hans-
Joachim Koch

Universität Hamburg, Seminar für
Öffentliches Recht und Staatslehre

Prof. Dr. Heinrich
Freiherr von Lersner

Präsident des Umweltbundesamtes
a. D.

Prof. Dr. Josef
Ruthig

Johannes-Gutenberg-Universität
Mainz, Lehrstuhl für Öffentliches
Recht, Europarecht, Rechtsver-
gleichung

Prof. Dr. Edzard
Schmidt-Jortzig

Christian-Albrechts-Universität
zu Kiel, Lehrstuhl für Öffentliches
Recht

Prof. Dr. Christian
Schrader

Fachhochschule Fulda, Rechts-
fragen der Technikentwicklung
(Verfassungs-, Umwelt- und Tech-

Prof. Dr. Kurt
Biedenkopf

Ministerpräsident a. D., Dresden

Dr. Christian Bode Generalsekretär des DAAD, Bonn

Dr. Johann-Tönjes
Cassens

Niedersächsischer Minister für
Wissenschaft und Kunst a. D.,
Hannover

Wolfgang Drexler Mitglied des Landtags von Baden-
Württemberg, Stuttgart

Dr. Christiane Ebel-
Gabriel

Generalsekretärin der Hochschul-
rektorenkonferenz, Bonn

Prof. Dr. Dr. h. c.
Manfred Erhardt

Senator a. D., Generalsekretär a. D.
des Stifterverbandes für die Deut-
sche Wissenschaft, Berlin

Prof. Dr. Reinhard
Hoffmann

Staatsrat a. D., Bremen

Prof. Dr. Bernhard
Kempen

Universität zu Köln, Institut für
Völkerrecht und ausländisches
öffentliches Recht

Prof. Dr. Ferdinand
Kirchhof

Eberhard Karls Universität Tübin-
gen, Lehrstuhl für öffentliches
Recht, Finanzen und Steuerrecht

Dr. Hans-Peter Klös Geschäftsführer des Instituts der
Deutschen Wirtschaft e. V., Köln

Prof. Dr. Wolfgang
Knies

Minister a. D, Saarbrücken

Josef Kraus Leiter des Maximilian-von-Mont-
gelas-Gymnasiums, Vilsbiburg

Prof. Dr. Dr. phil.
h. c. Klaus Landfried

Präsident der Hochschulrektoren-
konferenz a. D., Heidelberg

Prof. Dr. Christoph
Markschies

Präsident der Humboldt-Universität
zu Berlin

Prof. Dr. Dr. h. c.
Hans Meyer

Humboldt-Universität zu Berlin,
Juristische Fakultät

Prof. Georg-Berndt
Oschatz

Ehem. Direktor des Bundesrates
und ehem. Niedersächsischer
Kultusminister, Berlin

Prof. Dr. Dr. h. c.
Hans-Peter
Schneider

Geschäftsführender Direktor des
Deutschen Instituts für Föderalis-
musforschung e. V., Hannover

Prof. Dr. Rudolf
Steinberg

Präsident der Johann-Wolfgang-
Goethe Universität, Frankfurt am
Main

Wilfried W. Steinert Vorsitzender des Bundeselternrates,
Hoppenrade

Prof. Dr. Peter
Strohschneider

Vorsitzender des Wissenschafts-
rates

Ulrich Thöne Vorsitzender GEW Hauptvorstand,
Frankfurt

Prof. Dr. Bernhard
Vogel

Ministerpräsident a. D., Erfurt
nikrecht)

Dr. Cornelia Ziehm Deutsche Umwelthilfe e. V., Berlin
Prof. Dr. Johann-
Dietrich Wörner

Präsident der Technischen Univer-
sität Darmstadt

Drucksache 16/2069 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

5. Anhörungssitzung am 31. Mai 2006 (18. Sitzung)

6. Anhörungssitzung am 2. Juni 2006 (19. Sitzung)

7. Anhörungssitzung am 2. Juni 2006 (20. Sitzung)

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörungen wird auf die
Protokolle der 12., 14., 15., 16., 18. und 19. Sitzung des
Rechtsausschusses mit den anliegenden Stellungnahmen der
Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 21. Sitzung
am 22. Juni 2006 anberaten und in seiner 22. Sitzung am
28. Juni 2006 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten zur ab-
schließenden Beratung auf Ausschussdrucksache 16(6)48
Teil I, die Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksachen
16(6)42a bis w, die Fraktion DIE LINKE. auf Ausschuss-
drucksache 16(6)36 und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksachen 16(6)34a bis i Ände-
rungsanträge zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/813
ein. Die Fraktion DIE LINKE. brachte auf Ausschussdruck-
sache 16(6)51 darüber hinaus einen Entschließungsantrag
ein.

Der Rechtsausschuss stimmte über die einzelnen Anträge

Prof. Dr. Norbert
Berthold

Universität Würzburg, Volkswirt-
schaftliches Institut

Prof. Dr. Dieter
Engels

Präsident Bundesrechnungshof,
Bonn

Prof. Dr. Clemens
Fuest

Universität zu Köln, Seminar für
Finanzwissenschaft

Prof. Dr. Ferdinand
Kirchhof

Eberhard Karls Universität Tübin-
gen, Lehrstuhl für öffentliches
Recht, Finanzen und Steuerrecht

Prof. Dr. Stefan
Homburg

Universität Hannover, Institut für
Öffentliche Finanzen

Prof. Dr. Winfried
Kluth

Martin-Luther Universität Halle-
Wittenberg, Lehrstuhl für Öffent-
liches Recht

Prof. Dr. Stefan
Korioth

Ludwig-Maximilians-Universität
München, Lehrstuhl für Öffent-
liches Recht und Kirchenrecht

Prof. Dr. Dr. h. c.
Hans Meyer

Humboldt-Universität zu Berlin,
Juristische Fakultät

Prof. Dr. Wolfgang
Renzsch

Otto-von-Guericke Universität
Magdeburg, Institut für Politik-
wissenschaft

Prof. Dr. Roman
Seer

Ruhr-Universität-Bochum, Lehr-
stuhl für Steuerrecht

Dr. Dieter Vesper Deutsches Institut für Wirtschafts-
forschung, Berlin

Prof. Dr. Joachim
Wieland LL. M.

Johann-Wolfgang-Goethe-Univer-
sität Frankfurt, Institut für Öffent-
liches Recht, Finanz- und Steuer-
recht

Dr. Karl Heinz
Bierlein

Vorsitzender der Rummelsberger
Anstalten der Inneren Mission e. V.

Harry Fuchs Dipl.-Verwaltungswirt, Düsseldorf

Prof. Dr. Gerhard Igl Bundeskonferenz zur Qualitäts-
sicherung im Gesundheits- und
Pflegewesen e. V., Hamburg

Prof. Dr. Thomas
Klie

Evangelische Fachhochschule
Freiburg, Fachbereich Recht
(Öffentliches Recht und Verwal-
tungswissenschaft)

Dr. Eduard Kunz Leitender Ministerialrat a. D.,
München

Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe
und Familienrecht e. V., Heidelberg

Prof. Dr. Johannes
Münder

Technische Universität Berlin,
Institut für Gesellschaftswissen-
schaften und historisch-politische

Prof. Dr. Rainer
Pitschas

Deutsche Hochschule für Verwal-
tungswissenschaften, Speyer

Roswitha
Verhülsdonk

Parlamentarische Staatssekretärin
a. D., Koblenz

Prof. Dr. jur.
Dr. phil. Joachim
Wabnitz

Fachhochschule Wiesbaden, Fach-
bereich Sozialwesen

Prof. Dr. Thomas
von Danwitz

Universität zu Köln, Lehrstuhl für
Öffentliches Recht und Verwal-
tungslehre

Prof. Dr. Max Fuchs Vorsitzender des Deutschen Kultur-
rats, Berlin

Prof. Dr. Reinhard
Hoffmann

Staatsrat a. D., Bremen

Prof. Dr. Dr. h. c.
Hans Meyer

Humboldt-Universität zu Berlin,
Juristische Fakultät

Antje Karin Pieper Rechtsanwältin, Medienanstalt
Berlin-Brandenburg

Prof. Dr. Wolf-
Dieter Ring

Präsident der Bayerischen Landes-
zentrale für neue Medien, München

Prof. Dr. Rupert
Scholz

Ludwig-Maximilians-Universität
München, Lehrstuhl für Öffent-
liches Recht

Dr. Wolfgang Schulz Geschäftsführer des Hans-Bredow-
Instituts für Medienforschung,
Hamburg

Prof. Dr. Olaf
Schwencke

Präsident der Deutschen Vereini-
gung der Europäischen Kultur-
stiftung (ECF) für kulturelle
Zusammenarbeit in Europa, Berlin
zum Gesetzentwurf auf Drucksache 16/813 wie aus der
nachstehenden Aufstellung ersichtlich, ab:

Bildung (Schwerpunkt für Sozial-
und Zivilrecht)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/2069

+ = Zustimmung – = Ablehnung 0 = Enthaltung A = Abwesenheit

Änderungs-
antrag CDU/CSU SPD FDP DIE LINKE.

BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN Bemerkungen

16(6)42a – – + 0 0

16(6)42b – – + 0 +

16(6)42c – – + + –

16(6)42d – – + 0 –

16(6)42e – – + 0 0

16(6)42f – – + 0 +

16(6)42g – – + + +

16(6)42h – – + 0 +

16(6)42i – – + 0 0

16(6)42j – – + 0 +

16(6)42k – – + + +

16(6)42l – – + – –

16(6)42m – – + + +

16(6)42n – – + 0 –

16(6)42o – – + – –

16(6)42p – – + – –

16(6)42q – – + – –

16(6)42r – – + – –

16(6)42s – – + 0 0 0 Manzewski (SPD)

16(6)42t – – + 0 0

16(6)42u – – + – 0

16(6)42v – – + – 0

16(6)42w – – + – +

16(6)36 – – – + –

16(6)34a – – – 0 +

16(6)34b – – + + +

+ Lambrecht (SPD),
+ Manzewski (SPD),

+ Strässer (SPD),
+ Schieder (SPD)

16(6)34c – – – + +

16(6)34d – – 0 + +

16(6)34e – – + + +

16(6)34f – – – + +

16(6)34g – – – + +

16(6)34h – – + 0 +

16(6)34i – – – 0 +

16(6)48 Teil I 1. + + + + +

16(6)48 Teil I 2. + + – – –

16(6)48 Teil I 3. + + + + +

16(6)48 Teil I 4. + + + 0 0

16(6)48 Teil I 5. + + 0 – 0

16(6)48 Teil I 6. + + – + 0

16(6)48 Teil I 7. + + 0 – –

16(6)48 Teil I 8. + + – – 0
16(6)48 Teil I 9. + + + 0 0

16(6)51 – – – + –

Drucksache 16/2069 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Christine Lambrecht (SPD) begründete ihre Zustimmung
zum Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN mit dem Ergebnis der Sachverständigenanhörung
zum Thema Strafvollzug. Mit großer Mehrheit sei die Kom-
petenzverlagerung für den Strafvollzug vom Bund auf die
Länder abgelehnt worden. Es habe kein sachgerechtes Ar-
gument für die Übertragung genannt werden können. Ver-
gleichbar mit der Situation beim Notariat sei auch hier auf
Grund der Zuständigkeit des Bundes für das StGB und die
StPO wegen des Sachzusammenhangs mit den anderen Ma-
terien ein Belassen des Strafvollzuges in der konkurrieren-
den Gesetzgebung des Bundes geboten. Das von einem
Sachverständigen vorgetragene Argument des nunmehr an-
geblich möglichen Wettbewerbs zwischen den Ländern
trage nicht, da ein Wettbewerb im Strafvollzug lediglich ein
Sparwettbewerb sein könne. Wer solle ansonsten mit wem
was bewerben? Die hierzu gestellte Frage sei in der Anhö-
rung nicht beantwortet worden. Ein Sparwettbewerb werde
jedoch zu Lasten der Standards und damit auch zu Lasten
der Sicherheit gehen. Dies sei abzulehnen.

Der Rechtsausschuss beschloss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und zwei Stimmen aus der Fraktion der SPD,
dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 16/813 in der Fassung der Be-
schlussempfehlung zu empfehlen.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/814 brachten die
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(6)48 Teil II und die Fraktion der FDP auf Aus-
schussdrucksache 16(6)42x Änderungsanträge ein. Der
Änderungsantrag der Fraktion der FDP wurde mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
abgelehnt. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen. Der Rechtsausschuss beschloss sodann mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag die Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/814 in der Fassung
der Beschlussempfehlung zu empfehlen.

Darüber hinaus beschloss der Rechtsausschuss einstimmig,
dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, die Anträge der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksachen
16/653, 16/648 und 16/654, die Anträge der Fraktion der
FDP auf Drucksachen 16/851, 16/954 und 16/674 sowie
die Anträge der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksachen 16/
647 und 16/927 für erledigt zu erklären.

Im Verlauf der ausführlichen Beratung betonte die Fraktion
der CDU/CSU, dass etwaige Mängel am jetzigen Gesetzes-
vorhaben durch notwendige Kompromisse nicht annähernd
so hoch sein könnten wie der Schaden, der entstünde, wenn
die Reform des föderalen Systems Deutschlands scheitere.
Immerhin sei mit der Reform eine erhebliche Verringerung
der Zahl der zustimmungspflichtigen Gesetze verbunden,

lamente gestärkt und die Entscheidungen würden für den
Wähler transparenter.

Die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung hätten
nicht nur die Reformnotwendigkeit betont, sondern auch die
eingebrachten Reformentwürfe im Grundsatz positiv bewer-
tet. Dabei sei es keineswegs als Mangel sondern eher als
Lob aufzufassen, dass auch von der Fraktion der CDU/CSU
benannte Sachverständige an einzelnen Regelungen Kritik
geäußert hätten. Dies belege, dass es sich bei der Anhörung
nicht, wie im Vorfeld häufig befürchtet, um eine „Schauver-
anstaltung“, sondern um eine ergebnisoffene Diskussion ge-
handelt habe. Im Detail habe sich auch Änderungsbedarf
gezeigt, was bei einem derart umfangreichen Reformvorha-
ben jedoch nicht verwunderlich sei. Diesem Änderungs-
bedarf sei durch die Änderungsanträge der Koalitionsfrak-
tionen weitestmöglich Rechnung getragen worden. Die
Fraktion der CDU/CSU appellierte deshalb an die anderen
Fraktionen, die Chance zur Verbesserung der Gesamtsitua-
tion in Deutschland für die Erneuerung des Föderalismus
jetzt zu ergreifen. Sie warnte die Opposition davor, die
Föderalismusreform nur deshalb abzulehnen, weil sie den
Koalitionsfraktionen ihr „Referenzprojekt“ nicht gönne. Es
gehe hier allein um die Verbesserung der Verfassungslage
und um die Stärkung sowohl des Parlamentarismus als auch
der Position des einzelnen Abgeordneten. Die vorgebrachte
Kritik an der vorgesehenen Abweichungsgesetzgebungs-
kompetenz der Länder teilte die Fraktion der CDU/CSU
nicht. Zu einer ständigen Inanspruchnahme der Abwei-
chungskompetenz und einem daraus resultierenden „Ping-
Pong-Effekt“ werde es nicht kommen. Vielmehr werde die
geplante Neuregelung zu Debatten zwischen Bund und
Ländern führen, um Kompromisslösungen zu finden. Sie
wies auch darauf hin, dass die Rahmengesetzgebung nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein
Zukunftsmodell sei und daher eine Lösung im Kompro-
misswege gefunden werden müsse. Die Kritik der Oppo-
sitionsfraktionen an der Übertragung von Gesetzgebungs-
kompetenzen auf die Länder sei von einem tiefen und
unberechtigten Misstrauen in die Fähigkeiten der Länder
und damit letztlich in den Föderalismus selbst geprägt. Sie
gehe letztlich auch von falschen Voraussetzungen aus, weil
sie Landesparlamente und Ministerpräsidenten gleichsetze.
Durch die vorgesehenen Änderungen würden gerade die
Landesparlamente gestärkt.

Die Fraktion der SPD verwies auf Text und Begründung
beider Gesetzentwürfe und fasste die Hauptelemente der
Reform zusammen: Die Zahl der Zustimmungsgesetze
werde deutlich sinken, wie auch die Studie des Wissen-
schaftlichen Dienstes belege. Sowohl die Länder als auch
der Bund erführen eine kompetenzrechtliche Stärkung,
nicht zuletzt durch die Einschränkung der Erforderlichkeits-
klausel. Die Rahmengesetzgebung und die darauf basie-
rende Rechtsprechung entfielen. Die Finanzverfassung
werde in einem ersten Schritt, vor allem in Verbindung mit
den Ausführungsgesetzen, modernisiert. Die Europataug-
lichkeit des Grundgesetzes werde – über die Neufassung des
Artikels 23 Abs. 6 GG hinaus – verbessert. Die Figur der
Abweichungsgesetzgebung sei – nach viel weiter gehenden
Forderungen der Länder – verantwortlich ausgestaltet. Der
neue Zustimmungstatbestand des Artikels 104a Abs. 4 GG
was gleichzeitig eine erhebliche Verringerung der Vermitt-
lungsverfahren bedeute. Damit würden nicht zuletzt die Par-

entspreche einer legitimen Forderung der Länder, Artikel 84
Abs. 1 Satz 7 und Artikel 85 Abs. 1 Satz 2 GG der gemein-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/2069

samen Haltung der kommunalen Spitzenverbände. Den Än-
derungsantrag der Koalitionsfraktionsfraktionen bezeich-
nete die Fraktion der SPD als das nötige und mögliche
Ergebnis der gemeinsamen Sachverständigenanhörung des
Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages und des
Ausschusses für Innere Angelegenheiten des Bundesrates
im Verlauf des parlamentarischen Verfahrens. Vor allem sei
es gelungen, die Spielregeln der Zusammenarbeit von
Ländern und Bund auf den Feldern der Kultur- und der Wis-
senschaftspolitik zu präzisieren. Die Fraktion der SPD
machte deutlich, sie sei sich bewusst, dass Teile der Reform
(Artikel 23, Abschnitt X) weiter zu entwickeln seien. Sie
stehe zu der Vereinbarung des Koalitionsvertrags und der
öffentlichen Festlegungen, der Stufe 1 der Föderalismusre-
form eine 2. Stufe anzuschließen, wie dies in dem parallelen
Entschließungsantrag vorgesehen sei.

Schließlich stellte die Fraktion der SPD fest, dass einige
Forderungen der Oppositionsfraktionen, z. B. zur Ein-
schränkung des sog. Kooperationsverbotes, in dem Ände-
rungsantrag Berücksichtigung fänden. Sie bedauerte jedoch,
dass die Anträge der Opposition zum Teil abweichende kon-
zeptionelle Auffassungen, zum Teil mangelnde Reform-
bereitschaft im föderalen Verhältnis offenbarten und damit
ein Hindernis – wenn nicht einen Vorgang – bildeten, den
Koalitionsentwürfen die Zustimmung zu versagen. Mit der
Annahme der beiden Gesetzentwürfe in der Fassung der
Änderungsanträge der Koalition seien auch die zahlreichen
früher eingereichten Anträge der Opposition als erledigt zu
betrachten.

Die Koalitionsfraktionen erklärten, sie gingen davon aus,
dass

– die Landeskompetenz für die Gesetze zu den berufsstän-
dischen Versorgungswerken der Freien Berufe von der
Herausnahme der Bundeskompetenz für die Sozialversi-
cherung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) aus dem Anwen-
dungsbereich des Artikels 72 Abs. 2 GG neu (Erforder-
lichkeitsklausel) nicht tangiert wird,

– in den Fällen der Industrie- und Handelskammern und
der Handwerkskammern und der Träger der Sozialversi-
cherung, (z. B. der Bundesagentur für Arbeit) die beste-
hende Kompetenzlage bewusst beibehalten wird,

– Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG neu und Artikel 85 Abs. 1
Satz 2 GG neu nicht solche Aufgaben umfassen, die die
Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund der ver-
fassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbst-
verwaltung nach Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 GG wahrneh-
men (z. B. Bauleitplanung),

– es sich bei der Raumordnung nach Artikel 72 Abs. 3
Nr. 4 GG neu wie bisher um die Raumordnung der Län-
der handelt,

– die gemeinsame Anhörung von Bundestag und Bundes-
rat in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung
verdeutlicht habe, dass der Bundesgesetzgeber durch
den abweichungsfesten Bereich der „anlagenbezogenen
Regelungen“ im Wasserhaushalt die Möglichkeit erhalte,
alle von Anlagen ausgehenden Einwirkungen auf den
Wasserhaushalt bundeseinheitlich ohne Abweichungs-
recht der Länder zu regeln. Damit sei insbesondere die

den Bund regelbar (vgl. insbesondere Prof. Dr. Michael
Kloepfer, Stenografischer Bericht der Öffentlichen An-
hörung zur Föderalismusreform vom 18. Mai 2006,
S. 50),

– die Kompetenz des Bundes zur Regelung der befriedeten
Bezirke für die obersten Verfassungsorgane des Bundes
nicht von der Übertragung der Kompetenz für das Ver-
sammlungsrecht auf die Länder betroffen sei.

Die Fraktion der FDP unterstrich die Notwendigkeit einer
Föderalismusreform und hob nochmals deren Hauptziele,
die Entflechtung von Kompetenzen und Verantwortlichkei-
ten sowie die Verringerung der Zahl zustimmungsbedürfti-
ger Gesetze durch den Bundesrat, hervor. Sie wies darauf
hin, dass noch einige Korrekturen am derzeitigen Entwurf
notwendig seien, um diese Ziele zu erreichen, und dass sie
aus diesem Grund verschiedene Änderungsanträge ein-
gereicht hätte. Die Fraktion der FDP unterstütze zwar die
geplante Abschaffung der Rahmengesetzgebung. Jedoch
habe die anstelle der Rahmengesetzgebung in einigen Berei-
chen ausgestaltete Abweichungsgesetzgebungskompetenz
der Länder deutliche Kritik der Sachverständigen während
der öffentlichen Anhörung zur Föderalismusreform erfah-
ren. Es bestehe die Gefahr einer „Ping-Pong-Gesetzgebung“
zwischen Bund und Ländern, die zu Unübersichtlichkeit
und Rechtsunsicherheit führen werde. Auch die in diesem
Zusammenhang stehende geplante Einführung einer Sechs-
monatsfrist für das Zustandekommen von Bundesgesetzen,
Artikel 72 Abs. 3 Satz 2 n. F. GG, hielt die Fraktion der
FDP für nicht hinnehmbar. Dem Deutschen Bundestag
dürfe nicht vorgeschrieben werden, wann seine Gesetze in
Kraft träten. Änderungen in diesen Punkten seien daher er-
forderlich.

Zu den geplanten Änderungen der Finanzhilfen des Bundes
an die Länder trug die Fraktion der FDP vor, dass sie den
hinter dem geplanten Kooperationsverbot zwischen Bund
und Ländern stehenden Gedanken der größeren Gestal-
tungsfreiheit der Länder grundsätzlich nicht ablehne. Den-
noch sei das Kooperationsverbot in seiner derzeitigen
Ausgestaltung im Bereich Bildung nicht zeitgemäß. Es kon-
terkariere zudem zentrale Projekte der Bundesregierung wie
den von der Bundesministerin für Bildung und Forschung,
Dr. Annette Schavan, initiierten Hochschulpakt. Bei den
geplanten Änderungen in den Bereichen Justiz und Inneres
sah die Fraktion der FDP ebenfalls Änderungsbedarf. Der
Strafvollzug müsse in Bundeskompetenz verbleiben, denn
Strafrecht und Strafvollzug, die Verhängung von Strafen
sowie deren Vollzug, bildeten eine nicht voneinander zu
trennende Einheit. Für die Verwirklichung des Vollzugsziels
der Resozialisierung und damit der Minimierung des Rück-
fallrisikos sei eine bundeseinheitliche Durchsetzung ele-
mentar wichtig. Hinsichtlich des öffentlichen Dienst- und
Besoldungsrechts befürwortete die Fraktion der FDP
ebenfalls eine Kompetenz des Bundes, um eine drohende
Verzerrung zu Lasten der finanzschwächeren Länder zu ver-
hindern. Das bestehende verfassungsrechtliche Kompetenz-
gefüge, insbesondere die mit der Einführung der konkurrie-
renden Gesetzgebung in das Grundgesetz 1971 geschaffene
Rechtseinheit zwischen Bund und Ländern im Bereich der
Besoldung und Versorgung der Beamten habe sich bewährt.
integrierte Prüfung, Zulassung und Überwachung von
Anlagen erstmalig in wasserrechtlicher Hinsicht durch

Eine Kompetenzübertragung auf die Länder berge die
Gefahr eines erneuten Auseinanderfallens der Arbeits- und

Drucksache 16/2069 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschäftigungsbedingungen mit negativen Folgen für die
Motivation und Leistungsbereitschaft des beamteten Perso-
nals.

Die Fraktion der FDP lehnte eine Ausdehnung der Befug-
nisse des Bundes bei der Abwehr von Gefahren des interna-
tionalen Terrorismus ab. Die im Gesetzentwurf vorgesehene
Reichweite der Bundeskompetenz für die Abwehr von Ge-
fahren sei zu weit gefasst. Die Zuständigkeit des Bundeskri-
minalpolizeiamtes solle bereits dadurch begründet werden
können, dass „eine länderübergreifende Gefahr vorliegt“.
Bei der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus
dürfte eine länderübergreifende Gefahr regelmäßig zu be-
gründen sein. Dies bedeute eine starke Ausweitung, wenn
nicht sogar eine faktische Allzuständigkeit des Bundeskri-
minalpolizeiamtes bei der Abwehr von Gefahren des inter-
nationalen Terrorismus. Die Ausweitung der Kompetenzen
des Bundeskriminalpolizeiamtes sei darüber hinaus unnötig.
Das Bundeskriminalpolizeiamt benötige keine weiteren Be-
fugnisse in den Ländern, um den internationalen Terroris-
mus zu bekämpfen. Die Möglichkeiten der Zusammenarbeit
mit den Länderpolizeien seien ausreichend. Doppelzustän-
digkeiten des Bundes und der Länder führten zu Kom-
petenzkonflikten und behinderten effektive Lösungen. Die
Fraktion der FDP forderte weiterhin die Streichung des
Artikels 23 Abs. 6 GG. Die Europatauglichkeit des Grund-
gesetzes werde nicht ausreichend hergestellt. Der in den
90er Jahren eingeführte Artikel 23 Abs. 6 GG habe sich als
nicht sehr europatauglich erwiesen und schwäche die Wahr-
nehmung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland in
den Gremien der Europäischen Union. Aus diesen Er-
fahrungen müsse nach Auffassung der Fraktion der FDP die
Konsequenz gezogen werden, diese Bestimmung des
Grundgesetzes aufzuheben und nicht, wie im Gesetzentwurf
vorgesehen, nur einzuschränken. Das alleinige Vertretungs-
recht der Länder in der Europäischen Union auf den Gebie-
ten Kultur, schulische Bildung und Rundfunk sei keine Ver-
besserung der derzeitigen Rechtslage und tatsächlichen
Situation. Die meisten Experten seien in der Anhörung der
Auffassung gewesen, dass die Bundesrepublik Deutschland
in der Europäischen Union ihre Interessen am besten wahr-
nehmen könne, wenn dies kontinuierlich mit einer Stimme
für die ganze Bundesrepublik Deutschland erfolge und nicht
ständige Rotation unter den Ländervertretungen eine konti-
nuierliche Wahrnehmung der Interessen der Bundesrepublik
Deutschland stark erschwerte.

Die Fraktion der FDP forderte ferner eine Korrektur der Ab-
weichungsgesetzgebung in den Bereichen Naturschutz und
Wasserhaushalt. Zumindest die im Rahmen eines Umwelt-
gesetzbuches vorgesehenen integrierten Vorhabengenehmi-
gungen müssten von einer Abweichungsmöglichkeit der
Länder ausgenommen werden. Die Erarbeitung eines Um-
weltgesetzbuches sei nur hinsichtlich jener Materien sinn-
voll, die von einer Abweichungskompetenz der Länder
nicht betroffen seien. Die Fraktion der FDP betonte, dass
nach der Expertenanhörung alle zivilrechtlichen Regelungs-
bereiche des Heimrechts in Bundeskompetenz verbleiben
müssten. Die zunehmende Konvergenz der Medien führe
dazu, dass sich Länderkompetenzen im Rundfunkbereich
und Bundeskompetenzen in den Bereichen Telekommuni-
kation, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht nicht mehr

und Aufsichtsstrukturen im Medienbereich erforderlich.
Der Deutsche Bundestag setze sich für die Schaffung einer
einheitlichen Medien- und Telekommunikationsordnung
ein. Die gemeinsame Kulturförderung habe sich bewährt.
Die Fraktion der FDP spreche sich für ihren Erhalt aus.

Die Fraktion der FDP beklagte, dass der Deutsche Bundes-
tag kaum ausreichend Zeit gehabt habe, sich insgesamt mit
der Föderalismusreform und dem Begleitgesetz zu befassen.
Beratungen hätten überwiegend außerhalb der parlamentari-
schen Gremien und ohne Beteiligung von Vertretern der
Oppositionsfraktionen stattgefunden. Dies entspreche nicht
der Bedeutung einer umfassenden Verfassungsreform, die
die Weichen für die nächsten Jahrzehnte stellen solle. Der
Deutsche Bundestag halte Korrekturen an den vorgelegten
Gesetzentwürfen für dringend notwendig, damit die Reform
auch gelingen könne. Die Fraktion der FDP gehe nach Än-
derung des Artikels 72 Abs. 2 GG (Erforderlichkeitsklausel)
auch künftig von der Landeskompetenz für die Gesetze zu
den berufsständischen Versorgungswerken der Freien Be-
rufe aus.

Die Fraktion der FDP bekräftigte zudem, sie halte es nach
wie vor für falsch, die Reform der Finanzverfassung ausge-
klammert zu haben. Auch nahezu alle Sachverständigen der
öffentlichen Anhörung zur Föderalismusreform hätten diese
Ansicht geäußert. Sie betonte, die erste Stufe der Föderalis-
musreform sei nur dann sinnvoll, wenn feststehe, dass und
auf welche Art und Weise die Finanzverfassungsreform als
zweite Stufe der Föderalismusreform durchgeführt werde.
Dazu lägen keine belastbaren Vereinbarungen vor. Die
Fraktion der FDP stellte daher folgende Änderungsanträge
hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/813:

1. (42 l) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Als neue Nummer 1 wird eingefügt:

1. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Die Hochschulen haben das Recht, ihre Ange-
legenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener
Verantwortung zu regeln.“

b) Der bisherige Satz 2 des Absatzes 3 wird zu
Satz 3.

Die Nummerierung der nachfolgenden Ziffern wird
entsprechend geändert.

Begründung:

Es geht darum, die Hochschulautonomie auch im
Grundgesetz ausdrücklich als verbindliche Leitlinie und
subjektives Recht der Hochschulen festzulegen. Die Län-
der müssen die Fachaufsicht über die Hochschulen auf-
geben und sich aus der Detailsteuerung zurückziehen.
Zwar gibt es verschiedene landesverfassungsrechtliche
Selbstverwaltungsgarantien, (z. B. BW Art. 20, 85; Bay
Art. 138; Brandenburg Art. 32; Mecklenburg-Vorpom-
mern Art. 7 Abs. 3; Nds Art. 5 Abs. 3; NRW Art. 16
Abs. I;), jedoch enthalten nicht alle Landesverfassungen
eine solche ausdrückliche Garantie, so dass die vorge-
schlagene GG-Änderung insofern eine Lücke schließt.
Eine grundgesetzliche Garantie sorgt im Sinne gleicher
sinnvoll trennen ließen, sondern integrativ zusammenwüch-
sen. Somit sei eine Zusammenfassung der Regulierungs-

Wettbewerbsbedingungen der Hochschulen für eine ein-
heitliche Auslegung der Autonomie und sichert ggf. den

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/2069

Weg zum Bundesverfassungsgericht. Sie bewirkt sie
wegen des Vorranges des Bundesrechts eine Einebnung
etwaiger Deutungsunterschiede auf der Ebene der
Landesverfassungen – so wie dies die Garantie der
gemeindlichen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG im
Bereich der Kommunen bewirkt hat.

Durch die nach dem Entwurf BT-Drs. 16/813 geplante
Aufgabe der Rahmenzuständigkeit des Bundes für das
Hochschulwesen und die Beschränkung der neuen kon-
kurrierenden Zuständigkeit auf die Hochschulzulassung
und -abschlüsse, von deren bundesgesetzlicher Umset-
zung zudem die Länder in Zukunft beliebig sollen ab-
weichen dürfen, drohen verstärkt die Zersplitterung der
Hochschullandschaft und einer unterschiedlichen von
der jeweiligen politischen Lage in den einzelnen Län-
dern geprägten Gewährung von mehr oder weniger
Freiheiten für die Hochschulen. So könnten z. B. Lan-
desgesetzgeber ohne den grundgesetzlichen Schutz der
Hochschulen an einer Aufteilung von so genannten aka-
demischen und nicht akademischen Angelegenheiten der
Hochschulen festhalten oder sie ggf. wieder einführen.
Auch könnten – in unterschiedlichem Umfange – die
bereits früher bestehenden und z. T. jetzt noch bestehen-
den Fachaufsichtsregelungen eingeführt, geändert oder
abgeschafft werden. Die grundgesetzliche Garantie der
Hochschulautonomie soll daher dem Wissenschafts-
standort Deutschland nachteilige Eingriffe in die Hoch-
schulautonomie auf Dauer verhindern und wenigstens
im institutionellen Bereich gleiche Wettbewerbsbedin-
gungen für die Hochschulen herstellen.

Das Recht der Landesgesetzgeber, Hochschulrecht zu
setzen, bleibt in diesem Rahmen unbenommen, ähnlich
wie die Länder das Recht eigener Regelungen der
Selbstverwaltung ihrer Kommunen unter Wahrung von
deren grundgesetzlich garantierter Eigenverantwort-
lichkeit haben. Außerdem bleibt es dem jeweiligen Land,
das ja der Hauptfinanzier seiner Hochschulen ist, unbe-
nommen, die Dotierung der Hochschulen z. B. mit Ziel-
vereinbarungen zu verknüpfen, um so legitime Staatsin-
teressen geltend zu machen. Ebenso bleibt das Recht des
Bundes unberührt, von der vorgesehenen konkurrieren-
den Zuständigkeit auf dem Gebiet der Hochschulzu-
gänge und -abschlüsse Gebrauch zu machen.

2. (42 c) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Als neue Nummer 2 wird eingefügt:

2. Art. 7 wird um folgenden Absatz 7 ergänzt:

„Die Bundesländer sind verpflichtet, ihre schuli-
schen, akademischen und beruflichen Abschlüsse
untereinander anzuerkennen.“

Die Nummerierung der nachfolgenden Ziffern wird ent-
sprechend geändert.

Begründung:

Trotz jahrzehntelangen Verhandlungen und Gesprächen
der Bundesländer untereinander konnte das Problem der
gegenseitigen Anerkennung aller schulischen und aka-
demischen Abschlüsse bis heute nicht zufriedenstellend
gelöst werden. So wird z. B. die Anerkennung der Fach-

einem Land können oft nicht oder nur unter Schwierig-
keiten ihren Vorbereitungsdienst in einem anderen Land
durchführen. Die Mobilitätsmöglichkeiten für Familien
und Lehrkräfte in unserem Land, die Vergleichbarkeit
der geforderten Bildungsstandards, die gegenseitige An-
erkennung der Schulqualifikationen und der Lehreraus-
bildungen müssen jedoch dringend verbessert werden. In
der europäischen Union hat sich im Sinne der „automa-
tischen Anerkennung“ bei Ärzten, Architekten, Kranken-
schwestern usw. der Grundsatz des gegenseitigen Zu-
trauens auf die Korrektheit des Anderen bewährt. Das
gleiche gilt für das Recht auf Berufsausübung in allen
anderen Berufen, wenn der im Herkunftsstaat für den
Zugang zu demselben Beruf vorgeschriebenen Befähi-
gungsnachweis erworben wurde. Die Eigenständigkeit
der Partner wird beibehalten. Ohne Eingriffe in die je-
weilige nationale Souveränität wird dem jeweils anderen
Land zugetraut, Qualifikationen auf einem Stand zu er-
teilen, die dem Stand des Partners grundsätzlich gleich-
wertig sind und die somit gegenseitig ohne weitere büro-
kratische Überprüfung anzuerkennen sind. Das Prinzip
des gegenseitigen Zutrauens führt zu einer erheblichen
Erleichterung der Mobilität der Menschen. Lehrer-
examen, auch das erste Staatsexamen des einen Bun-
deslandes würden z. B. in jedem anderen Bundesland
anerkannt, ohne bürokratische und z. T. langwierige
Überprüfungen und Nachqualifikationen. Die Fach-
hochschulreife, die in einem Bundesland erworben
würde, würde in anderen Bundesländern ebenfalls ohne
bürokratische Hürden anerkannt. Die Möglichkeit der
Hochschulen, autonom eigene Zulassungskriterien zu
entwickeln und anzuwenden, bleibt dabei unbenommen.
Das Prinzip des gegenseitigen Zutrauens in Kombina-
tion mit regelmäßigen Vergleichstests und einer transpa-
renten Bildungsberichterstattung bestärkt die Entwick-
lung gemeinsamer Standards, ohne zu Gleichmacherei
zu zwingen.

3. (42 h) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 23 Absatz 6 wird aufgehoben“.

Begründung:

Artikel 23 Absatz 6 Grundgesetz regelt, wenn im Schwer-
punkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der
Länder betroffen sind, die Wahrnehmung der Rechte, die
dem Bund als EU-Mitgliedstaat zustehen, vom Bund auf
einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder
übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte er-
folgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bun-
desregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwor-
tung des Bundes zu wahren. Konkret geht es darum, dass
im EU-Ministerrat und in seinen nachgeordneten Gre-
mien Ländervertreter mit Bundesvertretern in Brüssel
agieren und verhandeln können, wenn im Schwerpunkt
ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder
betroffen sind. Ländervertreter verhandeln neben Vertre-
tern der Bundesregierung beispielsweise in der Ratsfor-
mation Bildung, Jugend und Kultur. In der Brüsseler
Praxis führt diese Regelung zur Zerfaserung der deut-
schen Verhandlungsposition und zu Vielstimmigkeit,
hochschulreife von Land zu Land höchst unterschiedlich
gehandhabt. Lehrkräfte mit erstem Lehrerexamen in

wenn es darum geht, die deutsche Position in Brüssel im
Ministerrat darzulegen. Das Agieren der Ländervertre-

Drucksache 16/2069 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ter im EU-Ministerrat und seinen Gremien ist im übri-
gen nicht notwendig, um Länderinteressen zu wahren:
Art. 23, Abs. 5 Grundgesetz, der so bestehen bleiben
soll, regelt, soweit in einem Bereich ausschließlicher Zu-
ständigkeit des Bundes Interessen der Länder berührt
sind, oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Ge-
setzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die
Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung
ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betrof-
fen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit
die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berück-
sichtigen. Das bedeutet, dass unter bestimmten Voraus-
setzungen der Bundesrat ein Vetorecht bei der Festle-
gung der deutschen Verhandlungsposition in Brüssel
hat. In der Praxis werden die deutschen
Verhandlungspositionen für die Sitzungen des EU-Minis-
terrats grundsätzlich vorab mit dem Bundesrat abge-
sprochen, wenn Interessen der Bundesländer betroffen
sind. Es ist also gewährleistet, dass der Vertreter der
Bundesregierung im Ministerrat die Interessen der Bun-
desländer voll und ganz berücksichtigt. Ländervertreter
müssen im EU-Ministerrat nicht auftreten.

4. (42 d) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

Nach Artikel 28 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz 4
angefügt:

„Bevor durch Gesetz oder Verordnung Sachverhalte
geregelt werden, welche die Gemeinden oder Ge-
meindeverbände unmittelbar berühren, sind die kom-
munalen Spitzenverbände rechtzeitig zu hören.“

2. Die Überschrift und die Nummerierung der nachfol-
genden Nummern wird entsprechend geändert.

Begründung:

Die kommunale Selbstverwaltung ist verfassungsrecht-
lich lediglich durch die institutionelle Garantie des
Art. 28 Abs. 2 GG geschützt. Diese soll den Kommunen
einen autonomen Bereich der Selbstverantwortung
sichern. Die institutionelle Garantie gewährleistet in
erster Linie Abwehrpositionen gegenüber dem Staat,
aber keine aktiven Mitwirkungsrechte im Staat. Die im-
mer weiter gehende Regelungsdichte der bundes- und
landesrechtlichen Vorgaben führt dazu, dass den Kom-
munen kaum noch sachliche Gestaltungsspielräume
bleiben. Deshalb muss zumindest die Beratung von Ge-
setzen, die das „Ob“ und „Wie“ kommunaler Aufgaben
betreffen, zwingend kommunalen Sachverstand berück-
sichtigen. Die frühzeitige Berücksichtigung kommunalen
Sachverstands in der Gesetzgebung ist für eine praxis-
nahe, unbürokratische und bürgerfreundliche Gesetz-
gebung unerlässlich. Die Kommunen verfügen über die
besten Kenntnisse und Erfahrungen im Gesetzesvollzug.
Art. 28 Abs. 2 GG ist deshalb um ein Anhörungsrecht zu
Gunsten der kommunalen Spitzenverbände zu ergänzen.
Die Landesverfassungen von acht Flächenländern ent-
halten vergleichbare Regelungen. Die Verankerung eines
Anhörungsrechts der kommunalen Spitzenverbände ist
damit kein verfassungsrechtliches Novum. Die Einzel-

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Nummer 1: Ein Anhörungsrecht der kommunalen
Spitzenverbände bei Gesetzen oder Verordnungen, die
die Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar
berühren, wird im Grundgesetz verankert.

Zu Nummer 2: Bei Übernahme der Ergänzung müssen
die Überschrift angepasst (Einfügung von Artikel 28)
und die nachfolgenden Änderungen umnummeriert wer-
den.

5. (42 n) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
fügt:

Nach Art. 28 Absatz 2 Satz 3 wird folgender
Satz 4 angefügt:

„Der Gesetz- und Verordnungsgeber muss Be-
stimmungen über die Deckung der Kosten treffen,
wenn er die Gemeinden oder die Gemeinde-
verbände durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes zur Erfüllung bestimmter Aufgaben ver-
pflichtet.“

b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

Art. 84 Abs. 1 Satz 6 wird aufgehoben.

c) Nummer 10 wird gestrichen.

2. Die Überschrift und die Nummerierung der nach-
folgenden Nummern wird entsprechend geändert.

Begründung:

Gegenstand des Änderungsantrages ist die Verankerung
eines strikten Konnexitätsprinzips im Grundgesetz. Dies
soll an die Stelle des vorgesehenen Aufgabenübertra-
gungsverbots in Art. 84 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 des GG
treten, das nicht zu der gewünschten Entlastung der
Städte, Gemeinden und Landkreise führen wird, da die
bisherigen Gesetze des Bundes von der geplanten Rege-
lung ausgenommen und überdies in der Verwaltungspra-
xis Konstellationen denkbar sind, in denen es sinnvoll
und für die Kommunen von Vorteil ist, die kommunale
Aufgabenträgerschaft unmittelbar in einem Bundesgesetz
zu regeln. Die Aufgaben des Staates und seiner Gliede-
rungsebenen nehmen zu und sind durch die Einbindung
als Vollzugssubjekt der Europäischen Union noch ver-
stärkt worden. Auf der kommunalen Ebene ist diese
Entwicklung besonders nachhaltig und fühlbar. Mit der
Aufgabenvermehrung geht ein Ausgabenanstieg einher,
der mit der Ressourcenverteilung auf den einzelnen staat-
lichen Ebenen nur noch schwerlich zu vereinbaren ist.
Schwächstes Glied sind dabei die Kommunen. Sie sind
Adressat zahlreicher Aufgabenzuweisungen, verfügen
aber nur sehr begrenzt über entsprechende Einnahme-
möglichkeiten. Es ist daher erforderlich, die Kommunen
durch die Festschreibung eines echten Konnexitäts-
prinzips zu schützen, damit die Gemeinden und Gemein-
deverbände ihre originären Aufgaben zum Wohle der
Bürger erfüllen können. Eine wirklich effektive Sicherung
des Konnexitätsprinzips für die Kommunen ist zunächst
formell nur durch eine Verankerung in Artikel 28 Abs. 2
GG zu erreichen. Eine Einfügung bei Artikel 104a Abs. 3
heiten sind in den Geschäftsordnungen der am Gesetzge-
bungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane zu regeln.

GG, wie sie der 61. Deutsche Juristentag 1996 vorge-
schlagen hat (Beschluss II der Abteilung Verfassungs-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/2069

recht, in Sitzungsberichte Bd. II/1, S. M 76) bzw. in den
Absätzen 1, 2, 3 oder 5 des Artikels 104a GG würde
ebenso wie eine Verankerung beispielsweise in Arti-
kel 106 Abs. 8 GG ein kommunalbezogenes Konnexitäts-
prinzip nur als objektiven Rechtsgrundsatz behandeln
und damit aus Sicht der Kommunen lediglich begrenzten
Fortschritt bedeuten. Wichtig ist demgegenüber, dass ein
verfassungsrechtlicher Zusammenhang zur Finanzhoheit
– in der geltenden Grundgesetzfassung in Artikel 28
Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 angesprochen – hergestellt wird
und die Kommunen die Einhaltung des Konnexitäts-
prinzips auch verfassungsgerichtlich überprüfen lassen
können. Entscheidend ist daher eine Absicherung des
Konnexitätsprinzips über die subjektive Rechtsstellungs-
garantie der Kommunen, da nur so eine wirkliche
Verknüpfung von Aufgabenzugriff und finanziellem
Ausgleich hergestellt werden kann. Deshalb ist eine
Ergänzung des Artikels 28 Abs. 2 GG um einen entspre-
chenden Satz notwendig. Bei der Formulierung dieser
Konnexitätsgarantie orientiert sich der Entwurf an jenen
Landesverfassungen, die bereits ein striktes Konnexitäts-
prinzip enthalten.

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Nummer 1 Buchstabe a): Ein striktes Konnexitäts-
prinzip wird im Grundgesetz in Artikel 28 Abs. 2 veran-
kert.

Zu Nummer 1 Buchstabe b): Das vorgesehene Aufgaben-
übertragungsverbot in Art. 84 Abs. 1 Satz 6 wird gestri-
chen.

Zu Nummer 1 Buchstabe c): Das vorgesehene Aufgaben-
übertragungsverbot in Art. 85 Abs. 1 wird gestrichen.

Zu Nummer 2: Bei Übernahme der Änderung müssen die
Überschrift angepasst (Ergänzung um Artikel 28 sowie
Streichung von Artikel 85) und die nachfolgenden Ände-
rungen umnummeriert werden.

6. (42 r)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Nummer 3 wird aufgehoben.

2. Die Überschrift und die Nummerierung der nachfol-
genden Nummern werden entsprechend geändert.

Begründung:

Nach der gemeinsamen Anhörung des Rechtsausschus-
ses des Deutschen Bundestages und des Innenausschus-
ses des Bundesrates ab dem 15. Mai 2006, insbesondere
auch zu Fragen der Verfassungsänderungen im Bereich
des öffentlichen Dienstes, sieht der Bundestag davon ab,
die in dem Entwurf der Koalitionsfraktionen von CDU/
CSU und SPD für ein Gesetz zur Änderung des Grund-
gesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84,
85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109,
125a, 125b, 125c, 143c) auf Drucksache 16/813 ent-
haltenen Vorschläge für eine Änderung des Artikels 33
Abs. 5 des Grundgesetzes weiter zu verfolgen. Hierfür
sind folgende Gründe ausschlaggebend:

Das Berufsbeamtentum hat sich bei der politischen Ent-
wicklung Deutschlands bewährt. Ein funktionsfähiger

unersetzliche Vorteile, wie z. B. besondere Loyalitäts-
pflichten, Streikverbot, Bindung an Recht und Gesetz
und damit für den Gesetzgeber die Gewährleistung eines
unparteiischen und objektiven Gesetzesvollzugs, außer-
dem breite Einsetzbarkeit, ggf. dienstherrenübergrei-
fend, sowie die Regelung der Beschäftigungsbedin-
gungen durch Gesetz und auf Grund gesetzlicher
Vorschriften. Die genannten Vorteile des Berufsbeamten-
tums dürfen nicht verspielt werden.

Der Deutsche Bundestag hält an dem Ziel fest, das Be-
rufsbeamtentum zu modernisieren. Die Modernisierung
des öffentlichen Dienstes ist eine Daueraufgabe im Inte-
resse von Staat, Bürgern und Gesellschaft. Die herge-
brachten Grundsätze des Berufsbeamtentums lassen, wie
die Vergangenheit gezeigt hat, ausreichend Spielraum
für eine umfassende Erneuerung des Beamtenrechts.
Eine Änderung des Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes ist
hierzu weder erforderlich noch dienlich. Der Vorschlag,
Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes durch die Worte
„und fortzuentwickeln“ zu ergänzen, erweist sich als
inhaltlich unklar, sprachlich unscharf und juristisch
überflüssig. Er gibt Anlass zu Missverständnissen und
bietet Fehlentwicklungen Raum. Schon jetzt wird die
vorgeschlagene Änderung von Interessierten zum Hebel
erklärt, der es erlauben würde, im Beamtenrecht weitere
Beteiligungsrechte der Gewerkschaften bis hin zu einem
Streikrecht zu begründen. Dies wäre ein Einstieg in die
Abschaffung des Berufsbeamtentums.

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Nummer 1: Die verfassungspolitisch und verfas-
sungsrechtlich problematische Erweiterung des Arti-
kels 33 Abs. 5 des Grundgesetzes wird gestrichen.

Zu Nummer 2: Bei Übernahme der Änderung müssen die
Überschrift angepasst (Streichung von Artikel 33) und
die nachfolgenden Änderungen umnummeriert werden.

7. (42 t) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Nummer 5a) wird wie folgt gefasst:

„In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bund hat in diesen
Bereichen das Gesetzgebungsrecht“ durch die Wörter
„Auf den Gebieten des Art. 74 Abs. 1 Nrn. 4, 7, 11, 13,
15, 19a, 20, 22, 25, 26 hat der Bund das Gesetzgebungs-
recht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung
der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaat-
lichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erfor-
derlich macht“ ersetzt.“

Begründung:

Durch die Nichtnennung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG
sollen die Bereiche Klimaschutz, erneuerbare Energien,
Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung
(ohne Sport- und Freizeitlärm und Lärm von Anlagen
mit sozialer Zweckbestimmung), sowie Bodenschutz und
Chemikaliensicherheit von der Erforderlichkeitsprüfung
ausgenommen werden. Dies ist insbesondere vor dem
Hintergrund der neuesten Rechtssprechung des BVerfG
(„Juniorprofessur“) zu Art. 72 Abs. 2 GG zu fordern.
Durch diese wird die Inanspruchnahme der konkurrie-
öffentlicher Dienst ist eine wichtige Säule unseres demo-
kratischen Rechtsstaats. Das Berufsbeamtentum bietet

renden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund an
äußerst strenge, zugleich sehr vage und mit hohen

Drucksache 16/2069 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Darlegungslasten verbundene Voraussetzungen ge-
knüpft. Dies hätte u. a. zur Folge, dass das geplante
Vorhaben der Schaffung eines UGB in Frage gestellt
würde. Die o. g. Rechtsmaterien sind insgesamt auszu-
nehmen, weil eine (teilweise) Regelungsmöglichkeit auf
Länderebene nicht sinnvoll ist. So ist beispielsweise die
unterschiedliche Behandlungsweise von Immissions-
schutzrecht und Abfallrecht sehr fragwürdig, weil immis-
sionsschutzrechtliche Anforderungen zu den Grund-
pflichten der Kreislaufwirtschaft gehören und mithin
eine enge Verzahnung zwischen beiden Rechtmaterien
gegeben ist.

8. (42 u) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5b) wird Artikel 72 Absatz 3 Nummer 2
wie folgt gefasst:

„den Naturschutz und die Landschaftspflege, soweit
es sich nicht um Grundsätze des Naturschutzes, das
Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschut-
zes, um eine Umsetzung zwingender Vorgaben seitens
der Europäischen Union oder um vorhabenbezogene
Regelungen, insbesondere die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung sowie die Verträglichkeitsprüfung
handelt;“

2. In Nummer 5b) wird Artikel 72 Absatz 3 Nummer 5
wie folgt gefasst:

„den Wasserhaushalt, soweit es sich nicht um eine
Umsetzung zwingender Vorgaben seitens der Europäi-
schen Union oder um stoff- oder vorhabenbezogene
Regelungen sowie um Regelungen zum vorbeugenden
Hochwasserschutz handelt;“

Begründung:

Zwar werden die Regelungsbereiche Naturschutz und
Wasserhaushalt nicht vollständig von der Abweichungs-
kompetenz der Länder ausgenommen. Gleichwohl aber
dann, wenn es sich um eine Umsetzung zwingender Vor-
gaben seitens der Europäischen Union, namentlich um
Richtlinienvorgaben handelt. Außerdem sollten zumin-
dest die für die im Rahmen eines Umweltgesetzbuches
vorgesehene integrierte Vorhabengenehmigung rele-
vanten Bereiche von einer Abweichungsmöglichkeit der
Länder ausgenommen werden. Die Erarbeitung eines
UGB ist nur hinsichtlich jener Materien sinnvoll, die
nicht durch eine Abweichungskompetenz der Länder
betroffen sind.

9. (42 p) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 5b) wird in Artikel 72 Absatz 3 Nummer 4
wie folgt gefasst:

„die Raumordnung, soweit es um die Organisation der
Landesplanung, die Ausgestaltung der Verfahren zur
Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplä-
nen, das Zielabweichungsverfahren, die Planerhaltung,
die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und
Maßnahmen, die Verwirklichung der Raumordnungs-
pläne, die Ausgestaltung des Raumordnungsverfahrens
im Einzelnen sowie um materielle, über das Bundes-

Begründung:

Die Kompetenz für die Raumordnung soll von der Rah-
mengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung
überführt, vom Erforderlichkeitskriterium nach Art. 72
Abs. 2 GG ausgenommen und mit einem uneinge-
schränkten Abweichungsrecht für die Länder versehen
werden. Dagegen bestehen erhebliche Bedenken, weil
eine uneingeschränkte Abweichungsmöglichkeit der
Länder zur Zersplitterung bundeseinheitlicher Struk-
turen führen und so die bewährten Grundsätze der
Raumordnung für das gesamte Bundesgebiet gefährden
werden könnten. Eine klare abgegrenzte Kompetenz-
zuweisung für Bund und Länder ist vor allem bei der
Raumordnung erforderlich (z. B. bei Naturkatastro-
phen). Mit der vorgeschlagenen Änderung kann eine
solche klare Abgrenzung zwischen Bund und Ländern
erreicht werden.

10. (42 b) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 5b) wird in Artikel 72 Absatz 3 Nummer 6
gestrichen.

Begründung:

Mit der vorgesehenen Aufhebung von Art 75 GG ent-
fällt die Rahmenkompetenz des Bundes im Hochschul-
bereich. Lediglich die Bereiche Hochschulzulassung
und Hochschulabschlüsse sollen nach dem geplanten
Art. 74 Nr. 33 GG unter die konkurrierende Gesetzge-
bung des Bundes fallen. Nach dem geplanten Art. 72
Abs. 3 Nr. 6 GG soll jedoch den Ländern die Möglich-
keit eröffnet werden, durch Landesgesetz jeweils unter-
schiedlich von einer Bundesregelung zu Hochschul-
zulassung und zu Hochschulabschlüssen abzuweichen.
Die Abweichungskompetenz ist jedoch gerade im Hoch-
schulbereich einer rechtssicheren Kompetenzteilung
zwischen dem Bund und den Ländern abträglich. Un-
terschiedliche Landesregelungen können die in Art. 11
und 12 GG garantierte Freizügigkeit und Berufsfreiheit
im Hinblick auf Hochschulabgängerinnen und Hoch-
schulabgänger, aber auch für Studierwillige und Stu-
dierende beeinträchtigen und zu einer erheblichen
Verunsicherung von Studierwilligen, Studierenden und
Studienabgängern im Hinblick auf ihre Mobilität in
Deutschland führen. Zudem wird die Wettbewerbsfähig-
keit des Hochschulraums Deutschland als Ganzes im
Hinblick auf hoch begabte ausländische Studierende
über die im Vergleich zum angelsächsischen Raum
ohnehin schon bestehenden sprachlichen Nachteile
hinaus noch zusätzlich beeinträchtigt. Durch die im
Gesetzentwurf vorgesehene Regelung entsteht für die
Länder die Versuchung, mittel- und längerfristig ge-
bietsfremde Hochschulzugangsberechtigte zu diskrimi-
nieren. Es besteht die Gefahr, dass die Allokation (d. h.
die Zuordnung der grundsätzlich knappen Bildungs-
ressourcen) und die Verteilung der Bildungschancen im
Bundesgebiet fehlgesteuert werden.

Die Lösung ergibt sich dadurch, dass im Gesetzentwurf
DRS 16/873 bei der Aufzählung der Abweichungskom-
petenzen der Länder die Bereiche Hochschulzulassung
recht hinausgehende Regelungen zur Landesplanung
geht.“

und Hochschulabschlüsse wieder herausgenommen
werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/2069

11. (42 a)

1. In Artikel 1 Nr. 5 b) wird in Artikel 72 Absatz 3
Satz 2 gestrichen. Der ursprüngliche Satz 3 wird
Satz 2.

2. In Artikel 1 Nr. 9 werden im neu gefassten Art. 84
Abs. 1 Satz 3 die Wörter „und 3“ gestrichen.

Begründung:

Mit der Änderung wird die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 GG
neu geplante Sechs-Monats-Frist gestrichen. Nach die-
ser Frist sollten Bundesgesetze auf den in Art, 72 Abs. 3
Nr. 1 bis 6 GG neu genannten Gebieten erst sechs
Monate nach ihrer Verkündung in Kraft treten, um den
Ländern Gelegenheit zu geben festzulegen, ob und in
welchem Umfang von Bundesregelungen abgewichen
werden soll. Die im Gesetzentwurf der Koalitionsfrak-
tionen enthaltene Regelung erschwert die Gesetzge-
bung zusätzlich und bewirkt damit das Gegenteil des-
sen, was mit der Föderalismusreform bezweckt wird.
Der Aufschub des Inkrafttretens gilt auch, wenn kein
Land von der gefundenen Regelung abweichen will.
Demgegenüber kann ein Land auch nach Ablauf der
Sechs-Monats-Frist abweichende Regelungen treffen,
weshalb der Rechtssicherheit und -klarheit durch die
Frist nicht gedient ist. Der Bund kann darüber hinaus
nicht ausreichend schnell auf besondere unvorherseh-
bare gesetzgeberische Erfordernisse reagieren. Die ge-
plante Regelung sieht zwar eine Ausnahmemöglichkeit
von der Sechs-Monats-Regelung vor, wenn eine Mehr-
heit von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates
erreicht wird. Diese Regelung ist allerdings nicht ge-
eignet, um adäquat auf „Eilfälle“ reagieren zu können.
Die Zustimmung durch den Bundesrat ist zu unwägbar
und zu stark von politischen Mehrheitsverhältnissen,
Stimmungen und Taktik abhängig.

Für die in Art. 84 Abs. 1 Satz 3 GG (neu) enthaltene
Verweisung auf Art. 72 Abs. 3 Satz 2 GG (neu) gilt das
Gesagte entsprechend. Hier könnte sich der Geltungs-
aufschub allerdings noch gravierender in seinen Aus-
wirkungen auf die Gesetzgebung erweisen. Wenn in
einem Bundesgesetz nur die kleinste Verfahrensrege-
lung getroffen wird, wird der Aufschub für das gesamte
Gesetz ausgelöst. Dies bedeutet ein starkes Gesetz-
gebungshindernis.

12. (42 g) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 6 a) werden die Buchstaben cc) gestrichen.

Die Nummerierung der nachfolgenden Nummern wird
entsprechend geändert.

Begründung:

Mit der Änderung wird sichergestellt, dass der Bund
keine neue ausschließliche Gesetzgebungskompetenz
zur Regelung der Befugnisse des Bundeskriminalpoli-
zeiamtes bei der Abwehr von Gefahren des interna-
tionalen Terrorismus erhält. Die Anhörung des Rechts-
ausschusses zur Föderalismusreform hat ergeben, dass
eine solche neue ausschließliche Gesetzgebungskom-
petenz als nicht hilfreich und unnötig angesehen wird.
Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Reichweite der

Zuständigkeit des Bundeskriminalpolizeiamtes soll be-
reits dadurch begründet werden können, dass „eine
länderübergreifende Gefahr vorliegt“. Bei der Bedro-
hung durch den internationalen Terrorismus dürfte eine
länderübergreifende Gefahr regelmäßig zu begründen
sein. Dies bedeutet eine starke Ausweitung, wenn nicht
sogar eine faktische Allzuständigkeit des Bundeskrimi-
nalpolizeiamtes bei der Abwehr von Gefahren des in-
ternationalen Terrorismus. Die Ausweitung der Kom-
petenzen des Bundeskriminalpolizeiamtes ist darüber
hinaus unnötig. Das Bundeskriminalpolizeiamt benö-
tigt keine weiteren Befugnisse in den Ländern, um den
internationalen Terrorismus zu bekämpfen. Die Mög-
lichkeiten der Zusammenarbeit mit den Länder-
polizeien sind ausreichend. Doppelzuständigkeiten des
Bundes und der Länder führen zu Kompetenzkonflikten
und behindern effektive Lösungen.

Auch die Koordination zwischen den Länderpolizeien
funktioniert seit Jahren reibungslos. Die Länder haben
bisher sachgerecht auf die Bedrohungslage durch den
internationalen Terrorismus reagiert und haben den
veränderten Sicherungsanforderungen Rechnung ge-
tragen, indem sie Optimierungen in informationstech-
nischer und personeller Hinsicht vorgenommen haben.
Dezentral organisierte Länderpolizeien können auf-
grund ihrer Orts- und Milieukenntnisse besser und
schneller die Sicherheitsaufgaben wahrnehmen. Sie
können aufgrund ihrer unmittelbaren Reaktionsmög-
lichkeit mit einem flächendeckenden und engmaschigen
Netz polizeilicher Dienststellen kurzfristig gefahren-
abwehrend reagieren.

13. (42 m) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 7 a) werden die Buchstaben aa) aufgeho-
ben.

Die Nummerierung der nachfolgenden Nummern wird
entsprechend geändert.

Begründung:

Mit der Änderung wird sichergestellt, dass die Zustän-
digkeiten für den Strafvollzug, für das Notariat sowie
für die Beurkundung weiterhin der konkurrierenden
Gesetzgebung unterliegen.

1. Das Strafvollzugsgesetz von 1977 hat sich grund-
sätzlich bewährt. Darin sind sich alle Sachverstän-
digen und Experten einig. Eine sachliche Begrün-
dung für die Notwendigkeit der Verlagerung der
Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strafvoll-
zugs vom Bund auf die Länder ist bislang von Nie-
mandem überzeugend vorgetragen worden. Unter-
schiedliche Ländergesetze zum Strafvollzug werden
die Rechtseinheit und damit auch die Rechtssicher-
heit im Strafvollzug beenden. Bundeseinheitliches
Strafrecht muss auch bundeseinheitlich umgesetzt
werden. Der Bundesgesetzgeber, der mit dem Straf-
gesetzbuch die Strafe vorgibt, verliert bei einer
Zuständigkeit der Länder für den Strafvollzug jeden
Einfluss darauf, wie die Strafe konkret bemessen
wird und unter welchen Vollzugsbedingungen sie
vollstreckt wird. Das Interesse der staatlichen Ge-
Bundeskompetenz für die Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus ist zu weit gefasst. Die

meinschaft an der Erhaltung ihrer Grundwerte und
der Bewahrung des Rechtsfriedens innerhalb der

Drucksache 16/2069 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Gesellschaft kann nur dadurch Rechnung getragen
werden, dass im materiellen Strafrecht und im Straf-
vollzugsrecht bundeseinheitliche Standards gegeben
sind. Die Bundesjustizministerin hat anlässlich der
100. Tagung der Strafrechtsausschusses der Länder
am 16. 9. 2004 in Lübeck u. a. ausgeführt: „Da wo
wir einheitliche Standards brauchen, sind aus
meiner Sicht auch bundeseinheitliche Regelungen
erforderlich. Die Materie, mit der sich der Strafvoll-
zugsausschuss zu befassen hat, ist dafür ein gutes
Beispiel. Denn gerade auch im Strafvollzug benöti-
gen wir aus meiner Sicht unbedingt einheitliche
Bundesgesetze. Dies ist nicht nur zur Wahrung der
Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse er-
forderlich. Eine bundeseinheitliche Regelung dient
auch der Qualitätssicherung und garantiert damit
die Chancengleichheit der Gefangenen“. Aner-
kannte Resozialisierungsmaßnahmen, wie der of-
fene Vollzug, dürfen nicht aufgrund einer Regionali-
sierung des Strafvollzugs zur Disposition gestellt
werden. Ein Abweichen von allgemeinen Behand-
lungsstandards erhöht die Gefahr einer Steigerung
der Rückfallquote. Zudem muss einer Entwicklung
begegnet werden, das Recht des Strafvollzugs als
reines Sicherheits- und Gefahrenabwehrecht aus-
zugestalten und es damit dem Bereich der Inneren
Sicherheit zuzuordnen. Primär ist das Vollzugsziel
die Resozialisierung, d. h. die Wiedereingliederung
des Gefangenen in die Gesellschaft. Der Gefangene
soll befähigt werden, künftig in sozialer Verantwor-
tung ein leben ohne Straftaten zu führen. Nahezu
einhellig werden heute der Schuldausgleich und die
Vereidigung der Rechtsordnung als zulässige Er-
messenskriterien bei Entscheidungen über Vollzugs-
lockerungen abgelehnt. Dem Vollzugsrecht ist das
Schuldprinzip fremd. Durch ein bundeseinheitliches
Strafvollzugsgesetz muss daher sichergestellt wer-
den, dass es nicht zu einer Abkehr von anerkannten
und bewährten Strafvollzugsstandards kommt.

Wenn der Bund die Zuständigkeit für den Straf-
vollzug behält, heißt dies nicht, dass den Ländern
keinerlei Gestaltungsspielräume verbleiben. Schon
heute zeigt sich deutlich, dass die Länder ihre
Handlungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedli-
che Behandlungs- und Vollzugskonzepte durchfüh-
ren. Mehr noch als im Erwachsenenstrafvollzug ist
eine bundeseinheitliche Regelung des Jugendstraf-
vollzugs notwendig. Insbesondere ein bundes-
einheitliches Vollzugsziel ist im Jugendstrafvollzug
unerlässlich. Im Jugendstrafvollzug dürfen nicht
aus rein fiskalischen Erwägungen die Mindeststan-
dards der Haftbedingungen gesenkt werden. Der
Grundgedanke der Resozialisierung darf auch hier
nicht leichtfertig aufgegeben werden.

2. Das Recht des Notariats einschließlich des Beur-
kundungsrechts ist Gegenstand der konkurrierenden
Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die
Aufsplittung der Gesetzgebungszuständigkeit auf
Bund und Länder überzeugt nicht. Sie wird zu gro-
ßer Rechtsunsicherheit und zu großen Problemen in

Notariats nicht erkennbar. Andere Staaten, die
ebenfalls ein föderales System haben, wie bspw. Ös-
terreich, haben das notarielle Berufs- und Kosten-
recht einheitlich ausgestaltet. Einzig in der Schweiz
ist das Notariat kantonales Recht. In der Schweiz
wurden damit keine guten Erfahrungen gemacht, so
dass es derzeit Überlegungen gibt, das Recht des
Notariats bundeseinheitlich zu regeln und die
Rechtszersplitterung aufzuheben. Die Aufspaltung
der Einheit von materiellem Recht, Verfahrensrecht,
Berufs- und Kostenrecht kann zu einem allgemeinen
Absinken der beruflichen Standards und der Quali-
fikation im Notarwesen führen. Es zeugt von völliger
Unkenntnis vom Berufsbild des Notars, wenn da-
durch beabsichtigt ist, den Wettbewerb zu stärken.
Gerade ein regionales Gebührengefälle wird dazu
führen, dass in den Ländern nur noch Mindeststan-
dards geboten werden. Das Recht der Beurkundung
ist nicht vom notariellen Berufsrecht zu trennen.
Durch unterschiedliche Zuständigkeiten in diesen
Rechtsbereichen entstehen unweigerlich schwierige
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Ländern,
die durch die Föderalismusreform eigentlich auf-
gelöst werden sollen. Durch sich widersprechende
Regelungen im Berufs- und Verfahrensrecht entsteht
Rechtsunsicherheit Ein transparentes und abge-
stimmtes Beurkundungsverfahren ist nur dann
gewährleistet wenn es im materiellen Recht einheit-
liche Beurkundungs- und Beglaubigungsanforde-
rungen gibt. Ebenso besteht auch zwischen dem Be-
urkundungsrecht und dem notariellen Kostenrecht
ein enger Zusammenhang. Die Aufgabe der Einheit-
lichkeit des gerichtlichen und notariellen Kosten-
rechts hätte gravierende Folgen für die Funktionsfä-
higkeit des Beurkundungswesens und des Notariats
und für die Transparenz des Kostenrechts.

14. (42 k) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 7a) Buchstaben dd) wird die Nummer 7 wie
folgt gefasst:

„7. Die öffentliche Fürsorge;“

Begründung:

Das Heimrecht kann in seiner jetzigen Form nicht in
Länderkompetenz übertragen werden. Das ist das Er-
gebnis der Expertenanhörung im Deutschen Bundes-
tag. Alle zivilrechtlichen Regelungsbereiche, wie die
Regelungen zum Heimvertrag, müssen vom Bund gere-
gelt werden. Dies gilt auch für die Regelungen zum
finanziellen Schutz der Heimbewohner und zur Mitwir-
kung. Hier darf es keine untereinander abweichenden
Regelungen auf Länderebene geben.

15. (42 q) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 7a) Buchstaben gg) werden die Wörter
„der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung
von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der
Märkte“ gestrichen.

Begründung:

Zum Recht der Wirtschaft gehören alle das wirtschaft-

der Praxis für die Rechtsanwender führen. Zudem
ist ein grundlegender Reformbedarf im Recht des

liche Leben und die wirtschaftliche Betätigung regeln-
den Normen, die sich an irgendeiner Form auf die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/2069

Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern
des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen. Daher ist kein
sachlicher Grund erkennbar, warum das Recht der
Wirtschaft insgesamt in der konkurrierenden Ge-
setzgebung bleibt aber das Gaststättenrecht als un-
bestreitbarer Teil des Rechtes der Wirtschaft aus der
Bundeszuständigkeit ausgeklammert und in die Gesetz-
gebungskompetenz der Länder überführt werden soll.
Das gleiche gilt für Spielhallen, Messen, Ausstellungen
und Märkte. Das Gaststättengesetz beinhaltet wichtige
Verbraucherschutzbestimmungen. Da die diesbezügli-
chen Zuständigkeiten für Gesundheitsschutz, Schutz vor
Alkoholmissbrauch, Umweltschutz und Arbeitsschutz
jedoch beim Bund verbleiben, ist eine Verlagerung des
Gaststättenrechts auf die Länder nicht sinnvoll. Analog
gilt dies für Spielhallen, Messen. Ausstellungen und
Märkte, wobei bei Messen vor allem die internationale
Ausrichtung zu berücksichtigen ist.

16. (42 v) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 7a) werden Buchstaben mm) wie folgt ge-
fasst:

Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

„24. den Klimaschutz und die Erneuerbaren Energien,
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die
Lärmbekämpfung (ohne Sport- und Freizeitlärm
und Lärm von Anlagen mit sozialer Zweckbestim-
mung), den Bodenschutz und die Chemikalien-
sicherheit;“

Begründung:

Durch die Aufnahme weiterer besonders wesentlicher
umweltrechtlicher Regelungskompetenzen (Klima-
schutz und erneuerbare Energien sowie Bodenschutz
und Chemikaliensicherheit) in die konkurrierende
Gesetzgebung soll die bislang erforderliche Berufung
auf andere Titel, wie beispielsweise „Recht der Wirt-
schaft“ des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG oder „Boden-
recht“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) erübrigt und damit
eine Vereinfachung und Vereinheitlichung erreicht
werden.

Zugleich sollen diese neuen Kompetenztitel nicht der
Erforderlichkeitsklausel unterfallen. Dies wird durch
die Nichtnennung von Ziffer 24 in Art. 72 Abs. 2 GG
erreicht (siehe dort).

17. (42 s)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7. Buchstabe a) Doppelbuchstabe oo)
wird Nummer 27. wie folgt gefasst:

„27. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen
Dienst der Länder, Gemeinden und ande-
ren Körperschaften des öffentlichen Rechts
stehenden Personen sowie der Richter in
den Ländern, soweit Artikel 74a nichts
anderes bestimmt,“

b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

In Art. 125a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter
„oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75
oder 98 Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „oder
wegen der Aufhebung des Artikels 75“ ersetzt.

d) Nummer 22 wird wie folgt geändert:

In Art. 125b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des
Artikels 75“ durch die Angabe „der Artikel 75 und
98 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

2. Die Überschrift und die Nummerierung der nachfol-
genden Nummern werden entsprechend geändert.

Begründung:

1) Nach der gemeinsamen Anhörung des Rechtsaus-
schusses des Deutschen Bundestages und des Innen-
ausschusses des Bundesrates ab dem 15. Mai 2006,
insbesondere auch zu Fragen der Verfassungsände-
rungen im Bereich des öffentlichen Dienstes, sieht
der Bundestag davon ab, die in dem Entwurf der
Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD für
ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Ar-
tikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c,
91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a,
125b, 125c, 143c) auf Drucksache 16/813 enthalte-
nen Vorschläge für eine Änderung der Kompetenz-
ordnung für die Gesetzgebung in den Bereichen von
Besoldung, Versorgung und Laufbahnwesen der
Landes- und Gemeindebeamten weiter zu verfolgen.
Wegen der Aufgabe der Rahmengesetzgebung in
Artikel 75 unterfällt der bislang dort geregelte Kom-
petenztitel des Bundes nunmehr der konkurrieren-
den Gesetzgebung ohne Abweichungsmöglichkeit
der Länder in den Bereichen, in denen der Bund von
seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat.

2) Der Deutsche Bundestag lehnt die beabsichtigte
Verlagerung der Gesetzgebungskompetenzen für das
Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht der
Beamten vom Bund auf die Länder insbesondere aus
folgenden Gründen ab:

a) Das bestehende verfassungsrechtliche Kompe-
tenzgefüge, insbesondere die mit der Einführung
der konkurrierenden Gesetzgebung in das
Grundgesetz 1971 geschaffene Rechtseinheit
zwischen Bund und Ländern im Bereich der
Besoldung und Versorgung der Beamten, hat
sich bewährt. Eine Reföderalisierung birgt die
Gefahr eines erneuten Auseinanderfallens der
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen mit ne-
gativen Folgen für die Motivation und Leistungs-
bereitschaft des beamteten Personals und die
bundesweit einheitliche Gewährleistung der Er-
füllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere von
Pflichtaufgaben. Eine solche Zersplitterung liegt
weder im Interesse des Bürgers noch des Zusam-
menhalts in der Gesellschaft. Deswegen sind
einheitliche Grundstrukturen im öffentlichen
Dienst einschließlich im Kern paralleler Bezah-
lungs- und Altersversorgungsregelungen unver-
zichtbar.
„Artikel 75 wird aufgehoben.“

c) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
b) Der Deutsche Bundestag bekennt sich zu einem

fairen Wettbewerb zwischen den verschiedenen

Drucksache 16/2069 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Gebietskörperschaften des öffentlichen Dienstes
um die bestmögliche Erledigung der ihm zuge-
wiesenen Aufgaben im Interesse von Bürgern,
Staat und Gesellschaft. Politisch erwünschte
Wettbewerbsanreize sind im bestehenden Kom-
petenzgefüge realisierbar. Das Grundgesetz
eröffnet Bund, Ländern und Gemeinden schon
heute erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten bei
den Arbeits- und Bezahlungsbedingungen ihres
beamteten Personals, z. B. bei der Festlegung
der Zahl der Beamten, der Ämterbewertung, der
Beihilfe, der Arbeitszeit, den Sonderzuwendun-
gen oder bei der Leistungsbezahlung. Auf Grund
ihrer Organisationshoheit ist es Ländern und
Gemeinden überdies schon heute möglich, den
Kernbereich staatlichen Handelns, in dem es un-
verändert des beamtenrechtlichen Sonderstatus
bedarf, in eigener Verantwortung auszufüllen.

c) Eine weitere Stärkung der Organisations- und
Personalhoheit von Bund, Ländern und Gemein-
den ist ebenfalls im bestehenden System möglich.
Hierzu zählt insbesondere ein Bezahlungssystem,
das neben der Differenzierung nach Leistung
auch regional-, arbeitsmarkt-, berufsgruppen-
und aufgabenbezogene Differenzierungen er-
laubt. Hierdurch erhielten Bund, Länder und
Gemeinden erhebliche zusätzliche Spielräume
für die Besoldung der Beamtenschaft nach ihren
eigenen Bedürfnissen und (auch finanziellen)
Möglichkeiten, ohne dass es hierzu eines System-
wechsels bedarf.

d) Die beabsichtigte Föderalisierung des Lauf-
bahnrechts ist kontraproduktiv. Für das Lauf-
bahnwesen des Berufsbeamtentums sind einheit-
liche Regeln unverzichtbar, soll auch in Zukunft
eine genügende Mobilität der Beamten gesichert
sein. Das öffentliche Dienstrecht muss über alle
Gebietskörperschaften gewährleisten, dass die
Beamten dort ihren Dienst versehen, wo der
Staat sie braucht. Einheitliche Regeln sind au-
ßerdem besser geeignet, die Europatauglichkeit
des öffentlichen Dienstrechts hinsichtlich Frei-
zügigkeit und Diskriminierungsfreiheit auch in
Zukunft zu sichern.

e) Es ist widersprüchlich, das öffentliche Dienst-
recht als Arbeitsrecht des beamteten Personals
länderspezifisch, hingegen das für Arbeitneh-
mer geltende Arbeits- und Sozialrecht bundes-
einheitlich zu regeln. Besonders deutlich wird
dies im Versorgungsbereich. Die Berechnung der
Versorgung eines Beamten, der in seinem Berufs-
leben Dienst bei verschiedenen Dienstherren mit
jeweils unterschiedlichen Versorgungsregelun-
gen geleistet hat, wird zu erheblichen prak-
tischen Problemen führen. Aus diesem Grunde
ist z. B. die gesetzliche Rentenversicherung nicht
durch Landesrecht, sondern bundeseinheitlich
geregelt.

Zu den einzelnen Vorschriften:

Ausgestaltung der konkurrierenden Gesetzgebungs-
zuständigkeit des Bundes die bisherige Fassung des
Artikels 75 Absatz 1 Nr. 1, jedoch erweitert um die
Zuständigkeit für die Richter in den Ländern, die bislang
in Artikel 98 Absatz 3 Satz 2 ebenfalls als Rahmenkom-
petenz ausgestaltet war. Die vorgesehene Zustimmungs-
bedürftigkeit für den Bundesrat wird übernommen,
ebenso wie die in dem Gesetzentwurf der Koalitionsfrak-
tionen vorgesehene Neufassung von Artikel 98 Absatz 3.

Zu Nummer 1 Buchstabe b): Artikel 74a wird aufrecht-
erhalten. Wegen der weitergehenden Regelungsgegen-
stände von Artikel 74a auch für den Bundesbereich soll
es bei den beiden unterschiedlichen Kompetenztiteln
für eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit
des Bundes für das öffentliche Dienstrecht verbleiben.

Zu Nummer 1 Buchstabe c): Folgeänderung aus der
Beibehaltung des Artikels 74a und der Überführung
des bisherigen Richterrahmenrechts in die konkurrie-
rende Gesetzgebungkompetenz des Bundes. Regelungs-
gegenstände im Bereich des öffentlichen Dienstrechts
der Länder und der Gemeinden sowie der Richter in
den Ländern, die nach dem neuen Kompetenzgefüge zu-
künftig nicht als Bundesrecht erlassen werden könnten,
ergeben sich nicht.

Zu Nummer 1 Buchstabe d): Folgeänderung der Über-
führung des bisherigen Rahmenrechts für das öffent-
liche Dienstrechts und für das Richterrecht in die kon-
kurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes.

Zu Nummer 2: Bei Übernahme der Änderung muss die
Überschrift (Streichung von Artikel 74a) angepasst
werden.

18. (42 w) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 9 wird Artikel 84 Absatz 1 Satz 4 wie folgt
gefasst:

„In Ausnahmefällen, insbesondere im Umweltverfah-
rensrecht, kann der Bund das Verwaltungsverfahren
ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln.“

Satz 5 wird gestrichen.

Begründung:

Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 4
liegt stets bezüglich des dazugehörigen Verwaltungs-
verfahrens vor, wenn der Bund in materieller Hinsicht
von seiner Gesetzgebungsbefugnis gemäß Art. 74
Abs. 1 Nrn. 24, 29, 31, 32 Gebrauch macht, so dass
sich die abweichungsfeste Bundeskompetenz in jedem
Fall auf die umweltbezogenen Anforderungen an die
Zulassung von Vorhaben sowie auf die Errichtung und
den Betrieb von Anlagen bezieht.

Eine Zustimmungsbedürftigkeit der Regelung im Bun-
desrat ist nicht sachgerecht.

19. (42 o) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Nummer 12a) wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Zu Nummer 1 Buchstabe a): Der Vorschlag übernimmt
für die neue Nummer 27 in Artikel 74 Absatz 1 zur

„Schaffung einer einheitlichen Medien- und Telekom-
munikationsordnung,“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/2069

Begründung:

Die zunehmende Konvergenz der Medien führt dazu,
dass sich Länderkompetenzen im Rundfunkbereich und
Bundeskompetenzen in den Bereichen Telekommunika-
tion, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht nicht mehr
sinnvoll trennen lassen, sondern integrativ zusammen-
wachsen. Somit ist eine Zusammenfassung der der Re-
gulierungs- und Aufsichtsstrukturen im Medienbereich
erforderlich. Bei der Einrichtung einer Bund-Länder-
Anstalt, die die gemeinsamen Zuständigkeiten bündeln
könnte, bliebe sowohl die Kompetenz-, als auch die
Kosten- und Finanzverteilung zwischen Bund und Län-
dern unangetastet. Eine Entflechtung der Kompetenzen
in den Bereichen Medien und Telekommunikation liefe
hingegen der globalen technischen Entwicklung zuwi-
der und wäre daher weder sinnvoll noch geboten.

20. (42 i) Artikel 1 wie folgt neu geändert:

In Nummer 13 wird Artikel 91b Absatz 1 wie folgt ge-
fasst:

„(1) Bund und Länder können auf Grund von Verein-
barungen bei der Förderung von Einrichtungen und
Vorhaben der Wissenschaft in Fällen überregionaler
Bedeutung zusammenarbeiten.“

Begründung:

Artikel 91b bildet u. a. auch künftig die Grundlage für
das Zusammenwirken von Bund und Ländern auf
Grund von Vereinbarungen auf dem Gebiet der wis-
senschaftlichen Forschung an Hochschulen und außer-
universitären Forschungseinrichtungen.

Der vorliegende Gesetzentwurf kommt dem aber nicht
in vollem Umfang nach. Vielmehr versucht er die Kon-
sequenzen aus dem Wegfall der Gemeinschaftsaufgabe
„Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich
Hochschulkliniken“ nach Art. 91a GG für die wis-
senschaftliche Forschung zu kompensieren, aber den
Spielraum für notwendig werdende Vereinbarungen
zwischen Bund und Ländern vor vornherein einzu-
schränken. Dabei wird verkannt, dass das Zentrum des
deutschen wissenschaftlichen Systems die Universitäten
sind, die, nach dem Prinzip der Einheit von Forschung
und Lehre, ihren gesellschaftlichen Auftrag erfüllen.
Die gemeinsame Förderung von Vorhaben der wissen-
schaftlichen Forschung, von Forschungsbauten und
Großgeräten von überregionaler Bedeutung als ge-
meinsames Anliegen von Bund und Ländern sollte
daher in ihrer Komplexität gesehen werden.

Der Einheit von wissenschaftlicher Forschung und wis-
senschaftlichen Lehre an Hochschulen muss auch das
Grundgesetz Rechnung tragen.

Mit dem Wegfall der Gemeinschaftsaufgabe Hochschul-
bau und dem schrittweisen Ausstieg des Bundes aus der
Hochschulbauförderung bis 2019 nach Artikel 143c
(neu) besteht die Gefahr, dass eine einseitige Auslegung
des Begriffs „Forschungsbauten“, so wie ihn der vorlie-
gende Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/813) in Abs. 1 unter 2.
für die Hochschulen definiert, sehr eng ausgelegt wer-
den kann. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Tat-

gebunden erhalten. Darüber hinaus werden vom Bund
knapp 298 Mio. Euro für überregionale Fördermaßnah-
men zur Förderung von Forschungsbauten und Großge-
räten an Hochschulen bereitgestellt. Die Länder sollen
ihrerseits dauerhaft und verbindlich die gleiche Summe
aufwenden. Nach 2013 entfällt nach Artikel 143c (neu)
diese Zweckbindung sogar noch. Es gilt daher einerseits
die Voraussetzungen für die Förderung von Forschungs-
bauten so zu definieren, dass auch die kleinen und
finanzschwachen Länder eine realistische Chance ha-
ben, Fördermittel zu bekommen. In diesem Zusammen-
hang sollen auch die angestrebten Bagatellgrenzen für
Forschungsbauten und Großgeräte von Bund und
Ländern in entsprechenden Vereinbarungen geregelt
werden. Andererseits muss es aber auch möglich blei-
ben, dass neu zu errichtende Forschungsbauten und
Großgeräte so konzipiert werden können, dass sie den
Anforderungen an die Lehre gerecht werden. Die vor-
geschlagene Änderung des Artikel 1, Ziffer 13, Abs. 1
ermöglicht den Akteuren in Bund und Ländern dem An-
liegen der wissenschaftlichen Lehre und dem Gedanken
der Vernetzung des wissenschaftlichen Systems, mit
ihren Clustern, Netzwerken und Wissenschaftskoopera-
tionen stets Rechnung zu tragen. Dabei bleibt die Ge-
schäftsgrundlage für das BLK-Abkommen bestehen.
Dieses muss den neuen Gegebenheiten entsprechend an-
gepasst (von der Bildungsplanung hin zur Feststellung
der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens), aber nicht
aufgehoben werden. Auch bleibt die vereinbarte gemein-
same Förderung der angewandten Forschung an Fach-
hochschulen hiervon unberührt. Der Wissenschaftsrat
(WR) sollte auch weiterhin mit der Begutachtung und
den Investitionsplanungen beauftragt werden und zur
Qualität der Hochschulen und Universitätsklinika Stel-
lung nehmen.

21. (42 e) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 1 Nr. 14 a) und b) werden aufgehoben.

Die Nummerierung der nachfolgenden Nummern wird
entsprechend geändert.

Begründung:

Die in Art. 93 Abs. 2 GG neu geschaffene Zuständigkeit
des Bundesverfassungsgerichts darüber zu entscheiden,
ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit
für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72
Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fäl-
len des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen
werden könnte, wird ersatzlos gestrichen.

Das neue Verfahren ist sehr aufwendig ausgestaltet. Im
Gegensatz zum Normenkontrollverfahren, wo lediglich
die Verfassungswidrigkeit der Norm behauptet werden
muss, ist in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 vorgesehen, dass
der Antrag nur zulässig ist, wenn eine Gesetzesvorlage
nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2
Satz 2 im deutschen Bundestags abgelehnt oder über
sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss
gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage
im Bundesrat abgelehnt worden ist. Die Feststellungs-
entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ersetzt
sache, dass künftig die Länder nur noch ca. 695,3 Mio.
Euro pro Jahr vom Bund für den Hochschulbau zweck-

eine Entscheidung des Gesetzgebers. Dies ist im Hin-
blick auf das Demokratieprinzip problematisch. Die

Drucksache 16/2069 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Frage nach der Erforderlichkeit für eine bundesgesetz-
liche Regelung setzt auch eine politische Abwägungs-
entscheidung voraus. Der Gesetzgeber darf diese Ent-
scheidung nicht auf andere Ebenen delegieren. Die
Erweiterung des Zugangs zum Bundesverfassungs-
gericht in Artikel 93 Abs. 2 würde zu einer weiteren
erheblichen Belastung des Gerichts führen. Sie ist je-
doch im Bundeshaushalt nicht mit einer Aufstockung
der Finanzmittel verbunden. Dem Gericht soll mit dem
vorhandenen Personalbestand und den bereits ein-
geplanten Haushaltsmitteln eine weitere Kompetenz
übertragen werden. Dies ist im Hinblick auf die bereits
derzeit große Arbeitsbelastung des Gerichts nicht zu-
mutbar. Die Schaffung einer neuen Zuständigkeit hätte
unweigerlich zur Folge, dass die Arbeitsfähigkeit des
Bundesverfassungsgerichts gefährdet wäre und damit
zwangsläufig verbunden auch die Rechtsschutzmög-
lichkeiten der Bürgerinnen und Bürger.

22. (42 f) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

16. Artikel 104 a wird wie folgt geändert

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen oder
entsprechende Sachleistungen gewähren und
von den Ländern ausgeführt werden, können
bestimmen, dass die Kosten der Leistungen
ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden.
Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte
der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auf-
trage des Bundes durchgeführt. Bestimmt das
Gesetz, dass die Länder ein Viertel der Aus-
gaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zu-
stimmung des Bundesrates.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen. Der
bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:

„(5) Bund und Länder tragen nach der
innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufga-
benverteilung die Lasten einer Verletzung von
supranationalen oder völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen Deutschlands. In Fällen länder-
übergreifender Finanzkorrekturen der Europäi-
schen Union tragen Bund und Länder diese
Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Länder-
gesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch
35 vom Hundert der Gesamtlasten entspre-
chend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom
Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder,
die die Lasten verursacht haben, anteilig ent-
sprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf.“

Begründung:

In der Anhörung zur Föderalismusreform ist der durch
den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen geplante
Art. 104 a Abs. 4 GG (neu) stark kritisiert worden. Die

(neu) erwartete Reduzierung der Zustimmungserforder-
nisse zu konterkarieren. Die durch die Koalitionsfrak-
tionen vorgelegte Vorschrift bildet ein neues „Einfalls-
tor“ für Zustimmungserfordernisse. Es besteht die
Gefahr, dass sich der derzeitige Zustand, der mit der
Föderalismusreform eigentlich verbessert werden
sollte, sich noch weiter verschlechtert. Es besteht eine
deutliche Diskrepanz zwischen dem Gesetzestext und
der Begründung des Gesetzentwurfes, weshalb eine
klarstellende Änderung des Entwurfes erforderlich ist.

Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll das Zu-
stimmungsrecht nur bei solchen Gesetzen bestehen, die
zu„erheblichen finanziellen Verpflichtungen“ oder „zu
einer erheblichen Kostenbelastung der Länder führen“.
Im Gesetzestext ist diese für die Zustimmungsbedürftig-
keit entscheidende Erheblichkeitsschwelle nicht enthal-
ten. Ein weiterer erheblicher Unterschied zwischen
dem vorgelegten Gesetzestext und der Begründung liegt
darin, dass laut der Begründung zu einer Auslösung
der Zustimmungsbedürftigkeit auch den Sachleistungen
„vergleichbare Dienstleistungen“ ausreichten. Im Ge-
setzestext ist diese für die Zustimmungsbedürftigkeit
erhebliche Erweiterung nicht enthalten. Nach der Be-
gründung des Gesetzentwurfes soll bei vollständiger
Kostenübernahme durch den Bund bei Geldleistungs-
gesetzen das Zustimmungsrecht entfallen. Aus dem Ge-
setzestext geht eine solche Regelung nicht hervor.

Den geschilderten Problemen wird durch die oben un-
ter a) genannte Änderung Rechnung getragen. Es han-
delt sich um einen Kompromiss, der auf der Systematik
des bestehenden Art. 104 a Abs. 3 basiert. Die Länder
erhalten ein Zustimmungsrecht, wenn nicht mehr als
75 % der Kosten durch den Bund übernommen werden.
Der Bund erhält, wenn er mehr als 50 % der Kosten
übernimmt, durch die Auftragsverwaltung einen stärke-
ren Einfluss. Es wird für den Bereich der Sachleistungs-
gesetze geregelt, dass diese bei der Kostenerstattung so
behandelt werden sollen wie die Geldleistungsgesetze.
Die Formulierung lässt auch das Erfordernis einer Er-
heblichkeitsklausel entfallen.

Bei den Änderungen zu b) und c) handelt es sich um
Folgeänderungen.

23. (42 j) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 17 wird Artikel 104b Absatz 1 Satz 1 wie
folgt gefasst:

„Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für be-
sonders bedeutsame Investitionen und Vorhaben der
Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände)
gewähren, die

1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaft-
lichen Gleichgewichts oder

2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschafts-
kraft im Bundesgebiet oder

3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
oder

4. zur Förderung der Wissenschaft und Bildung in
geplante Regelung droht die durch die im Gesetz-
entwurf enthaltene Neuregelung des Art. 84 Abs. 1 GG

Fällen überregionaler Bedeutung

erforderlich sind.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/2069

2. In Artikel 104b Absatz 1 wird Satz 2 durch folgen-
den Satz ersetzt:

„Die gemeinsame Kulturförderung von Bund und
Ländern bleibt unberührt.“

Begründung:

Art. 104 b des Entwurfs beabsichtigt, befristete proble-
matische Sondersituationen wie insbesondere die Stö-
rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, vor
denen das Gemeinwesen oder auch einzelne Teile
stehen, einer gesamtstaatlichen Lösung zugänglich zu
machen. Den gesamten Bildungs- und Kulturbereich an
dieser Stelle auszuschließen, verkennt die Bedeutung
dieser Bereiche für die staatliche Gesamtheit und ihre
zukünftige Entwicklung. Der Entwurf erwirkt durch
seine bestehende Formulierung, dass Bund und Länder
an jeglichem gemeinsamen Hochschulsonderprogramm
jedenfalls im Bereich der Lehre und jeder Fördermaß-
nahme im Bereich der schulischen Bildung gehindert
würden. Dass dies auch von den Bundesländern und
der Bundesregierung offenbar nicht wirklich beabsich-
tigt ist, wird durch die derzeit laufenden Gespräche
über einen neuen Hochschulpakt und durch die zahl-
reichen und berechtigten Einlassungen zur nicht hin-
reichend bewältigten Integrationsproblematik von Kin-
dern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund,
dazu von der Bundeskanzlerin einberufenen „Gipfeln“
usw. hinreichend unterstrichen. Wenn jedoch schon vor
der Verabschiedung einer wichtigen Grundgesetzände-
rung von den Initiatoren Mittel und Wege gesucht
werden, die Folgen ihrer geplanten Änderungen zu
umgehen oder zumindest abzumildern, können die
Vorschläge nicht tragfähig sein. Im Hinblick auf die
Hochschulen ist allgemein bekannt, dass es in den
nächsten Jahren wegen der demographischen Entwick-
lung einen Massenansturm auf die Hochschulen geben
wird. Er wird allerdings nur temporär sein. Selbst
reichere Länder werden ihm finanziell nicht adäquat
begegnen können. Da es um Lehrkapazität geht, muss
das Geld vor allem in die bibliothekarische Versorgung
und zu einem nicht geringen Teil in Personal gesteckt
werden. Eine nicht nur auf Investitionen beschränkte
temporäre und degressive Finanzhilfe des Bundes wäre
in dieser Situation sachgerecht. Der Gesetzgeber sollte
durch eine hinreichend offene Formulierung dafür
Sorge tragen, dass auf geradem Wege, ohne verfas-
sungspolitisch fragwürdige Verrenkungen (wie z. B. die
Übernahme eigentlich den Ländern zukommender For-
schungsausgaben durch den Bund und die vertraglich
festgeschriebene Verschiebung solcher „freier“ Mittel
in die Lehre) Bund und Länder Vereinbarungen treffen
können, wenn dies von den Partnern für notwendig be-
funden wird. Die in Art. 104 b vorgesehene Befristung
und die Degression der Bundesmittel schließt zu-
sammen mit der Bindung an ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, und durch die
vorgeschriebenen Verwaltungsvereinbarungen eine
Gängelung der Länder durch den Bund aus.

Der Bund leistet einen wichtigen Beitrag zur Kulturför-
derung in Deutschland. Dies soll nach auch so bleiben.

wortung: Die Förderbereiche reichen von der Haupt-
stadtkulturförderung über die Kulturförderung in den
neuen Ländern, die Gedenkstättenförderung, die Fi-
nanzierung von Kunstpreisen und Festspielen bis hin
zur Kulturstiftung des Bundes. Diese gemeinsame Ver-
antwortung in vielen Bereichen der Kulturförderung
hat sich bewährt. Eine Entflechtung im Kulturbereich
wäre nicht sinnvoll. Um etwaigen Unklarheiten vorzu-
beugen, wird der Satz „Die gemeinsame Kulturförde-
rung von Bund und Ländern bleibt unberührt.“ in den
Text des Artikels 104 b GG eingefügt.

Die Fraktion der FDP stellte darüber hinaus folgenden
Änderungsantrag hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 16/814:

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

Nr. 4 wird wie folgt geändert:

§ 21a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Verbesserung und Erleichterung des Voll-
zugs von Steuergesetzen und im Interesse des Ziels der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestimmt das Bun-
desministerium der Finanzen einheitliche Verwaltungs-
grundsätze, gemeinsame Vollzugsziele, Regelungen zur
Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern und er-
teilt allgemeine fachliche Weisungen. Initiativen zur
Festlegung der Angelegenheiten des Satzes 1 kann das
Bundesministerium der Finanzen allein oder auf ge-
meinsame Veranlassung von mindestens vier Ländern
ergreifen.“

Begründung:

Mit der ursprünglichen Fassung des § 21a FVG soll die
bisherige Praxis der BMF-Schreiben legalisiert wer-
den. Nach Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 85
Abs. 3 des Grundgesetzes hat der Bund ein allgemeines
Weisungsrecht gegenüber den Ländern, wenn diese
Steuern im Auftrag des Bundes verwalten. Das ist ins-
besondere bei den großen Gemeinschaftssteuern der
Fall. Die Länder bestreiten, dass der Bund über den
Einzelfall hinaus ein Weisungsrecht hat. Die Bericht-
erstatter des Hauptausschusses des Parlamentarischen
Rates haben anerkannt, dass dieses Weisungsrecht
nicht nur Einzelweisungen, sondern allgemeine Wei-
sungen umfasst. Ohne Präjudiz für die jeweiligen
Rechtsstandpunkte wurde im Rahmen einer Finanz-
ministerkonferenz im Januar 1970 eine Vereinbarung
getroffen, nach der das Bundesfinanzministerium so
genannte BMF-Schreiben herausgibt, allerdings nicht
gegen die Stimmen einer Mehrheit der Länder. Faktisch
stimmen die Länder – jeweils mit einer Stimme – also
über Weisungen des Bundes ab. Das widerspricht dem
Sinn einer Weisung. Ein BMF-Schreiben ist also keine
Weisung des Bundes im Sinne von Art. 85 Abs. des
Grundgesetzes, die Praxis der BMF-Schreiben damit
verfassungsrechtlich zumindest fragwürdig und sollte
nicht gesetzlich geregelt werden. Das widerspräche
zudem der Absicht, die Steuerverwaltung stärker zu
zentralisieren, um sie effektiver zu machen. Das Erfor-
dernis der Zustimmung der Länder ist daher aus § 21a
FVG zu streichen. Damit wird das allgemeine Wei-
In vielen Bereichen trägt der Bund – unter Beachtung
der Kompetenzen der Länder und Kommunen – Verant-

sungsrecht des Bundes nach Art. 85 Abs. 3 des Grund-
gesetzes im FVG gesetzlich klargestellt.

Drucksache 16/2069 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, auch sie unterstütze
prinzipiell eine Föderalismusreform. Als Ziel einer solchen
Reform sehe sie einerseits die Herstellung und Sicherung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Bundesge-
biet und andererseits eine optimale Handlungs- und Ent-
scheidungsfähigkeit der verschiedenen staatlichen Ebenen.
Der vorliegende Entwurf befördere aus ihrer Sicht jedoch
kein produktives, sich ergänzendes Nebeneinander von Bund
und Ländern, sondern eine Rückkehr zu einer Kleinstaaterei,
die als überwunden galt. Zudem würde der Gesetzentwurf
den Trend zu einem Wettbewerbsföderalismus verstärken,
der zu wachsenden Unterschieden zwischen den Ländern
und immer niedrigeren Standards führe. Diese falsche Aus-
richtung der Reform zeige sich nach Meinung der Fraktion
DIE LINKE. in vielen Gebieten: So sei es für sie nicht
hinnehmbar, dass sich durch die geplante Abschaffung der
Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern und die fast
ausschließliche Kompetenzverlagerung auf die Länder die
regionalen Unterschiede vergrößerten und der Bildungs-
zugang weiter eingeschränkt würde. Im Wettbewerb der Län-
der würden strukturschwache Regionen abgehängt, weil sie
notwendige Zukunftsinvestitionen nicht leisten könnten.
Stattdessen solle nach Meinung der Fraktion DIE LINKE.
die Föderalismusreform dazu genutzt werden, die beste-
hende soziale Ungleichheit im Bildungssystem zu verrin-
gern, die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungs-
phasen zu erhöhen und mehr Mobilität zu ermöglichen. Dazu
müsse die verfassungsrechtliche Grundlage für ein Bundes-
bildungsgesetz geschaffen werden, um einen einheitlichen
Rahmen und annähernd vergleichbare Entwicklungs- und
Investitionsmöglichkeiten in allen Ländern zu sichern. Au-
ßerdem müsse der Bund die Länder in allen Bildungsphasen
finanziell unterstützen dürfen. In der Umweltpolitik stelle
aus Sicht der Fraktion die bestehende Zersplitterung des Um-
weltrechts schon jetzt ein großes Problem dar. Dies würde
durch die Föderalismusreform erheblich verstärkt: Ein ein-
heitliches Umweltrecht, das für eine nachhaltige Entwick-
lung und hohe Umweltstandards von großer Bedeutung sei,
würde durch die angestrebten Grundgesetzänderungen kon-
terkariert; die Zusammenfassung des Umweltrechts in einem
einheitlichen Umweltgesetzbuch wäre unmöglich. Zudem
drohten langjährige Rechtsstreitigkeiten zwischen Bund und
Ländern, die den Umweltschutz in Deutschland jahrelang
lähmen würden. Erforderlich sei deshalb, das Umweltrecht
im Grundgesetz unter einem eigenen Kompetenztitel „Recht
der Umwelt“ innerhalb der konkurrierenden Gesetzgebung
zusammenzufassen und darunter neben den derzeit der kon-
kurrierenden Gesetzgebung sowie der Rahmengesetzgebung
unterliegenden Bereichen auch den Klimaschutz, die nicht-
ionisierende Strahlung, die Chemikaliensicherheit und den
Bodenschutz zu fassen.

Die Fraktion DIE LINKE. sprach sich entschieden gegen die
geplante Verschiebung der Gesetzgebungskompetenz für die
Besoldung, Versorgung und das Laufbahnrecht der Beamtin-
nen und Beamten auf die Länder aus und erklärte, die abseh-
baren Folgen der geplanten Zersplitterung des einheitlichen
Beamtenrechts seien eine Einschränkung der Handlungs-
fähigkeit der finanzschwachen Bundesländer in Personal-
fragen, eine Verminderung der Leistungsfähigkeit des öffent-
lichen Dienstes und eine erhebliche Beeinträchtigung der

der Lebensverhältnisse der Beamtinnen und Beamten würde
ebenso gefährdet wie der Anspruch der Bevölkerung auf
gleichwertige öffentliche Dienstleistungen im gesamten
Bundesgebiet. Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, innen-
politisch stelle der Gesetzentwurf eine Gefahr für die Rechts-
einheit in Deutschland dar. Die Föderalismusreform würde
dafür genutzt, die Hoheit der Länder für die polizeiliche Ge-
fahrenabwehr weiter zu beschneiden, während gleichzeitig
die Kompetenzen des Bundeskriminalamtes ausgeweitet
würden. Das Versammlungsrecht hingegen solle komplett
auf die Länder übertragen werden, obwohl hier nur eine Bun-
desgesetzgebung Rechtssicherheit und vergleichbare Stan-
dards gewährleisten könne. Im Strafvollzug würde der Ge-
setzentwurf der Koalition bewirken, dass die Situation in den
Gefängnissen von der finanziellen Situation der jeweiligen
Länder abhinge. Eine Kostenersparnis wäre dabei durch die
erhöhte Bürokratie nicht zu erwarten. Die Fraktion DIE
LINKE. bekräftigte ihre massive Kritik an den geplanten
Neuregelungen des Sozialbereichs. Angesichts der ange-
spannten Finanzsituation in vielen Ländern sei zu befürch-
ten, dass sich die Strukturen und Standards in der stationären
Betreuung künftig nicht mehr an den Bedürfnissen der Be-
troffenen orientieren würden, sondern an der jeweiligen Kas-
senlage der Länder. Das dürfe nicht eintreten: Heimbewoh-
nerinnen und -bewohner müssten in allen Bundesländern die
gleichen Rahmenbedingungen vorfinden. Wenn Kommunen
und Ländern kein verbindlicher Rahmen mehr vorgegeben
würde, seien auch wesentliche Strukturen der Kinder- und
Jugendhilfe bedroht. Nur zentrale Verfahrensregelungen ge-
währleisteten aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. ein gleich-
wertiges Angebot für Kinder, Jugendliche und Familien. Für
Menschen mit Behinderungen drohten aus ihrer Sicht Ver-
schlechterungen, weil diese durch die Reform Mitsprache-
rechte in der Gemeindeverkehrsfinanzierung verlören und
sich Länder und Kommunen aus Kostengründen nicht mehr
wie bisher an das Behindertengleichstellungsgesetz gebun-
den fühlen müssten.

Die Fraktion DIE LINKE. stellte fest, dass aus der Sicht der
Kommunen der Gesetzentwurf nicht dazu beitrüge, den
Kommunen im föderalen System einen neuen Stellenwert
einzuräumen, damit sie aktiv und eigenständig Politik für
ihre Bürgerinnen und Bürger sowie die örtliche Wirtschaft
gestalten könnten. Den Kommunen würde weder ein – be-
reits seit 1973 eingefordertes – verbindliches Mitwirkungs-
recht im Gesetzgebungsverfahren des Bundes eingeräumt,
noch führte der Gesetzesentwurf dazu, dass die Kommunen
eine am eigentlichen Bedarf orientierte Finanzausstattung
erhielten. Erforderlich sei deshalb die Verankerung eines
verbindlichen Mitwirkungsrechts der kommunalen Spitzen-
verbände im Grundgesetz und die Einführung eines strikten
Konnexitätsprinzips. Die Fraktion DIE LINKE. forderte den
Rechtsausschuss schließlich auf, den Fachausschüssen mehr
Zeit für eine seriöse inhaltliche Auswertung der Anhörung
zuzugestehen und die abschließende Beratung im Rechtsaus-
schuss zur Gesetzesvorlage erst im Anschluss daran durch-
zuführen.

Die Fraktion DIE LINKE. stellte hinsichtlich des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 16/813 folgenden Änderungsantrag:

1. Artikel 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Mobilität der Beamtinnen und Beamten zwischen den Bun-
desländern. Die grundgesetzlich geschützte Gleichwertigkeit Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/2069

„Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungs-
befugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen
Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind,
nimmt der Bund die Rechte, die der Bundesrepublik
Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen Union
zustehen, wahr. Er hat den Ländern Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Liegt dem Bund eine einheit-
liche Stellungnahme der Länder vor, so ist der Bund bei
Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen
Union an diese Stellungnahme gebunden. Der Bund darf
davon nur aus wichtigen außen- und integrationspoliti-
schen Gründen abweichen. Der Bund hat diese Gründe
den Ländern unverzüglich mitzuteilen.“

Begründung:

Die Fraktion DIE LINKE. hält es weder für sinnvoll,
noch für praktikabel, dass die Wahrnehmung der Rechte
der Bundesrepublik auf Ebene der Europäischen Union
in den Bereichen der ausschließlichen Gesetzgebung
zukünftig durch die Länder erfolgen muss. Eine aktive
Rolle in der Europäischen Union setzt klare Kompeten-
zen und eindeutige Ansprechpartner voraus. Rotierende
Verfahren zwischen 16 Bundesländern sind hier kontra-
produktiv. Zudem steht dies einem transparenten Verfah-
ren entgegen. Große Bedenken hat die Fraktion DIE
LINKE. speziell im Bildungsbereich: Immer mehr euro-
päische Initiativen beziehen sich auf mehrere Bildungs-
phasen. So soll der neu entwickelte Europäische Quali-
fikationsrahmen, die berufliche und schulische Bildung,
die hochschulische Bildung und die Weiterbildung glei-
chermaßen umfassen. Ähnliches gilt für das „Aktions-
programm Lebenslanges Lernen“. Hier würde offen
bleiben, wer die Vertretung wahrnehmen soll. Die Frak-
tion DIE LINKE. fordert deshalb, dass der Bund die der
Bundesrepublik zustehenden Rechte wahrnimmt. Die
Wahrnehmung der Rechte soll selbstverständlich im
Sinne eines kooperativen Kultur- und Bildungsföderalis-
mus unter Beteiligung und Absprache mit den Ländern
erfolgen. Die vorgeschlagene Neufassung des Art. 23
Abs. 6 GG lehnt sich an Art. 23 d Abs. 2 der österreichi-
schen Bundesverfassung an und trägt damit sowohl
einem erprobten föderalen Modell als auch der Emp-
fehlung des Sachverständigen Prof. Rupert Scholz Rech-
nung.

2. In Artikel 1 wird nach Nr. 2 eine neue Nr. 3 eingefügt:

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird ein neuer Satz angefügt:

„Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst
auch die dazu erforderliche Finanzausstattung.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Bevor durch Gesetz oder Verordnung Sachverhalte
geregelt werden, welche die Gemeinden oder Ge-
meindeverbände berühren, sind die kommunalen
Spitzenverbände zu hören.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Begründung:

Die Einführung eines kommunalen Anhörungsrechtes im

der Kommunalen Spitzenverbände. Sie soll sicherstellen,
dass die Kommunen zukünftig bei allen Gesetzen, die
unmittelbar ihre Belange berühren, verbindlich beteiligt
werden. Durch diese verbindlich festgeschriebene Be-
teiligung würde nicht nur Sachverstand aus der Praxis
in den Gesetzgebungsprozess einfließen, sondern dies
würde wesentlich zur Qualifizierung von Gesetzen bei-
tragen. Die Landesverfassungen von acht Flächenlän-
dern enthalten vergleichbare Regelungen. Durch die
kurze Formulierung, welche die nähere Konkretisierung
auf einer Ebene unterhalb des Verfassungsrechtes er-
möglicht, kommt es auch nicht zu einer unangemessenen
Überfrachtung des Grundgesetzes. Eine detaillierte Aus-
gestaltung der Anhörungsrechte sollte in den Geschäfts-
ordnungen der Organe des Bundes erfolgen. Durch den
bisher geltenden Art. 28 Abs. 2 GG ist die kommunale
Selbstverwaltung nicht mehr ausreichend geschützt. Die
Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Ge-
meinschaft und die Gewährleistungen der finanziellen
Eigenverantwortung sind nicht mehr gegeben. Zum ver-
fassungsrechtlich geschützten Kernbereich der kommu-
nalen Selbstverwaltungsgarantie gehört aber auch ein
Anspruch auf eine finanzielle Mindestausstattung. Ohne
eine den Aufgaben angemessene Finanzausstattung der
wird die kommunale Selbstverwaltung immer mehr aus-
gehöhlt. Der ursprüngliche Gedanke der kommunalen
Selbstverwaltung, dass Bürgerinnen und Bürger in ihrer
Kommune eigenständig über zusätzliche Aufgabenwahr-
nehmung entscheiden, läuft daher in der Realität zuneh-
mend ins Leere. Insofern ist es dringend erforderlich, die
Gewährleitung der erforderlichen Finanzausstattung in
das Grundgesetz aufzunehmen.

3. Artikel 1 Nr. 5 (alt) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz a) wird in der Aufzählung des Artikels 72
Abs. 2 die Angabe „7,“ gestrichen.

b) In Absatz a) werden in der Aufzählung des Artikels 72
Abs. 1 die Wörter „24 (ohne das Recht der Luftrein-
haltung und der Lärmbekämpfung),“ gestrichen.

c) Die Absätze b) und c) werden gestrichen.

Begründung:

Zu a)

Die öffentliche Fürsorge darf nach Auffassung der Frak-
tion DIE LINKE. nicht der eingeschränkten konkurrie-
renden Gesetzgebung nach Art. 72, Abs. 2 GG-Entwurf
unterworfen werden. Eine ausdrückliche Bindung von
bundesgesetzlichen Regelungen an das Kriterium der
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bun-
desgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirt-
schaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse nach
Art. 72 GG birgt für die öffentliche Fürsorge und die
darunter fallende Kinder- und Jugendhilfe die Gefahr
einer langwierigen verfassungsrechtlichen Auseinan-
dersetzung, an deren Ende die konkurrierende Gesetz-
gebungskompetenz des Bundes für diesen Bereich mög-
licherweise leer liefe.

Ein moderner Sozialstaat sollte zudem anerkennen, dass
in Fragen der öffentlichen Fürsorge von vornherein ein
Gesetzgebungsverfahren des Bundes in Artikel 28 GG
Absatz 2 ist eine bereits seit 1973 erhobene Forderung

Interesse an bundesweiten Regelungen vorhanden ist,
weil das Kriterium der Herstellung gleichwertiger Le-

Drucksache 16/2069 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bensverhältnisse im Rahmen einer im politischen und
verfassungsrechtlichen Grundsatzentscheidung erfüllt
ist. Die bisher in Art. 72 Abs. 2 GG-Entwurf enthaltene
Bezugnahme auf die öffentliche Fürsorge ist daher über-
flüssig und zu streichen.

Zu b)

In der Drs. 16/813 ist vorgesehen, die Erforderlichkeits-
klausel nach § 72 Abs. 2 GG bei der Luftreinhaltung und
der Lärmbekämpfung zu streichen, sie hingegen bei der
Abfallwirtschaft bestehen zu lassen. Dies trägt zu einer
Zersplitterung des Umweltrechts bei. Zudem erhält der
Bund bei Fortbestand der Erforderlichkeit in der Abfall-
wirtschaft keine ausreichenden Gesetzgebungskompe-
tenzen, um das Ziel der Bundesregierung zu erreichen,
ein umfassendes Umweltgesetzbuch zu verabschieden.
Deswegen muss die Erforderlichkeitsklausel im gesam-
ten Umweltrecht entfallen.

Zu c), 6.a) und 13.a)

Die Fraktion DIE LINKE. lehnt die Abweichungsregel
aus grundsätzlichen Überlegungen heraus ab da mit ihr
der Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht umge-
kehrt wird. Zudem kann durch dieses Recht der ab-
weichenden Gesetzgebung eine erhebliche Rechtsun-
gleichheit in Deutschland entstehen, da in einigen
Bundesländern Bundesrecht und in anderen das jewei-
lige Landesrecht gilt. Dies wäre ein Rückfall in die
Kleinstaaterei. Einerseits verkürzt sich durch das In-
krafttreten der Bundesgesetze erst sechs Monate nach
ihrer Verabschiedung die ohnehin oft knappe Zeit zur
Umsetzung von EU-Vorgaben. Andererseits können die
Bundesländer nun auch Jahre nach einer fristgerechten
und EU-rechtskonformen Umsetzung abweichende Re-
gelungen treffen. Diese müssten dann wiederum auf eine
EU-rechtskonforme Umsetzung geprüft werden und
könnten ggfs. Vertragsverletzungsverfahren nach sich
ziehen.

Die Nr. 1 bis Nr. 5 in Art. 72 Abs. 3 GG (neu) der Drs.
16/813 betreffen das Umweltrecht. Zwar werden diese
Tatbestände von der bisherigen Rahmengesetzgebungs-
kompetenz nach Art. 75 GG in die konkurrierende Ge-
setzgebungskompetenz nach Art. 74 überführt. Dadurch
hat der Bund die Möglichkeit, seine Regelungskompe-
tenz auf diesen Gebieten dafür zu nutzen, ein umfassen-
des Umweltgesetzbuch zu erlassen. Durch das Recht der
abweichenden Gesetzgebung für die Bundesländer ist es
aber nicht gewährleistet, dass dieses Umweltgesetzbuch
in allen Bereichen und Bundesländern Anwendung fin-
det. Dass mit dem Umweltgesetzbuch verbundene Ziel
der Vereinheitlichung des Umweltrechts kann somit aus
Sicht der Fraktion DIE LINKE. nicht erreicht werden.
Die Abweichungsregelung ist deshalb zu streichen. Be-
zogen auf die Nr. 6 in Art. 72 Abs. 3 GG (neu) der
Drs. 16/813 würde die Mobilität von Studierenden, Ar-
beitssuchenden und Lehrenden nicht nur innerhalb
Deutschlands, sondern auch im Bereich der EU einge-
schränkt. Es ist von bundesdeutscher Seite Sorge dafür
zu tragen, dass die verschiedenen nationalstaatlichen
Instanzen der EU-Staaten nicht einer Vielzahl an deut-
schen Abschlüssen gegenüberstehen. Es hat sich zudem

tengleichstellungsgesetzes (BGG) zu Gunsten behinder-
ter Menschen Wirkung auf die Landeshochschulgesetze
entfaltete. Der Hinweis, dass die Länder an europarecht-
liche Vorgaben gebunden sind, kann diese Bedenken
nicht aufheben: die Vereinbarungen des Bologna-Pro-
zesses haben rechtlich keinerlei bindenden Status, son-
dern stellen lediglich freiwillige Selbstverpflichtungen
mehrerer Staaten dar. Hier könnte also zukünftig jedes
Bundesland eine eigene Positionierung verfolgen.

4. Artikel 1 Nr. 6 (alt) wird wie folgt geändert:

In Absatz a) wird der Absatz cc) gestrichen.

Begründung:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hebt die grund-
gesetzlich geregelte Aufgabenverteilung zwischen Bund
und Ländern für die Gesetzgebungskompetenz zur Re-
gelung von Befugnissen zur Gefahrenabwehr auf. Dem-
nach soll zur Regelung der Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminal-
polizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende
Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizei-
behörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landes-
behörde um eine Übernahme ersucht der Bund die
alleinige Gesetzgebungskompetenz erhalten. Bei der
Terrorismusbekämpfung sind die Aufgaben des Bundes-
kriminalamtes (BKA) die Bearbeitung von Strafverfah-
ren, die der Generalbundesanwalt zugewiesen hat und
die Koordinierung und Unterstützung anderer Stellen
(Zentralstellenfunktion). Das BKA erhielt allerdings im
Rahmen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes 2002 er-
weiterte Zuständigkeiten und Befugnisse, u. a. die Kom-
petenz zur Strafverfolgung in Fällen der sog. schweren
Datennetzkriminalität (§303b StGB), u. a. dann, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine mögli-
che Tat sich gegen die innere oder äußere Sicherheit
richtet. Darüber hinaus erhielt das BKA die Befugnis zur
Datenerhebung bei öffentlichen und nichtöffentlichen
Stellen (§ 7 II S. 1 BKAG), sowie bei bestimmten auslän-
dischen Stellen (§ 7 II S. 2 BKAG). Schon mit diesen Re-
gelungen begab sich das BKA nach Auffassung der
Fraktion DIE LINKE. in eine Grauzone von Vorfeld-
ermittlungen ohne konkreten Verdacht. Weitergehende
Wünsche der damaligen Bundesregierung wie das expli-
zite Recht auf Initiativermittlungen ohne Anfangsver-
dacht konnten im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens
abgewendet werden. Der vorliegende Gesetzentwurf
nutzt die Föderalismusreform, um einen weiteren Schritt
in der Abkehr von der Länderhoheit für die polizeiliche
Gefahrenabwehr einzuleiten. Der internationale Terro-
rismus, der im Gesetzentwurf diesen Schritt legitimieren
soll präjudiziert aber aus Sicht der Fraktion DIE
LINKE. und einer Reihe von Sachverständigen in der
Anhörung des Rechtsausschusses zur Bundesstaatsre-
form keine neue Kompetenzverteilung zwischen Bund
und Ländern in diesem Bereich. Im Gegenteil – die
Aufnahme des international uneinheitlich und unscharf
definierten Begriffs „internationaler Terrorismus“ in die
Verfassung fördert die kontinuierliche Ausweitung von
Kompetenzen und Befugnisse des Bundeskriminalamtes.
Die vorgeschlagene Formulierung in Artikel 1 Ziffer 6,
gezeigt, dass die Änderung des Hochschulrahmengeset-
zes (HRG) im Jahre 2002 im Sinne des Bundesbehinder-

a) cc) der BT-Drs. 16/813 ist ein deutlicher Eingriff in
die Kompetenzordnung von Bund und Ländern. Durch

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/2069

eine einfachrechtliche Regelung ließe sich eine Art Wei-
sungsrecht des BKA gegenüber – das in der Logik des
Entwurfs liegt, will man z. B. eine Parallelzuständigkeit
bei der Gefahrenabwehr ausschließen – den Länderpoli-
zeien installieren. Letztere würden nunmehr zu einer Art
Unterbehörde einer zentralisierten Gefahrenabwehr-
struktur. Genau dies zu verhindern, war die historisch
begründete Funktion des Art. 73 GG. Mit der vorliegen-
den Regelung der Fraktion DIE LINKE. soll diese be-
denkliche Entwicklung gestoppt werden.

5. Artikel 1 Nr. 7 (alt) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz a) wird der Absatz aa) gestrichen. Die Ab-
satznummerierung ändert sich entsprechend.

b) In Absatz a) wird der Absatz bb) (alt) gestrichen. Die
Absatznummerierung ändert sich entsprechend.

c) In Absatz a) wird der Absatz dd) (alt) wie folgt geän-
dert:

Die Wörter „(ohne das Heimrecht)“ werden gestri-
chen.

d) In Absatz a) wird der Absatz gg) (alt) wie folgt geän-
dert:

Die Wörter „des Ladenschlusses“ werden gestri-
chen.

e) In Absatz a) wird der Absatz mm) (alt) wie folgt
gefasst:

„24. das Recht der Umwelt (Klimaschutz, Abfall-
wirtschaft, Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung,
Bodenschutz, Chemikaliensicherheit, nicht-
ionisierende Strahlung, Naturschutz, Land-
schaftspflege, Jagdwesen, Wasserhaushalt und
Raumordnung);“

f) In Absatz a) wird der Absatz oo) (alt) wie folgt ge-
fasst:

„Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 27 ange-
fügt:

27. die allgemeinen Grundsätze des Bildungswe-
sens.“

Die Nummern 28–33 werden gestrichen.

Begründung:

Zu a)

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die
bisherige konkurrierende Gesetzgebung für den Straf-
vollzug und das Notariat aufgehoben werden. In beiden
Bereichen hatte der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz
wahrgenommen und Bundesgesetze erlassen. Das
Grundgesetz geht auch weiterhin von der Verpflichtung
des Gesetzgebers aus, gleichwertige Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet herzustellen und die Rechts- und Wirt-
schaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zu wahren.
Dies gilt aus Sicht der Fraktion DIE LINKE auch für
den Strafvollzug und das Notariat:

a) Die bisherige bundeseinheitliche Regelung des Straf-
vollzugs, einschließlich der in ihr enthaltenen Min-
deststandards ist ein wichtiges Instrument zur Siche-

bensverhältnisse für Strafgefangene und dient damit
den Vorgaben des Grundgesetzes. Die nötige Flexibi-
lität des Strafvollzugs wird dabei dadurch gewähr-
leistet, dass die Vorgaben des Bundesgesetzes durch
Verwaltungsvorschriften der Länder ausgefüllt und
konkretisiert werden können und müssen. Die Neure-
gelung des Artikels 74 des Grundgesetzes durch den
Gesetzentwurf der Koalition würde dagegen zu einer
verstärkten Abhängigkeit der Vollzugssituation von
der Finanzausstattung der jeweiligen Länder und
damit zu einem ausgeprägten Wettbewerbsföderalis-
mus, der dem sozialstaatlichen Anspruch des Grund-
gesetzes nicht gerecht wird, führen. Außerdem ist zu
befürchten, dass die Vervielfachung der Wahlkämpfe
in denen der Strafvollzug thematisiert werden kann
und die Abhängigkeit von dem jeweils im Land herr-
schenden vollzugspolitischen Klima zu einer Zersplit-
terung der vollzugsrechtlichen Situation führen und
sich zu Lasten der Resozialisierungschancen der Ge-
fangenen auswirken.

Die Einheit von Strafrecht, Strafprozessrecht und
Strafvollzug gebietet zudem zwingend die nur durch
ein Bundesgesetz gewährleistete Vergleichbarkeit der
Vollzugsgegebenheiten. Diese qualitative Gleichheit
der Strafe ist nicht nur ein elementares Gebot der
Gerechtigkeit, sie wird auch im Strafgesetzbuch vo-
rausgesetzt: Die Strafrichter sind bei einer Vielzahl
von Entscheidungen (§§ 46 I, 57 I S. 2, 66 a II, 66b I
67 II StGB) verpflichtet, die Vollzugsfolgen zu beach-
ten, insbesondere § 46 I StGB verlangt von den Rich-
tern „die Wirkungen, die von der Strafe für das künf-
tige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten
sind“ im Rahmen der Strafzumessung zu berücksich-
tigen. Da der Ort des Vollzugs bei der Urteilsverkün-
dung aber noch nicht endgültig feststeht (Vgl. Urteil
des BVerfG vom 19. 04. 2006, Az.: 2 BvR 818/05),
lässt einzig die größtmögliche Einheitlichkeit des
Strafvollzuges die verfassungsgemäße Erfüllung die-
ser richterlichen Aufgabe zu. Letztlich ist auch nicht
davon auszugehen, dass die gewünschte Kosten-
ersparnis tatsächlich eintritt, vielmehr werden eine
Vervielfachung der Bürokratie kurzfristig und die Re-
duzierung der Resozialisierungschancen langfristig
zu einer Kostensteigerung führen.

b) Auch die Verlagerung der Kompetenz für das Nota-
riat auf die Länder lässt keinerlei Vorteile erkennen
und trägt die Gefahr einer schädlichen Rechtszer-
splitterung in sich. Erklärtes Ziel der Föderalismus-
reform ist es, „demokratie- und effizienzhinderliche
Verflechtungen zwischen Bund- und Ländern abzu-
bauen“. Solche sind bei der Materie des Notariats
nicht ersichtlich und auch im Gesetzesentwurf nicht
aufgezeigt. Noch weitergehend als im Strafvollzug
besteht vielmehr ein differenziertes Zusammenspiel
von Bundes- und Landesgesetzen, welches ein
Höchstmaß an Rechtssicherheit bei Gewährleistung
notwendiger Flexibilität verbürgt. Gerade die
Rechtssicherheit könnte mit negativen Folgen für den
freien Rechts- und Wirtschaftsverkehr durch eine Re-
gionalisierung des Notarrechts Einbußen erleiden.
rung hinreichend gleichwertiger und von der
Finanzkraft der einzelnen Länder unabhängiger Le-

So ginge es letztlich zu Lasten der Verbraucher, wenn
durch unterschiedliche Verfahrensregelungen die ein-

Drucksache 16/2069 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

heitliche materielle Wirkung von notariellen Ur-
kunden in Frage gestellt würde. Dies würde noch
dadurch verstärkt, dass eine einheitliche Rechtspre-
chung bei verschiedenen Landesgesetzen nicht mehr
möglich wäre. Nach § 545 Abs. 1 ZPO wären in den
meisten Bundesländern, die jeweils nur ein OLG
haben, die Entscheidungen der Untergerichte nicht
einmal mehr revisibel. Dem Gesetzesentwurf liegt
ferner die Erwartung zu Grunde, dass eine Verlage-
rung von Kompetenzen auf die Länder den Wettbe-
werbsgedanken befruchten und stärken kann. Diese
Überlegung trägt jedoch für Notare als Träger eines
öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) gerade nicht, schließt
doch das notarielle Amtsrecht einen echten Wettbe-
werb zwischen Notaren aus guten Gründen aus. Auch
der enge innere Zusammenhang zwischen Beurkun-
dungs-, Berufs- und Kostenrecht steht einer Auftei-
lung der Zuständigkeiten entgegen und spricht für die
Beibehaltung der jetzigen Kompetenzen: So werden
momentan bspw. durch § 10 a Abs. 2 und § 11 Abs. 2
BNotO beurkundungsrechtliche Regelungen im Be-
rufsrecht getroffen, wohingegen sich die in der
BNotO geregelte Verschwiegenheitspflicht unmittel-
bar auf die Beurkundungstätigkeit auswirkt.

Zu b)

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung schlägt vor, die
Kompetenz für das Versammlungsrecht ganz aus der
konkurrierenden Gesetzgebung herauszunehmen und
künftig in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz
der Länder zu übertragen. Ausgenommen „kraft Natur
der Sache“ bleibt das Gesetz über die Verfassungs-
organe des Bundes. Zwar hält auch die Fraktion DIE
LINKE. eine Modernisierung des aus dem Jahre 1953
stammenden Versammlungsgesetzes und seine Anpas-
sung an die heutigen Standards des Grundrechtsschutzes
für Versammlungen und Demonstrationen für seit lan-
gem überfällig. So ist das heute geltende Versammlungs-
recht weithin Richterrecht, das vor allem im Gefolge des
Brokdorf-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts
von 1985 geschaffen wurde.

Eine Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für das
Versammlungsrecht auf die Länder würde diese Pro-
bleme freilich nicht lösen, sondern vielmehr eine weitere
Rechtszersplitterung nach sich ziehen und die Notwen-
digkeit eines möglichst einheitlichen Schutzstandards für
das Grundrecht nach Art. 8 GG ad absurdum führen.
Die Fraktion DIE LINKE. sieht die Gefahr, dass Länder
aus Kostengründen in eine regelrechte Konkurrenz um
ein möglichst restriktives Versammlungsrecht treten.
Zwei Wege sind dabei denkbar: Zum einen könnten
Großdemonstrationen aus Gründen der Kostensenkung
möglichst restriktiv zugelassen werden, zum anderen ist
es nicht ausgeschlossen, dass die Möglichkeiten erwei-
tert werden, Demonstrierenden die Kosten für Polizei-
einsätze überzuwälzen. Beide Varianten kommerziali-
sieren Art. 8 GG statt ihn zu schützen. Aus Sicht der
Fraktion DIE LINKE. kann im Versammlungsrecht nur
eine Bundesgesetzgebung Rechtssicherheit und Ver-
gleichbarkeit der Rechtsstandards gewährleisten und

nen und andere versammlungsrechtliche Ereignisse wer-
den heute schon länderübergreifend und mit Bundespoli-
zei geschützt und begleitet. Für derartige Einsätze muss
ein einheitlicher rechtlicher Maßstab zur Verfügung ge-
stellt werden, der Einsatzleitungen und Einsatzkräften
umfassend eine einheitliche Praxis, sowie deren Trans-
parenz und Kontrolle ermöglicht.

Zu c)

Die Fraktion DIE LINKE. befürwortet die Empfehlun-
gen des „Runden Tisches Pflege“ sowie der „Charta der
Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“: Heim-
bewohner sollen in ihren Verbraucher- und Mitbestim-
mungsrechten gestärkt und ihre Kompetenzen zur selbst-
bestimmten Lebensführung gefördert werden. Wird das
Heimrecht auf die Länder übertragen, werden pflegebe-
dürftige Menschen keine einheitlichen und verlässlichen
Versorgungsstrukturen mehr vorfinden. Die prekäre Kas-
senlage der Länder lässt Qualitätsdumping erwarten.
Eine Senkung der Fachkraftquote haben einige Länder
bereits angekündigt. Das Heimgesetz entstand 1974 auf
Bundesratsinitiative aus der Einsicht heraus, dass so-
wohl in rechtlicher und praktischer Hinsicht als auch im
Interesse des Verbraucherschutzes bundeseinheitliche
Regelungen erforderlich sind. In den Folgejahren
wurden zur weiteren Sicherung der Qualitätsstandards
Verordnungen bezüglich der Heimmitwirkung, Heim-
sicherung, des Heimmindestbaus und Heimpersonals
erlassen. Trotz ihrer Ausführungskompetenz im Verwal-
tungsbereich sind bisher keine Reformbemühungen der
Länder erkennbar. Die in Länderhoheit stehende Heim-
aufsicht ist personell und finanziell schlecht ausgestat-
tet. Informations- und Mitwirkungsrechte der Heimbei-
räte inklusive Schulungsanspruch wurde nur in den
Ländern umfassend umgesetzt, die der Bund modellhaft
gefördert hat. Eine Föderalisierung des Heimrechts
wirft außerdem eine verfassungsrechtliche Problematik
auf: Das Heimvertragsrecht als zivilrechtliche Vorschrift
bleibt in Bundeskompetenz, ebenso die Qualitätsanfor-
derungen im Medizinbereich, im Pflegeversicherungs-
gesetz und im SGB XII (Eingliederungshilfe, Hilfe zur
Pflege). Die Schnittstellenproblematik ist mit 16 ver-
schiedenen Landesheimgesetzen noch schwerer lösbar.
Spätere Reformen und die Weiterentwicklung neuer
Wohnkonzepte müssen mit den Ländern koordiniert
werden. Es ist mit mehr Bürokratie in der öffentlichen
Verwaltung sowie bei den Kosten- und Heimträgern zu
rechnen, da Leistungen im Rahmen von Konzernbildun-
gen auch über Ländergrenzen hinweg angeboten wer-
den. Laut Koalitionsvertrag sieht die Regierung die
Notwendigkeit, das Heimgesetz auf Bundesebene zu no-
vellieren. Nach der Verlagerung des Heimrechts auf die
Länder hat der Bund aber „keine Möglichkeit mehr, in
diesem Bereich eigene Gesetzentwürfe vorzulegen“, wie
die Bundesregierung selbst auf eine Anfrage (BT-Drs.
16/1214) geantwortet hat.

Zu d)

Mit Artikel 1 Nr. 7 der Drs. 16/813 sollten ursprünglich
auch die Kompetenzen für die Gestaltung der Regelun-
gen zum Ladenschluss und des Gaststättenrechts auf die
zwar sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für
die Sicherheits- und Einsatzkräfte. Großdemonstratio-

Bundesländer übertragen werden. Das wird durch die
vorgeschlagene Regelung verhindert. Eine Übertragung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/2069

der Kompetenzen zum Ladenschluss auf die Länder
würde nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE. zu
einer umfangreichen Liberalisierung der Öffnungs-
zeiten führen. Dies hätte nicht nur negative Konsequen-
zen für die Gesundheit und das Familienleben derjeni-
gen ArbeitnehmerInnen im Einzelhandel, die verstärkt
Nacht- und Wochenendarbeit leisten müssten. Auch
wären es vor allem die großen Unternehmen, die ihre
Öffnungszeiten ausweiten könnten, kleine Unternehmen
hätten einen Wettbewerbsnachteil.

Zu e)

Durch die in Drs. 16/813 vorgesehenen Änderungen des
Grundgesetzes werden die bisher eindeutig ausgewiese-
nen umweltrelevanten Gesetzgebungskompetenzen bis
auf eine Ausnahme neu verteilt. Keine Änderung ergibt
sich für die umweltrelevanten Bereiche, die sich bislang
auf sachfremde Kompetenztitel stützen mussten, insbe-
sondere das Recht der Wirtschaft. Da dieses wie die Ab-
fallwirtschaft ebenfalls der Erforderlichkeit nach § 72
Abs. 2 unterliegt, bleibt dadurch ein großes Hemmnis für
den Erlass eines Umweltgesetzbuches bestehen. Um dies
zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssystematik
und -vereinheitlichung sind gemäß der vorgelegten
Regelung alle umweltrelevanten Kompetenzen wie im
Recht der Wirtschaft in einem einheitlichen Kompetenz-
titel „Recht der Umwelt“ zusammenzufassen.

Zu f)

Die Fraktion DIE LINKE. hält es nicht für ausreichend,
allein den Hochschulzugang und die Hochschulab-
schlüsse in die konkurrierende Gesetzgebung aufzuneh-
men. Aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. wird es damit
auch zukünftig an Gestaltungsmöglichkeiten durch den
Bund fehlen. Die Fraktion DIE LINKE. fordert deshalb,
dass allgemein „Grundsätze des Bildungswesens“ in die
konkurrierende Gesetzgebung aufgenommen werden.
Mit dem von der Fraktion DIE LINKE. vorgeschlagenen
neuen Kompetenztitels in Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG soll
der Bund die Möglichkeit erhalten, allgemeine Grund-
sätze des Bildungswesens regeln zu können. Dazu ge-
hören insbesondere die Wahrung der Mobilität, die
Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Abschlüssen
sowie die Durchlässigkeit, die Gebührenfreiheit und die
Qualitätssicherung im Bildungs- und Hochschulwesen.
Auch auf neue Herausforderungen – etwa die Stärkung
der frühkindlichen Erziehung oder die Weiterbildung –
könnte der Bund mit der nunmehr vorgeschlagenen For-
mulierung adäquat reagieren. Der Bund könnte seine
gesamtstaatliche Verantwortung für das Bildungssystem
in ausreichender Weise wahrnehmen – anstatt immer nur
auf die Länder zu verweisen. Intention des von der Frak-
tion DIE LINKE. auf dieser Grundlage beispielsweise
geforderten Bundesbildungsgesetzes ist es nicht, jeden
Aspekt bis ins letzte Glied zu regeln. Vielmehr geht es
darum, einen einheitlichen Rahmen und annähernd ver-
gleichbare Entwicklungsmöglichkeiten für alle Länder
zu schaffen.

6. Artikel 1 Nr. 8 (alt) wird wie folgt gefasst:

(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzun-
gen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetz-
gebung der Länder zu erlassen über:

1. Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der
Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit
Artikel 74a nichts anderes bestimmt;

2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse.“

Begründung:

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird die
bisherige Rahmengesetzgebung über die Rechtsverhält-
nisse des öffentlichen Dienstes sowie die konkurrierende
Gesetzgebung für Besoldung und Versorgung aufgeho-
ben. Abgesehen von statusrechtlichen Grundregeln soll
der Bund nur noch für die eigenen Beamtinnen und Be-
amten zuständig sein. Besoldung, Versorgung und erst-
mals auch das Laufbahnrecht sollen auf die jeweiligen
Länder übergehen. Sowohl das Sozialstaatsgebot des
Artikels 20 als auch der bisherige Artikel 72 Absatz 2
des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber dazu,
gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet her-
zustellen und die Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse zu wahren. Die bisherige
bundeseinheitliche Regelung der Besoldung und Versor-
gung der Beamtinnen und Beamten durch Artikel 74a
i. V. m. Artikel 75 Abs. 1 Nr. 1 GG sichert in einem ho-
hen Maße gleichwertige Lebensverhältnisse für diesen
Personenkreis unabhängig von der Finanzkraft der ein-
zelnen Länder und entspricht damit den Vorgaben des
Grundgesetzes. Die Einfügung einer neuen Ziffer 27. in
Artikel 74 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der eben-
falls vorgeschlagenen Aufhebung der Artikel 74a und 75
Abs. 1 Nr. 1 GG durch den Gesetzentwurf der Koalition
führt dagegen zu einer Abhängigkeit der Besoldung und
Versorgung der Beamtinnen und Beamten von der
Finanzausstattung der jeweiligen Länder und damit zu
einem ausgeprägten Wettbewerbsföderalismus, der dem
sozialstaatlichen Anspruch des Grundgesetzes nicht ge-
recht wird.

7. Artikel 1 Nr. 9 (alt) wird wie folgt geändert:

a) Im Artikel 84 Abs. 1 wird der Satz 3 gestrichen.

b) Im Artikel 84 Abs. 1 werden im Satz 4 die Wörter
„wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundes-
einheitlicher Regelung“ gestrichen.

c) Im Artikel 84 Abs. 1 werden im Satz 4 nach den Wor-
ten „Der Bund regelt“ die Worte „die Einrichtung
von Behörden und“ neu eingefügt.

d) Artikel 84 Abs. 1 wird Satz 6 wie folgt gefasst:

„Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen bun-
desrechtlich zur Gesetzesausführung nur bestimmt
werden, soweit dies für den wirksamen Vollzug des
Bundesgesetzes zwingend geboten ist.“

Begründung:

Zu 7.b und 14.b

Die von der Koalition vorgeschlagene Neufassung des
„Artikel 75 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Art. 84 Abs. 1 Satz 4 ist dazu angetan, das bewährte
Zusammenwirken von Bund und Ländern in einem zen-

Drucksache 16/2069 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tralen Bereich des föderalen Sozialstaates rechtlichen
Unsicherheiten auszusetzen. Die Einfügung der Formu-
lierung „Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung“
versetzt den Bund in eine Beweislast, die außer Acht
lässt, dass im sozial-rechtlichen Bereich in der Vergan-
genheit regelmäßig und in Übereinstimmung von Bund
und Ländern mit Zustimmung des Bundesrates verbind-
liche Verfahrensregelungen beschlossen wurden. Die
Streichung der betreffenden Einfügung soll dieses Ver-
fahren weiterhin ermöglichen, bei dem die Länderrechte
im Übrigen hinreichend gesichert sind.

Zu 7.c und 8.

Die Begrenzung des Bundesdurchgriffs auf die notwen-
digen Fälle mit einer flankierender Konnexitätsregelung,
wie sie unter Punkt 10 vorgeschlagen wird, erlaubt dem
Bund, in den Fällen, in denen es sachlich geboten ist,
eine Aufgabenträgerschaft unmittelbar in einem Bun-
desgesetz vorzusehen, eine Regelungen vorzunehmen. In
Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichtes ist dies dann der Fall, wenn die Festle-
gung der Aufgabenträgerschaft für den wirksamen Voll-
zug des Gesetzes notwendig ist (BVerfGE 22, 180, 210;
77, 288, 299). Würde man den Bundesdurchgriff voll-
kommen abschaffen, wäre es zum Beispiel nicht mehr
möglich, dass neue Herausforderungen an das Städte-
baurecht, wie z. B. beim Europarechtsanpassungsgesetz
Bau durch Vorschriften über den Stadtumbau und die so-
ziale Stadt zur Stärkung der kommunalen Selbstverwal-
tung gesetzgeberisch gestaltet werden.

8. Artikel 1 Nr. 10 (alt) wird gestrichen

9. Artikel 1 Nr. 12 (alt) wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz a) wird gestrichen.

b) Der Absatz c) wird gestrichen.

c) Der Absatz d) wird wie folgt gefasst:

Der bisherige Absatz 4 des Art. 91 a GG wird wie
folgt neu gefasst:

„Der Bund trägt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 die
Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen
des Abs. 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die
Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich
festzusetzen. Der Bund trägt in den Fällen des Abs. 1
Nr. 1 anteilig die Ausgaben in jedem Land. Das Nä-
here regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel
bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des
Bundes und der Länder vorbehalten.“

Begründung:

Durch die vorgesehene Streichung von Nummer 1 in der
bisherigen gültigen Fassung von Art. 91a Abs. 1 GG
„Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich
der Hochschulklinika“ in Drs. 16/813 soll die bisherige
Gemeinschaftsaufgabe für den Hochschulbereich weg-
fallen. Damit wären dringend erforderliche Investitionen
zum Ausbau der Hochschulen und zur Kapazitätserwei-
terung gefährdet. Ein vorgeschlagener „Hochschulpakt
2020“ kann hier keinen ausreichenden Ersatz bieten.
Die Fraktion DIE LINKE. lehnt sowohl den Wegfall der

die Fraktion DIE LINKE. ist nicht nachvollziehbar,
dass z. B. die in Art. 91a Abs. 1 Nr. 3 GG genannte GA
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschut-
zes“ eher als eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund
und Ländern begriffen wird, als der Hochschulbau.
Trotz der berechtigten Kritik an den negativen Folgen
der Politikverflechtung, ist die Abschaffung der Ge-
meinschaftsaufgabe Hochschulbau bei Aufrechterhal-
tung der Gemeinschaftsaufgaben für die „Verbesserung
der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsförderung“
keine Lösung für die an sie gerichtete Kritik. Benötigt
wird aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. keine Abschaf-
fung des Instruments der Gemeinschaftsaufgabe, son-
dern ihre Neuregelung mit dem Ziel einer gerechten
Mittelverteilung. Wenn sich das bisherige Verfahren
auch als unflexibel und undurchsichtig erwiesen hat, so
sollte dennoch der Hochschulbau grundsätzlich auch
weiterhin als Gemeinschaftsaufgabe von Bund und
Ländern verstanden werden. Unter Beteiligung des
Bundes kann länderübergreifend, hochschul- und fä-
cherspezifisch eine Regelung für eine gerechte Hoch-
schulbaumittelvergabe entwickelt werden, die die un-
terschiedlichen Investitionsbedarfe im Bereich der
Lehre als auch der Forschung berücksichtigt. Bei einer
Beendigung und Auflösung der GA Hochschulbau
bliebe dagegen ungeklärt, wie die Finanzierung der
Hochschulbauten zu sichern wäre. Die Fraktion DIE
LINKE. fordert deshalb den Erhalt der Gemeinschafts-
aufgabe Hochschulbau. Das bisherige Verfahren sollte
dabei jedoch überdacht und neu gefasst werden. Die-
sem Anspruch trägt die Neuformulierung des Absatzes
4 durch die Fraktion DIE LINKE. Rechnung. Damit
wird sichergestellt, dass zukünftig von einer hälftigen
Ko-Finanzierung durch den Bund abgewichen und Fi-
nanzierungskriterien wie beispielsweise die Orientie-
rung an der Anzahl der Studierenden oder den Investiti-
onsbedürfnissen entwickelt werden können. Weder
werden dann Länder daran gehindert, mehr zu investie-
ren, als der Bund zu geben bereit ist; noch bleibt es dem
Bund verwehrt, strukturschwache Bundesländer auch
über die hälftige Finanzierung hinaus zu unterstützen.

10. Artikel 1 Nr. 13 (alt) wird wie folgt geändert:

Artikel 91b wird wie folgt gefasst:

„Artikel 91b:

(1) Bund und Länder können aufgrund von Vereinba-
rungen zusammenwirken:

1. bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von
Einrichtungen und Vorhaben der Bildung, der
wissenschaftlichen Forschung und Lehre von über-
regionaler Bedeutung,

2. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Bil-
dungswesens im internationalen Vergleich und dies-
bezüglichen Berichten und Empfehlungen,

3. zur Umsetzung und Sicherung internationaler Ver-
pflichtungen zum Schutz nationaler Minderheiten im
Bildungswesen.
Gemeinschaftsaufgabe, als auch die vorgeschlagenen
Übergangsvorschriften in Art. 143 c GG (neu) ab. Für

(2) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung ge-
regelt.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/2069

Begründung:

Die Beschränkung des Bundes auf die Förderung von
Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung im Hoch-
schulbereich und damit der Ausschluss der Förderung
von Lehre und Studium in den Bundesländern ist aus
Sicht der Fraktion Die Linke höchst problematisch.
Mit Blick auf die Herausforderungen der kommenden
Jahre, vor allem auf die Erhöhung der Studienquote,
die wachsende Zahl von Studierenden, die Modernisie-
rungsbedarfe und die Internationalisierung, halten wir
ein Zusammenwirken von Bund und Ländern auch zu-
künftig für unerlässlich. Der Bund muss im Bedarfsfall
mit Sonderprogrammen im Bereich der Lehre die Hoch-
schulen unterstützen dürfen. Eine Trennung der Förde-
rung von Hochschulbauten in jene von Forschungs-
und von Lehrbauten lehnt die Fraktion Die Linke aus
zwei Gründen ab:

a) Die Unterscheidung provoziert nach Ansicht Der
Linke unproduktive und sachwidrige Abgrenzungs-
streitigkeiten. Exemplarisch lässt sich dies an den
Universitätsklinika der Länder darstellen.

b) Die Abtrennung der Bundesförderung von For-
schungsbauten von solchen, die auch der Ausbil-
dung dienen, ist zudem auch für die Forschung kon-
traproduktiv. Sie übersieht, dass für hervorragende
Forschung das forschende Lernen die Vorausset-
zung bildet, die Vernetzung von Ausbildung und
Forschung daher zentral ist. Wer in Deutschland
eine hervorragende Forschung haben will, der
braucht qualifizierten wissenschaftlichen Nach-
wuchs. Dieser kann jedoch nur durch eine gute
Lehre gewonnen werden. Deshalb gehören im Vor-
schlag der Fraktion Die Linke. die Förderung der
wissenschaftlichen Forschung und der Lehre zu-
sammen. Diesem Ansinnen trägt unser Vorschlag
zur Neufassung des Art. 91 b GG Rechnung. Die
Fraktion DIE LINKE. macht darauf aufmerksam,
dass mit der von SPD und Union vorgeschlagenen
Neufassung des Art. 91 b GG sich die Schere zwi-
schen universitärer und außeruniversitärer For-
schung weiter öffnen wird. Schon jetzt muss konsta-
tiert werden, dass viele Forscherinnen und Forscher
in den außeruniversitären Forschungsbereich ab-
wandern und dieses Ungleichgewicht ein großes
Problem des deutschen Wissenschaftssystems ist.
Forciert wird diese Diskrepanz durch die ständigen
Etatkürzungen in den Ländern bei den Hochschu-
len. Die außeruniversitären Forschungsinstitute ha-
ben in den letzten Jahren hingegen kontinuierlich
einen Mittelzuwachs von ca. drei Prozent erfahren.
Die Überantwortung der Ausgaben für Lehre und
Lehrbauten an die Länderhaushalte wird zu einer
weiteren Verschärfung der finanziellen Situation der
Hochschulen und der Länder führen.

Die Fraktion DIE LINKE. lehnt zudem das Vorhaben,
die Kooperationsmöglichkeiten zwischen Bund und
Ländern im Bereich der Bildung und der Bildungs-
planung zu beschneiden, ab. Mit der Umwandlung der
bisherigen Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung in

(BLK) massiv eingeschränkt. Zahlreichen Program-
men wird durch den Wegfall der „Rahmenvereinbarung
Modellversuche“ der Boden entzogen, bundeseinheitli-
che Evaluationen von Bildungsstandard und Qualitäts-
sicherung bleiben zukünftig auf der Strecke. Dabei wä-
ren oftmals ohne die von der BLK getragenen
Modellversuche Innovationen im Bildungs- und Hoch-
schulbereich nicht möglich gewesen. Beispiele dafür
sind das Ganztagsschulprogramm, das Sinus-Pro-
gramm zur Förderung des mathematisch-naturwissen-
schaftlichen Unterrichts oder auch das Programm zur
Sprachförderung bei migrierten Kindern, wie auch Mo-
dellvorhaben im Bereich der kulturellen Bildung.

Die Beschränkung der Arbeit der Kultusministerkonfe-
renz auf internationale Vergleichtests ist eine Bankrott-
erklärung an die gesamtstaatliche Verantwortung für
Bildung. Der Vorschlag von SPD und Union verstärkt
die ohnehin vorhandene Zersplitterung im Bildungsbe-
reich. Denn ohne Handlungs- und Interventionsmög-
lichkeiten des Bundes sind Berichte zur Feststellungen
der Leistungsfähigkeit nichts wert. Berechtigte Kritik
an der bisherigen Praxis der Arbeit der BLK und der
KMK sollte nach Ansicht der Linke von daher auf ande-
rem Wege begegnet werden. Dies sollte mit einer Ver-
einbarung zwischen Bund und Ländern über anzustre-
bende Verfahrensänderungen der Arbeit der genannten
Gremien erfolgen. Nicht zuletzt trägt der Änderungs-
vorschlag der Fraktion DIE LINKE. auch dem An-
liegen der vier nationalen Minderheiten Rechnung, die
sich mit einer entsprechenden Stellungnahme an den
Bundestag gewandt hatten.

11. Artikel 1 Nr. 16 (alt) wird wie folgt geändert:

a) Es wird ein neuer Absatz c) mit folgendem Wortlaut
eingefügt:

Nach Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 eingefügt,
der wie folgt gefasst wird:

„Überträgt der Bund Gemeinden und Gemeindever-
bände Aufgaben nach Artikel 85 Absatz 1 Satz 6,
verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im
eigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere An-
forderungen an die Erfüllung bereits bestehender
Aufgaben hat er gleichzeitig Bestimmungen über die
Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Wahrneh-
mung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der
Gemeinden und Gemeindeverbände, ist diese in tat-
sächlicher Höhe auszugleichen.“

Aus Absatz 5 wird Absatz 6.

Artikel 1 Nr. 16 (alt) c) wird d).

b) Der bisherige Absatz c) wird wie folgt geändert:

Die Worte „Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6
angefügt“ wird ersetzt durch „Nach Absatz 6 wird
folgender Absatz 7 angefügt“.

Begründung:

Die Einführung eines strikten Konnexitätsprinzips ge-
währleistet, dass die Gemeinden und Gemeindever-
bände in der Zukunft umfassend vor finanziellen Belas-
eine „Berichterstattungs- und Informationskompe-
tenz“ wird die Arbeit der Bund-Länder-Kommission

tungen durch bundesgesetzliche Regelungen geschützt
werden. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass auch ohne

Drucksache 16/2069 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

direkte Aufgabenzuweisung an die Gemeinden und Ge-
meindeverbände durch den Bund der Bundesgesetz-
geber viele Gesetzesvorhaben beschließen wird, die
Kostenfolgen auf der kommunalen Ebene auslösen. In-
sofern muss der Bund bei Veränderungen bestehender
Leistungsgesetze einen entsprechenden finanziellen
Mehrbelastungsausgleich schaffen.

12. Artikel 1 Nr. 17 (alt) wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

Begründung:

Die Fraktion DIE LINKE. hält ein Kooperationsverbot
von Bund und Ländern im Kultur- und Medienbereich
und insbesondere im Bildungsbereich für schädlich.
Denn es ist vor allem die Bildungspolitik, die Finanz-
hilfen im Sinne eines gesamtstaatlichen Interesses
rechtfertigt. Bei den Gegenständen der ausschließ-
lichen Gesetzgebung der Länder würden mit dem vor-
gesehenen Satz 2 Unterstützungen des Bundes – etwa
im Schulbereich – untersagt. Davon wäre unter ande-
rem das Ganztagsschulprogramm betroffen. Auch die
Kulturförderung des Bundes würde dadurch einge-
schränkt, bei konsequenter Auslegung unmöglich ge-
macht. Um auch in Zukunft Finanzhilfen des Bundes im
Schulbereich zuzulassen und eine gemeinsame Kultur-
förderung des Bundes und der Länder weiterhin zu
ermöglichen, muss der Satz 2 in dem vorgeschlagenen
neuen Artikel 104b Absatz 1 ersatzlos gestrichen wer-
den.

13. Artikel 1 Nr. 22 (alt) wird wie folgt geändert:

a) Artikel 125b Abs. 1 S. 3 wird gestrichen

b) Artikel 1 Nr. 22 (alt) wird wie folgt geändert:

In Artikel 125b Absatz 2 wird ein neuer Satz 2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt:

„Die von den Ländern getroffenen abweichenden
Regelungen dürfen dem materiellen Gehalt der bun-
desgesetzlichen Regelungen nicht zuwiderlaufen.“

c) In Artikel 125c wird der Absatz 1 gestrichen. Die
Nummerierung im verbleibenden Absatz 2 (alt) ent-
fällt.

Begründung:

Zu 13. und 14.

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Ziffer 9.

14. Artikel 1 Nr. 23 wird gestrichen. Die Nummerierung ist
gemäß den vorstehenden Änderungen anzupassen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass
auch sie den Reformbedarf der gesamtstaatlichen Ordnung
Deutschlands sehe und eine Föderalismusreform sehr wohl
für notwendig halte. Im Einzelnen bestehe in drei wesent-
lichen Punkten Reformbedarf, bei der Reduzierung der Zahl
der zustimmungsbedürftigen Gesetze, bei der Erforderlich-
keitsklausel und bei der Rahmengesetzgebungskompetenz.

Die Einsicht in die Reformbedürftigkeit bedeute aber nicht,
dass die Fraktion jeden Reformvorschlag akzeptiere. So
werde der Vorschlag der Koalition aller Voraussicht nach

Rahmengesetzgebung ersetzen solle, werde mehr Probleme
als Lösungen bringen. Daher sei es die Pflicht der Fraktion,
solche Vorschläge abzulehnen, ohne dass sie sich vorwerfen
lassen müsse, jede Reform abzulehnen. Der Rechtsausschuss
habe die Anhörung – hier gebühre auch dem Vorsitzenden
und dem Ausschusssekretariat Dank – hervorragend gemeis-
tert. Die Befürchtungen, die es ursprünglich auch in der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegeben habe, es würde
nur zu einem Schaulaufen kommen, Meinungen würden un-
terdrückt und die Sache nicht ernst genommen, hätten sich
nicht bewahrheitet. Aber dieses Lob werde schal, wenn man
das nun vorliegende Ergebnis betrachte.

Nach der Expertenanhörung hätten die Koalitionsfraktionen
Anlass zu deutlichen Änderungen am Gesetzentwurf gehabt.
Es seien der Großen Koalition jedoch im Wesentlichen nur
kosmetische Änderungen gelungen. So sei Artikel 104a GG
als neues Einfallstor für Blockaden immer noch nicht ge-
schlossen worden. Zwar gebe es nun die Klarstellung, dass
die Zustimmungsbedürftigkeit entfalle, wenn der Bund die
Kosten übernehme, es fehle jedoch die notwendige Rege-
lung, dass der Bund bei Sachleistungsgesetzen Kosten über-
nehmen könne. Dass nun auch „vergleichbare Dienstleistun-
gen“ in den Anwendungsbereich der Vorschrift gezogen
worden seien, verschlimmbessere die Lage zusätzlich. Hier
entstehe ein neues Einfallstor für Blockaden. Zu kritisieren
sei weiterhin, dass in den Bereichen Umwelt sowie Hoch-
schulzulassung und -abschlüsse die Abweichungsgesetz-
gebung eingeführt werden solle. Eine umfassende Gesetzge-
bungskompetenz des Bundes, die erst ein sinnvolles
Umweltgesetzbuch ermöglichen würde, gebe es nach wie
vor nicht. Durch den von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN vorgelegten Änderungsantrag könnte dies erreicht
werden. Das Erforderlichkeitskriterium im Bereich „Um-
welt“ solle vollständig gestrichen werden. Im Bereich der
Hochschulzulassung und -abschlüsse sei ebenfalls eine klare
Zuweisung an den Bund zumindest für die Grundlagen und
Grundzüge notwendig. Auch beim Abfallrecht solle keine
Erforderlichkeitsprüfung stattfinden. Stattdessen werde der
abweichungsfeste Kern – zu Lasten des Bundes – beim
Naturschutz noch enger gefasst. Er umfasse nun die „allge-
meinen Grundsätze“ statt bisher nur die „Grundsätze“. Das
sei aber kein fester, abgrenzbarer Kern, sondern eine Qualle:
Der Begriff allgemeine Grundsätze sei diffus und eröffne je-
dem Land die Möglichkeit, auch in essentiellen Punkten eine
eigene Gesetzgebung zu betreiben. Dass zukünftig juris eine
spezielle Datei aufnehmen werde, aus der das Fachpublikum
sich informieren könne, welches Recht in welchem Land
aktuell gelte, sei keine Verbesserung, sondern Realsatire.
Deutliche Kritik hätten die Sachverständigen in der öffent-
lichen Anhörung auch an der Sechs-Monatsfrist bei der
Abweichungsgesetzgebung geübt. Leider werde gleichwohl
an ihr festgehalten.

Einige Verbesserungen seien bei Bildung und Wissenschaft
erreicht worden: Artikel 91b GG umfasse nun auch die Mög-
lichkeit zur Förderung der Wissenschaft. Dies sei ein Fort-
schritt, weil nun auch Lehre und Personalkosten gefördert
werden könnten. Der Preis für diesen Kompromiss sei aber
entschieden zu hoch. In diesen Fällen und zusätzlich auch in
Fällen der Forschungsförderung soll zukünftig die Zustim-
mung aller Länder Voraussetzung für die Kooperation sein.
nicht zu einer Reduzierung der zustimmungsbedürftigen
Gesetze führen. Auch die Abweichungsgesetzgebung, die die

Diese Regelung werde auch „Koch-Klausel“ genannt, weil
ein Ministerpräsident eine solche Vereinbarung mit seinem

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/2069

Veto belegen könne. Der Schulbereich sei dagegen von der
Fördermöglichkeit weiterhin vollständig ausgenommen. Ein
neues Ganztagsschulprogramm könne es auf dieser Grund-
lage nicht geben.

Kein einziges schlüssiges Argument habe die Anhörung für
die Verlagerung der Kompetenz für das Versammlungsrecht
an die Länder ergeben. Dennoch werde daran festgehalten.
Damit folgten die Koalitionsfraktionen offenbar der irrigen
Annahme eines Sachverständigen, der diese geplante Verla-
gerung mit der Nähe zum Polizeirecht begründet habe. Aber
das Gegenteil sei der Fall: Es sei das originäre Recht der
Bürger, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, zu
demonstrieren und auch gegen die Obrigkeit zu protestieren.

Viel zu weit gehe auch die neu gefasste Gesetzgebungskom-
petenz des Bundes zum Bundeskriminalamt. Hier wäre eine
Zuständigkeit des BKA soweit und solange die Zuständig-
keit eines Landes nicht erkennbar sei, ausreichend um eine
mögliche Lücke zu schließen. Nach dem Willen der Koali-
tion solle nun aber die Möglichkeit geschaffen werden, dem
BKA beim internationalen Terrorismus eine Zuständigkeit
zu übertragen für jeden Fall, in dem eine länderübergreifende
Gefahr vorliege. Da dies beim internationalen Terrorismus
der Natur der Sache nach regelmäßig der Fall sei, werde
damit praktisch eine Allzuständigkeit des BKA in diesem
Bereich begründet, die zwingend zu Doppelzuständigkeiten
und ineffizienten Doppelstrukturen führen werde. So hätten
dies in der Anhörung auch alle Sachverständigen – bis auf
den Präsidenten des BKA, der natürlich pro domo geredet
habe – gesehen. Erfahrungen aus den USA und anderen Län-
dern hätten gezeigt, dass eine Entwicklung weg von Groß-
behörden hin zu vernetzten dezentralen Behörden stattfinde.

Sicherlich sei eine Reform nicht ohne Kompromisse mög-
lich. Der Kompromiss sei sogar das Wesen einer parla-
mentarischen Verfahrensweise. Im Kompromiss müsse sich
jedoch die bestmögliche Lösung behaupten. Es gebe Gesetz-
gebungsmaterien, bei denen es erforderlich sei, dass der
Bund für Einheitlichkeit sorge. So sei es zwar zu begrüßen,
dass die Zuständigkeit für das Notariat beim Bund verbleibe,
doch umso mehr wäre dies für den Strafvollzug erforderlich
gewesen. Sachliche Argumente für eine Kompetenz der Län-
der seien nicht ersichtlich. Nicht nur die große Mehrzahl der
Sachverständigen während der öffentlichen Anhörung, son-
dern auch viele ehemalige Justizministerinnen und -minister
hätten sich parteiübergreifend kritisch zu einer Verlagerung
der Kompetenz für den Strafvollzug auf die Länder geäußert.
Die Regelung zum Strafvollzug sei ein fauler Kompromiss,
mit dem lediglich die Zustimmung der Ministerpräsidenten
erkauft worden sei. Da die Länder den Strafvollzug auch zu
finanzieren hätten, sei zu befürchten, dass mit der Verlage-
rung der Gesetzgebungskompetenz die Standards eines fort-
schrittlichen Vollzuges sinken würden. Der Vergleich der
drei bereits vorliegenden Länderentwürfe zum Jugendstraf-
vollzugsgesetz mit dem entsprechenden Entwurf der Bun-
desregierung zeige, in welche Richtung die Entwicklung
gehe. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordere
daher, die Kompetenz für den Strafvollzug beim Bund zu
halten. Dies geschehe nicht aus Misstrauen gegenüber den
Landesparlamenten, sondern weil hier eine Verantwortung
des Bundes bestehe. Zur geplanten Verlagerung der Rege-

dass hierdurch die Möglichkeit für das Unterlaufen von Stan-
dards eröffnet werde.

Hinsichtlich der Frage der Europatauglichkeit des Grund-
gesetzes betonte die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, notwendig sei eine effektive und eindeutige
Artikulation der Interessen Deutschlands im Rahmen des
fortschreitenden Prozesses der Europäischen Einigung. Die
Grundlagen seien in der Verfassung vorhanden, würden aber
allgemein als unzureichend angesehen. Sie sprach sich gegen
die geplante Änderung von Artikel 23 GG aus, denn diese
verfestige und vertiefe lediglich den bereits in der Norm an-
gelegten Systembruch.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei nicht gegen
die Reform der föderalen Ordnung, sondern für eine bessere
Reform. Sie stellte daher hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 16/813 folgende Änderungsanträge:

1. (34 h) In Art. 1 wird Nr. 2 wie folgt gefasst:

2. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und in die-
sem Absatz wird die Zahl „6“ durch die Zahl „5“
ersetzt.

Begründung:

Das jetzige Verfahren einer geteilten Außenvertretung
der Bundesrepublik bei der EU durch Vertreter des
Bundes und der Bundesländer gewährleistet keine effi-
ziente und erfolgreiche Vertretung deutscher Interessen
in Europa. Die Anhörung hat ergeben, dass die jetzige
Fassung des Art. 23 Abs. 6 für die Probleme Deutsch-
lands, in der EU themenübergreifend zu verhandeln,
mitursächlich ist. Er ist auch eine Ursache dafür, dass
Deutschland in der EU der Staat ist, der am häufigsten
bei Entscheidungen des Rates, die mit qualifizierter
Mehrheit getroffen werden, überstimmt wird. Art. 23
Abs. 6 widerspricht ferner der im Entwurf einer
Europäischen Verfassung dokumentierten Zielrichtung,
den allgemeinen Rat zu einem echten Rechtssetzungsor-
gan auszubauen und nicht mehr die Fachräte entschei-
den zu lassen. Dieser Tendenz entspricht es, zu allen
Themen auch mit einem einheitlichen Vertreter aufzutre-
ten. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass – mit Ausnahme
des disfunktionalen Modells des belgischen Föderalis-
mus – kein anderer europäischer Staat derartige Vertre-
tungsregelungen kennt. Insgesamt ist es daher ein
Gebot, Art. 23 Abs. 6 aufzuheben, weil er die Europa-
tauglichkeit des Grundgesetzes herabsetzt und nicht wie
geboten verbessert. Die von den Koalitionsfraktionen
alternativ vorgeschlagene Lösung, die Fälle des Art. 23
Abs. 6 einzugrenzen, zugleich aber die Vertretung
Deutschlands durch einen Ländervertreter obligatorisch
zu machen, ist sogar kontraproduktiv, weil sie die unlo-
gische Vertretung des Gesamtsstaates durch einen Län-
dervertreter nunmehr sogar zwingend vorsieht.

2. (34 a)

1. Artikel 1 Nr. 5 (Änderung des Artikels 72) wird wie
folgt geändert:
lungskompetenz über das Heimrecht auf die Länder äußerte
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Befürchtung,

a) Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Drucksache 16/2069 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

aa) Die Wörter „Der Bund hat in diesen Be-
reichen das Gesetzgebungsrecht“ werden
durch die Wörter „Auf den Gebieten des
Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 15, 19a, 20,
22, 25, 26 und 31 hat der Bund das Ge-
setzgebungsrecht“ ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„Macht der Bund von seiner Gesetzge-
bungsbefugnis nach Artikel 74 Abs. 1
Nr. 24 Gebrauch, so hat er zu bestimmen,
ob und in welchen Bereichen er das
Gesetz für abweichende Regelungen der
Länder öffnet, weil kein Bedürfnis für eine
bundeseinheitliche Regelung besteht.“

b) Unter Buchstabe b) wird der neue Artikel 72
Abs. 3 wie folgt geändert

aa) Die Nr. 2, 5 und 6 werden gestrichen.

bb) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

cc) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und in dieser
neuen Nr. 3 wird das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt.

2. Artikel 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) mm) wird wie folgt gefasst:

mm) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

„24. das Recht der Umwelt, einschließ-
lich der Abfallwirtschaft, des Bo-
denschutzes, der Luftreinhaltung,
des Klimaschutzes, der Chemika-
liensicherheit, der erneuerbaren
Energien, der Lärmbekämpfung,
des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege, des Wasserhaus-
halts sowie des Schutzes vor
nichtionisierender Strahlung;“

bb) oo) wird wie folgt geändert:

aaa) Im Einleitungssatz wird die Zahl „33“
durch die Zahl „31“ ersetzt.

bbb) Die Nr. 29, und Nr. 32 werden gestri-
chen.

ccc) Die Nr. 31 wird zur Nr. 30.

ddd) Die Nr. 33 wird zur Nr. 31 und in dieser
Nr. 31 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt.

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) In Absatz 2 wird nach der Zahl „25“ Folgen-
des eingefügt:

„ , 27 und 31“.

Begründung zu 1. und 2.:

A. Allgemeines

Der Antrag sieht in zwei Bereichen (Umwelt sowie
Hochschulzulassungen und -abschlüsse) Änderungen an

Zum Umweltbereich

Der Koalitionsentwurf sieht für einen Teil der umwelt-
rechtlichen Gesetzgebungsbefugnisse vor, dass der Bund
zwar regeln kann, die Länder von den getroffenen Rege-
lungen jedoch jederzeit wieder abweichen können (Siehe
Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 und 5 in der Fassung des Entwurfs
der Koalitionsfraktionen). Schon damit ist ein wirklich
einheitliches Umweltgesetzbuch – und das war ein aner-
kanntes Ziel der Umweltpolitiker aller Parteien – nicht
zu schaffen, denn aufgrund der Abweichungen wird eben
keine Einheitlichkeit hergestellt werden können. Zu-
gleich belastet der Entwurf der Koalitionsfraktionen
einen großen Teil der verbleibenden Gesetzgebungsbe-
fugnisse des Bundes im Bereich Umwelt weiterhin mit
der Erforderlichkeitsprüfung. Das bedeutet in der Kon-
sequenz, dass bei jeder Einzelregelung weiter – auch
vor dem Bundesverfassungsgericht – gestritten werden
würde, ob der Bund die Regelung treffen konnte.

Das Konzept der Koalitionsfraktionen geht damit insge-
samt am Interesse der Allgemeinheit, die Umwelt auch
für künftige Generationen klar, effizient und erfolgreich
zu schützen, vorbei. Diese Mängel beseitigt der vorlie-
gende Änderungsantrag:

● Es wird eine klare medienübergreifende Gesetzge-
bungskompetenz für den Umweltbereich geschaffen,
die auch Regelungen zu den erneuerbaren Energien
erlaubt (siehe Nr. 2.a)aa); Art 74 Abs. 1 Nr. 24).

● Die allgemeinen Abweichungsmöglichkeiten der
Länder (siehe Nr. 5.b; Streichung der Nr. 2 und 5 des
Art. 72 Abs. 3) und die Erforderlichkeitsprüfung ent-
fallen.

● Allerdings wird der Bund verpflichtet zu prüfen, wo
er ein Gesetz für abweichende Länderregelungen öff-
nen kann (Nr. 1.a; Art. 72 Abs. 2 Satz 2). Damit wird
sichergestellt, dass bereits im Bundesgesetz selbst
klar die Bereiche bestimmt werden, in denen die Län-
der regeln können (z. B. bei der Bekämpfung von
Freizeitlärm).

Zu den Hochschulzulassungen und Hochschulabschlüs-
sen

Auch wenn die Gesetzgebungskompetenzen für den
Hochschulbereich an die Länder übergeht, sollen aus
Gründen der Mobilität, Transparenz und Vergleich-
barkeit die Grundsätze des Hochschulzugangs und der
Hochschulabschlüsse weiterhin bundesweit geregelt
werden. Der Koalitionsentwurf sieht zwar weiterhin eine
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für diese Bereiche
vor. Die sowohl für den Wissenschafts- als auch für den
Wirtschaftsstandort notwendige Vereinheitlichung lässt
sich jedoch dadurch nicht erreichen, weil auch für diese
Bundesregelungen die Abweichungsgesetzgebung der
Länder gelten soll. Es wird jedoch abgesichert, dass der
Bund in den ihm verbleibenden Bereichen nicht über das
wirklich Notwendige hinausgehen kann. Dies geschieht
einerseits dadurch, dass die Gesetzgebungskompetenz in
die Erforderlichkeitsprüfung einbezogen wird (Nr. 1 a)
aa); Art. 72 Abs. 2 Satz 1). Bereits damit ist für den
Bereich der Abschlüsse und Zugänge abgesichert, dass
der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen vor, die
der Entwurf der Koalitionsfraktionen vorgeschlagen hat.

nur das vom Bund geregelt werden kann, was tatsächlich
einer bundeseinheitlichen Regelung bedarf. Darüber

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/2069

hinaus werden die Interessen der Länder dadurch ge-
wahrt, dass für die vom Bund getroffenen Regelungen
die Länderzustimmung im Bundesrat notwendig gemacht
wird (Nr. 2. b); Art. 74 Abs. 2).

B. Zu den einzelnen Änderungen:

Zu 1. (Art. 72)

Buchstabe a)

In Art. 72 Absatz 2 wurde Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 von der
Erforderlichkeitsprüfung ausgenommen; zugleich wird
aber abgesichert, dass der Bund seine Gesetze – soweit
möglich – für Länderregelungen öffnet (neuer Satz 2).

Durch die Einbeziehung des Hochschulzugangs und der
Hochschulabschlüsse (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31; siehe Ände-
rung zu Art. 74) wird für diesen – für die Länder sensib-
len – Bereich sichergestellt, dass sich der Bund auf die
unbedingt nötigen Regelungen beschränkt.

Buchstabe b)

Die umweltrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen und
die für die Hochschulzulassung und -abschlüsse können
nicht der Abweichungsgesetzgebung unterliegen.

Zu 2. (Art. 74 Abs. 1)

Buchstabe a)

Mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 24, in der die Nr. 32 und die Nr. 29
des Koalitionsentwurfs aufgehen, wird dem Bund die
Kompetenz gegeben, ein einheitliches Umweltgesetz-
buch zu schaffen.

Buchstabe b)

Die Ausübung der Gesetzgebungskompetenz für die
Hochschulzulassung und -abschlüsse wird von einer Zu-
stimmung des Bundesrates abhängig gemacht, um die
Länder in diesem für sie sensiblen Bereich abzusichern.

3. (34 d) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Unter Nr. 6. a) wird cc) gestrichen.

2. Unter Nr. 7. a) wird bb) gestrichen.

Begründung:

A. Allgemeines

Die Änderungen betreffen die geplanten Neuregelungen
im Bereich der inneren Sicherheit. Eine neue ausschließ-
liche Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung
der Befugnisse des Bundeskriminalamtes bei der Abwehr
von Gefahren des internationalen Terrorismus wird nicht
benötigt (Nr. 1). Die Verlagerung der Gesetzgebungs-
kompetenz für das Versammlungsrecht an die Länder
soll nicht erfolgen (Nr. 2).

B. Zu den einzelnen Änderungen

Zu Nr. 1

Die Anhörung hat ergeben, dass die bestehenden Kompe-
tenzen des Bundeskriminalamtes zur Abwehr der Gefah-
ren des internationalen Terrorismus und die Koopera-
tionsmöglichkeiten des BKA mit den Polizeien der Länder,
die auf diesem Gebiet bestehen angemessen, sachgerecht
und ausreichend sind. Allenfalls wäre es denkbar, eine

keit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder
wenn die oberste Landesbehörde um eine Übernahme
ersucht. Demgegenüber geht der Umfang, in dem die
Koalitionsfraktionen dem Bund eine Gesetzgebungskom-
petenz für die Regelung der Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus zugestehen wollen, weit über
das erforderliche Maß hinaus. In der Formulierung des
Gesetzentwurfes ist bereits die Tatsache, dass eine länder-
übergreifende Gefahr vorliegt, eine hinreichende Bedin-
gung zur Begründung der Zuständigkeit des BKA. Da das
beim internationalen Terrorismus der Natur der Sache
nach regelmäßig der Fall ist, begründet der Entwurf der
Koalitionsfraktionen praktisch eine Allzuständigkeit des
BKA für die Gefahrenabwehr in allen Fällen des interna-
tionalen Terrorismus. Im Realisierungsfalle würde das
zwingend zu Doppel- und Parallelzuständigkeiten führen.
Die eigentliche Absicht, dass das BKA nur eine subsidiäre
Funktion wahrnimmt würde völlig verfehlt. Eine so weit
gehende Kompetenzzuschreibung war zu keinem Zeit-
punkt der Beratungen der Kommission zur Modernisie-
rung der bundesstaatlichen Ordnung in der letzten
Legislaturperiode Konsens. Die Anhörung des Rechtsaus-
schusses des Bundestages zu dieser neuen Gesetz-
gebungskompetenz des Bundes hat eindruckvoll bestätigt,
dass der Entwurf in der Fassung der Koalitionsfraktionen
zu einer erheblichen Verschiebung in der Kompetenzord-
nung des bisherigen Systems des Föderalismus zulasten
der originären Länderzuständigkeit für die Polizei führen
wird, die in der Form auch von großen Teilen der anwe-
senden Ländervertreter offensichtlich nicht beabsichtigt
ist.

Zu Nr. 2

Artikel 74 Abs. 1 Nr. 3, der das Vereins- und Versamm-
lungsrecht gleichermaßen dem Bereich der konkurrie-
renden Gesetzgebung zuordnet, hat sich bewährt und
sollte beibehalten werden. Die Übertragung der Zu-
ständigkeit des Bundes für die öffentlich-rechtlichen
Regelungen des Versammlungswesens an die Länder
begegnet durchgreifenden rechtssystematischen und
praktischen Bedenken. Die Auffassung, das Versamm-
lungsrecht gehöre wegen seiner angeblichen Nähe zum
Polizeirecht in den Zuständigkeitsbereich der Länder,
vermag keinesfalls zu überzeugen. Es geht vielmehr um
den Schutz eines Grundrechts. Das Versammlungsrecht
beinhaltet einen durch Artikel 1 abgesicherten Men-
schenrechtskern. Darüber hinaus garantiert Artikel 11
der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) al-
len Menschen das Recht der Versammlungsfreiheit. Eine
verkürzte, nur vom Polizeirecht ausgehende Betrach-
tungsweise, würde dem besonderen Anspruch eines ge-
gen staatliche Bevormundung gerichteten Grundrechts-
schutzes nicht gerecht. Die Gewährleistungsgarantie des
Artikels 8 Abs. 1 des Grundgesetzes würde das einheit-
liche Gesetz über Versammlungen und Aufzüge in eine
Fülle unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen zer-
splittern. Die Schaffung von womöglich sechzehn einzel-
nen Versammlungsgesetzen dürfte eine Vielzahl von Ver-
fahren vor dem Bundesverfassungsgericht nach sich
ziehen. Das oberste deutsche Gericht würde zu einer
zusätzliche Kompetenz zu schaffen in Fällen einer länder-
übergreifenden Gefahr, soweit und solange die Zuständig-

Superrevisionsinstanz für ein kleinstaatliches Demon-
strationsrecht.

Drucksache 16/2069 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Es konnte bisher weder in der Begründung des Gesetz-
entwurfs noch an anderer Stelle dargetan werden, wel-
chen Sinn es hat, wenn Veranstalter bundesweiter Kund-
gebungen an jedem Veranstaltungsort unterschiedliche
rechtliche Vorgaben erfüllen müssen.

4. (34 b) Art. 1 wird wie folgt geändert:

„Unter Nr. 7. a) wird aa) gestrichen.“

Begründung:

CDU/CSU und SPD beantragen die Verlagerung der
konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Straf-
vollzug, einschließlich des Vollzugs der Untersuchungs-
haft auf die Länder. Die Kompetenz für das Strafrecht
(Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung) soll hinge-
gen beim Bund verbleiben. Gleichzeitig soll das Notariat
mit Ausnahme des Rechts zur Beurkundung (ohne das
Gebührenrecht der Notare) auf die Länder übergehen.
Beide Änderungen sind abzulehnen. Sie sind sachfremd
und führen zu einer Verschlechterungen in der recht-
lichen Praxis. In der Sachverständigenanhörung im
Deutschen Bundestag ist Verlagerung der Gesetzge-
bungskompetenz deshalb auf nahezu übereinstimmende
Ablehnung unter den angehörten Sachverständigen ge-
troffen. Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) ist seit 1977
in Kraft. Bei allem überfälligen und von einigen Ländern
durch eine Blockadehaltung Bundesrat verursachten
Reformstau im Bereich des Strafvollzuges hat sich das
Gesetz als bundeseinheitliche Regelung im Grundsatz
bewährt. Das von der damaligen sozialliberalen Koali-
tion verabschiedete Gesetz ersetzte die bis dahin gelten-
den Einzelregelungen der Länder. Es formuliert das ehr-
geizige Ziel, den Gefangenen in die Lage zu versetzen,
„künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne
Straftaten zu führen.“ (§ 2 StVollzG). Dazu soll das Le-
ben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so-
weit als möglich angeglichen werden, schädlichen Fol-
gen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Der
Vollzug ist darauf auszurichten, dass er dem Gefangenen
hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern (§ 3
StVollzG). Dieser gesetzliche Eingliederungsauftrag
dient den Gefangenen wie der Sicherheit der Allgemein-
heit. Denn für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bür-
ger ist es wichtig, dass der Gefangene resozialisiert wird
und sich wieder in die Gemeinschaft einfügen kann und
zukünftig straflos bleibt. Das ist anerkanntermaßen der
beste Weg, die Rückfallquoten von Straftätern zu be-
grenzen. Ohne ein bundeseinheitliches Strafvollzugsge-
setz kann die bereits jetzt große Masse der Entscheidun-
gen des Bundesverfassungsgerichts im Bereich des
Strafvollzugs nicht mehr effektiv und einheitlich umge-
setzt werden. Nach Einschätzung der Sachverständigen
ist bei Ersetzung des Bundesgesetzes durch Landesrecht
und dem damit verbundenen Wegfall einer einheitlichen
Auslegung durch den Bundesgerichtshof sogar ein deut-
liches Ansteigen der Verfassungsbeschwerden zu erwar-
ten. Unterschiedliche Niveaus des Strafvollzuges in den
Ländern wird auch die Arbeit der Richter und Staatsan-
wälte erschweren, die künftig auf Grundlage des Bun-
desstrafgesetzesbuches keine gerechte weil einheitliche
Einschätzung mehr darüber treffen können, welches

ist. Es drohen aber nicht nur unterschiedliche Standards,
sondern auch ein weiterer Abbau an den Kapazitäten
des Strafvollzuges. Schon jetzt ist absehbar, dass die
Übertragung in die Länderkompetenz angesichts der un-
terschiedlichen Leistungsfähigkeit der Bundesländer zu
einem Sparwettbewerb auf Kosten der Resozialisierung-
schancen der Strafgefangenen und der Inneren Sicher-
heit führen wird. Entgegen den Zielen des Strafvollzugs-
gesetzes werden bereits jetzt Sozialtherapeutische
Einrichtungen geschlossen, werden Mehrfachbelegun-
gen von Zellen immer häufiger und wird das System von
abgestuften Vollzugslockerungen vielerorts ausgehöhlt.
Mit einer Länderkompetenz für den Strafvollzug wäre
dieser Trend nicht mehr aufzuhalten. Die geplante Neu-
regelung wird die Kosten des Strafvollzugs dabei allen-
falls kurzfristig senken, mittelfristig dagegen sie sich
durch den Aufbau einer 16-fachen Regelungsbürokratie
immens erhöhen, ohne dass diese Mittel der Resoziali-
sierung und damit der Sicherheit der Bevölkerung zu
Gute kämen. Die langfristigen Kosten nicht resoziali-
sierter Gefangener für die Gesellschaft werden erheblich
steigen. Die Verlagerung des Strafvollzuges auf die Län-
der ist daher aus sozialpolitischen, gesetzessystemati-
schen und verwaltungspolitischen Gründen abzulehnen.

Die Verlagerung des Notariats ist gleichfalls abzuleh-
nen, weil im Notariat wie im Strafrecht ein untrennbarer
systematischer Zusammenhang zwischen dem materiel-
len Recht und dem Recht des Vollzuges, hier des Beur-
kundungsverfahrens, sowie dem Berufsrecht besteht. Da
auch das Gebührenrecht auf die Länder übergehen soll,
wird ein Rosinenpicken bei der Entlohnung der Notare
möglich. Die Änderung des Grundgesetzes läßt aber
nicht nur sachlichen Verbesserungen vermissen. Sie wird
ein Rechtsgebiet, das bislang komplikationslos funk-
tionierte ohne Not umgestalten. Die Einrichtung einer
Kompetenz der Länder über das Notariat haben daher
alle Sachverständige einmütig abgelehnt.

5. (34 e) In Artikel 1 unter Nr. 7. a) wird dd) gestrichen.

Begründung:

Mit der Streichung von Artikel 1, Nr. 7.a) dd) des Geset-
zesentwurfs wird klargestellt, dass die öffentliche Für-
sorge nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 des Grundgesetzes un-
verändert bleibt und somit auch weiterhin das Heimrecht
einbezieht. Das Heimrecht verbleibt im Bereich der kon-
kurrierenden Gesetzgebung und damit in der Zuständig-
keit des Bundes. Für die Kompetenzverlagerung des
Heimrechts an die Bundesländer gibt es sachlich keine
hinreichenden Argumente, wie auch weit überwiegende
Mehrheit der ablehnenden Stellungnahmen aus der
Fachwelt bezeugen. Zur Sicherstellung einheitlicher
Verbraucherrechte, Qualitätsstandards und Lebens-
bedingungen, zur Vermeidung zusätzlicher Bürokratie
sowie zur adäquaten Verzahnung mit anderen bundes-
gesetzlichen Regelungen, wie z. B. dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch, bedarf es der bundeseinheitlichen
Ausgestaltung des Heimrechtes.

6. (34 f) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Unter Nr. 9 werden im neu gefassten Artikel 84 Abs. 1

Strafmaß angesichts unterschiedlicher Vollzugspraxen in
den Ländern für eine strafbare Handlung zu verhängen

Satz 4 die Wörter „wegen eines besonderen Bedürfnisses
nach bundeseinheitlicher Regelung“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/2069

Begründung:

Die Anhörung der sozialrechtlichen Experten hat ge-
zeigt, dass es im sozialrechtlichen Bereich – wie bisher –
regelmäßig (z. B. im Bereich des SGB IX) notwendig
sein wird, mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche
Verfahrensregelungen vorzusehen. Die Regelung zentra-
ler Fragen für diesen wichtigen Lebensbereiches mit der
Unsicherheit zu belasten, ob eine bundesweite Regelung
überhaupt möglich ist, wäre unvertretbar. Deshalb ist
die unnötige Schwelle in Art. 84 Abs. 1 Satz 4 zu strei-
chen. Überdies ist im allgemeinen Teil der Anhörung
darauf hingewiesen worden, dass eine rechtliche
Schwelle („Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Rege-
lung“) für verbindliche Verfahrensregelungen nicht
sinnvoll ist, da diese ohnehin der Zustimmung des Bun-
desrates bedürfen und die Rechte der Länder mithin
hinreichend gesichert sind. Die von den Koalitionsfrak-
tionen vorgeschlagene Bedürfnisprüfung ist daher nur
geeignet, rechtliche Unsicherheiten und Streitigkeiten
beim Bundesverfassungsgericht zu verursachen. Insge-
samt ist sie daher zu streichen.

7. (34 g) Art. 1 wird wie folgt geändert:

In Nr. 12 a) wird Folgendes angefügt:

cc) In der neuen Nr. 2 wird nach dem Wort „Agrarstruk-
tur“ Folgendes eingefügt:

„ , der ländlichen Entwicklung“

Begründung:

Ziel des Antrages ist die notwendige Weiterentwicklung
der Gemeinschaftsaufgabe zur „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) hin zu
einer Gemeinschaftsaufgabe zur „Verbesserung der
Agrarstruktur, der ländlichen Entwicklung und des Küs-
tenschutzes“ (GALEK). Die GAK ist bisher auf Förder-
maßnahmen beschränkt, die neben dem Küstenschutz
ausschließlich der Verbesserung der Agrarstruktur die-
nen. Mit dieser Festsetzung ist sie nicht mehr europa-
tauglich. Denn die ELER-Verordnung wurde im ver-
gangenen Jahr als neues Förderinstrument für den
ländlichen Raum in der 2007 beginnenden Programm-
periode entwickelt. Mit ihr hat die Kommission ein För-
derinstrument geschaffen, das im Gegensatz zur GAK
den ländlichen Raum über die Landwirtschaft hinaus in
seiner gesamten Breite wahrnimmt. Neben der für den
ländlichen Raum nach wie vor wichtigen Agrarstruktur
treten hier auch andere Bereiche wie Landschaftspflege,
Tourismus sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen durch
Diversifizierung in den Mittelpunkt. Die GAK ist wegen
ihrer grundgesetzlichen Beschränkung auf die Verbesse-
rung der Agrarstruktur, nur bedingt für einen breit ange-
legten intersektoralen Ansatz geeignet, wie er für eine
nachhaltige ländliche Entwicklung in der ELER-Verord-
nung angelegt ist. Insbesondere der weite Ansatz von
Achse III der ELER-Verordnung (ländliche Entwicklung
und ländliche Wirtschaft) sowie der Vertragsnatur-
schutz, der FFH-Ausgleich sowie ein Großteil der Maß-
nahmen bei den Agrarumweltprogrammen und der
Landschaftspflege innerhalb der II. Achse der ELER-
Verordnung stehen im Widerspruch zu den gesetzlichen

halsfunktion“ und erweist sich damit als Hindernis für
die Ausschöpfung der durch die ELER-Verordnung mög-
lichen Unterstützung einer zukunftsfähigen Regionalent-
wicklung.

Damit steht Deutschland zum Beginn der nächsten För-
derperiode am 1. Januar 2007 kein adäquates Instru-
ment zur Inanspruchnahme der europäischen Ko-Finan-
zierungsmittel zur Verfügung. Deshalb müssen wir, wenn
wir die europäischen Fördermittel für den ländlichen
Raum in ihrer ganzen Breite an Verwendungsmöglich-
keiten nutzen wollen, die GAK zu einem vollwertigen
Förderinstrument für den ländlichen Raum weiterent-
wickeln. Sowohl ihre Verankerung im Grundgesetz als
auch das GAK-Gesetz bedürfen einer Überarbeitung
und Anpassung an die erweiterte Zielstellung der ELER-
Verordnung. Für die zukünftige Gemeinschaftsaufgabe
muss neben der Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes ihre Öffnung zur Verbesserung der länd-
lichen Entwicklung zentral sein.

8. (34 i) Art. 1 wird wie folgt geändert:

a. Unter Nr. 13 erhält Artikel 91b folgende Fassung:

„Artikel 91b

(1) Bund und Länder können bei der Förderung
der Wissenschaft und der Fortentwicklung des Bil-
dungswesens zusammenwirken.

(2) Die nach Absatz 1 geförderten Vorhaben, die
Ausgestaltung des Zusammenwirkens und die Auftei-
lung der Kosten auf Bund und Länder werden durch
zu befristende Bundesgesetze festgelegt, die der Zu-
stimmung des Bundesrates bedürfen.“

b. Unter Nr. 17 wird in Artikel 104b Abs. 1 der Satz 2
gestrichen.

c. Unter Nr. 22 wird in Artikel 125c Abs. 1 die Zahl
„2006“ durch die Zahl „2007“ ersetzt.

d. Unter Nr. 23 werden in Artikel 143c Abs. 1 die Wör-
ter „für den durch die Abschaffung der Gemein-
schaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hoch-
schulen einschließlich Hochschulkliniken und
Bildungsplanung sowie“ gestrichen.

Begründung:

Allgemeines:

Die Verbesserung und Weiterentwicklung des Bildungs-
und Wissenschaftsbereich sind von übergeordneter Be-
deutung für die Entwicklung von Beschäftigung, Wohl-
standsentwicklung und internationale Wettbewerbsfä-
higkeit einer zunehmend wissenbasierten Ökonomie und
berührt nicht nur die Länderinteressen, sondern Belange
des Gesamtstaates. Deshalb müssen dem Bund auch
nach der Föderalismusreform Möglichkeiten erhalten
bleiben, an der Weiterentwicklung von Bildung und Wis-
senschaft zukünftig mitzuwirken. Der vorliegende Ände-
rungsantrag sieht hierfür die notwendigen Regelungen
vor.

Zu a.

Der Vorschlag zieht die Konsequenzen aus den Ergeb-

Möglichkeiten der GAK. Die GAK bekommt durch ihre
Festlegung auf die Agrarstruktur somit eine „Flaschen-

nissen der Anhörungen: Er schafft eine flexible, aber
verfassungsrechtlich klare Grundlage für ein zukünftiges

Drucksache 16/2069 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zusammenwirken von Bund und Ländern, um besondere
Herausforderungen im Bildungs- und Wissenschaftsbe-
reich gemeinsam bewältigen zu können. Damit wird ein
Zustand von fragwürdigen verfassungsrechtlichen Inter-
pretationen und Notbehelfen für das Zusammenwirken
von Bund und Ländern beendet. Die von vielen Experten
kritisierte wissenschaftsfremde und ungeeignete Tren-
nung zwischen Förderung der Forschung und Förde-
rung der Lehre an Hochschulen im Regierungsentwurf
wird aufgehoben. Das bewehrte Prinzip der Einheit von
Forschung und Lehre wird durch die Möglichkeit der
„Förderung der Wissenschaft“ umgesetzt. Gleichzeitig
wird auf die unnötige und mit wissenschaftspolitischen
Zielsetzungen nicht übereinstimmende Aufspaltung zwi-
schen außeruniversitärer Forschung und Forschung an
Hochschulen verzichtet.

Die vorgeschlagene Neufassung des Artikels 91b ist of-
fen für die Förderung durch Investitionen und die För-
derung durch Personal- und Sachmittel und damit ange-
messen flexibel um z. B. gemeinsam auf die
Herausforderung steigender Studienbewerberzahlen re-
agieren zu können. Die Möglichkeiten der Kooperation
von Bund und Ländern zur Fortentwicklung des Bil-
dungswesens wird ebenfalls so flexibel gehalten, dass
sowohl bei internationalen und nationalen Vergleichen,
aber auch bei konkreten Programmen, wie z. B. einem
Ganztagsschulprogramm Zusammenarbeit möglich
bleibt. Der umständliche Art. 91b des Koalitionsentwur-
fes wird dadurch überflüssig. Der Vorschlag unterschei-
det sich vom Regierungsentwurf auch dadurch, dass
über die geförderten Vorhaben, die Ausgestaltung des
Zusammenwirkens und die Aufteilung der Kosten durch
ein befristetes Bundesgesetz entschieden werden soll.
Sachverständige haben zu Recht darauf hingewiesen,
dass heutige Bund-Länder-Vereinbarungen in der Regel
intransparente Exekutivveranstaltungen der Ministerial-
bürokratie sind. Deshalb sorgt der Vorschlag hier für
mehr Transparent und Mitgestaltungsmöglichkeiten des
Parlaments. Flexibilität, Effizienz und Transparenz wer-
den ferner dadurch erhöht, dass die in Art. 91 b genann-
ten Kooperationsmöglichkeiten nicht mehr zwingend
und auf Dauer angelegt sind. Dies macht schon die Ver-
wendung des Wortes „können“ in Absatz 1 klar. Darüber
hinaus sieht Absatz 2 vor, dass die entsprechenden ge-
setzlichen Regelungen jeweils zu befristen sind. Damit
wird sichergestellt, dass die Ergebnisse evaluiert werden
und über die Fortführung und ggf. neue Ausgestaltung
der Maßnahmen nach Ablauf der Frist nach sachgerech-
ten Kriterien neu entschieden wird. Insgesamt ist damit
festzuhalten, dass dieser an den sachlichen Notwendig-
keiten orientierte und flexible Ausgestaltung keinesfalls
als zu weit gehender Eingriff in die Länderhoheit ange-
sehen werden kann. Denn diese Ausgestaltung stellt ge-
rade sicher, dass Bund und Länder nur solange zusam-
menwirken, wie dies der Sache nach erforderlich ist.

Die gesetzliche Regelung soll zustimmungspflichtig sein,
eine Blockademöglichkeit durch vier Länder wie derzeit
von der Koalition geplant, wird aber nicht möglich sein.

Zu b.

titionen der Länder gegeben werden können. Es ist nicht
sinnvoll ausgerechnet den Bildungsbereich, aber auch
den Kulturbereich von dieser Möglichkeit generell aus-
zuschließen. Deshalb wird Art. 104b Satz 2 gestrichen.

Zu c.

Artikel 125c Abs. 1 sieht nach dem Koalitionsentwurf vor,
dass Gesetze, die auf Grund des bisherigen Artikel 91a
Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 erlassen wurden, nur noch bis
Ende 2006 fort gelten. Der Vorschlag erweitert diesen
Zeitrahmen auf Ende 2007, damit nach dem neuen
Art. 91b entschieden werden kann, wie und ob die Auf-
gabe fortgeführt wird und wie die Mittel und nach welchen
Kriterien verteilt werden sollen.

Zu d.

Folgeänderung.

9. (34 c) Art. 1 Nr. 16 wird wie folgt gefasst:

16. Artikel 104a wird wie folgt geändert

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Von den Ländern auszuführende Bun-
desgesetze, die Geldleistungen oder entspre-
chende Sachleistungen gewähren, können be-
stimmen, dass die Kosten der Leistungen ganz
oder zum Teil vom Bund getragen werden. Be-
stimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der
Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage
des Bundes durchgeführt. Tragen die Länder
nach dem Gesetz ein Viertel der Ausgaben oder
mehr, so bedarf es der Zustimmung des Bundes-
rates.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen und der
Wortlaut des bisherigen Absatz 5 wird zum neuen
Absatz 4.

c) Der Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bund und Länder tragen nach der inner-
staatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenver-
teilung die Lasten einer Verletzung von suprana-
tionalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen
Deutschlands. In Fällen länderübergreifender
Finanzkorrekturen der Europäischen Union tra-
gen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis
15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen
Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamt-
lasten entsprechend einem allgemeinen Schlüs-
sel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen
die Länder, die die Lasten verursacht haben, an-
teilig entsprechend der Höhe der erhaltenen
Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“

Begründung:

Zu 16.a (Art. 104a Abs. 3 – neu –)

Die Anhörung hat ergeben, dass mit dem Vorschlag der
Koalitionsfraktionen zu Art. 104a Abs. 3 und 4 das zen-
trale Ziel der Reform, die Zahl der zustimmungspflichti-
gen Gesetze zu reduzieren, in extremer Weise gefährdet
wird (siehe nur Stellungnahmen von Möllers, S. 3;
Art. 104 b sieht vor, dass in bestimmten Situationen Fi-
nanzhilfen des Bundes für besonders bedeutsame Inves-

Meyer, S. 6 ff.; Münch, S. 4). Ursache hierfür ist, dass
die in der Begründung angegebenen Intentionen der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/2069

Regelungen im Gesetzestext keinen Anhalt finden
(hierzu auch Wissenschaftlicher Dienst, WD3 – 37/06
und 123/06). Deshalb sind in mehrfacher Hinsicht
Klarstellungen erforderlich:

● Der Begriff der Sachleistungen ist unklar, da die
Begründung auch „vergleichbare Dienstleistungen“
in diesen Bereich einordnet.

● Eine Erheblichkeitsschwelle für die Kosten, die die
Zustimmungsbedürftigkeit auslösen, enthält der Ent-
wurf – anders als die Begründung behauptet – nicht.

● Der Entwurf regelt nicht ausdrücklich (anders als
bisher Art. 104a Abs. 3 S. 2 GG für Geldleistungs-
gesetze), dass eine weitgehende Kostenübernahme
des Bundes die Zustimmungsbedürftigkeit entfallen
lässt.

● Jedenfalls bei Sachleistungsgesetzen hat der Bund
nach dem Entwurf der Koalitionsfraktionen über-
haupt keine Möglichkeit die Kosten zu übernehmen,
um die Zustimmungspflicht abzuwenden.

Diese Probleme beseitigt die hier – in Anlehnung an den
Vorschlag von Prof. Meyer (Stellungnahme, S. 10) – vor-
gesehene Änderung von Art. 104a Abs. 3. Der Begriff
der Sachleistungen wird präzisiert, in dem klar gestellt
wird, dass diese den Geldleistungen „entsprechen“ müs-
sen, deren Gehalt in der Rechtsprechung bereits hin-
reichende Konturen gewonnen hat. Ferner wird im Ein-
klang mit der bisherigen Regelung des Art. 104a Abs. 3
für Geldleistungsgesetze nunmehr auch für den Bereich
der Sachleistungen klar gestellt, dass der Bund der
Zustimmungsbedürftigkeit entgehen kann, wenn er den
wesentlichen Teil der Kosten übernimmt (mindestens
drei Viertel).

Zu 16.b und c

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Der Antrag lässt die Konzeption der Koalitionsfraktio-
nen unberührt, dass die bisher in Art. 104a Abs. 4 ent-
haltene Regelung nunmehr in Art. 104b aufgehen soll.
Da zugleich der von den Koalitionsfraktionen neu vorge-
schlagene Abs. 4 nach dem vorliegenden Antrag – ent-
sprechend der eigentlichen Intentionen der Regelung –
vollständig in Absatz 3 inkorporiert wird, wird der bis-
herige Absatz 5 zum neuen Absatz 4 (siehe 16.b).

Die von den Koalitionsfraktionen vorgeschlagene Rege-
lung der Kostenanlastung bei Verletzung supranationa-
ler Verpflichtungen wird damit – inhaltlich unverändert
– zum neuen Absatz 5 (siehe 16.c).

Die Fraktion DIE LINKE. stellte hinsichtlich des Gesetz-
entwurfs auf Drucksache 16/813 folgenden Entschließungs-
antrag:

I. Der Bundestag wolle beschließen:

1. Der Deutsche Bundestag setzt sich für die Beibehaltung
der in Artikel 74a und 75 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz ent-
haltenen Rechtsetzungskompetenzen des Bundes beim
Dienstrecht insgesamt – und in Fragen der Besoldung,

2. Innerhalb des geltenden verfassungsrechtlichen Rah-
mens wird das Dienstrecht mit dem Ziel weiterentwi-
ckelt, die bestehenden Unterschiede in den Arbeits- und
Lebensbedingungen der Angestellten des Öffentlichen
Dienstes und der Beamtinnen und Beamten langfristig
abzubauen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,

einen Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Dienstrechts
vorzulegen, dem die Eckpunkte der 2005 abgeschlossenen
Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister des Innern,
dem Vorsitzenden der Vereinigten Dienstleistungsgewerk-
schaft ver.di und dem Bundesvorsitzenden des dbb beamten-
bund und tarifunion, „Neue Wege im öffentlichen Dienst“
zugrunde liegen.

Begründung:

Das Grundgesetz hat durch die Art. 33 II–V, Art. 73 Nr. 8,
74a, 75 I Nr. 1 GG das Öffentliche Dienstrecht des Bundes
und der Länder einschließlich der Gemeinden als Einheit
konzipiert. Zielsetzung ist es u. a., dem grundgesetzlichen
Auftrag zur Sicherstellung gleichwertiger Lebensverhält-
nisse im Bundesstaat gerecht zu werden. Das Dienstrecht ist
wesentliche Grundlage für die Erfüllung dieses Grundgesetz-
auftrages und für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen
Dienstes. Gemäß Art. 75 I Nr. 1 GG hat der Bund die Rah-
mengesetzgebungskompetenz für die Rechtsverhältnisse der
im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen.
Das Beamtenrechtsrahmengesetz enthält Vorschriften für die
Landesgesetzgebung und Vorschriften, die in Bund und Län-
dern einheitlich und unmittelbar gelten. Gemäß Artikel 74 a
GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung für die
Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst. Das Bun-
desbesoldungsgesetz hat das Besoldungsrecht in Bund und
Ländern weitgehend vereinheitlicht. Die jeweiligen Landes-
besoldungsgesetze haben ergänzende Bedeutung. Das gem.
Art. 74 a GG erlassene Beamtenversorgungsgesetz gilt für
Bundes- und Landesbeamtinnen und -beamte. Diese Rege-
lungen haben sich in den vergangenen dreißig Jahren
bewährt und waren sehr selten Anlass zur Anrufung des
Vermittlungsausschusses.

Mit der von der Bundesregierung geplanten Aufhebung der
Artikel 74a und 75 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz soll die bishe-
rige konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Besol-
dung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten (ein-
schließlich der Landesrichter) in den Ländern entfallen und
stattdessen alleiniger Gegenstand der Landesgesetzgebung
werden. Die bisherige Rahmengesetzgebung des Bundes für
diesen Bereich soll ebenfalls aufgehoben werden. Damit
würde das Beamtenrecht – anders als vor Überführung in
die konkurrierende Gesetzgebung – in sechzehn unter-
schiedliche Ländergesetze ohne bundeseinheitliche Krite-
rien und Anforderungen zersplittern. Die Handlungsfähig-
keit der finanzschwachen Bundesländer in Personalfragen
würde mit dieser Regelung deutlich eingeschränkt, die Leis-
tungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vermindert und die
Mobilität der Beamten in Deutschland erheblich beein-
trächtigt. Die grundgesetzlich geschützte Gleichwertigkeit
der Lebensverhältnisse der Beamtinnen und Beamten würde
Versorgung und dem Laufbahnrecht des Öffentlichen
Dienstes insbesondere – ein.

ebenso gefährdet wie der Anspruch der Bevölkerung auf
gleichwertige öffentliche Dienstleistungen im gesamten

Drucksache 16/2069 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bundesgebiet. Das deklarierte Ziel der Föderalismusre-
form, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund
und Ländern zu verbessern, die politischen Verantwortlich-
keiten deutlicher zuzuordnen sowie die Zweckmäßigkeit und
Effizienz der Aufgabenerfüllung zu steigern, würde zuguns-
ten eines unsozialen Wettbewerbsföderalismus geopfert.
Nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE. hat eine funktionie-
rende öffentliche Verwaltung aber nach wie vor die Aufgabe
und Verantwortung, außerhalb von Wettbewerbsmechanis-
men für stabile, verlässliche und bezahlbare öffentliche
Dienstleistungen, soziale Gerechtigkeit und öffentliches
Wohl zu sorgen.

Ein absehbarer Unterbietungswettbewerb im Dienstrecht
würde der beschriebenen Funktion des öffentlichen Diens-
tes Schaden. Konkurrenz ist das Steuerungsinstrument der
Marktwirtschaft, nicht aber des öffentlichen Dienstes. Eine
wirkliche Reform des öffentlichen Dienstrechts muss des-
halb eine sinnvolle Balance zwischen den Zielen Gleichwer-
tigkeit der Lebensverhältnisse und Ausweitung föderaler
Vielfalt finden, die von den Bürgerinnen und Bürgern als
legitim und sachgerecht empfunden wird. Außerdem sollte
eine solche Reform den Anforderungen des Zusammen-
wachsens der Europäischen Union Rechnung tragen und
diese nicht erschweren.

Für die Fraktion DIE LINKE. hat das Ziel der Gleichwer-
tigkeit der Lebensverhältnisse – und damit verbunden die
Chancengerechtigkeit – einen höheren Stellenwert als eine
Betonung der föderalen Vielfalt, die die Gefahr in sich birgt,
zu mehr Intransparenz und zur Zersplitterung der Rechts-
und Wirtschaftseinheit in Deutschland zu führen. Die Bei-
behaltung bundeseinheitlicher Kompetenzen in den Kern-
elementen des Dienstrechtes bei Besoldung, Laufbahn und
Versorgung ist eine wesentliche Grundlage für eine sach-
gerechte Entwicklung des öffentlichen Dienstes der Bundes-
republik Deutschland in einem vereinten Europa.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Soweit der Rechtsausschuss die Gesetzentwürfe unverändert
angenommen hat, werden auf die Begründungen auf Druck-
sachen 16/813, S. 7 ff. und 16/814, S. 13 ff. verwiesen. Die
vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 16/813 werden wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a (Artikel 72 Abs. 2 GG)

Stärkung der Handlungsfähigkeit des Bundes im Umweltbe-
reich durch Befreiung des Rechts der Abfallwirtschaft (Arti-
kel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) von den Anforderungen der Erfor-
derlichkeitsklausel (Artikel 72 Abs. 2 GG).

Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b (Artikel 72 Abs. 3 GG)

Zu a) Damit erfolgt eine Anpassung des Grundgesetztextes
an die Begründung des Gesetzentwurfs (Begrenzung des
abweichungsfesten Kerns der Gesetzgebungskompetenz des
Bundes auf die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes).

Zu b) Das einfache Zustimmungserfordernis des Bundes-
rates sichert bei der Verkürzung der Halbjahresfrist für das

Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
(Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG)

Das Notariat einschließlich des Rechts der Beurkundung und
das Gebührenrecht der Notare ist wegen des Sachzusammen-
hangs mit den anderen Materien des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 1
GG, namentlich dem Bürgerlichen Recht, der Rechtsanwalt-
schaft und der Rechtsberatung, in der konkurrierenden Ge-
setzgebung des Bundes zu belassen.

Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe mm
(Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 1 Nr. 9 (Artikel 84 Abs. 1 GG)

Der Bund kann jederzeit auch das Recht des Verwaltungs-
verfahrens und der Behördeneinrichtung regeln. Wenn auf
Länderseite in diesen Bereichen eine vom Bundesrecht
abweichende Regelung getroffen worden ist, tritt das neue
Bundesrecht frühestens sechs Monate nach seiner Verkün-
dung in Kraft. Damit wird den Ländern Gelegenheit gegeben
zu prüfen und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie
von Bundesrecht abweichendes Landesrecht beibehalten
oder ggf. ändern wollen. Durch die Sechs-Monats-Frist
sollen kurzfristig wechselnde Rechtsbefehle an den Bürger
vermieden werden. Für Eilfälle besteht – wie bei Artikel 72
Abs. 3 GG – die Möglichkeit eines früheren Inkrafttretens,
wenn dem der Bundesrat zustimmt.

Zu Artikel 1 Nr. 13 (Artikel 91b GG)

Satz 1 Nr. 2 ermöglicht auch im nichtinvestiven Bereich die
gemeinsame Förderung auch der Erhöhung der Leistungs-
und Ausbildungsfähigkeit der Hochschulen und der Aus-
bildungschancen der Studienberechtigten und somit die Ver-
besserung der Zulassungsmöglichkeiten und insgesamt die
quantitative Steigerung der Zulassungszahlen an deutschen
Hochschulen.

Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b (Artikel 104a Abs. 4 GG)

Anpassungen des Gesetzestextes an die Begründung des Ge-
setzentwurfs.

Zu Artikel 1 Nr. 17 (Artikel 104b GG)

Die neu gefasste Einleitung zu Artikel 104b Abs. 1 GG stellt
die Gegenstandsbereiche investiver Finanzhilfen des Bundes
klar. Mit dieser Klarstellung ist wegen der fortbestehenden
Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Hochschulbe-
reich auch die Möglichkeit eines Hochschulpaktes zwischen
Bund und Ländern abgesichert, der zur Verbesserung der
Zulassungsmöglichkeiten und insgesamt zur quantitativen
Steigerung der Zulassungszahlen an deutschen Hochschulen
den Ländern investive Finanzhilfen nach dem jeweiligen Be-
darf in den Ländern gewährt.

Zu Artikel 1 Nr. 22 (Artikel 125b und 125c GG)

Zu a) Mit dem Zusatz „und soweit“ soll dem Bund ermög-
licht werden, während der Übergangsfrist zwingend notwen-
dige, insbesondere von „Dritten“ veranlasste Änderungen
bestehender Gesetze vornehmen zu können, ohne dass da-
Inkrafttreten von Bundesrecht im Bereich der Abweichungs-
gesetzgebung der Länder die Länderinteressen hinreichend.

durch das betreffende Gesetz vor Ablauf der Übergangsfrist
insgesamt für abweichende Länderregelungen geöffnet wird.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/2069

Das wird vor allem dann der Fall sein, wenn eine fristge-
rechte Umsetzung von EU-Recht sichergestellt oder einer
gerichtlichen Entscheidung nachgekommen werden muss.

Zu b) Da dem Bund bei jeder Gesetzesänderung die Möglich-
keit der Überprüfung der Verwaltungsverfahrensregelung
des betreffenden Gesetzes offen steht, wird die Übergangs-
frist zur Stärkung der Handlungsmöglichkeiten der Landes-
parlamente verkürzt.

Die vom Ausschuss empfohlene Änderung des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 16/814 wird wie folgt begründet:

Zu Artikel 13 (Entflechtungsgesetz)

Redaktionelle Änderung.

Berlin, den 28. Juni 2006

Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Daniela Raab
Berichterstatterin

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Volker Kröning
Berichterstatter

Klaus Uwe Benneter
Berichterstatter

Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Jörg van Essen
Berichterstatter

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

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