BT-Drucksache 16/2015

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1024- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG) b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/544- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG)

Vom 28. Juni 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2015
16. Wahlperiode 28. 06. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/1024 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den
Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-
staaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG)

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/544 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den
Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-
staaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG)

A. Problem

Die gleichlautenden Gesetzentwürfe sehen die Umsetzung des Rahmenbeschlus-
ses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Über-
gabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das
nationale Recht vor. Eine Neuregelung ist erforderlich, nachdem das Bundes-
verfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2005 das EuHbG vom 21. Juli 2004
wegen dessen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz aufgehoben hat.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1024 in geänderter Fassung,
durch den der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
durch Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
und der Justizverwaltungskostenordnung umgesetzt werden.

a) Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktio-
nen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

b) Erledigterklärung des Gesetzentwurfs

Drucksache 16/2015 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2015

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1024 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

,1. Artikel 1 (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) wird
wie folgt geändert:

a) In der Nummer 1 wird Buchstabe a gestrichen und der bisherige Wort-
laut des Buchstaben b wird zur Nummer 1.

b) In der Nummer 2 wird § 1 Abs. 4 Satz 3 wie folgt gefasst:

„Die in Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen und die
Regelungen über die vertragslose Rechtshilfe dieses Gesetzes bleiben
hilfsweise anwendbar, soweit nicht der Achte Teil abschließende Rege-
lungen enthält.“

c) In der Nummer 3 wird § 40 Abs. 2 Nr. 1 wie folgt gefasst:

„1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung
eines Beistandes geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2
des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzun-
gen der §§ 80 und 81 Nr. 4 vorliegen.“

d) Nach der Nummer 3 wird folgende neue Nummer 3a eingefügt:

In § 41 Abs. 1 wird das Wort „Ausländers“ durch das Wort „Verfolgten“
ersetzt.

e) In der Nummer 4 wird der dem § 73 angefügte Satz wie folgt gefasst:

„Bei Ersuchen nach dem Achten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe
unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über
die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch
stünde.“

f) Die Nummer 5 wird gestrichen.

g) Die Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa) In § 79 Abs. 2 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 29“ ein Strich-
punkt und die Wörter „die Beteiligten sind zu hören“ angefügt.

bb) § 79 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ein-
getretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind,
Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer
Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine
Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im
Verfahren nach § 33.“

cc) § 80 Abs. 4 wird gestrichen.

dd) Nach § 80 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ging einem Ersuchen um Vollstreckung einer im Ausland
rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsent-
ziehenden Sanktion eine Auslieferung wegen der dem Erkenntnis
zu Grunde liegenden Tat auf der Grundlage der Absätze 1 oder 2
voraus, oder kommt es aufgrund der fehlenden Zustimmung des
Verfolgten nach Absatz 3 zu einem solchen Ersuchen, so findet § 49

Drucksache 16/2015 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Abs. 1 Nr. 3 keine Anwendung. Fehlt es bei einem solchen Er-
suchen bei der nach § 54 vorzunehmenden Umwandlung an einem
Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat an-
gedrohten Sanktion, weil die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3
nicht vorliegen, so tritt an dessen Stelle ein Höchstmaß von zwei
Jahren Freiheitsentzug.“

ee) In § 83 Nr. 3 werden die Wörter „dem Verfolgten“ durch die Wörter
„der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens, an
dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch
Flucht verhindert hat oder ihm“ und der Punkt am Ende des Satzes
durch ein Komma und die Anfügung des Wortes „oder“ ersetzt.

ff) Nach § 83 Nr. 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des
ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe
oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sank-
tion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe ver-
urteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der
verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts we-
gen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.“

gg) § 83b wird wie folgt gefasst:

㤠83b
Bewilligungshindernisse

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden,
wenn

a) gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Ausliefe-
rungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Geset-
zes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,

b) die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen dersel-
ben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abge-
lehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt
wurde,

c) dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang einge-
räumt werden soll,

d) nicht auf Grund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rah-
menbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäi-
schen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mit-
gliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1), auf Grund einer vom er-
suchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen
Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichba-
ren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im
Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt
werden, wenn

a) bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die
Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht
zulässig wäre,

b) bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er
dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt
und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im
Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 80 Abs. 4 gilt entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/2015

hh) § 83h Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Von einem Mitgliedsstaat auf Grund eines Europäischen
Haftbefehls übergebene Personen dürfen

1. wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als der-
jenigen, der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch ver-
urteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen
werden und

2. nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in
einen dritten Staat abgeschoben werden.“

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

„Artikel 2

Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
Abs. 1 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16
Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetz) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-
geschränkt.“

3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3.

4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.‘;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/544 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 28. Juni 2006

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Drucksache 16/2015 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen),
Joachim Stünker, Dr. Peter Danckert, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/544 in seiner 16. Sitzung am 9. Februar 2006 in ers-
ter Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Ausschuss für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, dem Innen-
ausschuss und dem Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union überwiesen. Den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/1024 hat der Deutsche Bundestag in seiner
29. Sitzung am 30. März 2006 in erster Lesung beraten und
ebenfalls zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss
sowie zur Mitberatung dem Ausschuss für Wahlprüfung, Im-
munität und Geschäftsordnung, dem Innenausschuss und
dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union überwiesen.

II. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung hat die Gesetzentwürfe auf Drucksachen
16/544 und 16/1024 in seiner 8. Sitzung am 27. Juni 2006 be-
raten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Abwesenheit der
Fraktion der FDP beschlossen, zu empfehlen, den Gesetzent-
würfen in der Fassung der Beschlussempfehlung zuzustim-
men.

Der Innenausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner 16. Sit-
zung am 28. Juni 2006 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, die Annahme der Gesetzentwürfe
auf Drucksachen 16/544 und 16/1024 zu empfehlen.

DerAusschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat die Gesetzentwürfe in seiner 14. Sitzung am
28. Juni 2006 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
16/1024 in der Fassung der Beschlussempfehlung zu emp-
fehlen. Der Ausschuss hat weiterhin einstimmig empfohlen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/544 für erledigt zu er-
klären.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/544 in seiner 5. Sitzung am 8. Februar 2006 beraten und
beschlossen, am 5. April 2006 eine öffentliche Anhörung
durchzuführen. An dieser Anhörung haben folgende Sach-
verständige teilgenommen:

1. Dr. Heiko Ahlbrecht

Rechtsanwalt, Düsseldorf

2. Prof. Dr. jur. Peter-Alexis Albrecht

Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main,
Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphiloso-
phie

3. Klaus Böhm

Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe

4. Prof. Dr. Martin Böse

Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Lehr-
stuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Interna-
tionales und Europäisches Strafrecht

5. Prof. Dr. Michael Brenner

Friedrich-Schiller-Universität Jena

6. Joachim Ettenhofer

Oberstaatsanwalt, Generalstaatsanwaltschaft München

7. Prof. Dr. Matthias Herdegen

Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

8. Michael Rosenthal

Rechtsanwalt, Karlsruhe

9. Prof. Dr. Thomas Weigend

Universität zu Köln, Institut für ausländisches und inter-
nationales Strafrecht.

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 10. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner 22. Sit-
zung am 28. Juni 2006 abschließend beraten und beschlossen,
die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1024 in
der vom Ausschuss geänderten Fassung zu empfehlen. Diese
Entscheidung wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gefasst. Da-
rüber hinaus beschloss der Rechtsausschuss einvernehmlich
zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/544 für
erledigt zu erklären.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN rief unter Hin-
weis auf die Dramatik der Verhandlung beim Bundesverfas-
sungsgericht und dessen Entscheidung die Sachverständi-
genanhörung im Rechtsausschuss in Erinnerung. Nach der
Anhörung stehe fest, dass viele Sachverständige sich äußerst
skeptisch zur Formulierung des jetzigen § 80 IRG geäußert
hätten. Jeder erkenne, dass dies der Versuch sei, die Komple-
xität der Materie dadurch aufzunehmen, dass ganze Passagen
des Bundesverfassungsgerichtsurteils in das Gesetz über-
nommen wurden. Dies sei für den Gesetzgeber nicht der rich-
tige Weg. Aus der Formulierung ergäben sich unendlich viele
Probleme. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
daure es außerordentlich, dass der Sachverstand des Bundes-
ministeriums der Justiz und der Koalition der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD nicht verwendet worden sei, um einen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/2015

der Kernpunkte, die Neuformulierung des § 80 IRG, in An-
griff zu nehmen. So wie das Gesetz jetzt vorliege, sei es nicht
in Ordnung. Die Koalition handele leichtfertig, wenn sie es
so beschließe.

Als zweiter Punkt sei zu nennen, dass es nach dem Gesetz bei
der Zweistufigkeit des Auslieferungsverfahrens bleiben sol-
le. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mache hierzu
in einem ihrer Änderungsanträge den Vorschlag, zu einer ein-
heitlichen Entscheidung über die Bewilligung zu kommen.
Auch das habe die Koalition nicht in Angriff genommen.

Stattdessen habe die Koalition in der Formulierungshilfe des
Bundesministeriums für den Rechtsausschuss in einem für
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wichtigen Punkt
eine Formulierung eingefügt, die viel verspreche und wenig
halte: Einerseits dehne die Koalition den Schutz von be-
stimmten Ausländern vor Auslieferung über den ursprüng-
lich von der ehemaligen rot-grünen Bundesregierung anvi-
sierten Personenkreis aus, indem er auf alle Ausländer mit
gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ausgeweitet wer-
de. Andererseits werde diesem viel größeren Kreis kein gesi-
cherter Schutz gewährt, sondern man überlasse den Schutz
mit der Kann-Bestimmung im Rahmen der Bewilligungshin-
dernisse nach § 83b IRG der jeweiligen Einzelfallentschei-
dung. Nur Ermessensfehler seien hierbei überprüfbar. Des-
halb habe die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vier
Änderungsanträge eingebracht, die sich unter anderem auf
den Schutz der Ausländer bezögen und mit denen auch ein
weiterer Punkt aufgegriffen werde. Es sei offensichtlich,
dass für alle Fälle des Europäischen Haftbefehls eine Pflicht-
verteidigung bestehen müsse. Dies werde auch im Zusam-
menhang mit dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des
Rates über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren in-
nerhalb der Europäischen Union diskutiert. In dem Vor-
schlag sei die Pflichtverteidigung für alle Personen vorgese-
hen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wur-
de. Die Bundesregierung habe dazu immer Zustimmung sig-
nalisiert. Dieser Vorschlag könne im Vorgriff realisiert
werden.

In ihren Änderungsanträgen schlage die Fraktion vor, wie
man zu einem einheitlichen Weg der Überprüfung der Bewil-
ligungsentscheidung kommen könne. Sie schlage außerdem
vor, wie man den ordre public – auch, aber nicht nur – für
Deutsche so fassen könne, dass der deutsche ordre public im
Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips besser zum Tragen
komme.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, sie
ziehe andere Schlüsse aus der Verhandlung und Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts als die Koalition. Eine
Sachverständigenanhörung, in der eben manche Aspekte
nicht oder nur am Rande diskutiert würden, bewahre nicht
davor, verfassungswidrige Gesetze zu beschließen. Dies zei-
ge auch der Fall des Luftsicherheitsgesetzes. Bei der münd-
lichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zum
Gesetz über den Europäischen Haftbefehl habe man auch
den Umgang mit Straftaten diskutiert, die in Deutschland
nicht strafbar seien. Das Bundesverfassungsgericht habe hier
Hinweise gegeben. Eine Auslieferung trotz fehlender Straf-
barkeit nach deutschem Recht sei nicht zwingend. Auch
deswegen sei die Betonung des deutschen ordre public sehr
wichtig.

Abschließend prognostizierte die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, dass das Gesetz wiederum vor das Bundes-
verfassungsgericht gebracht werde. Es bestehe durchaus die
Möglichkeit, dass das Gesetz erneut als nicht verfassungsfest
angesehen wird.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte daher vier
Änderungsanträge:

1. Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN:

1. In Art. 1 Nr. 8 wird § 80 Abs. 4 wie folgt gefasst:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf einen Ausländer ent-

sprechend anwendbar, der im Inland seinen gewöhnli-
chen Aufenthalt hat und
1. sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesge-

biet aufgehalten hat und
a) im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger

eingereist ist,
b) eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder beses-

sen hat oder
c) mit einem der vorgenannten Ausländer in familiä-

rer oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft
lebt,

2. Unionsbürger ist oder mit einem deutschen Staatsan-
gehörigen oder einem Unionsbürger in familiärer
oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft lebt.“

Begründung
Die meisten der Mitgliedstaaten haben für die vom Rahmen-
beschluss eingeräumte Option der Gleichbehandlung der
eigenen Staatsangehörigen und der in ihrem Gebiet wohn-
haften Personen optiert (vgl. Bericht der Kommission vom
23.2.2005, KOM (2005) 63, S. 5). Diese Option muss dabei
gerade von Deutschland genutzt werden, um den grundrecht-
lich geschützten Bindungen, die Ausländer an die Bundes-
republik Deutschland haben können, Rechnung zu tragen.
Die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Lösung greift da-
bei zu kurz, weil sie derartige Bindungen nur bei familiären
Beziehungen mit Deutschen anerkennen will. Darüber hin-
aus sind auch europarechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
Im Einzelnen ist dem Entwurf daher Folgendes entgegen zu
halten:
Es ist seit langem anerkannt, dass sich die grundrechtliche
geschützte Rechtsposition von Ausländern mit der zuneh-
menden Dauer des Aufenthaltes derjenigen der Deutschen
Staatsangehörigen annähert (Schwerdtfeger, 53. DJT, 1980,
Bd. 1, A 31 ff.; BVerfGE 49, 168 zum Gesichtspunkt des Ver-
trauensschutzes). Dies bildet der Entwurf in keiner Weise ab
und zwar selbst dann nicht, wenn in anderen Gebieten die
Rechtsordnung – etwa durch Gewährung eines Daueraufent-
haltsrechtes – die Bindungen des Ausländers an Deutschland
anerkennt.
Völlig außer Verhältnis steht es insbesondere, dass der Ent-
wurf der Bundesregierung noch nicht einmal die Bindungen
von Personen berücksichtigt, die in Deutschland aufgewach-
sen sind und deshalb nach ihrer „gesamten Entwicklung In-
länder“ sind (vgl. BVerfG vom 19. 12. 1991– 2 BvR 1160/90
und die Rechtsprechung des EGMR zur besonderen Schutz-
bedürftigkeit dieser Gruppe). Weiterhin ist darauf hinzuwei-

Drucksache 16/2015 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sen, dass der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG
nicht nur deutschen Staatsangehörigen zukommt, sondern
auch Ausländern. Zumindest Familienangehörigen von Aus-
ländern mit engen Bindungen an Deutschland wird man da-
her nicht von den Begünstigungen ausschließen können. Dies
belegt auch folgendes Zitat des BVerfG (vgl. BVerfGE 76,
S. 1 ff.): „Der den Betroffenen … auferlegte Zwang, ein beste-
hendes Aufenthaltsrecht aufzugeben…, … muß sich daher an
Art. 6 Abs. 1 GG messen lassen. Insoweit gilt nichts anderes,
als in den Fällen, in denen der Aufenthalt eines deutschver-
heirateten Ausländers gegen den Willen der Eheleute … be-
endet ... wird“.

Schließlich ist eine Gleichstellung der Unionsbürger mit
deutschen Staatsangehörigen geboten, weil der Europäische
Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Gleichstellung
der Unionsbürger mit eigenen Staatsangehörigen verlangt.
Soweit Arbeitnehmer betroffen sind, ergibt sich die Notwen-
digkeit der Gleichstellung auch daraus, dass diese Anspruch
auf alle sozialen Vergünstigungen haben, wobei unter diesen
Begriff auch alle dem Betroffenen günstigen Maßnahmen fal-
len, die eigenen Staatsangehörigen einfach wegen ihres
Wohnortes im Inland gewährt werden (EuGH v. 27.11.1997 –
C-57/96 – „Meints“). Soweit sonstige Unionsbürger betrof-
fen sind, dürfen auch diesen auf Grund des allgemeinen Dis-
kriminierungsverbotes nicht anders behandelt werden, wenn
auch Inländer „lediglich einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt“ im jeweiligen Mitgliedstaat haben müs-
sen“, um die Vergünstigung zu beanspruchen (vgl. EuGH
v. 12.5.1998 – C-85/96 – „Sala“).
Selbst wenn es zuträfe, dass – wie die Begründung des
Regierungsentwurfes behauptet – die Anwendung der von
der rot-grünen Koalition ursprünglich vorgesehenen Gleich-
stellungsregelung (vgl. § 80 IRG in der vom aufgehobenen
Fassung) Anwendungsprobleme aufwirft, so müsste die
Bundesregierung wegen der genannten Rechtspositionen
daher doch weiter gehen, als sie es mit ihrem Entwurf getan
hat. Sie hätte dann zu prüfen, ob zur Vermeidung von
Anwendungsproblemen der durch den Rahmenbeschluss
eingeräumte Spielraum im vollen Umfang auszuschöpfen ist
und alle in Deutschland „wohnhaften“ (eine leicht zu
prüfende Voraussetzung) den Deutschen gleichgestellt wer-
den müssen. Diese radikale Lösung wählt der vorliegende
Vorschlag nicht, sondern hält an dem von der rot-grünen
Koalition vorgeschlagenen Modell fest, das die besonders
geschützten Gruppen an den ausländerrechtlichen Regelun-
gen orientiert. Der vorliegende Vorschlag passt die Rege-
lung dabei an das neue Zuwanderungsrecht (vgl. § 56
AuslG) an, das mittlerweile das Ausländergesetz abgelöst
hat, welches der aufgehobenen Fassung des § 80 IRG zu
Grunde lag. Die enge Orientierung an den ausländer-
rechtlichen Regelungen ist dabei auch geeignet, die behaup-
teten, jedoch nicht konkret belegten und auch in der Sach-
verständigenanhörung im Rechtsausschuss nicht bestätigten
Anwendungsprobleme zu vermeiden. Den Ausländerbehör-
den liegen alle relevanten Informationen vor. Es ist Sache
der für die Anwendung des Bundesrechtes verantwortlichen
Länder, für eine zeitnahe Übermittlung an die zuständigen
Stellen zu sorgen.

Der Rechtsausschuss beschloss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-

enthaltung der Fraktion DIE LINKE., den von der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Änderungs-
antrag abzulehnen.

2. Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird gestrichen.
2. In § 40 Abs. 2 IRG wird nach Nr. 3 folgende Nr. 4 ange-

fügt:
„4. dem Verfahren eine Auslieferung nach Abschnitt 2

des Achten Teils zu Grunde liegt.“

Begründung
Die Änderungen dienen der Einführung der Pflichtverteidi-
gung in allen Fällen des Europäischen Haftbefehls.
Zu Artikel 1
Zu Nummer 3
Die Streichung betrifft die vorgesehene Konkretisierung von
§ 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG. Diese wird hinfällig, da die Anfügung
einer neuen Nr. 4 umfassender ist.
Zu Nummer 2 (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 – neu IRG)
Die Neueinfügung bewirkt Pflichtverteidigung in allen Fäl-
len des Europäischen Haftbefehls.
Der Rechtsschutz in dieser komplexen Materie gestärkt muss
werden. Dies hat einmal mehr die Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts gezeigt. Auf europäischer Ebene sieht
der Entwurf für einen „Rahmenbeschluss des Rates über be-
stimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der
Europäischen Union“ – KOM (2004) 328 endgültig – in
Artikel 3 die Pflichtverteidigung für alle Personen vor, gegen
die ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde oder die
Gegenstand eines Auslieferungsverfahrens oder eines ande-
ren Übergabeverfahrens ist. Die Bundesregierung hat dies
stets unterstützt. Auch im Vorgriff auf zukünftige einheitliche
Standards in der Europäischen Union erscheint die in die-
sem Antrag vorgeschlagene Änderung angebracht.
Es ist auch keine Ausnahme vorzusehen für den Fall, dass der
Beschuldigte sich mit dem vereinfachten Auslieferungsver-
fahren einverstanden erklärt. Vielmehr ist die sofortige
Pflichtverteidigerbeiordnung bereits vor der ersten amtsge-
richtlichen Anhörung erforderlich. Nur so kann anwaltlicher
Beistand auch bei der Entscheidung über die Zustimmung
zum vereinfachten Auslieferungsverfahren und damit über
den Verzicht auf die gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit
(§§ 12, 41 IRG) sichergestellt werden.
Der Rechtsausschuss beschloss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE.,
den von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einge-
brachten Änderungsantrag abzulehnen.

3. Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN:

Art. 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Nr. 5 wird gestrichen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/2015

2. Die Nr. 8 wird wie folgt geändert
a) § 79 wird wie folgt gefasst:

㤠79
Bewilligungsentscheidung

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um
Auslieferung oder Durchlieferung können nur abge-
lehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen
ist. Die Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.
Der Verfolgte ist zu hören.

(2) Sind Umstände nach § 83 und 83b erst nach
der Bewilligung eingetreten oder bekannt geworden,
so ist der Verfolgte über die Umstände in Kenntnis zu
setzen. Die für die Bewilligung zuständige Stelle trifft
von Amts wegen eine erneute Entscheidung, die dem
Verfolgten mitzuteilen ist.“

b) In § 83 Nr. 3 wird der Punkt am Ende des Satzes durch
ein Komma und die Anfügung des Wortes „oder“ er-
setzt.

c) § 83 Nr. 3 wird folgende Nr. 4 angefügt:
„4. die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat nach

dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit
lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen
lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion be-
droht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe
verurteilt worden war und eine Überprüfung der
Vollstreckung der Strafe oder Sanktion auf Antrag
oder von Amts wegen nicht spätestens nach
20 Jahren erfolgt.“

d) § 83b Nr. 4 wird gestrichen. § 83b Nr. 5 wird Nr. 4.
e) Die §§ 83d–83i werden §§ 83e–83j.
f) Es wird folgender § 83d eingefügt:

㤠83d
Beschwerde

Gegen die Bewilligungsentscheidung ist Beschwer-
de vor dem Oberlandesgericht zulässig. Die Be-
schwerde hat aufschiebende Wirkung. § 33 ist entspre-
chend anzuwenden.“

Begründung
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Ver-
fassungswidrigkeit des EuHbG vor allem den fehlenden ge-
richtlichen Rechtsschutz des zweistufigen Bewilligungsver-
fahrens kritisiert. Die fehlende vollständige gerichtliche
Überprüfbarkeit stellt einen Verstoß gegen Artikel 19 Ab-
satz 4 GG, die Rechtsschutzgarantie, dar (Rz. 101 des Ur-
teils). Der vorgelegte Gesetzesentwurf hat diese grundsätz-
liche Kritik nicht aufgegriffen und begegnet daher weiterhin
erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der vorliegen-
de Änderungsantrag setzt die Anregungen des Bundesverfas-
sungsgerichts und verschiedener Sachverständiger um, die
sich während der Anhörung in diesem Sinne geäußert haben.
Danach wird die vollständige Überprüfbarkeit der Entschei-
dung der Auslieferungsbehörde hergestellt und die bewährte
Zulässigkeitsprüfung durch die Oberlandesgerichte beibe-
halten.

Zu Nr. 1
Die Regelung über die Anfechtbarkeit der Bewilligungsent-
scheidung ist zu streichen, da die Bewilligung nunmehr ge-
richtlich überprüfbar sein soll.
Zu Nr. 2
Zu Buchstabe a)
Abweichend vom Regierungsentwurf ist nicht nur die ableh-
nende, sondern auch die stattgebende Bewilligungsentschei-
dung zu begründen. Dies dient der Information des Verfolg-
ten und ist eine Voraussetzung für die gerichtliche Überprü-
fung.
Zu Buchstabe b)
Folgeänderung zu Buchstabe c).
Zu Buchstabe c)
Systematisch zählt die Frage der Vergleichbarkeit des Voll-
zugs und der Überprüfung der Vollstreckung der lebens-
langen Freiheitsstrafe im ersuchenden Staat zu den Zulässig-
keitsvoraussetzungen der Auslieferung und ist daher nicht
lediglich den im Ermessen der Behörde stehenden Bewilli-
gungshindernissen des § 83b, sondern § 83 zuzuordnen.
Denn hier geht es nicht um außenpolitische Belange, sondern
um zu schützende Grundrechte des Verfolgten.
Zu Buchstabe d)
Folgeänderung zu Buchstabe c).
Zu Buchstabe e)
Folgeänderung zu Buchstabe f).
Zu Buchstabe f)
Die Bewilligungsentscheidung ist in einem neuen § 83d nun-
mehr hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen, der
Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und etwaiger Ermes-
sensfehler gerichtlich überprüfbar. Die volle gerichtliche
Nachprüfung der behördlichen Bewilligungsentscheidung ist
die rechtlich sauberste, verfassungsrechtlich sicherste und
die Betroffenen am stärksten schonende Lösung. Im Falle ei-
ner Beschwerde gegen die Bewilligungsentscheidung kann
das OLG nunmehr eine einheitliche Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der Bewilligungsentscheidung zusammen
mit der Zulässigkeit der Auslieferung treffen.
Der Rechtsausschuss beschloss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE.,
den von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einge-
brachten Änderungsantrag abzulehnen.

4. Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN:

1. In Art. 1 Nr. 4 wird § 73 Satz 2-neu IRG folgender weiterer
Satz angefügt:
„Die Auslieferung ist insbesondere auch unzulässig,
wenn sie unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Ar-
tikel 16 Abs. 2 des Grundgesetzes außer Verhältnis zur
Bedeutung der Sache stünde, insbesondere nach deut-
schem Strafrecht die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
offenkundig nicht zu erwarten wäre oder die Dauer des
Auslieferungsverfahrens in keinem Verhältnis zu einer zu
erwartenden Strafe stünde.“

Drucksache 16/2015 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

Zu Artikel 1 Nr. 4

§ 73 Satz 3-neu IRG stellt eine Konkretisierung des durch den
Gesetzentwurf angefügten § 73 Satz 2-neu IRG dar. Er betont
das Verhältnismäßigkeitsprinzip und sorgt dafür, dass künftig
die Überstellung wegen Ersuchen aufgrund eines Europäi-
schen Haftbefehls bei Bagatellkriminalität eindeutig aus-
scheidet. Maßstab ist hier das Verhältnismäßigkeitspinzip
des deutschen Rechts. Die Die Praxiserfahrung mit dem ers-
ten Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den
Europäischen Haftbefehl hat gezeigt, dass es auch zu Aus-
lieferungsersuchen in Fällen mit geringem Schaden (z. B.
200,- Euro) kam. Hier ist eine Klarstellung der Unzulässig-
keit einer Überstellung geboten. Dies muss unabhängig von
der Staatsangehörigkeit des Verfolgten geschehen.
Der Rechtsausschuss beschloss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE.,
auch diesen von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
eingebrachten Änderungsantrag abzulehnen.

Die Fraktion der CDU/CSU trug vor, ihr ginge es bei dem
Gesetzgebungsvorhaben um die Frage, wie eine sehr schwie-
rig begründete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
umzusetzen sei. Der Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts sei Genüge getan worden, was sich insbesondere bei
der Regelung, wonach die Bewilligungsentscheidung inzi-
denter im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung überprüft
werden solle, zeige.

Die Fraktion der FDP erklärte, aus ihrer Sicht werde der
von der Bundesregierung neu eingebrachte Entwurf für ein
Europäisches Haftbefehlsgesetz den Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. Die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts würden unzureichend und
rechtsstaatlich unbefriedigend berücksichtigt. Das Bundes-
verfassungsgericht habe mit Urteil vom 18. Juli 2005 das Eu-
ropäische Haftbefehlsgesetz für nichtig erklärt. Die Nichtig-
keitserklärung beziehe sich auf das gesamte Gesetz. Daraus
könne abgeleitet werden, dass eine Gesamtreform des Geset-
zes notwendig sei und nicht die Reparatur einzelner Vor-
schriften. Der Gesetzentwurf verzichte auf klare Definitio-
nen und Abgrenzungen. Er übernehme vielmehr die Formu-
lierungen des Bundesverfassungsgerichts und verzichte auf
notwendige tatbestandliche Konkretisierungen. Insbesonde-
re für sog. Mischfälle würden die vorgeschlagenen Regelun-
gen eher zu Rechtsunsicherheit führen. Unverständlich sei,
dass der Gesetzentwurf keine Präzisierung der Deliktsgrup-
pen vornehme. Die pauschale Verweisung auf den Rahmen-
beschluss verletze die Grundsätze der Bestimmbarkeit und
Normenklarheit. Die Vorgaben des Bundesverfassungsge-
richts zum Rechtsschutz gegen Bewilligungsentscheidungen
für die Auslieferung würden mit dem Gesetzentwurf nicht
umgesetzt. Das Gericht habe eine nachträgliche gerichtliche
Anfechtbarkeit einer Bewilligungsentscheidung vorgeschla-
gen. Der Gesetzentwurf sehe demgegenüber eine der Zuläs-
sigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts vorgelagerte
Bewilligungsentscheidung der Behörde mit der Möglichkeit
einer gerichtlichen Überprüfung von Ermessensfehlern vor.
Effektiver Rechtsschutz im Sinne des Artikels 19 Abs. 4 GG
werde damit nicht gewährt. Aus diesen Gründen lehne die
Fraktion der FDP den Gesetzentwurf ab.

Die Fraktion der FDP stellte daraufhin folgenden Entschlie-
ßungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Der Deutsche Bundestag hat am 11. März 2004 dem Ent-

wurf der Bundesregierung für ein Europäisches Haftbe-
fehlsgesetz zugestimmt. Mit dem Gesetzentwurf sollte der
Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union
über den Europäischen Haftbefehl in nationales Recht
umgesetzt worden. Das Europäische Haftbefehlsgesetz
trat am 23. August 2004 in Kraft.
Das Gesetzgebungsverfahren war begleitet von Kritik ge-
gen den Rahmenbeschluss und das Umsetzungsgesetz we-
gen grundsätzlicher rechtsstaatlicher Bedenken.
Dem EU-Rahmenbeschluss liegt das Prinzip der gegen-
seitigen Anerkennung justizieler Entscheidungen zu
Grunde, das zwingend die Anerkennung der generellen
Regeln beinhaltet, auf denen diese Entscheidungen beru-
hen. Dies gilt auch und gerade für die Wertungen des ma-
teriellen Strafrechts. Damit zementiert das Prinzip der
gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen
nationale Unterschiede, obwohl Rahmenbeschlüsse ge-
rade zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Für die
dritte Säule der Europäischen Union bedeutet dies, dass
die Mitgliedstaaten nicht die Freiheiten, sondern die Ver-
bote anderer Länder respektieren. Der Rahmenbeschluss
ordnet die Verkehrsfähigkeit und die Durchsetzung von
Unfreiheiten an. Mit dem Prinzip der gegenseitigen Aner-
kennung, das dem Europäischen Haftbefehl zugrunde
liegt, werden die sehr unterschiedlichen Rechtsstandards
und Rechtsgrundsätze in Strafverfahren in den europäi-
schen Mitgliedstaaten als gleichwertig behandelt, ob-
wohl die Anforderungen z. B. an Beweisverfahren, Bewei-
serhebungen, Beweisverwertungen sehr unterschiedlich
sind. In 32 unbestimmt formulierten Deliktsgruppen wird
zur Auslieferung auf das Prinzip der beiderseitigen Straf-
barkeit verzichtet mit der Folge, dass aufgrund eines for-
mulierten Auslieferungsersuchens ein Bürger überstellt
wird, auch wenn sein Verhalten in Deutschland nicht
strafbar oder die Höhe angedrohter Strafen sehr unter-
schiedlich ist.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli
2005 das Europäische Haftbefehlsgesetz für nichtig er-
klärt (2 BvR 2236/04). Die Nichtigkeitserklärung bezieht
sich auf das gesamte Gesetz und nicht nur auf einzelne
Vorschriften. Damit hat das Bundesverfassungsgericht
dem Gesetzgeber die Neugestaltung in „normativer Frei-
heit“ aufgetragen. Zu Recht darf daraus die rechtspoliti-
sche Erwartung einer Gesamtreform abgeleitet werden
und nicht nur die Beschränkung auf Änderungen der
nichtigen Regelungen. Der tragende Leitgedanke einer
Neuregelung muss die Vorhersehbarkeit staatlichen Stra-
fens sein. Die Bürger sollen „nicht gegen ihren Willen aus
der ihnen vertrauten Rechtsordnung entfernt werden. Je-
der Staatsbürger sollte – soweit er sich im Staatsgebiet
aufhält – vor den Unsicherheiten einer Aburteilung unter
einem ihm fremden Rechtssystem und in für ihn schwer
durchschaubaren Verhältnissen bewahrt werden“, so das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung. Nach

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/2015

Auffassung des Gerichts greift das Gesetz unverhältnis-
mäßig in die Auslieferungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 GG)
ein, da der Gesetzgeber die ihm durch den Rahmenbe-
schluss zum Europäischen Haftbefehl eröffneten Spiel-
räume nicht für eine möglichst grundrechtsschonende
Umsetzung des Rahmenbeschusses in nationales Recht
ausgeschöpft hat. Das Gericht bemängelt, dass der Ge-
setzgeber keine Möglichkeit geschaffen habe, für Taten
mit maßgeblichem Inlandsbezug die Auslieferung Deut-
scher zu verweigern. Zudem verstößt das Europäische
Haftbefehlsgesetz aufgrund der fehlenden Anfechtbarkeit
der (Auslieferungs-)Bewilligungsentscheidung gegen die
Rechtswegegarantie (Art. 19 Abs. 4 GG).

3. Der Anfang 2006 von der Bundesregierung neu einge-
brachte Entwurf für ein Europäisches Haftbefehlsgesetz,
wird diesen Anforderungen des Urteils des Bundesverfas-
sungsgerichts nicht gerecht. Die Vorgaben des Bundes-
verfassungsgerichts werden unzureichend und rechts-
staatlich unbefriedigend berücksichtigt.
– Deutsche Staatsangehörige dürfen nach Ansicht des

Bundesverfassungsgerichts nicht ausgeliefert werden,
wenn die Tat einen „maßgeblichen Inlandsbezug“ hat.
Anders sei das, wenn die Tat einen „maßgeblichen
Auslandsbezug“ aufweise. Der Gesetzentwurf ver-
zichtet hier auf klare Definitionen und Abgrenzungen.
Er übernimmt vielmehr die Formulierungen des Bun-
desverfassungsgerichts und verzichtet auf notwendige
tatbestandliche Konkretisierungen. Insbesondere für
sog. „Mischfälle“ werden die vorgeschlagenen Rege-
lungen eher zu Rechtsunsicherheit führen. Es ist zu er-
warten, dass die Gerichte bei der Anwendung des Ge-
setzes in der Praxis vor große Schwierigkeiten gestellt
werden, insbesondere durch das Feststellen der
„Maßgeblichkeit“. Die in dem Gesetzentwurf ge-
brauchten Begriffe schließen zudem Wertungswider-
sprüche nicht aus. Es wäre ratsam gewesen, wenn der
Gesetzentwurf die vom Bundesverfassungsgericht ge-
nannten Regelbeispiele für typisch grenzüberschrei-
tende Straftaten übernommen hätte.

– Der Gesetzentwurf nimmt nach wie vor keine Präzisie-
rung der Deliktsgruppen vor. Der Gesetzentwurf ver-
zichtet sogar darauf, die Deliktsgruppen ausdrücklich
zu nennen. Vielmehr verweist er nur auf den Rahmen-
beschluss. Die Grundsätze der Bestimmbarkeit und
Normenklarheit sind daher nicht gewahrt.

– Der Gesetzentwurf wird den Vorgaben des Bundesver-
fassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen Bewilli-
gungsentscheidungen für die Auslieferung nicht ge-
recht. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden,
dass die fehlende Anfechtbarkeit der Bewilligungsent-
scheidung in einem Verfahren betreffend die Ausliefe-
rung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Das Gericht hat da-
her eine nachträgliche gerichtliche Anfechtbarkeit
einer Bewilligungsentscheidung vorgeschlagen. Der
Gesetzentwurf sieht demgegenüber eine der Zulässig-
keitsentscheidung des Oberlandesgerichts vorgela-
gerte Bewilligungsentscheidung der Behörde mit der
Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung von Er-
messensfehlern vor. Aufgrund des weiten Ermessens
der Bewilligungsbehörde steht dem Gericht keine ei-

gene Sachentscheidungskompetenz zu. Die Bewilli-
gungsentscheidung bleibt nach Auffassung der Bun-
desregierung eine außenpolitische Entscheidung, die
nicht umfänglich justiziabel ist. In der Gesetzesbe-
gründung heißt es daher zu § 79: „In der Praxis wird
man nur sehr selten eine Verletzung subjektiver Rechte
des Verfolgten durch eine ermessensfehlerhafte Ent-
scheidung feststellen können“. Effektiver Rechts-
schutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG wird damit nicht
gewährt.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. den Gesetzentwurf zurückzuziehen und einen neuen Ent-

wurf vorzulegen, der eine Gesamtreform des vom Bundes-
verfassungsgericht für nichtig erklärten Europäischen
Haftbefehlsgesetz vornimmt und der insbesondere
a) bestimmbare Regelungen zur Auslieferung Deutscher

Staatsangehöriger und insbesondere zu den sog.
„Mischfällen“ enthält,

b) die Delikte, bei denen die Prüfung der beiderseitigen
Strafbarkeit entfallen soll, klar benennt,

c) eine nachträgliche Anfechtungsmöglichkeit einer Be-
willigungsentscheidung im Sinne eines effektiven
Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG vorsieht und

2. sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, die Har-
monisierung der Strafverfahrensrechte und der Beschul-
digtenrechte voranzutreiben und dies zu einem Schwer-
punkt der deutschen Ratspräsidentschaft für 2007 zu ma-
chen.

Der Rechtsausschuss beschloss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu empfehlen, den
Stimmentschließungsantrag der Fraktion der FDP abzuleh-
nen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die Änderungen gegenüber
der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert.
Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert
angenommen hat, wird auf die Begründung in Drucksache
16/1024, S. 10 ff. verwiesen.

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a (Änderung der Inhaltsübersicht)

Die Streichung von § 74b des Gesetzentwurfs (siehe unten zu
Buchstabe f) macht eine Rücknahme der in Buchstabe a vor-
gesehenen Änderung der Inhaltsübersicht erforderlich.

Zu Buchstabe b (§ 1 Abs. 4 Satz 3 IRG)

Die Ersetzung des in § 1 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzentwurfs
vorgesehenen Verweises auf den Achten Teil des IRG durch
den neuen Verweis auf § 1 Abs. 3 dient der redaktionellen
Klarstellung.

Der neue Zusatz „soweit nicht der Achte Teil abschließende
Regelungen enthält“ dient ebenfalls der Klarstellung. In der
am 5. April 2006 zum Gesetzentwurf durchgeführten öffent-
lichen Anhörung ist die Sorge geäußert worden, dass im Ach-

Drucksache 16/2015 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ten Teil enthaltene Regelungen, obwohl sie lex specialis sei-
en, durch eine hilfsweise Anwendung der sonstigen Teile des
IRG umgangen werden könnten. Der klarstellende Zusatz
soll eine solche Fehlinterpretation des Regelungsinhaltes des
§ 1 Abs. 4 vermeiden.

Zu Buchstabe c (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG)

Durch den über den Gesetzentwurf hinausgehenden Verweis
auch auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 soll
deutlich gemacht werden, dass auch und insbesondere die bei
der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger zu beachten-
den besonderen Voraussetzungen (insbesondere maßgeb-
licher Inlandsbezug, maßgeblicher Auslandsbezug, Misch-
konstellationen) Fälle einer schwierigen Sach- oder Rechts-
lage darstellen können.

Zu Buchstabe d (§ 41 Abs. 1 IRG)

Die in § 41 enthaltene Regelung zur vereinfachten Ausliefe-
rung ist nach ihrem Wortlaut lediglich auf Ausländer an-
wendbar. Mit dem RbEuHb wird jedoch auch eine Ausliefe-
rung eigener Staatsangehöriger ermöglicht. Auf diese sollen
– sofern sich der Verfolgte hiermit einverstanden erklärt –
auch die Regeln der vereinfachten Auslieferung Anwendung
finden. Gemäß § 78 finden die Bestimmungen des Zweiten
Teils, zu denen auch der § 41 gehört, Anwendung. Die Ände-
rung des § 41 Abs. 1 dient der Klarstellung, dass diese Vor-
schrift auch für Deutsche Anwendung finden kann.

Zu Buchstabe e (§ 73 IRG)

Die Neufassung stellt klar, dass der in § 73 Satz 2 vorgesehe-
ne „europäische ordre public“ nicht nur für Ersuchen gilt, de-
nen ein Europäischer Haftbefehl zu Grunde liegt, sondern
auch für solche Ersuchen, denen – etwa bei Altausschreibun-
gen – ein klassisches Auslieferungsersuchen zu Grunde liegt,
die jedoch ebenfalls nach den Regeln des Achten Teils zu be-
handeln sind. Ferner wird durch die Neufassung im Hinblick
auf künftig umzusetzende Rahmenbeschlüsse die Aufnahme
weiterer rechtshilferechtlicher Maßnahmen in den Achten
Teil ermöglicht.

Zu Buchstabe f (§ 74b IRG)

An der Regelung des § 74b des Gesetzentwurfs, der die Un-
anfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung vorsah, soll
nicht festgehalten werden. Zwar sind Fragen, die subjektive
Rechte des Betroffenen tangieren, im Auslieferungsverfah-
ren im Rahmen der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung
zu prüfen, an deren Ergebnis die Bewilligungsbehörde ge-
bunden ist. Auch sieht das Gesetz in § 33 für den Fall, dass
nach der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit
Umstände eintreten, die Anlass zu einer abweichenden Ent-
scheidung geben könnten, eine erneute Überprüfung durch
das Gericht vor. Dennoch erscheint es nicht ausgeschlossen,
dass im Einzelfall auch die Entscheidung der Bewilligungs-
behörde in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen
kann. Daher soll davon Abstand genommen werden, katego-
risch die Unanfechtbarkeit einer Bewilligungsentscheidung
festzuschreiben.

Zu Buchstabe g (Achter Teil IRG)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 79 Abs. 2 Satz 3 IRG)

Mit der gesetzlichen Klarstellung, dass die Überprüfung der
beabsichtigte Bewilligungsentscheidung die Gewährung
rechtlichen Gehörs voraussetzt, wird dem Änderungsantrag

des Bundesrates in Nummer 4 Buchstabe a seiner Stellung-
nahme (Bundestagsdrucksache 16/1024, Seite 21) Rechnung
getragen. Weitere textliche Klarstellungen sind dagegen
nicht erforderlich, da die vom Bundesrat gewünschten Rege-
lungen bereits Inhalt des Gesetzentwurfs sind und deshalb
rein deklaratorischer Natur wären.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 79 Abs. 3 IRG)

Die teilweise Neufassung des § 79 Abs. 3 sieht nunmehr vor,
dass sich das Verfahren im Falle nachträglich eingetretener
oder bekannt gewordener, für die Bewilligung relevanter
Umstände nach dem in § 33 geregelten Überprüfungsverfah-
ren richtet.

§ 33 bestimmt, dass bei im Anschluss an die Zulässigkeits-
entscheidung neu eintretenden (Absatz 1) oder neu bekannt
werdenden Umständen (Absatz 2) eine erneute Überprüfung
durch das OLG stattfindet. § 79 Abs. 2 des Gesetzentwurfs
sieht vor, dass die von der Bewilligungsbehörde getroffene
Vorabentscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend
zu machen, der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im
Verfahren nach § 29 unterliegt. § 29 wiederum bestimmt,
dass das OLG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu be-
finden hat.

§ 33 betrifft daher nicht nur das nachträgliche Eintreten oder
Bekanntwerden von Zulässigkeitskriterien, sondern umfasst,
weil das OLG bei Europäischen Haftbefehlen nicht nur über
die Zulässigkeit des Ersuchens, sondern zugleich auch über
die Entscheidung, von fakultativen Bewilligungshindernis-
sen keinen Gebrauch zu machen, zu entscheiden hat, auch die
bei Überprüfung nachträglich eingetretener oder bekannt ge-
wordener bewilligungsrelevanter Umstände. Die Bewilli-
gungsbehörde ist bis zur Übergabe des Verfolgten zur Prü-
fung verpflichtet, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen wei-
ter vorliegen und ob weiterhin keine Veranlassung besteht,
von möglichen Bewilligungshindernissen Gebrauch zu ma-
chen. Bei Änderungen der Sachlage hat sie ggf. von Amts
wegen auf eine Entscheidung nach § 33 hinzuwirken. Dem
Verfolgten steht nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 ein eigenstän-
diges Antragsrecht zu.

Durch die teilweise Neufassung des § 79 Abs. 3 und die vor-
stehenden Ausführungen wird auch dem Anliegen des Bun-
desrates in Nummer 5 seiner Stellungnahme (Bundestags-
drucksache 16/1024, Seite 21) Rechnung getragen.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 80 Abs. 4 IRG)

§ 80 Abs. 4 des Gesetzentwurfs sieht vor, dass bestimmte le-
gal im Inland aufhältige Ausländer wie Deutsche zu behan-
deln sind. Danach können sie zur Strafverfolgung nur ausge-
liefert werden, wenn sie der ersuchende Mitgliedstaat nach
Verurteilung zur Verbüßung der Strafe nach Deutschland
rücküberstellt. Eine Auslieferung zur Strafvollstreckung ist
nur mit Zustimmung des Betroffenen möglich.

Der Bundesrat hat die ersatzlose Streichung dieser Regelung
gefordert (Bundestagsdrucksache 16/1024, Seite 22 f. Nr. 7).

Eine Ausgestaltung der Ausländerklausel als zwingende Vor-
schrift ist aus europarechtlicher Sicht nicht erforderlich. Viel-
mehr sieht der Rahmenbeschluss lediglich die Möglichkeit
vor, bestimmte Ausländer wie Inländer zu behandeln.

Die Klausel wird daher zu einem fakultativen Bewilligungs-
hindernis umgestaltet und als neuer § 83b Abs. 2 aufgenom-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/2015

men. Auf die Begründung zu Doppelbuchstabe gg wird Be-
zug genommen.

Zu Doppelbuchstabe dd (§ 80 Abs. 4 – neu – IRG)

Das Bundesverfassungsgericht hatte bei Rücküberstellungs-
fällen nach Artikel 5 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses bemän-
gelt, dass mit der bloßen Zusage einer Rücküberstellung noch
nichts über die Möglichkeit der Strafverbüßung im Inland ge-
sagt wird. Es soll deshalb in diesen Fällen auf das bislang in
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 normierte Erfordernis der beiderseitigen
Strafbarkeit verzichtet werden, um so die Vollstreckung einer
Strafe in Deutschland auch dann übernehmen zu können,
wenn die Tat in Deutschland nicht strafbar gewesen wäre.

Ferner soll auch in Fällen von Artikel 4 Nr. 6 des Rahmenbe-
schlusses auf die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbar-
keit verzichtet werden. Die Vorschrift bestimmt, dass die
Auslieferung eines eigenen Staatsangehörigen zur Strafvoll-
streckung abgelehnt werden kann, wenn der ablehnende
Staat sich verpflichtet, die Strafe nach seinem innerstaatli-
chen Recht zu vollstrecken. Eine solche Vollstreckungsüber-
nahme eines ausländischen Urteils durch Deutschland im
Hinblick auf eine Person, die sich bereits in Deutschland auf-
hält, ist zwar bereits nach geltendem Recht grundsätzlich
möglich, sie erfordert jedoch – ebenso wie in den Rücküber-
stellungsfällen – nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 die beiderseitige
Strafbarkeit. Nur der Verzicht auf deren Prüfung ermöglicht
es, den zwingenden Vorgaben von Artikel 4 Nr. 6 des Rah-
menbeschlusses nachzukommen. Da der Gesetzentwurf mit
§ 80 Abs. 3 die Auslieferung eines Deutschen zur Strafvoll-
streckung von dessen Zustimmung abhängig macht, würde
die Beibehaltung der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit
andernfalls zu dem rahmenbeschlusswidrigen Ergebnis füh-
ren, dass mangels beiderseitiger Strafbarkeit weder eine Aus-
lieferung möglich ist (sofern der Betroffene nicht zustimmt)
noch die Übernahme der Vollstreckung in Deutschland. Ver-
fassungsrechtliche Bedenken gegen die Aufgabe der Voraus-
setzung der beiderseitigen Strafbarkeit in den Vollstre-
ckungsübernahmefällen bestehen nicht. Für den Fall der
Auslieferung hat das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe
der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit ausdrücklich ak-
zeptiert. Auch unter Berücksichtigung der Interessenlage des
Verfolgten erscheint bei den Fällen von Artikel 4 Nr. 6 des
Rahmenbeschlusses ein genereller Verzicht auf die Prüfung
der beiderseitigen Strafbarkeit sachgerecht, denn die im Rah-
menbeschluss vorgesehene Alternative wäre letztlich seine
Auslieferung an das Ausland. Die Vollstreckung im Inland
stellt demgegenüber den deutlich geringeren Eingriff dar.

Für beide Fallgruppen (Rücküberstellungen nach Artikel 5
Abs. 3, Vollstreckungsübernahmen nach Artikel 4 Abs. 6 des
Rahmenbeschlusses) ist zu betonen, dass Fälle fehlender bei-
derseitiger Strafbarkeit in der Praxis selten sein dürften. Soll-
te es in den beiden Fallgruppen indes tatsächlich zum Fehlen
der beiderseitigen Strafbarkeit kommen, stände die derzeiti-
ge Fassung des § 54 Abs. 1 Satz 3 der erforderlichen Um-
wandlung der Freiheitsstrafe entgegen. Denn danach hat sich
das Höchstmaß der umzuwandelnden ausländischen Frei-
heitsstrafe an dem entsprechenden Strafmaß nach deutschem
Recht zu orientieren. An einem solchen Maßstab würde es
fehlen, wenn der entsprechende Sachverhalt nach deutschem
Recht überhaupt nicht strafbar wäre. Aus diesem Grund ord-
net § 80 Abs. 4 Satz 2 an, dass bei der Umwandlung – dem

Rechtsgedanken des § 54 Abs. 1 Satz 4 entsprechend – ein
fiktives Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug gilt.

Zu Doppelbuchstabe ee (§ 83 Nr. 3 IRG)

Die Änderung trägt der Forderung des Bundesrates in Num-
mer 9 seiner Stellungnahme (Bundestagsdrucksache 16/
1024, Seite 23) Rechnung, der diese wie folgt begründet hat-
te:

„Nach gegenwärtiger Rechtslage, die für Nicht-EU-Mit-
gliedstaaten weiterhin gilt, ist die Auslieferung zur Vollstre-
ckung einer durch Abwesenheitsurteil verhängten Freiheits-
strafe zulässig, wenn es sich um einen so genannten Flucht-
fall handelte, der Verfolgte sich also in Kenntnis des gegen
ihn gerichteten Verfahrens ins Ausland begeben hatte. Auf
der Grundlage des § 83 Nr. 3 IRG in der Fassung des durch
das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Umset-
zungsgesetzes wurde dagegen überwiegend die Auffassung
vertreten, dass Fluchtfälle nicht anders zu behandeln sind als
andere Fälle des Abwesenheitsurteils (vgl. OLG Karlsruhe
StV 2004, 547 f.; KG, Beschluss vom 20. Dezember 2004
– (4) Ausl. A 766/02 (148/04); zust. Hackner, NStZ 2005,
311, <313>). Zu einer vom Kammergericht angestrebten Ent-
scheidung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof ist es in
Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
18. Juli 2005 (BGBl. I S. 2300 ff.) nicht mehr gekommen.
Diese Auslegung des Gesetzes führt zu einer sachlich nicht
zu rechtfertigenden Erschwerung von Auslieferungen an
Mitgliedstaaten der EU. Es erscheint deshalb geboten, dem
durch eine Ausnahmeregelung für Fluchtfälle im Gesetz ent-
gegenzuwirken. Diese Ausnahme ist auch mit Artikel 5 Nr. 1
des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl
vereinbar, da hierdurch die Vollstreckungsmöglichkeiten
nicht eingeschränkt, sondern erweitert werden.“

Die Bundesregierung hat dem Vorschlag des Bundesrates in
ihrer Gegenäußerung zugestimmt (Bundestagsdrucksache
16/1024, Seite 26). Der Vorschlag sollte aufgegriffen wer-
den.

Zu Doppelbuchstabe ff (§ 83 IRG)

In der am 5. April 2006 zum Gesetzentwurf durchgeführten
öffentlichen Anhörung wurde deutlich, dass das Bewilli-
gungshindernis des § 83b Nr. 4 des Gesetzentwurfs – drohen-
de lebenslange Freiheitsstrafe – nahezu ausschließlich dem
Schutz der Individualinteressen des Verfolgten dient, ein für
die Bewilligungsbehörde verbleibender Ermessensspielraum
nicht in Betracht kommt und nach der Konstruktion des
Gesetzes somit ein auf Zulässigkeitsebene zu prüfendes
Kriterium darstellt. Aus diesem Grund soll das Kriterium von
einem Bewilligungshindernis zu einer Zulässigkeitsvoraus-
setzung umgestaltet werden.

Zu Doppelbuchstabe gg (§ 83b IRG)

Die Regelung des § 83b Nr. 4 des Gesetzentwurfs ist jetzt als
Zulässigkeitsvoraussetzung in § 83 Nr. 4 ausgestaltet. Auf
die Begründung zu Doppelbuchstabe ff wird Bezug genom-
men. Der bisherige § 83b Nr. 4 wird daher gestrichen.

Der § 83b wird neu untergliedert und enthält in seinem neuen
Absatz 2 eine Regelung über die mögliche Ablehnung der
Auslieferung im Inland lebender Ausländer, die an die Stelle
der Regelung des § 80 Abs. 4 des Gesetzentwurfs tritt.

Drucksache 16/2015 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Mit der Ausgestaltung als fakultatives Bewilligungshindernis
kann in besonders gelagerten Einzelfällen die Auslieferung
eines Ausländers abgelehnt werden, wenn nach Maßgabe der
Vorschriften des § 80 Abs. 1 und 2 die Auslieferung eines
deutschen Staatsangehörigen unzulässig wäre. Voraussetzung
ist in jedem Fall, dass der betroffene Ausländer seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Ob von dem Bewil-
ligungshindernis Gebrauch gemacht werden soll, hat die Be-
willigungsbehörde durch Abwägung im Einzelfall und unter
Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Betroffe-
nen zu entscheiden. Ihre Entscheidung unterliegt gemäß § 79
Abs. 2 der Überprüfung durch das Oberlandesgericht.

Anders als der Gesetzentwurf sieht die Regelung mithin kein
– zwingendes – Zulässigkeitshindernis vor, das allerdings
nur für einen eng begrenzten Personenkreis (mit deutschen
Familienangehörigen oder Lebenspartnern im Inland leben-
de Ausländer) gelten würde. Stattdessen räumt der Entwurf
mit der vorgeschlagenen Änderung der Bewilligungsbehörde
ein der gerichtlichen Nachprüfung unterliegendes Ermessen
ein. Dieses kann die Behörde jedoch auch zugunsten von
Ausländern ausüben, die beispielsweise bereits über einen
langen Zeitraum in Deutschland leben ohne hier gemeinsam
mit deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartnern zu-
sammenzuleben.

Bei einem Ersuchen um Auslieferung zur Strafverfolgung
wird die Behörde neben den auch für die Auslieferung deut-
scher Staatsangehöriger in § 80 geregelten Abwägungskrite-
rien insbesondere zu berücksichtigen haben, ob der Betroffe-
ne angesichts seiner familiären und sozialen Einbindung in
Deutschland ein berechtigtes Interesse daran hat, nicht bzw.
nur ausgeliefert zu werden, wenn gesichert ist, dass er nach
Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonsti-
gen Sanktion auf seinen Wunsch nach Deutschland zurück-
überstellt wird.

Bei der Auslieferung zur Strafvollstreckung sieht der Gesetz-
entwurf im Falle eines deutschen Staatsangehörigen vor, dass
diese grundsätzlich nur mit seiner Zustimmung erfolgen
kann (§ 80 Abs. 3). Der Vorschlag einer neu gefassten Rege-
lung für im Inland lebende Ausländer sieht vor, dass es auf
eine Zustimmung des Ausländers nur dann ankommt, wenn
er ein berechtigtes Interesse an der Strafvollstreckung im In-
land hat.

Zu Doppelbuchstabe hh (§ 83h IRG)

Mit der in § 83h enthaltenen Regelung des Spezialitätsgrund-
satzes werden die Vorschriften der Artikel 27 und 28 des Rah-
menbeschlusses umgesetzt. Diese gelten jedoch nur für Per-
sonen, die von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäi-
schen Haftbefehls übergeben wurden. Die vorgesehene Er-
gänzung des § 83h Abs. 1 stellt klar, dass die anderweitige
Strafverfolgung bzw. die Weiterlieferung einer aus einem an-
deren Mitgliedstaat nicht aufgrund eines Europäischen Haft-
befehls überstellten, sondern vor dessen Inkrafttreten etwa
aufgrund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
ausgelieferten Person sich nach den anwendbaren vertrag-
lichen Regelungen oder Einzelfallvereinbarungen richtet,
nicht aber den Vorschriften des § 83h unterliegt.

Zu Nummer 2

Nach der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE
113, 348 [366 f.]) ist das betroffene Grundrecht im Ände-
rungsgesetz auch dann zu benennen, wenn das geänderte Ge-
setz bereits eine Zitiervorschrift enthält. Der Gesetzentwurf
ändert die Eingriffsvoraussetzungen bei denjenigen Perso-
nen, die bisher von seinem Anwendungsbereich betroffen
sind, und erweitert zugleich den Anwendungsbereich auf
deutsche Staatsangehörige.

Berlin, den 28. Juni 2006

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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