BT-Drucksache 16/1487

Richtlinien zur Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für ALG-II-Bezieherinnen und -Bezieher

Vom 15. Mai 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/1487
16. Wahlperiode 15. 05. 2006

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Diana Golze, Klaus Ernst, Katja Kipping, Elke Reinke,
Frank Spieth, Karin Binder, Dr. Ilja Seifert, Jörn Wunderlich, Dr. Lothar Bisky,
Katrin Kunert, Inge Höger-Neuling, Volker Schneider (Saarbrücken) und der
Fraktion DIE LINKE.

Richtlinien zur Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
für ALG-II-Bezieherinnen und -Bezieher

Im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV)
ist geregelt, dass für die Kosten der Unterkunft die Kommunen und Landkreise
unter finanzieller Beteiligung des Bundes zuständig sind. Um die Wohn- und
Heizkosten der ALG-II-Bezieherinnen und -Bezieher zu regulieren, wurden da-
her durch die zuständigen Träger Richtlinien formuliert, in denen u. a. anhand
der Größe der Wohnungen sowie der anfallenden Mietkosten deren Angemes-
senheit festgelegt wurden.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung diese Richtlinien zur Festlegung der Angemessenheit der
Kosten der Unterkunft vom Kreistag bzw. der Stadtverordnetenversamm-
lung beschlossen, in welchen wurde es als Geschäft der laufenden Verwal-
tung gehandhabt (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien
Städten)?

2. Welchen Standpunkt hat die Bundesregierung zu der Auffassung, dass der
Beschluss dieser Richtlinien zur Festlegung der Angemessenheit der Kosten
der Unterkunft nicht Geschäft der laufenden Verwaltung ist und demnach
durch die Kreistage bzw. Stadtverordnetenversammlungen vorgenommen
werden muss?

3. Gibt es seitens der Bundesregierung Orientierungswerte für diese Richt-
linien zur Festlegung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft oder
plant die Bundesregierung hier qualitative Kriterien?

Berlin, den 16. Mai 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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