BT-Drucksache 16/14018

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksachen 16/13923, 16/13985, 16/13994 - Entwurf eines Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union

Vom 8. September 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/14018
16. Wahlperiode 08. 09. 2009

Änderungsantrag
der Abgeordneten Rainder Steenblock, Dr. Thea Dückert, Jürgen Trittin,
Renate Künast, Fritz Kuhn, Jerzy Montag, Manuel Sarrazin, Marieluise Beck
(Bremen), Volker Beck (Köln), Alexander Bonde, Dr. Uschi Eid, Thilo Hoppe,
Ute Koczy, Kerstin Müller (Köln), Winfried Nachtwei, Omid Nouripour, Claudia Roth
(Augsburg) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 16/13923, 16/13985, 16/13994 –

Entwurf eines Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des
Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 (Integrationsverantwortungsgesetz) wird wie folgt geändert:

Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Weisungen nach den Absätzen 1 und 2 binden vorbehaltlich eines abwei-
chenden späteren Beschlusses des jeweiligen Weisungsgebers auch den deut-
schen Vertreter im Europäischen Rat. Diese Weisungen schließen es vorbehalt-
lich eines abweichenden späteren Beschlusses des Weisungsgebers auch aus,
dass die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des betreffenden Ent-
wurfs an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt.“

Berlin, den 8. September 2009

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung

Durch Satz 1 wird – klarstellend – ausgeschlossen, dass die deutsche Vertreterin
im Europäischen Rat ihr Einvernehmen mit einem Richtlinienentwurf erklärt

und damit die Notbremse, die die Bundesregierung auf Beschluss des Bundes-
tages oder des Bundesrates ziehen musste, wieder löst. Dies ist nach den Ergeb-
nissen der Anhörung erforderlich. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht – wie
von einigen in der Anhörung hervorgehoben wurde – explizit nur eine
Bindungswirkung des deutschen Vertreters im Rat genannt. Das Recht des Bun-
destages und des Bundesrates, die Notbremse zu ziehen, wäre jedoch seiner

Drucksache 16/14018 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Wirkung beraubt, wenn die deutsche Vertreterin im Rat die Notbremse – ohne
Zustimmung des Weisungsgebers – wieder lösen könnte, indem sie ihr Einver-
nehmen erklärt. Ein solches Verständnis der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichtes wäre widersinnig. Die Entscheidung impliziert daher eindeutig
die Bindungswirkung auch für das weitere Verfahren.

Durch den Zusatz „vorbehaltlich eines anderen Beschlusses“ wird dabei deut-
lich gemacht, dass die jeweiligen Weisungsgeber die Notbremse wieder lösen
können, etwa wenn die Bundesregierung erläutert hat, dass hierfür in Hinblick
auf die weitere Debatte im Europäischen Rat Anlass besteht.

Satz 2 stellt zusätzlich klar, dass die Bindungswirkung der Notbremse auch die
verstärkte Zusammenarbeit in dieser Sache erfasst. Es wäre paradox, wenn
Deutschland zunächst – auf Weisung von Bundestag oder Bundesrat – die Not-
bremse zöge, es dann auch im Europäischen Rat nicht sein Einvernehmen er-
klärte, um schließlich später genau in dieser Sache eine verstärkte Zusammen-
arbeit zu begründen.

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