BT-Drucksache 16/13433

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/12278- Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/10885- Professionalität und Effizienz der Aufsichtsräte deutscher Unternehmen verbessern

Vom 17. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13433
16. Wahlperiode 17. 06. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/12278 –

Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(VorstAG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Dr. Karl Addicks,
Christian Ahrendt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/10885 –

Professionalität und Effizienz der Aufsichtsräte deutscher Unternehmen
verbessern

A. Problem

Zu Buchstabe a

Nach Auffassung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ist eine der Lehren der
Finanzmarktkrise, dass von kurzfristig ausgerichteten Vergütungsinstrumenten
fehlerhafte Verhaltensanreize ausgehen können. Wer auf die Erreichung solcher
kurzfristiger Parameter ausgerichtet sei (Börsenkurs, Auftragsvolumen etc. zu
einem bestimmten Stichtag), werde das nachhaltige Wachstum seines Unterneh-
mens aus dem Blick verlieren und zum Eingehen unverantwortlicher Risiken
verleitet. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Anreize in der Vergütungsstruktur
für Vorstandsmitglieder in Richtung einer nachhaltigen und auf Langfristigkeit
ausgerichteten Unternehmensführung zu stärken. Zugleich soll die Verantwort-
lichkeit des Aufsichtsrats für die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung gestärkt
und konkretisiert werden sowie die Transparenz der Vorstandsvergütung gegen-
über den Aktionären und der Öffentlichkeit verbessert werden.
Zu Buchstabe b

In ihrem Antrag stellt die Fraktion der FDP fest, die deutsche Aktiengesellschaft
sei ein gesellschaftsrechtliches Erfolgsmodell, das es zwar zu erhalten gelte, das
jedoch gleichzeitig an die neuen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhält-
nisse anzupassen sei. Um einen weiteren Ausgleich der Interessen von Unter-
nehmen, Aktionären und Dritten zu verwirklichen, fordern die Antragsteller,

Drucksache 16/13433 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der Bundestag wolle beschließen, die Bundesregierung aufzufordern, einen Ge-
setzentwurf vorzulegen, durch den

1. die Zahl der Aufsichtsratsmandate pro Person durch eine entsprechende Än-
derung des Aktiengesetzes auf maximal fünf Handelsgesellschaften begrenzt
wird;

2. die Größe der Aufsichtsräte auf maximal zwölf Mitglieder durch eine ent-
sprechende Änderung des Aktiengesetzes und des Mitbestimmungsgesetzes
begrenzt wird;

3. die Wählbarkeit von früheren Vorstandsvorsitzenden zum Aufsichtsrats-
vorsitzenden desselben kapitalmarktorientierten Unternehmens für die Dauer
von drei Jahren durch eine entsprechende Änderung aktienrechtlicher Vor-
schriften ausgeschlossen wird und

4. die Arbeit der Aufsichtsräte im Rahmen einer Änderung der aktienrecht-
lichen Vorschriften professionalisiert wird.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung, mit der
insbesondere folgende Änderungen vorgeschlagen werden:

● Bei börsennotierten Gesellschaften sollen für variable Vergütungsbestand-
teile eine mehrjährige Bemessungsgrundlage und für außerordentliche
Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit vorgesehen werden.

● Soll-Regelung statt unbedingter Verpflichtung zur nachträglichen Herabset-
zung der Vorstandsvergütung; Befristung der Herabsetzungsmöglichkeit für
Hinterbliebenenbezüge auf drei Jahre nach dem Ausscheiden.

● Pflicht zur Vereinbarung eines Selbstbehalts bei Abschluss einer Directors-
and-Liability-Versicherung für Vorstände.

● Einführung einer Karenzzeit von zwei Jahren für den Wechsel vom Vorstand
in den Aufsichtsrat, wenn das Aufsichtsratsmitglied nicht aufgrund eines
Vorschlags von Aktionären, die mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hal-
ten, gewählt wird.

● Einführung eines unverbindlichen Votums der Hauptversammlung zur Billi-
gung oder Missbilligung des Vergütungssystems.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/12278 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/10885 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine
D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13433

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12278 in der Fassung der nachstehen-
den Zusammenstellung anzunehmen,

b) den Antrag auf Drucksache 16/10885 abzulehnen.

Berlin, den 17. Juni 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Klaus Uwe Benneter
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

haltige Unternehmensentwicklung auszurichten.
Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine

terbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.“
mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für
außerordentliche Entwicklungen soll der Auf-
sichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinba-
ren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterblie-
benenbezüge und Leistungen verwandter Art.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:

„Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach
der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Be-
züge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft
wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85
Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach
der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Be-
züge nach Absatz 1 unbillig wäre, so hat der Auf-
sichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht
auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die ange-

messene Höhe herabzusetzen.“
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


ssenheit der Vorstandsvergütung

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung (VorstAG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl.
S. 1089), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der
Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds
(Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädi-
gungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreiz-
orientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Ak-
tienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art)
dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vor-
standsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft ste-
hen und die übliche Vergütung nicht ohne besonde-
re Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist
bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nach-
Drucksache 16/13433 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Angeme
(VorstAG)
– Drucksache 16/12278 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung (VorstAG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl.
S. 1089), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der
Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds
(Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädi-
gungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreiz-
orientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Ak-
tienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art)
dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vor-
standsmitglieds, zur Lage der Gesellschaft und der
üblichen Vergütung stehen und langfristige Verhal-
tensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwick-
lung setzen. Dies gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hin-
Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ru-
hegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen
verwandter Art können nur in den ersten drei Jah-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

2. § 107 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 84 Abs. 1
Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1“ die Wörter
„, § 87 Abs. 1 und 2 Satz 1“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Mitglied eines Prüfungsausschusses kann nicht sein,
wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied der
Gesellschaft war.“

3. Dem § 116 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine
unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1). In
diesem Fall ist der Mehrbetrag zu einer angemessenen
Vergütung als Mindestschadensersatz zu erstatten.“
– Drucksache 16/13433

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

ren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach
Satz 1 herabgesetzt werden.“

2. Dem § 93 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absi-
cherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus
dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist
ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Scha-
dens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen
der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmit-
glieds vorzusehen.“

3. § 100 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „, oder“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied
derselben börsennotierten Gesellschaft war, es
sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von
Aktionären, die mehr als 25 Prozent der
Stimmrechte an der Gesellschaft halten.“

4. In § 107 Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
„§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1“
die Wörter „ , § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2“
eingefügt.

5. § 116 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 93“ die Wör-
ter „mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3“ einge-
fügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn
sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87
Absatz 1).“

6. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠120

Entlastung, Votum zum Vergütungssystem“.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Hauptversammlung der börsennotier-
ten Gesellschaft kann über die Billigung des Sys-

tems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder be-
schließen. Der Beschluss begründet weder Rechte
noch Pflichten; insbesondere lässt er die Verpflich-
tungen des Aufsichtsrates nach § 87 unberührt.
Der Beschluss ist nicht nach § 243 anfechtbar.“

Drucksache 16/13433 – 6

E n t w u r f

4. In § 193 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „zwei
Jahre“ durch die Wörter „vier Jahre“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz

§ 23 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Ar-
tikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

㤠23

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung

§ 193 des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] ist erst-
mals auf Beschlüsse anzuwenden, die in Hauptversammlun-
gen gefasst werden, die nach dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] einberufen
werden.“

Artikel 3

Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 285 Nummer 9 Buchstabe a Satz 6 und 7 wird durch
folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt auch für:

aa) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall
einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zuge-
sagt worden sind;
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

7. u n v e r ä n d e r t

8. In § 288 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe
„Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz

§ 23 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Ar-
tikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

㤠23

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung

(1) § 93 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes in der ab
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Arti-
kel 6 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist ab dem 1. Juli
2010 auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 6 dieses Gesetzes] geschlossen wurden. Ist die Ge-
sellschaft gegenüber dem Vorstand aus einer vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 die-
ses Gesetzes] geschlossenen Vereinbarung zur Gewäh-
rung einer Versicherung ohne Selbstbehalt im Sinne des
§ 93 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes verpflichtet, so
darf sie diese Verpflichtung erfüllen.

(2) § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes
in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist
nicht auf Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden, die ihr
Mandat am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 6 dieses Gesetzes] bereits inne hatten.

(3) § 120 Absatz 4 und § 193 des Aktiengesetzes in der
ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Ar-
tikel 6 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals auf
Beschlüsse anzuwenden, die in Hauptversammlungen ge-
fasst werden, die nach dem … [einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] einberufen werden.“

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

bb) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall
der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt
worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der
Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür
aufgewandten oder zurückgestellten Betrag;

cc) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderun-
gen dieser Zusagen;

dd) Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied,
das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres be-
endet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im
Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.“

2. In § 286 Absatz 5 Satz 1 und in § 289 Absatz 2 Num-
mer 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Satz 5 bis 9“
durch die Wörter „Satz 5 bis 8“ ersetzt.

3. § 314 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Satz 6 und 7 wird
durch folgenden Satz ersetzt:

„Dies gilt auch für:

aa) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den
Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätig-
keit zugesagt worden sind;

bb) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den
Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit
zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie
den von der Gesellschaft während des Geschäfts-
jahres hierfür aufgewandten oder zurückgestell-
ten Betrag;

cc) während des Geschäftsjahres vereinbarte Ände-
rungen dieser Zusagen;

dd) Leistungen, die einem früheren Vorstandsmit-
glied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäfts-
jahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zu-
gesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt
worden sind.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Satz 5 bis 9“ durch
die Wörter „Satz 5 bis 8“ ersetzt.

4. In § 315 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter
„Satz 5 bis 9“ durch die Wörter „Satz 5 bis 8“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel… des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden
ist, wird folgender Dreißigster Abschnitt angefügt:

„Dreißigster Abschnitt

Übergangsvorschriften zum Gesetz
zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung

Artikel 68

§ 285 Nummer 9, § 286 Absatz 5 Satz 1, § 289 Absatz 2
Nummer 5, § 314 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und § 315
– Drucksache 16/13433

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13433 – 8

E n t w u r f

Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung
des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle die-
ses Gesetzes] sind erstmals auf Jahres- und Konzernab-
schlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden. Die bis zum … [einsetzen: Tag
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Angemessenheit der
Vorstandsvergütung] geltenden Fassungen der § 285 Num-
mer 9, § 286 Absatz 5 Satz 1, § 289 Absatz 2 Nummer 5,
§ 314 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und § 315 Absatz 2
Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs sind letztmals auf Jah-
res- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5

Änderung des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung

In § 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 93 Abs. 1
und 2“ durch die Wörter „§ 93 Abs. 1 und 2 Satz 1
und 2“ ersetzt.

Artikel 6

Inkrafttreten

u n v e r ä n d e r t

FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen

Allianz Versicherungs-AG,
München.
Union hat die Vorlage auf Drucksache 16/12278 in seiner
87. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 143. Sitzung vom 25. Mai 2009 mit den anliegen-
den Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 146. Sit-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/13433

Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Gehb, Klaus Uwe Benneter, Joachim
Stünker, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/12278 in seiner 212. Sitzung am 20. März 2009 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss, den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss
für Arbeit und Soziales und den Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwie-
sen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/10885 in seiner 208. Sitzung am 5. März 2009 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur
Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/12278 in seiner 135. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. deren Annahme.

Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/12278 in seiner 96. Sitzung am 25. März 2009 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP beschlossen, Zustimmung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 16/12278 in seiner 98. Sitzung am
17. Juni 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme in der vom Rechtsausschuss ge-
änderten Fassung.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf
Drucksache 16/12278 in seiner 128. Sitzung am 17. Juni
2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 16/10885 in seiner 98. Sitzung am
17. Juni 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN deren Ableh-
nung.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen auf den Druck-
sachen 16/12278 und 16/10885 in seiner 139. Sitzung am
6. Mai 2009 beraten und beschlossen, hierzu eine öffentliche
Anhörung durchzuführen. Diese fand in seiner 143. Sitzung
am 25. Mai 2009 statt. An der Anhörung haben folgende
Sachverständige teilgenommen:

Prof. Wulf Goette Vorsitzender Richter am Bun-
desgerichtshof, Karlsruhe

Dietmar Hexel Mitglied des Geschäftsführen-
den DGB-Bundesvorstands,
Berlin

Prof. Dr. Heribert Hirte,
LL. M.

Universität Hamburg, Fakultät
für Rechtswissenschaft

Dr. Fritz Kempter Rechtsanwalt, München

Dr. Thomas Kremer Mitglied des Vorstands des BDI-
Rechtsausschusses e. V., Berlin;
c/o ThyssenKrupp AG, Düssel-
dorf

Prof. Dr. Dr. h. c. Marcus
Lutter

Zentrum für Europäisches Wirt-
schaftsrecht der Universität,
Rechts- und Staatswissenschaft-
liche Fakultät, Bonn

Klaus-Peter Müller Vorsitzender der Regierungs-
kommission Deutscher Corpo-
rate Governance Kodex;
c/o Commerzbank AG, Frank-
furt am Main

Prof. Dr. Gregor Thüsing,
LL. M.

Institut für Arbeitsrecht und
Recht der Sozialen Sicherheit,
Bonn

Dr. Walter Tesarczyk Mitglied des Vorstandes der
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
deren Annahme.

zung am 17. Juni 2009 abschließend beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die

Drucksache 16/13433 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 16/12278 mit den aus der Zusam-
menstellung ersichtlichen Änderungen anzunehmen.

Der Rechtsausschuss hat ferner mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/10885 zu emp-
fehlen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD erläutert. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf
unverändert übernommen hat, wird auf die jeweilige Be-
gründung des Gesetzentwurfs (Drucksache 16/12278) ver-
wiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 87 AktG)

Zu Buchstabe a (Änderung des § 87 Absatz 1 AktG)

Konkretisierung der üblichen Vergütung

Entgegen der Formulierung im Fraktionsentwurf soll nicht
der Eindruck entstehen, dass stets angemessen sei, was üb-
lich ist. Damit würde ein Aufschaukelungseffekt ermöglicht.
Deshalb formuliert der Entwurf jetzt negativ. Mit dem Be-
griff „übliche Vergütung“ ist die Branchen-, Größen- und
Landesüblichkeit gemeint (horizontale Vergleichbarkeit). Es
sind Unternehmen derselben Branche, ähnlicher Größe und
Komplexität in die Bemessung einzubeziehen. Landes-
üblichkeit stellt auf die Üblichkeit im Geltungsbereich des
Gesetzes ab. Es ist aber auch das Lohn- und Gehaltsgefüge
im Unternehmen heranzuziehen (Vertikalität). Dabei soll
darauf geachtet werden, dass die Vergütungsstaffelung im
Unternehmen beim Vorstand nicht Maß und Bezug zu den
Vergütungsgepflogenheiten und dem Vergütungssystem im
Unternehmen im Übrigen verliert.

Variable Vergütungsbestandteile: Nachhaltigkeit, Langfris-
tigkeit, mehrjährige Bemessungsgrundlage

Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft wird ge-
setzlich dazu verpflichtet, die Vergütungsstruktur auf eine
nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Dieses
Ziel kann mit verschiedenen Vergütungsinstrumenten ange-
strebt werden. Bei variablen Vergütungsbestandteilen ist auf
eine langfristige Wirkung der Verhaltensanreize, die von der
Vergütung ausgehen, zu achten. Dabei ist auch eine Mi-
schung aus kurzfristigeren und längerfristigen Anreizen
möglich, wenn im Ergebnis ein langfristiger Verhaltensan-
reiz erzeugt wird.

Die Neuregelung verlangt für variable Vergütungsbestand-
teile eine mehrjährige Bemessungsgrundlage. Wie die gefor-
derte mehrjährige Bemessungsgrundlage und damit die
Langfristigkeit der Verhaltensanreize konkret vertraglich

Systeme, Performancebetrachtung über die Gesamtlaufzeit.
Aus der Vorgabe der mehrjährigen Bemessungsgrundlage
folgt zugleich, dass nicht nur die Auszahlung hinausgescho-
ben sein darf, vielmehr müssen die variablen Bestandteile
auch an negativen Entwicklungen im gesamten Bemes-
sungszeitraum teilnehmen.

Der Nachhaltigkeitsgedanke sollte grundsätzlich auch von
nichtbörsennotierten Gesellschaften berücksichtigt werden;
hier wird aber von einer ausdrücklichen Regelung abgese-
hen, da sonst Fragen zum Verhältnis zur GmbH und den Per-
sonenhandelsgesellschaften aufgeworfen würden und man
es den Eigentümern überlassen kann, die richtigen Instru-
mente zu finden. Auch über die Verweisungen auf § 116
AktG bei der GmbH mit Aufsichtsrat wird der geänderte
§ 87 AktG nicht für die GmbH anwendbar.

Begrenzungsmöglichkeit für außerordentliche Entwicklun-
gen

Das Gesetz gibt dem Aufsichtsrat börsennotierter Gesell-
schaften ferner auf, bei der Vereinbarung variabler Vergü-
tungsinstrumente für außerordentliche Entwicklungen eine
Begrenzungsmöglichkeit vorzusehen. Variable Vergütungs-
bestandteile knüpfen an bestimmte Parameter an. Bei einer
positiven Entwicklung dieser Parameter soll der Vorstand
daran teilhaben. Von außerordentlichen Entwicklungen
(z. B. Unternehmensübernahme, Veräußerung von Unter-
nehmensteilen, Hebung stiller Reserven, externe Einflüsse)
soll er nicht ohne Beschränkungsmöglichkeit profitieren.
Auch hier überlässt es das Gesetz allerdings dem Aufsichts-
rat, wie er diese Begrenzungsmöglichkeit (Cap) ausgestaltet.
Er kann zum Beispiel eine feste höhenmäßige Begrenzung
vorgeben. Die Bestimmung übernimmt eine Empfehlung des
Deutschen Corporate Governance Kodex (4.2.3).

Eine Übergangsregelung für die Änderungen von § 87 Ab-
satz 1 AktG ist nicht erforderlich. Die neue Regelung gilt
für die Festsetzung der Vergütung und ist damit schon nach
ihrem Wortlaut nicht auf Altverträge anzuwenden, da dort
die Festsetzung noch unter der früheren Rechtslage erfolgte.

Zu Buchstabe b (Änderung des § 87 Absatz 2 AktG)

Begriff der Unbilligkeit

Durch die Einfügung der Wörter „für die Gesellschaft“ ent-
sprechend der bisherigen Gesetzesformulierung soll der Be-
griff der Unbilligkeit klarer fokussiert werden.

Soll-Regelung zur nachträglichen Herabsetzung der Vor-
standsvergütung

Die Regelung zur nachträglichen Herabsetzung der Vor-
standsvergütung wird abweichend vom Fraktionsentwurf
nicht als Muss-Vorschrift, sondern als Soll-Vorschrift flexib-
ler gefasst. Die derzeit geltende Rechtslage (Kann-Vor-
schrift) wird dadurch dennoch deutlich verschärft. Nur bei
Vorliegen besonderer Umstände kann der Aufsichtsrat von
einer Herabsetzung absehen.

Befristung der Herabsetzungsmöglichkeit für Ruhegehälter
und Hinterbliebenenbezüge

Ruhegehälter können nur dann gekürzt werden, wenn die

umgesetzt werden, sagt der Entwurf nicht. Dazu gibt es zahl-
reiche denkbare Vertragsgestaltungen wie Bonus-Malus-

Verschlechterung der Lage der Gesellschaft dem ausgeschie-
denen Vorstand im Rahmen der Billigkeitsprüfung zugerech-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/13433

net werden kann. Eine Zurechnung kann nicht zeitlich unbe-
grenzt stattfinden. Zudem ist das Vertrauen auf den Bezug
der Ruhegehälter schützenswert. Durch die Befristung der
Möglichkeit zur Herabsetzung wird für Rechtssicherheit ge-
sorgt.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 93 Absatz 2 AktG)

In der Praxis werden von Gesellschaften häufig sogenannte
„Directors and Officers Liability (D&O)“-Versicherungen
abgeschlossen, bei denen die Gesellschaft Versicherungs-
nehmerin ist; sie trägt demgemäß auch die Prämien. Versi-
chert sind die Organe der Gesellschaft. Die Neuregelung be-
schränkt sich darauf, den unter Haftungsgesichtspunkten
wichtigsten Fall zu regeln, nämlich die Versicherung zu-
gunsten von Vorstandsmitgliedern. Die D&O-Versiche-
rungen dienen nicht nur dem Schutz des Vermögens der
Gesellschaft, sondern auch der Absicherung eines Vor-
standsmitglieds vor Haftungsrisiken aus seiner Tätigkeit für
die Gesellschaft. Die Anfügung des Satzes 3 an § 93 Abs. 2
AktG begründet nunmehr ausdrücklich eine Pflicht zur Ver-
einbarung eines Selbstbehalts für den Fall des Abschlusses
einer D&O-Versicherung für Vorstände. Eine generelle
Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung ist damit
nicht verbunden.

Die Neuregelung flankiert die in § 76 Absatz 1 AktG nor-
mierte persönliche Verpflichtung und Verantwortung des
Vorstands, das Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordent-
lichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu leiten. Zu-
gleich hat die Regelung verhaltenssteuernde Wirkung. Die
Haftung mit dem Privatvermögen wirkt Pflichtverletzungen
von Vorstandsmitgliedern präventiv entgegen. Der Gefahr
eines im Ergebnis zu Lasten des Gesellschaftsvermögens
(und damit zu Lasten der Aktionäre und Aktionärinnen)
gehenden größeren Ausfallrisikos der Gesellschaft im
Haftungsfall eines Vorstandsmitglieds wird durch die höhen-
mäßige Beschränkung des notwendigen Selbstbehalts Rech-
nung getragen.

Bei der Vereinbarung des Selbstbehalts sind zwei Werte fest-
zusetzen: Eine prozentuale Quote, die sich auf jeden einzel-
nen Schadensfall bezieht, und eine absolute Obergrenze, die
für alle Schadensfälle in einem Jahr zusammen gilt, jedoch
bei großen Schäden auch schon bei einem einzigen Scha-
densfall erreicht werden kann. Die Höhe der Werte gibt das
Gesetz nicht abschließend vor, geregelt wird lediglich, wie
hoch die Werte mindestens sein müssen. Bei jedem Scha-
densfall hat sich das Vorstandsmitglied mit einem vertraglich
festzulegenden Prozentsatz an dem Schaden zu beteiligen,
der mindestens 10 Prozent betragen muss. Absolute Ober-
grenze ist ein Betrag, der mindestens dem Eineinhalbfachen
der jährlichen Festvergütung entsprechen muss.

Die Orientierung des Selbstbehalts an der festen Vergütung
dient der besseren Handhabbarkeit. Wären die Gesamtbe-
züge des Vorstandmitglieds im Sinne von § 87 Absatz 1
Satz 1 AktG der Maßstab, wäre eine Bewertung oder Schät-
zung aller zugesagten künftigen Vorteile erforderlich.

Je nach Änderung der Festvergütung ist die Versicherung

Zu Nummer 3 (Änderung des § 100 Absatz 2 AktG)

Die Zulässigkeit des Wechsels ehemaliger Vorstandsmitglie-
der in den Aufsichtsrat ist seit langem sehr umstritten. Es
wird als bedenklich angesehen, dass das ehemalige Vor-
standsmitglied den neuen Vorstand behindern und die Berei-
nigung strategischer Fehler oder die Beseitigung von Unre-
gelmäßigkeiten aus der eigenen Vorstandszeit unterbinden
könnte. Eine freiwillige Lösung ist hier schwierig, da es für
ehemalige Vorstände häufig eine Prestigefrage ist, in den
Aufsichtsrat zu wechseln, weshalb es dem Aufsichtsrat
schwerfällt, dem Wunsch nicht nachzugeben.

Durch die Neuregelung wird für den Wechsel vom Vorstand
in den Aufsichtsrat eine allgemeine Karenzzeit von zwei
Jahren eingeführt. Die Vorschrift ist auf börsennotierte Ge-
sellschaften beschränkt, denn nur hier besteht ein systemati-
sches Kontrolldefizit durch die Eigentümergesamtheit.

Die Karenzzeit gilt dann nicht, wenn das Aufsichtsratsmit-
glied aufgrund eines Aktionärsvorschlags gewählt wird. Der
Vorschlag bedarf eines Quorums von 25 Prozent der Stim-
men. Der Bestellungsbeschluss selbst bedarf weiterhin der
einfachen Mehrheit. Grund für die Ausnahmeregelung ist,
dass eine generelle Karenzzeit nur systematische Kontroll-
defizite bei Gesellschaften im Streubesitz und die faktische
Kooptation der Aufsichtsratsbesetzung durch den Vorstand
in diesem speziellen Punkt vermeiden soll. Sind wesentliche
Eigentümer (z. B. Familienaktionäre, Stiftung) der Auffas-
sung, dass sie auf die Kenntnisse und Fähigkeiten eines ver-
dienten Vorstandes nicht verzichten wollen, so ist es nicht
Aufgabe des Gesetzes, ihnen dies zu verwehren. Es kann
sich bei den betreffenden Vorständen z. B. um Unterneh-
mensgründer handeln, die bereits Anteile an die nächste Ge-
neration weitergegeben haben, die aber für die Familie die
Geschicke des Unternehmens weiter kontrollieren sollen.
Häufig kann durch einen solchen Übergang in den Auf-
sichtsrat auch ein Generationswechsel rechtzeitig vollzogen
werden.

In der Praxis wird es sinnvoll sein, wenn die betreffenden
Aktionäre und Aktionärinnen den Vorschlag frühzeitig dem
Aufsichtsrat mitteilen, so dass dieser ihn bei seinen Vor-
schlägen an die Hauptversammlung berücksichtigen kann.
Der Aufsichtsrat braucht dann insofern keinen Gegenkandi-
daten oder keine Gegenkandidatin vorzuschlagen, sondern
kann sich dem Vorschlag der Aktionäre anschließen.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 107 Absatz 3 AktG)

Die im Fraktionsentwurf des VorstAG vorgesehene Einfüh-
rung einer Karenzzeit für den Wechsel vom Vorstand in
einen Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats erscheint ange-
sichts der in Artikel 1 Nummer 3 vorgesehenen Einführung
einer allgemeinen zweijährigen Karenzzeit für den Wechsel
vom Vorstand in den Aufsichtsrat verzichtbar. Diese Fragen
sind im Deutschen Corporate Governance Kodex gut aufge-
hoben.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 116 AktG)

Zu Buchstabe a (Änderung von Satz 1)

Die Regelung bewirkt, dass wie bisher bei Abschluss einer

jährlich anzupassen. Das Bezugsjahr für den anzuwenden-
den Selbstbehalt ist das Jahr des Pflichtverstoßes.

D&O-Versicherung für Aufsichtsratsmitglieder nicht zwin-
gend ein Selbstbehalt vereinbart werden muss. Diese Frage

Drucksache 16/13433 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

kann dem Deutschen Corporate Governance Kodex überlas-
sen bleiben.

Zu Buchstabe b (Anfügung eines Satzes 2)

Bereits in der Begründung des Fraktionsentwurfes des
VorstAG wurde hervorgehoben, dass mit der dort vorgesehe-
nen Anfügung eines § 116 Satz 4 AktG-E ein Verbot des Vor-
teilsausgleichs geregelt werden sollte. Eine solche ausdrück-
liche Regelung ist allerdings nicht erforderlich, da sie
lediglich die ohnehin bestehende Rechtslage des § 249 BGB
wiederholen würde. Der Begriff „Mindestschadensersatz“
könnte zudem dahingehend missverstanden werden, dass
auch dann Schadensersatz zu leisten wäre, wenn nach den
allgemeinen Regeln kein Schaden zu ersetzen wäre. Ein sol-
cher Strafschadensersatz ist dem deutschen Recht fremd und
soll auch nicht geschaffen werden. § 116 Satz 4 AktG-E
kann daher ersatzlos entfallen.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 120 AktG)

Zu Buchstabe a (Änderung der Überschrift)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b (Anfügung eines Absatzes 4)

§ 120 Absatz 4 Satz 1 AktG-E regelt, dass die Hauptver-
sammlung bei börsennotierten Gesellschaften auf Verlangen
von Aktionären (§ 122 Absatz 2 AktG) oder auf Vorschlag
der Verwaltung zulässigerweise auch darüber beschließen
kann kann, ob das bestehende System zur Vorstandsvergü-
tung gebilligt wird oder nicht. Es handelt sich nicht um einen
in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehrenden Beschluss-
gegenstand. Es besteht für die Verwaltung keine Verpflich-
tung, den Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
Durch diese ausdrückliche Hauptversammlungskompetenz
wird den Aktionären ein Instrument zur Kontrolle des
bestehenden Vergütungssystems an die Hand gegeben. Die
Regelung erfüllt zugleich europäische empfehlende Vor-
gaben (Empfehlung der Kommission zur Ergänzung der
Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Rege-
lung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmenslei-
tung börsennotierter Gesellschaften C(2009) 3177 endg.
vom 30. April 2009). Von ihr sind auch positive Rückwir-
kungen auf die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus § 87
AktG zu erwarten. Müssen Vorstand und Aufsichtsrat damit
rechnen, dass das bestehende Vergütungssystem möglicher-
weise durch die Hauptversammlung bewertet wird, werden
sie hierdurch bei der Festlegung der Vorstandsvergütung
gemäß § 87 AktG zu besonderer Gewissenhaftigkeit ange-
halten.

Der Anwendungsbereich von § 120 Absatz 4 AktG-E ist auf
börsennotierte Gesellschaften beschränkt, denn bei
geschlossenen Gesellschaften bedarf es so differenzierter
Regelungen nicht. Die Vorschrift lehnt sich damit und durch
die Formulierung „Grundzüge des Systems zur Vergütung“
an die Nummern 4.2.3 und 4.2.5 des Deutschen Corporate
Governance Kodex an. Dort wird empfohlen, dass der oder
die Aufsichtsratsvorsitzende die Hauptversammlung in
einem Vergütungsbericht über die Grundzüge des Vergü-

ren Anreiz, dieser Empfehlung nachzukommen; denn die
Hauptversammlung wird ein Vergütungssystem, über das sie
nicht zureichend informiert ist, möglicherweise nicht billi-
gen.

§ 120 Absatz 4 Satz 2 AktG-E stellt klar, dass der Hauptver-
sammlungsbeschluss über die Billigung (bzw. Missbilli-
gung) des Vergütungssystems rechtlich nicht verbindlich ist.
Die Vorschrift ähnelt der auf den Entlastungsbeschluss bezo-
genen Vorschrift des § 120 Absatz 2 Satz 2 AktG. Bei einer
börsennotierten Gesellschaft wird ein Beschluss der Haupt-
versammlung, der das bestehende Vergütungssystem miss-
billigt, erhebliche Öffentlichkeitswirkungen erzeugen (so
geschehen bei Anwendung einer vergleichbaren Regelung in
Großbritannien). Diese rein tatsächlichen Wirkungen er-
scheinen angemessen und ausreichend, um eine wirksame
Kontrolle des bestehenden Vergütungssystems durch die
Hauptversammlung zu gewährleisten. Einer irgendwie gear-
teten rechtlichen Bindungswirkung bedarf es darüber hinaus
nicht. Im Übrigen verhindert die Regelung in Absatz 4 Satz 2
zugleich, dass sich die Verwaltung durch einen „wohlmei-
nenden“ Hauptversammlungsbeschluss mittelbar von den
Verpflichtungen aus § 87 AktG entbinden lässt; damit ent-
fällt auch die Haftung wegen unangemessener Vergütungs-
festsetzung nicht. Dies dient auch dem Minderheitenschutz.

§ 120 Absatz 4 Satz 3 AktG-E stellt den Beschluss über die
Billigung des Vergütungssystems unanfechtbar nach § 243
AktG. Hierdurch wird das Beschlussmängelrecht von ent-
sprechenden Verfahren freigehalten. Wegen der fehlenden
rechtlichen Wirkungen des Beschlusses ist nicht ersichtlich,
weshalb dem Vorstand oder den Aktionären hier eine An-
fechtungsmöglichkeit bereitstehen müsste.

Zu Nummer 8 (Änderung des § 288 Absatz 3 AktG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Artikel 1
Nummer 1 Buchstabe b vorgesehenen Änderung des § 87
Absatz 2 AktG.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz)

Zu § 23 Absatz 1 EGAktG-E

§ 23 Absatz 1 Satz 1 EGAktG-E verlangt, dass laufende
D&O-Versicherungsverträge bis zum 30. Juni 2010 an die
Neuregelung in Artikel 1 Nummer 2 (Verpflichtung zur Ver-
einbarung eines Selbstbehalts) angepasst werden. Besteht
aus dem laufenden Anstellungsvertrag des Vorstandes ein
Anspruch auf eine Versicherung ohne einen vom Gesetz
geforderten Selbstbehalt, so bleibt diese Verpflichtung der
Gesellschaft nach § 23 Absatz 1 Satz 2 EGAktG-E bis zum
Ablauf des Vorstandsvertrags, also in der Praxis maximal
fünf Jahre, erfüllbar. Verlängerungen des Vorstandsvertrags
bleiben hierbei außer Betracht.

Zu § 23 Absatz 2 EGAktG-E

Die Übergangsregelung zu der in Artikel 1 Nummer 3 Buch-
stabe c vorgesehenen Einführung einer zweijährigen Ka-
renzzeit für den Wechsel von Vorstandsmitgliedern in den
Aufsichtsrat in § 100 Absatz 2 AktG-E stellt sicher, dass be-
tungssystems und deren Veränderung informiert. Die Neu-
regelung in § 120 Absatz 4 Satz 1 AktG-E gibt einen weite-

stehende Mandate fortgeführt werden können. Da sich die
Regelung auf die Person und nicht auf das Mandat bezieht,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/13433

können die Mandatsinhaber nach Ende der Amtszeit auch
dann wiedergewählt werden, wenn die Karenzzeit noch nicht
abgelaufen ist. Es erschiene unverhältnismäßig, derzeitigen
Amtsinhabern zwar die Weiterführung des Mandates bis
zum vorgesehenen Ende der Amtszeit zu gestatten, sie aber
dann von einer Wiederwahl auszuschließen, weil noch ein
Teil der Karenzzeit, möglicherweise nur wenige Monate,
offen wäre.

Auf eine Übergangsregelung für Hauptversammlungen, die
bei Inkrafttreten des VorstAG bereits einberufen waren, wird
verzichtet, um die neu geschaffene Karenzzeit für den Wech-
sel vom Vorstand in den Aufsichtsrat möglichst schnell wirk-
sam werden zu lassen.

Zu § 23 Absatz 3 EGAktG-E

Die Übergangsregelung zu der in Artikel 1 Nummer 6 vor-
gesehenen Änderung von § 120 AktG stellt sicher, dass
durch die Gesetzesänderung keine Hauptversammlungen
betroffen werden, die bei Inkrafttreten des VorstAG bereits
einberufen waren.

Zu Artikel 5 (Änderung des GmbH-Gesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Artikel 1
Nummer 5 Buchstabe a vorgesehenen Änderung des § 116
AktG, vgl. Begründung dort.

Berlin, den 17. Juni 2009

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Klaus Uwe Benneter
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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