BT-Drucksache 16/13314

a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Joachim Stünker, Michael Kauch, Dr. Lukrezia Jochimsen, Jerzy Montag und weiterer Abgeordneter -16/8442- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, René Röspel, Katrin Göring-Eckardt, Dr. Harald Terpe, Josef Philip Winkler, und weiterer Abgeordneter -16/11360- Entwurf eines Gesetzes zur Verankerung der Patientenverfügung im Betreuungsrecht (Patientenverfügungsgesetz - PatVerfG) c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Zöller, Dr. Hans Georg Faust, Dr. Herta Däubler-Gmelin, Monika Knoche, Hüseyin-Kenan Aydin und weiterer Abgeordneter -16/11493- Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen (Patientenverfügungsverbindlichkeitsgesetz - PVVG) d) zu dem Antrag der Abgeordneten Michael Kauch, Dr. Max Stadler, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/397- Patientenverfügungen neu regeln - Selbstbestimmungsrecht und Autonomie von nichteinwilligungsfähigen Patienten stärken

Vom 8. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13314
16. Wahlperiode 08. 06. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Joachim Stünker, Michael Kauch,
Dr. Lukrezia Jochimsen, Jerzy Montag, Dr. Karl Addicks, Kerstin Andreae, Gerd
Andres, Ingrid Arndt-Brauer, Rainer Arnold, Sabine Bätzing, Daniel Bahr
(Münster), Doris Barnett, Dr. Hans-Peter Bartels, Sören Bartol, Dr. Dietmar
Bartsch, Marieluise Beck (Bremen), Uwe Karl Beckmeyer, Birgitt Bender, Klaus
Uwe Benneter, Dr. Axel Berg, Ute Berg, Petra Bierwirth, Karin Binder, Dr. Lothar
Bisky, Heidrun Bluhm, Clemens Bollen, Gerd Bollmann, Alexander Bonde,
Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst,
Edelgard Bulmahn, Dr. Martina Bunge, Ulla Burchardt, Martin Burkert,
Dr. Michael Bürsch, Christian Carstensen, Marion Caspers-Merk, Roland Claus,
Dr. Peter Danckert, Ekin Deligöz, Patrick Döring, Dr. Carl-Christian Dressel,
Dr. Thea Dückert, Garrelt Duin, Mechthild Dyckmans, Sebastian Edathy,
Siegmund Ehrmann, Dr. Uschi Eid, Dr. Dagmar Enkelmann, Petra Ernstberger,
Jörg van Essen, Karin Evers-Meyer, Annette Faße, Hans-Josef Fell, Elke Ferner,
Ulrike Flach, Gabriele Fograscher, Rainer Fornahl, Gabriele Frechen, Dagmar
Freitag, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Kai Gehring, Dr. Edmund
Peter Geisen, Dr. Wolfgang Gerhardt, Iris Gleicke, Günter Gloser, Hans-Michael
Goldmann, Diana Golze, Renate Gradistanac, Angelika Graf (Rosenheim),
Dieter Grasedieck, Monika Griefahn, Kerstin Griese, Gabriele Groneberg, Achim
Großmann, Wolfgang Grotthaus, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen),
Dr. Gregor Gysi, Hans-Joachim Hacker, Bettina Hagedorn, Anja Hajduk, Alfred
Hartenbach, Michael Hartmann (Wackernheim), Nina Hauer, Heinz-Peter
Haustein, Dr. Barbara Hendricks, Bettina Herlitzius, Stephan Hilsberg, Priska
Hinz (Herborn), Bärbel Höhn, Dr. Barbara Höll, Iris Hoffmann (Wismar), Frank
Hofmann (Volkach), Birgit Homburger, Klaas Hübner, Christel Humme,
Brunhilde Irber, Johannes Kahrs, Dr. h. c. Susanne Kastner, Ulrich Kelber,
Astrid Klug, Hellmut Königshaus, Fritz Rudolf Körper, Dr. Bärbel Kofler, Walter
Kolbow, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sylvia Kotting-Uhl, Rolf Kramer,
Anette Kramme, Nicolette Kressl, Volker Kröning, Dr. Hans-Ulrich Krüger,
Jürgen Kucharczyk, Helga Kühn-Mengel, Dr. Uwe Küster, Ute Kumpf, Katrin
Kunert, Oskar Lafontaine, Christine Lambrecht, Christian Lange (Backnang),
Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-

Schnarrenberger, Markus Löning, Gabriele Lösekrug-Möller, Dr. Gesine
Lötzsch, Nicole Maisch, Caren Marks, Katja Mast, Ulrich Maurer, Horst
Meierhofer, Dorothee Menzner, Ulrike Merten, Dr. Matthias Miersch, Kornelia
Möller, Jan Mücke, Detlef Müller (Chemnitz), Kerstin Müller (Köln), Burkhardt
Müller-Sönksen, Gesine Multhaupt, Kersten Naumann, Wolfgang Neskovic, Dirk
Niebel, Thomas Oppermann, Holger Ortel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt),

Drucksache 16/13314 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Dr. Norman Paech, Detlef Parr, Johannes Pflug, Gisela Piltz, Joachim Poß,
Christoph Pries, Dr. Wilhelm Priesmeier, Mechthild Rawert, Steffen Reiche
(Cottbus), Maik Reichel, Dr. Carola Reimann, Christel Riemann-Hanewinckel,
Jörg Rohde, Karin Roth (Esslingen), Ortwin Runde, Krista Sager, Frank
Schäffler, Elisabeth Scharfenberg, Bernd Scheelen, Irmingard Schewe-Gerigk,
Marianne Schieder, Dr. Konrad Schily, Ulla Schmidt (Aachen), Carsten
Schneider (Erfurt), Olaf Scholz, Dr. Herbert Schui, Swen Schulz (Spandau),
Marina Schuster, Dr. Angelica Schwall-Düren, Dr. Martin Schwanholz, Rolf
Schwanitz, Rita Schwarzelühr-Sutter, Dr. Petra Sitte, Dr. Hermann Otto Solms,
Dr. Margrit Spielmann, Frank Spieth, Dr. Max Stadler, Rainder Steenblock, Dieter
Steinecke, Ludwig Stiegler, Dr. Rainer Stinner, Rolf Stöckel, Silke Stokar von
Neuforn, Christoph Strässer, Hans-Christian Ströbele, Dr. Peter Struck, Jörg
Tauss, Jella Teuchner, Franz Thönnes, Florian Toncar, Hedi Wegener, Petra
Weis, Dr. Rainer Wend, Hildegard Wester, Lydia Westrich, Dr. Margrit Wetzel,
Andrea Wicklein, Heidemarie Wieczorek-Zeul, Dr. Dieter Wiefelspütz, Wolfgang
Wieland, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Heidi Wright, Jörn Wunderlich, Martin Zeil,
Sabine Zimmermann, Manfred Zöllmer, Brigitte Zypries
– Drucksache 16/8442 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, René Röspel,
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Harald Terpe, Josef Philip Winkler, Otto Fricke, Gerda
Hasselfeldt, Dr. h. c. Wolfgang Thierse, Volker Kauder, Renate Künast, Volker
Beck (Köln), Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen), Thomas Bareiß, Norbert
Barthle, Cornelia Behm, Veronika Bellmann, Antje Blumenthal, Dr. Maria
Böhmer, Klaus Brähmig, Helmut Brandt, Willi Brase, Dr. Ralf Brauksiepe, Georg
Brunnhuber, Marco Bülow, Cajus Caesar, Leo Dautzenberg, Hubert Deittert,
Thomas Dörflinger, Marie-Luise Dött, Maria Eichhorn, Ilse Falk, Dr. Maria
Flachsbarth, Klaus-Peter Flosbach, Hans-Joachim Fuchtel, Dr. Jürgen Gehb,
Norbert Geis, Eberhard Gienger, Ralf Göbel, Josef Göppel, Ute Granold,
Reinhard Grindel, Hermann Gröhe, Michael Grosse-Brömer, Markus Grübel,
Monika Grütters, Britta Haßelmann, Winfried Hermann, Peter Hettlich, Ernst
Hinsken, Christian Hirte, Ulrike Höfken, Joachim Hörster, Thilo Hoppe, Anette
Hübinger, Susanne Jaffke-Witt, Dr. Franz Josef Jung, Andreas Jung (Konstanz),
Hans-Werner Kammer, Bernhard Kaster, Siegfried Kauder (Villingen-
Schwenningen), Christian Kleiminger, Julia Klöckner, Jens Koeppen, Manfred
Kolbe, Karin Kortmann, Hartmut Koschyk, Ernst Kranz, Günter Krings,
Katharina Landgraf, Michael Link (Heilbronn), Helga Lopez, Dr. Michael Luther,
Lothar Mark, Hilde Mattheis, Stephan Mayer (Altötting), Dr. Michael Meister,
Stefan Müller (Erlangen), Eduard Oswald, Daniela Raab, Thomas Rachel, Peter
Rauen, Eckhardt Rehberg, Klaus Riegert, Dr. Heinz Riesenhuber, Sönke Rix,
Kurt J. Rossmanith, Dr. Christian Ruck, Dr. Annette Schavan, Christine Scheel,
Dr. Hermann Scheer, Dr. Gerhard Schick, Georg Schirmbeck, Andreas Schmidt
(Mülheim), Dr. Andreas Schockenhoff, Bernhard Schulte-Drüggelte, Wilhelm

Josef Sebastian, Johannes Singhammer, Wolfgang Spanier, Jörg-Otto Spiller,
Erika Steinbach, Thomas Strobl (Heilbronn), Lena Strothmann, Michael

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13314

Stübgen, Arnold Vaatz, Gerhard Wächter, Marco Wanderwitz, Marcus Weinberg,
Peter Weiß (Emmendingen), Gerald Weiß (Groß-Gerau), Ingo Wellenreuther,
Karl-Georg Wellmann, Annette Widmann-Mauz, Elisabeth Winkelmeier-Becker,
Waltraud Wolff (Wolmirstedt)
– Drucksache 16/11360 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verankerung der Patientenverfügung
im Betreuungsrecht (Patientenverfügungsgesetz – PatVerfG)

c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Zöller, Dr. Hans Georg
Faust, Dr. Herta Däubler-Gmelin, Monika Knoche, Hüseyin-Kenan Aydin,
Dr. Wolf Bauer, Clemens Binninger, Eva Bulling-Schröter, Dr. Diether Dehm,
Werner Dreibus, Klaus Ernst, Enak Ferlemann, Hartwig Fischer (Göttingen),
Herbert Frankenhauser, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Jochen-Konrad
Fromme, Wolfgang Gehrcke, Heike Hänsel, Holger Haibach, Inge Höger, Klaus
Hofbauer, Franz-Josef Holzenkamp, Eike Hovermann, Dr. Hakki Keskin, Katja
Kipping, Eckart von Klaeden, Jan Korte, Dr. Rolf Koschorrek, Thomas
Kossendey, Michael Kretschmer, Dr. Martina Krogmann, Dr. Max Lehmer, Paul
Lehrieder, Ingbert Liebing, Eduard Lintner, Thomas Mahlberg, Dr. Angela
Merkel, Laurenz Meyer (Hamm), Maria Michalk, Dr. h. c. Hans Michelbach,
Marlene Mortler, Carsten Müller (Braunschweig), Dr. Georg Nüßlein, Franz
Obermeier, Rita Pawelski, Hans Raidel, Katherina Reiche (Potsdam), Johannes
Röring, Paul Schäfer (Köln), Hermann-Josef Scharf, Dr. Andreas Scheuer, Kurt
Segner, Marion Seib, Thomas Silberhorn, Jens Spahn, Gero Storjohann, Max
Straubinger, Matthäus Strebl, Hans Peter Thul, Dr. Wolfgang Wodarg, Willi
Zylajew
– Drucksache 16/11493 –

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Verbindlichkeit von
Patientenverfügungen (Patientenverfügungsverbindlichkeitsgesetz – PVVG)

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Michael Kauch, Dr. Max Stadler, Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/397 –

Patientenverfügungen neu regeln – Selbstbestimmungsrecht und Autonomie
von nichteinwilligungsfähigen Patienten stärken

A. Problem

Zu den Buchstaben a bis c
Die Gesetzentwürfe erstreben eine gesetzliche Regelung der Patientenverfü-
gung, um Rechts- und Verhaltenssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.

Drucksache 16/13314 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe a

Ziel des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/8442 ist es, durch eine gesetzliche
Regelung der Patientenverfügung für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit zu
schaffen. Es soll sichergestellt werden, dass der das Betreuungsrecht prägende
Grundsatz der Achtung des Selbstbestimmungsrechts entscheidungsunfähiger
Menschen auch bei medizinischen Behandlungen beachtet wird.

Der Entwurf sieht zur Verwirklichung dieser Ziele im Wesentlichen Folgendes
vor:

– das Rechtsinstitut der Patientenverfügung im Betreuungsrecht zu verankern
und die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung einzuführen;

– die Aufgaben eines Betreuers oder Bevollmächtigten beim Umgang mit einer
Patientenverfügung und bei Feststellung des Patientenwillens zu regeln und
dabei klarzustellen, dass der Wille des Betroffenen unabhängig von Art und
Stadium der Erkrankung zu beachten ist (keine Reichweitenbeschränkung).

– Tritt eine in der Patientenverfügung beschriebene Situation ein, ist es Aufga-
be des Betreuers oder Bevollmächtigten zu prüfen, ob die Festlegungen in der
Patientenverfügung auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation des
Betroffenen zutreffen. Die vom behandelnden Arzt vorgeschlagene ärztliche
Maßnahme wird zwischen Betreuer und Arzt unter Berücksichtigung des
Patientenwillens erörtert. Treffen die in der Patientenverfügung getroffenen
Festlegungen auf die vorliegende Lebens- und Behandlungssituation zu und
gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene seine Ent-
scheidung geändert hat, ist dem Behandlungswillen des Betroffenen Geltung
zu verschaffen.

– Fehlt es an einer der genannten Voraussetzungen, hat die Patientenverfügung
keine unmittelbare Bindungswirkung. Es bedarf dann einer Entscheidung des
Betreuers über die Einwilligung in die anstehende ärztliche Maßnahme, die
unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens des Betreuten zu treffen
ist. Zur Feststellung dieses Willens bedarf es konkreter Anhaltspunkte. Die
Kriterien zur Feststellung des mutmaßlichen Willens werden ausdrücklich im
Gesetz genannt. Ist ein mutmaßlicher Wille nicht feststellbar, entscheidet der
Betreuer nach allgemeinen Grundsätzen, also unter Berücksichtigung der
Wünsche und des Wohls des Betreuten. Im Zweifel hat hier der Lebensschutz
Vorrang.

– Jedermann kann jederzeit beim Vormundschaftsgericht eine Überprüfung an-
regen, wenn er befürchtet, dass der Betreuer oder Bevollmächtigte nicht im
Sinne des Betroffenen entscheiden will. Zudem wird zum Schutz des Betrof-
fenen eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eingeführt, wenn Arzt
und Betreuer oder Bevollmächtigter unterschiedlicher Auffassung darüber
sind, welche Entscheidung dem Willen des Betroffenen entspricht.

– Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden; niemand
kann gegen seinen Willen an einer früheren Verfügung festgehalten werden.

– Festlegungen in einer Patientenverfügung, die auf eine verbotene Tötung auf
Verlangen gerichtet sind, sind weiterhin als unwirksam anzusehen.

Zu Buchstabe b

Ziel des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/11360 sind eine Klarstellung der
Rechtslage und die Schaffung von Verhaltenssicherheit für alle Beteiligten. Der
Entwurf regelt die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patien-
tenverfügung im Betreuungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und er-
gänzt zudem die verfahrensrechtlichen Regelungen im Gesetz über die Angele-

genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13314

Die wichtigsten Regelungen sind:

– Der Entwurf regelt die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die
Patientenverfügung im Betreuungsrecht des BGB und ergänzt zudem die ver-
fahrensrechtlichen Regelungen im FGG.

– Mit dem in § 1901a Abs. 1 BGB-E neu geregelten Instrument der Vorsorge-
vollmacht kann für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit im Vor-
hinein vom Betroffenen selbst ein Bevollmächtigter bestellt werden; die Be-
stellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht ist dann i. d. R.
nicht erforderlich (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). In einer Betreuungsverfü-
gung können Vorschläge zur Auswahl des Betreuers und Wünsche zur Wahr-
nehmung der Betreuung geäußert werden (§ 1901a Abs. 2 BGB-E).

– Daneben wird die Patientenverfügung erstmals im Gesetz verankert (§ 1901b
BGB-E). In einer Patientenverfügung schriftlich geäußerte Wünsche und
Entscheidungen über medizinische Maßnahmen gelten nach Verlust der Ein-
willigungsfähigkeit fort. Sie sind für Bevollmächtigte und Betreuer verbind-
lich und grundsätzlich umzusetzen.

– Die in einer Patientenverfügung getroffenen Verfügungen bleiben widerruf-
bar; niemand kann gegen seinen Willen an einer früheren Verfügung festge-
halten werden. Außerdem kann auch niemand zu einer Patientenverfügung
verpflichtet werden. Ein Vertrag darf nicht von der Errichtung oder Vorlage
einer Patientenverfügung abhängig gemacht werden (zivilrechtliches Koppe-
lungsverbot).

– In einer Patientenverfügung mit ärztlicher Beratung kann der Abbruch einer
lebenserhaltenden Behandlung (ohne Begrenzung der Reichweite) verbind-
lich angeordnet werden, wenn eine umfassende ärztliche und rechtliche Auf-
klärung vorausgegangen, dokumentiert und mit der Patientenverfügung vom
Notar beurkundet ist und diese nicht älter als fünf Jahre ist oder mit neuer
ärztlicher Beratung bestätigt wurde.

– Soweit in einer Patientenverfügung ohne Beratung der Abbruch einer lebens-
erhaltenden Behandlung angeordnet ist, ist das für Arzt und Betreuer ver-
bindlich, wenn eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit oder eine
Situation vorliegt, in der der Patient mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit trotz Ausschöpfung aller medizinischen Möglichkeiten das
Bewusstsein niemals wiedererlangen wird (z. B. langfristig stabiles Wach-
koma). Bei heilbaren Erkrankungen zwingt eine ohne ärztliche Beratung er-
stellte Patientenverfügung den Arzt also nicht, entgegen dem Patientenwohl
eine Rettung abzubrechen. Andere Inhalte als ein Behandlungsabbruch sind
auch in der einfachen Patientenverfügung ohne Reichweitenbegrenzung ver-
bindlich.

– Ohne Patientenverfügung kann eine lebenserhaltende Behandlung nur been-
det werden, wenn eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt und
es dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht. Anhaltspunkte da-
für sind frühere mündliche und schriftliche Äußerungen, seine religiösen
Überzeugungen, persönliche Wertvorstellungen und Einstellungen zum Ster-
ben und zu verbleibender Lebenszeit sowie unvermeidbare und für den Be-
troffenen unerträgliche Schmerzen.

– Wenn eine lebenserhaltende Behandlung bei einem nicht einwilligungsfähi-
gen Patienten beendet werden soll, ist nach dem Entwurf von Betreuer und
Arzt unter Beteiligung der Pflegepersonen, nächsten Angehörigen und vom
Betroffenen benannten nahestehenden Personen in einem beratenden Konsil

zu klären, ob dies tatsächlich dem Willen des Betroffenen entspricht und alle
Voraussetzungen vorliegen.

Drucksache 16/13314 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Wenn nach Beratung im Konsil zwischen Arzt und Betreuer ein Dissens über
das Vorliegen aller Voraussetzungen besteht, entscheidet das Vormund-
schaftsgericht. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist immer er-
forderlich, wenn eine lebenserhaltende Behandlung ohne Vorliegen einer un-
heilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit oder aufgrund des mutmaßlichen
Willens abgebrochen werden soll.

– Wünsche und Entscheidungen in jeder Art der Patientenverfügung sind nicht
verbindlich, wenn sie erkennbar in Unkenntnis der Möglichkeiten medizini-
scher Behandlung oder späterer medizinischer Entwicklungen abgegeben
wurden, bei deren Kenntnis der Betroffene vermutlich eine andere Entschei-
dung getroffen hätte.

– Jede Patientenverfügung ist an die Grenzen des rechtlich Zulässigen gebun-
den: Inhalte einer Patientenverfügung, die gegen das Gesetz oder die guten
Sitten verstoßen, sind nichtig. Aktive Sterbehilfe bleibt verboten. Der Ab-
bruch einer lebenserhaltenden Behandlung (passive Sterbehilfe) ist nur unter
Beachtung der gesetzlich definierten Grenzen möglich. Eine Basisversor-
gung kann nicht ausgeschlossen werden.

Zu Buchstabe c

Ziel des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/11493 ist es ebenfalls, die Patienten-
verfügung erstmals gesetzlich im Betreuungsrecht (§ 1901b BGB-E) zu ver-
ankern, eine Regelung zur Beteiligung des Vormundschaftsgerichts entspre-
chend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu treffen (§ 1904 BGB-E) und die
verfahrensrechtlichen Regelungen im FGG zu ergänzen.

Der Gesetzentwurf sieht dabei im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

– Die Patientenverfügung wird zunächst definiert. Darüber hinaus wird in
Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage klargestellt, dass sowohl der
ausdrücklich erklärte als auch der zu ermittelnde mutmaßliche Wille des
Patienten nach dem Verlust der Einwilligungsfähigkeit fortwirkt. Wegen der
hierzu herrschenden Unsicherheit über die Auslegung der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs wird festgelegt, dass Patientenverfügungen unab-
hängig von Art und Verlauf der Erkrankung verbindlich sind.

– In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage wird gesetzlich klarge-
stellt, dass sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte verpflichtet
sind, dem Willen des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

– Der bereits heute übliche Prozess der Indikationsstellung und der Ermitt-
lung des Patientenwillens durch Arzt, rechtlichen Vertreter des Patienten
und – wenn nötig weitere nahestehende Personen und Pflegekräfte – wird
gesetzlich umrissen: damit wird deutlich, dass die Umsetzung des Patienten-
willens nicht unreflektierter Automatismus ist.

– In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird
die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in
eine Untersuchung, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, die
lebensverlängernd oder -erhaltend wirken, der Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts unterworfen, wenn Arzt und Betreuer bei der Ermittlung des
Patientenwillens keine Einigkeit erzielen.

– In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden einige wenige Bestimmungen ge-
troffen, die der Wahrung des Grundrechtsschutzes des Betroffenen dienen,
die Qualität der richterlich gefundenen Entscheidung verfahrensrechtlich ab-

sichern und somit zu einer größtmöglichen Akzeptanz der Entscheidung bei
Verfahrensbeteiligten und Dritten beitragen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13314

Zu Buchstabe d

Nach dem Willen der Antragsteller soll der Deutsche Bundestag aufgefordert
werden festzustellen, dass in der Bürgerschaft weiterhin ein Informationsdefizit
über die Möglichkeiten der rechtlichen Gestaltung einer Patientenverfügung be-
stehe – trotz annähernd 200 verschiedener Leitfäden und Musterverfügungen,
die von staatlichen und privaten Institutionen angeboten würden. Viele Befragte
befürchteten, dass sich Ärzte nicht an die Verfügung hielten. Etwa ein Drittel der
Befragten sei der irrigen Ansicht, Angehörige könnten ohne weiteres für sie ent-
scheiden. Eine uneinheitliche Rechtsprechung mit sich widersprechenden Ent-
scheidungen über die Bindungswirkung von Patientenverfügungen bzw. über
die Reichweite der in ihr verfügten Entscheidungen habe zudem Rechtsunsi-
cherheit geschaffen. Deshalb seien gesetzliche Klarstellungen zur Bindungswir-
kung von Patientenverfügungen dringend erforderlich. Aus rechtlicher und
medizinisch-ethischer Sicht gelte gleichermaßen, dass das Recht zur Selbstbe-
stimmung über den eigenen Körper zum Kernbereich der durch das Grundgesetz
geschützten Würde und Freiheit des Menschen gehöre. Selbstbestimmung sei
der Kern der Menschenwürde, die das einzige absolute und damit uneinge-
schränkt geltende Recht sei. Das Selbstbestimmungsrecht werde durch Willens-
äußerung des entscheidungsfähigen Menschen ausgeübt und umfasse gerade
auch das Recht, die Selbstbestimmung durch erst in der Zukunft relevante Fest-
legungen auszuüben. Lebenserhaltende Maßnahmen seien wie alle ärztlichen
Eingriffe grundsätzlich nur zulässig, wenn der einsichtsfähige Betroffene in die-
se Maßnahmen einwillige. Andernfalls drohten dem behandelnden Arzt straf-
rechtliche Konsequenzen. Das deutsche Recht stelle das Selbstbestimmungs-
recht des Menschen über seinen Körper höher als die Schutzpflichten anderer für
sein Leben.

Der Umgang mit Patientenverfügungen in der Praxis habe gezeigt, dass bei
einem vormals mündlich geäußerten Willen oft Beweis- und Auslegungs-
schwierigkeiten in der konkreten Entscheidungssituation bestünden. Betreuer,
Bevollmächtigte, Angehörige, Ärzte und das Pflegepersonal könnten so in große
Konfliktsituationen geraten. Eine Patientenverfügung solle deshalb grundsätz-
lich schriftlich abgefasst werden.

Eine zwischenzeitlich eingetretene Einwilligungsunfähigkeit stehe der Wirk-
samkeit der Patientenverfügung nicht entgegen. Die Bindungswirkung eines
vormals geäußerten Willens könne aber nur dann zweifelsfrei garantiert werden,
wenn die Willenserklärung auslegungsfähig und auf einen konkreten Behand-
lungsfall subsumierbar sei. Es müsse streng geprüft werden, ob der vormals ge-
äußerte Wille dem tatsächlichen Willen des Patienten in der aktuellen Situation
entspreche.

Je konkreter, detaillierter, umfassender und aktueller die Patientenverfügung ab-
gefasst sei, desto klarer werde sie einen Beurteilungsspielraum des für die Ent-
scheidung zuständigen Dritten eingrenzen. Die Patientenverfügung sei für den
Arzt bindend, wenn sie auf die aktuelle Situation anwendbar sei. Die Bindungs-
wirkung des Patientenwillens dürfe nicht durch Rückgriff auf den mutmaßlichen
Willen korrigiert werden, es sei denn, die bzw. der Betroffene habe seine frühere
Verfügung widerrufen oder die Umstände hätten sich inzwischen so erheblich
geändert, dass die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung die ak-
tuelle Situation nicht mehr erfasse. Blieben Zweifel, ob der Patient von zutref-
fenden Vorstellungen über das medizinische Geschehen ausgegangen sei, so
könne seine Willenserklärung dem Arzt Orientierungshilfe sein. Nur wenn keine
Patientenverfügung vorliege, komme ein Handeln entsprechend dem vormals
mündlich geäußerten Willen oder entsprechend dem mutmaßlichen Willen des
Patienten in Betracht.

Drucksache 16/13314 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts solle auf eine Entscheidung in
Konfliktfällen beschränkt werden, was auch der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs entspreche.

Der Deutsche Bundestag solle die Bundesregierung daher auffordern,

– einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die notwendigen Klarstellungen zur
Bindungswirkung von Patientenverfügungen vornehme und bestimmte Re-
gelungen enthalten solle;

– eine Informationskampagne zu starten, die Empfehlungen zur Abfassung von
Patientenverfügungen und Informationen über Möglichkeiten der Palliativ-
medizin enthalten solle.

B. Lösung

Einvernehmliche Empfehlung, die Entscheidung über die Gesetzentwürfe auf
Drucksachen 16/8442, 16/11360 und 16/11493 – jeweils in geänderter Fassung –
sowie auf Drucksache 16/397 im Plenum des Deutschen Bundestages herbeizu-
führen

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/13314

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

über die nachfolgend aufgeführten Vorlagen einen Beschluss herbeizuführen:

a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/8442 in der sich aus der nachfolgenden
Zusammenstellung ergebenden Fassung:

Entwurf Änderungsantrag der Ini t ianten

Entwurf eines Dritten Gesetzes
zur Änderung des
Betreuungsrechts

Entwurf eines Dritten Gesetzes
zur Änderung des
Betreuungsrechts

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende
Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat das folgende
Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs

Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in
der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geän-
dert:

Das Bürgerliche Gesetzbuch in
der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die
Angabe zu § 1901a durch fol-
gende Angaben ersetzt:

1. In der Inhaltsübersicht wird die
Angabe zu § 1901a durch fol-
gende Angaben ersetzt:

„§ 1901a Patientenverfügung „§ 1901a Patientenverfügung

§ 1901b Schriftliche Betreu-
ungswünsche“.

§ 1901b Gespräch zur Fest-
stellung des Patien-
tenwillens

§ 1901c Schriftliche Betreu-
ungswünsche, Vor-
sorgevollmacht“.

2. Nach § 1901 wird folgender
§ 1901a eingefügt:

2. Nach § 1901 werden folgende
§§ 1901a und 1901b eingefügt:

㤠1901a 㤠1901ad

Patientenverfügung Patientenverfügung

Drucksache 16/13314 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(1) Hat ein einwilligungsfähi-
ger Volljähriger für den Fall seiner
Einwilligungsunfähigkeit schrift-
lich festgelegt, ob er in bestimmte,
zum Zeitpunkt der Festlegung
noch nicht unmittelbar bevorste-
hende Untersuchungen seines Ge-
sundheitszustandes, Heilbehand-
lungen oder ärztliche Eingriffe
einwilligt oder sie untersagt (Pa-
tientenverfügung), prüft der Be-
treuer, ob diese Festlegungen auf
die aktuelle Lebens- und Behand-
lungssituation zutreffen. Ist dies
der Fall, hat der Betreuer dem Wil-
len des Betreuten Ausdruck und
Geltung zu verschaffen. Eine
Patientenverfügung kann jeder-
zeit formlos widerrufen werden.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Liegt keine Patientenverfü-
gung vor oder treffen die Festle-
gungen einer Patientenverfügung
nicht auf die aktuelle Lebens- und
Behandlungssituation zu, hat der
Betreuer unter Beachtung des
mutmaßlichen Willens des Betreu-
ten zu entscheiden, ob er in eine
ärztliche Maßnahme nach Absatz 1
einwilligt oder sie untersagt. Der
mutmaßliche Wille ist aufgrund
konkreter Anhaltspunkte zu er-
mitteln. Zu berücksichtigen sind
insbesondere frühere mündliche
oder schriftliche Äußerungen,
ethische oder religiöse Überzeu-
gungen, sonstige persönliche
Wertvorstellungen und das
Schmerzempfinden des Betreuten.
Um solche Anhaltspunkte zu er-
mitteln, soll der Betreuer nahen
Angehörigen und sonstigen Ver-
trauenspersonen des Betreuten
Gelegenheit zur Äußerung geben,
sofern dies ohne erhebliche Verzö-
gerung möglich ist.

(2) Liegt keine Patientenverfü-
gung vor oder treffen die Festle-
gungen einer Patientenverfügung
nicht auf die aktuelle Lebens- und
Behandlungssituation zu, hat der
Betreuer die Behandlungswün-
sche oder den mutmaßlichen
Willen des Betreuten festzustel-
len und auf dieser Grundlage zu
entscheiden, ob er in eine ärztliche
Maßnahme nach Absatz 1 einwil-
ligt oder sie untersagt. Der mut-
maßliche Wille ist aufgrund kon-
kreter Anhaltspunkte zu ermitteln.
Zu berücksichtigen sind insbeson-
dere frühere mündliche oder
schriftliche Äußerungen, ethische
oder religiöse Überzeugungen
und sonstige persönliche Wert-
vorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
unabhängig von Art und Stadium
einer Erkrankung des Betreuten.

(3) u n v e r ä n d e r t

Entwurf Änderungsantrag der Ini t ianten

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/13314

(4) Niemand kann zur Errich-
tung einer Patientenverfügung
verpflichtet werden. Die Errich-
tung oder Vorlage einer Patien-
tenverfügung darf nicht zur Be-
dingung eines Vertragsschlusses
gemacht werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten
auch für Bevollmächtigte.“

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten
für Bevollmächtigte entspre-
chend.

§ 1901b

Gespräch zur Feststellung des
Patientenwillens

(1) Der behandelnde Arzt
prüft, welche ärztliche Maß-
nahme im Hinblick auf den Ge-
samtzustand und die Prognose
des Patienten indiziert ist. Er
und der Betreuer erörtern diese
Maßnahme unter Berücksichti-
gung des Patientenwillens als
Grundlage für die nach § 1901a
zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des
Patientenwillens nach § 1901a
Absatz 1 oder der Behandlungs-
wünsche oder des mutmaßli-
chen Willens nach § 1901a
Absatz 2 soll nahen Angehöri-
gen und sonstigen Vertrauens-
personen des Betreuten Gele-
genheit zur Äußerung gegeben
werden, sofern dies ohne erheb-
liche Verzögerung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
für Bevollmächtigte entspre-
chend.“

3. Der bisherige § 1901a wird
§ 1901b.

3. Der bisherige § 1901a wird
§ 1901c.

4. § 1904 wird wie folgt gefasst: 4. § 1904 wird wie folgt gefasst:

㤠1904 㤠1904

Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts bei ärztlichen

Maßnahmen

Genehmigung des Betreuungs-
gerichts bei ärztlichen

Maßnahmen

Entwurf Änderungsantrag der Ini t ianten

Drucksache 16/13314 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(1) Die Einwilligung des Be-
treuers in eine Untersuchung des
Gesundheitszustands, eine Heil-
behandlung oder einen ärztlichen
Eingriff bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts, wenn
die begründete Gefahr besteht,
dass der Betreute auf Grund der
Maßnahme stirbt oder einen
schweren und länger dauernden
gesundheitlichen Schaden erlei-
det. Ohne die Genehmigung darf
die Maßnahme nur durchgeführt
werden, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist.

(1) Die Einwilligung des Be-
treuers in eine Untersuchung des
Gesundheitszustands, eine Heil-
behandlung oder einen ärztlichen
Eingriff bedarf der Genehmigung
des Betreuungsgerichts, wenn
die begründete Gefahr besteht,
dass der Betreute auf Grund der
Maßnahme stirbt oder einen
schweren und länger dauernden
gesundheitlichen Schaden erlei-
det. Ohne die Genehmigung darf
die Maßnahme nur durchgeführt
werden, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder
der Widerruf der Einwilligung des
Betreuers in eine Untersuchung
des Gesundheitszustands, eine
Heilbehandlung oder einen ärzt-
lichen Eingriff bedarf der Geneh-
migung des Vormundschaftsge-
richts, wenn die Maßnahme medi-
zinisch angezeigt ist und die
begründete Gefahr besteht, dass
der Betreute auf Grund des Unter-
bleibens oder des Abbruchs der
Maßnahme stirbt oder einen
schweren und länger dauernden
gesundheitlichen Schaden erlei-
det.

(2) Die Nichteinwilligung oder
der Widerruf der Einwilligung des
Betreuers in eine Untersuchung
des Gesundheitszustands, eine
Heilbehandlung oder einen ärzt-
lichen Eingriff bedarf der Geneh-
migung des Betreuungsgerichts,
wenn die Maßnahme medizinisch
angezeigt ist und die begründete
Gefahr besteht, dass der Betreute
auf Grund des Unterbleibens oder
des Abbruchs der Maßnahme
stirbt oder einen schweren und
länger dauernden gesundheit-
lichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den
Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen,
wenn die Einwilligung, die Nicht-
einwilligung oder der Widerruf
der Einwilligung dem Willen des
Betreuten entspricht.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Eine Genehmigung nach
den Absätzen 1 und 2 ist nicht er-
forderlich, wenn zwischen Be-
treuer und behandelndem Arzt
Einvernehmen darüber besteht,
dass die Erteilung, die Nichtertei-
lung oder der Widerruf der Ein-
willigung dem Willen des Betreu-
ten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach
den Absätzen 1 und 2 ist nicht er-
forderlich, wenn zwischen Be-
treuer und behandelndem Arzt
Einvernehmen darüber besteht,
dass die Erteilung, die Nichtertei-
lung oder der Widerruf der Ein-
willigung dem nach § 1901a fest-
gestellten Willen des Betreuten
entspricht.

Entwurf Änderungsantrag der Ini t ianten

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/13314

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten
auch für einen Bevollmächtigten.
Er kann in eine der in Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 genannten
Maßnahmen nur einwilligen,
nicht einwilligen oder die Einwil-
ligung widerrufen, wenn die Voll-
macht diese Maßnahmen aus-
drücklich umfasst und schriftlich
erteilt ist.“

(5) u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit

entfällt

Das Gesetz über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-1,
veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:
1. § 67 Absatz 1 Satz 5 wird wie

folgt gefasst:
„Die Bestellung ist stets erforder-
lich, wenn Gegenstand des Ver-
fahrens die Genehmigung einer
Einwilligung des Betreuers in eine
Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts nach Maßgabe
des § 1904 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ist.“

2. § 69d Absatz 2 wird wie folgt
gefasst:

„(2) Vor der Entscheidung
über eine Genehmigung nach
§ 1904 Abs. 1 und 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs hat das Ge-
richt das Gutachten eines Sach-
verständigen einzuholen. Sach-
verständiger und ausführender
Arzt sollen in der Regel nicht per-
sonengleich sein. § 68a Satz 3
und 4 gilt entsprechend. Die Ge-
nehmigung des Vormundschafts-
gerichts nach § 1904 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs wird
erst zwei Wochen nach Bekannt-
gabe an den Betreuer oder Be-
vollmächtigten sowie an den Ver-

Entwurf Änderungsantrag der Ini t ianten
fahrenspfleger wirksam.“

Drucksache 16/13314 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

3. § 69g Absatz 1 Satz 1 wird wie
folgt gefasst:
„Die Beschwerde gegen die Be-
stellung eines Betreuers von Amts
wegen, die Anordnung eines Ein-
willigungsvorbehalts, die Ent-
scheidung, durch die die Bestel-
lung eines Betreuers oder die
Anordnung eines Einwilligungs-
vorbehalts abgelehnt wird, und
die Entscheidung des Vormund-
schaftsgerichts über die Genehmi-
gung bei ärztlichen Maßnahmen
gemäß § 1904 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs steht unbe-
schadet des § 20 dem Ehegatten
des Betroffenen, dem Lebenspart-
ner des Betroffenen, denjenigen,
die mit dem Betroffenen in gera-
der Linie verwandt oder ver-
schwägert, in der Seitenlinie bis
zum dritten Grad verwandt sind
sowie der zuständigen Behörde
zu.“

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und

in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren
in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt
durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 287 wird folgender Ab-
satz 3 angefügt:

„(3) Ein Beschluss, der die
Genehmigung nach § 1904 Ab-
satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zum Gegenstand hat,
wird erst zwei Wochen nach Be-
kanntgabe an den Betreuer oder
Bevollmächtigten sowie an den
Verfahrenspfleger wirksam.“

2. § 298 wird wie folgt gefasst:

㤠298

Verfahren in Fällen des § 1904
des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Entwurf Änderungsantrag der Ini t ianten

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/13314

b) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/11360 mit folgender Maßgabe, im Übrigen
unverändert:

Artikel 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

,4. In § 1901b Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „sie nach Belehrung
über die rechtlichen Wirkungen und Widerrufsmöglichkeiten zur Nie-
derschrift vor einem Notar errichtet wurde, und die Beurkundung“ er-
setzt durch die Wörter „die Errichtung“.‘

c) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/11493 mit folgender Maßgabe, im Übrigen
unverändert:

1. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

(1) Das Gericht darf die Ein-
willigung eines Betreuers oder
eines Bevollmächtigten in eine
Untersuchung des Gesundheits-
zustandes, eine Heilbehandlung
oder einen ärztlichen Eingriff
(§ 1904 Absatz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) nur geneh-
migen, wenn es den Betroffenen
zuvor persönlich angehört hat.
Das Gericht soll die sonstigen
Beteiligten anhören. Auf Ver-
langen des Betroffenen hat das
Gericht eine ihm nahestehende
Person anzuhören, wenn dies
ohne erhebliche Verzögerung
möglich ist.

(2) Das Gericht soll vor der
Genehmigung nach § 1904 Ab-
satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs die sonstigen Beteiligten
anhören.

(3) Die Bestellung eines Ver-
fahrenspflegers ist stets erfor-
derlich, wenn Gegenstand des
Verfahrens eine Genehmigung
nach § 1904 Absatz 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs ist.

(4) Vor der Genehmigung ist
ein Sachverständigengutachten
einzuholen. Der Sachverständi-
ge soll nicht auch der behan-
delnde Arzt sein.“

Artikel 3 Artikel 3

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft.

Dieses Gesetz tritt am 1. Septem-
ber 2009 in Kraft.

Entwurf Änderungsantrag der Ini t ianten
a) Dem § 1901b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 1901 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.“

Drucksache 16/13314 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b) Dem § 1901b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schrift-
liche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen, sonstige
persönliche Wertvorstellungen sowie andere konkrete Anhaltspunkte.“

c) Dem § 1901b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Regelungen des der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhält-
nisses bleiben unberührt.“

d) Dem §1901c wird folgender Satz angefügt:

„Vor der Errichtung soll eine ärztliche Beratung über Krankheitsbilder,
Möglichkeiten ihrer medizinischen Behandlung und Folgen des Ab-
bruchs oder der Nichtvornahme von Behandlungsmaßnahmen erfol-
gen.“

e) § 1901d Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

„Soweit dies erforderlich ist, willigt der Betreuer in die vorgeschlagene
medizinische Behandlungsmaßnahme ein, wenn sie dem fortgeltenden
Patientenwillen nach § 1901b entspricht.“

2. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

‚Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversiche-
rung – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28. April
2008 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie
folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt

Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesund-
heitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefah-
ren, Förderung der Selbsthilfe, Beratung zur Patientenverfügung“.

b) Nach der Angabe zu § 24b wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 24c Beratung zur Patientenverfügung“.

2. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie
folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt

Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche
Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter

Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe, Beratung
zur Patientenverfügung“.

3. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:

㤠24c
Beratung zur Patientenverfügung
Versicherte haben zur Erstellung einer Patientenverfügung Anspruch
auf eine ärztliche Beratung über Krankheitsbilder, Möglichkeiten ihrer

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/13314

medizinischen Behandlung und Folgen des Abbruchs oder der Nicht-
vornahme von Behandlungsmaßnahmen.“ ‘

3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.

d) Antrag auf Drucksache 16/397

Berlin, den 27. Mai 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Ute Granold
Berichterstatterin

Joachim Stünker
Berichterstatter

Christoph Strässer
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 16/8442 in seiner Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Druck-

87. Sitzung am 27. Mai 2009 beraten und Überweisung an
das Plenum empfohlen.

Zu Buchstabe b

sache 16/397 in seiner 124. Sitzung am 27. Mai 2009 beraten
und dem Deutschen Bundestag empfohlen, hierzu einen Be-
schluss herbeizuführen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
Drucksache 16/13314 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ute Granold, Joachim Stünker, Christoph Strässer,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/8442 in seiner 172. Sitzung am 26. Juni 2008 beraten und
an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung sowie
an den Finanzausschuss, den Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Gesundheit und
an den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
zur Mitberatung überwiesen.

Zu den Buchstaben b und c

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlagen auf Drucksachen
16/11360 und 16/11493 in seiner 199. Sitzung am 21. Januar
2009 beraten und an den Rechtsausschuss zur federführen-
den Beratung sowie an den Finanzausschuss, den Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für
Gesundheit und an den Ausschuss für Menschenrechte und
humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe d

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/397 in seiner 43. Sitzung am 29. Juni 2006 beraten und an
den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung sowie an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für
Gesundheit und an den Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/8442 in seiner 132. Sitzung am 27. Mai 2009 beraten und
empfohlen, zu der Vorlage einen Beschluss des Plenums des
Deutschen Bundestages herbeizuführen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 16/8442 in seiner 91. Sitzung
am 27. Mai 2009 beraten und empfohlen, über den geänder-
ten Gesetzentwurf einen Beschluss des Plenums herbeizu-
führen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Druck-
sache 16/8442 in seiner 124. Sitzung am 27. Mai 2009 bera-
ten und dem Deutschen Bundestag empfohlen hierzu einen
Beschluss herbeizuführen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre

und empfohlen, zu der Vorlage einen Beschluss des Plenums
des Deutschen Bundestages herbeizuführen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 16/11360 in seiner 91. Sit-
zung am 27. Mai 2009 beraten und empfohlen, über den ge-
änderten Gesetzentwurf einen Beschluss des Plenums her-
beizuführen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Druck-
sache 16/11360 in seiner 124. Sitzung am 27. Mai 2009 be-
raten und dem Deutschen Bundestag empfohlen, hierzu ei-
nen Beschluss herbeizuführen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 16/11360 in seiner
87. Sitzung am 27. Mai 2009 beraten und Überweisung an
das Plenum empfohlen.

Zu Buchstabe c

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/11493 in seiner 132. Sitzung am 27. Mai 2009 beraten
und empfohlen, zu der Vorlage einen Beschluss des Plenums
des Deutschen Bundestages herbeizuführen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 16/11493 in seiner 91. Sit-
zung am 27. Mai 2009 beraten und empfohlen, über den ge-
änderten Gesetzentwurf einen Beschluss des Plenums her-
beizuführen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Druck-
sache 16/11493 in seiner in seiner 124. Sitzung am 27. Mai
2009 beraten und dem Deutschen Bundestag empfohlen,
hierzu einen Beschluss herbeizuführen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 16/11493 in seiner
87. Sitzung am 27. Mai 2009 beraten und Überweisung an
das Plenum empfohlen.

Zu Buchstabe d

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf
Drucksache 16/397 in seiner 126. Sitzung am 27. Mai 2009
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen zu empfeh-
len, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 16/397 in seiner 91. Sitzung
am 27. Mai 2009 beraten und empfohlen, über den Antrag
einen Beschluss des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/11360 in seiner 132. Sitzung am 27. Mai 2009 beraten

genabschätzung hat die Vorlage auf Drucksache 16/397 in
seiner 88. Sitzung am 27. Mai 2009 beraten und dem Plenum

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/13314

empfohlen, über den Antrag einen Beschluss herbeizufüh-
ren.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen
16/8442, 16/11360, 16/11493 und 16/397 in seiner 121. Sit-
zung am 17. Dezember 2008 beraten und beschlossen, hierzu
eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner
128. Sitzung am 4. März 2009 durchgeführt hat. An dieser
Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das
Wortprotokoll der Sitzung vom 4. März 2009 mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 144. Sit-
zung am 27. Mai 2009 abschließend beraten und einstim-
mig empfohlen auf Drucksachen 16/8442, 16/11360 und
16/11493 – jeweils in geänderter Fassung – sowie auf
Drucksache 16/397 im Plenum des Deutschen Bundestages
eine Beschlussfassung herbeizuführen.

Zu dem Gesetzentwurf 16/8442 lagen dem Rechtsausschuss
mehrere Petitionen vor.

Zu dem Antrag 16/397 lag dem Rechtsausschuss eine Peti-
tion vor.

Soweit der Rechtsausschuss empfiehlt, über den unveränder-
ten Antrag auf Drucksache 16/397 Beschluss zu fassen, wird
auf die Begründungen zu dieser Vorlage verwiesen.

Die Initianten der Vorlage zu Buchstabe a begründeten ih-
ren Änderungsantrag zu ihrem Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/8442 wie folgt:

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)

Zum Eingangssatz

Der Eingangssatz enthält eine rechtsförmliche Änderung.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Wegen der nachfolgend erläuterten Einfügung eines neuen
§ 1901b und der Neubezeichnung des bislang im Entwurf
enthaltenen § 1901b ist auch eine Anpassung der Inhalts-
übersicht erforderlich.

Zu Nummer 2

Zu § 1901a BGB (Patientenverfügung)

Eine Patientenverfügung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Weitere formelle Voraussetzungen sieht
§ 1901a BGB nicht vor, um keine zu hohen Hürden für die
Wirksamkeit einer Patientenverfügung und damit für die
Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts aufzustellen.
Allerdings wird es im Regelfall wichtig und sinnvoll sein,
sich vor Erstellung einer Patientenverfügung ärztlich bera-
ten zu lassen, in der Patientenverfügung Zeit und Ort ihrer
Erstellung anzugeben und sie bei Bedarf zu aktualisieren.

Eine Beratung vor Erstellung einer Patientenverfügung wird
für den Patienten vielfach hilfreich sein, seine Entscheidun-
gen zu treffen. Sie kann auch dazu beitragen, dass die ärztli-
chen Maßnahmen, in die eingewilligt wird oder die untersagt
werden, hinreichend genau beschrieben werden und die Pa-
tientenverfügung damit für den Arzt und den Betreuer Auf-
schluss über den Patientenwillen in der anstehenden Be-
handlungssituation gibt. Eine solche Beratung muss aber
nicht zwingend durch einen Arzt erfolgen, es können auch
Beratungsangebote von nichtärztlichen, im Umgang mit Pa-
tientenverfügungen erfahrenen Einrichtungen oder Personen
in Anspruch genommen werden, das können beispielsweise

Prof. Dr. Gian Domenico
Borasio

Lehrstuhl für Palliativmedi-
zin, Interdisziplinäres Zen-
trum für Palliativmedizin
(IZP), Klinikum der Universi-
tät München-Großhadern

Dr. Hans-Joachim Heßler Vizepräsident des Oberlan-
desgerichts München

Prof. Dr. Wolfram Höfling,
M. A.

Universität zu Köln, Institut
für Staatsrecht

Prof. Dr. Friedhelm Hufen Johannes Gutenberg-Univer-
sität Mainz, Lehrstuhl für
Öffentliches Recht, Staats-
und Verwaltungsrecht, Mit-
glied des Verfassungsge-
richtshofs Rheinland-Pfalz

Prof. Dr. Christian Jäger Universität Bayreuth, Lehr-
stuhl für Strafrecht und Straf-
prozessrecht, insbesondere
Wirtschaftsrecht und Medi-
zinrecht

Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen, Lehr-
stuhl für Bürgerliches Recht,
Zivilprozessrecht und Rechts-
vergleichung, Institut für
Privat- und Prozessrecht/
Zentrum für Medizinrecht

Dr. Arnd T. May Medizinethiker, Ruhr-Uni-
versität Bochum, Institut für
Philosophie, Mitglied des
Klinischen Ethik Komitees
am Universitätsklinikum
Aachen

Dr. Michael de Ridder Arzt für Innere Medizin und
Rettungsmedizin; Chefarzt
der Rettungsstelle am Vivan-
tes-Klinikum Am Urban,
Berlin

PD Dr. Stephan Sahm Chefarzt der Medizinischen
Klinik I, Klinik für Gastro-
enterologie, Onkologie und
Palliativmedizin, Ketteler
Krankenhaus, Offenbach und
Johann Wolfgang Goethe-
Universität Frankfurt am
fachkundigen Verbände, Vertreter von Glaubensgemein-
schaften oder Selbsthilfegruppen sein.

Main, Institut für Geschichte
und Ethik der Medizin

Drucksache 16/13314 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Angabe von Zeit und Ort der Erstellung der Patienten-
verfügung kann eine Rolle spielen bei der Frage, ob die Er-
klärungen in der Patientenverfügung (noch) auf die aktuelle
Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Allein der
Zeitraum zwischen der Erstellung und dem Behandlungs-
zeitpunkt rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass die
abgegebenen Erklärungen nicht mehr gelten sollen. Die An-
gabe von Zeit und Ort der Erstellung kann aber die Beurtei-
lung in der konkreten Anwendungssituation erleichtern.

Von Zeit zu Zeit, insbesondere bei wesentlichen Änderungen
der Lebensumstände oder des Gesundheitszustandes, sollte
die Patientenverfügung überprüft und bei Bedarf geändert
werden. Es kann sich nämlich die Frage stellen, ob die Erklä-
rungen in der Patientenverfügung noch auf die aktuelle Le-
bens- und Behandlungssituation zutreffen. Insbesondere
dann, wenn eine wesentliche Änderung der Lebensumstände
oder des Gesundheitszustandes eingetreten ist, kann dies
fraglich sein. Ist erkennbar, dass der Patient die Patientenver-
fügung nach Änderung solcher wesentlichen Änderungen
der Lebensumstände oder des Gesundheitszustandes bzw.
nach einem längeren Zeitabstand überprüft hat, stellt dies
eine Hilfe für den Betreuer und den Arzt dar.

Zu Absatz 2

In Satz 1 wird eine Anregung aus der Sachverständigenanhö-
rung aufgenommen und ausdrücklich klargestellt, dass die
bereits nach geltendem Recht bestehende Bindung des
Betreuers an Behandlungswünsche des Betreuten (§ 1901
Absatz 3 BGB) weiterhin besteht und nicht abgeschwächt
wird. Diese Klarstellung ist insbesondere für die Fälle wich-
tig, in denen ein konkreter und situationsbezogener Patien-
tenwille feststellbar ist, der aber nur mündlich geäußert wur-
de und deshalb keine unmittelbare Bindungswirkung
gegenüber dem Arzt entfalten kann. Satz 1 enthält darüber
hinaus sprachliche Änderungen.

In Satz 3 ist das Schmerzempfinden als Kriterium für die Er-
mittlung des mutmaßlichen Willens entfallen. Das Schmerz-
empfinden eines Patienten ist derart subjektiv, dass es durch
einen außen stehenden Dritten kaum beurteilt werden kann.
Als ausdrückliches Kriterium für die Ermittlung des mut-
maßlichen Willens ist es deshalb ungeeignet.

Satz 4 ist im Hinblick auf die Regelung im neu eingefügten
§ 1901b Absatz 2 entfallen.

Zu Absatz 4 – neu –

In diesem Absatz wird nochmals verdeutlicht, dass es keinen
wie auch immer gearteten Zwang zur Abfassung einer
Patientenverfügung gibt. Außerdem wird ein allgemeines
zivilrechtliches Koppelungsverbot statuiert. Die Errichtung
oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedin-
gung eines Vertragschlusses (§ 158 BGB) gemacht werden,
z. B. beim Abschluss eines Heim- oder Versicherungsvertra-
ges. Individuellem und gesellschaftlichem Druck zur Errich-
tung einer (bestimmten) Patientenverfügung soll entgegen-
gewirkt werden.

Zu Absatz 5 – neu –

Aufgrund des neu eingefügten Absatzes 4 wird der bisherige

mächtigte entsprechend gelten. Damit wird klargestellt, dass
sich die Pflichten des Bevollmächtigten vorrangig aus der
Vollmacht ergeben.

Zu § 1901b BGB – neu – (Gespräch zur Feststellung des
Patientenwillens)

Um den dialogischen Prozess zwischen dem behandelnden
Arzt und dem Betreuer und ggf. weiteren Personen im Ge-
setz zu verankern, wird § 1901b eingefügt. Die Überschrift
der Vorschrift macht deutlich, worin es bei der Regelung im
Kern geht. Zwar ergeben sich die Pflichten des Arztes bereits
aus dessen berufsrechtlichen Pflichten, im Hinblick auf die
bestehenden Verunsicherungen in der Praxis erscheint eine
klarstellende Regelung aber sinnvoll.

Zu Absatz 1

Die Regelung in Absatz 1 verdeutlicht den Ablauf und die
Aufgaben vom behandelnden Arzt und Betreuer im Falle ei-
ner Einwilligungsunfähigkeit des Patienten. An erster Stelle
steht die ärztliche Indikation. Der behandelnde Arzt prüft,
welche ärztliche Maßnahme indiziert ist, und zwar im Hin-
blick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patien-
ten. An zweiter Stelle steht, sofern ein Betreuer bestellt ist,
die Erörterung dieser indizierten Maßnahme zwischen dem
Betreuer und dem behandelnden Arzt. Bei dieser Erörterung
haben sie den Patientenwillen nach § 1901a zu berücksichti-
gen. Als Ergebnis dieser Erörterungen handelt der Betreuer
dann nach § 1901a Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend
dem festgestellten Patientenwillen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bezieht sich auf die Feststellung des Patientenwil-
lens nach § 1901a Absatz 1 oder Absatz 2. Im Rahmen von
Absatz 1 kann die Patientenverfügung auszulegen sein; da-
rüber hinaus muss festgestellt werden, ob die Erklärungen in
der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Be-
handlungssituation zutreffen. Im Rahmen von Absatz 2 müs-
sen die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille
des Betreuten festgestellt werden. In beiden Fällen sollen der
Betreuer und der behandelnde Arzt nahen Angehörigen und
sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur
Äußerung geben. Insoweit geht die Regelung über die bis-
herige Regelung in § 1901a Absatz 2 Satz 4 hinaus. Der ein-
zubeziehende Personenkreis bleibt dagegen gleich. Zu den
nahen Angehörigen zählen insbesondere der Ehegatte, der
Lebenspartner, Eltern, Geschwister und Kinder. Sonstige
Vertrauenspersonen können auch nicht mit dem Betreuten
verwandte Personen sein, es kommt hierbei allein auf das
Vertrauensverhältnis an, das zu dem Betreuten bestand.
Auch Pflegekräfte kommen im Einzelfall in Betracht. Durch
die Einbeziehung des genannten Personenkreises sowohl bei
der Auslegung der Patientenverfügung als auch bei der Er-
mittlung von Behandlungswünschen oder des mutmaßlichen
Willens des Betroffenen wird die Entscheidungspraxis für
den Betreuer und den behandelnden Arzt auf eine fundierte
Grundlage gestellt. Ist eine Äußerung der genannten Perso-
nen nur mit einer erheblichen Zeitverzögerung möglich,
kann davon abgesehen werden, ihnen Gelegenheit zur Äuße-
rung zu geben. Dies hat den Hintergrund, dass ärztliche
Absatz 4 nunmehr Absatz 5. Inhaltlich enthält er eine Ände-
rung dahingehend, dass die genannten Absätze für Bevoll-

Maßnahmen in vielen Fällen eilbedürftig sein werden. Ob er-
hebliche zeitliche Verzögerungen vorliegen, ist in Abhängig-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/13314

keit von der Dringlichkeit des vorzunehmenden Eingriffs,
der Notwendigkeit aufwändiger Personen- oder Anschriften-
ermittlungen und der Erreichbarkeit der genannten Personen
zu beurteilen. Zudem sollte der Betreuer von der Beteiligung
einzelner Personen absehen, wenn dies dem erklärten oder
erkennbaren Willen des Betroffenen widerspricht. Sowohl
der Arzt als auch der Betreuer haben bei Beratungen mit
Dritten auch den Willen des Patienten zur Weitergabe per-
sönlicher krankheitsrelevanter Daten zu achten.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 ist die entsprechende Anwendung der Absätze 1
und 2 für Bevollmächtigte vorgesehen.

Zu Nummer 3

Aufgrund der Einfügung eines neuen § 1901b ändert sich die
Bezeichnung des bisherigen § 1901a in § 1901c.

Zu Nummer 4 (§ 1904 BGB – Genehmigung des Betreu-
ungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen)

Durch Artikel 50 FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586) wurden in den materiell-rechtlichen
Vorschriften des BGB die Bezeichnung „Vormundschaftsge-
richt“ auf „Betreuungsgericht“ umgestellt. Da das FGG-Re-
formgesetz ebenfalls am 1. September 2009 in Kraft tritt, ist
die neue Gerichtsbezeichnung in § 1904 BGB zu überneh-
men.

Absatz 4 enthält eine rechtsförmliche Änderung und eine
Konkretisierung auf den nach § 1901a festgestellten Willen
des Betreuten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit)

Der bisherige Artikel 2 entfällt. Da das Inkrafttreten dieses
Gesetzes nunmehr erst zum 1. September 2009 vorgesehen
wird (vgl. hierzu zu Artikel 3) ist eine Änderung des Ge-
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit nicht mehr erforderlich. Denn dieses Gesetz tritt
zum 1. September 2009 außer Kraft (Artikel 112 Absatz 1
FGG-RG).

An die Stelle der Änderungen des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit treten die in Arti-
kel 2 – neu – enthaltenen Änderungen des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Zu Artikel 2 – neu – (Änderung des Gesetzes über
das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit)

Der neue Artikel 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass das
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit (FGG) am 1. September 2009 durch das Gesetz über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-

sentlichen inhaltlich identisch mit den im ursprünglichen
Artikel 2 vorgesehenen Änderungen des FGG.

Ein besonderes Beschwerderecht der Behörde gegen Ent-
scheidungen des Vormundschaftsgerichts über die Genehmi-
gung bei ärztlichen Maßnahmen gemäß § 1904 Absatz 2
BGB ist nicht vorgesehen. Eine Behörde, die nicht in den
dialogischen Prozess zur Ermittlung des Patientenwillens
eingebunden ist, soll die Durchsetzung des Patientenwillens
nicht durch Rechtsmittel verzögern dürfen. Das allgemeine
Beschwerderecht nach § 59 FamFG bleibt unberührt.

Zu Nummer 1

Die Änderung von § 287 FamFG entspricht inhaltlich der im
ursprünglichen Artikel 2 unter Nummer 2 vorgesehenen Än-
derung von § 69d Absatz 2 FGG.

Zu Nummer 2

Die Neufassung von § 298 FamFG entspricht inhaltlich der
im ursprünglichen Artikel 2 unter Nummer 1 vorgesehenen
Änderung von § 67 Absatz 1 Satz 5 FGG.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Nach der Änderung in Artikel 3 ist nunmehr ein Inkrafttreten
des Gesetzes am 1. September 2009 – also gleichzeitig mit
dem Inkrafttreten des FamFG – vorgesehen.

Die Initianten der Vorlage zu Buchstabe b begründeten ihren
Änderungsantrag zu ihrem Gesetzentwurf auf Drucksache
16/11360 folgendermaßen:

Der Entwurf schreibt – so wie heute bereits § 1904 Abs. 2
BGB für Vorsorgevollmachten über lebensgefährliche Heil-
behandlungen – als Formerfordernis für Patientenverfügun-
gen die Schriftform vor (§ 1901b Absatz 1 Satz 1 BGB-E).
Nicht schriftlich fixierte Wünsche des Betreuten haben da-
nach nicht die besondere Verbindlichkeit einer Patientenver-
fügung nach § 1901b Absatz 1 BGB-E. Auch sie sind aber
nicht unbeachtlich, sondern Indizien für den mutmaßlichen
Willen und die Wünsche des Betreuten, denen der Betreuer
nach § 1901 Absatz 3 BGB zu entsprechen hat, soweit dies
dem Wohl es Betreuten nicht zuwiderläuft und dem Betreuer
zuzumuten ist.

Weitere Formerfordernisse schreibt der Entwurf für die Er-
richtung einer verbindlichen Patientenverfügung nicht zwin-
gend vor. Durchaus sinnvoll sind nach der Begründung zum
Entwurf (II. 4., S. 13) die Empfehlungen der Enquete-Kom-
mission Ethik und Recht der modernen Medizin, und jedem,
der eine Vorausverfügung für den Fall seiner Einwilligungs-
unfähigkeit treffen möchte, ist anzuraten, eine Patientenver-
fügung auf der Grundlage ärztlicher Aufklärung zu erstellen
und regelmäßig zu aktualisieren, ihr Belege über die ärzt-
liche Aufklärung, die Freiwilligkeit und die Einwilligungs-
fähigkeit anzufügen und Krankheitssituationen, auf die sich
die Anordnungen beziehen, sowie persönliche Werthal-
tungen und Lebenseinstellungen konkret zu beschreiben.
Notwendige rechtliche Voraussetzung der Gültigkeit einer
Patientenverfügung soll das nach diesem Entwurf jedoch
nicht sein. Der Respekt vor dem Selbstbestimmungsrecht
des Einzelnen gebietet darum, die Zahl der rechtlichen Vor-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) abgelöst wird.
Die vorgeschlagenen Änderungen des FamFG sind im We-

aussetzungen für eine wirksame Patientenverfügung mög-
lichst gering zu halten und so die Abfassung wirksamer

Drucksache 16/13314 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Patientenverfügungen für jedermann so leicht wie möglich
zu machen.

Zusätzliche rechtliche Voraussetzungen über das Schrift-
formerfordernis des § 1901b Absatz 1 BGB-E hinaus stellt
der Entwurf in § 1901b Absatz 2 BGB-E nur für den Typ
der Patientenverfügung mit Beratung auf, bei dem die
Lebensschutzpflicht des Staates bei Behandlungsabbrüchen
nicht durch die Reichweitenbegrenzung des § 190b
Absatz 3 BGB-E erfüllt wird. Zum Schutz der Grundrechte
auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2
Absatz 2 des Grundgesetzes – GG) und Selbstbestimmung
der Person (Artikel 2 Absatz 1 GG) sind Anordnungen über
den Abbruch lebenserhaltender Behandlungen ohne Reich-
weitenbegrenzung nur in einer Patientenverfügung mit Be-
ratung verbindlich, bei der eine umfassende ärztliche Auf-
klärung vorausgegangen ist, die vom Arzt dokumentiert
wurde und der Patientenverfügung beigefügt ist (§ 1901b
Absatz 2 BGB-E). Die qualifizierte Patientenverfügung
muss zudem alle fünf Jahre bestätigt werden; unterbleibt
die Bestätigung, gilt sie als einfache Patientenverfügung
fort (§ 1901b Absatz 3 BGB-E).

In der Anhörung des Rechtsausschusses am 4. März 2009
wurde der Gedanke einer ärztlichen Beratung vor Abfassung
einer Patientenverfügung der Mehrzahl der Sachverständi-
gen sehr unterstützt. Daran wird darum als Empfehlung für
alle Patientenverfügungen und als rechtliche Voraussetzung
für qualifizierte Patientenverfügungen festgehalten. Das
zwingende Erfordernis einer notariellen Beurkundung wur-
de dagegen von den Sachverständigen überwiegend für eine
zu hohe formelle Hürde gehalten. Im Lichte der Anhörung
wird mit dem Änderungsantrag auf das Erfordernis der nota-
riellen Beurkundung auch bei der qualifizierten Patienten-
verfügung nach § 1901b Absatz 2 BGB-E verzichtet. Es
bleibt bei dem Erfordernis einer umfassenden ärztlichen Be-
ratung (Nummer 1), die vom Arzt dokumentiert (Nummer 3)
und alle fünf Jahre erneuert werden muss (Nummer 2 i. V. m.
Satz 2). Wenn die qualifizierte Patientenverfügung mit ärzt-
licher Beratung nicht alle fünf Jahre nach erneuter Beratung
durch Unterschrift bestätigt wird, gilt sie als einfache Patien-
tenverfügung nach § 1901b Absatz 1 und 3 BGB-E fort.
Wenn Sie vom Betreuten nicht mehr bestätigt werden kann,
weil er nachträglich die Einwilligungsfähigkeit verloren hat,
gilt sie ohne Bestätigung als qualifizierte Patientenverfü-
gung fort (§ 1901b Absatz 2 Satz 2 BGB-E).

Für eine eindeutige und gut umzusetzende Patientenverfü-
gung empfiehlt sich, auch wenn dies nach dem geänderten
Entwurf weder bei der einfachen (§ 1901b Absatz 1 BGB-E)
noch bei der qualifizierten Patientenverfügung (§ 1901b
Absatz 2 BGB-E) rechtlich zwingende Voraussetzung ist,
die Beurkundung durch einen Notar. Dieser geht eine Beleh-
rung über die rechtlichen Wirkungen der Patientenverfügung
und die Widerrufsmöglichkeiten voraus. Der Notar verdeut-
licht dem Erklärenden die Bedeutung seiner Entscheidungen
und prüft zugleich die Einwilligungsfähigkeit des Verfügen-
den. Darüber hinaus kontrolliert er im Rahmen der ihm ge-
setzlich auferlegten Prüfungs- und Belehrungspflicht nach
§ 17 BeurkG die Übereinstimmung von Wille und Erklärung
und trägt für eindeutige Formulierungen Sorge.

Die Initianten der Vorlage zu Buchstabe c begründeten ihren

Zu Nummer 1 (§ 1901b BGB-E)

Zu den Buchstabe a bis c

§ 1901b BGB-E enthält eine besondere Regelung hinsicht-
lich der Entscheidung über eine ärztliche Maßnahme und er-
gänzt die allgemeinen Regelungen des § 1901 Absatz 3
BGB (für „Wünsche“ zur Behandlung) und des § 1901
Absatz 2 BGB (für alle anderen Mitteilungen und die Ent-
scheidung nach dem subjektiven Wohl des Betreuten). Ist die
Patientenverfügung wirksam und trifft sie auf die aktuelle
Situation zu, hat ihr der Betreuer Ausdruck und Geltung zu
verschaffen. Gleiches gilt für den Bevollmächtigten mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der betreuungsrechtlichen Vor-
schrift des § 1901 BGB die Regelungen des Rechtsverhält-
nisses treten, das der Vorsorgevollmacht zugrunde liegt. Dies
wird mit den in diesem Antrag vorgesehenen Ergänzungen in
Nummer 1 Buchstabe a und c klargestellt.

Eine Patientenverfügung ist somit stets verbindlich. Den
Grad ihrer Verbindlichkeit bestimmt der verfügende Patient
selbst, indem er entweder eine Entscheidung bereits vorweg-
nimmt, oder Vertreter und Arzt die Entscheidung überlässt
und dafür konkrete Wünsche äußert oder ihnen seine Vor-
stellungen und Einstellungen lediglich mitteilt. Jede Patien-
tenverfügung bedarf der Auslegung. Auch eine Erklärung
mit scheinbar eindeutigem oder widersinnigem Wortlaut ist
auszulegen. Nach § 133 BGB ist nicht allein der Text des
Dokuments oder der Wortlaut der mündlichen Erklärung
maßgeblich, sondern der wirkliche Wille zu erforschen. Eine
Erklärung darf daher niemals einfach wörtlich genommen
werden. Vielmehr müssen stets alle bekannten, insbesondere
auch die außerhalb der Erklärung liegenden Umstände be-
rücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund ist dann die
Patientenverfügung auszulegen.

In der überwiegenden Zahl der Fälle wird der Wille eines
Patienten bereits heute durch eine schriftliche Erklärung nie-
dergelegt. Aber auch eine mündliche Erklärung ist geeignet,
den Willen zum Ausdruck zu bringen. Der Wille des Patien-
ten muss stets beachtet werden, unabhängig von der Form, in
der er geäußert wird. Es sind daher alle Erklärungen des
Patienten unabhängig von ihrer Form bei der Feststellung
des Patientenwillens heranzuziehen. Die Auslegung der
Patientenverfügungen und die Bewertung und Gewichtung
der Erklärungen erfolgen dann im dialogischen Prozess der
Beteiligten. Hierbei kann es durchaus sein, dass einer schrift-
lichen Erklärung, die wenig aussagekräftig und veraltet ist,
weniger Gewicht zukommt als einer mündlichen Erklärung,
die nach ausführlicher Beratung und kurz vor Eintritt der
Äußerungsunfähigkeit zustande kam. Auch kann münd-
lichen Erklärungen gegenüber Betreuer oder Arzt bei der
dialogischen Ermittlung des Patientenwillens insbesondere
dann ein höheres Gewicht zukommen, wenn diese in Anwe-
senheit von Zeugen abgegeben und von Betreuer oder Arzt
z. B. in der Krankenakte oder anderweitig dokumentiert wer-
den. Entscheidend ist also weniger die Form als der Inhalt
und die Umstände einer Erklärung. Das entspricht im Übri-
gen den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung (vgl.
§ 133 BGB).

Der Wille des Patienten muss allerdings erst noch verwirk-
licht werden, indem z. B. Arzt und Pflegepersonal über die
Patientenverfügung informiert oder zu ihrer Beachtung auf-
Änderungsantrag zu ihrem Gesetzentwurf auf Drucksache
16/11493 wie folgt:

gefordert werden. Das gilt auch dann, wenn die Patienten-
verfügung eine antizipierte Einwilligung bzw. Untersagung

soweit dies erforderlich ist, also nicht, wenn der Patient
selbst bereits wirksam eingewilligt oder widersprochen hat.

Liegt keine wirksame Patientenverfügung vor, ist der mut-
maßliche Wille des Patienten maßgeblich. Der mutmaßliche
Wille des Patienten ist jedoch nicht mit dessen tatsächlich
geäußertem Willen gleichzusetzen. Es handelt sich vielmehr
um einen Entscheidungsmaßstab für den Vertreter. Für den
Betreuer ist nach § 1901 Absatz 2 BGB das vom Patienten
her zu bestimmende subjektive Wohl maßgeblich. Danach
hat der Vertreter neben den Wünschen auch die Vorstellun-
gen des Patienten, d. h. seine Lebensentscheidungen, Wert-
vorstellungen und Überzeugungen zu berücksichtigen. So-
weit der Vertreter nicht selbst über ausreichende Kenntnisse
über die Person und die Einstellungen des Patienten verfügt
(z. B. als dessen Ehegatte, Partner, Kind usw.), muss er mit
Angehörigen und anderen, dem Patienten nahestehenden
Personen sprechen, um die subjektiven Präferenzen und
Wertvorstellungen zu ermitteln, die er benötigt, um die Ent-
scheidung aus Sicht des Patienten treffen zu können. Für den
Bevollmächtigten ist der mutmaßliche Wille des Patienten
und Vollmachtgebers aufgrund des Vorsorgeauftrags maß-
geblich, der der Vorsorgevollmacht regelmäßig zugrunde
liegt.

Die in diesem Antrag vorgesehene Ergänzung der
Nummer 1 Buchstabe b bekräftigt den sich auch aus § 1901
Absatz 2 BGB ergebenden Grundsatz, dass auch der mut-
maßliche Wille nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen oder
gar eigener Wertvorstellungen Dritter bestimmt werden darf,
sondern individueller, konkreter und aussagekräftiger An-
haltspunkte bedarf. Der Änderungsantrag benennt exempla-
risch die Kriterien, die bereits nach der bisherigen Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 35, 246,
249; 40, 257) zu berücksichtigen waren, beschränkt sich aber
nicht auf diese.

Die Bestimmung des mutmaßlichen Willens des Patienten
wird regelmäßig nur mit Hilfe der nahen Angehörigen und
Vertrauenspersonen erfolgen können (§ 1901d Absatz 2
BGB-E).

Zu Buchstabe d (§ 1901c BGB-E)

Die Beratung vor einer Erklärung zu einer Patientenverfü-
gung kann dazu beitragen, die Kenntnis über medizinische

dige Personen kann hilfreich sein.

Der Änderungsantrag führt die Möglichkeit einer ärztlichen
Beratung ein. Er nimmt insoweit Bezug auf die korrespon-
dierende Vorschrift des § 24c SGB V-E. Zwar besteht auch
ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung die Möglichkeit
der Inanspruchnahme ärztlicher Beratung vor Abfassung
einer Patientenverfügung. Mit einer ausdrücklichen gesetz-
lichen Regelung ist jedoch zu erwarten, dass Beratungsleis-
tungen in einer möglichst großen Zahl von Fällen in An-
spruch genommen werden.

Zu Buchstabe e (§ 1901d BGB-E)

Enthält die Patientenverfügung eine antizipierte Einwilli-
gung bzw. Untersagung einer ärztlichen Maßnahme, ist inso-
fern keine Erklärung des Vertreters gegenüber dem Arzt
mehr erforderlich.

Die mit diesem Antrag in Nummer 1 Buchstabe e vorgesehe-
ne Änderung des § 1901d Absatz 1 Satz 2 BGB-E stellt klar,
dass eine eigene Erklärung des Vertreters nur erfolgt, soweit
dies erforderlich ist, also nicht, wenn der Patient selbst be-
reits wirksam eingewilligt oder widersprochen hat. Die Be-
fugnis des Vertreters, auch in diesen Fällen der Patientenver-
fügung Ausdruck und Geltung zu verschaffen, enthält
§ 1901b Absatz 1 Satz 2 BGB-E. Damit ist der Vertreter z. B.
befugt, Arzt und Pflegepersonal über die Patientenverfügung
zu informieren oder zu ihrer Beachtung aufzufordern.

Zu Nummer 2 (Änderung des SGB V)

Mit Nummer 2 des Änderungsantrages wird im Fünften
Buch Sozialgesetzbuch ein neuer § 24c eingefügt, der die
ärztliche Beratung zur Erstellung einer Patientenverfügung
in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversiche-
rung aufnimmt. Dies soll sicherstellen, dass niemand aus
finanziellen Gründen von der Inanspruchnahme der – gebo-
tenen und sinnvollen – ärztlichen Beratung abgehalten wird.

Versicherte haben danach zur Erstellung einer Patientenver-
fügung Anspruch auf eine ärztliche Beratung über Krank-
heitsbilder, Möglichkeiten ihrer medizinischen Behandlung
und die Folgen eines Abbruchs oder der Nichtvornahme von
Behandlungsmaßnahmen.

Berlin, den 27. Mai 2009

Ute Granold
Berichterstatterin

Joachim Stünker
Berichterstatter

Christoph Strässer
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/13314

einer ärztlichen Maßnahme enthält und daher insofern keine
Erklärung des Vertreters gegenüber dem Arzt mehr erforder-
lich ist. Die entsprechende Befugnis des Vertreters wird
durch § 1901b Absatz 1 Satz 2 BGB-E bestätigt. Ergänzend
stellt die mit diesem Antrag in Nummer 1 Buchstabe e vor-
gesehene Änderung des § 1901d Absatz 1 Satz 2 BGB-E
klar, dass eine eigene Erklärung des Vertreters nur erfolgt,

Sachverhalte und Behandlungsmöglichkeiten zu verbessern
und eigene Einstellungen und Werthaltungen zu reflektieren.
Dies kann dazu führen, dass der Inhalt einer individuellen
Patientenverfügung präziser formuliert wird und damit dem
tatsächlichen Patientenwillen klarer zum Ausdruck verhilft.
Insofern sollte einer Patientenverfügung eine ärztliche Bera-
tung vorausgehen. Auch die Beratung durch andere fachkun-
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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